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Staatsstreich in Honduras

Montag, 24. August 2009 | Autor: hfe | Diese Seite als PDF herunterladen

Völker- und verfassungsrechtliche, politische und ökonomische Zusammenhänge des Putsches vom 28. Juni 2009

von Heiner Fechner, Wiss. Mitarbeiter, Universität Bremen

Am 28. Juni 2009 ereignete sich in der Republik Honduras in Mittelamerika ein Staatsstreich, der angesichts der aktuellen Umwälzungen in Lateinamerika von erheblicher Bedeutung auf die weitere Entwicklung politisch progressiver Ansätze auf der südlichen Erdhalbkugel sein kann.

Im Folgenden soll zunächst ein Überblick über die ökonomische und politische Ausgangslage in Honduras gegeben werden, um anschließend sowohl die ursprünglich von Präsident Zelaya beabsichtigte Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung als auch den Staatsstreich und die (noch weiteren möglichen) Reaktionen darauf verfassungs- und völkerrechtlich wie auch politisch zu untersuchen. Da die mit dem Staatsstreich verbundenen Problemkomplexe sehr unterschiedlich sind, ist eine erschöpfende Behandlung der Einzelfragen an dieser Stelle nicht möglich; stattdessen sollen einige Impulse für die weitere Diskussion gesetzt werden, die auch für die juristische Debatte in der BRD von Interesse sein können.

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Der Staatsstreich in Honduras vom 28. Juni 2009 zum Sturz des Präsidenten Zelaya ist bereits aufgrund der Zusammensetzung der Akteure ein Novum: verübt wurde er gemeinsam von Armee, Parlament und Oberstem Gerichtshof, gestützt von den herrschenden Medien des Landes, Unternehmerschaft und Kirche. Staatsstreiche, früher in den meisten Ländern Lateinamerikas fast an der Tagesordnung, sind seit den 80er Jahren zur Ausnahmeerscheinung geworden. Trotz zahlreicher vorzeitiger Amtswechsel von Präsidenten aufgrund politischen Drucks insbesondere aus der Bevölkerung haben lediglich die Putsche in Haiti 1991 und Venezuela 2002 für internationale Aufmerksamkeit gesorgt.

Das heißt aber keineswegs, dass Demokratie und verfassungsmäßig geregelte Machtübergänge in den lateinamerikanischen Ländern als gesichert angesehen werden können. Während sich linke Bewegungen in Lateinamerika außerhalb Kolumbiens mittlerweile vom Pfad der durch Guerillas oder progressive Militärs organisierten gewaltsamen Machtübernahme distanzieren und auf die Revolution über die Wahlurnen setzen – Vorbilder sind hier insbesondere Venezuela, Bolivien und Ecuador – haben sich die alten Oligarchen noch keineswegs endgültig vom Konzept des gewaltsamen Sturzes demokratisch legitimierter Bewegungen verabschiedet. Insbesondere in den drei genannten, Alternativen zum Neoliberalismus am konsequentesten einschlagenden Ländern schmieden Teile der Opposition weiterhin an Programmen, die von der Bevölkerungsmehrheit getragenen Regierungen zu beseitigen.

Entsprechende Entwicklungen gibt es in fast allen Ländern, die sich dem alternativen, auf fairem Austausch und einer staatlich geplanten wirtschaftlichen Entwicklung aufbauenden Integrationsbündnis der ALBA. Die Bolivarianische Allianz für die Völker unseres Amerika (ALBA) ist ein auf die Initiative Venezuelas und Cubas zurückgehendes, die wirtschaftliche, ökonomische und soziokulturelle Integration anstrebendes Staatenbündnis, das eine von den USA weitgehend unabhängige Entwicklung Lateinamerikas setzt. Die Allianz, die ihre politische Schlagkraft auf dem jüngsten Amerika-Gipfel in Trinidad & Tobago unter Beweis gestellt hat, als sie die Aufhebung des Beschlusses der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) zum Ausschluss Cubas erwirkte, ist neben dem venezolanischen Präsidenten Hugo Chávez zum neuen Feindbild der alten lateinamerikanischen Eliten herangewachsen. Zentrale Projekte der ALBA sind derzeit neben dem Aufbau einer Entwicklungsbank und einer gemeinsamen Währung die Alphabetisierung in den beteiligten Staaten sowie der Aufbau transnationaler staatlicher Handels- und Industrieunternehmen.

Honduras, eines der aktuell neun Mitglieder der ALBA, stellte im Hinblick auf die repräsentativ-demokratische Verankerung des Bündnisses das schwächste Glied der Kette dar. Präsident Zelaya, ehemaliger Unternehmer und Leiter verschiedener von der Weltbank ausgezeichneter Projekte u.a. zur Armutsbekämpfung, wurde 2005 als Kandidat des rechtsliberalen Partido Liberal – Partnerorganisation der FDP und beraten von der Friedrich-Naumann-Stiftung – gewählt. 2008 leitete er überraschend einen Linksschwenk seiner Regierung ein, der zwar von breiten Teilen der sozialen Bewegungen, aber kaum von den herrschenden Parteien des Landes getragen war. Honduras weist seit mehr als 100 Jahren ein faktisches Zweiparteiensystem auf, in dem sich die inhaltlich kaum zu unterscheidenden, durch Familienclans der reichsten Familien verwobenen Partido Nacional und Partido Liberal an der Macht abwechseln, bis 1982 regelmäßig unterbrochen durch Militärdiktaturen.

Honduras steht stärker noch als viele andere lateinamerikanische Staaten unter erheblichem US-Einfluss. Dieser ist u.a. durch die ökonomisch und politisch bedeutsame Militärbase in Soto Cano nahe der Hauptstadt Tegucigalpa mit mehr als 500 US-SoldatInnen (die Basis ist zugleich Sitz der honduranischen Luftwaffen- und Marineakademie) und die Rolle als wichtigste Im- und Exportnation begründet. Ideologischen und technischen Einfluss auf das honduranische Militär gewinnt die US-Regierung darüber hinaus durch das Training honduranischer Soldaten in der ehemaligen School of the Americas aus, bekannt geworden durch die Ausbildung einer Vielzahl von Putschisten und Mitgliedern von Todesschwadronen in lateinamerikanischen Staaten. Die School of the Americas, seit 2001 „Western Hemisphere Institute for Security Cooperation”, hat seit 1946 über 60.000 lateinamerikanische Soldaten u.a. in nachrichtendienstlichen und psychologischen Kriegsführungstechniken, Aufstandsbekämpfung sowie zu Scharfschützen ausgebildet. Darunter u.a. der Oberkommandierende der honduranischen Streitkräfte, Vasquez Velásquez, militärisch Verantwortlicher für den Putsch.

Honduras ist mit einer relativen Armutsrate von aktuell ca. 60 % eines der ärmsten Länder auf dem amerikanischen Kontinent, übertroffen lediglich von Haiti und dem Nachbarland Nicaragua. Bedingt durch die starke US-Präsenz und die politisch prägende Präsenz von US-Unternehmen – insbesondere der über Jahrzehnte Politik und Wirtschaft dominierenden United Fruit Company (heute Chiquita), verbunden mit erfolgreicher gewaltsamer Unterdrückung von Oppositionsbewegungen – hat sich in Honduras im Unterschied zu den Nachbarländern nie eine guerillaartige oder parteipolitisch organisierte linke Opposition herausgebildet. Bis heute organisieren sich die progressiven Kräfte bewusst außerparlamentarisch, um sich dem durch Vetternwirtschaft und Korruption geprägten politischen System zu entziehen – mit dem zweifelhaften Erfolg, dass sich die Bevölkerungsmehrheit in Parlament und Regierung praktisch nicht repräsentiert sieht und vielfach Kommunikationsplattformen für die Interessen der ärmeren Bevölkerung fehlen.

Der jetzt gestürzte Präsident Zelaya stellt insofern erst für die zweite Hälfte seiner Amtszeit und auch nur anhand weniger symbolischer Projekte eine Ausnahme dar. Mit dem Wahlspruch der Stärkung der BürgerInnenbeteiligung angetreten, hat sich auch unter seiner Amtsführung zunächst wenig verändert. Ein bei Amtsantritt unterzeichnetes, zuvor vom Kongress verabschiedetes Gesetz zur BürgerInnenbeteiligung existiert bis heute nur auf dem Papier, da sich die Gremien zur Umsetzung des Gesetzes noch nicht konstituiert haben. Indem er der ALBA beitrat und den Kongress trotz anfänglicher scharfer Proteste in Unternehmerschaft, Medien und beiden Parteien überredete (die genauen Mittel sind bis heute nicht bekannt), den Beitritt zu ratifizieren, leitete er eine rhetorische Wende ein. Neues Programm ist seither der „sozialistische Liberalismus“, dessen ideologische Basis und Zielrichtung gänzlich ungeklärt sind. Der schillernde Begriff ist insofern Ausdruck des Versuchs einer Versöhnung zwischen der liberalen, insbesondere in der gleichnamigen Partei verankerten Ausgangsbasis Zelayas und den lateinamerikanischen Ansätzen zur Fundierung eines „Sozialismus des 21. Jahrhunderts“, der, von Venezuela, Bolivien und Ecuador ausgehend, ein eigenständiges, demokratisches Modell sozialer Gerechtigkeit schaffen soll.

Eine Ahnung der Zielsetzung Zelayas vermag insofern die Anfang des Jahres erfolgte Festsetzung des Mindestlohnes zu vermitteln, die der Präsident nach erfolglosen Einigungsversuchen zwischen Gewerkschaften und UnternehmerInnen von einer sehr niedrigen, seit langem stagnierenden Basis um 60 % erhöhte und damit den Gewerkschaftsforderungen nach Ausgleich der Inflation der letzten Jahre nachkam.

Seitdem hat sich der Präsident mit den beiden Parteien und der Mehrheit der alten Eliten nachhaltig überworfen. Entgegen der Tradition, nach welcher das Parlament im letzten Amtsjahr des Präsidenten bei der turnusmäßigen Neubesetzung des Obersten Gerichtshofes den Personalvorschlägen des Präsidenten folgt und das derart besetzte Gericht eine nähere Prüfung der Amtsgeschäfte des ausgehenden Präsidenten, dem sie ihr Amt zu verdanken haben, tunlichst vermeidet, wurde der Oberste Gerichtshof in diesem Frühjahr durchgängig mit Gegnern Zelayas besetzt. Ein Indiz für das, was da folgen sollte?

Offensichtlich wurde damit jedenfalls, was sich bereits in den vergangenen 27 Jahren seit Inkraftsetzung der neuen Verfassung mit Ende der letzten Militärdiktatur 1982 gezeigt hatte: auf der Basis der existierenden staatlichen Strukturen ließ sich ein sozialer Wandel nur schwerlich einleiten. Zwar hat es im politischen System durchaus Veränderungen gegeben; so wurden Ende der 90er Jahre Polizei und Armee formell getrennt und auch die Armee trotz erheblicher Widerstände dem Oberbefehl des Präsidenten unterstellt. Die Macht des Staates im Staate wurde reduziert, indem Armeeunternehmen privatisiert und Verstrickungen der Armee in Drogengeschäfte offengelegt wurden. Wie sich mit dem Staatsstreich herausgestellt hat, hat die formelle Unterstellung jedoch die traditionelle „Unabhängigkeit“ der Streitkräfte nicht nachhaltig beseitigt.

Unternehmen „Vierte Urne“

Vor diesem Hintergrund eines Spannungsverhältnisses zwischen sozialen Bewegungen und Präsident einerseits, den in Parlament, Gerichtshof, Kurie, Medien und Armee versammelten alten Eliten andererseits nimmt es nicht wunder, dass erstere vor den im November anstehenden allgemeinen Wahlen einen Anlauf nahmen, den Staat neu zu gründen. Insofern sah man durch den progressiven Schwung aus Lateinamerika und die politische Führungsrolle des Präsidenten Zelaya eine vielleicht historische Gelegenheit gegeben, durch eine verfassunggebende Versammlung eine neue Verfassung ausarbeiten zu lassen und die bisher ausgegrenzte Mehrheit durch ein partizipatorisches Projekt demokratisch zu emanzipieren.

Der Vorschlag Zelayas auf Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung im Frühjahr 2009 stieß kaum überraschend in den alten Eliten auf wenig Gegenliebe. Da ohne Zustimmung des Parlamentes die Durchführung einer Volksabstimmung über die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung mangels in der Verfassung genannter Alternativen verfahrenstechnisch nur schwer sauber zu lösen ist, sollte öffentlicher Druck auf den Kongress ausgeübt werden. Entsprechend wurde die Kampagne „Vierte Urne“ aus dem Boden gestampft und Unterschriften für die Durchführung einer Volksabstimmung parallel zu den Präsidentschafts-, Kongress- und Kommunalwahlen am 27. November gesammelt. Nachdem offiziellen Angaben zufolge etwa 400.000 Unterschriften gesammelt worden waren (Honduras zählt insgesamt etwa 7,5 Mio. EinwohnerInnen und ca. 3,9 Mio. Wahlberechtigte), setzte der Präsident eine unverbindliche Volksbefragung zur Frage an, ob parallel zu den allgemeinen Wahlen im November eine „vierte Urne“ aufgestellt werden sollte. Durchgeführt werden sollte die Volksbefragung durch das Amt für Statistik, nachdem sich der Wahlrat geweigert hatte, da es sich nicht um eine formelle Wahl handele.

Widerstand gegen verfassunggebende Versammlung

Der Widerstand gegen das Projekt einer verfassunggebenden Versammlung ließ – wie im Übrigen auch in Venezuela, Bolivien und Ecuador – nicht lange auf sich warten. Entscheidender Unterschied zu insbesondere Venezuela und Bolivien war, dass die Parlamentsmehrheit nicht hinter dem Präsidenten stand und dieser sich auch nicht – wie in Ecuador – auf eine breite parteipolitische Basis verlassen konnte.

Nach der Neubesetzung des Obersten Gerichtshofs erklärte dieser Anfang Juni die Volksbefragung kaum überraschend für illegal. Nach dem Urteil weigerte sich der Armeechef, die Volksbefragung logistisch zu unterstützen, der Verteidigungsminister trat zurück. Weniger als eine Woche vor der geplanten Befragung setzte der Präsident daraufhin den Armeechef ab, der Oberste Gerichtshof erklärte die Absetzung für unwirksam. Erste Putschgerüchte gingen um.

Am 25. Juni beschlagnahmte der Präsident eigenhändig mit Hilfe von AktivistInnen sozialer Bewegungen die Urnen und Abstimmungszettel für die Volksbefragung auf einem Armeestützpunkt und ließ diese an den Abstimmungsorten verteilen. Das Parlament verabschiedete kurzfristig ein Gesetz, welches die Durchführung von Plebisziten im Rahmen von 6 Monaten vor und nach Wahlen für grundsätzlich rechtswidrig erklärte. Konnte ein ursprünglich bereits für den 25. Juni geplanter Staatsstreich noch abgewendet werden, folgte dieser nach Fortsetzung der Volksbefragungsbemühungen durch den Präsidenten am 28. Juni.

Der Staatsstreich vom 28. Juni

Am frühen Morgen des 28. Juni, noch bevor die ersten Wahllokale öffneten, wurde der Präsident noch „im Pyjama“ von Armeekräften festgesetzt und nach Costa Rica ins Exil gebracht. In weiten Teilen des Landes wurde der Strom abgestellt, um die Kommunikation zu erschweren, das staatliche Fernsehen und dem Präsidenten nahestehende Radios und Zeitungen von der Armee besetzt. Nachdem der überwiegend von den ALBA-Staaten organisierte alternative Fernsehkanal Telesur noch erste Bilder vom Staatsstreich senden konnte, wurde der Kabelzugang des Senders gekappt, sodass auch dieser nur noch im Ausland oder über (den in Honduras kaum verbreiteten) Satelliten empfangen werden konnte. Die überwiegende Inlandspresse schaltete sich gleich und sendete im Fernsehen Telenovelas und Comic-Sendungen und verbreitete im Internet die Botschaft, der Präsident sei zur Rettung der Demokratie abgesetzt worden. Am gleichen Tag wurde Parlamentspräsident Micheletti von allen anwesenden Parlamentariern als „Übergangspräsident“ gewählt – nur die fünf Abgeordneten der Partei der Demokratischen Union (links) blieb der Abstimmung aus Angst vor Verfolgung fern.

Legalität der Volksbefragung?

Selbst wenn die versuchte Volksbefragung verfassungswidrig wäre, rechtfertigte dies keinen Staatsstreich. Dem Parlament blieb es unbelassen, im Falle der Rechtswidrigkeit das Ergebnis schlicht zu ignorieren und den Präsidenten politisch zur Rechenschaft zu ziehen. Eine unverbindliche Befragung kann zwar einen Angriff auf den hinter einer bestehenden Verfassung regelmäßig erwarteten politischen Konsens der Bevölkerung darstellen, indem das Fehlen einer übereinstimmenden Zustimmung manifestiert wird. Mehr als ein politisches und ggf. juristisches Eingreifen rechtfertigt dies jedoch auf keinen Fall.

Die Volksbefragung stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung jedenfalls nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch nicht als rechtswidrig dar.

Eine konkrete Ermächtigung für die Durchführung der Volksbefragung existiert angesichts der Tatsache, dass sich das nach dem Gesetz zur BürgerInnenbeteiligung zuständige Gremium noch nicht konstituiert hat, nicht. Zwar gibt dieses Gesetz in Art. 2 und 5 den BürgerInnen das Recht, zu allen Themen von öffentlichem Interesse Volksbefragungen durchzuführen, jedoch fehlen die erforderlichen Durchführungsbestimmungen, die vom noch zu besetzenden zentralen Beteiligungsgremium zu erlassen sind. Nun wird von Seiten der BefürworterInnen der „vierten Urne“ behauptet, angesichts des Fehlens der Durchführungsbestimmungen könne der Präsident die Befragung auf Grundlage des Gesetzes selbst durchführen. Fraglich ist jedoch, ob es einer solchen (durchaus zweifelhaften) Berufung überhaupt bedarf.

Die Berechtigung des Staatspräsidenten zur Durchführung einer Volksbefragung lässt sich nämlich als Annexkompetenz zu den ihm verliehenen Rechten herleiten. Nach Art. 213, 245 Abs. 9 der Verfassung von Honduras (Constitución Política de la República de Honduras de 1982 – im Folgenden CH) steht dem Präsidenten die Gesetzgebungsinitiative zu. Ebenfalls besitzt die Regierung ein Initiativrecht für die Durchführung von Plebisziten und Referenden, Art. 5 Abs. 5 CH. Nach Art. 5 Abs. 1 CH soll sich die Regierungsführung auf eine partizipative Demokratie stützen. Plebiszit und Referendum stellen keine abschließende Regelung hinsichtlich der Partizipation dar, da sie gem. Art. 5 Abs. 2 CH lediglich der Stärkung und Ermöglichung eines praktischen Funktionierens der partizipativen Demokratie dienen.

Legt man Art. 5 Abs. 1, 2, 5 i.V.m. Art. 213 und Art. 245 Nr. 9 CH systematisch aus, lässt sich schließen, dass die Regierung die Durchführung ihres Initiativrechts auf die Einholung eines zustimmenden Meinungsbildes der Bevölkerung stützen darf. Art. 245 Nr. 9 CH stellt insofern klar, dass die Gesetzesinitiative zu den allgemeinen Regierungsgeschäften gehört, für welche Art. 5 Abs. 1 CH wiederum ein Gebot der Partizipation aufstellt. Anders als in den Volksbefragungsurteilen des BVerfG vom 30. Juli 1958[1] sind hier die Verbands- und Sachkompetenz des die Volksbefragung durchführenden Staatsorgans gegeben, sodass, legt man vergleichend den Maßstab des deutschen Verfassungsrechts zugrunde, jedenfalls nicht prima facie ein Verstoß gegen verfassungsmäßige Rechte gegeben ist.

Zutreffend ist allerdings, dass die Verfassung selbst die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung anders als die jüngsten Verfassungen Lateinamerikas (und auch das deutsche Grundgesetz in Art. 146 GG) nach ihrem Wortlaut eine Ablösung durch eine neue Verfassung nicht vorsieht. Vielmehr sind selbst der Änderung der Verfassung erhebliche Grenzen gesetzt, welche über die im GG erfolgte Festlegung auf Staatsprinzipien und die Achtung der Würde des Menschen (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) deutlich hinausgehen.

Aus dem Fehlen entsprechender Regelungen darf aber – nach allerdings umstrittener Auffassung – nicht auf die Rechtswidrigkeit der Erarbeitung einer neuen Verfassung geschlossen werden. Die Meinungen in der Literatur gehen hierzu bereits im deutschsprachigen Diskurs auseinander, der allerdings aufgrund der begrenzten praktischen Bedeutung nicht sehr umfangreich ist.

Die Auseinandersetzung um die verfassunggebende Gewalt des Volkes existiert spätestens seit der Zeit der französischen Revolution. So geht die Lehre vom Volk als dem Subjekt der verfassunggebenden Gewalt wie auch die theoretische Trennung zwischen pouvoir constituant und pouvoirs constitués (verfassunggebende Gewalt vs. verfasste Gewalten) zurück auf Abbé Sieyés, Pfarrer, Staatstheoretiker und u.a. Mitglied der französischen Nationalversammlung von 1789. Sieyés vertrat die Auffassung, dass eine bereits verfasste (Legislativ-) Gewalt nicht selbst die Grundregeln ihrer Befugnisse erlassen oder ändern könne, sondern dies allein dem pouvoir constituant vorbehalten sei, verkörpert durch die „Nation“ bzw. die politisch aktive Bevölkerung. Das Recht zur Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung stehe im Bedarfsfall sowohl der Bevölkerung als auch ihrem „ersten Diener“ (damals also dem König) zu und wurde nach dem Ansatz der französischen Revolution als außerhalb der Verfassung selbst liegendes Recht aufgefasst.

In der Literatur steht die ganz überwiegende Zahl der Stimmen, welche das Demokratieprinzip als Prämisse wählen oder sich auf dessen Boden stellen, vom Recht des pouvoir constituant des Volkes als außer- oder vorverfassungsrechtlichem Recht aus. Teilweise wird dabei der beispielsweise im Grundgesetz in Art. 20 II 1, in der honduranischen Verfassung in Art. 2 I verankerte Grundsatz, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, als Positivierung des außerverfassungsmäßigen Rechtssatzes vom pouvoir constituant des Volkes verstanden. Vielfach zu einem anderen Ergebnis kommt lediglich die von Hans Kelsen begründete Lehre des Rechtspositivismus. Nach dem positivistischen Ansatz baut die Geltung jeder Norm im Rahmen einer hierarchischen Kette auf eine höherrangige Norm auf; im Rahmen einer geltenden Verfassung stellen die Verfassungsnormen die ranghöchsten Normen dar, basieren ihrerseits jedoch dem Konzept nach auf einer (fiktiven) Grundnorm. Ab dem Zeitpunkt der Geltung einer Verfassung bestimme jedoch nur noch diese, nach welchen Mechanismen die Verfassung geändert und ggf. ersetzt werde. Sehe die Verfassung selbst eine Verfassungsneugebung nicht vor, existiere demnach kein rechtsförmiger Weg zur Aufhebung der Verfassung, es verbleibe nur der Weg der – verfassungswidrigen – Revolution.

Wie Udo Steiner in seinem Werk „Verfassunggebung und verfassunggebende Gewalt des Volkes“ andeutet, besteht jedoch auch auf dem Boden der positivistischen Lehre kein Grund, jedenfalls für den Fall, dass die Verfassung vom Demokratieprinzip ausgeht, selbiges auch als Grundnorm der Verfassung zu erkennen und damit vom Boden der bestehenden Verfassung aus das Recht zur originären Verfassungsneugebung durch eine verfassunggebende Versammlung anzuerkennen.

Böckenförde weist in der Schrift „Die verfassunggebende Gewalt des Volkes – Ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts“ darauf hin, dass die verfassunggebende Gewalt des Volkes als die Verfassung hervorbringende und legitimierende Kraft sich als verfassungstheoretischer und verfassungsdogmatischer Begriff nicht als bloß hypothetische oder als naturrechtliche Grundnorm verstanden werden kann. Sie muss vielmehr, um die normative Geltung der Verfassung zu begründen, als auch politische Größe verstanden werden, die die Verfassung trägt und auch wieder aufheben kann, und also eine konstante, nicht durch einmalige Verabschiedung entäußerte Gewalt darstellt. Entfällt in der Bevölkerung die Akzeptanz für die bestehende Verfassung, besitzt diese entsprechend das (vor- bzw. überpositive) Recht, eine Verfassung neu zu erarbeiten. Dieses Recht kann nach Böckenförde nicht ausgeschaltet, sondern nur in verfahrensmäßige Bahnen gelenkt werden, wie dies beispielsweise in den genannten Verfassungen mit der Totalrevision geschehen ist.

Nimmt man den Stand der deutschsprachigen Diskussion als Ausgangspunkt, heißt dies für den honduranischen Fall jedenfalls, dass nach ganz überwiegender Meinung eine Totalrevision bzw. Neuschöpfung der Verfassung durch die existierende nicht ausgeschlossen werden, sondern allenfalls in ein rechtsförmiges Verfahren gelenkt werden kann. Den Ruf nach der verfassunggebenden Gewalt selbst zu inkriminieren, verstößt entsprechend ebenfalls gegen überpositives Recht. Vom Boden des demokratischen Prinzips aus stellt sich das Ausschließen der Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung als eine die Befugnisse der Verfassungsgeber überschreitende Regelung, d.h. als rechtlich unbeachtliche Regelung ultra vires dar. Ein solcher Ausschluss bedeutet bei gleichzeitiger Nennung des demokratischem als zentralem Verfassungsprinzip einen Widerspruch in sich, der schließlich zur Unbeachtlichkeit der Bestimmungen über die Unveränderbarkeit im Sinne einer Neuschöpfung der Verfassung führt.

Den Weg, eine Totalrevision der Verfassung und damit eine Verfassungsneugebung vorzusehen, sind bis heute nur wenige Verfassungen gegangen. Eine Ausnahme bildet insofern in Westeuropa die schweizerische Verfassung, die umfangreiche Verfahrensregelungen für die Totalrevision und dabei auch eine verfassunggebende Versammlung vorsieht; die noch heute geltende österreichische Verfassung von 1920 – maßgeblich auf Kelsen zurückgehend – sieht ebenfalls die Totalrevision als Möglichkeit vor, die einer Volksabstimmung zu unterwerfen ist, allerdings im Übrigen in der Macht des Parlamentes steht. Eine durch Volksbegehren, Parlamentsbeschluss oder Beschluss der Exekutive einzuberufende verfassunggebende Nationalversammlung ist ebenfalls in den drei jüngsten Verfassungen Lateinamerikas, der venezolanischen von 1999, der ecuadorianischen von 2008 und der bolivianischen von 2009 vorgesehen. In einer rechtsvergleichenden Untersuchung von 1992 nannte Häberle den verfassungsmäßig geregelten Dreischritt von Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung durch die Bevölkerung, Erarbeitung der Neufassung durch eine repräsentative Nationalversammlung sowie Beschlussfassung durch Referendum als „empfehlenswert“ für den demokratischen Verfassungsstaat, wenngleich zu diesem Zeitpunkt nur in der Schweiz in diesem Umfang gewährleistet.

Staatsstreich oder verfassungsmäßige Amtsnachfolge?

Selbst wenn man unterstellt, die von Zelaya beabsichtigte Volksbefragung sei verfassungswidrig, stellt sich des Weiteren die Entführung und Exilierung des Präsidenten und die Einsetzung des Parlamentspräsidenten als verfassungswidrig dar. Soweit die Verfassung eine Absetzung des Präsidenten vorsieht, sind diese Regelungen vorliegend unanwendbar.

Die honduranische Verfassung kennt weder ein parlamentarisches oder plebiszitäres Amtsenthebungsverfahren noch die PräsidentInnenanklage. Ein Amtsverlust ist nach der insofern vagen Verfassung allenfalls für den Fall vorgesehen, dass eine Verlängerung der Amtszeit oder die Wiederwahl angestrebt wird. Art. 239 CH schreibt in Abs. 1 vor, dass jemand, der/die bereits einmal das Amt des/der PräsidentIn bekleidet hat, nicht erneut (Vize-) PräsidentIn sein kann. Abs. 2 sieht vor, dass all diejenigen, die diese Vorschrift übertreten oder deren Reform vorschlagen oder eine solche Maßnahme unterstützen, unmittelbar ihre öffentlichen Ämter verlieren und für zehn Jahre von der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden. Probleme bereitet diese Vorschrift u.a. aus dem Grund, dass die Norm nicht einmal ein Verfahren zur Feststellung vorsieht, ob jemand diese Vorschrift gebrochen oder deren Reform vorgeschlagen oder dies direkt oder indirekt unterstützt hat. Allerdings sieht Art. 316 CH vor, dass die für Verfassungsfragen zuständige Kammer des Obersten Gerichtshofs im Fall des Organstreites über die Auslegung der Verfassung entscheidet; nach Art. 313 Nr. 2 CH ist der Oberste Gerichtshof zudem für gegen oberste StaatsfunktionärInnen und Abgeordnete angestrengte Verfahren zuständig.

Die Putschisten stützen den Sturz Zelayas auf das Argument, er habe es mit dem Versuch der Einberufung einer verfassunggebenden Nationalversammlung unternommen, seine Amtszeit zu verlängern und entsprechend automatisch sein Amt verloren. Eines Prozesses habe es hierfür nach der Verfassung nicht bedurft. Da der Vizepräsident bereits zuvor zwecks Kandidatur bei den Präsidentschaftswahlen sein Amt niedergelegt habe, sei nach Art. 242 CH das Amt des Präsidenten bis zu den nächsten Wahlen durch den Parlamentspräsidenten auszuüben.

Der Vorwurf, der Präsident wolle durch die Einberufung einer verfassunggebenden Nationalversammlung seine Wiederwahl ermöglichen, entbehrt nicht nur jeglicher Beweise (auch wenn er in der internationalen Presse ständig wiederholt wird). Zelaya hat wiederholt erklärt, seine Amtszeit ende verfassungsgemäß am 27. Januar 2010, er strebe keine weitere Amtszeit an. Jedenfalls eine Verlängerung ist darüber hinaus ausgeschlossen, da bis zum Ende der verfassungsmäßigen Amtszeit Anfang Januar auch im Fall der Zustimmung zur Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung in einem Plebiszit Ende November die Einberufung bereits technisch nicht erfolgt sein kann, geschweige denn, dass zu diesem Zeitpunkt eine neue Verfassung bereits ausgearbeitet wäre. Jedenfalls eine Amtszeitverlängerung ist daher auch im Fall eines erfolgreichen Referendums parallel zu den Präsidentschaftswahlen rechtlich ausgeschlossen, stellte seinerseits einen Staatsstreich dar und wäre aufgrund des Kontexts der eine neue Exekutive und Legislative legitimierenden Wahlen auch politisch widersinnig.

Eine automatische Amtsenthebung, gestützt auf Unterstellungen der GegnerInnen des Präsidenten, ohne Gewähr rechtlichen Gehörs und ohne sonst rechtsstaatliches Verfahren, ist mit dem in der honduranischen Verfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip wie auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit, nicht zu vereinbaren. Soll Art. 239 Abs. 2 CH hinsichtlich des automatischen Amtsverlusts über den Appellcharakter hinaus ein materiellrechtlicher Eigenwert zukommen, so bedarf es jedenfalls hinsichtlich der Feststellung des Versuchs einer Amtszeitverlängerung oder Wiederwahl einer gerichtlichen Feststellung.

Daraus, dass die Verfassung im Übrigen zur Frage des Amtsenthebungsverfahrens schweigt und in Art. 4 I CH die Komplementarität, Unabhängigkeit und Gleichstellung der drei Staatsgewalten vorsieht, ist zu folgern, dass jedenfalls auf dem Boden der Verfassung eine Amtsenthebung des Präsidenten Zelaya über den Art. 239 Abs. 2 CH hinaus ausgeschlossen war. Allenfalls in Betracht gekommen wäre, im Fall schwerster Verfehlungen des Präsidenten eine Regelungslücke in der Verfassung zu erkennen und unter Anleihe an international übliche Gepflogenheiten auf Antrag des Parlaments ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Amtsenthebungsverfahren durch den Obersten Gerichtshof durchzuführen. Die durchgeführte Verfahrensweise entspricht hingegen weder der Verfassung noch allgemeinen rechtsstaatlichen Mindestvoraussetzungen. Entsprechend muss nicht nur aus politischer Sicht, sondern auch vom Boden des honduranischen Rechts aus die Usurpation der Präsidentschaft durch den Parlamentspräsidenten Micheletti mit Hilfe des Militärs und des Obersten Gerichtshofs als Staatsstreich bezeichnet werden.

Internationale Bedeutung des Staatsstreichs

Erfolg oder Misserfolg der Bemühungen um die Wiedereinsetzung Zelayas sind von erheblicher Bedeutung für die weiteren politischen Entwicklungen Lateinamerikas. Ein Erfolg des Putsches würde zu einer Ermutigung Oppositioneller in anderen lateinamerikanischen Staaten führen, den gleichen Weg zu gehen. Zugleich könnten progressive Regierungen angesichts der ständigen Gefahr, ein ähnliches Schicksal zu erleiden, von radikaleren Einschnitten in ihre politischen und ökonomischen Systeme absehen. Das Spannungsfeld liegt hier zwischen den sozialen Bewegungen, Gewerkschaften und linksnationalistischen Kräften einerseits und den ökonomischen, durch (vielfach ursprünglich aus Lateinamerika, insbesondere Cuba stammenden) reaktionäre US-ÖkonomInnen und PolitikerInnen gesponserten Eliten andererseits.

Entsprechend ambivalent ist die Rolle der USA für den Staatsstreich. Es existiert eine Vielzahl von Hinweisen, welche den von Bush ernannten Botschafter in Honduras, Llorens, sowie Teile des State Department für den Putsch mitverantwortlich machen. Dass die amtierende Regierung der USA ein nicht unerhebliches Interesse an einem inhaltlichen Erfolg des Staatsstreichs hat, verdeutlicht auch die politische Einwirkung auf Präsident Zelaya: Außenministerin Clinton war die erste, die auf eine Vermittlung zwischen Putschisten und legitimer Regierung durch den konservativen Präsidenten Costa Ricas, Oscar Arias, hinwirkte. Damit wurde die Putschregierung nicht nur formell aufgewertet: bereits dessen erster Vorschlag eines Kompromisses enthielt u.a. den Verzicht auf eine verfassunggebende Versammlung und die Einsetzung einer „Regierung der nationalen Einheit“ unter Beteiligung der den Putsch initiierenden Parteien. Nach Ablehnung durch die Putschisten drängte Clinton auf weitere Verhandlungen und bezeichnete die Versuche Zelayas, nach Honduras zurückzukehren, als „unklug“.

Das ambivalente Verhalten der USA wird insbesondere an den Versuchen deutlich, die Expansion der ALBA in Lateinamerika zurückzudrängen. Das verdeutlichte der stellvertretende US-Außenminister Crowley Mitte Juli 2009 mit den Worten, dass das Regierungsmodell Venezuelas kaum ein Modell darstelle, das die USA für nachahmenswert hielten, und dass es sicherlich begrüßenswert wäre, wenn Zelaya diese Lehre aus der „aktuellen Episode“ ziehe.

Sollte der Putsch jedenfalls in der Hinsicht erfolgreich sein, dass Honduras auf eine verfassunggebende Versammlung verzichtet und aus der ALBA austritt, wäre dies ein herber Rückschlag für die ALBA. Denn damit wären auch weitere an einem Beitritt und an demokratisch-sozialistischen Reformen interessierte Staaten wie aktuell El Salvador und Paraguay sowie einer Reihe von Mitgliedern des von Venezuela initiierten Wirtschaftsbündnisses Petrocaribe, sowie potentiell Peru nach einem Regierungswechsel bei den nächsten Wahlen, gewarnt; die jeweiligen Armeen und konservativen Kräfte könnten den Staatsstreich in Honduras als Vorbild nehmen. Ein Erfolg des Staatsstreichs würde aber zugleich auch in den übrigen ALBA-Staaten, insbesondere Venezuela, Bolivien, Ecuador und Nicaragua, die Gruppen putschistischer Oppositioneller stärken.

Reaktionen und Reaktionsmöglichkeiten Internationaler Organisationen

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und wie (Nachbar-) Staaten und internationale Organisationen auf den Staatsstreich weiterhin reagieren können, um die Wiedereinsetzung des gewählten Präsidenten zu bewirken. Neben der Effizienz und Effektivität stellt sich dabei natürlich auch die Frage des politischen Willens und der juristischen Betrachtung der Handlungsmöglichkeiten.

Der erste, von Staatengemeinschaft wie Einzelstaaten insbesondere aus der Region gewählte Schritt war zunächst die ausdrückliche Nichtanerkennung der durch Staatsstreich an die Macht gekommenen Regierung. Nach überwiegender völkerrechtlicher Auffassung besteht zwar kein rechtliches Hindernis dafür, solche Regierungen anzuerkennen; die bis heute herrschende, auf den damaligen mexikanischen Außenminister zurückgehende, aus dem Jahr 1930 stammende Estrada-Doktrin enthält sogar den Grundsatz, dass die Staaten auf interne Machtkämpfe innerhalb eines Landes nicht mittels (Nicht-) Anerkennung Einfluss nehmen sollten, es sich vielmehr um eine interne Angelegenheit der Staaten handle. Die Estrada-Doktrin stellte aus pro-demokratischer Perspektive einen Rückschritt gegenüber der in den amerikanischen Staaten bis dahin vorherrschenden, nach dem ecuadorianischen Außenminister benannte Tobar-Doktrin von 1907 dar, nach welcher in Lateinamerika kein Land eine nicht-demokratische Regierung anerkennen sollte.

Entsprechend behielten auch Putschregierungen der 70er und 80er Jahre wie beispielsweise in Chile, Uruguay, Argentinien und vielen anderen lateinamerikanischen Ländern Sitz und Stimme in internationalen Organisationen und wurden als rechtliche Vertretungen der Staaten anerkannt. Kriterien der Staatenpraxis für die Anerkennung sind dabei vor allem, ob eine unregelmäßig an die Macht gelangte Regierung die effektive Kontrolle über Territorium und Verwaltung innehat. Soweit Zweifel bestehen, ist weiter zu untersuchen, ob ein Einverständnis oder jedenfalls eine Hinnahme seitens der Bevölkerung besteht, und ob die neue Regierung Bereitschaft gezeigt hat, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Das Erfordernis der demokratischen Rechtfertigung ist dabei regelmäßig nur für die Öffentlichkeit von Bedeutung; in der Staatenpraxis wird die Ankündigung demokratischer Wahlen regelmäßig als ausreichend für die Anerkennung angesehen.

Eine völkerrechtliche Neuausrichtung hat insofern allerdings insbesondere in Lateinamerika seit Anfang der 90er Jahre stattgefunden. Aufbauend auf die Charta der OAS und eine Reihe vorangehender Resolutionen und sonstiger Beschlüsse gab sich die OAS am denkwürdigen 11. September 2001 – zugleich dem 28. Jahrestag des faschistischen Putsches in Chile – die Interamerikanische Demokratiecharta (IADC) in Form einer Resolution der Generalversammlung. Als Interpretation der durch das Protokoll von Washington von 1992 in die OAS-Charta aufgenommenen Regelung zur Suspendierung der Mitgliedschaft im Fall eines Staatsstreichs in Art. 9 OAS-Charta, erkennt die IADC zunächst ein Recht der Völker der Mitgliedsstaaten auf (repräsentative) Demokratie an, welche als in unmittelbarem Zusammenhang mit den politischen Grundfreiheiten und sozialen Menschenrechten stehend erkannt wird. Für den Fall der Bedrohung oder des Bruchs mit einem demokratischen Regierungssystem sieht die IADC vielmehr auch Verfahrensschritte bis hin zur Suspendierung der Mitgliedschaft sowie das Ergreifen insbesondere diplomatischer Mittel zur Wiedereinsetzung einer unrechtmäßig abgesetzten Regierung vor (Art. 17 ff. IADC).

Das derart entwickelte „Recht auf Demokratie“, in seiner völkerrechtlichen Bedeutung noch immer umstritten, stellt je nach Lesart eine Interpretation oder auch Einschränkung der Souveränitätsrechts und des Interventionsverbots dar – für das Völkerrecht grundlegende Bestimmungen, die u.a. in Art. 3 b) und e) der OAS-Charta sowie Art. 2 Nr. 1 und 7 UN-Charta niedergelegt sind. Die unmittelbar nach Durchführung des Staatsstreichs erfolgte Einberufung des Ständigen Rats OAS auf Grundlage der IADC und die am 4. Juli 2009 vorgenommene erstmalige Suspendierung eines Mitglieds seit dem Ausschluss Cubas 1962 weisen auf eine Verfestigung der Staatenpraxis auf dem amerikanischen Kontinent hin, die Macht auf undemokratischem Weg usurpierende Regierungen nicht anzuerkennen und kollektiv diplomatisch zu intervenieren. Nimmt man das Beispiel Haitis (1991) sowie die Interventionen auf staatsstreichähnliche Vorgänge in Peru (1992) und Guatemala (1993), in welchen jeweils die Präsidenten die Parlamente entmachtet hatten, hinzu, lässt sich eine Tendenz erkennen, dass die Anerkennungs- und Interventionsmechanismen auch faktisch verstärkt auf formaldemokratische Gesichtspunkte zurückgreifen.

Außer der Suspendierung der Mitgliedschaft in der OAS sowie einer Verhinderung der Teilnahme der Putschregierung in Gremien weiterer Internationaler Organisationen hat die Weigerung der Anerkennung einer Regierung allerdings nur beschränkte rechtliche Bedeutung. Relevant ist sie insofern, als Staatsverträge und privatrechtliche Abkommen mit dem nicht anerkannten Staat suspendiert werden können, da eine Leistung an den vertretungsberechtigten Empfänger nicht möglich ist. Zu solchen freiwilligen Sanktionsmechanismen kann, wie im Falle Haitis 1991/92 erfolgt, auch die OAS aufrufen. Im Übrigen ist eine Einwirkung auf privatrechtliche Verträge insbesondere mit Beteiligung nichtstaatlicher AkteurInnen von den konkreten Vertragsbestimmungen und dem gewählten Statut abhängig. Insofern ist nach allerdings umstrittener Auffassung die Anwendung wirtschaftlichen Drucks nicht der UN vorbehalten; auch die Staatenpraxis, die eine Vielzahl einseitiger und multilateraler Sanktionen ohne Sicherheitsratsbeschluss, z.B. im Fall Haitis zwischen 1991 und 1993, kennt, spricht gegen ein Monopol der UN. Allerdings kommt allein Resolutionen des Sicherheitsrates auf Grundlage von Art. 41 UN-Charta wegen des in Art. 103 UN-Charta verankerten Vorrangs vor anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen zwingende Wirkung zu.

Ob der UN-Sicherheitsrat vorliegend rechtlich überhaupt eingreifen könnte, ist ebenfalls unsicher. Wenn man nach auf Kelsen zurückgehender Auffassung dem Sicherheitsrat eine weitest mögliche politische Entscheidungsfreiheit zugesteht, bestehen insofern keine Bedenken; nimmt man hingegen eine auch rechtliche Bindung des Sicherheitsrates an, stellt sich vorliegend die Frage, worin die für ein Eingreifen gem. Art. 39 UN-Charta erforderliche Friedensgefährdung liegt. Zwar beschloss der UN-Sicherheitsrat in einer Reihe von Fällen bei Bürgerkriegen und fortgesetzten schweren Menschenrechtsverletzungen humanitäre Interventionen auf Grundlage von Kapitel VII UN-Charta; eine Intervention auf Grundlage von Kapitel VII zur Wiederherstellung der demokratischen Ordnung ist bisher allerdings auf die Resolutionen 841 (1993) samt Folgeresolutionen zur Einführung von Wirtschaftssanktionen gegen die Militärregierung sowie Resolution 940 (1994) beschränkt, welche den Einsatz von Streitkräften zur Wiedereinsetzung des Präsidenten Aristide in Haiti vorsah. Gefordert wurde ein Eingreifen des UN-Sicherheitsrates unterdessen u.a. von Bolivien, ohne dass der Sicherheitsrat jedoch bis Mitte August 2009 eine Resolution zu Honduras verfasst hätte.

Im Zusammenhang mit der Rechtfertigung humanitärer Interventionen wurde in Folge des Völkermordes in Ruanda und der Balkankriege in den 90er Jahren das Konzept der „Responsibility to Protect“ entwickelt, welches eine Neuinterpretation des Souveränitätsbegriffs umfasst und auf dem Weltgipfeltreffen der UN-Generalversammlung 2005 positiv aufgegriffen wurde. Demnach soll die Souveränität eines Staates zugleich die Pflicht zum Schutz der eigenen Bevölkerung umfassen. Im Fall des Versagens des Staates bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht soll, wenn der betreffende Staat nicht willens oder in der Lage ist, schwerwiegenden Schaden von seiner Bevölkerung abzuwenden, der Grundsatz der Nichteinmischung hinter die internationale „Responsibility to Protect“ zurücktreten. Soweit es zu einem massenhaften Verlust von Menschenleben oder einer groß angelegten ethnischen Säuberung kommt, soll als letztes Mittel dabei auch ein Einsatz militärischer Mittel gerechtfertigt sein, wobei als Träger der Befugnis zur Rechtfertigung eines Militäreinsatzes neben dem UN-Sicherheitsrat bei dessen Reaktionsunfähigkeit auch die Generalversammlung oder regionale Organisationen befugt sein sollen. Allerdings ist bis heute die rechtliche bzw. politische Einordnung des Konzepts umstritten. Bis auf Weiteres ist kaum davon auszugehen, dass die Bedeutung über die bisherige Praxis des Sicherheitsrates und die Diskussion in der völkerrechtlichen Literatur hinausgeht. Jedenfalls für den Fall Honduras lassen sich aus der Diskussion kaum Rückschlüsse ziehen, soweit die Putschregierung nicht in großem Umfang Angriffe auf das Leben von Zelaya-Anhängern verübt.

Die Reaktionen der internationalen Organisationen auf den Staatsstreich sind im Übrigen durch deutliche Unterschiede gekennzeichnet. So reagierte die UN-Generalversammlung unter Vorsitz des ehemaligen sandinistischen Außenministers D´Escoto umgehend mit einer (per Akklamation) einstimmig angenommenen Resolution vom 30. Juni 2009, welche den Staatsstreich auf Antrag der ALBA-Mitglieder deutlich verurteilte, die sofortige Wiedereinsetzung des Präsidenten Zelaya und die Wiederherstellung der Rechtsordnung der Rechtsordnung verlangte sowie beschloss, keine andere Regierung als die des demokratisch legitimierten Präsidenten Zelaya anzuerkennen.

Die EU verurteilte den Staatsstreich ebenfalls auf Betreiben Spaniens eindeutig und fror nach einigem Zögern auch verschiedene Hilfen an den honduranischen Staat ein und rief ihre BotschafterInnen zurück, konnte sich jedoch auf weitere Maßnahmen bislang nicht einigen. Wie im Fall der USA, die zwar ebenfalls Hilfsgelder einfroren, hat die EU bislang weder das Einfrieren von Konten der PutschistInnen beschlossen, noch der Anerkennung der für November geplanten Wahlen eine klare Absage erteilt. Hinter den USA, die auch ihre militärische Zusammenarbeit nur in finanzieller Hinsicht einschränkten, ist die EU zudem noch insofern zurückgeblieben, als dass sie den PutschistInnen nicht einmal die teilweise erteilten Dauer-Visa für den Schengen-Raum entzogen hat. Von besonderer Brisanz ist im Hinblick auf die Wahlen der Streit innerhalb der EU, ob diese WahlbeobachterInnen entsenden wird. Der Entsendung von WahlbeobachterInnen kommt zwar keine unmittelbare rechtliche Wirkung zu, sie ist jedoch von erheblicher Bedeutung für die Legitimierung der neuen MachthaberInnen und beinhaltet bereits für sich genommen das Inaussichtstellen einer Anerkennung. Sollte die EU unter den aktuellen repressiven Bedingungen für GegnerInnen des Staatsstreichs – u.a. erlitt der unabhängige Präsidentschaftskandidat Carlos Reyes einen Armbruch und erhebliche Kopfverletzungen infolge eines Polizeieinsatzes – tatsächlich die Wahlen legitimieren, würde dies ein erschreckendes Bild auf das Demokratieverständnis der EU werfen.

Eine Teillegitimierung der Putschregierung fand bereits in den durch die USA initiierten Verhandlungen zwischen Zelaya und den PutschistInnen unter Federführung des Präsidenten Costa Ricas, Oscar Arias, statt. Arias´ Vorschläge, die von Zelaya akzeptiert, von den PutschistInnen hingegen abgelehnt wurden, beinhalten neben der Wiedereinsetzung Zelayas u.a. die Einsetzung einer Regierung unter Beteiligung der PutschistInnen sowie die Aufgabe der Forderung nach einer verfassunggebenden Versammlung. Insbesondere für die USA stellt der „Kompromissvorschlag“ seither die in Statements des State Department wiederholt betonte Ausgangsbasis für die Wiedereinsetzung Zelayas dar. Materiell betrachtet würde dessen Wiedereinsetzung auf dieser Grundlage nur noch symbolischen Wert genießen, da schon mit diesem „Kompromiss“ die wesentlichen Ziele der PutschistInnen – Verhinderung der verfassunggebenden Versammlung und Schwächung der politischen Wirkungsmacht Zelayas, der ohnehin nur noch bis Januar 2010 im Amt sein wird – erreicht wären.

Eine auch juristisch untersuchenswerte Angelegenheit im Rahmen der internationalen Reaktionen ist die Rolle der „Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit“ der FDP. Die Naumann-Stiftung unterhält in Tegucigalpa ein Büro, das nicht nur erhebliche Teile der Liberalen Partei Honduras´ durch Jugendzusammenarbeit und Beratungstätigkeiten beeinflusst, sondern verteidigt den Militärputsch seit Beginn mit erheblichem Aufwand. So schrieb der Projektleiter für Honduras, Christian Lüth, in den aktuellen Berichten der Stiftung bereits am Tag des Putsches, Zelaya habe dem Kongress „zur Rückkehr zu Rechtsstaat und zu Verfassungsmäßigkeit“ „letztlich keine andere Wahl“ gelassen. Im Übrigen tritt die Stiftung im Verlauf der Ereignisse immer stärker für eine „Lösung des Problems“ durch die Wahlen im November ein und fordert die Teilnahme internationaler WahlbeobachterInnen. Zudem lud sie Anfang August 2009 vier den Putsch unterstützende Honduraner, darunter den wegen Vertuschung von Menschenrechtsverletzungen und Behinderung der Menschenrechtsarbeit anderer Organisationen von verschiedenen Beobachtungskommissionen internationaler Menschenrechtsorganisationen zum Rücktritt aufgeforderten Menschenrechtsbeauftragten Ramón Custodio, nach Berlin ein und gab ihnen ein breites Forum, den Putsch zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund, dass die Stiftung durch Steuergelder finanziert ist und nach der Satzung Gelder nur für gemeinnützige Aufgaben verwenden darf, stellt sich hinsichtlich der medialen und offenbar auch organisatorischen Förderung des Staatsstreichs die Frage einer Zweckentfremdung der Mittel, die je nach Umfang die Rückzahlung von Mitteln und theoretisch sogar die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben könnte.

Perspektiven

Die weitere Entwicklung des Staatsstreichs lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt (Mitte August 2009) nicht absehen. Die internationalen Reaktionen haben die den Putsch tragenden ökonomischen und militärischen Kräfte bislang nicht entscheidend getroffen.

Entsprechend kommt entscheidende Bedeutung dem internen Widerstand in Honduras zu. Dieser hat seit Durchführung des Staatsstreichs nicht nur erheblich an Zulauf gewonnen, sondern auch zu einer Politisierung in weiten Teilen der Bevölkerung geführt, welche sukzessive zu einer Reorganisation der progressiven Kräfte führen könnte.

Da sich die Widerstandskräfte um die Ablehnung des Staatsstreichs, aber auch den Vorschlag der Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung sammeln, kommt diesem Thema weiterhin eine entscheidende Rolle zu. Die Auseinandersetzung um den Staatsstreich ist der Streit um Beibehaltung des status quo oder den Beginn einer umfassenden, die bislang ausgegrenzten Teile der Bevölkerung einschließenden Reform des Staates, die nach dem von weiten Teilen der Eliten getragenen Putsch nicht mehr im Rahmen des bestehenden institutionellen Gefüges in Angriff genommen werden können.

Erfolg zeitigen kann der Widerstand nur, wenn er die nötige internationale Aufmerksamkeit und Unterstützung erfährt und die internationale Staatengemeinschaft in ihrem Druck auf die Putschisten nicht nachlässt, sondern diesen intensiviert. Neben gezielten ökonomischen Sanktionen auf Grundlage eines Beschlusses des UN-Sicherheitsrates ist hierfür eine wesentliche Voraussetzung, die Anerkennung von Wahlen unter den jetzigen Verhältnissen zu verweigern. Die Putschregierung wird versuchen, den Staatsstreich nach Durchführung der Wahlen im November medial und diplomatisch auf eine neue „legale Basis“ zu stellen. Anhand der kontinuierlich erfolgenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, insbesondere auch der politischen Rechte der AnführerInnen der Opposition gegen den Staatsstreich, sind freie und demokratische Wahlen jedoch nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen haben eine ganze Reihe internationaler Organisationen die Entsendung von WahlbeobachterInnenkommissionen abgelehnt, um nicht einer Legitimation des Wahlverfahrens Vorschub zu leisten. Wird dieser Weg konsequent weiter verfolgt und lehnen insbesondere die USA eine Anerkennung der Wahlen gemeinsam mit den weiteren OAS-Staaten konsequent ab, ist eine Beendigung des Staatsstreiches nicht unrealistisch. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es jedoch einer konsequenten internationalen Beobachtung der Lage der Menschenrechte in Honduras sowie der darauf aufbauenden Einflussnahme auf die Regierungen der Region.

Literaturhinweise und -empfehlungen

A. Berichte von Menschenrechtskommissionen

Veröffentlichungen der Organisation Amerikanischer Staaten (englisch): http://www.cidh.oas.org/Comunicados/English/2009/58-09eng.htm

umfassender Bericht einer multinationalen Beobachterdelegation (spanisch):

http://www.rebelion.org/docs/89848.pdf

(deutsch):

http://www.thilo-hoppe.de/cms/files/dokbin/296/296773.bericht_menschenrechtskommission_hondura.pdf

B. Zur Frage der verfassunggebenden Versammlung

Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Die verfassunggebende Gewalt des Volkes – ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts, Frankfurt a.M., 1986

Häberle, Peter, Rechtsvergleichung im Kraftfeld des Verfassungsstaates: Methoden und Inhalte, Kleinstaaten und Entwicklungsländer, Berlin, 1992

Steiner, Udo, Verfassunggebung und verfassunggebende Gewalt des Volkes, Berlin, 1966

C. Verfassung von Honduras

http://pdba.georgetown.edu/Constitutions/Honduras/honduras.html

D. OAS-Charta und Demokratiecharta

http://www.oas.org/en/information_center/default.asp


[1] in den Urteilen beschäftigte sich das BVerfG einerseits mit der Zulässigkeit von Volksbefragungen der Länder Bremen und Hamburg (2 BvF 3/58 und 2 BvF 6/58), andererseits mit Volksbefragungen hessischer Gemeinden (2 BvG 1/58) zur Frage der Bewaffnung der Bundeswehr mit Atomwaffen. Das BVerfG kam dabei zu dem Ergebnis, dass wegen der Verbandszuständigkeit des Bundes für Verteidigungsangelegenheiten eine Volksbefragung in den Ländern kompetenziell ausgeschlossen sei; die Bundesratsstruktur schließe aufgrund der Sachkompetenzzuweisung des Weisungsrechts an Bundesratsmitglieder an die Landesregierungen eine plebiszitäre oder durch Volksbefragung durchgeführte Mitwirkung der Bevölkerung nicht vor, sodass ein Eingriff in Bundesrecht vorliege. Volksbefragungen in Gemeinden zum gleichen Thema seien ebenfalls unzulässig, da den Gemeinden ebenfalls die Verbandszuständigkeit fehle, sich zu bundespolitischen Fragestellungen zu äußern; die Landesregierungen seien aufgrund der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten verpflichtet, gegen entsprechende Volksbefragungen einzuschreiten

Staatsstreich in Honduras

Völker- und verfassungsrechtliche, politische und ökonomische Zusammenhänge des Putsches vom 28. Juni 2009

von Heiner Fechner, Wiss. Mitarbeiter, Universität Bremen

Am 28. Juni 2009 ereignete sich in der Republik Honduras in Mittelamerika ein Staatsstreich, der angesichts der aktuellen Umwälzungen in Lateinamerika von erheblicher Bedeutung auf die weitere Entwicklung politisch progressiver Ansätze auf der südlichen Erdhalbkugel sein kann.

Im Folgenden soll zunächst ein Überblick über die ökonomische und politische Ausgangslage in Honduras gegeben werden, um anschließend sowohl die ursprünglich von Präsident Zelaya beabsichtigte Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung als auch den Staatsstreich und die (noch weiteren möglichen) Reaktionen darauf verfassungs- und völkerrechtlich wie auch politisch zu untersuchen. Da die mit dem Staatsstreich verbundenen Problemkomplexe sehr unterschiedlich sind, ist eine erschöpfende Behandlung der Einzelfragen an dieser Stelle nicht möglich; stattdessen sollen einige Impulse für die weitere Diskussion gesetzt werden, die auch für die juristische Debatte in der BRD von Interesse sein können.

Der Staatsstreich in Honduras vom 28. Juni 2009 zum Sturz des Präsidenten Zelaya ist bereits aufgrund der Zusammensetzung der Akteure ein Novum: verübt wurde er gemeinsam von Armee, Parlament und Oberstem Gerichtshof, gestützt von den herrschenden Medien des Landes, Unternehmerschaft und Kirche. Staatsstreiche, früher in den meisten Ländern Lateinamerikas fast an der Tagesordnung, sind seit den 80er Jahren zur Ausnahmeerscheinung geworden. Trotz zahlreicher vorzeitiger Amtswechsel von Präsidenten aufgrund politischen Drucks insbesondere aus der Bevölkerung haben lediglich die Putsche in Haiti 1991 und Venezuela 2002 für internationale Aufmerksamkeit gesorgt.

Das heißt aber keineswegs, dass Demokratie und verfassungsmäßig geregelte Machtübergänge in den lateinamerikanischen Ländern als gesichert angesehen werden können. Während sich linke Bewegungen in Lateinamerika außerhalb Kolumbiens mittlerweile vom Pfad der durch Guerillas oder progressive Militärs organisierten gewaltsamen Machtübernahme distanzieren und auf die Revolution über die Wahlurnen setzen – Vorbilder sind hier insbesondere Venezuela, Bolivien und Ecuador – haben sich die alten Oligarchen noch keineswegs endgültig vom Konzept des gewaltsamen Sturzes demokratisch legitimierter Bewegungen verabschiedet. Insbesondere in den drei genannten, Alternativen zum Neoliberalismus am konsequentesten einschlagenden Ländern schmieden Teile der Opposition weiterhin an Programmen, die von der Bevölkerungsmehrheit getragenen Regierungen zu beseitigen.

Entsprechende Entwicklungen gibt es in fast allen Ländern, die sich dem alternativen, auf fairem Austausch und einer staatlich geplanten wirtschaftlichen Entwicklung aufbauenden Integrationsbündnis der ALBA. Die Bolivarianische Allianz für die Völker unseres Amerika (ALBA) ist ein auf die Initiative Venezuelas und Cubas zurückgehendes, die wirtschaftliche, ökonomische und soziokulturelle Integration anstrebendes Staatenbündnis, das eine von den USA weitgehend unabhängige Entwicklung Lateinamerikas setzt. Die Allianz, die ihre politische Schlagkraft auf dem jüngsten Amerika-Gipfel in Trinidad & Tobago unter Beweis gestellt hat, als sie die Aufhebung des Beschlusses der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) zum Ausschluss Cubas erwirkte, ist neben dem venezolanischen Präsidenten Hugo Chávez zum neuen Feindbild der alten lateinamerikanischen Eliten herangewachsen. Zentrale Projekte der ALBA sind derzeit neben dem Aufbau einer Entwicklungsbank und einer gemeinsamen Währung die Alphabetisierung in den beteiligten Staaten sowie der Aufbau transnationaler staatlicher Handels- und Industrieunternehmen.

Honduras, eines der aktuell neun Mitglieder der ALBA, stellte im Hinblick auf die repräsentativ-demokratische Verankerung des Bündnisses das schwächste Glied der Kette dar. Präsident Zelaya, ehemaliger Unternehmer und Leiter verschiedener von der Weltbank ausgezeichneter Projekte u.a. zur Armutsbekämpfung, wurde 2005 als Kandidat des rechtsliberalen Partido Liberal – Partnerorganisation der FDP und beraten von der Friedrich-Naumann-Stiftung – gewählt. 2008 leitete er überraschend einen Linksschwenk seiner Regierung ein, der zwar von breiten Teilen der sozialen Bewegungen, aber kaum von den herrschenden Parteien des Landes getragen war. Honduras weist seit mehr als 100 Jahren ein faktisches Zweiparteiensystem auf, in dem sich die inhaltlich kaum zu unterscheidenden, durch Familienclans der reichsten Familien verwobenen Partido Nacional und Partido Liberal an der Macht abwechseln, bis 1982 regelmäßig unterbrochen durch Militärdiktaturen.

Honduras steht stärker noch als viele andere lateinamerikanische Staaten unter erheblichem US-Einfluss. Dieser ist u.a. durch die ökonomisch und politisch bedeutsame Militärbase in Soto Cano nahe der Hauptstadt Tegucigalpa mit mehr als 500 US-SoldatInnen (die Basis ist zugleich Sitz der honduranischen Luftwaffen- und Marineakademie) und die Rolle als wichtigste Im- und Exportnation begründet. Ideologischen und technischen Einfluss auf das honduranische Militär gewinnt die US-Regierung darüber hinaus durch das Training honduranischer Soldaten in der ehemaligen School of the Americas aus, bekannt geworden durch die Ausbildung einer Vielzahl von Putschisten und Mitgliedern von Todesschwadronen in lateinamerikanischen Staaten. Die School of the Americas, seit 2001 „Western Hemisphere Institute for Security Cooperation”, hat seit 1946 über 60.000 lateinamerikanische Soldaten u.a. in nachrichtendienstlichen und psychologischen Kriegsführungstechniken, Aufstandsbekämpfung sowie zu Scharfschützen ausgebildet. Darunter u.a. der Oberkommandierende der honduranischen Streitkräfte, Vasquez Velásquez, militärisch Verantwortlicher für den Putsch.

Honduras ist mit einer relativen Armutsrate von aktuell ca. 60 % eines der ärmsten Länder auf dem amerikanischen Kontinent, übertroffen lediglich von Haiti und dem Nachbarland Nicaragua. Bedingt durch die starke US-Präsenz und die politisch prägende Präsenz von US-Unternehmen – insbesondere der über Jahrzehnte Politik und Wirtschaft dominierenden United Fruit Company (heute Chiquita), verbunden mit erfolgreicher gewaltsamer Unterdrückung von Oppositionsbewegungen – hat sich in Honduras im Unterschied zu den Nachbarländern nie eine guerillaartige oder parteipolitisch organisierte linke Opposition herausgebildet. Bis heute organisieren sich die progressiven Kräfte bewusst außerparlamentarisch, um sich dem durch Vetternwirtschaft und Korruption geprägten politischen System zu entziehen – mit dem zweifelhaften Erfolg, dass sich die Bevölkerungsmehrheit in Parlament und Regierung praktisch nicht repräsentiert sieht und vielfach Kommunikationsplattformen für die Interessen der ärmeren Bevölkerung fehlen.

Der jetzt gestürzte Präsident Zelaya stellt insofern erst für die zweite Hälfte seiner Amtszeit und auch nur anhand weniger symbolischer Projekte eine Ausnahme dar. Mit dem Wahlspruch der Stärkung der BürgerInnenbeteiligung angetreten, hat sich auch unter seiner Amtsführung zunächst wenig verändert. Ein bei Amtsantritt unterzeichnetes, zuvor vom Kongress verabschiedetes Gesetz zur BürgerInnenbeteiligung existiert bis heute nur auf dem Papier, da sich die Gremien zur Umsetzung des Gesetzes noch nicht konstituiert haben. Indem er der ALBA beitrat und den Kongress trotz anfänglicher scharfer Proteste in Unternehmerschaft, Medien und beiden Parteien überredete (die genauen Mittel sind bis heute nicht bekannt), den Beitritt zu ratifizieren, leitete er eine rhetorische Wende ein. Neues Programm ist seither der „sozialistische Liberalismus“, dessen ideologische Basis und Zielrichtung gänzlich ungeklärt sind. Der schillernde Begriff ist insofern Ausdruck des Versuchs einer Versöhnung zwischen der liberalen, insbesondere in der gleichnamigen Partei verankerten Ausgangsbasis Zelayas und den lateinamerikanischen Ansätzen zur Fundierung eines „Sozialismus des 21. Jahrhunderts“, der, von Venezuela, Bolivien und Ecuador ausgehend, ein eigenständiges, demokratisches Modell sozialer Gerechtigkeit schaffen soll.

Eine Ahnung der Zielsetzung Zelayas vermag insofern die Anfang des Jahres erfolgte Festsetzung des Mindestlohnes zu vermitteln, die der Präsident nach erfolglosen Einigungsversuchen zwischen Gewerkschaften und UnternehmerInnen von einer sehr niedrigen, seit langem stagnierenden Basis um 60 % erhöhte und damit den Gewerkschaftsforderungen nach Ausgleich der Inflation der letzten Jahre nachkam.

Seitdem hat sich der Präsident mit den beiden Parteien und der Mehrheit der alten Eliten nachhaltig überworfen. Entgegen der Tradition, nach welcher das Parlament im letzten Amtsjahr des Präsidenten bei der turnusmäßigen Neubesetzung des Obersten Gerichtshofes den Personalvorschlägen des Präsidenten folgt und das derart besetzte Gericht eine nähere Prüfung der Amtsgeschäfte des ausgehenden Präsidenten, dem sie ihr Amt zu verdanken haben, tunlichst vermeidet, wurde der Oberste Gerichtshof in diesem Frühjahr durchgängig mit Gegnern Zelayas besetzt. Ein Indiz für das, was da folgen sollte?

Offensichtlich wurde damit jedenfalls, was sich bereits in den vergangenen 27 Jahren seit Inkraftsetzung der neuen Verfassung mit Ende der letzten Militärdiktatur 1982 gezeigt hatte: auf der Basis der existierenden staatlichen Strukturen ließ sich ein sozialer Wandel nur schwerlich einleiten. Zwar hat es im politischen System durchaus Veränderungen gegeben; so wurden Ende der 90er Jahre Polizei und Armee formell getrennt und auch die Armee trotz erheblicher Widerstände dem Oberbefehl des Präsidenten unterstellt. Die Macht des Staates im Staate wurde reduziert, indem Armeeunternehmen privatisiert und Verstrickungen der Armee in Drogengeschäfte offengelegt wurden. Wie sich mit dem Staatsstreich herausgestellt hat, hat die formelle Unterstellung jedoch die traditionelle „Unabhängigkeit“ der Streitkräfte nicht nachhaltig beseitigt.

Unternehmen „Vierte Urne“

Vor diesem Hintergrund eines Spannungsverhältnisses zwischen sozialen Bewegungen und Präsident einerseits, den in Parlament, Gerichtshof, Kurie, Medien und Armee versammelten alten Eliten andererseits nimmt es nicht wunder, dass erstere vor den im November anstehenden allgemeinen Wahlen einen Anlauf nahmen, den Staat neu zu gründen. Insofern sah man durch den progressiven Schwung aus Lateinamerika und die politische Führungsrolle des Präsidenten Zelaya eine vielleicht historische Gelegenheit gegeben, durch eine verfassunggebende Versammlung eine neue Verfassung ausarbeiten zu lassen und die bisher ausgegrenzte Mehrheit durch ein partizipatorisches Projekt demokratisch zu emanzipieren.

Der Vorschlag Zelayas auf Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung im Frühjahr 2009 stieß kaum überraschend in den alten Eliten auf wenig Gegenliebe. Da ohne Zustimmung des Parlamentes die Durchführung einer Volksabstimmung über die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung mangels in der Verfassung genannter Alternativen verfahrenstechnisch nur schwer sauber zu lösen ist, sollte öffentlicher Druck auf den Kongress ausgeübt werden. Entsprechend wurde die Kampagne „Vierte Urne“ aus dem Boden gestampft und Unterschriften für die Durchführung einer Volksabstimmung parallel zu den Präsidentschafts-, Kongress- und Kommunalwahlen am 27. November gesammelt. Nachdem offiziellen Angaben zufolge etwa 400.000 Unterschriften gesammelt worden waren (Honduras zählt insgesamt etwa 7,5 Mio. EinwohnerInnen und ca. 3,9 Mio. Wahlberechtigte), setzte der Präsident eine unverbindliche Volksbefragung zur Frage an, ob parallel zu den allgemeinen Wahlen im November eine „vierte Urne“ aufgestellt werden sollte. Durchgeführt werden sollte die Volksbefragung durch das Amt für Statistik, nachdem sich der Wahlrat geweigert hatte, da es sich nicht um eine formelle Wahl handele.

Widerstand gegen verfassunggebende Versammlung

Der Widerstand gegen das Projekt einer verfassunggebenden Versammlung ließ – wie im Übrigen auch in Venezuela, Bolivien und Ecuador – nicht lange auf sich warten. Entscheidender Unterschied zu insbesondere Venezuela und Bolivien war, dass die Parlamentsmehrheit nicht hinter dem Präsidenten stand und dieser sich auch nicht – wie in Ecuador – auf eine breite parteipolitische Basis verlassen konnte.

Nach der Neubesetzung des Obersten Gerichtshofs erklärte dieser Anfang Juni die Volksbefragung kaum überraschend für illegal. Nach dem Urteil weigerte sich der Armeechef, die Volksbefragung logistisch zu unterstützen, der Verteidigungsminister trat zurück. Weniger als eine Woche vor der geplanten Befragung setzte der Präsident daraufhin den Armeechef ab, der Oberste Gerichtshof erklärte die Absetzung für unwirksam. Erste Putschgerüchte gingen um.

Am 25. Juni beschlagnahmte der Präsident eigenhändig mit Hilfe von AktivistInnen sozialer Bewegungen die Urnen und Abstimmungszettel für die Volksbefragung auf einem Armeestützpunkt und ließ diese an den Abstimmungsorten verteilen. Das Parlament verabschiedete kurzfristig ein Gesetz, welches die Durchführung von Plebisziten im Rahmen von 6 Monaten vor und nach Wahlen für grundsätzlich rechtswidrig erklärte. Konnte ein ursprünglich bereits für den 25. Juni geplanter Staatsstreich noch abgewendet werden, folgte dieser nach Fortsetzung der Volksbefragungsbemühungen durch den Präsidenten am 28. Juni.

Der Staatsstreich vom 28. Juni

Am frühen Morgen des 28. Juni, noch bevor die ersten Wahllokale öffneten, wurde der Präsident noch „im Pyjama“ von Armeekräften festgesetzt und nach Costa Rica ins Exil gebracht. In weiten Teilen des Landes wurde der Strom abgestellt, um die Kommunikation zu erschweren, das staatliche Fernsehen und dem Präsidenten nahestehende Radios und Zeitungen von der Armee besetzt. Nachdem der überwiegend von den ALBA-Staaten organisierte alternative Fernsehkanal Telesur noch erste Bilder vom Staatsstreich senden konnte, wurde der Kabelzugang des Senders gekappt, sodass auch dieser nur noch im Ausland oder über (den in Honduras kaum verbreiteten) Satelliten empfangen werden konnte. Die überwiegende Inlandspresse schaltete sich gleich und sendete im Fernsehen Telenovelas und Comic-Sendungen und verbreitete im Internet die Botschaft, der Präsident sei zur Rettung der Demokratie abgesetzt worden. Am gleichen Tag wurde Parlamentspräsident Micheletti von allen anwesenden Parlamentariern als „Übergangspräsident“ gewählt – nur die fünf Abgeordneten der Partei der Demokratischen Union (links) blieb der Abstimmung aus Angst vor Verfolgung fern.

Legalität der Volksbefragung?

Selbst wenn die versuchte Volksbefragung verfassungswidrig wäre, rechtfertigte dies keinen Staatsstreich. Dem Parlament blieb es unbelassen, im Falle der Rechtswidrigkeit das Ergebnis schlicht zu ignorieren und den Präsidenten politisch zur Rechenschaft zu ziehen. Eine unverbindliche Befragung kann zwar einen Angriff auf den hinter einer bestehenden Verfassung regelmäßig erwarteten politischen Konsens der Bevölkerung darstellen, indem das Fehlen einer übereinstimmenden Zustimmung manifestiert wird. Mehr als ein politisches und ggf. juristisches Eingreifen rechtfertigt dies jedoch auf keinen Fall.

Die Volksbefragung stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung jedenfalls nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch nicht als rechtswidrig dar.

Eine konkrete Ermächtigung für die Durchführung der Volksbefragung existiert angesichts der Tatsache, dass sich das nach dem Gesetz zur BürgerInnenbeteiligung zuständige Gremium noch nicht konstituiert hat, nicht. Zwar gibt dieses Gesetz in Art. 2 und 5 den BürgerInnen das Recht, zu allen Themen von öffentlichem Interesse Volksbefragungen durchzuführen, jedoch fehlen die erforderlichen Durchführungsbestimmungen, die vom noch zu besetzenden zentralen Beteiligungsgremium zu erlassen sind. Nun wird von Seiten der BefürworterInnen der „vierten Urne“ behauptet, angesichts des Fehlens der Durchführungsbestimmungen könne der Präsident die Befragung auf Grundlage des Gesetzes selbst durchführen. Fraglich ist jedoch, ob es einer solchen (durchaus zweifelhaften) Berufung überhaupt bedarf.

Die Berechtigung des Staatspräsidenten zur Durchführung einer Volksbefragung lässt sich nämlich als Annexkompetenz zu den ihm verliehenen Rechten herleiten. Nach Art. 213, 245 Abs. 9 der Verfassung von Honduras (Constitución Política de la República de Honduras de 1982 – im Folgenden CH) steht dem Präsidenten die Gesetzgebungsinitiative zu. Ebenfalls besitzt die Regierung ein Initiativrecht für die Durchführung von Plebisziten und Referenden, Art. 5 Abs. 5 CH. Nach Art. 5 Abs. 1 CH soll sich die Regierungsführung auf eine partizipative Demokratie stützen. Plebiszit und Referendum stellen keine abschließende Regelung hinsichtlich der Partizipation dar, da sie gem. Art. 5 Abs. 2 CH lediglich der Stärkung und Ermöglichung eines praktischen Funktionierens der partizipativen Demokratie dienen.

Legt man Art. 5 Abs. 1, 2, 5 i.V.m. Art. 213 und Art. 245 Nr. 9 CH systematisch aus, lässt sich schließen, dass die Regierung die Durchführung ihres Initiativrechts auf die Einholung eines zustimmenden Meinungsbildes der Bevölkerung stützen darf. Art. 245 Nr. 9 CH stellt insofern klar, dass die Gesetzesinitiative zu den allgemeinen Regierungsgeschäften gehört, für welche Art. 5 Abs. 1 CH wiederum ein Gebot der Partizipation aufstellt. Anders als in den Volksbefragungsurteilen des BVerfG vom 30. Juli 1958[1] sind hier die Verbands- und Sachkompetenz des die Volksbefragung durchführenden Staatsorgans gegeben, sodass, legt man vergleichend den Maßstab des deutschen Verfassungsrechts zugrunde, jedenfalls nicht prima facie ein Verstoß gegen verfassungsmäßige Rechte gegeben ist.

Zutreffend ist allerdings, dass die Verfassung selbst die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung anders als die jüngsten Verfassungen Lateinamerikas (und auch das deutsche Grundgesetz in Art. 146 GG) nach ihrem Wortlaut eine Ablösung durch eine neue Verfassung nicht vorsieht. Vielmehr sind selbst der Änderung der Verfassung erhebliche Grenzen gesetzt, welche über die im GG erfolgte Festlegung auf Staatsprinzipien und die Achtung der Würde des Menschen (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) deutlich hinausgehen.

Aus dem Fehlen entsprechender Regelungen darf aber – nach allerdings umstrittener Auffassung – nicht auf die Rechtswidrigkeit der Erarbeitung einer neuen Verfassung geschlossen werden. Die Meinungen in der Literatur gehen hierzu bereits im deutschsprachigen Diskurs auseinander, der allerdings aufgrund der begrenzten praktischen Bedeutung nicht sehr umfangreich ist.

Die Auseinandersetzung um die verfassunggebende Gewalt des Volkes existiert spätestens seit der Zeit der französischen Revolution. So geht die Lehre vom Volk als dem Subjekt der verfassunggebenden Gewalt wie auch die theoretische Trennung zwischen pouvoir constituant und pouvoirs constitués (verfassunggebende Gewalt vs. verfasste Gewalten) zurück auf Abbé Sieyés, Pfarrer, Staatstheoretiker und u.a. Mitglied der französischen Nationalversammlung von 1789. Sieyés vertrat die Auffassung, dass eine bereits verfasste (Legislativ-) Gewalt nicht selbst die Grundregeln ihrer Befugnisse erlassen oder ändern könne, sondern dies allein dem pouvoir constituant vorbehalten sei, verkörpert durch die „Nation“ bzw. die politisch aktive Bevölkerung. Das Recht zur Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung stehe im Bedarfsfall sowohl der Bevölkerung als auch ihrem „ersten Diener“ (damals also dem König) zu und wurde nach dem Ansatz der französischen Revolution als außerhalb der Verfassung selbst liegendes Recht aufgefasst.

In der Literatur steht die ganz überwiegende Zahl der Stimmen, welche das Demokratieprinzip als Prämisse wählen oder sich auf dessen Boden stellen, vom Recht des pouvoir constituant des Volkes als außer- oder vorverfassungsrechtlichem Recht aus. Teilweise wird dabei der beispielsweise im Grundgesetz in Art. 20 II 1, in der honduranischen Verfassung in Art. 2 I verankerte Grundsatz, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, als Positivierung des außerverfassungsmäßigen Rechtssatzes vom pouvoir constituant des Volkes verstanden. Vielfach zu einem anderen Ergebnis kommt lediglich die von Hans Kelsen begründete Lehre des Rechtspositivismus. Nach dem positivistischen Ansatz baut die Geltung jeder Norm im Rahmen einer hierarchischen Kette auf eine höherrangige Norm auf; im Rahmen einer geltenden Verfassung stellen die Verfassungsnormen die ranghöchsten Normen dar, basieren ihrerseits jedoch dem Konzept nach auf einer (fiktiven) Grundnorm. Ab dem Zeitpunkt der Geltung einer Verfassung bestimme jedoch nur noch diese, nach welchen Mechanismen die Verfassung geändert und ggf. ersetzt werde. Sehe die Verfassung selbst eine Verfassungsneugebung nicht vor, existiere demnach kein rechtsförmiger Weg zur Aufhebung der Verfassung, es verbleibe nur der Weg der – verfassungswidrigen – Revolution.

Wie Udo Steiner in seinem Werk „Verfassunggebung und verfassunggebende Gewalt des Volkes“ andeutet, besteht jedoch auch auf dem Boden der positivistischen Lehre kein Grund, jedenfalls für den Fall, dass die Verfassung vom Demokratieprinzip ausgeht, selbiges auch als Grundnorm der Verfassung zu erkennen und damit vom Boden der bestehenden Verfassung aus das Recht zur originären Verfassungsneugebung durch eine verfassunggebende Versammlung anzuerkennen.

Böckenförde weist in der Schrift „Die verfassunggebende Gewalt des Volkes – Ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts“ darauf hin, dass die verfassunggebende Gewalt des Volkes als die Verfassung hervorbringende und legitimierende Kraft sich als verfassungstheoretischer und verfassungsdogmatischer Begriff nicht als bloß hypothetische oder als naturrechtliche Grundnorm verstanden werden kann. Sie muss vielmehr, um die normative Geltung der Verfassung zu begründen, als auch politische Größe verstanden werden, die die Verfassung trägt und auch wieder aufheben kann, und also eine konstante, nicht durch einmalige Verabschiedung entäußerte Gewalt darstellt. Entfällt in der Bevölkerung die Akzeptanz für die bestehende Verfassung, besitzt diese entsprechend das (vor- bzw. überpositive) Recht, eine Verfassung neu zu erarbeiten. Dieses Recht kann nach Böckenförde nicht ausgeschaltet, sondern nur in verfahrensmäßige Bahnen gelenkt werden, wie dies beispielsweise in den genannten Verfassungen mit der Totalrevision geschehen ist.

Nimmt man den Stand der deutschsprachigen Diskussion als Ausgangspunkt, heißt dies für den honduranischen Fall jedenfalls, dass nach ganz überwiegender Meinung eine Totalrevision bzw. Neuschöpfung der Verfassung durch die existierende nicht ausgeschlossen werden, sondern allenfalls in ein rechtsförmiges Verfahren gelenkt werden kann. Den Ruf nach der verfassunggebenden Gewalt selbst zu inkriminieren, verstößt entsprechend ebenfalls gegen überpositives Recht. Vom Boden des demokratischen Prinzips aus stellt sich das Ausschließen der Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung als eine die Befugnisse der Verfassungsgeber überschreitende Regelung, d.h. als rechtlich unbeachtliche Regelung ultra vires dar. Ein solcher Ausschluss bedeutet bei gleichzeitiger Nennung des demokratischem als zentralem Verfassungsprinzip einen Widerspruch in sich, der schließlich zur Unbeachtlichkeit der Bestimmungen über die Unveränderbarkeit im Sinne einer Neuschöpfung der Verfassung führt.

Den Weg, eine Totalrevision der Verfassung und damit eine Verfassungsneugebung vorzusehen, sind bis heute nur wenige Verfassungen gegangen. Eine Ausnahme bildet insofern in Westeuropa die schweizerische Verfassung, die umfangreiche Verfahrensregelungen für die Totalrevision und dabei auch eine verfassunggebende Versammlung vorsieht; die noch heute geltende österreichische Verfassung von 1920 – maßgeblich auf Kelsen zurückgehend – sieht ebenfalls die Totalrevision als Möglichkeit vor, die einer Volksabstimmung zu unterwerfen ist, allerdings im Übrigen in der Macht des Parlamentes steht. Eine durch Volksbegehren, Parlamentsbeschluss oder Beschluss der Exekutive einzuberufende verfassunggebende Nationalversammlung ist ebenfalls in den drei jüngsten Verfassungen Lateinamerikas, der venezolanischen von 1999, der ecuadorianischen von 2008 und der bolivianischen von 2009 vorgesehen. In einer rechtsvergleichenden Untersuchung von 1992 nannte Häberle den verfassungsmäßig geregelten Dreischritt von Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung durch die Bevölkerung, Erarbeitung der Neufassung durch eine repräsentative Nationalversammlung sowie Beschlussfassung durch Referendum als „empfehlenswert“ für den demokratischen Verfassungsstaat, wenngleich zu diesem Zeitpunkt nur in der Schweiz in diesem Umfang gewährleistet.

Staatsstreich oder verfassungsmäßige Amtsnachfolge?

Selbst wenn man unterstellt, die von Zelaya beabsichtigte Volksbefragung sei verfassungswidrig, stellt sich des Weiteren die Entführung und Exilierung des Präsidenten und die Einsetzung des Parlamentspräsidenten als verfassungswidrig dar. Soweit die Verfassung eine Absetzung des Präsidenten vorsieht, sind diese Regelungen vorliegend unanwendbar.

Die honduranische Verfassung kennt weder ein parlamentarisches oder plebiszitäres Amtsenthebungsverfahren noch die PräsidentInnenanklage. Ein Amtsverlust ist nach der insofern vagen Verfassung allenfalls für den Fall vorgesehen, dass eine Verlängerung der Amtszeit oder die Wiederwahl angestrebt wird. Art. 239 CH schreibt in Abs. 1 vor, dass jemand, der/die bereits einmal das Amt des/der PräsidentIn bekleidet hat, nicht erneut (Vize-) PräsidentIn sein kann. Abs. 2 sieht vor, dass all diejenigen, die diese Vorschrift übertreten oder deren Reform vorschlagen oder eine solche Maßnahme unterstützen, unmittelbar ihre öffentlichen Ämter verlieren und für zehn Jahre von der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden. Probleme bereitet diese Vorschrift u.a. aus dem Grund, dass die Norm nicht einmal ein Verfahren zur Feststellung vorsieht, ob jemand diese Vorschrift gebrochen oder deren Reform vorgeschlagen oder dies direkt oder indirekt unterstützt hat. Allerdings sieht Art. 316 CH vor, dass die für Verfassungsfragen zuständige Kammer des Obersten Gerichtshofs im Fall des Organstreites über die Auslegung der Verfassung entscheidet; nach Art. 313 Nr. 2 CH ist der Oberste Gerichtshof zudem für gegen oberste StaatsfunktionärInnen und Abgeordnete angestrengte Verfahren zuständig.

Die Putschisten stützen den Sturz Zelayas auf das Argument, er habe es mit dem Versuch der Einberufung einer verfassunggebenden Nationalversammlung unternommen, seine Amtszeit zu verlängern und entsprechend automatisch sein Amt verloren. Eines Prozesses habe es hierfür nach der Verfassung nicht bedurft. Da der Vizepräsident bereits zuvor zwecks Kandidatur bei den Präsidentschaftswahlen sein Amt niedergelegt habe, sei nach Art. 242 CH das Amt des Präsidenten bis zu den nächsten Wahlen durch den Parlamentspräsidenten auszuüben.

Der Vorwurf, der Präsident wolle durch die Einberufung einer verfassunggebenden Nationalversammlung seine Wiederwahl ermöglichen, entbehrt nicht nur jeglicher Beweise (auch wenn er in der internationalen Presse ständig wiederholt wird). Zelaya hat wiederholt erklärt, seine Amtszeit ende verfassungsgemäß am 27. Januar 2010, er strebe keine weitere Amtszeit an. Jedenfalls eine Verlängerung ist darüber hinaus ausgeschlossen, da bis zum Ende der verfassungsmäßigen Amtszeit Anfang Januar auch im Fall der Zustimmung zur Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung in einem Plebiszit Ende November die Einberufung bereits technisch nicht erfolgt sein kann, geschweige denn, dass zu diesem Zeitpunkt eine neue Verfassung bereits ausgearbeitet wäre. Jedenfalls eine Amtszeitverlängerung ist daher auch im Fall eines erfolgreichen Referendums parallel zu den Präsidentschaftswahlen rechtlich ausgeschlossen, stellte seinerseits einen Staatsstreich dar und wäre aufgrund des Kontexts der eine neue Exekutive und Legislative legitimierenden Wahlen auch politisch widersinnig.

Eine automatische Amtsenthebung, gestützt auf Unterstellungen der GegnerInnen des Präsidenten, ohne Gewähr rechtlichen Gehörs und ohne sonst rechtsstaatliches Verfahren, ist mit dem in der honduranischen Verfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip wie auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit, nicht zu vereinbaren. Soll Art. 239 Abs. 2 CH hinsichtlich des automatischen Amtsverlusts über den Appellcharakter hinaus ein materiellrechtlicher Eigenwert zukommen, so bedarf es jedenfalls hinsichtlich der Feststellung des Versuchs einer Amtszeitverlängerung oder Wiederwahl einer gerichtlichen Feststellung.

Daraus, dass die Verfassung im Übrigen zur Frage des Amtsenthebungsverfahrens schweigt und in Art. 4 I CH die Komplementarität, Unabhängigkeit und Gleichstellung der drei Staatsgewalten vorsieht, ist zu folgern, dass jedenfalls auf dem Boden der Verfassung eine Amtsenthebung des Präsidenten Zelaya über den Art. 239 Abs. 2 CH hinaus ausgeschlossen war. Allenfalls in Betracht gekommen wäre, im Fall schwerster Verfehlungen des Präsidenten eine Regelungslücke in der Verfassung zu erkennen und unter Anleihe an international übliche Gepflogenheiten auf Antrag des Parlaments ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Amtsenthebungsverfahren durch den Obersten Gerichtshof durchzuführen. Die durchgeführte Verfahrensweise entspricht hingegen weder der Verfassung noch allgemeinen rechtsstaatlichen Mindestvoraussetzungen. Entsprechend muss nicht nur aus politischer Sicht, sondern auch vom Boden des honduranischen Rechts aus die Usurpation der Präsidentschaft durch den Parlamentspräsidenten Micheletti mit Hilfe des Militärs und des Obersten Gerichtshofs als Staatsstreich bezeichnet werden.

Internationale Bedeutung des Staatsstreichs

Erfolg oder Misserfolg der Bemühungen um die Wiedereinsetzung Zelayas sind von erheblicher Bedeutung für die weiteren politischen Entwicklungen Lateinamerikas. Ein Erfolg des Putsches würde zu einer Ermutigung Oppositioneller in anderen lateinamerikanischen Staaten führen, den gleichen Weg zu gehen. Zugleich könnten progressive Regierungen angesichts der ständigen Gefahr, ein ähnliches Schicksal zu erleiden, von radikaleren Einschnitten in ihre politischen und ökonomischen Systeme absehen. Das Spannungsfeld liegt hier zwischen den sozialen Bewegungen, Gewerkschaften und linksnationalistischen Kräften einerseits und den ökonomischen, durch (vielfach ursprünglich aus Lateinamerika, insbesondere Cuba stammenden) reaktionäre US-ÖkonomInnen und PolitikerInnen gesponserten Eliten andererseits.

Entsprechend ambivalent ist die Rolle der USA für den Staatsstreich. Es existiert eine Vielzahl von Hinweisen, welche den von Bush ernannten Botschafter in Honduras, Llorens, sowie Teile des State Department für den Putsch mitverantwortlich machen. Dass die amtierende Regierung der USA ein nicht unerhebliches Interesse an einem inhaltlichen Erfolg des Staatsstreichs hat, verdeutlicht auch die politische Einwirkung auf Präsident Zelaya: Außenministerin Clinton war die erste, die auf eine Vermittlung zwischen Putschisten und legitimer Regierung durch den konservativen Präsidenten Costa Ricas, Oscar Arias, hinwirkte. Damit wurde die Putschregierung nicht nur formell aufgewertet: bereits dessen erster Vorschlag eines Kompromisses enthielt u.a. den Verzicht auf eine verfassunggebende Versammlung und die Einsetzung einer „Regierung der nationalen Einheit“ unter Beteiligung der den Putsch initiierenden Parteien. Nach Ablehnung durch die Putschisten drängte Clinton auf weitere Verhandlungen und bezeichnete die Versuche Zelayas, nach Honduras zurückzukehren, als „unklug“.

Das ambivalente Verhalten der USA wird insbesondere an den Versuchen deutlich, die Expansion der ALBA in Lateinamerika zurückzudrängen. Das verdeutlichte der stellvertretende US-Außenminister Crowley Mitte Juli 2009 mit den Worten, dass das Regierungsmodell Venezuelas kaum ein Modell darstelle, das die USA für nachahmenswert hielten, und dass es sicherlich begrüßenswert wäre, wenn Zelaya diese Lehre aus der „aktuellen Episode“ ziehe.

Sollte der Putsch jedenfalls in der Hinsicht erfolgreich sein, dass Honduras auf eine verfassunggebende Versammlung verzichtet und aus der ALBA austritt, wäre dies ein herber Rückschlag für die ALBA. Denn damit wären auch weitere an einem Beitritt und an demokratisch-sozialistischen Reformen interessierte Staaten wie aktuell El Salvador und Paraguay sowie einer Reihe von Mitgliedern des von Venezuela initiierten Wirtschaftsbündnisses Petrocaribe, sowie potentiell Peru nach einem Regierungswechsel bei den nächsten Wahlen, gewarnt; die jeweiligen Armeen und konservativen Kräfte könnten den Staatsstreich in Honduras als Vorbild nehmen. Ein Erfolg des Staatsstreichs würde aber zugleich auch in den übrigen ALBA-Staaten, insbesondere Venezuela, Bolivien, Ecuador und Nicaragua, die Gruppen putschistischer Oppositioneller stärken.

Reaktionen und Reaktionsmöglichkeiten Internationaler Organisationen

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und wie (Nachbar-) Staaten und internationale Organisationen auf den Staatsstreich weiterhin reagieren können, um die Wiedereinsetzung des gewählten Präsidenten zu bewirken. Neben der Effizienz und Effektivität stellt sich dabei natürlich auch die Frage des politischen Willens und der juristischen Betrachtung der Handlungsmöglichkeiten.

Der erste, von Staatengemeinschaft wie Einzelstaaten insbesondere aus der Region gewählte Schritt war zunächst die ausdrückliche Nichtanerkennung der durch Staatsstreich an die Macht gekommenen Regierung. Nach überwiegender völkerrechtlicher Auffassung besteht zwar kein rechtliches Hindernis dafür, solche Regierungen anzuerkennen; die bis heute herrschende, auf den damaligen mexikanischen Außenminister zurückgehende, aus dem Jahr 1930 stammende Estrada-Doktrin enthält sogar den Grundsatz, dass die Staaten auf interne Machtkämpfe innerhalb eines Landes nicht mittels (Nicht-) Anerkennung Einfluss nehmen sollten, es sich vielmehr um eine interne Angelegenheit der Staaten handle. Die Estrada-Doktrin stellte aus pro-demokratischer Perspektive einen Rückschritt gegenüber der in den amerikanischen Staaten bis dahin vorherrschenden, nach dem ecuadorianischen Außenminister benannte Tobar-Doktrin von 1907 dar, nach welcher in Lateinamerika kein Land eine nicht-demokratische Regierung anerkennen sollte.

Entsprechend behielten auch Putschregierungen der 70er und 80er Jahre wie beispielsweise in Chile, Uruguay, Argentinien und vielen anderen lateinamerikanischen Ländern Sitz und Stimme in internationalen Organisationen und wurden als rechtliche Vertretungen der Staaten anerkannt. Kriterien der Staatenpraxis für die Anerkennung sind dabei vor allem, ob eine unregelmäßig an die Macht gelangte Regierung die effektive Kontrolle über Territorium und Verwaltung innehat. Soweit Zweifel bestehen, ist weiter zu untersuchen, ob ein Einverständnis oder jedenfalls eine Hinnahme seitens der Bevölkerung besteht, und ob die neue Regierung Bereitschaft gezeigt hat, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Das Erfordernis der demokratischen Rechtfertigung ist dabei regelmäßig nur für die Öffentlichkeit von Bedeutung; in der Staatenpraxis wird die Ankündigung demokratischer Wahlen regelmäßig als ausreichend für die Anerkennung angesehen.

Eine völkerrechtliche Neuausrichtung hat insofern allerdings insbesondere in Lateinamerika seit Anfang der 90er Jahre stattgefunden. Aufbauend auf die Charta der OAS und eine Reihe vorangehender Resolutionen und sonstiger Beschlüsse gab sich die OAS am denkwürdigen 11. September 2001 – zugleich dem 28. Jahrestag des faschistischen Putsches in Chile – die Interamerikanische Demokratiecharta (IADC) in Form einer Resolution der Generalversammlung. Als Interpretation der durch das Protokoll von Washington von 1992 in die OAS-Charta aufgenommenen Regelung zur Suspendierung der Mitgliedschaft im Fall eines Staatsstreichs in Art. 9 OAS-Charta, erkennt die IADC zunächst ein Recht der Völker der Mitgliedsstaaten auf (repräsentative) Demokratie an, welche als in unmittelbarem Zusammenhang mit den politischen Grundfreiheiten und sozialen Menschenrechten stehend erkannt wird. Für den Fall der Bedrohung oder des Bruchs mit einem demokratischen Regierungssystem sieht die IADC vielmehr auch Verfahrensschritte bis hin zur Suspendierung der Mitgliedschaft sowie das Ergreifen insbesondere diplomatischer Mittel zur Wiedereinsetzung einer unrechtmäßig abgesetzten Regierung vor (Art. 17 ff. IADC).

Das derart entwickelte „Recht auf Demokratie“, in seiner völkerrechtlichen Bedeutung noch immer umstritten, stellt je nach Lesart eine Interpretation oder auch Einschränkung der Souveränitätsrechts und des Interventionsverbots dar – für das Völkerrecht grundlegende Bestimmungen, die u.a. in Art. 3 b) und e) der OAS-Charta sowie Art. 2 Nr. 1 und 7 UN-Charta niedergelegt sind. Die unmittelbar nach Durchführung des Staatsstreichs erfolgte Einberufung des Ständigen Rats OAS auf Grundlage der IADC und die am 4. Juli 2009 vorgenommene erstmalige Suspendierung eines Mitglieds seit dem Ausschluss Cubas 1962 weisen auf eine Verfestigung der Staatenpraxis auf dem amerikanischen Kontinent hin, die Macht auf undemokratischem Weg usurpierende Regierungen nicht anzuerkennen und kollektiv diplomatisch zu intervenieren. Nimmt man das Beispiel Haitis (1991) sowie die Interventionen auf staatsstreichähnliche Vorgänge in Peru (1992) und Guatemala (1993), in welchen jeweils die Präsidenten die Parlamente entmachtet hatten, hinzu, lässt sich eine Tendenz erkennen, dass die Anerkennungs- und Interventionsmechanismen auch faktisch verstärkt auf formaldemokratische Gesichtspunkte zurückgreifen.

Außer der Suspendierung der Mitgliedschaft in der OAS sowie einer Verhinderung der Teilnahme der Putschregierung in Gremien weiterer Internationaler Organisationen hat die Weigerung der Anerkennung einer Regierung allerdings nur beschränkte rechtliche Bedeutung. Relevant ist sie insofern, als Staatsverträge und privatrechtliche Abkommen mit dem nicht anerkannten Staat suspendiert werden können, da eine Leistung an den vertretungsberechtigten Empfänger nicht möglich ist. Zu solchen freiwilligen Sanktionsmechanismen kann, wie im Falle Haitis 1991/92 erfolgt, auch die OAS aufrufen. Im Übrigen ist eine Einwirkung auf privatrechtliche Verträge insbesondere mit Beteiligung nichtstaatlicher AkteurInnen von den konkreten Vertragsbestimmungen und dem gewählten Statut abhängig. Insofern ist nach allerdings umstrittener Auffassung die Anwendung wirtschaftlichen Drucks nicht der UN vorbehalten; auch die Staatenpraxis, die eine Vielzahl einseitiger und multilateraler Sanktionen ohne Sicherheitsratsbeschluss, z.B. im Fall Haitis zwischen 1991 und 1993, kennt, spricht gegen ein Monopol der UN. Allerdings kommt allein Resolutionen des Sicherheitsrates auf Grundlage von Art. 41 UN-Charta wegen des in Art. 103 UN-Charta verankerten Vorrangs vor anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen zwingende Wirkung zu.

Ob der UN-Sicherheitsrat vorliegend rechtlich überhaupt eingreifen könnte, ist ebenfalls unsicher. Wenn man nach auf Kelsen zurückgehender Auffassung dem Sicherheitsrat eine weitest mögliche politische Entscheidungsfreiheit zugesteht, bestehen insofern keine Bedenken; nimmt man hingegen eine auch rechtliche Bindung des Sicherheitsrates an, stellt sich vorliegend die Frage, worin die für ein Eingreifen gem. Art. 39 UN-Charta erforderliche Friedensgefährdung liegt. Zwar beschloss der UN-Sicherheitsrat in einer Reihe von Fällen bei Bürgerkriegen und fortgesetzten schweren Menschenrechtsverletzungen humanitäre Interventionen auf Grundlage von Kapitel VII UN-Charta; eine Intervention auf Grundlage von Kapitel VII zur Wiederherstellung der demokratischen Ordnung ist bisher allerdings auf die Resolutionen 841 (1993) samt Folgeresolutionen zur Einführung von Wirtschaftssanktionen gegen die Militärregierung sowie Resolution 940 (1994) beschränkt, welche den Einsatz von Streitkräften zur Wiedereinsetzung des Präsidenten Aristide in Haiti vorsah. Gefordert wurde ein Eingreifen des UN-Sicherheitsrates unterdessen u.a. von Bolivien, ohne dass der Sicherheitsrat jedoch bis Mitte August 2009 eine Resolution zu Honduras verfasst hätte.

Im Zusammenhang mit der Rechtfertigung humanitärer Interventionen wurde in Folge des Völkermordes in Ruanda und der Balkankriege in den 90er Jahren das Konzept der „Responsibility to Protect“ entwickelt, welches eine Neuinterpretation des Souveränitätsbegriffs umfasst und auf dem Weltgipfeltreffen der UN-Generalversammlung 2005 positiv aufgegriffen wurde. Demnach soll die Souveränität eines Staates zugleich die Pflicht zum Schutz der eigenen Bevölkerung umfassen. Im Fall des Versagens des Staates bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht soll, wenn der betreffende Staat nicht willens oder in der Lage ist, schwerwiegenden Schaden von seiner Bevölkerung abzuwenden, der Grundsatz der Nichteinmischung hinter die internationale „Responsibility to Protect“ zurücktreten. Soweit es zu einem massenhaften Verlust von Menschenleben oder einer groß angelegten ethnischen Säuberung kommt, soll als letztes Mittel dabei auch ein Einsatz militärischer Mittel gerechtfertigt sein, wobei als Träger der Befugnis zur Rechtfertigung eines Militäreinsatzes neben dem UN-Sicherheitsrat bei dessen Reaktionsunfähigkeit auch die Generalversammlung oder regionale Organisationen befugt sein sollen. Allerdings ist bis heute die rechtliche bzw. politische Einordnung des Konzepts umstritten. Bis auf Weiteres ist kaum davon auszugehen, dass die Bedeutung über die bisherige Praxis des Sicherheitsrates und die Diskussion in der völkerrechtlichen Literatur hinausgeht. Jedenfalls für den Fall Honduras lassen sich aus der Diskussion kaum Rückschlüsse ziehen, soweit die Putschregierung nicht in großem Umfang Angriffe auf das Leben von Zelaya-Anhängern verübt.

Die Reaktionen der internationalen Organisationen auf den Staatsstreich sind im Übrigen durch deutliche Unterschiede gekennzeichnet. So reagierte die UN-Generalversammlung unter Vorsitz des ehemaligen sandinistischen Außenministers D´Escoto umgehend mit einer (per Akklamation) einstimmig angenommenen Resolution vom 30. Juni 2009, welche den Staatsstreich auf Antrag der ALBA-Mitglieder deutlich verurteilte, die sofortige Wiedereinsetzung des Präsidenten Zelaya und die Wiederherstellung der Rechtsordnung der Rechtsordnung verlangte sowie beschloss, keine andere Regierung als die des demokratisch legitimierten Präsidenten Zelaya anzuerkennen.

Die EU verurteilte den Staatsstreich ebenfalls auf Betreiben Spaniens eindeutig und fror nach einigem Zögern auch verschiedene Hilfen an den honduranischen Staat ein und rief ihre BotschafterInnen zurück, konnte sich jedoch auf weitere Maßnahmen bislang nicht einigen. Wie im Fall der USA, die zwar ebenfalls Hilfsgelder einfroren, hat die EU bislang weder das Einfrieren von Konten der PutschistInnen beschlossen, noch der Anerkennung der für November geplanten Wahlen eine klare Absage erteilt. Hinter den USA, die auch ihre militärische Zusammenarbeit nur in finanzieller Hinsicht einschränkten, ist die EU zudem noch insofern zurückgeblieben, als dass sie den PutschistInnen nicht einmal die teilweise erteilten Dauer-Visa für den Schengen-Raum entzogen hat. Von besonderer Brisanz ist im Hinblick auf die Wahlen der Streit innerhalb der EU, ob diese WahlbeobachterInnen entsenden wird. Der Entsendung von WahlbeobachterInnen kommt zwar keine unmittelbare rechtliche Wirkung zu, sie ist jedoch von erheblicher Bedeutung für die Legitimierung der neuen MachthaberInnen und beinhaltet bereits für sich genommen das Inaussichtstellen einer Anerkennung. Sollte die EU unter den aktuellen repressiven Bedingungen für GegnerInnen des Staatsstreichs – u.a. erlitt der unabhängige Präsidentschaftskandidat Carlos Reyes einen Armbruch und erhebliche Kopfverletzungen infolge eines Polizeieinsatzes – tatsächlich die Wahlen legitimieren, würde dies ein erschreckendes Bild auf das Demokratieverständnis der EU werfen.

Eine Teillegitimierung der Putschregierung fand bereits in den durch die USA initiierten Verhandlungen zwischen Zelaya und den PutschistInnen unter Federführung des Präsidenten Costa Ricas, Oscar Arias, statt. Arias´ Vorschläge, die von Zelaya akzeptiert, von den PutschistInnen hingegen abgelehnt wurden, beinhalten neben der Wiedereinsetzung Zelayas u.a. die Einsetzung einer Regierung unter Beteiligung der PutschistInnen sowie die Aufgabe der Forderung nach einer verfassunggebenden Versammlung. Insbesondere für die USA stellt der „Kompromissvorschlag“ seither die in Statements des State Department wiederholt betonte Ausgangsbasis für die Wiedereinsetzung Zelayas dar. Materiell betrachtet würde dessen Wiedereinsetzung auf dieser Grundlage nur noch symbolischen Wert genießen, da schon mit diesem „Kompromiss“ die wesentlichen Ziele der PutschistInnen – Verhinderung der verfassunggebenden Versammlung und Schwächung der politischen Wirkungsmacht Zelayas, der ohnehin nur noch bis Januar 2010 im Amt sein wird – erreicht wären.

Eine auch juristisch untersuchenswerte Angelegenheit im Rahmen der internationalen Reaktionen ist die Rolle der „Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit“ der FDP. Die Naumann-Stiftung unterhält in Tegucigalpa ein Büro, das nicht nur erhebliche Teile der Liberalen Partei Honduras´ durch Jugendzusammenarbeit und Beratungstätigkeiten beeinflusst, sondern verteidigt den Militärputsch seit Beginn mit erheblichem Aufwand. So schrieb der Projektleiter für Honduras, Christian Lüth, in den aktuellen Berichten der Stiftung bereits am Tag des Putsches, Zelaya habe dem Kongress „zur Rückkehr zu Rechtsstaat und zu Verfassungsmäßigkeit“ „letztlich keine andere Wahl“ gelassen. Im Übrigen tritt die Stiftung im Verlauf der Ereignisse immer stärker für eine „Lösung des Problems“ durch die Wahlen im November ein und fordert die Teilnahme internationaler WahlbeobachterInnen. Zudem lud sie Anfang August 2009 vier den Putsch unterstützende Honduraner, darunter den wegen Vertuschung von Menschenrechtsverletzungen und Behinderung der Menschenrechtsarbeit anderer Organisationen von verschiedenen Beobachtungskommissionen internationaler Menschenrechtsorganisationen zum Rücktritt aufgeforderten Menschenrechtsbeauftragten Ramón Custodio, nach Berlin ein und gab ihnen ein breites Forum, den Putsch zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund, dass die Stiftung durch Steuergelder finanziert ist und nach der Satzung Gelder nur für gemeinnützige Aufgaben verwenden darf, stellt sich hinsichtlich der medialen und offenbar auch organisatorischen Förderung des Staatsstreichs die Frage einer Zweckentfremdung der Mittel, die je nach Umfang die Rückzahlung von Mitteln und theoretisch sogar die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben könnte.

Perspektiven

Die weitere Entwicklung des Staatsstreichs lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt (Mitte August 2009) nicht absehen. Die internationalen Reaktionen haben die den Putsch tragenden ökonomischen und militärischen Kräfte bislang nicht entscheidend getroffen.

Entsprechend kommt entscheidende Bedeutung dem internen Widerstand in Honduras zu. Dieser hat seit Durchführung des Staatsstreichs nicht nur erheblich an Zulauf gewonnen, sondern auch zu einer Politisierung in weiten Teilen der Bevölkerung geführt, welche sukzessive zu einer Reorganisation der progressiven Kräfte führen könnte.

Da sich die Widerstandskräfte um die Ablehnung des Staatsstreichs, aber auch den Vorschlag der Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung sammeln, kommt diesem Thema weiterhin eine entscheidende Rolle zu. Die Auseinandersetzung um den Staatsstreich ist der Streit um Beibehaltung des status quo oder den Beginn einer umfassenden, die bislang ausgegrenzten Teile der Bevölkerung einschließenden Reform des Staates, die nach dem von weiten Teilen der Eliten getragenen Putsch nicht mehr im Rahmen des bestehenden institutionellen Gefüges in Angriff genommen werden können.

Erfolg zeitigen kann der Widerstand nur, wenn er die nötige internationale Aufmerksamkeit und Unterstützung erfährt und die internationale Staatengemeinschaft in ihrem Druck auf die Putschisten nicht nachlässt, sondern diesen intensiviert. Neben gezielten ökonomischen Sanktionen auf Grundlage eines Beschlusses des UN-Sicherheitsrates ist hierfür eine wesentliche Voraussetzung, die Anerkennung von Wahlen unter den jetzigen Verhältnissen zu verweigern. Die Putschregierung wird versuchen, den Staatsstreich nach Durchführung der Wahlen im November medial und diplomatisch auf eine neue „legale Basis“ zu stellen. Anhand der kontinuierlich erfolgenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, insbesondere auch der politischen Rechte der AnführerInnen der Opposition gegen den Staatsstreich, sind freie und demokratische Wahlen jedoch nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen haben eine ganze Reihe internationaler Organisationen die Entsendung von WahlbeobachterInnenkommissionen abgelehnt, um nicht einer Legitimation des Wahlverfahrens Vorschub zu leisten. Wird dieser Weg konsequent weiter verfolgt und lehnen insbesondere die USA eine Anerkennung der Wahlen gemeinsam mit den weiteren OAS-Staaten konsequent ab, ist eine Beendigung des Staatsstreiches nicht unrealistisch. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es jedoch einer konsequenten internationalen Beobachtung der Lage der Menschenrechte in Honduras sowie der darauf aufbauenden Einflussnahme auf die Regierungen der Region.

Literaturhinweise und -empfehlungen

A. Berichte von Menschenrechtskommissionen

Veröffentlichungen der Organisation Amerikanischer Staaten (englisch): http://www.cidh.oas.org/Comunicados/English/2009/58-09eng.htm

umfassender Bericht einer multinationalen Beobachterdelegation (spanisch):

http://www.rebelion.org/docs/89848.pdf

(deutsch):

http://www.thilo-hoppe.de/cms/files/dokbin/296/296773.bericht_menschenrechtskommission_hondura.pdf

B. Zur Frage der verfassunggebenden Versammlung

Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Die verfassunggebende Gewalt des Volkes – ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts, Frankfurt a.M., 1986

Häberle, Peter, Rechtsvergleichung im Kraftfeld des Verfassungsstaates: Methoden und Inhalte, Kleinstaaten und Entwicklungsländer, Berlin, 1992

Steiner, Udo, Verfassunggebung und verfassunggebende Gewalt des Volkes, Berlin, 1966

C. Verfassung von Honduras

http://pdba.georgetown.edu/Constitutions/Honduras/honduras.html

D. OAS-Charta und Demokratiecharta

http://www.oas.org/en/information_center/default.asp


[1] in den Urteilen beschäftigte sich das BVerfG einerseits mit der Zulässigkeit von Volksbefragungen der Länder Bremen und Hamburg (2 BvF 3/58 und 2 BvF 6/58), andererseits mit Volksbefragungen hessischer Gemeinden (2 BvG 1/58) zur Frage der Bewaffnung der Bundeswehr mit Atomwaffen. Das BVerfG kam dabei zu dem Ergebnis, dass wegen der Verbandszuständigkeit des Bundes für Verteidigungsangelegenheiten eine Volksbefragung in den Ländern kompetenziell ausgeschlossen sei; die Bundesratsstruktur schließe aufgrund der Sachkompetenzzuweisung des Weisungsrechts an Bundesratsmitglieder an die Landesregierungen eine plebiszitäre oder durch Volksbefragung durchgeführte Mitwirkung der Bevölkerung nicht vor, sodass ein Eingriff in Bundesrecht vorliege. Volksbefragungen in Gemeinden zum gleichen Thema seien ebenfalls unzulässig, da den Gemeinden ebenfalls die Verbandszuständigkeit fehle, sich zu bundespolitischen Fragestellungen zu äußern; die Landesregierungen seien aufgrund der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten verpflichtet, gegen entsprechende Volksbefragungen einzuschreiten

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