Home

Archiv für die Kategorie » Europa «

Katalonien – Die Stunde der Separatisten?

Mittwoch, 8. November 2017 | Autor: hfe

von Norman Paech

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Trotz der Pirouette, mit der der katalanische Präsident Puigdemont den Schwung aus dem Referendum genommen hat, gräbt sich der Wunsch nach Trennung und Selbstbestimmung tiefer in das politische Tagesgeschehen Spaniens und beunruhigt Europa. Ob das Baskenland oder die Balearen, Südtirol, Flandern, Korsika oder die Bretagne, Schottland, Kosovo oder die Krim und die Kurden – nur die Tschechen und Slowaken haben sich fast unbemerkt ohne Gewalt und politische Stürme voneinander getrennt.

1. Jedes Land hat seine eigene politische Geschichte, aber eines ist ihnen gemeinsam: wie Spanien sind alle Staaten ethnisch und kulturell sehr vielfältig, worauf sie zumeist stolz sind. Und gerade das traditionell zentralistische Spanien hat nach der Franco-Diktatur ein System der Autono­men Gemeinschaften entwickelt, welches interessantes Anschauungsmaterial für praktische Lö­sungen komplizierter Nationalitätenkonflikte und Sprachenregelungen bietet, die  für andere Länder durchaus Vorbild sein könnten. Dabei ging es im Kern um einen Prozess der Dezentralisierung und Kompetenzverlagerung an regionale Selbstverwaltungseinheiten, der heute immer noch nicht abgeschlossen ist.

Er betrifft die nicht-kastilischen Volksgruppen, die den Begriff der Minderheit für sich ablehnen. Es sind die sog. historischen Gemeinschaften im Baskenland, Kata­lonien, Galizien und Navarra, ferner die nicht Kastilisch sprechende Bevölkerung in Valencia und auf den Balearen. Die forcierte Politik der Kastilisierung mit ihrem traurigen Höhepunkt zur Franco-Zeit hat in vielen Gebieten die traditionellen Sprachgemeinschaften faktisch zu quantitativen Minderheiten ge­macht, konnte aber ihre besondere Identität und die Autonomieforderungen nicht auslöschen.

Heute ist in allen Autonomiestatuten der Gemeinschaften die Pflicht zum Schutz und Förderung der eigenen Sprachen (vor allem Baskisch und Katalanisch) veran­kert. Castellano ist die Amtssprache des spanischen Staates, die Regionalsprachen sind gleichberechtigte Amtssprachen in den Autonomen Gemeinschaften. Sie gel­ten auch für die Behörden der Zentralverwaltung in ihren Beziehungen zu den au­tonomen Gemeinschaften. Autonomiestatute wurden für das Baskenland und Katalonien 1978, für Galizien 1981, für Valencia und Navarra 1982 sowie für die Balearen 1983 erlassen. Dar­über hinaus sind jeweils eigene Sprachengesetze über die Verankerung der Spra­chen im öffentlichen Verkehr, Behörden, Armee, Kirche etc., über Förderungspro­gramme, Schulgebrauch, Zweisprachigkeit der Ortsnamen, Verkehrsschilder etc. erlassen worden. Alle Sprachengesetze fordern die Gleich­berechtigung der eigenen Sprache neben dem Castellano an den Universitäten der Autonomen Gemeinschaften, was faktisch bisher nur in Katalonien erreicht worden ist. Allein die Gerichtssprache unterliegt der ausschließlichen zentralstaatlichen Gesetzeskompetenz, die jedoch Zweisprachigkeit und Übersetzung regelt.

Seit 1976 gibt es keine Straf- und Verbotsbestimmungen mehr gegen separatisti­sche Aktivitäten und Vereinigungen, außer wenn sie mit gewalttätigen Mitteln verfolgt werden. So hatten es die meisten Regierungen vermieden, die baskische Herri Batasuna Partei, die offen die ETA unterstützte, vor Gericht zu stellen. Erst die konservative Regierung unter Ministerpräsident Aznar hatte mit dieser Zu­rückhaltung gebrochen, und die Führung der Herri Batasuna mit einer Anklage überzogen. Der Prozess hatte Mitte Oktober 1997 in Madrid begonnen und mit der Verurteilung der gesamten Parteispitze geendet.

Die politische Repräsentation der Gemeinschaften knüpft an die Geschichte der Nationen der Katalanen, Basken und Galizier an, deren Kernsiedlungsräume mit den Grenzen der heutigen Autonomen Gemeinschaften im Wesentlichen überein­stimmen. Vor allem im Baskenland und Katalonien haben sich gesonderte Parteien­systeme herausgebildet. Ihre Parlamente verfügen über spezielle Gesetzgebungs- und Ausführungskompetenzen in den Bereichen Kultur, Bildung u. Wissenschaft, Wirtschaft u. Landwirtschaft, lokale Verwaltung, Raumordnung und Städtebau, Sozialpolitik, Justizwesen und öffentlichen Sicherheit. Das Baskenland und Katalonien haben eine eigene Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie eigene Poli­zeihoheit erhalten. Die Finanz- und Steuerhoheit liegt aber nur im Baskenland bei der Gemeinschaft selbst, die an den Haushalt des Zentralstaates eine pauschale Zuwei­sung abführt.

Der Prozess der Dezentralisierung und Autonomisierung ist noch nicht abgeschlos­sen, wie das Referendum in Katalonien beweist. Doch haben alle Zentralre­gierungen keinen Zweifel daran gelassen, dass die Dezentralisierung nicht bis zur Sezes­sion gehen darf. Das ist einsehbar, denn die Entlassung einer Gemein­schaft aus dem Staatsverband wird unweigerlich die Sezession weiterer Gemein­schaften und damit den Zerfall Spaniens zur Folge haben. Im Baskenland, der Re­gion mit der bislang stärksten Unabhängigkeitsbewegung, sind allerdings derzeit höchstens 35 % der Bevölkerung für einen eigenen Staat. Doch wird das „erfolgreiche“ Referendum in Katalonien der Bewegung im Baskenland zweifellos wieder Flügel verleihen.

So sehr sich Dezentralisierung und Autonomisierung im heutigen Spanien bisher  als relativ erfolgreiche Wege der Integration und des Zusammenhalts auch unter­schiedlicher Sprachgemeinschaften erwiesen haben, so wird dieser Prozess ohne Dialog über eine erfolgreiche ökonomische Gleichstellung (z.B. Finanz- und Steuerhoheit) und den Abbau des zentralstaatlichen Autoritarismus keine Beruhigung separatistischer Am­bitionen in ganz Spanien bringen.

2. Das Völkerrecht hat eine lange Erfahrung mit Sezession, dem Zerfall und der Aufteilung von Staaten. Es hat daraus eindeutige Regeln entwickelt. Dabei spielten zwei sich widersprechende Prinzipien eine entscheidende Rolle: die territoriale Integrität, die in Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta als zwingendes Recht anerkannt wurde, und das Selbstbestimmungsrecht, welches allerdings erst 1976 den gleichen Status zwingenden Rechts erhielt, als die beiden Pakte über politische und bürgerliche sowie soziale, wirtschaftliche und kulturelle Recht, in deren Art. 1 das Recht jeweils verankert war, in Kraft traten. Das Selbstbestimmungsrecht war die rechtliche Grundlage der Befreiungsbewegungen in ihrem Kampf gegen die alten Kolonialherrschaften vornehmlich in Afrika. Es gab den Kolonialvölkern das Recht, sich von den Kolonialherren und ihren Staaten zu trennen, u. zw. mit den Mitteln der Gewalt, was allerdings die nun in der NATO versammelten alten Kolonialmächte nicht anerkennen wollten. Mit dem Erfolg der Befreiungskämpfe und dem Ende der Kolonialherrschaft entschied jedoch die Organisation der afrikanischen Staaten (OAU), von nun an der territorialen Integrität der vom Kolonialismus befreiten Staaten den Vorrang einzuräumen und die kolonialen Grenzen anzuerkennen. Der Grund: würde man allen afrikanischen Völkern ein Sezessionsrecht geben, wäre der Kontinent nicht nur in Kürze einem Spaltungsprozess in hunderte kleiner und kleinster Staaten, sondern auch Gewalt und Krieg wie Deutschland im dreißigjährigen Krieg ausgesetzt.

Die Akzeptanz der alten Grenzen und der Vorrang der territorialen Integrität sollten allerdings nicht den Untergang des Selbstbestimmungsrechts bedeuten. Sie sollten das Recht nur auf Autonomie und Selbstverwaltung, politisch, wirtschaftlich und kulturell, in den Grenzen des Staates beschränken. Nur in dem Fall, dass der Zentralstaat diese Rechte verweigert und dem Volk die grundlegenden Menschenrechte dauerhaft vorenthält und es unterdrückt, sollte das Recht zur Sezession wiederaufleben. Eine politisch nüchterne und rationale Entscheidung, die auch von der UNO akzeptiert wurde. Eine Sezession konnte in Zukunft also nur noch dann nach den Regeln des Völkerrechts verlaufen, wenn die Entscheidung vom ganzen Staat, sei es Regierung und Parlament oder andere den Gesamtwillen repräsentierende Institutionen getroffen wird. Daran haben sich die Schotten in ihrem vergeblichen Versuch, sich von England zu trennen, gehalten. Aber auch die Tschechen und Slowaken bei der Auflösung der Tschechoslowakei 1993 und die Sudanesen, als sie sich nach dem Referendum, welches sie 2005 vereinbart hatten, im Jahr 2011 trennten, mit leider negativen Folgen.

Den Kurden in der Türkei wurde das Recht auf einen eigenen Staat immer verwehrt, obwohl ihr Selbstbestimmungsrecht angesichts der massiven Unterdrückung und Gewalt durch die türkische Regierung und Armee eine Sezession gerechtfertigt hätte. Sie haben sich schon seit Ende der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts von ihren Sezessionsträumen getrennt und kämpfen seitdem um den Grad von Autonomie und Selbstverwaltung, den die Katalanen bereits haben. Sie haben Barzanis Referendum im Norden des Irak (Süd-Kurdistan) nicht unterstützt, da sie die Probleme einseitiger Entscheidungen realistisch einschätzen. Es ist immer wieder die Gefahr der Destabilisierung und der Gewalt, wenn solche entscheidenden Schritte nicht den gesamtstaatlichen Konsens erhalten.

Wie sehr die politischen Interessen den rechtlichen Konsens aushebeln können, zeigt hingegen die vom Westen geförderte und sofort anerkannte Abspaltung des Kosovo von Serbien im Jahr 2008. Hier war nicht einmal ein Referendum vorausgegangen. Diese Sezession war völkerrechtswidrig, selbst wenn sie der Internationale Gerichtshof zwei Jahre später mit wenig überzeugenden Gründen in einem Gutachten für die UNO bestätigt hat. Als dann im Jahr 2014 über 80% der Bevölkerung in  der Autonomen Republik Krim mit 93 % für die Unabhängigkeit von der Ukraine stimmte, erinnerte man sich wieder an das Völkerrecht und vergaß den Kosovo.

Die politischen Probleme bleiben allerdings bestehen und drohen, in immer radikalere Sezessionsbewegungen zu eskalieren, wenn die Zentralregierung nicht bereit ist, die Wünsche nach größerer finanzieller und wirtschaftlicher Autonomie sowie Lockerung der zentralstaatlichen Fesseln zu berücksichtigen. 1998 hat der Oberste Gerichtshof von Kanada den einseitigen Sezessionswunsch Quebecs zurückgewiesen, die Möglichkeit einer Trennung aber anerkannt. Dafür müsse jedoch die Verfassung geändert werden, was nur in einem Dialog zwischen den Parteien möglich sei. Das ist der Weg, den auch Madrid und Barcelona einschlagen müssen. Bleibt aber in der Türkei die Antwort der Regierung Krieg und in Spanien die Polizei, so werden Verfassung, Gerichte und das Völkerrecht keinen Frieden für die Staaten bringen können.

Erschienen in (und mit freundlicher Genehmigung von) „Ossietzky“, Nr. 21/2017

Thema: Allgemein, Europa, RechtInternational, Staat Demokratie BürgerInnenrechte | Kommentare geschlossen

Verfolgung von baskischen AnwältInnen in Spanien

Dienstag, 5. Februar 2013 | Autor: hfe

Veranstaltung zum Tag des bedrohten Anwalts und zum Gedenken an Rechtsanwalt Hans Litten (19.6.1903 – 5.2.1938)

Bedrohte Anwältinnen und Anwälte: im Streit für Menschenrechte, gegen staatliche Unterdrückung und Willkür

Redebeitrag von Jon Andoni Lekue, Baskischer RA, 25.01.2013 Berlin

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bedanke mich für die Einladung und begrüsse die Initiative von RAK Berlin, RAV und VDJ.

Spanien hat alle Internationalen Verträge zu Menschenrechten ratifiziert. Der Spanische Staat gilt als demokratischer Rechtstaat. Aber 2009 hat der UN-Sonderberichterstatter zu staatlichen Maßnahmen im Antiterror-Kampf, Martin Scheinin, nach einer Untersuchung in Spanien folgenden Schluss gezogen: „ In Spanien gibt es Institutionen, die keinen Platz in einer Demokratie haben“

Wie kam es in Spanien zu einer systematischen Verfolgung von JugendaktivistInnen, Journalisten, Politikern, Rechtsanwälten aus dem Baskenland? Warum sieht sich Spanien regelmässig mit Foltervorwürfen konfrontiert?

Jon Andoni Lekue zur Lage der baskischen AnwältInnen in Spanien

Jon Andoni Lekue zur Lage der baskischen AnwältInnen in Spanien

weiter…

Thema: Europa, RechtInternational, Staat Demokratie BürgerInnenrechte | Kommentare geschlossen

Fundamentaler Angriff auf das Recht der Verteidigung und auf den Anwaltsberuf

Donnerstag, 9. August 2012 | Autor: hfe

Prozessbeobachtung in Istanbul 16. bis 18. Juli 2012

von Simone Rebmann

Im Verfahren vor einem Spezialgericht gegen die 22. November 2011 festgenommenen 41 Anwält_innen, deren Personal sowie einen Journalisten, denen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation vorgeworfen wird, kam es nach drei Verhandlungstagen lediglich zu einem Hafturteil: 27 Angeklagte bleiben ohne Angabe von Haftgründen weiterhin in Untersuchungshaft, 9 Angeklagte wurden frei gelassen (5 Anwält_innen wurden vorgängig frei gelassen). weiter…

Thema: Europa, RechtInternational, Staat Demokratie BürgerInnenrechte | Kommentare geschlossen

Griechenland und Genua: Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Rechte der Arbeitnehmenden sowie Attacken auf Grundrechte

Mittwoch, 24. August 2011 | Autor: hfe


Kurzbericht über zwei europäische Kongresse (Mai und Juli 2011), organisiert von der Europäischen Vereinigung von Juristinnen & Juristen für Demokratie und Menschenrechte in der Welt EJDM.

weiter…

Thema: Europa, RechtInternational, Staat Demokratie BürgerInnenrechte | Kommentare geschlossen

Von der europäischen Konkurrenzordnung zum zentral organisierten benchmark nach unten – zum Pakt für den Euro

Donnerstag, 5. Mai 2011 | Autor: hfe

Von Andreas Fisahn

Die Refinanzierungsprobleme von Griechenland, Portugal, Irland und Spanien haben für alle offenkundig gemacht: die gemeinsame Währung gerät in Schwierigkeiten, wenn die Ökonomien der Nationalstaaten der Euro-Gruppe sich auseinander entwickeln. Der Lissaboner Vertrag erwies sich kurz nach dem Inkraftreten als Schönwetterkonstruktion, denn der Rettungsschirm für die Spekulationsopfer konnte nur am Vertrag vorbei – teilweise auch gegen ihn – als intergouvernementale Vereinbarung konstruiert werden. Der Rettungsschirm wurde zwischen den Regierungschefs der Euro-Staten und dem IWF ausgehandelt – eine Rechtsgrundlage im Vertrag findet sich nicht. Gleichzeitig hat die EZB sinnvollerweise, aber gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des Vertrages angefangen, Staatsanleihen aus Griechenland aufzukaufen.

weiter…

Thema: Arbeit & Wirtschaft, Europa | Kommentare geschlossen

Verdünnung der Zustimmung zum Zwangsgesetz – Demokratie und der Ausweg für Helden im Lissabon Urteil

Donnerstag, 3. Dezember 2009 | Autor: hfe

Von Prof. Dr. Andreas Fisahn, Uni Bielefeld

1.    Erster Prolog: Recht und die Befugnis zu zwingen

„Recht und die Befugnis zu zwingen bedeuten also einerlei“,[1] formuliert Kant in seiner Metaphysik der Sitten. Die Rechtfertigung des Zwanges, Gesetzen zu gehorchen, finden wir auch bei anderen Staatsdenkern. Aber Kant ist immer noch der Säulenheiligen der bundesrepublikanischen Jurisprudenz – folgen wir also kurz seiner Rechtfertigung der Befugnis zu zwingen. Obwohl das Recht mit der Befugnis zu zwingen synonym ist, sei es, meint Kant, mit der Freiheit vereinbar. Einerseits, weil es als allgemeines Gesetz unter Gleichen gilt – also dem Verallgemeinerbarkeitspostulat folgt. Die vorrechtliche Freiheit, die ohne Recht als Recht des Stärkeren die Freiheit des Anderen vernichten kann, wird durch ein allgemeines Gesetz vereinigt, das dem Starken wie dem Schwachen gleiche Freiheit lässt. „Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.”[2] Das ist gleichsam die rechtsstaatliche Bedingung der Freiheit. Sie wird – wie Franz Neumann es ausgedrückt hätte – als ethisches Minimum[3] allein durch die formale Allgemeinheit des Gesetzes gewährleistet – freilich unter der Voraussetzung, dass das gleiche Gesetz auf Gleiche angewendet wird. Bei Kant wird die gleiche Freiheit allerdings auf eine kleine Gruppe beschränkt, nämlich auf beruflich selbstständige Männer. weiter…

Thema: Europa, Staat Demokratie BürgerInnenrechte | Kommentare geschlossen

Das Parlament als Friedenswächter?

Freitag, 20. November 2009 | Autor: hfe

Anmerkungen zum Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

von Martin Kutscha

Ursprünglich als reine Wirtschaftsorganisation gegründet, etabliert sich die EG/EU inzwischen mehr und mehr auch als Militärmacht. Schon im Vertrag von Amsterdam aus dem Jahre 1997 wurde die „schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik“ gefordert (Art. 17 Abs. 1 EU-Vertrag). Ab 1998 wurden dann durch Beschlüsse des Rates  Schritt für Schritt verschiedene Untergremien und Einrichtungen geschaffen, die sich mit der Entwicklung und Koordinierung der militärischen Komponente befassen[1]. 2001 erhielt die Europäische Union einen eigenen Militärstab, und bereits im Jahre 2003 fanden die ersten Militäreinsätze unter dem Signum der EU statt, nämlich „Concordia“ in Mazedonien und „Artemis“ im Kongo[2].

weiter…

Thema: Europa, Staat Demokratie BürgerInnenrechte | Kommentare geschlossen