<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>RechtProgressiv</title>
	<atom:link href="http://www.rechtprogressiv.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.rechtprogressiv.de</link>
	<description>VDJ</description>
	<lastBuildDate>Tue, 17 Jan 2012 14:44:53 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.8</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Recht praktisch und allgemeinverständlich – Arthur Stadthagens Nachtrag „Das neue Unfallversicherungsgesetz“ aus dem Jahr 1900</title>
		<link>http://www.rechtprogressiv.de/recht-praktisch-und-allgemeinverstandlich-%e2%80%93-arthur-stadthagens-nachtrag-%e2%80%9edas-neue-unfallversicherungsgesetz%e2%80%9c-aus-dem-jahr-1900/</link>
		<comments>http://www.rechtprogressiv.de/recht-praktisch-und-allgemeinverstandlich-%e2%80%93-arthur-stadthagens-nachtrag-%e2%80%9edas-neue-unfallversicherungsgesetz%e2%80%9c-aus-dem-jahr-1900/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 14:44:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Historisches]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtprogressiv.de/?p=485</guid>
		<description><![CDATA[von Holger Czitrich-Stahl
Im Jahr 1895 veröffentlichte der Rechts- und Sozialexperte der SPD-Fraktion im Deutschen Reichstag, Arthur Stadthagen (1857-1917), seinen Rechtsratgeber „Das Arbeiterrecht“. Dieses Rechtshandbuch wurde zu einer beliebten und viel verkauften Handreichung für die Arbeiterschaft im deutschen Kaiserreich. (1) Allein die erste und die zweite Auflage verkauften sich insgesamt in 33.000 Exemplaren. (2) Der Verkaufspreis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Holger Czitrich-Stahl</p>
<p>Im Jahr 1895 veröffentlichte der Rechts- und Sozialexperte der SPD-Fraktion im Deutschen Reichstag, Arthur Stadthagen (1857-1917), seinen Rechtsratgeber „Das Arbeiterrecht“. Dieses Rechtshandbuch wurde zu einer beliebten und viel verkauften Handreichung für die Arbeiterschaft im deutschen Kaiserreich. (1) Allein die erste und die zweite Auflage verkauften sich insgesamt in 33.000 Exemplaren. (2) Der Verkaufspreis der beiden ersten Auflagen betrug erschwingliche 2,20 Mark, in gebundener Form 3 Mark, und war „für die weiteste Verbreitung in Arbeiterkreisen sehr billig bemessen“, wie Dr. Richard Freund in einer Rezension im „Archiv für öffentliches Recht“ 1897 konzedierte. (3) Bei aller politisch motivierten Kritik an Stadthagens Deutungen und Wertungen des geltenden Rechts – der „Verf. beschränkt sich nicht auf eine objektive Darstellung und Erläuterung&#8230;, sondern er will zugleich von seinem sozialdemokratischen Standpunkte aus auf die Arbeiter einwirken“ (4) – konnten ihm selbst seine Kritiker die praktische Brauchbarkeit seiner Ausführungen nicht absprechen. <span id="more-485"></span></p>
<p>Jedoch blieb der Wunsch des Rezensenten Richard Freund nach einem Ladenhüter unerfüllt: „Diese weite Verbreitung kann man aber dem Buche nicht wünschen, da es der sozialdemokratischen Propaganda dienen soll und wird.“ (5) Vielmehr ergaben die rechts- und sozialpolitischen Entwicklungen um die Jahrhundertwende im Gefolge des Inkrafttretens des BGB zum 1.1.1900 die Notwendigkeit weiterer Aktualisierungen und Erläuterungen, die Arthur Stadthagen einmal mehr mit Blick auf die Interessenlage der Arbeiterklasse und der anderen „kleinen Leute“ vornahm. Aus Anlass der 155. Wiederkehr seines Geburtstages am 23. Mai 1857 und seines 95. Todestages am 5. Dezember 1917 möchte ich an dieser Stelle einmal mehr an Stadthagens Wirken als Rechtslehrer und als „Anwalt der Armen“ erinnern. (6)</p>
<p>So verfasste Stadthagen im Jahr 1900 parallel zum Inkrafttreten des BGB und der Anpassungen der Sozialgesetze neben seinem weiteren Rechtsratgeber mit dem Titel  „Führer durch das Bürgerliche Gesetzbuch“ einen “Ersten Nachtrag zum Arbeiterrecht” mit folgenden Bestandteilen: „Das neue Unfallversicherungsgesetz (Gewerbe-, Bau-, See-Unfallversicherungsgesetz und Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirthschaft), Die Novelle zur Gewrebeordnung vom 30. Juni 1900 und Die Novelle zum Krankenversicherungsgesetz vom 30. Juni 1900.“ Dieser 110seitige Nachtrag erschien bei J.H.W. Dietz, dem Parteiverlag, in Stuttgart und konnte zum Preis von 75 Pfennig käuflich erworben werden. Der von Stadthagen ausgearbeitete Nachtrag wurde mit exakten Seitenangaben in die vorhergehenden Auflagen des “Arbeiterrechts” eingefügt beziehungsweise in die dritte Auflage eingearbeitet. So konnten sowohl Besitzer der ersten und zweiten Auflage als auch Erstkäufer der dritten Auflage preiswert profitieren . (7)</p>
<p>Nach einem Vorwort und einem alphabetischen Stichwortregister erläuterte Stadthagen anschließend die Grundsätze der Haftung bei Unfällen. Dabei griff er auf die römische Rechtsgeschichte zurück und belegte an ihr, dass nicht nur die ökonomischen, sondern auch die rechtlichen Verhältnisse stets kodifizierte  Resultate politischer und sozialer, also klassenkämpferischer Auseinandersetzungen sind. „Das Zwölftafelgesetz (im fünften Jahrhundert vor der jetzigen Zeitrechnung gegeben) legt Zeugnis davon ab, daß im alten Rom nach hartem Kampfe die Patrizier für verpflichtet erachtet wurden, für Körperverletzungen Schadenersatz zu leisten. Das Ermessen der patrizischen Richter deutelte an dem Zwölftafelgesetz ähnlich wie früher deutsche Richter an dem Haftpflichtgesetz so herum, daß es selten in Anwendung gerathen konnte. Die Rechtspraxis ging dahin,  nur für völlig zerbrochene Gliedmaßen (rupitia) des Plebejers sei Schadenersatz zu leisten. Ein Jahrhunderte langer Kampf wurde gegen diese das Gesetz einengende Worttüftelei geführt. Die lex Aquileia endlich anerkennt ausdrücklich, daß jede Körperverletzung, die böswillig oder fahrlässig zugefügt war, zu Schadenersatz verpflichtete“ (8)<br />
Im Folgenden zog Stadthagen den Vergleich zum Stand des geltenden Rechtes im deutschen Kaiserreich  und bilanzierte: „Das moderne Rechtsbewußtsein drängt dahin, daß zum Mindesten ein Wohlhabender, der einen Schaden verursacht hat, den Verletzten für den von ihm verursachten Schaden zu haften habe. Man verlangt für alle Fälle eine Art ökonomisches Ausgleichungsprinzip. Darnach müßte auch bei dem Mangel eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit dennoch eine Ersatzpflicht eintreten, wenn und soweit die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Verletzenden und des Verletzten, eine Schadenersatzpflicht zu erheischen.“ (9) Eine in diese Richtung gehende  Bestimmung der Zweiten Kommission zur Erarbeitung des BGB von 1896, in der Arthur Stadthagen und Karl Frohme als Vertreter der SPD-Reichstagsfraktion wirkten, wurde in der endgültigen Fassung durch den Bundesrat gestrichen, die Wiederaufnahme im Reichstag durch die Linksliberalen verhindert. Nur marginale Restbestände im § 829 BGB konnten gerettet werden. (10)</p>
<p>Was für das Zivilrecht allgemein notwendig war, durfte dem Gewerberecht im Besonderen nicht fremd bleiben, folgerte Stadthagen weiter. „Jedes Gewerbe muß seine Produktionskosten selbst tragen. Ist das Gewerbe mit Gefahren verknüpft, so versteht sich von selbst, daß diese Gefahr denjenigen treffen muß, der den Unternehmergewinn hat , nicht den, dessen Arbeitskraft durch die gewerbliche Gefahr beeinträchtigt ist. Wer den Nutzen hat, hat auch das Risiko zu tragen. Das ist ein uralter, in der Natur des Privateigenthums begründeter Rechtssatz. Diesen Rechtssatz dem Arbeiter, dessen Arbeitskraft geschädigt wird, gegenüber außer Kraft setzen, heißt ein zivilrechtliches Ausnahmegesetz zu Gunsten des Unternehmers und zu Ungunsten des Arbeiters schaffen.“ (11) Da der Unternehmer selbstverständlich für Beschädigungen der Produktions- und Arbeitsmittel aufkommt, wäre es selbstverständlich, auch für  die im Betrieb erlittenen Schädigungen des Arbeiters zu haften, so Stadthagen. Mit Blick auf Debatten über das Gesundheitswesen der Gegenwart kann nicht häufig genug daran erinnert werden, dass der Verweis auf ein ausschließliches oder individuelles Verursacherprinzip vor allem Kosten- und Lastenminimierung für Unternehmen und Versicherungen bedeutet und mithin eine Rückkehr zu den Wolfsgesetzen der „freien Marktwirtschaft“.</p>
<p>Im Falle der reformierten Unfallversicherungsgesetzgebung, die aus einem Mantelgesetz und vier Anlagen bestand (12), kam Stadthagen nach anfänglicher Darlegung der Bedingungen ihres Inkrafttretens und der entsprechenden Übergangsvorschriften inhaltlich zu dem Fazit, dass es sich bei den gesetzlich bestimmtem Berufsgenossenschaften mehr „um eine Versicherung der Arbeitgeber“ handele. Dennoch blieben für die Arbeiter auch Vorteile zu verbuchen, wenn etwa die Schadenersatzpflicht des Unternehmers auch dann gelte, wenn dieser sämtliche notwendigen Vorkehrungen zur Unfallvermeidung getroffen habe.  Der Anspruch des Arbeiters auf eine entsprechende Unfallrente entfiele nur im Falle eines vorsätzlich von ihm verursachten Schadens. Somit waren schlimmste Formen der Willkür im Betrieb gemildert. Dennoch seien die durch Arbeitsunfälle etc. geschädigten Arbeiter „bei Weitem schlechter gestellt als ein außerhalb des Betriebes Verunglückter, z. B. ein durch denselben Unfall verunglückter Zuschauer.“ Stadthagen führte dieses Ungleichgewicht auf den Umstand zurück, dass die Mehrheit im Parlament die Grundgedanken einer Unfallgesetzgebung und der ihr entwachsenen Haftungspflicht nicht in einer der kapitalistischen Wirtschaftsweise inhärenten Unternehmerverantwortung sähe, sondern lediglich in einer Fortentwicklung der Armenpflege. (13) Blickt man auf die Fortentwicklung der Sozialgesetzgebung in unserem Lande seit der Amtszeit der Regierung Schröder, so muss man eigentlich zum selben Schlusse gelangen. Arthur Stadthagen jedenfalls würde sicherlich zu den schärfsten Kritikern der Agenda 2010, der Rente mit 67 und der Hartz-Gesetze gehören.<br />
Im Weiteren legte er dar, auf welche Beschäftigten welcher Betriebe sich die Versicherungspflicht erstreckte (S. 9-16), wann ein versicherungspflichtiger Unfall vorlag (S. 16-23) und welche Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches eines Arbeiters oder der Hinterbliebenen gegeben waren (S. 23-26). Es folgten Ausführungen über die Ansprüche des Verletzten je nach Dauer und Schwere der Arbeitsunfähigkeit  (S. 26-30) und über die Bedingungen freier ärztlicher Behandlung (S. 30-37). In jedem dieser Kapitel führte Stadthagen zahlreiche Fälle an, die dem Arbeiter das richtige Verhalten nahelegen und ihn vor dem Verlust seiner Ansprüche bewahren sollten. Zusätzlich gab er den Lesern wichtige Hinweise auf die ihnen zustehenden Heil- und Hilfsmittel. Außerdem erläuterte er an der Frage, ob das Gesetz pauschale Entschädigungssätze für bestimmte Verletzungen und Erwerbsminderungsfälle vorsähe, das Prinzip der Einzelfallbetrachtung, das er mit Blick auf die Individualität des Geschädigten positiv hervorhob. (14) Schon damals sei das Denken in Fallpauschalen ein „Köhlerglaube“ gewesen, so Stadthagen, als er urteilte: „Soweit es auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit ankommt, wird weit mehr als das Gutachten ders Arztes&#8230;das sachverständige Gutachten von Berufskollegen, sowie von Arbeitern und Arbeitgebern aus anderen Berufen von Erheblichkeit sein. Insbesondere dürfte darauf Gewicht zu legen sein, daß Arbeiter und Arbeitgeber aus den Berufen vernommen werden, in denen vermeintlich der Verletzte noch etwas verdienen kann. Nach alledem wird sich die häufig von Verletzten gestellte Frage „wieviel Prozent stehen mir zu?“ schlechterdings nur muthmaßlich beantworten lassen.“ (15) Im Folgenden legte Stadthagen nun die Grundsätze für die Bemessung der dem Geschädigten zustehenden Rente dar und wies den Leser darauf hin, dass ein Berufswechsel mit höheren Einkünften keinesfalls eine Rentenminderung aus dem Schadensfall bedingen könne. Somit sorgte er für Rechtssicherheit im Interesse der „kleinen Leute“ und ihrer jeweiligen Fälle und Probleme. (S. 42) Dies galt nicht minder für die Hinterbliebene der Opfer auf dem „Schlachtfeld der Arbeit“, denen er exakt an Rechenbeispielen ihre Gesetzesansprüche darlegte und ihre Anspruchsgegner benannte. (S. 48ff) Anschließend erklärte Stadthagen dem Leser die Grundstruktur des Versicherungswesens mitsamt der Aufgaben der Schiedsgerichte, des Reichsversicherungsamtes und der nachgeordneten Behörden. (S. 58ff) Auf den Seiten 94-98 gab er dem Leser in bewährter Weise Musterformulare an die Hand, mit denen der Antragsteller seinen Fall anzeigen und vorbringen konnte. Dabei bezog er mögliche Verlaufsfälle in seine Handreichungen ein, wie die nachstehenden Beispiele dokumentieren sollen. (S. 94ff)</p>
<p>„ Anträge aus einem Unfall auf Hinterbliebenenrente (s. S. 49)<br />
Nr. 1                  Antrag der Mutter</p>
<p>An den Vorstand der Nordöstlichen Baugewerksberufsgenossenschaft zu Berlin<br />
Am 1. September 1900 verunglückte mein Sohn, der Maurer Rudolf Nähring,  auf dem Bau des Bauunternehmers Hals zu Berlin. In Folge des Unfalls ist er verstorben. Hierüber nehme ich auf Zeugniß des Bauunternehmers Hals Bezug. Mein verstorbener Sohn war beinahe mein einziger Ernährer, wie der Gemeindevorstand zu Hermsdorf bestätigen wird. Ich beantrage, mir die Unfallrente vom 1. September 1900 an zuzusprechen.<br />
Hermsdorf, den 10. September 1900.                                 Witwe Adele Nähring“</p>
<p>Es folgte ein entsprechender Musterantrag für die Witwe mit ihren drei Kindern, so dass alle Hinterbliebenen gleichgelagerter Unglücksfälle beraten waren. Dass Stadthagen den Ort Hermsdorf einbezog war kein Zufall; der heutige Ortsteil des Berliner Bezirkes Reinickendorf befand sich in seinem Reichstagswahlkreis.</p>
<p>Weiterhin fanden sich Musteranträge zur Anzeige einer Erwerbsminderung, einige Mustereinspruchsbriefe, Berufungsschreiben gegen die Anweisung, sich ins Krankenhaus zu begeben und Anträge auf Auszahlung der Rente bei Wohnortwechsel in diesem Kapitel, das den Antragstellern eine schnelle Beratung und Hilfe anbot.<br />
Auf den nächsten Seiten fand der aufmerksame Leser  Verzeichnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften (S. 99) und  der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen-schaften (S. 100).</p>
<p>Die verbleibenden Seiten waren kurzen Abhandlungen über Gewerbeordnungsnovelle vom 30. Juni 1900 (S. 101-108) und der Novelle vom 30. Juni 1900 zum Krankenversicherungsgesetz (S. 109f) vorbehalten. Bei der Gewerbeordnungsnovelle legte Stadthagen vor allem die geänderten Bedingungen der Beschäftigung von Jugendlichen und Minderjährigen sowie die Einführung von Lohnbüchern und Arbeitszetteln dar. Gleichermaßen erhielt der Leser Informationen über Arbeitsschutz, Arbeits- und Pausenzeiten sowie über Kündigungs- und Schutzbestimmungen für Handlungsgehilfen. Die Krankenversicherungsgesetznovelle erläuterte Stadthagen insbesondere in ihren neuen Bestimmungen für Beschäftigte in der Hausindustrie, die seinerzeit noch eine gewisse Bedeutung besaß.</p>
<p>Insgesamt folgte Arthur Stadthagen seiner bewährten Vorgehensweise. Nach wenigen prinzipiellen marxistischen Bemerkungen über die von ihm betrachteten und bewerteten Rechtsbestimmungen fasste er diese vor allem unter dem Gesichtspunkt ihres praktischen Nutzens für die Arbeiter und die „kleinen Leute“ zusammen und versah sie mit detaillierten Handreichungen und Mustertexten, denen faktisch nur noch der eigene Name beigefügt werden musste. Unter dem Blickwinkel der Rechtshilfe für die Unterprivilegierten waren diese Publikationen Stadthagens sicherlich sozial- und rechtspolitische Pionierarbeit.<br />
Vielleicht wäre es für die heutige Zeit angemessener, anstatt zwielichtiger Steuerersparnislektüre für Bessergestellte oder solche, die sich dafür halten, transparente und handhabbare Rechtshilfen für die Probleme der Normalbürger zu entwickeln und zu verbreiten. In diesem Sinne gilt es noch einiges von Arthur Stadthagen und seinem Wirken zu lernen.</p>
<p>Anmerkungen:<br />
1) Arthur Stadthagen, Das Arbeiterrecht, Berlin 1895. Es wurde 1896 ein zweites Mal aufgelegt und<br />
erlebte 1900 und 1904 in aktualisierter und erweiterter Form eine dritte und vierte Auflage<br />
2) ders., Das Arbeiterrecht, Vorwort zur dritten Auflage, Stuttgart 1900, S. III<br />
3) Dr. Richard Freund, Rezension „Das Arbeiterrecht“, Archiv für öffentliches Recht,<br />
http://www.digizeitschriften.de/dms/img/?PPN=GDZPPN000219169, Zugriff am 10. Januar<br />
2012, S. 291<br />
4) Ebd.<br />
5) Ebd., S. 291f<br />
6) Siehe meine Biographie: Holger Czitrich-Stahl, Arthur Stadthagen – Anwalt der Armen und<br />
Rechtslehrer der Arbeiterbewegung, Frankfurt am Main u.a. 2011<br />
7) Arthur Stadthagen, Erster Nachtrag zum Arbeiterrecht, Stuttgart 1900. Siehe auch Das<br />
Arbeiterrecht (3.), Anm. 2. Siehe auch Stadthagen, Führer durch das Bürgerliche Gesetzbuch,<br />
Stuttgart 1900<br />
8.) Stadthagen, Nachtrag, S. 1. Zum lex Aquileia bzw.lex Aquilia siehe der Einfachheit halber<br />
http://de.wikipedia.org/wiki/Lex_Aquilia, Zugriff vom 11. Januar 2011<br />
9) Stadthagen, Nachtrag, S. 2<br />
10) Ebd.<br />
11) Ebd.<br />
12) Ebd., S. 6<br />
13) Ebd., S. 8f<br />
14) Ebd., S. 40<br />
15) Ebd., S. 41</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtprogressiv.de/recht-praktisch-und-allgemeinverstandlich-%e2%80%93-arthur-stadthagens-nachtrag-%e2%80%9edas-neue-unfallversicherungsgesetz%e2%80%9c-aus-dem-jahr-1900/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Demokratisierung der Polizei?!</title>
		<link>http://www.rechtprogressiv.de/demokratisierung-der-polizei/</link>
		<comments>http://www.rechtprogressiv.de/demokratisierung-der-polizei/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 10:46:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtprogressiv.de/?p=480</guid>
		<description><![CDATA[Erfahrungen aus Demonstrationsbeobachtungen
von Elke Steven, Komitee für Grundrechte und Demokratie
Seit seiner Gründung vor dreißig Jahren hat das Komitee für Grundrechte und Demokratie immer wieder Demonstrationsbeobachtungen organisiert. Bei der Brokdorf-Demonstration am 28.2.1981 fand eine erste Demonstrationsbeobachtung statt. Wir waren bei Castortransporten, beim Protest gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm und vielen weiteren kleinen und großen Demonstrationen zugegen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erfahrungen aus Demonstrationsbeobachtungen</strong></p>
<p>von Elke Steven, Komitee für Grundrechte und Demokratie</p>
<p>Seit seiner Gründung vor dreißig Jahren hat das Komitee für Grundrechte und Demokratie immer wieder Demonstrationsbeobachtungen organisiert. Bei der Brokdorf-Demonstration am 28.2.1981 fand eine erste Demonstrationsbeobachtung statt. Wir waren bei Castortransporten, beim Protest gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm und vielen weiteren kleinen und großen Demonstrationen zugegen. Grundlage dieser Aktionsform ist die radikale Parteinahme für die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Prinzipiell sind die Inhalte der Demonstration dabei gleichgültig.<span id="more-480"></span></p>
<p>Mit Demonstrationsbeobachtungen treten wir im Streit um die Interpretation des Versammlungsrechts für die unbedingte Geltung des Grundrechts ein, das im Interesse und im Sinne der Bürger auszulegen ist. Die Eindrücke von vielen Personen an vielen Orten des Geschehens über den ganzen Zeitraum, die Auswertung der Vorgeschichte und der diversen Berichterstattungen lassen ein Gesamtbild entstehen, das meist von den polizeilichen Berichten erheblich abweicht.</p>
<p>Ich will hier, ausgehend von der Bedeutung des Versammlungsrechts, dessen Gefährdung auf mehreren Ebenen darstellen. Diese Gefährdung beginnt bei den Gesetzen selbst, geht über deren Interpretation und Verbiegung im Interesse der Exekutive weiter und endet dann erst bei den rechtswidrigen Übergriffen einzelner Polizeibeamter. Mein Schwerpunkt liegt auf den zuerst genannten Aspekten.</p>
<p><strong>(1) Die Bedeutung des Versammlungsrechts – Der Souverän, der sich beteiligt und einmischt, hält die Politik lebendig.</strong></p>
<p>Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG, verbunden mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), gehört zu den wenigen im Grundgesetz garantierten Möglichkeiten der Bürger und Bürgerinnen, sich unmittelbar direkt öffentlich und politisch zu äußern. Es garantiert den Bürgern und Bürgerinnen eine der wenigen Möglichkeiten, Einfluss auf die politische Diskussion zu nehmen. Ansonsten blieben sie Stimmvieh für die Wahlen. Dieses Grundrecht schützt vor allem die Andersdenkenden, denn sie, nicht diejenigen, die mit dem Mainstream übereinstimmen, bedürfen diesen Schutzes.</p>
<p>Dazu gehört, dass sie selbst die Art der Öffentlichkeit thematisch und formal bestimmen. Darum gehört das Demonstrationsrecht zu den wenigen radikaldemokratischen Ansätzen und Korrektiven der repräsentativ allzu stark verdünnten Demokratie bundesdeutschen Musters.</p>
<p>Demonstrationen sind keine geordneten „Aufzüge“ auch wenn dieser Begriff noch immer verwandt wird. Sie leben von der Vielfältigkeit der Ausdrucksformen, die nicht zuletzt im Kampf um die mediale Wahrnehmung gewählt werden. So gibt es vielfältige legitime Aktionsformen. Auch Aktionen zivilen Ungehorsams, Aktionen in der Tradition des gewaltfreien Widerstands, Regelverletzungen, Blockaden, Besetzungen stehen unter dem Schutz des Grundrechts. Schon im Bericht über die Beobachtungen während der Brokdorf-Demonstration 1981 (veröffentlicht 1982, S. 3) schrieben wir: „Die Grenzen, die solchen Regelverletzungen zu setzen sind, können jeweils nur in sorgfältiger Rechtsgüterabwägung und Abwägung der betroffenen Interessen gefunden werden. Regelverletzungen als solche als Gewalt zu bezeichnen und strafrechtlich zu verfolgen, ist unzulässig.“</p>
<p>Demonstrationsbeobachtungen sind als Stellungnahme im politischen Streit um das Versammlungsrecht zu verstehen, um das Verständnis davon, was legitim ist, um die Interpretation der Vorgänge vor, während und nach Demonstrationen, um deren politische Bewertung.</p>
<p>Ohne die manchmal aufmüpfig-selbstbewusste Inanspruchnahme des Grundrechts wäre es 1985 wohl kaum zu dem grundlegenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gekommen, mit dem dieses das Grundrecht gegen all die politisch-polizeilichen Übergriffe zu schützen versuchte. Seitdem sollte jede Ordnungsbehörde wissen, dass dieses Grundrecht nicht einfach gegen andere Rechte, Bedürfnisse und Wünsche aufgerechnet werden kann. Für Auflagen oder gar Verbote gelten hohe Hürden. Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit müssen konkret und präzise nachgewiesen werden, um Verbote auszusprechen. Allgemeine Störungen im alltäglichen Ablauf müssen hingenommen werden. Tatsächlich aber sind die Auseinandersetzungen um die Wahrung des Grundrechts und die ordnungspolitischen Versuche, das Versammlungsrecht auszuhebeln, Alltag in der Bundesrepublik Deutschland geblieben.</p>
<p><strong>(2) Gefährdungen auf mehreren Ebenen</strong></p>
<p><strong>zu 1: Gesetze und ihre gerichtliche Interpretation</strong></p>
<p>Die Zweifel an der uneingeschränkten Geltung eines Grundrechts, dessen Inanspruchnahme fast zwangsläufig für Unruhe sorgt, kommen schon im Grundgesetz zum Ausdruck. Zwar haben „alle Deutschen“ „das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“ (Art. 8, 1 GG), aber Absatz 2 lässt bereits Einschränkungen für „Versammlungen unter freiem Himmel“ zu. Eine solche Beschränkung beschloss das Parlament schon 1953 mit dem Versammlungsgesetz, das Demonstrationen als staatliches Sicherheitsrisiko vorstellt, die es zu kontrollieren und zu beschränken gilt. Allerdings beschränkt das Versammlungsgesetz das Grundrecht nicht mehr auf die Staatsangehörigen wie es das Grundgesetz noch tut.</p>
<p>Erst der Beschluss des BVerfG von 1985 (der Brokdorf-Beschluss) hat an der grundsätzlichen Einschätzung des Grundrechts etwas verändert.</p>
<p>Grundelemente des damaligen Beschlusses sind:</p>
<p>- Die Versammlungsfreiheit garantiert erst die Demokratie, sie ist das Lebenselexier der Demokratie: „Sie (Versammlungen) bieten &#8230; die Möglichkeit zur öffentlichen Einflussnahme auf den politischen Prozess, zur Entwicklung pluralistischer Initiativen und Alternativen oder auch zu Kritik und Protest &#8230;; sie enthalten ein Stück ursprünglich ungebändigter unmittelbarer Demokratie, das geeignet ist, den öffentlichen Betrieb vor Erstarrung in geschäftiger Routine zu bewahren.“</p>
<p>- Die Freiheit der Bürger und Bürgerinnen, über Inhalt und Form selbst zu bestimmen, ist das Grundelement, in dem sich diese Freiheit äußern muss.</p>
<p>- Der Leiter einer Versammlung ist nicht für alles verantwortlich, was während einer Demonstration geschieht, er kann nicht für all die vielfältigen Ausdrucksformen zur Rechenschaft gezogen werden.</p>
<p>- Einzelne Gewaltvorfälle rechtfertigen keine Auflösung der Versammlung insgesamt.</p>
<p>Und diese zentralen Grundelemente gilt es auch heute noch immer wieder neu zu verteidigen.</p>
<p>Das BVerfG ist auch danach dem Grundrecht immer wieder schützend zur Seite gesprungen. So auch mit dem 1995 erfolgten Sitzblockadeurteil. In einigen anderen Fällen und gerade in Eilentscheidungen blieb leider das Grundrecht manchmal auf der Strecke.  So im Wendland und beim Protest in Heiligendamm. Das weiträumige Versammlungsverbot anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm wurde zweifelnd bestätigt – weil das Gericht der Desinformationspolitik der Polizei folgte. Leider bestätigt das neueste Urteil zur Sitzblockade gegen den Irakkrieg am Frankfurter Flughafen (1 BvR 388/05) die „zweite Reihe-Rechtsprechung“ des BGH und ebnet damit den Weg, Sitzblockaden wieder als Gewalt werten zu können.</p>
<p>Seit der Föderalismusreform von 2006 versuchen manche Länder mit eigenen Versammlungsgesetzen das Grundrecht zu beschneiden. Zwar hat das BVerfG Teile des ersten bayerischen Versammlungsgesetzes als grundrechtswidrig eingestuft, aber auch das neue bayerische Gesetz, wie auch die Gesetze in Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt weisen grundrechtswidrige Tendenzen auf. Die Gesetze sind gespickt mit Generalklauseln, unbestimmten Rechtsbegriffen, offenen Formulierungen, die der Polizei eine Handhabe nach eigenem Gutdünken ermöglichen. Das aber widerspricht dem Gebot der Rechtssicherheit. Die Fragen was ist „vermummt“? was darf ich wohin mitnehmen? Wodurch entsteht eine einschüchternde Wirkung? sind interpretationsoffen und werden somit von der Polizei gemäß ihrer Situationseinschätzung ausgelegt.</p>
<p><strong>Zu 2: Auslegung der Gesetze durch Versammlungsbehörde und Polizei</strong></p>
<p>- Schon vor Beginn jeder potentiell kontroversen Demonstration beginnt der Streit um die Auslegung des Grundrechts. Weit im Vorfeld wird oft schon behauptet, Gewalttätigkeiten seien bei diesem oder jenem Protest zu erwarten. Damit wird der Protest diskreditiert, bevor er überhaupt stattfinden kann. Bürger werden von der Teilnahme abgeschreckt.</p>
<p>- Verbote von Demonstrationen</p>
<p>Oft leitet die Versammlungsbehörde ihre einschränkende Verfügung mit der Feststellung ein, dass sie das Grundrecht grundsätzlich schütze, im konkreten Fall jedoch Verbote notwendig seien, die Grundrechte außer Kraft gesetzt werden müssten. Als Beispiel sei hier die Allgemeinverfügung zum Castortransport 2010 genannt:</p>
<p>Nach dem Bezug auf das BVerfG folgen nicht tatsächliche Anhaltspunkte, die auf einen insgesamt unfriedlichen Verlauf hinweisen, sondern die Behörde zählt in ihrer 27-seitigen Verfügung eine Unmenge von Vorfällen auf, die sich im Verlauf der letzten 15 Jahre ereignet haben. Dass der Protest breit getragen wird, dass die Initiativen sich bemühen, Demonstrierende zu mobilisieren, dass sie dies auch überregional tun und Kinospots ausstrahlen, dass sie eine Menschenkette außerhalb der Verbotszone angekündigt haben – das alles wird zur Begründung des Verbots aufgeführt.</p>
<p>Im Teil über die „bisherigen Erfahrungen“ werden viele Demonstrationen und auch Sitzblockaden aufgeführt. Die Tatsache, dass daran auch Bundestagsabgeordnete teilgenommen haben, wird erwähnt, obwohl sich dies wohl kaum als Beleg für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (und Ordnung) lesen lässt.</p>
<p>Wie man sich denken kann, wird in der Allgemeinverfügung nicht erwähnt, wie oft die Polizei im Verlauf dieser Jahre unverhältnismäßig und rechtswidrig Gewalt angewendet hat.</p>
<p>- Auflagen für Demonstrationen</p>
<p>Immer wieder greifen die Ordnungsbehörden zu dem Mittel der Einschränkung des Versammlungsrechts durch Auflagen. Detailliert wird festgelegt, was alles bei der jeweiligen Versammlung verboten ist, wie sich die Teilnehmenden zu verhalten haben, was der Versammlungsleiter durchsetzen muss. Solche Auflagen verschaffen der Polizei vor allem Gründe, in die Versammlungen nach eigenem Gutdünken einzugreifen. Sie hebeln das Selbstbestimmungsrecht über den Verlauf der Versammlungen aus.</p>
<p>Sie dürften nur erlassen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit (und Ordnung – was ein völlig unspezifischer Begriff ist) von einer Versammlung ausgehen. Sie sollen Versammlungen ermöglichen, wenn anderenfalls habhafte Gründe für deren Verbot bestünden. Sie sollen also das Recht auf Versammlungsfreiheit schützen.</p>
<p>In der Praxis werden solche Auflagen meist ohne solche rechtfertigenden Gründe erlassen. Der Bayerische Gerichtshof München urteilte 2007, dass 21 von 25 in Mittenwald 2006 erlassenen Auflagen gesetzwidrig seien. Das hindert die Ordnungsbehörden allerdings nicht, bei nächster Gelegenheit wieder Auflagen zu erlassen.</p>
<p>Im Jahr 2008 wurde deutlich, dass sie darüber hinaus ein willkommenes Mittel sind, rechtlich gegen Versammlungsleiter vorzugehen. Der Brokdorf-Beschluss des BVerfG 1985 ging auch auf die Auseinandersetzung um Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters zurück. Das Verfassungsgericht machte deutlich, dass nicht eine Person die Verantwortung für das vielfältige Geschehen bei einer großen Demonstration übernehmen kann, zu der viele verschiedene Gruppen aufrufen. Es forderte, den Schutz des Versammlungsrechts weit auszulegen. Störungen von Einzelnen oder einzelnen Gruppen seien zu beheben, ohne die gesamte Versammlung aufzulösen.</p>
<p>Mit der Erteilung von Auflagen versuchen die Ordnungsbehörden nun manchmal, diese orientierende Rechtsprechung auszuhebeln. Versammlungsleiter sollen dafür verantwortlich gemacht werden, dass alle Auflagen – von der Länge der Transparentstangen bis zur Geh-Geschwindigkeit der Teilnehmenden – eingehalten werden. Anderenfalls wären sie verpflichtet, die Versammlung aufzulösen. Das, was die Polizei nicht darf, nämlich die Versammlung aus nichtigen Gründen auflösen, soll dann der Versammlungsleiter tun. In mindestens vier Städten standen im Jahr 2008 Versammlungsleiter vor Gericht – in Karlsruhe, München, Rostock und Friedrichshafen.</p>
<p>- Schikanen beim Zugang zu Demonstrationen</p>
<p>Immer wieder wird mit Durchsuchungen und Personenkontrollen die freie, unbehinderte und unbeobachtete Teilnahme an Demonstrationen verhindert.</p>
<p>Am 12. Mai 2010 entschied das BVerfG (1BvR2636/04) jedoch, dass eine Auflage, die die Durchsuchung aller Teilnehmer vor einer Versammlung vorschreibt, rechtswidrig ist. Auch die Beschränkung der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung stelle einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Eine solche Auflage behindere den freien Zugang und sei geeignet, eine einschüchternde und diskriminierende Wirkung zu entfalten. Eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit sei nur möglich, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sei. Eine Gefahrenprognose müsse „konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte“ enthalten. „Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen“ reichten nicht aus.</p>
<p>Die Erfahrung mit dem Brokdorf-Beschluss zeigt allerdings, dass Versammlungsbehörden kreativ in der Erstellung von Begründungen sind; die wendländische Allgemeinverfügung hat dies mal wieder gezeigt.</p>
<p>- enge Begleitung von Demonstrationen</p>
<p>Immer wieder werden Demonstrationen eng von der Polizei begleitet, so dass auch von einem Wanderkessel gesprochen werden kann. Dies verhindert die Ausdrucksmöglichkeiten der Demonstrierenden und die Ansprache der Öffentlichkeit</p>
<p>- willkürliche Eingriffe gemäß der hoheitlichen Definition von angemessenem Verhalten</p>
<p>Angeblich Vermummte werden herausgegriffen, aus der Demonstration heraus werden BürgerInnen festgenommen, Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten dringen mitten in die Versammlungen hinein …</p>
<p>Die in die Versammlungen eindringenden Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten schüchtern sowohl aufgrund der Ausrüstung als auch erst recht aufgrund ihres Auftretens Demonstrierende ein. Sie hebeln das Selbstbestimmungsrecht der Teilnehmenden aus. Die Polizei hat aber in den Versammlungen „normalerweise“ nichts zu suchen.</p>
<p>- Videoaufzeichnungen und Drohnen</p>
<p>Videoaufzeichnungen sind nur angesichts von „tatsächlichen Anhaltspunkten“ für „erhebliche Gefahren“ für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vom Versammlungsgesetz vorgesehen. Längst sind sie aber zum selbstverständlichen polizeilichen Eingriff geworden. Auch hier haben die Gerichte in den letzten Jahren Grenzen aufgezeigt. So wichtig dies ist, so sehr ist jedoch zu befürchten, dass wiederum nur die Begründungen kreativer und länger werden.</p>
<p>Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Bayerischen Versammlungsgesetz die anlasslose Aufzeichnung des gesamten Versammlungsgeschehens als unzulässigen Eingriff in das Grundrecht gewertet. Am 5. Juli 2010 hat das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt (1 K 905.09), dass die Videoüberwachung einer Demonstration gegen die Nutzung der Atomenergie im August 2009 in Berlin rechtswidrig war. Auch wenn „nur“ Übersichtsaufnahmen angefertigt und diese nicht aufgezeichnet werden, sei dies zum einen für den Bürger nicht erkennbar. Des weiteren sei ein gezieltes heranzoomen von Personen jederzeit möglich, so dass „durch das Gefühl des Beobachtetseins“ die Teilnehmenden „eingeschüchtert“ oder gar von der Teilnahme abgehalten werden könnten. „Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.“ Entsprechend entschied auch der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW am 23. November 2010 (5 A 2288/09).</p>
<p>Im Wendland wurden dagegen im Herbst 2010 sogar Drohnen eingesetzt, mit deren Hilfe Videoaufnahmen erstellt wurden.</p>
<p>- Platzverweise:</p>
<p>Dass Bürgern und Bürgerinnen nicht aufgrund ihres Aussehens Platzverweise erteilt oder sie in Gewahrsam genommen werden dürfen, ist auch schon anlässlich der Chaostage in Hannover gerichtlich festgestellt worden. Dennoch geschieht es immer wieder. So wurden fast alle Platzverweise im Umfeld der Proteste gegen den G 8-Gipfel in Heiligendamm, die angefochten wurden, für rechtswidrig erklärt. Wie insgesamt das Resümee der Prozessbeobachtungsgruppe Rostock erschreckend ausfällt: „Nur knapp 3% der Ermittlungsverfahren hielten juristischer Überprüfung stand.“</p>
<p>- Einkesselungen:</p>
<p>Seit der Entscheidung zum „Hamburger Kessel“ von 1986 ist gerichtlich geklärt, dass die polizeiliche Einkesselung von Demonstrierenden rechtswidrig ist. Immerhin stellte das Gericht Schadenersatzansprüche für jeden einzelnen der 800 Demonstrierenden fest.</p>
<p>Trotzdem geschieht dies faktisch immer wieder – und nur selten gelingen Schadenersatzklagen, deren finanzielle Höhe jedoch keine ausreichende Abschreckungswirkung entfaltet.</p>
<p>Einkesselungen von „Gegendemonstrationen“, die sich gegen NPD, Kameradschaften etc. und ihre Ideologie richten, sind wieder zu Standardmaßnahmen geworden, die sich immer wieder als rechtswidrig erweisen. Dies gilt nach einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen für die Einkesselung einer Gruppe antifaschistischer Jugendlicher und Erwachsener in Dortmund im Jahr 2000 ebenso, wie für die Einkesselung von DemonstrantInnen in Köln, die im September 2008 gegen den „Antiislamisierungsprozess“ der „Bürgerbewegung pro NRW“ protestiert hatten. Ähnlich fiel auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im November 2010 aus, das die präventive Einkesselung von 300 DemonstrantInnen am 1. Mai 2009 in Ulm für rechtswidrig erklärte.  Die Erfahrungen im Wendland lassen sich auch so zusammenfassen: So waren der Karwitzer Kessel 1996, der Langendorfer Kessel 1997, die Festnahmen in Aljarn und Hitzacker 2001, der Kessel auf dem Gelände der freien Schule in Hitzacker 2002, die Einkesselung in Grippel und die des Dorfes Laase 2003 rechtswidrig.</p>
<p>- Polizeibeamte, als verdeckte Ermittler in szenetypischer Kleidung</p>
<p>Verdeckte Ermittler, die in politische Bündnisse und in Demonstrationen eindringen, gefährden die Demokratie von Grund auf. Die Vertreter der Organe der legitimen Gewalt werden unkenntlich, befördern das Misstrauen der Bürger untereinander und lassen ein selbstbestimmtes Handeln nicht zu. Sie fungieren nicht nur als Spitzel, sie verletzen die soziale Integrität von Gruppen oder ergänzen öffentliche Aktionen durch staatlich geschützte Machenschaften von staatlich bezahlten Beamten, die man nicht sieht. Ihr Verhalten erzeugt Misstrauen und Aggressionen, die sich letztlich gegen die Friedsamkeit von Demonstrationen auswirken.</p>
<p>- Polizei außer Kontrolle?</p>
<p>Als Beispiel dafür, wie Polizei im Zweifel mit Rechtsprechung umgeht, sei hier ein Ereignis beim Antirassismus- und Klima-Camp 2008 in Hamburg geschildert.  Die Anmelder hatten erfolgreich gegen Auflagen geklagt.  Die Versammlungsbehörde wollte eine Schlusskundgebung weder direkt vor dem Flughafen Hamburg noch über die geplante Zeit von sechs Stunden zulassen. Das Verwaltungsgericht bestätigte jedoch, dass die Demonstrierenden auch über die zeitliche Länge ihres Protestes entscheiden können. Die Abschlusskundgebung „Für grenzenlose Bewegungsfreiheit – Keine Abschiebungen vom Flughafen Hamburg“ dürfe in der Zeit von 13 bis 19 Uhr stattfinden. Die Polizei setzte ihre abweichende Auffassung unmittelbar und ohne Rechtsschutzmöglichkeiten durch. Der Gesamteinsatzleiter erteilte, ohne selbst vor Ort zu sein, vom Polizeipräsidium aus die Anweisung zur Auflösung der Demonstration zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versammlungsbehörde das Ende der Demonstration gewollt hatte.</p>
<p>- Exzessive Gewaltmittel</p>
<p>Immer wieder werden die Gewaltmittel der Polizei – Schlagstock, Wasserwerfer, Hunde, Gas –  unverhältnismäßig gegen Demonstrierende eingesetzt. So sind beim Castortransport 2010 über 2190 Kartuschen mit synthetischem Pfefferspray von der Bundespolizei gegen diejenigen eingesetzt worden, die unter dem Namen „Castor? Schottern!“ in die Nähe der Gleisanlage kamen. Dies geschah auch außerhalb der Demonstrationsverbotszone und ohne vorherige Auflösung der Versammlung.</p>
<p>- Öffentlichkeitsarbeit der Polizei</p>
<p>Diesen Aspekt möchte ich betonen, da es gerade im Kontext von Großereignissen inzwischen üblich geworden ist, dass die Polizei eine eigene Öffentlichkeitsarbeit betreibt, die an den Prinzipien des public relation managements orientiert ist. Die Aufgabe der Polizei ist es jedoch, die Öffentlichkeit wahrheitsgemäß zu informieren, nicht aber die Arbeit der Polizei zu „verkaufen“ und die Hoheit über die öffentliche Berichterstattung zu erobern. Im Kontext des G 8-Gipfels hat dieses Konzept fatale Folgen für die Öffentlichkeit und sogar für das höchste Gericht gehabt.</p>
<p>Die falschen Informationen über die Ereignisse am Samstag und Montag und die Lügen über verletzte Polizeibeamte wurden von Journalisten und Bürgern erst nach der Veröffentlichung aufgedeckt. Und beim Verfassungsgericht waren diese Lügen noch Grundlage der Eilentscheidung, die das Verbot nicht aufhob.</p>
<p>Ein Jahr später gab der damalige Polizeisprecher (Axel Falkenberg) öffentlich zu, oft falsch informiert zu haben – weil er falsch informiert war. „Die Öffentlichkeit fühlte sich von mir oft falsch informiert – und zwar zu Recht“ (die tageszeitung, 6. Juni 2008). Dass er den Einsatz von vermummten Zivilpolizisten im Outfit von Autonomen tagelang geleugnet hat, kommentiert er folgendermaßen: „Es war eine Peinlichkeit hoch drei, so vorgeführt zu werden“ (dies.).</p>
<p><strong>zu 3: rechtswidrige Übergriffen einzelner Beamter </strong></p>
<p>- Ganze Gruppen können zum harten Durchgreifen von ihrer Führung aufgefordert werden, es können aber auch einzelne sein, die mit Polizeigriffen und Knüppeln, schlagend und tretend Demonstrierende verletzen. Über die fehlende Kennzeichnung von Polizeibeamten werden wir später hier mehr hören. Eine Kennzeichnung würde eine Verfolgung solcher rechtswidrigen Übergriffe zumindest etwas erleichtern.</p>
<p>Angesichts der eminent öffentlichen Aufgabe der Polizei und ihrer, im Einsatz immer prekären, Grundrechte gefährdenden Gewaltmittel stellt der Mangel an verantwortlicher Polizei einen grundrechtlich-demokratisch nicht haltbaren Skandal dar. Damit wird ein falscher, bürgerwidriger geschlossener Gruppengeist erzeugt, statt die PolizeibeamtInnen für ihre schwierige Aufgabe dauernder Güterabwägung unter dem Blickwinkel des Gewalteinsatzes zureichend zu schulen.</p>
<p>Der Streit um das Recht auf Versammlungsfreiheit wird letztlich auf der Straße ausgetragen. Das Recht ist immer neu bedroht. Es bedarf der Menschen, die immer neue Formen des provozierenden Eintretens für Menschenrechte und Demokratie entwickeln, die sich das Recht nicht nehmen lassen, sich „ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“.</p>
<p>Unterstützt werden muss dies durch eine Politik, die sich ohne wenn und aber zum Grundrecht bekennt und die die Polizei diese Aufgabe lehrt.</p>
<p>*******</p>
<p>Der Vortrag wurde auf einer fachpolitischen Konferenz im Landtag NRW am 18. Juni 2011 gehalten</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtprogressiv.de/demokratisierung-der-polizei/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zehn verlorene Jahre</title>
		<link>http://www.rechtprogressiv.de/zehn-verlorene-jahre/</link>
		<comments>http://www.rechtprogressiv.de/zehn-verlorene-jahre/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 13:31:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Afghanistan]]></category>
		<category><![CDATA[Krieg]]></category>
		<category><![CDATA[UN]]></category>
		<category><![CDATA[Völkerrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtprogressiv.de/?p=475</guid>
		<description><![CDATA[Vortrag von Otto Jäckel in der Veranstaltung des Bundesausschusses  Friedensratschlag am 07.10.2011 im Haus der IG Metall in Berlin aus  Anlass des 10. Jahrestages des Kriegsbeginns in Afghanistan
„In bestimmten Situationen kann es taktisch sehr klug sein, die Führer der gegnerischen Seite auszuschalten… Diese Art von Krieg im Bereich der Aufstandsbekämpfung ist immer ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Vortrag von Otto Jäckel in der Veranstaltung des Bundesausschusses  Friedensratschlag am 07.10.2011 im Haus der IG Metall in Berlin aus  Anlass des 10. Jahrestages des Kriegsbeginns in Afghanistan</em></p>
<p>„In bestimmten Situationen kann es taktisch sehr klug sein, die Führer der gegnerischen Seite auszuschalten… Diese Art von Krieg im Bereich der Aufstandsbekämpfung ist immer ein äußerst schmutziger Krieg“, so der ehemalige Oberst der Bundeswehr Roland Kaestner in der Sendung „Fakt“.</p>
<p>Ein schmutziger Krieg, das ist es, was in Afghanistan stattfindet. Damit ist nicht nur das Setzen von Namen von Personen auf  „capture or kill“-Listen unter Beteiligung der Bundeswehr gemeint , die anschließend durch Spezialkommandos bei Nacht und Nebel in ihren Häusern überfallen und getötet werden. Schmutzig sind auch die Bombardements aus der Luft, sei es durch bemannte Flugzeuge oder unbemannte Drohnen; und zwar in gleicher Weise wie die Bombenfallen der Aufständischen.</p>
<p><span id="more-475"></span>Der lange als Militärattache in Kabul und militärischer Berater der Bundesregierung eingesetzte  Oberstleutnant Jürgen Heiducoff kritisierte schon im Frühjahr 2007 in einem internen Brief an den damaligen Außenminister Steinmeier die Entwicklung des Krieges. Es sei unerträglich, so Heiducoff, dass „unsere Koalitionstruppen und ISAF inzwischen bewusst Teile der Zivilbevölkerung … bekämpfen. Westliche Jagdbomber und Kampfhubschrauber verbreiten Angst und Schrecken unter der Zivilbevölkerung. Dies müssen die Paschtunen als Terror empfinden.“ Er beklagt: „Die steigenden Kosten des militärischen Engagements, das Anwachsen eigener Verluste und die wachsende Zahl ziviler Opfer sprechen eine  eigene Sprache, mit der die Ungeeignetheit und Ausweglosigkeit militärischer Gewalt als Lösung der inneren und äußeren Probleme Afghanistans zum Ausdruck kommt“.</p>
<p>Das Bombardement von Kunduz war danach kein einzelner Fehler eines einzelnen Kommandeurs, sondern offensichtlich nur ein Bestandteil alltäglicher Kriegsführung, der wegen des Massenanfalls von Opfern besondere Aufmerksamkeit erregt hat.</p>
<p>Dieses Vorgehen verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht. Nach Art.51 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Rotkreuzabkommen dürfen weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen das Ziel von Angriffen sein. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sind insbesondere unterschiedslose Angriffe verboten. Dazu zählen ausdrücklich Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder –mittel angewendet werden, deren Wirkungen nicht begrenzt werden können und die daher militärische Ziele und Zivilpersonen unterschiedslos treffen.</p>
<p>So lag der Fall bei dem Abwurf von zwei 500 Pfund Bomben auf die Menschen an den Tanklastzügen im Kunduz-Fluß.  Bei dem Ziel, einzelne Aufständische zu bekämpfen, wurde der Tod einer völlig unverhältnismäßigen Zahl von unbeteiligten Zivilisten in Kauf genommen.</p>
<p>Es waren schwarze Tage für den deutschen Rechtsstaat und es zeugt von außerordentlicher Rechtsblindheit, dass die inzwischen aus dem Amt geschiedene Generalbundesanwältin Harms das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein eingestellt hat. Unerträglich ist ebenso, dass die Vertreter der Anzeigenerstatter sich bis heute vor dem Bundesverfassungsgericht darum streiten müssen, überhaupt einmal Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zu bekommen.</p>
<p>Allerdings kommt hier nicht nur das individuelle politische Vorverständnis einer Juristin zum Ausdruck, sondern zugleich ein struktureller Mangel in der Ausformung der Gewaltenteilung in Deutschland. Der Generalbundesanwalt ist politischer Beamter, der jederzeit von dem Bundesjustizminister von seiner Funktion entbunden und abgelöst werden kann. Wie soll die Person, die dieses Amt übernimmt, unter diesen  Voraussetzungen die erforderliche Unabhängigkeit und Zivilcourage entwickeln, notfalls auch gegen die eigene Regierung zu ermitteln? Es ist daher dringend erforderlich, das  Amt des Generalbundesanwalts mit der richterlichen Unabhängigkeit eines Untersuchungsrichters zu versehen. Dies gilt im Übrigen für alle Staatsanwaltschaften, die in Deutschland weisungsgebundene Beamte sind.</p>
<p>Weiterhin vermissen wir die Schamesröte in den Gesichtern von Frau Merkel und Verteidigungsminister de Maiziere dafür, dass sie die Angehörigen der Opfer mit einem Handgeld von 3000,&#8211;Dollar für den Verlust ihrer Angehörigen und Familienernährer abspeisen wollen, während sie die Entschädigungssummen für die Familien gefallener Bundeswehrsoldaten gerade von 80.000,&#8211;€  auf 150.000,&#8211; € erhöht haben.</p>
<p>Rechtspolitisch brauchen wir in dem von dem Kollegen Popal aus Bremen geführten zivilgerichtlichen Verfahren auf Schadensersatz für die Opfer einen Durchbruch. Hierzu hoffen wir auf Hilfe von dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Dort fand gerade die mündliche Verhandlung statt in einem Verfahren, in dem sich die Bundesregierung gegen die Zwangsvollstreckung in Bundesvermögen aus Urteilen italienischer Gerichte wehrt. Diese haben die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Entschädigungen für italienische Bürger verurteilt, die im II. Weltkrieg als Zwangsarbeiter nach Deutschland verschleppt worden waren. Sie haben dabei das rechtliche Konstrukt der so genannten „Staatenimmunität“ nicht gelten lassen, wonach ein Staat nicht von einzelnen Bürgern eines anderen Staates, sondern nur von einem anderen Staat auf Schadensersatz in Anspruch genommen können werden soll.</p>
<p>Erst wenn Verletzungen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten zu strafgerichtlichen Verurteilungen der Täter und zu Schadensersatz für die Opfer führen, haben die Regeln des humanitären Völkerrechts eine Chance, effektiver als bisher beachtet zu werden. Das Leben, die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Zivilisten zu zerstören, muss die Täter in jeder Hinsicht teuer zu stehen kommen!</p>
<p>Im Übrigen gilt weiterhin die Erfahrung: „Wenn der Krieg losbricht, ist die Hölle entfesselt!“ Unser Hauptaugenmerk muss daher nicht dem jus in bello, dem humanitären Kriegsvölkerrecht gelten, sondern vielmehr dem jus ad bellum, dem Recht, überhaupt einen Krieg zu beginnen. Wir wollen Kriege lieber verhindern, anstatt – wenn sie schon ausgebrochen sind &#8211; uns darum zu kümmern, ob sie auch regelgerecht geführt werden. Und wir wollen dafür sorgen, dass völkerrechtswidrig begonnene Kriege unter allen Umständen möglichst rasch wieder beendet werden.</p>
<p>Wie ist insofern der Afghanistankrieg einzuordnen? Zunächst ein Blick auf die Rechtsgrundlagen:</p>
<p>Bei der Schaffung eines jus ad bellum ist die Menschheit nach der Erfahrung der beiden Weltkriege mit der in San Francisco ausgearbeiteten Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 einen erheblichen Schritt weiter gekommen. Während es zuvor ausreichte, den Krieg förmlich zu erklären und man sich später darüber stritt, ob der Krieg ein gerechter oder ungerechter Krieg war, ist der Krieg als Mittel der Politik nach der UN &#8211; Charta generell verboten. Es gilt das allgemeine Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der Charta, von dem es nur zwei Ausnahmen gibt.</p>
<p>Erstens kann der Sicherheitsrat selbst nach Art. 42 militärische Sanktionsmaßnahmen anordnen, wenn er zuvor nach Art. 39 eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung festgestellt hat.</p>
<p>Zum zweiten gesteht Art. 51 der Charta für den Fall eines bewaffneten Angriffs den Mitgliedern das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung zu, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.</p>
<p>Fraglich ist also, und hierfür ist eine kurze Rückblende an den Anfang dieses Krieges vor zehn Jahren erforderlich, ob nach dem 11. September 2001 eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat für eine bewaffnete Aktion gegen Afghanistan vorlag oder eine  Selbstverteidigungssituation der USA eine bewaffnete Verteidigung gegen Afghanistan rechtfertigte.</p>
<p>Zunächst zu den Sicherheitsratsresolutionen. Unmittelbar nach dem Anschlag versuchten die USA, eine Resolution des Sicherheitsrats zu bekommen, die einen Angriff gegen Afghanistan autorisiert hätte.</p>
<p>Bereits einen Tag nach dem Terroranschlag verabschiedete der Sicherheitsrat seine Resolution 1368 (2001), in der er die &#8220;entsetzlichen Anschläge in strengster Weise&#8221; verurteilte und den Anschlag &#8220;wie jeden anderen Akt internationalen Terrorismus, als eine Gefährdung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit&#8221; betrachtete.</p>
<p>Allerdings ordnete er keine militärischen Sanktionsmaßnahmen nach Art. 42 der Charta an, sondern rief lediglich &#8220;alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, die Organisationen und Unterstützer dieser terroristischen Anschläge vor Gericht zu bringen&#8221; und betonte, &#8220;dass jene, die den Tätern geholfen, sie unterstützt oder ihnen Unterschlupf gewährt haben, zur Verantwortung gezogen werden.&#8221; Weiterhin forderte er die Staaten dazu auf, durch &#8220;engere Zusammenarbeit und vollständige Umsetzung der Anti-Terror-Konvention und der Resolutionen des Sicherheitsrats, vor allem der Resolution 1269 vom 19. Oktober 1999, Terroranschläge zu verhindern und zu unterdrücken.&#8221;</p>
<p>Schließlich erklärte der Sicherheitsrat seine Bereitschaft, &#8220;alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um auf die Terroranschläge zu reagieren und alle Formen des Terrorismus in Übereinstimmung mit der Verantwortung gemäß der UN &#8211; Charta zu bekämpfen&#8221;. Er beschloss, „ weiter mit der Angelegenheit  befasst zu bleiben&#8221;.</p>
<p>Er setzte also auf polizeiliche und justizielle Maßnahmen entsprechend den bereits bestehenden internationalen  Vereinbarungen zur Bekämpfung des Terrorismus; von Militäraktionen war nicht die Rede.</p>
<p>Wenig später versuchten die USA erneut, eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat zu erhalten. Die daraufhin am 28. September verabschiedete Resolution 1373 (2001) bestätigte jedoch lediglich die vorangegangene  Resolution und bezog sich in ihren weiteren Forderungen an die Staaten allerdings nun ausdrücklich auf das VII. Kapitel der UN &#8211; Charta, welches ihr verbindliche Sanktionen und Maßnahmen ermöglicht. Als solche forderte sie erstens von den Staaten, alles zu unterlassen, zu verhindern und zu bestrafen, was mit der Finanzierung terroristischer Handlungen zusammenhängt. Zweitens forderte sie das gleiche bezüglich jeglicher anderweitigen Unterstützung  terroristischer Aktivitäten. Insbesondere forderte sie die strafrechtliche Verfolgung, gerichtliche Untersuchung und Aburteilung von Terroristen, die Zusammenarbeit bei der Beschaffung von Beweisen, effektiven Grenzkontrollen und strenger Überwachung der Ausgabe und Fälschung von Pass- und Reisedokumenten. Sie forderte die Staaten ferner auf, ihre Zusammenarbeit bei der wechselseitigen Information über alle Fragen, die den Terrorismus betreffen, zu verstärken.</p>
<p>Schließlich richtete der Sicherheitsrat mit der Resolution ein spezielles Komitee ein, welches aus allen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestand, um die Umsetzung der Resolution zu kontrollieren und forderte alle Staaten auf, binnen 90 Tagen dem Komitee über ihre Maßnahmen zu berichten. Der Sicherheitsrat schloss die Resolution mit der Versicherung, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, die Umsetzung der Maßnahmen zu garantieren und der Absicht, &#8220;weiter mit der Sache befasst&#8221; zu bleiben.</p>
<p>Auch hier also keine Rede von militärischen Maßnahmen. Dieses Vorgehen war auch zutreffend und angemessen, wie sich bei allen in der Folgezeit  Al Quaida zugeschriebenen Attentaten gezeigt hat. Alle Täter – seien es die aus London oder diejenigen, die die Sprengstoffanschläge auf die Vorortzüge und den Atocha Bahnhof in Madrid verübt haben oder seien es die aus dem Sauerland, wurden mit polizeilichen Mitteln erfolgreich aufgespürt, vor Gericht gestellt und verurteilt. Es wäre daher auch angemessen gewesen, der Taliban-Regierung ein im internationalen Rechtsverkehr übliches Auslieferungsersuchen mit den dafür erforderlichen Beweisen vorzulegen und etwaige Hintermänner der Attentäter vom 11. September 2001 vor Gericht zu stellen. Die Regierung von Mullah Omar hatte angeboten, Bin Laden für ein Gerichtsverfahren in ein neutrales Land auszuliefern. Die USA lehnten dies jedoch ab.</p>
<p>Fraglich ist also weiterhin, ob den USA und ihren Verbündeten das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta zustand. Es müsste sich dann um einen Angriff eines anderen Staates gehandelt haben und dieser Angriff hätte noch gegenwärtig sein müssen.</p>
<p>Was als Angriff unterhalb der Schwelle des Einsatzes regulärer Truppen anzusehen ist, haben die VN in der &#8220;Friendly Relations Declaration&#8221; von 1970 dahingehend präzisiert, dass jeder Staat verpflichtet sei, das Organisieren oder die Unterstützung der Organisation von irregulären Streitkräften oder bewaffneten Verbänden und Söldnern zu unterlassen, die in das Gebiet eines anderen Staates eindringen wollen. Danach hat jeder Staat weiterhin die Pflicht, das Organisieren, Anstiften, Unterstützen oder Teilnehmen an Bürgerkriegsakten oder terroristischen Tätigkeiten in einem anderen Staat oder das Dulden von organisierter Tätigkeit im Hinblick auf die Durchführung solcher Akte auf seinem Gebiet zu unterlassen, sofern die erwähnten Handlungen eine Androhung oder Anwendung von Gewalt mit einschließen.</p>
<p>Noch schärfere Konturen gaben die Vereinten Nationen dem Begriff der Aggression in der Resolution 3314 (XXIX) vom 14.12.1974. In Art. 3 der Resolution zur Definition des Begriffs Aggression wird der bewaffnete Angriff beispielhaft wie folgt definiert:<br />
&#8220;a) die Invasion oder der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates auf das Gebiet eines anderen Staates&#8230;<br />
b) Die Beschießung oder die Bombardierung des Hoheitsgebiets eines anderen Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates&#8230;<br />
c) Das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder für ihn, wenn sie mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat von so schwerer Art ausführen, dass sie den oben angeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung an einer solchen Entsendung &#8221;</p>
<p>Dafür, dass die Attentäter des 11. September von der damaligen Taliban-Regierung in Afghanistan entsandt worden wären, oder die von Mullah Omar geführte Regierung auch nur von den in Hamburg lebenden saudischen  Attentätern etwas wusste, gibt es bis heute keine Beweise. Ein Angriff durch einen anderen Staat im Sinne der vorgenannten Kriterien war danach nicht gegeben.</p>
<p>Der völkerrechtliche Berater der Bundesregierung Prof. Jochen Frowein und andere halten zwar die bislang nur von den USA und Israel vertretene Auffassung für völkerrechtlich vertretbar, wonach das militärische Vorgehen gegen Terroristen auf dem Staatsgebiet anderer Staaten bereits möglich sei, wenn die Angriffsplanung von einer terroristischen Organisation auf dem Gebiet eines fremden Staates ausgehe und dieser fremde Staat nicht bereit oder in der Lage sei, die terroristische Aktion entsprechend seinen Verpflichtungen zu unterbinden (sogenannte „Safe Haven“ Doktrin).<br />
Diese Auffassung steht jedoch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag, wonach mangelndes Vorgehen eines fremden Staates gegen terroristische Organisationen oder deren Duldung nicht ausreicht, um militärische Aktionen auf dessen Staatsgebiet durchzuführen.</p>
<p>Der Internationale Gerichtshof, mit dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung  bedeutendstes Organ der Vereinten Nationen, hat in seiner Nicaragua-Entscheidung 1986 ausdrücklich festgestellt, dass selbst die Unterstützung nichtstaatlicher Angreifer durch Waffenlieferungen oder durch logistische Hilfen eines fremden Staates für die Annahme eines bewaffneten Angriffs im Sinne des Art. 51 UN-Charta nicht ausreichen (ICJ Reports of Judgements, Advisory Opinions and Orders 1986, S. 14, 62 ff., 104 ff.).</p>
<p>Der IGH verurteilte in diesem Verfahren zwar die USA &#8211; bis heute ein für die US-Politik traumatisches Ereignis &#8211; jedoch nur wegen den von den USA selbst durchgeführten Aktionen wie etwa der Verminung der nicaraguanischen Häfen. Den von den USA finanzierten, ausgebildeten und ausgerüsteten Contra-Einheiten unterstellte das Gericht eine relative Eigenständigkeit und rechnete deren Aktionen deshalb nicht der US-amerikanischen Regierung zu.</p>
<p>Als weitere Voraussetzung für das Notwehrrecht nach Art. 51 UN &#8211; Charta muss der Angriff gegenwärtig sein.</p>
<p>Die Attentäter sind bei dem Anschlag alle ums Leben gekommen. Von weiteren Angriffen anderer Attentäter auf die USA, die man der Taliban-Regierung hätte zurechnen können, ist nichts bekannt geworden. Ein akuter abzuwehrender Angriff lag damit nicht mehr vor.</p>
<p>Schließlich gilt das Notwehr- und Nothilferecht in Art. 51 UN &#8211; Charta  ausdrücklich nur, bis der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen selbst in eigener Zuständigkeit die Regelung des Konflikts übernommen hat.</p>
<p>Dies war aber mit den oben dargestellten Resolutionen der Fall. Der UN Sicherheitsrat hatte die Sache an sich gezogen, womit ein Selbstverteidigungsrecht, wenn es denn zuvor bestanden haben sollte, beendet war.</p>
<p>Hieraus folgt der völkerrechtliche Befund, dass es sich bei dem bewaffneten Angriff der USA und ihrer Verbündeten im Rahmen der „Operation Enduring Freedom“ um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg handelte. Dies umso mehr als das zunächst propagierte Ziel der Verfolgung der Bin Laden Gruppe rasch um den Sturz der Taliban-Regierung erweitert wurde. Insoweit handelte es sich jedenfalls um einen „Notwehrexzess“, denn ein „Regimechange“ ist nicht durch das Notwehrrecht gedeckt und verstößt gegen das Gewaltverbot.</p>
<p>Daraus ist abzuleiten, dass der von den USA ausgewählte Staatspräsident Karzai im Wege einer völkerrechtswidrigen Intervention inthronisiert  wurde.</p>
<p>Dies kann bei der rechtlichen Bewertung der nachfolgend gefassten Beschlüsse des Sicherheitsrats zur ISAF nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Auf welcher Rechtsgrundlage konnte der Sicherheitsrat die Truppen, die gerade im Wege einer völkerrechtswidrigen militärischen Intervention eine Regierung ausgetauscht hatten, umetikettieren in legitime Unterstützungskräfte zum Ausbau der Macht eben dieser Regierung?</p>
<p>Es besteht zwar der Grundsatz, dass eine Regierung anerkannt werden kann, wenn sie die tatsächliche Herrschaft über ein Staatsgebiet ausübt. Das war aber bei Karzai nicht der Fall. Sein Einflussbereich ging anfangs kaum über Kabul hinaus. Wir erinnern uns an die spöttische Bezeichnung Karzais als „Bürgermeister von Kabul“.  Bis heute fehlt ihm zudem jede demokratische Legitimation, denn die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen waren bekanntlich allesamt gefälscht.</p>
<p>Kann aber der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu Recht einer Regierung mit Waffengewalt zum Zweck der Stabilisierung ihrer Herrschaft zu Hilfe eilen, die jedenfalls zu Anfang faktisch gar keine Macht im Staat ausübte und bis heute schon wegen der mit ihr verbundenen politischen und wirtschaftlichen Korruption keine mehrheitliche Zustimmung in der Bevölkerung findet?  Können die ISAF-Beschlüsse weiterhin aufrecht erhalten  und sogar für weitere Zeiträume erneuert werden, wenn dieser Präsident – wie inzwischen mehrfach geschehen &#8211; die Hilfstruppen aufgefordert hat, das Land zu verlassen? Die  ISAF- Beschlüsse des Sicherheitsrats mögen somit der NATO  eine formelle Legitimation verliehen haben, materiell-rechtlich bewegen sie sich in einer völkerrechtlichen  Grauzone mit vielen Fragezeichen.</p>
<p>Dieser Zustand sollte so rasch als möglich beendet werden. Erforderlich sind erstens ein Waffenstillstand und zweitens Verhandlungen zwischen allen relevanten politischen und ethnischen Gruppen ohne ausländische Einmischung in die Souveränität des afghanischen Volkes. Für die Verhandlung einer gerechten Friedenslösung waren die letzten zehn Jahre verlorene Jahre.</p>
<p>Drittens müssen als Voraussetzung für diesen Verhandlungsprozess die ausländischen Truppen vollständig abgezogen werden! Und dabei lassen wir uns nicht täuschen! Abzug kann nicht heißen die Verlegung einiger Kampftruppen in ihre Heimatländer bei gleichzeitigem Aufbau von Militärstützpunkten für die Ewigkeit wie im Kosovo und im Irak. Die Truppen müssen restlos wieder nach Hause!</p>
<p>Und – das rufen wir Frau Merkel und Herrn de Maiziere zu – dabei fehlt uns nach zehn Jahren inzwischen jede „strategische Geduld“!</p>
<p>&#8212;-</p>
<p>Otto Jäckel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in Berlin und Wiesbaden (<a href="http://www.jaeckel-rechtsanwalt.de/">www.jaeckel-rechtsanwalt.de</a>) sowie Vorsitzender der International Association Of Lawyers Against Nuclear Arms (IALANA) Deutschland (www.ialana.de)</p>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow: hidden;"><!--[if gte mso 9]><xml> <w :WordDocument> </w><w :View>Normal</w> <w :Zoom>0</w> <w :HyphenationZone>21</w> <w :PunctuationKerning /> <w :ValidateAgainstSchemas /> <w :SaveIfXMLInvalid>false</w> <w :IgnoreMixedContent>false</w> <w :AlwaysShowPlaceholderText>false</w> <w :Compatibility> <w :BreakWrappedTables /> <w :SnapToGridInCell /> <w :WrapTextWithPunct /> <w :UseAsianBreakRules /> <w :DontGrowAutofit /> </w> <w :BrowserLevel>MicrosoftInternetExplorer4</w>  </xml>< ![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> <w :LatentStyles DefLockedState="false" LatentStyleCount="156"> </w> </xml>< ![endif]--><!--[if gte mso 10]> <mce :style>< !   /* Style Definitions */  table.MsoNormalTable 	{mso-style-name:"Normale Tabelle"; 	mso-tstyle-rowband-size:0; 	mso-tstyle-colband-size:0; 	mso-style-noshow:yes; 	mso-style-parent:""; 	mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; 	mso-para-margin:0cm; 	mso-para-margin-bottom:.0001pt; 	mso-pagination:widow-orphan; 	font-size:10.0pt; 	font-family:"Times New Roman"; 	mso-ansi-language:#0400; 	mso-fareast-language:#0400; 	mso-bidi-language:#0400;} --> <!--[endif] --></p>
<p class="MsoNormal" style="page-break-before:always"><span style="font-size: 18.0pt;line-height:115%;font-family:Arial">Zehn verlorene Jahre* </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial"><span style="mso-spacerun:yes"> </span>„In bestimmten Situationen kann es taktisch sehr klug sein, die Führer der gegnerischen Seite auszuschalten… Diese Art von Krieg im Bereich der Aufstandsbekämpfung ist immer ein äußerst schmutziger Krieg“, so der ehemalige Oberst der Bundeswehr Roland Kaestner in der Sendung „Fakt“. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Ein schmutziger Krieg, das ist es, was in Afghanistan stattfindet. Damit ist nicht nur das Setzen von Namen von Personen auf<span style="mso-spacerun:yes"> </span>„capture or kill“-Listen unter Beteiligung der Bundeswehr gemeint , die anschließend durch Spezialkommandos bei Nacht und Nebel in ihren Häusern überfallen und getötet werden. Schmutzig sind auch die Bombardements aus der Luft, sei es durch bemannte Flugzeuge oder unbemannte Drohnen; und zwar in gleicher Weise wie die Bombenfallen der Aufständischen.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Der lange als Militärattache in Kabul und militärischer Berater der Bundesregierung eingesetzte<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Oberstleutnant Jürgen Heiducoff kritisierte schon im Frühjahr 2007 in einem internen Brief an den damaligen Außenminister Steinmeier die Entwicklung des Krieges. Es sei unerträglich, so Heiducoff, dass „unsere Koalitionstruppen und ISAF inzwischen bewusst Teile der Zivilbevölkerung … bekämpfen. Westliche Jagdbomber und Kampfhubschrauber verbreiten Angst und Schrecken unter der Zivilbevölkerung. Dies müssen die Paschtunen als Terror empfinden.“ Er beklagt: „Die steigenden Kosten des militärischen Engagements, das Anwachsen eigener Verluste und die wachsende Zahl ziviler Opfer sprechen eine<span style="mso-spacerun:yes"> </span>eigene Sprache, mit der die Ungeeignetheit und Ausweglosigkeit militärischer Gewalt als Lösung der inneren und äußeren Probleme Afghanistans zum Ausdruck kommt“. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Das Bombardement von Kunduz war danach kein einzelner Fehler eines einzelnen Kommandeurs, sondern offensichtlich nur ein Bestandteil alltäglicher Kriegsführung, der wegen des Massenanfalls von Opfern besondere Aufmerksamkeit erregt hat.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Dieses Vorgehen verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht. Nach Art.51 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Rotkreuzabkommen dürfen weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen das Ziel von Angriffen sein. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sind insbesondere unterschiedslose Angriffe verboten. Dazu zählen ausdrücklich Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder –mittel angewendet werden, deren Wirkungen nicht begrenzt werden können und die daher militärische Ziele und Zivilpersonen unterschiedslos treffen.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">So lag der Fall bei dem Abwurf von zwei 500 Pfund Bomben auf die Menschen an den Tanklastzügen im Kunduz-Fluß.<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Bei dem Ziel, einzelne Aufständische zu bekämpfen, wurde der Tod einer völlig unverhältnismäßigen Zahl von unbeteiligten Zivilisten in Kauf genommen.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Es waren schwarze Tage für den deutschen Rechtsstaat und es zeugt von außerordentlicher Rechtsblindheit, dass die inzwischen aus dem Amt geschiedene Generalbundesanwältin Harms das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein eingestellt hat. Unerträglich ist ebenso, dass die Vertreter der Anzeigenerstatter sich bis heute vor dem Bundesverfassungsgericht darum streiten müssen, überhaupt einmal Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zu bekommen. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Allerdings kommt hier nicht nur das individuelle politische Vorverständnis einer Juristin zum Ausdruck, sondern zugleich ein struktureller Mangel in der Ausformung der Gewaltenteilung in Deutschland. Der Generalbundesanwalt ist politischer Beamter, der jederzeit von dem Bundesjustizminister von seiner Funktion entbunden und abgelöst werden kann. Wie soll die Person, die dieses Amt übernimmt, unter diesen<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Voraussetzungen die erforderliche Unabhängigkeit und Zivilcourage entwickeln, notfalls auch gegen die eigene Regierung zu ermitteln? Es ist daher dringend erforderlich, das<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Amt des Generalbundesanwalts mit der richterlichen Unabhängigkeit eines Untersuchungsrichters zu versehen. Dies gilt im Übrigen für alle Staatsanwaltschaften, die in Deutschland weisungsgebundene Beamte sind.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Weiterhin vermissen wir die Schamesröte in den Gesichtern von Frau Merkel und Verteidigungsminister de Maiziere dafür, dass sie die Angehörigen der Opfer mit einem Handgeld von 3000,&#8211;Dollar für den Verlust ihrer Angehörigen und Familienernährer abspeisen wollen, während sie die Entschädigungssummen für die Familien gefallener Bundeswehrsoldaten gerade von 80.000,&#8211;€<span style="mso-spacerun:yes"> </span>auf 150.000,&#8211; € erhöht haben.<span style="mso-spacerun:yes"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Rechtspolitisch brauchen wir in dem von dem Kollegen Popal aus Bremen geführten zivilgerichtlichen Verfahren auf Schadensersatz für die Opfer einen Durchbruch. Hierzu hoffen wir auf Hilfe von dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Dort fand gerade die mündliche Verhandlung statt in einem Verfahren, in dem sich die Bundesregierung gegen die Zwangsvollstreckung in Bundesvermögen aus Urteilen italienischer Gerichte wehrt. Diese haben die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Entschädigungen für italienische Bürger verurteilt, die im II. Weltkrieg als Zwangsarbeiter nach Deutschland verschleppt worden waren. Sie haben dabei das rechtliche Konstrukt der so genannten „Staatenimmunität“ nicht gelten lassen, wonach ein Staat nicht von einzelnen Bürgern eines anderen Staates, sondern nur von einem anderen Staat auf Schadensersatz in Anspruch genommen können werden soll.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Erst wenn Verletzungen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten zu strafgerichtlichen Verurteilungen der Täter und zu Schadensersatz für die Opfer führen, haben die Regeln des humanitären Völkerrechts eine Chance, effektiver als bisher beachtet zu werden. Das Leben, die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Zivilisten zu zerstören, muss die Täter in jeder Hinsicht teuer zu stehen kommen!</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Im Übrigen gilt weiterhin die Erfahrung: „Wenn der Krieg losbricht, ist die Hölle entfesselt!“ Unser Hauptaugenmerk muss daher nicht dem jus in bello, dem humanitären Kriegsvölkerrecht gelten, sondern vielmehr dem jus ad bellum, dem Recht, überhaupt einen Krieg zu beginnen. Wir wollen Kriege lieber verhindern, anstatt – wenn sie schon ausgebrochen sind &#8211; uns darum zu kümmern, ob sie auch regelgerecht geführt werden. Und wir wollen dafür sorgen, dass völkerrechtswidrig begonnene Kriege unter allen Umständen möglichst rasch wieder beendet werden. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Wie ist insofern der Afghanistankrieg einzuordnen? Zunächst ein Blick auf die Rechtsgrundlagen:</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Bei der Schaffung eines jus ad bellum ist die Menschheit nach der Erfahrung der beiden Weltkriege mit der in San Francisco ausgearbeiteten Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 einen erheblichen Schritt weiter gekommen. Während es zuvor ausreichte, den Krieg förmlich zu erklären und man sich später darüber stritt, ob der Krieg ein gerechter oder ungerechter Krieg war, ist der Krieg als Mittel der Politik nach der UN &#8211; Charta generell verboten. Es gilt das allgemeine Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der Charta, von dem es nur zwei Ausnahmen gibt.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Erstens kann der Sicherheitsrat selbst nach Art. 42 militärische Sanktionsmaßnahmen anordnen, wenn er zuvor nach Art. 39 eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung festgestellt hat.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Zum zweiten gesteht Art. 51 der Charta für den Fall eines bewaffneten Angriffs den Mitgliedern das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung zu, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Fraglich ist also, und hierfür ist eine kurze Rückblende an den Anfang dieses Krieges vor zehn Jahren erforderlich, ob nach dem 11. September 2001 eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat für eine bewaffnete Aktion gegen Afghanistan vorlag oder eine<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Selbstverteidigungssituation der USA eine bewaffnete Verteidigung gegen Afghanistan rechtfertigte.<span style="mso-spacerun:yes"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span class="Absatz-Standardschriftart1"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family:Arial;mso-fareast-font-family: &quot;Times New Roman&quot;">Zunächst zu den Sicherheitsratsresolutionen. Unmittelbar nach dem Anschlag versuchten die USA, eine Resolution des Sicherheitsrats zu bekommen, die einen Angriff gegen Afghanistan autorisiert hätte.</span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Bereits einen Tag nach dem Terroranschlag verabschiedete der Sicherheitsrat seine Resolution 1368 (2001), in der er die &#8220;entsetzlichen Anschläge in strengster Weise&#8221; verurteilte und den Anschlag &#8220;wie jeden anderen Akt internationalen Terrorismus, als eine Gefährdung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit&#8221; betrachtete.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Allerdings ordnete er keine militärischen Sanktionsmaßnahmen nach Art. 42 der Charta an, sondern rief lediglich &#8220;alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, die Organisationen und Unterstützer dieser terroristischen Anschläge vor Gericht zu bringen&#8221; und betonte, &#8220;dass jene, die den Tätern geholfen, sie unterstützt oder ihnen Unterschlupf gewährt haben, zur Verantwortung gezogen werden.&#8221; Weiterhin forderte er die Staaten dazu auf, durch &#8220;engere Zusammenarbeit und vollständige Umsetzung der Anti-Terror-Konvention und der Resolutionen des Sicherheitsrats, vor allem der Resolution 1269 vom 19. Oktober 1999, Terroranschläge zu verhindern und zu unterdrücken.&#8221;</p>
<p>Schließlich erklärte der Sicherheitsrat seine Bereitschaft, &#8220;alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um auf die Terroranschläge zu reagieren und alle Formen des Terrorismus in Übereinstimmung mit der Verantwortung gemäß der UN &#8211; Charta zu bekämpfen&#8221;. Er beschloss, „ weiter mit der Angelegenheit<span style="mso-spacerun:yes"> </span>befasst zu bleiben&#8221;. </span>
</p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Er setzte also auf polizeiliche und justizielle Maßnahmen entsprechend den bereits bestehenden internationalen<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Vereinbarungen zur Bekämpfung des Terrorismus; von Militäraktionen war nicht die Rede.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Wenig später versuchten die USA erneut, eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat zu erhalten. Die daraufhin am 28. September verabschiedete Resolution 1373 (2001) bestätigte jedoch lediglich die vorangegangene<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Resolution und bezog sich in ihren weiteren Forderungen an die Staaten allerdings nun ausdrücklich auf das VII. Kapitel der UN &#8211; Charta, welches ihr verbindliche Sanktionen und Maßnahmen ermöglicht. Als solche forderte sie erstens von den Staaten, alles zu unterlassen, zu verhindern und zu bestrafen, was mit der Finanzierung terroristischer Handlungen zusammenhängt. Zweitens forderte sie das gleiche bezüglich jeglicher anderweitigen Unterstützung<span style="mso-spacerun:yes"> </span>terroristischer Aktivitäten. Insbesondere forderte sie die strafrechtliche Verfolgung, gerichtliche Untersuchung und Aburteilung von Terroristen, die Zusammenarbeit bei der Beschaffung von Beweisen, effektiven Grenzkontrollen und strenger Überwachung der Ausgabe und Fälschung von Pass- und Reisedokumenten. Sie forderte die Staaten ferner auf, ihre Zusammenarbeit bei der wechselseitigen Information über alle Fragen, die den Terrorismus betreffen, zu verstärken.<span style="mso-spacerun:yes"> </span></p>
<p>Schließlich richtete der Sicherheitsrat mit der Resolution ein spezielles Komitee ein, welches aus allen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestand, um die Umsetzung der Resolution zu kontrollieren und forderte alle Staaten auf, binnen 90 Tagen dem Komitee über ihre Maßnahmen zu berichten. Der Sicherheitsrat schloss die Resolution mit der Versicherung, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, die Umsetzung der Maßnahmen zu garantieren und der Absicht, &#8220;weiter mit der Sache befasst&#8221; zu bleiben. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Auch hier also keine Rede von militärischen Maßnahmen. Dieses Vorgehen war auch zutreffend und angemessen, wie sich bei allen in der Folgezeit<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Al Quaida zugeschriebenen Attentaten gezeigt hat. Alle Täter – seien es die aus London oder diejenigen, die die Sprengstoffanschläge auf die Vorortzüge und den Atocha Bahnhof in Madrid verübt haben oder seien es die aus dem Sauerland, wurden mit polizeilichen Mitteln erfolgreich aufgespürt, vor Gericht gestellt und verurteilt. Es wäre daher auch angemessen gewesen, der Taliban-Regierung ein im internationalen Rechtsverkehr übliches Auslieferungsersuchen mit den dafür erforderlichen Beweisen vorzulegen und etwaige Hintermänner der Attentäter vom 11. September 2001 vor Gericht zu stellen. Die Regierung von Mullah Omar hatte angeboten, Bin Laden für ein Gerichtsverfahren in ein neutrales Land auszuliefern. Die USA lehnten dies jedoch ab.<span style="mso-spacerun:yes"> </span></p>
<p>Fraglich ist also weiterhin, ob den USA und ihren Verbündeten das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta zustand. Es müsste sich dann um einen Angriff eines anderen Staates gehandelt haben und dieser Angriff hätte noch gegenwärtig sein müssen.</p>
<p>Was als Angriff unterhalb der Schwelle des Einsatzes regulärer Truppen anzusehen ist, haben die VN in der &#8220;Friendly Relations Declaration&#8221; von 1970 dahingehend präzisiert, dass jeder Staat verpflichtet sei, das Organisieren oder die Unterstützung der Organisation von irregulären Streitkräften oder bewaffneten Verbänden und Söldnern zu unterlassen, die in das Gebiet eines anderen Staates eindringen wollen. Danach hat jeder Staat weiterhin die Pflicht, das Organisieren, Anstiften, Unterstützen oder Teilnehmen an Bürgerkriegsakten oder terroristischen Tätigkeiten in einem anderen Staat oder das Dulden von organisierter Tätigkeit im Hinblick auf die Durchführung solcher Akte auf seinem Gebiet zu unterlassen, sofern die erwähnten Handlungen eine Androhung oder Anwendung von Gewalt mit einschließen.</p>
<p>Noch schärfere Konturen gaben die Vereinten Nationen dem Begriff der Aggression in der Resolution 3314 (XXIX) vom 14.12.1974. In Art. 3 der Resolution zur Definition des Begriffs Aggression wird der bewaffnete Angriff beispielhaft wie folgt definiert:<br />
&#8220;a) die Invasion oder der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates auf das Gebiet eines anderen Staates&#8230;<br />
b) Die Beschießung oder die Bombardierung des Hoheitsgebiets eines anderen Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates&#8230;<br />
c) Das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder für ihn, wenn sie mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat von so schwerer Art ausführen, dass sie den oben angeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung an einer solchen Entsendung &#8221;</p>
<p>Dafür, dass die Attentäter des 11. September von der damaligen Taliban-Regierung in Afghanistan entsandt worden wären, oder die von Mullah Omar geführte Regierung auch nur von den in Hamburg lebenden saudischen<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Attentätern etwas wusste, gibt es bis heute keine Beweise. Ein Angriff durch einen anderen Staat im Sinne der vorgenannten Kriterien war danach nicht gegeben.</p>
<p>Der völkerrechtliche Berater der Bundesregierung Prof. Jochen Frowein und andere halten zwar die bislang nur von den USA und Israel vertretene Auffassung für völkerrechtlich vertretbar, wonach das militärische Vorgehen gegen Terroristen auf dem Staatsgebiet anderer Staaten bereits möglich sei, wenn die Angriffsplanung von einer terroristischen Organisation auf dem Gebiet eines fremden Staates ausgehe und dieser fremde Staat nicht bereit oder in der Lage sei, die terroristische Aktion entsprechend seinen Verpflichtungen zu unterbinden (sogenannte „Safe Haven“ Doktrin).</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;"><br />
Diese Auffassung steht jedoch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag, wonach mangelndes Vorgehen eines fremden Staates gegen terroristische Organisationen oder deren Duldung nicht ausreicht, um militärische Aktionen auf dessen Staatsgebiet durchzuführen.</p>
<p>Der Internationale Gerichtshof, mit dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung<span style="mso-spacerun:yes"> </span>bedeutendstes Organ der Vereinten Nationen, hat in seiner Nicaragua-Entscheidung 1986 ausdrücklich festgestellt, dass selbst die Unterstützung nichtstaatlicher Angreifer durch Waffenlieferungen oder durch logistische Hilfen eines fremden Staates für die Annahme eines bewaffneten Angriffs im Sinne des Art. 51 UN-Charta nicht ausreichen (ICJ Reports of Judgements, Advisory Opinions and Orders 1986, S. 14, 62 ff., 104 ff.).</p>
<p>Der IGH verurteilte in diesem Verfahren zwar die USA &#8211; bis heute ein für die US-Politik traumatisches Ereignis &#8211; jedoch nur wegen den von den USA selbst durchgeführten Aktionen wie etwa der Verminung der nicaraguanischen Häfen. Den von den USA finanzierten, ausgebildeten und ausgerüsteten Contra-Einheiten unterstellte das Gericht eine relative Eigenständigkeit und rechnete deren Aktionen deshalb nicht der US-amerikanischen Regierung zu.</p>
<p>Als weitere Voraussetzung für das Notwehrrecht nach Art. 51 UN &#8211; Charta muss der Angriff gegenwärtig sein. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Die Attentäter sind bei dem Anschlag alle ums Leben gekommen. Von weiteren Angriffen anderer Attentäter auf die USA, die man der Taliban-Regierung hätte zurechnen können, ist nichts bekannt geworden. Ein akuter abzuwehrender Angriff lag damit nicht mehr vor.</p>
<p>Schließlich gilt das Notwehr- und Nothilferecht in Art. 51 UN &#8211; Charta<span style="mso-spacerun:yes"> </span>ausdrücklich nur, bis der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen selbst in eigener Zuständigkeit die Regelung des Konflikts übernommen hat. </span>
</p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Dies war aber mit den oben dargestellten Resolutionen der Fall. Der UN Sicherheitsrat hatte die Sache an sich gezogen, womit ein Selbstverteidigungsrecht, wenn es denn zuvor bestanden haben sollte, beendet war.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Hieraus folgt der völkerrechtliche Befund, dass es sich bei dem bewaffneten Angriff der USA und ihrer Verbündeten im Rahmen der „Operation Enduring Freedom“ um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg handelte. Dies umso mehr als das zunächst propagierte Ziel der Verfolgung der Bin Laden Gruppe rasch um den Sturz der Taliban-Regierung erweitert wurde. Insoweit handelte es sich jedenfalls um einen „Notwehrexzess“, denn ein „Regimechange“ ist nicht durch das Notwehrrecht gedeckt und verstößt gegen das Gewaltverbot.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Daraus ist abzuleiten, dass der von den USA ausgewählte Staatspräsident Karzai im Wege einer völkerrechtswidrigen Intervention inthronisiert<span style="mso-spacerun:yes"> </span>wurde. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Dies kann bei der rechtlichen Bewertung der nachfolgend gefassten Beschlüsse des Sicherheitsrats zur ISAF nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Auf welcher Rechtsgrundlage konnte der Sicherheitsrat die Truppen, die gerade im Wege einer völkerrechtswidrigen militärischen Intervention eine Regierung ausgetauscht hatten, umetikettieren in legitime Unterstützungskräfte zum Ausbau der Macht eben dieser Regierung? </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Es besteht zwar der Grundsatz, dass eine Regierung anerkannt werden kann, wenn sie die tatsächliche Herrschaft über ein Staatsgebiet ausübt. Das war aber bei Karzai nicht der Fall. Sein Einflussbereich ging anfangs kaum über Kabul hinaus. Wir erinnern uns an die spöttische Bezeichnung Karzais als „Bürgermeister von Kabul“.<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Bis heute fehlt ihm zudem jede demokratische Legitimation, denn die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen waren bekanntlich allesamt gefälscht. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Kann aber der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu Recht einer Regierung mit Waffengewalt zum Zweck der Stabilisierung ihrer Herrschaft zu Hilfe eilen, die jedenfalls zu Anfang faktisch gar keine Macht im Staat ausübte und bis heute schon wegen der mit ihr verbundenen politischen und wirtschaftlichen Korruption keine mehrheitliche Zustimmung in der Bevölkerung findet?<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Können die ISAF-Beschlüsse weiterhin aufrecht erhalten<span style="mso-spacerun:yes"> </span>und sogar für weitere Zeiträume erneuert werden, wenn dieser Präsident – wie inzwischen mehrfach geschehen &#8211; die Hilfstruppen aufgefordert hat, das Land zu verlassen? Die<span style="mso-spacerun:yes"> </span>ISAF- Beschlüsse des Sicherheitsrats mögen somit der NATO<span style="mso-spacerun:yes"> </span>eine formelle Legitimation verliehen haben, materiell-rechtlich bewegen sie sich in einer völkerrechtlichen<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Grauzone mit vielen Fragezeichen. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Dieser Zustand sollte so rasch als möglich beendet werden. Erforderlich sind erstens ein Waffenstillstand und zweitens Verhandlungen zwischen allen relevanten politischen und ethnischen Gruppen ohne ausländische Einmischung in die Souveränität des afghanischen Volkes. Für die Verhandlung einer gerechten Friedenslösung waren die letzten zehn Jahre verlorene Jahre.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Drittens müssen als Voraussetzung für diesen Verhandlungsprozess die ausländischen Truppen vollständig abgezogen werden! Und dabei lassen wir uns nicht täuschen! Abzug kann nicht heißen die Verlegung einiger Kampftruppen in ihre Heimatländer bei gleichzeitigem Aufbau von Militärstützpunkten für die Ewigkeit wie im Kosovo und im Irak. Die Truppen müssen restlos wieder nach Hause! </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Und – das rufen wir Frau Merkel und Herrn de Maiziere zu – dabei fehlt uns nach zehn Jahren inzwischen jede „strategische Geduld“! </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial">*Vortrag von Ott</span></p>
<p>Zehn verlorene Jahre*</p>
<p>„In bestimmten Situationen kann es taktisch sehr klug sein, die Führer der gegnerischen Seite auszuschalten… Diese Art von Krieg im Bereich der Aufstandsbekämpfung ist immer ein äußerst schmutziger Krieg“, so der ehemalige Oberst der Bundeswehr Roland Kaestner in der Sendung „Fakt“.</p>
<p>Ein schmutziger Krieg, das ist es, was in Afghanistan stattfindet. Damit ist nicht nur das Setzen von Namen von Personen auf  „capture or kill“-Listen unter Beteiligung der Bundeswehr gemeint , die anschließend durch Spezialkommandos bei Nacht und Nebel in ihren Häusern überfallen und getötet werden. Schmutzig sind auch die Bombardements aus der Luft, sei es durch bemannte Flugzeuge oder unbemannte Drohnen; und zwar in gleicher Weise wie die Bombenfallen der Aufständischen.</p>
<p>Der lange als Militärattache in Kabul und militärischer Berater der Bundesregierung eingesetzte  Oberstleutnant Jürgen Heiducoff kritisierte schon im Frühjahr 2007 in einem internen Brief an den damaligen Außenminister Steinmeier die Entwicklung des Krieges. Es sei unerträglich, so Heiducoff, dass „unsere Koalitionstruppen und ISAF inzwischen bewusst Teile der Zivilbevölkerung … bekämpfen. Westliche Jagdbomber und Kampfhubschrauber verbreiten Angst und Schrecken unter der Zivilbevölkerung. Dies müssen die Paschtunen als Terror empfinden.“ Er beklagt: „Die steigenden Kosten des militärischen Engagements, das Anwachsen eigener Verluste und die wachsende Zahl ziviler Opfer sprechen eine  eigene Sprache, mit der die Ungeeignetheit und Ausweglosigkeit militärischer Gewalt als Lösung der inneren und äußeren Probleme Afghanistans zum Ausdruck kommt“.</p>
<p>Das Bombardement von Kunduz war danach kein einzelner Fehler eines einzelnen Kommandeurs, sondern offensichtlich nur ein Bestandteil alltäglicher Kriegsführung, der wegen des Massenanfalls von Opfern besondere Aufmerksamkeit erregt hat.</p>
<p>Dieses Vorgehen verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht. Nach Art.51 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Rotkreuzabkommen dürfen weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen das Ziel von Angriffen sein. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sind insbesondere unterschiedslose Angriffe verboten. Dazu zählen ausdrücklich Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder –mittel angewendet werden, deren Wirkungen nicht begrenzt werden können und die daher militärische Ziele und Zivilpersonen unterschiedslos treffen.</p>
<p>So lag der Fall bei dem Abwurf von zwei 500 Pfund Bomben auf die Menschen an den Tanklastzügen im Kunduz-Fluß.  Bei dem Ziel, einzelne Aufständische zu bekämpfen, wurde der Tod einer völlig unverhältnismäßigen Zahl von unbeteiligten Zivilisten in Kauf genommen.</p>
<p>Es waren schwarze Tage für den deutschen Rechtsstaat und es zeugt von außerordentlicher Rechtsblindheit, dass die inzwischen aus dem Amt geschiedene Generalbundesanwältin Harms das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein eingestellt hat. Unerträglich ist ebenso, dass die Vertreter der Anzeigenerstatter sich bis heute vor dem Bundesverfassungsgericht darum streiten müssen, überhaupt einmal Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zu bekommen.</p>
<p>Allerdings kommt hier nicht nur das individuelle politische Vorverständnis einer Juristin zum Ausdruck, sondern zugleich ein struktureller Mangel in der Ausformung der Gewaltenteilung in Deutschland. Der Generalbundesanwalt ist politischer Beamter, der jederzeit von dem Bundesjustizminister von seiner Funktion entbunden und abgelöst werden kann. Wie soll die Person, die dieses Amt übernimmt, unter diesen  Voraussetzungen die erforderliche Unabhängigkeit und Zivilcourage entwickeln, notfalls auch gegen die eigene Regierung zu ermitteln? Es ist daher dringend erforderlich, das  Amt des Generalbundesanwalts mit der richterlichen Unabhängigkeit eines Untersuchungsrichters zu versehen. Dies gilt im Übrigen für alle Staatsanwaltschaften, die in Deutschland weisungsgebundene Beamte sind.</p>
<p>Weiterhin vermissen wir die Schamesröte in den Gesichtern von Frau Merkel und Verteidigungsminister de Maiziere dafür, dass sie die Angehörigen der Opfer mit einem Handgeld von 3000,&#8211;Dollar für den Verlust ihrer Angehörigen und Familienernährer abspeisen wollen, während sie die Entschädigungssummen für die Familien gefallener Bundeswehrsoldaten gerade von 80.000,&#8211;€  auf 150.000,&#8211; € erhöht haben.</p>
<p>Rechtspolitisch brauchen wir in dem von dem Kollegen Popal aus Bremen geführten zivilgerichtlichen Verfahren auf Schadensersatz für die Opfer einen Durchbruch. Hierzu hoffen wir auf Hilfe von dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Dort fand gerade die mündliche Verhandlung statt in einem Verfahren, in dem sich die Bundesregierung gegen die Zwangsvollstreckung in Bundesvermögen aus Urteilen italienischer Gerichte wehrt. Diese haben die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Entschädigungen für italienische Bürger verurteilt, die im II. Weltkrieg als Zwangsarbeiter nach Deutschland verschleppt worden waren. Sie haben dabei das rechtliche Konstrukt der so genannten „Staatenimmunität“ nicht gelten lassen, wonach ein Staat nicht von einzelnen Bürgern eines anderen Staates, sondern nur von einem anderen Staat auf Schadensersatz in Anspruch genommen können werden soll.</p>
<p>Erst wenn Verletzungen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten zu strafgerichtlichen Verurteilungen der Täter und zu Schadensersatz für die Opfer führen, haben die Regeln des humanitären Völkerrechts eine Chance, effektiver als bisher beachtet zu werden. Das Leben, die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Zivilisten zu zerstören, muss die Täter in jeder Hinsicht teuer zu stehen kommen!</p>
<p>Im Übrigen gilt weiterhin die Erfahrung: „Wenn der Krieg losbricht, ist die Hölle entfesselt!“ Unser Hauptaugenmerk muss daher nicht dem jus in bello, dem humanitären Kriegsvölkerrecht gelten, sondern vielmehr dem jus ad bellum, dem Recht, überhaupt einen Krieg zu beginnen. Wir wollen Kriege lieber verhindern, anstatt – wenn sie schon ausgebrochen sind &#8211; uns darum zu kümmern, ob sie auch regelgerecht geführt werden. Und wir wollen dafür sorgen, dass völkerrechtswidrig begonnene Kriege unter allen Umständen möglichst rasch wieder beendet werden.</p>
<p>Wie ist insofern der Afghanistankrieg einzuordnen? Zunächst ein Blick auf die Rechtsgrundlagen:</p>
<p>Bei der Schaffung eines jus ad bellum ist die Menschheit nach der Erfahrung der beiden Weltkriege mit der in San Francisco ausgearbeiteten Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 einen erheblichen Schritt weiter gekommen. Während es zuvor ausreichte, den Krieg förmlich zu erklären und man sich später darüber stritt, ob der Krieg ein gerechter oder ungerechter Krieg war, ist der Krieg als Mittel der Politik nach der UN &#8211; Charta generell verboten. Es gilt das allgemeine Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der Charta, von dem es nur zwei Ausnahmen gibt.</p>
<p>Erstens kann der Sicherheitsrat selbst nach Art. 42 militärische Sanktionsmaßnahmen anordnen, wenn er zuvor nach Art. 39 eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung festgestellt hat.</p>
<p>Zum zweiten gesteht Art. 51 der Charta für den Fall eines bewaffneten Angriffs den Mitgliedern das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung zu, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.</p>
<p>Fraglich ist also, und hierfür ist eine kurze Rückblende an den Anfang dieses Krieges vor zehn Jahren erforderlich, ob nach dem 11. September 2001 eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat für eine bewaffnete Aktion gegen Afghanistan vorlag oder eine  Selbstverteidigungssituation der USA eine bewaffnete Verteidigung gegen Afghanistan rechtfertigte.</p>
<p>Zunächst zu den Sicherheitsratsresolutionen. Unmittelbar nach dem Anschlag versuchten die USA, eine Resolution des Sicherheitsrats zu bekommen, die einen Angriff gegen Afghanistan autorisiert hätte.</p>
<p>Bereits einen Tag nach dem Terroranschlag verabschiedete der Sicherheitsrat seine Resolution 1368 (2001), in der er die &#8220;entsetzlichen Anschläge in strengster Weise&#8221; verurteilte und den Anschlag &#8220;wie jeden anderen Akt internationalen Terrorismus, als eine Gefährdung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit&#8221; betrachtete.</p>
<p>Allerdings ordnete er keine militärischen Sanktionsmaßnahmen nach Art. 42 der Charta an, sondern rief lediglich &#8220;alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, die Organisationen und Unterstützer dieser terroristischen Anschläge vor Gericht zu bringen&#8221; und betonte, &#8220;dass jene, die den Tätern geholfen, sie unterstützt oder ihnen Unterschlupf gewährt haben, zur Verantwortung gezogen werden.&#8221; Weiterhin forderte er die Staaten dazu auf, durch &#8220;engere Zusammenarbeit und vollständige Umsetzung der Anti-Terror-Konvention und der Resolutionen des Sicherheitsrats, vor allem der Resolution 1269 vom 19. Oktober 1999, Terroranschläge zu verhindern und zu unterdrücken.&#8221;</p>
<p>Schließlich erklärte der Sicherheitsrat seine Bereitschaft, &#8220;alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um auf die Terroranschläge zu reagieren und alle Formen des Terrorismus in Übereinstimmung mit der Verantwortung gemäß der UN &#8211; Charta zu bekämpfen&#8221;. Er beschloss, „ weiter mit der Angelegenheit  befasst zu bleiben&#8221;.</p>
<p>Er setzte also auf polizeiliche und justizielle Maßnahmen entsprechend den bereits bestehenden internationalen  Vereinbarungen zur Bekämpfung des Terrorismus; von Militäraktionen war nicht die Rede.</p>
<p>Wenig später versuchten die USA erneut, eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat zu erhalten. Die daraufhin am 28. September verabschiedete Resolution 1373 (2001) bestätigte jedoch lediglich die vorangegangene  Resolution und bezog sich in ihren weiteren Forderungen an die Staaten allerdings nun ausdrücklich auf das VII. Kapitel der UN &#8211; Charta, welches ihr verbindliche Sanktionen und Maßnahmen ermöglicht. Als solche forderte sie erstens von den Staaten, alles zu unterlassen, zu verhindern und zu bestrafen, was mit der Finanzierung terroristischer Handlungen zusammenhängt. Zweitens forderte sie das gleiche bezüglich jeglicher anderweitigen Unterstützung  terroristischer Aktivitäten. Insbesondere forderte sie die strafrechtliche Verfolgung, gerichtliche Untersuchung und Aburteilung von Terroristen, die Zusammenarbeit bei der Beschaffung von Beweisen, effektiven Grenzkontrollen und strenger Überwachung der Ausgabe und Fälschung von Pass- und Reisedokumenten. Sie forderte die Staaten ferner auf, ihre Zusammenarbeit bei der wechselseitigen Information über alle Fragen, die den Terrorismus betreffen, zu verstärken.</p>
<p>Schließlich richtete der Sicherheitsrat mit der Resolution ein spezielles Komitee ein, welches aus allen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestand, um die Umsetzung der Resolution zu kontrollieren und forderte alle Staaten auf, binnen 90 Tagen dem Komitee über ihre Maßnahmen zu berichten. Der Sicherheitsrat schloss die Resolution mit der Versicherung, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, die Umsetzung der Maßnahmen zu garantieren und der Absicht, &#8220;weiter mit der Sache befasst&#8221; zu bleiben.</p>
<p>Auch hier also keine Rede von militärischen Maßnahmen. Dieses Vorgehen war auch zutreffend und angemessen, wie sich bei allen in der Folgezeit  Al Quaida zugeschriebenen Attentaten gezeigt hat. Alle Täter – seien es die aus London oder diejenigen, die die Sprengstoffanschläge auf die Vorortzüge und den Atocha Bahnhof in Madrid verübt haben oder seien es die aus dem Sauerland, wurden mit polizeilichen Mitteln erfolgreich aufgespürt, vor Gericht gestellt und verurteilt. Es wäre daher auch angemessen gewesen, der Taliban-Regierung ein im internationalen Rechtsverkehr übliches Auslieferungsersuchen mit den dafür erforderlichen Beweisen vorzulegen und etwaige Hintermänner der Attentäter vom 11. September 2001 vor Gericht zu stellen. Die Regierung von Mullah Omar hatte angeboten, Bin Laden für ein Gerichtsverfahren in ein neutrales Land auszuliefern. Die USA lehnten dies jedoch ab.</p>
<p>Fraglich ist also weiterhin, ob den USA und ihren Verbündeten das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta zustand. Es müsste sich dann um einen Angriff eines anderen Staates gehandelt haben und dieser Angriff hätte noch gegenwärtig sein müssen.</p>
<p>Was als Angriff unterhalb der Schwelle des Einsatzes regulärer Truppen anzusehen ist, haben die VN in der &#8220;Friendly Relations Declaration&#8221; von 1970 dahingehend präzisiert, dass jeder Staat verpflichtet sei, das Organisieren oder die Unterstützung der Organisation von irregulären Streitkräften oder bewaffneten Verbänden und Söldnern zu unterlassen, die in das Gebiet eines anderen Staates eindringen wollen. Danach hat jeder Staat weiterhin die Pflicht, das Organisieren, Anstiften, Unterstützen oder Teilnehmen an Bürgerkriegsakten oder terroristischen Tätigkeiten in einem anderen Staat oder das Dulden von organisierter Tätigkeit im Hinblick auf die Durchführung solcher Akte auf seinem Gebiet zu unterlassen, sofern die erwähnten Handlungen eine Androhung oder Anwendung von Gewalt mit einschließen.</p>
<p>Noch schärfere Konturen gaben die Vereinten Nationen dem Begriff der Aggression in der Resolution 3314 (XXIX) vom 14.12.1974. In Art. 3 der Resolution zur Definition des Begriffs Aggression wird der bewaffnete Angriff beispielhaft wie folgt definiert:<br />
&#8220;a) die Invasion oder der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates auf das Gebiet eines anderen Staates&#8230;<br />
b) Die Beschießung oder die Bombardierung des Hoheitsgebiets eines anderen Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates&#8230;<br />
c) Das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder für ihn, wenn sie mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat von so schwerer Art ausführen, dass sie den oben angeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung an einer solchen Entsendung &#8221;</p>
<p>Dafür, dass die Attentäter des 11. September von der damaligen Taliban-Regierung in Afghanistan entsandt worden wären, oder die von Mullah Omar geführte Regierung auch nur von den in Hamburg lebenden saudischen  Attentätern etwas wusste, gibt es bis heute keine Beweise. Ein Angriff durch einen anderen Staat im Sinne der vorgenannten Kriterien war danach nicht gegeben.</p>
<p>Der völkerrechtliche Berater der Bundesregierung Prof. Jochen Frowein und andere halten zwar die bislang nur von den USA und Israel vertretene Auffassung für völkerrechtlich vertretbar, wonach das militärische Vorgehen gegen Terroristen auf dem Staatsgebiet anderer Staaten bereits möglich sei, wenn die Angriffsplanung von einer terroristischen Organisation auf dem Gebiet eines fremden Staates ausgehe und dieser fremde Staat nicht bereit oder in der Lage sei, die terroristische Aktion entsprechend seinen Verpflichtungen zu unterbinden (sogenannte „Safe Haven“ Doktrin).<br />
Diese Auffassung steht jedoch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag, wonach mangelndes Vorgehen eines fremden Staates gegen terroristische Organisationen oder deren Duldung nicht ausreicht, um militärische Aktionen auf dessen Staatsgebiet durchzuführen.</p>
<p>Der Internationale Gerichtshof, mit dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung  bedeutendstes Organ der Vereinten Nationen, hat in seiner Nicaragua-Entscheidung 1986 ausdrücklich festgestellt, dass selbst die Unterstützung nichtstaatlicher Angreifer durch Waffenlieferungen oder durch logistische Hilfen eines fremden Staates für die Annahme eines bewaffneten Angriffs im Sinne des Art. 51 UN-Charta nicht ausreichen (ICJ Reports of Judgements, Advisory Opinions and Orders 1986, S. 14, 62 ff., 104 ff.).</p>
<p>Der IGH verurteilte in diesem Verfahren zwar die USA &#8211; bis heute ein für die US-Politik traumatisches Ereignis &#8211; jedoch nur wegen den von den USA selbst durchgeführten Aktionen wie etwa der Verminung der nicaraguanischen Häfen. Den von den USA finanzierten, ausgebildeten und ausgerüsteten Contra-Einheiten unterstellte das Gericht eine relative Eigenständigkeit und rechnete deren Aktionen deshalb nicht der US-amerikanischen Regierung zu.</p>
<p>Als weitere Voraussetzung für das Notwehrrecht nach Art. 51 UN &#8211; Charta muss der Angriff gegenwärtig sein.</p>
<p>Die Attentäter sind bei dem Anschlag alle ums Leben gekommen. Von weiteren Angriffen anderer Attentäter auf die USA, die man der Taliban-Regierung hätte zurechnen können, ist nichts bekannt geworden. Ein akuter abzuwehrender Angriff lag damit nicht mehr vor.</p>
<p>Schließlich gilt das Notwehr- und Nothilferecht in Art. 51 UN &#8211; Charta  ausdrücklich nur, bis der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen selbst in eigener Zuständigkeit die Regelung des Konflikts übernommen hat.</p>
<p>Dies war aber mit den oben dargestellten Resolutionen der Fall. Der UN Sicherheitsrat hatte die Sache an sich gezogen, womit ein Selbstverteidigungsrecht, wenn es denn zuvor bestanden haben sollte, beendet war.</p>
<p>Hieraus folgt der völkerrechtliche Befund, dass es sich bei dem bewaffneten Angriff der USA und ihrer Verbündeten im Rahmen der „Operation Enduring Freedom“ um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg handelte. Dies umso mehr als das zunächst propagierte Ziel der Verfolgung der Bin Laden Gruppe rasch um den Sturz der Taliban-Regierung erweitert wurde. Insoweit handelte es sich jedenfalls um einen „Notwehrexzess“, denn ein „Regimechange“ ist nicht durch das Notwehrrecht gedeckt und verstößt gegen das Gewaltverbot.</p>
<p>Daraus ist abzuleiten, dass der von den USA ausgewählte Staatspräsident Karzai im Wege einer völkerrechtswidrigen Intervention inthronisiert  wurde.</p>
<p>Dies kann bei der rechtlichen Bewertung der nachfolgend gefassten Beschlüsse des Sicherheitsrats zur ISAF nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Auf welcher Rechtsgrundlage konnte der Sicherheitsrat die Truppen, die gerade im Wege einer völkerrechtswidrigen militärischen Intervention eine Regierung ausgetauscht hatten, umetikettieren in legitime Unterstützungskräfte zum Ausbau der Macht eben dieser Regierung?</p>
<p>Es besteht zwar der Grundsatz, dass eine Regierung anerkannt werden kann, wenn sie die tatsächliche Herrschaft über ein Staatsgebiet ausübt. Das war aber bei Karzai nicht der Fall. Sein Einflussbereich ging anfangs kaum über Kabul hinaus. Wir erinnern uns an die spöttische Bezeichnung Karzais als „Bürgermeister von Kabul“.  Bis heute fehlt ihm zudem jede demokratische Legitimation, denn die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen waren bekanntlich allesamt gefälscht.</p>
<p>Kann aber der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu Recht einer Regierung mit Waffengewalt zum Zweck der Stabilisierung ihrer Herrschaft zu Hilfe eilen, die jedenfalls zu Anfang faktisch gar keine Macht im Staat ausübte und bis heute schon wegen der mit ihr verbundenen politischen und wirtschaftlichen Korruption keine mehrheitliche Zustimmung in der Bevölkerung findet?  Können die ISAF-Beschlüsse weiterhin aufrecht erhalten  und sogar für weitere Zeiträume erneuert werden, wenn dieser Präsident – wie inzwischen mehrfach geschehen &#8211; die Hilfstruppen aufgefordert hat, das Land zu verlassen? Die  ISAF- Beschlüsse des Sicherheitsrats mögen somit der NATO  eine formelle Legitimation verliehen haben, materiell-rechtlich bewegen sie sich in einer völkerrechtlichen  Grauzone mit vielen Fragezeichen.</p>
<p>Dieser Zustand sollte so rasch als möglich beendet werden. Erforderlich sind erstens ein Waffenstillstand und zweitens Verhandlungen zwischen allen relevanten politischen und ethnischen Gruppen ohne ausländische Einmischung in die Souveränität des afghanischen Volkes. Für die Verhandlung einer gerechten Friedenslösung waren die letzten zehn Jahre verlorene Jahre.</p>
<p>Drittens müssen als Voraussetzung für diesen Verhandlungsprozess die ausländischen Truppen vollständig abgezogen werden! Und dabei lassen wir uns nicht täuschen! Abzug kann nicht heißen die Verlegung einiger Kampftruppen in ihre Heimatländer bei gleichzeitigem Aufbau von Militärstützpunkten für die Ewigkeit wie im Kosovo und im Irak. Die Truppen müssen restlos wieder nach Hause!</p>
<p>Und – das rufen wir Frau Merkel und Herrn de Maiziere zu – dabei fehlt uns nach zehn Jahren inzwischen jede „strategische Geduld“!</p>
<p>*Vortrag von Otto Jäckel in der Veranstaltung des Bundesausschusses Friedensratschlag am 07.10.2011 im Haus der IG Metall in Berlin aus Anlass des 10. Jahrestages des Kriegsbeginns in Afghanistan</p>
<p>Otto Jäckel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in Berlin und Wiesbaden (<a href="http://www.jaeckel-rechtsanwalt.de/">www.jaeckel-rechtsanwalt.de</a>) sowie Vorsitzender der International Association Of Lawyers Against Nuclear Arms (IALANA) Deutschland (www.ialana.de)</p>
<p>Zehn verlorene Jahre*</p>
<p>„In bestimmten Situationen kann es taktisch sehr klug sein, die Führer der gegnerischen Seite auszuschalten… Diese Art von Krieg im Bereich der Aufstandsbekämpfung ist immer ein äußerst schmutziger Krieg“, so der ehemalige Oberst der Bundeswehr Roland Kaestner in der Sendung „Fakt“.</p>
<p>Ein schmutziger Krieg, das ist es, was in Afghanistan stattfindet. Damit ist nicht nur das Setzen von Namen von Personen auf  „capture or kill“-Listen unter Beteiligung der Bundeswehr gemeint , die anschließend durch Spezialkommandos bei Nacht und Nebel in ihren Häusern überfallen und getötet werden. Schmutzig sind auch die Bombardements aus der Luft, sei es durch bemannte Flugzeuge oder unbemannte Drohnen; und zwar in gleicher Weise wie die Bombenfallen der Aufständischen.</p>
<p>Der lange als Militärattache in Kabul und militärischer Berater der Bundesregierung eingesetzte  Oberstleutnant Jürgen Heiducoff kritisierte schon im Frühjahr 2007 in einem internen Brief an den damaligen Außenminister Steinmeier die Entwicklung des Krieges. Es sei unerträglich, so Heiducoff, dass „unsere Koalitionstruppen und ISAF inzwischen bewusst Teile der Zivilbevölkerung … bekämpfen. Westliche Jagdbomber und Kampfhubschrauber verbreiten Angst und Schrecken unter der Zivilbevölkerung. Dies müssen die Paschtunen als Terror empfinden.“ Er beklagt: „Die steigenden Kosten des militärischen Engagements, das Anwachsen eigener Verluste und die wachsende Zahl ziviler Opfer sprechen eine  eigene Sprache, mit der die Ungeeignetheit und Ausweglosigkeit militärischer Gewalt als Lösung der inneren und äußeren Probleme Afghanistans zum Ausdruck kommt“.</p>
<p>Das Bombardement von Kunduz war danach kein einzelner Fehler eines einzelnen Kommandeurs, sondern offensichtlich nur ein Bestandteil alltäglicher Kriegsführung, der wegen des Massenanfalls von Opfern besondere Aufmerksamkeit erregt hat.</p>
<p>Dieses Vorgehen verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht. Nach Art.51 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Rotkreuzabkommen dürfen weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen das Ziel von Angriffen sein. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sind insbesondere unterschiedslose Angriffe verboten. Dazu zählen ausdrücklich Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder –mittel angewendet werden, deren Wirkungen nicht begrenzt werden können und die daher militärische Ziele und Zivilpersonen unterschiedslos treffen.</p>
<p>So lag der Fall bei dem Abwurf von zwei 500 Pfund Bomben auf die Menschen an den Tanklastzügen im Kunduz-Fluß.  Bei dem Ziel, einzelne Aufständische zu bekämpfen, wurde der Tod einer völlig unverhältnismäßigen Zahl von unbeteiligten Zivilisten in Kauf genommen.</p>
<p>Es waren schwarze Tage für den deutschen Rechtsstaat und es zeugt von außerordentlicher Rechtsblindheit, dass die inzwischen aus dem Amt geschiedene Generalbundesanwältin Harms das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein eingestellt hat. Unerträglich ist ebenso, dass die Vertreter der Anzeigenerstatter sich bis heute vor dem Bundesverfassungsgericht darum streiten müssen, überhaupt einmal Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zu bekommen.</p>
<p>Allerdings kommt hier nicht nur das individuelle politische Vorverständnis einer Juristin zum Ausdruck, sondern zugleich ein struktureller Mangel in der Ausformung der Gewaltenteilung in Deutschland. Der Generalbundesanwalt ist politischer Beamter, der jederzeit von dem Bundesjustizminister von seiner Funktion entbunden und abgelöst werden kann. Wie soll die Person, die dieses Amt übernimmt, unter diesen  Voraussetzungen die erforderliche Unabhängigkeit und Zivilcourage entwickeln, notfalls auch gegen die eigene Regierung zu ermitteln? Es ist daher dringend erforderlich, das  Amt des Generalbundesanwalts mit der richterlichen Unabhängigkeit eines Untersuchungsrichters zu versehen. Dies gilt im Übrigen für alle Staatsanwaltschaften, die in Deutschland weisungsgebundene Beamte sind.</p>
<p>Weiterhin vermissen wir die Schamesröte in den Gesichtern von Frau Merkel und Verteidigungsminister de Maiziere dafür, dass sie die Angehörigen der Opfer mit einem Handgeld von 3000,&#8211;Dollar für den Verlust ihrer Angehörigen und Familienernährer abspeisen wollen, während sie die Entschädigungssummen für die Familien gefallener Bundeswehrsoldaten gerade von 80.000,&#8211;€  auf 150.000,&#8211; € erhöht haben.</p>
<p>Rechtspolitisch brauchen wir in dem von dem Kollegen Popal aus Bremen geführten zivilgerichtlichen Verfahren auf Schadensersatz für die Opfer einen Durchbruch. Hierzu hoffen wir auf Hilfe von dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Dort fand gerade die mündliche Verhandlung statt in einem Verfahren, in dem sich die Bundesregierung gegen die Zwangsvollstreckung in Bundesvermögen aus Urteilen italienischer Gerichte wehrt. Diese haben die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Entschädigungen für italienische Bürger verurteilt, die im II. Weltkrieg als Zwangsarbeiter nach Deutschland verschleppt worden waren. Sie haben dabei das rechtliche Konstrukt der so genannten „Staatenimmunität“ nicht gelten lassen, wonach ein Staat nicht von einzelnen Bürgern eines anderen Staates, sondern nur von einem anderen Staat auf Schadensersatz in Anspruch genommen können werden soll.</p>
<p>Erst wenn Verletzungen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten zu strafgerichtlichen Verurteilungen der Täter und zu Schadensersatz für die Opfer führen, haben die Regeln des humanitären Völkerrechts eine Chance, effektiver als bisher beachtet zu werden. Das Leben, die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Zivilisten zu zerstören, muss die Täter in jeder Hinsicht teuer zu stehen kommen!</p>
<p>Im Übrigen gilt weiterhin die Erfahrung: „Wenn der Krieg losbricht, ist die Hölle entfesselt!“ Unser Hauptaugenmerk muss daher nicht dem jus in bello, dem humanitären Kriegsvölkerrecht gelten, sondern vielmehr dem jus ad bellum, dem Recht, überhaupt einen Krieg zu beginnen. Wir wollen Kriege lieber verhindern, anstatt – wenn sie schon ausgebrochen sind &#8211; uns darum zu kümmern, ob sie auch regelgerecht geführt werden. Und wir wollen dafür sorgen, dass völkerrechtswidrig begonnene Kriege unter allen Umständen möglichst rasch wieder beendet werden.</p>
<p>Wie ist insofern der Afghanistankrieg einzuordnen? Zunächst ein Blick auf die Rechtsgrundlagen:</p>
<p>Bei der Schaffung eines jus ad bellum ist die Menschheit nach der Erfahrung der beiden Weltkriege mit der in San Francisco ausgearbeiteten Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 einen erheblichen Schritt weiter gekommen. Während es zuvor ausreichte, den Krieg förmlich zu erklären und man sich später darüber stritt, ob der Krieg ein gerechter oder ungerechter Krieg war, ist der Krieg als Mittel der Politik nach der UN &#8211; Charta generell verboten. Es gilt das allgemeine Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der Charta, von dem es nur zwei Ausnahmen gibt.</p>
<p>Erstens kann der Sicherheitsrat selbst nach Art. 42 militärische Sanktionsmaßnahmen anordnen, wenn er zuvor nach Art. 39 eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung festgestellt hat.</p>
<p>Zum zweiten gesteht Art. 51 der Charta für den Fall eines bewaffneten Angriffs den Mitgliedern das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung zu, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.</p>
<p>Fraglich ist also, und hierfür ist eine kurze Rückblende an den Anfang dieses Krieges vor zehn Jahren erforderlich, ob nach dem 11. September 2001 eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat für eine bewaffnete Aktion gegen Afghanistan vorlag oder eine  Selbstverteidigungssituation der USA eine bewaffnete Verteidigung gegen Afghanistan rechtfertigte.</p>
<p>Zunächst zu den Sicherheitsratsresolutionen. Unmittelbar nach dem Anschlag versuchten die USA, eine Resolution des Sicherheitsrats zu bekommen, die einen Angriff gegen Afghanistan autorisiert hätte.</p>
<p>Bereits einen Tag nach dem Terroranschlag verabschiedete der Sicherheitsrat seine Resolution 1368 (2001), in der er die &#8220;entsetzlichen Anschläge in strengster Weise&#8221; verurteilte und den Anschlag &#8220;wie jeden anderen Akt internationalen Terrorismus, als eine Gefährdung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit&#8221; betrachtete.</p>
<p>Allerdings ordnete er keine militärischen Sanktionsmaßnahmen nach Art. 42 der Charta an, sondern rief lediglich &#8220;alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, die Organisationen und Unterstützer dieser terroristischen Anschläge vor Gericht zu bringen&#8221; und betonte, &#8220;dass jene, die den Tätern geholfen, sie unterstützt oder ihnen Unterschlupf gewährt haben, zur Verantwortung gezogen werden.&#8221; Weiterhin forderte er die Staaten dazu auf, durch &#8220;engere Zusammenarbeit und vollständige Umsetzung der Anti-Terror-Konvention und der Resolutionen des Sicherheitsrats, vor allem der Resolution 1269 vom 19. Oktober 1999, Terroranschläge zu verhindern und zu unterdrücken.&#8221;</p>
<p>Schließlich erklärte der Sicherheitsrat seine Bereitschaft, &#8220;alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um auf die Terroranschläge zu reagieren und alle Formen des Terrorismus in Übereinstimmung mit der Verantwortung gemäß der UN &#8211; Charta zu bekämpfen&#8221;. Er beschloss, „ weiter mit der Angelegenheit  befasst zu bleiben&#8221;.</p>
<p>Er setzte also auf polizeiliche und justizielle Maßnahmen entsprechend den bereits bestehenden internationalen  Vereinbarungen zur Bekämpfung des Terrorismus; von Militäraktionen war nicht die Rede.</p>
<p>Wenig später versuchten die USA erneut, eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat zu erhalten. Die daraufhin am 28. September verabschiedete Resolution 1373 (2001) bestätigte jedoch lediglich die vorangegangene  Resolution und bezog sich in ihren weiteren Forderungen an die Staaten allerdings nun ausdrücklich auf das VII. Kapitel der UN &#8211; Charta, welches ihr verbindliche Sanktionen und Maßnahmen ermöglicht. Als solche forderte sie erstens von den Staaten, alles zu unterlassen, zu verhindern und zu bestrafen, was mit der Finanzierung terroristischer Handlungen zusammenhängt. Zweitens forderte sie das gleiche bezüglich jeglicher anderweitigen Unterstützung  terroristischer Aktivitäten. Insbesondere forderte sie die strafrechtliche Verfolgung, gerichtliche Untersuchung und Aburteilung von Terroristen, die Zusammenarbeit bei der Beschaffung von Beweisen, effektiven Grenzkontrollen und strenger Überwachung der Ausgabe und Fälschung von Pass- und Reisedokumenten. Sie forderte die Staaten ferner auf, ihre Zusammenarbeit bei der wechselseitigen Information über alle Fragen, die den Terrorismus betreffen, zu verstärken.</p>
<p>Schließlich richtete der Sicherheitsrat mit der Resolution ein spezielles Komitee ein, welches aus allen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestand, um die Umsetzung der Resolution zu kontrollieren und forderte alle Staaten auf, binnen 90 Tagen dem Komitee über ihre Maßnahmen zu berichten. Der Sicherheitsrat schloss die Resolution mit der Versicherung, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, die Umsetzung der Maßnahmen zu garantieren und der Absicht, &#8220;weiter mit der Sache befasst&#8221; zu bleiben.</p>
<p>Auch hier also keine Rede von militärischen Maßnahmen. Dieses Vorgehen war auch zutreffend und angemessen, wie sich bei allen in der Folgezeit  Al Quaida zugeschriebenen Attentaten gezeigt hat. Alle Täter – seien es die aus London oder diejenigen, die die Sprengstoffanschläge auf die Vorortzüge und den Atocha Bahnhof in Madrid verübt haben oder seien es die aus dem Sauerland, wurden mit polizeilichen Mitteln erfolgreich aufgespürt, vor Gericht gestellt und verurteilt. Es wäre daher auch angemessen gewesen, der Taliban-Regierung ein im internationalen Rechtsverkehr übliches Auslieferungsersuchen mit den dafür erforderlichen Beweisen vorzulegen und etwaige Hintermänner der Attentäter vom 11. September 2001 vor Gericht zu stellen. Die Regierung von Mullah Omar hatte angeboten, Bin Laden für ein Gerichtsverfahren in ein neutrales Land auszuliefern. Die USA lehnten dies jedoch ab.</p>
<p>Fraglich ist also weiterhin, ob den USA und ihren Verbündeten das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta zustand. Es müsste sich dann um einen Angriff eines anderen Staates gehandelt haben und dieser Angriff hätte noch gegenwärtig sein müssen.</p>
<p>Was als Angriff unterhalb der Schwelle des Einsatzes regulärer Truppen anzusehen ist, haben die VN in der &#8220;Friendly Relations Declaration&#8221; von 1970 dahingehend präzisiert, dass jeder Staat verpflichtet sei, das Organisieren oder die Unterstützung der Organisation von irregulären Streitkräften oder bewaffneten Verbänden und Söldnern zu unterlassen, die in das Gebiet eines anderen Staates eindringen wollen. Danach hat jeder Staat weiterhin die Pflicht, das Organisieren, Anstiften, Unterstützen oder Teilnehmen an Bürgerkriegsakten oder terroristischen Tätigkeiten in einem anderen Staat oder das Dulden von organisierter Tätigkeit im Hinblick auf die Durchführung solcher Akte auf seinem Gebiet zu unterlassen, sofern die erwähnten Handlungen eine Androhung oder Anwendung von Gewalt mit einschließen.</p>
<p>Noch schärfere Konturen gaben die Vereinten Nationen dem Begriff der Aggression in der Resolution 3314 (XXIX) vom 14.12.1974. In Art. 3 der Resolution zur Definition des Begriffs Aggression wird der bewaffnete Angriff beispielhaft wie folgt definiert:<br />
&#8220;a) die Invasion oder der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates auf das Gebiet eines anderen Staates&#8230;<br />
b) Die Beschießung oder die Bombardierung des Hoheitsgebiets eines anderen Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates&#8230;<br />
c) Das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder für ihn, wenn sie mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat von so schwerer Art ausführen, dass sie den oben angeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung an einer solchen Entsendung &#8221;</p>
<p>Dafür, dass die Attentäter des 11. September von der damaligen Taliban-Regierung in Afghanistan entsandt worden wären, oder die von Mullah Omar geführte Regierung auch nur von den in Hamburg lebenden saudischen  Attentätern etwas wusste, gibt es bis heute keine Beweise. Ein Angriff durch einen anderen Staat im Sinne der vorgenannten Kriterien war danach nicht gegeben.</p>
<p>Der völkerrechtliche Berater der Bundesregierung Prof. Jochen Frowein und andere halten zwar die bislang nur von den USA und Israel vertretene Auffassung für völkerrechtlich vertretbar, wonach das militärische Vorgehen gegen Terroristen auf dem Staatsgebiet anderer Staaten bereits möglich sei, wenn die Angriffsplanung von einer terroristischen Organisation auf dem Gebiet eines fremden Staates ausgehe und dieser fremde Staat nicht bereit oder in der Lage sei, die terroristische Aktion entsprechend seinen Verpflichtungen zu unterbinden (sogenannte „Safe Haven“ Doktrin).<br />
Diese Auffassung steht jedoch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag, wonach mangelndes Vorgehen eines fremden Staates gegen terroristische Organisationen oder deren Duldung nicht ausreicht, um militärische Aktionen auf dessen Staatsgebiet durchzuführen.</p>
<p>Der Internationale Gerichtshof, mit dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung  bedeutendstes Organ der Vereinten Nationen, hat in seiner Nicaragua-Entscheidung 1986 ausdrücklich festgestellt, dass selbst die Unterstützung nichtstaatlicher Angreifer durch Waffenlieferungen oder durch logistische Hilfen eines fremden Staates für die Annahme eines bewaffneten Angriffs im Sinne des Art. 51 UN-Charta nicht ausreichen (ICJ Reports of Judgements, Advisory Opinions and Orders 1986, S. 14, 62 ff., 104 ff.).</p>
<p>Der IGH verurteilte in diesem Verfahren zwar die USA &#8211; bis heute ein für die US-Politik traumatisches Ereignis &#8211; jedoch nur wegen den von den USA selbst durchgeführten Aktionen wie etwa der Verminung der nicaraguanischen Häfen. Den von den USA finanzierten, ausgebildeten und ausgerüsteten Contra-Einheiten unterstellte das Gericht eine relative Eigenständigkeit und rechnete deren Aktionen deshalb nicht der US-amerikanischen Regierung zu.</p>
<p>Als weitere Voraussetzung für das Notwehrrecht nach Art. 51 UN &#8211; Charta muss der Angriff gegenwärtig sein.</p>
<p>Die Attentäter sind bei dem Anschlag alle ums Leben gekommen. Von weiteren Angriffen anderer Attentäter auf die USA, die man der Taliban-Regierung hätte zurechnen können, ist nichts bekannt geworden. Ein akuter abzuwehrender Angriff lag damit nicht mehr vor.</p>
<p>Schließlich gilt das Notwehr- und Nothilferecht in Art. 51 UN &#8211; Charta  ausdrücklich nur, bis der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen selbst in eigener Zuständigkeit die Regelung des Konflikts übernommen hat.</p>
<p>Dies war aber mit den oben dargestellten Resolutionen der Fall. Der UN Sicherheitsrat hatte die Sache an sich gezogen, womit ein Selbstverteidigungsrecht, wenn es denn zuvor bestanden haben sollte, beendet war.</p>
<p>Hieraus folgt der völkerrechtliche Befund, dass es sich bei dem bewaffneten Angriff der USA und ihrer Verbündeten im Rahmen der „Operation Enduring Freedom“ um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg handelte. Dies umso mehr als das zunächst propagierte Ziel der Verfolgung der Bin Laden Gruppe rasch um den Sturz der Taliban-Regierung erweitert wurde. Insoweit handelte es sich jedenfalls um einen „Notwehrexzess“, denn ein „Regimechange“ ist nicht durch das Notwehrrecht gedeckt und verstößt gegen das Gewaltverbot.</p>
<p>Daraus ist abzuleiten, dass der von den USA ausgewählte Staatspräsident Karzai im Wege einer völkerrechtswidrigen Intervention inthronisiert  wurde.</p>
<p>Dies kann bei der rechtlichen Bewertung der nachfolgend gefassten Beschlüsse des Sicherheitsrats zur ISAF nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Auf welcher Rechtsgrundlage konnte der Sicherheitsrat die Truppen, die gerade im Wege einer völkerrechtswidrigen militärischen Intervention eine Regierung ausgetauscht hatten, umetikettieren in legitime Unterstützungskräfte zum Ausbau der Macht eben dieser Regierung?</p>
<p>Es besteht zwar der Grundsatz, dass eine Regierung anerkannt werden kann, wenn sie die tatsächliche Herrschaft über ein Staatsgebiet ausübt. Das war aber bei Karzai nicht der Fall. Sein Einflussbereich ging anfangs kaum über Kabul hinaus. Wir erinnern uns an die spöttische Bezeichnung Karzais als „Bürgermeister von Kabul“.  Bis heute fehlt ihm zudem jede demokratische Legitimation, denn die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen waren bekanntlich allesamt gefälscht.</p>
<p>Kann aber der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu Recht einer Regierung mit Waffengewalt zum Zweck der Stabilisierung ihrer Herrschaft zu Hilfe eilen, die jedenfalls zu Anfang faktisch gar keine Macht im Staat ausübte und bis heute schon wegen der mit ihr verbundenen politischen und wirtschaftlichen Korruption keine mehrheitliche Zustimmung in der Bevölkerung findet?  Können die ISAF-Beschlüsse weiterhin aufrecht erhalten  und sogar für weitere Zeiträume erneuert werden, wenn dieser Präsident – wie inzwischen mehrfach geschehen &#8211; die Hilfstruppen aufgefordert hat, das Land zu verlassen? Die  ISAF- Beschlüsse des Sicherheitsrats mögen somit der NATO  eine formelle Legitimation verliehen haben, materiell-rechtlich bewegen sie sich in einer völkerrechtlichen  Grauzone mit vielen Fragezeichen.</p>
<p>Dieser Zustand sollte so rasch als möglich beendet werden. Erforderlich sind erstens ein Waffenstillstand und zweitens Verhandlungen zwischen allen relevanten politischen und ethnischen Gruppen ohne ausländische Einmischung in die Souveränität des afghanischen Volkes. Für die Verhandlung einer gerechten Friedenslösung waren die letzten zehn Jahre verlorene Jahre.</p>
<p>Drittens müssen als Voraussetzung für diesen Verhandlungsprozess die ausländischen Truppen vollständig abgezogen werden! Und dabei lassen wir uns nicht täuschen! Abzug kann nicht heißen die Verlegung einiger Kampftruppen in ihre Heimatländer bei gleichzeitigem Aufbau von Militärstützpunkten für die Ewigkeit wie im Kosovo und im Irak. Die Truppen müssen restlos wieder nach Hause!</p>
<p>Und – das rufen wir Frau Merkel und Herrn de Maiziere zu – dabei fehlt uns nach zehn Jahren inzwischen jede „strategische Geduld“!</p>
<p>*Vortrag von Otto Jäckel in der Veranstaltung des Bundesausschusses Friedensratschlag am 07.10.2011 im Haus der IG Metall in Berlin aus Anlass des 10. Jahrestages des Kriegsbeginns in Afghanistan</p>
<p>Otto Jäckel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in Berlin und Wiesbaden (<a href="http://www.jaeckel-rechtsanwalt.de/">www.jaeckel-rechtsanwalt.de</a>) sowie Vorsitzender der International Association Of Lawyers Against Nuclear Arms (IALANA) Deutschland (www.ialana.de)</p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial">o Jäckel in der Veranstaltung des Bundesausschusses Friedensratschlag am 07.10.2011 im Haus der IG Metall in Berlin aus Anlass des 10. Jahrestages des Kriegsbeginns in Afghanistan</span></p>
<p class="MsoNormal" style="mso-line-height-alt:5.0pt"><span class="Absatz-Standardschriftart1"><span style="font-size:12.0pt;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Otto Jäckel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in Berlin und Wiesbaden (</span></span><a href="http://www.jaeckel-rechtsanwalt.de/"><span style="font-family:Arial; mso-bidi-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">www.jaeckel-rechtsanwalt.de</span></a><span class="Absatz-Standardschriftart1"><span style="font-size:12.0pt;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">) sowie Vorsitzender der International Association Of Lawyers Against Nuclear Arms (IALANA) Deutschland (www.ialana.de)</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="mso-line-height-alt:5.0pt"><span style="font-size: 12.0pt;font-family:Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="mso-line-height-alt:5.0pt">
<p></mce></div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtprogressiv.de/zehn-verlorene-jahre/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht im Deutschen Kaiserreich 1871-1918</title>
		<link>http://www.rechtprogressiv.de/arbeitsrecht-im-deutschen-kaiserreich-1871-1918/</link>
		<comments>http://www.rechtprogressiv.de/arbeitsrecht-im-deutschen-kaiserreich-1871-1918/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 15:04:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeit & Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Historisches]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtprogressiv.de/?p=470</guid>
		<description><![CDATA[Ein knapper, einen historischen Überblick über die Anfänge des Arbeitsrechts in Deutschland bietender Beitrag mit Bezügen zu anderen auf dieser Seite veröffentlichten Artikeln zum sozialdemokratischen Arbeitsrechts-Pionier  Arthur Stadthagen
von Holger Czitrich-Stahl 
 
Von „Arbeitsrecht“ im eigentlichen Sinne eines eigenständigen Rechtsbereiches kann man im Deutschen Kaiserreich kaum sprechen. Einerseits existierte bis zum 31.12.1899 keine Rechtseinheit im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein knapper, einen historischen Überblick über die Anfänge des Arbeitsrechts in Deutschland bietender Beitrag mit Bezügen zu anderen auf dieser Seite veröffentlichten Artikeln zum sozialdemokratischen Arbeitsrechts-Pionier  Arthur Stadthagen</em></p>
<p>von Holger Czitrich-Stahl<span style="font-family: Arial; font-size: x-small;"> </span></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><span id="more-470"></span>Von „Arbeitsrecht“ im eigentlichen Sinne eines eigenständigen Rechtsbereiches kann man im Deutschen Kaiserreich kaum sprechen. Einerseits existierte bis zum 31.12.1899 keine Rechtseinheit im Deutschen Reich, andererseits dominierte die Auffassung, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Privatpersonen vertraglich gegenüber stünden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Rechtseinheit: </span>Bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 1.1.1900 galten seit Gründung des Deutschen Kaiserreiches am 18.1.1871 im Grundsatz drei Rechtsquellen, nämlich das Preußische Landrecht von 1794, der Code Civil aus den Rheinbundstaaten von 1803 und das Bürgerliche Gesetzbuch des Königreiches Sachsen von 1865.<a href="#_ftn1">[1]</a> Dieser Zustand mangelnder Rechtseinheit förderte das Nebeneinanderbestehen partikularer landesherrschaftlicher Rechte, gerade in der Hinsicht auf die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft. Durch das BGB trat eine eher langsame Vereinheitlichung des Rechts auch auf den Gebieten von Gewerbe und Arbeit ein, da sich gerade die agrarisch geprägten Bundesstaaten wie Preußen oder die beiden mecklenburgischen Länder auf ihre föderalen Rechte beriefen und Ausnahmegesetze für die Landbevölkerung beibehielten. Diese banden die Landarbeiter auch nach der Aufhebung der Leibeigenschaft (Preußen 1807) an ihren Grundherrn.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Privatautonomie</span>: Die klassische liberale Wirtschaftstheorie mit ihren Kernforderungen von Gewerbefreiheit und Konkurrenz sah in den sich gegenüberstehenden Akteuren „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ freie und ebenbürtige Wirtschaftssubjekte, die in ihren vertraglich aufeinander bezogenen Handlungen (Lohn, Arbeitsbedingungen) völlige Handlungsfreiheit besäßen. Da diese Ebenbürtigkeit in der sozialen Realität nicht bestand, schlossen sich die Arbeiter immer wieder zusammen, zunächst als Arbeiterverbrüderungen, später zu Gewerksgenossenschaften und Gewerkschaften. Das „Vereinsgesetz“ des Deutschen Bundes von 1854 hingegen unterband alle überörtlichen Organisationsbestrebungen und enthielt der Arbeitnehmerschaft damit wichtige Koalitionsrechte vor. Nach Erlass des „Sozialistengesetzes“ am 21. Oktober 1878 waren sämtliche gewerkschaftlichen Verbände für zwölf Jahre verboten, allein örtliche Berufsfachverbände waren zugelassen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"> </span></p>
<p>Diese Unübersichtlichkeit der geltenden Rechtsvorschriften führte zu einer verbreiteten Unkenntnis nicht nur in der Arbeiterschaft über Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und der Sozialgesetzgebung. Der Reichstagsabgeordnete der SPD, der Jurist Arthur Stadthagen (1857-1917) verfasste daher mit seinem Rechtshandbuch „Das Arbeiterrecht“ eine übersichtliche Zusammenstellung der für Arbeiter und Unternehmer verpflichtenden Rechtsvorschriften, die in vier Auflagen bis 1904 erschien und ein rechts- und  sozialpolitischer „Bestseller“ wurde.“<a href="#_ftn2">[2]</a></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"> </span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sozialpolitik im Kaiserreich</span>: Das bestehende Ungleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sorgte schnell für massive Probleme. Besonders die Kinderarbeit wirkte lohnsenkend auf alle Arbeitskräfte in den Fabriken und vermehrte das soziale und familiäre Elend. Kinderschutzgesetze galten in Preußen schon seit 1853, in Sachsen seit 1861.</p>
<p>Diese Verhältnisse und die wachsende Zustimmung in der Arbeiterschaft für die Sozialdemokratie drängten die Reichsregierungen seit Bismarck  zu sozialpolitischen Maßnahmen. Im Jahr 1903 wurde im gesamten Reich der Kinderschutz auf das Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren ausgedehnt, die Novelle der „Gewerbeordnung“ aus dem Dezember 1908 setzte die Beschäftigungsgrenze auf 13 Lebensjahre herauf. Außerdem galt nun das Verbot der Nachtarbeit.<a href="#_ftn3">[3]</a></p>
<p>Während der Geltungsdauer des „Sozialistengesetzes“ von 1878-1890 wurden durch  Reichskanzler Otto von Bismarck drei sozialpolitische Gesetze eingebracht und vom Reichstag beschlossen, die erste Besserstellungen für die Arbeiterschaft bewirkten: Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde 1883, eine Unfallversicherung 1884 und eine Invaliditäts- und Altersversicherung 1889 in Kraft gesetzt. Sie wurden im Laufe der folgenden Jahrzehnte weiter entwickelt.</p>
<p>Die „Gewerbeordnung“ wurde mehrmals novelliert, zuletzt 1908. In sie fanden nach und nach Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes Eingang, so neben der Einschränkung der Kinderarbeit auch ein Verbot der Nachtarbeit für Frauen, eine Arbeitszeitregelung von höchstens zehn Stunden für Jugendliche und Frauen an Werktagen, für Frauen an Wochenend- und Feiertagen von maximal acht Stunden, ein Mutterschutz von acht Wochen.<a href="#_ftn4">[4]</a> Für Männer galt in der Regel ein Zehn- bis Elfstunden-Arbeitstag, der bis 1914 auf neuneinhalb Stunden sank.<a href="#_ftn5">[5]</a></p>
<p>Streitfragen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Löhne, Arbeitsbedingungen usw. klärten seit 1904 paritätisch besetzte Gewerbegerichte, die Vorläufer der heutigen Arbeitsgerichte. In den Betrieben selbst wachten seit 1909 Arbeiterausschüsse über die Arbeitsordnung und den Arbeitsschutz. Sie waren sowohl die Vorläufer der Betriebsräte als auch der Berufgenossenschaften.</p>
<p>Dennoch durften die Gewerkschaften bis 1918 nur betrieblich Lohnforderungen geltend machen. Streiks waren verboten, Streikführern drohten Geld- oder Haftstrafen; in der Unternehmerschaft kursierten „schwarze Listen“ mit den Namen von Sozialdemokraten und Gewerkschaftern, deren Anstellung vermieden werden sollte.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Landarbeiter</span>: Hier galten nach wie vor Rechtsvorschriften, die den Landarbeiter an den Gutsherren vertraglich banden. So konnten die Landarbeiter nicht aus freien Stücken den Arbeitsplatz wechseln oder zu Fabrikarbeitern werden. Damit verhinderte z.B. die „Preußische Gesindeordnung“ auch nach 1872 die Landflucht. Für Vertragsbrüche drohten den Landarbeitern empfindliche Geldstrafen, Haft  und Entgeltabzüge. Körperstrafen waren nach wie vor nicht ausgeschlossen, weil der Dienstherr rechtlich nicht belangt werden konnte.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"> </span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Weitere Entwicklung:</span> Durch das „Vaterländische Hilfsdienstgesetz“ von 1916 wurden im ganzen Reich Industrie und Landwirtschaft auf die Kriegswirtschaft umgestellt. Verstöße unterlagen nun in kriegswichtigen Zweigen dem Militärrecht. Somit waren zwar hier nun Protestbestrebungen der Arbeiter erschwert, aber erstmals seit 1871 sämtliche landesherrschaftlichen Rechtsvorschriften außer Kraft.</p>
<p>Die Novemberrevolution 1918 führte den Achtstunden-Arbeitstag ein, die Weimarer Republik legalisierte nun die Gewerkschaften und Betriebsräte völlig, entwickelte die Gewerbegerichte zu Arbeitsgerichten weiter und verbriefte das Koalitionsrecht in der Reichsverfassung. Auch das „kollektive Arbeitsrecht“, also z.B. das Streikrecht wurde gewährt, allerdings unter den Schlichtungsvorbehalt gestellt.<a href="#_ftn6">[6]</a></p>
<p>Die Herrschaft der Nationalsozialisten seit 1933 schaffte das Streikrecht ab, verbot am 2. Mai 1933 die Gewerkschaften und ersetzte sie durch die „Deutsche Arbeitsfront“, die Betriebe wurden nach dem „Führerprinzip“ umgestaltet, der Besitzer war nun „Betriebsführer“. Gleichzeitig galt seit Januar 1934 das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“.<a href="#_ftn7">[7]</a></p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> Arthur Stadthagen, Das Arbeiterrecht, Berlin 1895, S. 12</p>
<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Ebenda, erschienen 1895, 1896, 1900 und 1904</p>
<p><a href="#_ftnref3">[3]</a> Reichs-Gesetzblatt Nr. 14/1903; Stadthagen, Die Novelle zur Gewerbeordnung vom Dezember 1908, Stuttgart 1909, S. 16f</p>
<p><a href="#_ftnref4">[4]</a> Stadthagen, Novelle, S. 11ff</p>
<p><a href="#_ftnref5">[5]</a> Deppe/Fülberth/Harrer, Geschichte der deutschen Gewerkschaftsbewegung, Köln 1978(2), S. 72</p>
<p><a href="#_ftnref6">[6]</a> Ebenda, S. 146ff</p>
<p><a href="#_ftnref7">[7]</a> Kühnl, Der deutsche Faschismus in Dokumenten und Quellen, Köln 1979(4), Seite 249ff</p>
<p>22.10.2010</p>
<p><strong><br />
</strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtprogressiv.de/arbeitsrecht-im-deutschen-kaiserreich-1871-1918/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Honduras verletzt weiterhin Menschenrechte der RichterInnen, die sich dem Staatsstreich widersetzten</title>
		<link>http://www.rechtprogressiv.de/honduras-verletzt-weiterhin-menschenrechte-der-richterinnen-die-sich-dem-staatsstreich-widersetzten/</link>
		<comments>http://www.rechtprogressiv.de/honduras-verletzt-weiterhin-menschenrechte-der-richterinnen-die-sich-dem-staatsstreich-widersetzten/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2011 10:14:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtprogressiv.de/?p=465</guid>
		<description><![CDATA[ 
Nach der jüngsten Entscheidung der  zuständigen Behörde  hat die Entfernung der Hans-Litten-Preis-Trägerin Tirza Flores Lanza und dreier weiterer Richter aus dem  Richterdienst Bestand. Damit wird das jüngst von LAG-Richterin a.D. Ingrid Heinlein festgestellte Torpedieren der Versöhnung in Honduras durch die honduranische Justiz fortgesetzt.
Die folgende Presseerklärung der honduranischen Vereinigung der Richter für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="left"><strong> </strong></p>
<p align="left">Nach der jüngsten Entscheidung der  zuständigen Behörde  hat die Entfernung der <a href="../hans-litten-preis-2010-laudatio-fur-tirza-flores-lanza/">Hans-Litten-Preis-Trägerin</a> Tirza Flores Lanza und dreier weiterer Richter aus dem  Richterdienst Bestand. Damit wird das jüngst von LAG-Richterin a.D. Ingrid Heinlein festgestellte <a href="http://www.rechtprogressiv.de/justizkreise-torpedieren-versohnung-in-honduras/">Torpedieren der Versöhnung in Honduras</a> durch die honduranische Justiz fortgesetzt.</p>
<p align="left">Die folgende Presseerklärung der honduranischen Vereinigung der Richter für die Demokratie und des Zentrums für Gerechtigkeit und Völkerrecht Honduras zeigen auf, dass der mit dem Staatsstreich verbundene Justizskandal andauert.</p>
<p><em><span id="more-465"></span>Drei Richter und eine Berufungsrichterin wurden am 5. Mail 2010 ihrer Ämter enthoben</em></p>
<p><strong>San Pedro Sula, 26. September 2011 – </strong>Am vergangenen 22. September informierte der honduranische Staat über die Entscheidung des Rates für die Richterlaufbahn (Consejo de la Carrera Judicial), welcher die Entlassung der RichterInnen Guillermo López Lone und Tirza Flores Lanza wegen der Opposition gegen den Staatsstreich vom 28. Juni 2009 bestätigte.</p>
<p>Der Rat ordnete ebenfalls die Zahlung der arbeitsrechtlichen Sozialleistungen zugunsten des Richters Luis Chévez de la Rocha an, nicht aber dessen Wiedereingliederung in das Richteramt. Lediglich im Fall des Richters Ramón Barrios entschied er, ihn in seiner Stelle zu bestätigen. In keinem dieser Fälle erkennt der Staat die Menschenrechtsverletzungen aufgrund der willkürlichen Entlassungen in Gänze an oder entschädigt diese vollständig.</p>
<p>Am 5. Mai 2010 wurden die Richter und die Berufungsrichterin durch das Plenum des Obersten Gerichtshofs entlassen, weil sie sich gegen den Staatsstreich ausgesprochen hatten und, im Fall der Berufungsrichterin Flores, weil sie ein Rechtsmittel gegen die Ausbürgerung des Präsidenten Manuel Zelaya Rosales eingelegt hatte.</p>
<p>Die kürzlich von den honduranischen Autoritäten getroffene Entscheidung stellt eine erneute Menschenrechtsverletzung gegenüber den entlassenen RichterInnen dar, und bestätigt damit zugleich, dass weiterhin eine willkürliche und tendenziöse Anwendung des Gesetzes erfolgt.</p>
<p>Der honduranische Staat negiert erneut das Stattfinden des Staatsstreiches und insistiert darauf, dass Handlungen in Opposition zu diesem Vorkommnis sanktioniert werden müssen. Entsprechend erkennen die Behörden nicht an, dass die Entlassungen willkürlich waren und illegitime Restriktionen der Menschenrechte der betroffenen RichterInnen darstellten.</p>
<p>Im Rahmen des Prozesses vor dem Rat für die richterliche Laufbahn wurde den betroffenen RichterInnen nicht das Recht auf rechtliches Gehör durch ein unabhängiges und unparteiliches Gericht gewährt. Dieses Rechtsorgan trat in den Prozess vielmehr durch ein prozessrechtlich nicht vorgesehenes Verfahren ein, welches nicht den in der Interamerikanischen Menschenrechtskonvention etablierten prozessualen Garantien genügt.</p>
<p>Die vom honduranischen Staat getroffene Entscheidung widerspricht zudem den Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters für die Unabhängigkeit der Richter und Anwälte, des Sonderberichterstatters für die Meinungsfreiheit, der Sonderberichterstatterin für die Situation der VerteidigerInnen, des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte  sowie des Ausschusses für Menschenrechte im Rahmen der regelmäßigen Menschenrechtsprüfung.</p>
<p>Der Fall der entlassenen RichterInnen wird derzeit durch die Interamerikanische Menschenrechtskommission untersucht. Der an dieses Organ gestellte Antrag wurde <a href="http://www.rechtprogressiv.de/interamerikanische-menschenrechtskommission-nimmt-fall-der-littenpreis-tragerin-tirza-flores-zur-entscheidung-an/">im vergangenen April zugelassen</a>, die Sachentscheidung steht zur Entscheidung an.</p>
<p>Die Vereinigung der RichterInnen für die Demokratie (AJD) und das Zentrum für Gerechtigkeit und Völkerrecht (CEJIL) verurteilen die von den honduranischen Behörden getroffene Entscheidung und rügen gegenüber der internationalen Öffentlichkeit, dass dieser neue Vorfall nur die Ineffektivität der existierenden Rechtsmittel und den Zustand der Wehrlosigkeit bestätigt, in welchem sich die Mehrheit der honduranischen Bevölkerung befindet.</p>
<p>Die AJD und das CEJIL fordern, dass die Empfehlungen des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte umgesetzt werden und die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs, die während des Staatsstreichs ihren Pflichten nicht nachkamen und weiterhin den Zugang zu effektivem Rechtsschutz verhindern, strafrechtlich untersucht und sanktioniert werden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtprogressiv.de/honduras-verletzt-weiterhin-menschenrechte-der-richterinnen-die-sich-dem-staatsstreich-widersetzten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Last mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Dasein nach Art. 1 Abs.1 GG am Beispiel der Hartz-IV Sätze für Familien und Alleinerziehende</title>
		<link>http://www.rechtprogressiv.de/die-last-mit-dem-grundrecht-auf-ein-menschenwurdiges-dasein-nach-art-1-abs-1-gg-am-beispiel-der-hartz-iv-satze-fur-familien-und-alleinerziehende/</link>
		<comments>http://www.rechtprogressiv.de/die-last-mit-dem-grundrecht-auf-ein-menschenwurdiges-dasein-nach-art-1-abs-1-gg-am-beispiel-der-hartz-iv-satze-fur-familien-und-alleinerziehende/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 08 Sep 2011 15:55:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenwürde]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialstaatsprinzip]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtprogressiv.de/?p=461</guid>
		<description><![CDATA[Anmerkungen zur Reform von Hartz IV, insbesondere zur Einführung von Bildungsgutscheinen für Kinder und den Berechnungskriterien bei der Hartz-Reform vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010
von Manfred Hanesch


Mit dem Paukenschlag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1, 3 u. 4/09) stand die Frage im Blickpunkt der öffentlichen Diskussion, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anmerkungen zur Reform von Hartz IV, insbesondere zur Einführung von Bildungsgutscheinen für Kinder und den Berechnungskriterien bei der Hartz-Reform vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010</p>
<p><strong>von Manfred Hanesch<br />
</strong></p>
<p><span id="more-461"></span></p>
<p>Mit dem Paukenschlag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1, 3 u. 4/09) stand die Frage im Blickpunkt der öffentlichen Diskussion, über welche Leistungssätze Familien und Alleinerziehende und deren Kinder nach dem SGB II müssen, um nicht als arm zu gelten. Einerseits war diese Diskussion geprägt von der Erkenntnis, dass Familien und Alleinerziehenden für ihren täglichen Bedarf noch nicht einmal das Notwendigste für ihr durch die Entscheidung grundrechtlich zugesichertes Existenzminimum erhalten und eine Teilhabe an dem öffentlichen Leben insbesondere für Kinder nach den gegenwärtigen Sätzen nicht möglich ist. Andererseits wurde vor der Einführung der entsprechenden Bedarfssätze aus Angst vor spätrömischer Dekadenz gewarnt, sofern man jedem Anspruchsteller die für sein sozioökonomisches Existenzminimum notwendigen finanziellen Mittel im Rahmen der §§ 20 und 28 SGB II zur Verfügung ohne die Forderung nach den notwendigen Eigenleistungen in Form der Stellenbewerbungen stellt. Worum geht es in der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?</p>
<p>Die BezieherInnen von Leistungen nach den §§ 20 und 28 SGB II erhalten für ihren Lebensbedarf eine Regelleistung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, also einen bestimmten Geldbetrag in Form eines Regelsatzes, der ihnen die Sicherstellung ihrer Bedürfnisse nach Ernährung oder Kleidung u. a. ermöglichen soll. Unter Rückgriff auf die Regelung des § 27 Abs.1 S.2 SGB XII als Auslegungsmaßstab gehören zu diesem Lebensbedarf auch diejenigen Mittel, die zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens in vertretbaren Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellem Leben ermöglichen sollen. Mit dem Regelsatz nach den §§ 20 und 28 SGB II soll also in vertretbarem Umfang die Teilhabe an dem politischen und an dem kulturellen Leben sichergestellt werden. Hierzu gehören nach § 28 SGB II auch die nicht erwerbsfähigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, also der Kinder bis 18 Jahren, die mit ihren Eltern zusammenleben. Ihnen soll gemessen an diesen Maßstäben ein adäquater Leistungssatz zufließen. Die Höhe dieser Sätze liegt  seit dem 01.01.2011 für Alleinstehende bei € 364,00. Lebt der/die AntragstellerIn mit einer/einem PartnerIn zusammen, erhalten er/sie und der/die PartnerIn nur einen Anteil von 90% dieses Regelsatzes. Die Kinder erhalten von dem Ausgangsregelsatz, der bis zum 31.12.2010 für Alleinstehende galt und bei einer Höhe von € 359,00 lag, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einen Anteil von 60% dieses Regelsatzes und ab dem 15. Lebensjahr einen Anteil von 80% dieses Regelsatzes. Als Maßstab für die konkrete Höhe des Regelsatzes für Kinder und Jugendliche wird nach dem 01.01.2011 der bis zum 31.12.2010 geltende Regelsatz für Alleinstehende von € 359,00 herangezogen.</p>
<p>Das hessische Landessozialgericht kritisierte in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 29.10.2008, Az.: L 6 AS 336/07, dass die Ermittlung dieser Leistungssätze nicht transparent sei. So dient für die Ermittlung dieses Leistungssatzes immer noch das Statistikmodell (§ 28 Abs.3 S.2 u. 3 SGB XII) als grundlegender Maßstab. Nach diesem Statistikmodell erfolgt die Regelsatzbemessung. Nach § 28 Abs. 3 S.2 SGB XII berücksichtigt die Regelsatzbemessung den Stand und die Entwicklung von Nettoeinkommen, VerbraucherInnenverhalten und Lebenshaltungskosten. Nach S. 3 dieser Vorschrift sind Grundlage die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Die Datengrundlage bilden die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung wird nach dieser Vorschrift regelmäßig geprüft und weiterentwickelt.</p>
<p>Mit diesem Prinzip erfolgte auch zur Einführung des heutigen SGB II die Ermittlung der Bedarfssätze auf Basis des alten bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes. Nach dem Statistikmodell wurden zunächst die Bedarfsätze ermittelt und der Neuregelung ab dem 01.01.2005, der Einführung des SGB II zugrunde gelegt. Die Grundlage bildete aber eine statistische Ermittlung des Lebensbedarfs aus dem Jahre 1998. Hieraus wurde zum Stichtag des 01.07.2003 der konkrete Bedarf hochgerechnet (mittels eines Zuschlags von 20%) und dem im Dezember 2003 vom Bundestag verabschiedeten SGB II zugrunde gelegt. Eine Korrektur der sich hieraus ergebenden Regelsätze wurde unter Hinweis auf den seit dem 01.07.2003 nicht mehr erhöhten Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt.</p>
<p>Diese Begründung des Gesetzgebers war systemwidrig, denn der Rentenwert, der der aktuellen Rentenberechnung nach dem SGB VI zugrunde gelegt wird, bestimmt sich aus dem Verhältnis der für den Rentenbeitrag heranzuziehenden Durchschnittseinkommen. Auf dieser Grundlage wird der durchschnittliche Rentenbeitrag ermittelt und in dem Versicherungsverlauf mit einem Entgeltpunkt von 1,0 berücksichtigt. Der Rentenwert wird auf dieser Basis gesetzlich festgelegt. Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einem Entgeltpunkt für die Ermittlung einer monatlichen Rente wegen Alters auf Basis dese Versicherungsverlaufs entspricht.</p>
<p>Die Bedarfssätze der Regelungen des §§ 20 und 28 SGB II werden weiterhin nach dem Statistikmodell errechnet. Bereits bei Einführung der Regelleistungen nach diesen Vorschriften wurde im Schrifttum die mangelnde Transparenz dieses Verfahrens gerügt. Zu bedenken ist auch, dass bereits zu diesem Zeitpunkt im Zuge der Einführung des SGB II infolge der Einführung des Minijobs und des Niedriglohnsektors das Einkommensniveau der Bevölkerung stark abgesunken und daher auch das Lohnabstandsgebot in Frage gestellt war. Nach diesem Gebot sollte der Empfänger der Regelleistungen weniger konsumieren können, als die untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen für ihren Lebensbedarf auf Grundlage ihres Nettoeinkommens zur Verfügung steht.</p>
<p>Betroffen von der Einführung dieses Niedriglohnsektors waren überwiegen Alleinerziehende, dort vor allem alleinstehende, also in Trennung oder in Scheidung lebende Frauen mit ihren Kindern, die auf dem offenen Arbeitsmarkt über keine oder unzureichende Stellenangebote verfügten. Hinzukommt, dass diese Arbeitnehmerinnen auf Grund der Tatsache der Kinderbetreuung oft auch nur in Teilzeit arbeiten können und damit gezwungen werden, über die Leistungen nach dem SGB II ihren Lebensbedarf und den Lebensbedarf ihrer Kinder sicherzustellen. Der von Seiten des Gesetzgebers gedachte Ansatz, alleinerziehenden Frauen ein Abrutschen in Armut zu ersparen, verkehrt sich auf Grund dieser Rahmenbedingungen in sein Gegenteil. Für den Fall des Leistungsbezugs oder bei Aufstocken eines Niedriglohns über die Regelleistungen rutschen diese weiter in die Armut. Die Regelsätze ermitteln sich nun ironischerweise über das Statistikmodell nach dem Lebensbedarf der Alleinstehenden als Angehörige aller Nettoverdiener. Damit ergibt sich die für alleinstehende Mütter noch prekärere Situation, dass nach diesem Modell ihr konkret abzudeckender Lebensbedarf ohne Berücksichtigung ihres besonderen Lebensbedarfs nach dem Bedarf Alleinstehender ermittelt wird. Hierdurch verringert sich der für sie zu berücksichtigende Lebensbedarf und führt unter Anwendung dieses Modells zu einem weiteren Abrutschen in Armut. Ein erster Schritt wäre hierbei, für die Alleinstehenden den Lebensbedarf zu ermitteln, hiervon getrennt aber den besonderen Lebensbedarf der allerziehenden Frauen mit Kindern, der im Rahmen des Regelsatzes abzudecken wäre. Mit dem Bildungspaket hätte hierzu eine Chance bestanden, wenn man die mit diesem Paket verbundenen Einzelleistungen konkret den anspruchsberechtigten Kindern im Rahmen des Regelsatzes zugebilligt hätte. Da aber diese Leistungen als Sonderleistungen gewährt werden, die nicht dem Lebensbedarf und damit den Regelsätzen zuzuordnen sind, rutscht diese Gruppe der Betroffenen unter dieser Anwendung des Statistikmodells noch weiter in die Armut ab.</p>
<p>Sollten sie Unterhalt und Kindergeld beziehen, wurden diese auf die SGB II Leistungen angerechnet und damit aufgebraucht. Vollzeitjobs standen diesen Betroffenen ebenso wenig zur Verfügung, sie wurden innerbetrieblich auf Grund ihrer Situation benachteiligt oder konnten diese schlichtweg auf Grund mangelnder Betreuungsmöglichkeiten nicht antreten. Auch das Elterngeld wird als Einkommen auf die Hartz-IV Leistungen angerechnet und stellt damit im Niedriglohnsektor keine Entlastung dar. An diesen Missständen hat sich nichts bzw. wenig geändert, von daher gelten diese Gruppen als besonders gefährdet. Es bleibt den Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien und den Betriebsräten vorbehalten, an dieser Situation etwas zu ändern. Sollten aber keine Mindestlöhne eingeführt oder die Minijobs angepasst und in sozialversicherungspflichtige Jobs umgewandelt werden, bleiben diese Alleinerziehenden weiterhin von dem Bezug von SGB II abhängig.</p>
<p>Ebenso wurde kritisiert, dass keine ausreichenden Erhebungen über den tatsächlichen Bedarf der Familien und Alleinerziehenden und deren Kinder für die Ermittlung dieser Sätze erfolgten, so dass es an der notwendigen Transparenz für die Ermittlung dieser Regelsätze fehlt. Die geltenden Sätze resultierten aus einem unzulässigen Vergleich mit den unteren Einkommensgruppen alleinstehender Erwerbstätiger, die als nicht Kinder betreuende Arbeitnehmer über einen anderen Lebensbedarf verfügten, als Familien und Alleinerziehende mit Kindern. Dieses belegt auch ein eigens vom hessischen Landessozialgericht eingeholtes Gutachten, das bei einer transparenten Ermittlung des konkreten Bedarfs zu einem anderen, wesentlich höheren Bedarf für diese Personengruppen kommt und damit den Rückschluss auf höhere Regelsätze zuließ.</p>
<p>Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen insgesamt 3 Vorlagebeschlüsse zugrunde. Neben dem oben genannten Vorlagebeschluss des hessischen Landessozialgerichts lagen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch 2 Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts vor.</p>
<p>Das Bundessozialgericht kritisierte in seinen Vorlagebeschlüssen vom 27.01.2009 – Az.: B 14 AS 5/08 R und B 14/11b AS 5/08 R die Höhe des Regelsatzes für Kinder von 60%, ohne dass der für Kinder maßgebliche Bedarf konkret ermittelt wurde, als einen möglichen Verstoß gegenüber Art. 3 I i. V. m. Art. 1, 6 Abs.2 und 20 Abs.1 GG. Ebenso, dass dieser Regelsatz pauschal für alle Kinder bis 14 Jahren gelten sollte, ohne nach weiteren Altersstufen und damit nach einem unterschiedlichen von der jeweiligen Altersstufe abhängigen Bedarf zu unterscheiden. Ebenso, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem § 20 SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein sollte, während deren Kinder im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft nach § 28 SGB II nur über einen anderen Bedarf verfügten, ohne diesen konkret zu ermitteln. Gemeint ist also, dass der tatsächliche Bedarf dieser Kinder nie ermittelt wurde und daher die Regelsätze entgegen den Vorgaben des § 28 Abs.3 SGB XII nur pauschal ermittelt wurden.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu aus, dass der Gesetzgeber von dem Sozialstaatsgebot den Auftrag erhält, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Hierbei steht ihm zwar ein Gestaltungsspielraum bei den Wertungen zu, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden ist. Der gesetzliche Leistungsanspruch muss jedoch so ausgestaltet sein, dass es stets den existenznotwendigen Bedarf der individuellen GrundrechtsträgerInnen deckt und ihnen eine Teilhabe am politischen und kulturellem Leben ermöglicht. Diese Forderung an den Gesetzgeber hat das Bundesverfassungsgericht erstmalig als Grundrecht formuliert, das sich aus Art. 1 Abs.1 i. V. m. Art. 20 Abs.1 GG herleitet.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat für die Ermittlung dieses Existenzminimums alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs zu ermitteln und zu bemessen. Das hierbei gefundene Ergebnis ist fortwährend zu prüfen und weiter zu entwickeln, um sicherzustellen, dass dieser Bedarf auch tatsächlich abgedeckt wird. Dieser kann sich auch kontinuierlich verändern.</p>
<p>Das in den Regelungen des § 28 Abs.3 S.2 und 3 SGB XII festgelegte Statistikmodell könne weiterhin die Basis für die Ermittlung des konkreten Bedarfs sein, der über den Regelsatz abzudecken ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der individuelle Bedarf des Hilfebedürftigen in einzelnen Ausgabepositionen vom durchschnittlichen Verbrauch abweichen kann. Der Gesamtbetrag der Regelleistung soll aber ermöglichen, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen Position auszugleichen. Der Gesetzgeber muss deshalb die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und –beträge so bestimmen, dass ein interner Ausgleich möglich bleibt. Die eingangs geschilderte aktuelle Ermittlung des Bedarfs und damit der Regelsätze nach §§ 20 und 28 SGB II beruht auf einer unzureichenden Ermittlung dieses Bedarfs – ebenso beruht die Ermittlung des Bedarfs für die Kinder bis zum 14. Lebensjahr auf einer unzureichenden Ermittlung deren konkreten Lebensbedarfs, so dass diese Regelsätze nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügten. Es fehlt zudem eine Regelung, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs beruht. Ein gegenüber § 20 SGB II besonderer Bedarf, wie bei Kindern bis 14 Jahren, wird nicht ausreichend berücksichtigt.</p>
<p>Für das Bundesverfassungsgericht ist auf Grund der grundrechtlich geschützten Position der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die Einführung eines transparenten Verfahrens zur Ermittlung des konkret abzusichernden Bedarfs notwendig, das auch weiterhin auf Basis des Statistikmodells erfolgen kann. Eine Festlegung auf ein konkretes Modell der Bedarfsermittlung erfolgte nicht, das angewendete Verfahren muss jedoch transparent und damit überprüfbar sein. Es muss jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichern, die für seine psychische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs.1 GG hat als Gewährleistungsgrundrecht in seiner Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot neben dem Grundrecht auf Wahrung der Menschenwürde eine eigenständige Bedeutung. Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht und nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher empirischer Daten und Zahlen und schlüssiger Berechnungsweisen zu bemessen. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf, einen zusätzlichen Leistungsanspruch gewähren.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat nun in Form eines Bildungspakets diesen Bedarf in einem begrenzten Umfang abgedeckt, ohne ihn jedoch nach nachvollziehbaren Kriterien transparent und in der Höhe nachvollziehbar zu ermitteln. Hieran fehlte offenkundig aus fiskalischen Gründen das Interesse, bilden die mit dem Bildungspaket vermittelten Leistungen nur eine Pauschale für einen konkreten Sonderbedarf außerhalb des Regelsatzes. So werden nur Leistungen für spezielle Ausgaben, wie für das Schulessen, oder die Mitgliedschaft an Sportvereinen oder dem Musikunterricht vermittelt, die laufend auszuzahlen sind. Diese Anträge können die Betroffenen gegenüber dem Jobcenter stellen, die Leistungen werden jedoch direkt an Dritte ausgezahlt, so dass der Leistungsbezug zunächst einmal auch anderen bekannt werden muss. Aufwendungen für Nachhilfe werden nur zeitlich begrenzt und auf Vorlage einer Bestätigung der Schule bewilligt. Für das Schulessen zahlen die Kinder nur einen Betrag von € 1,00, damit können aber alle den Leistungsbezug feststellen. Wer stellt dann noch einen Antrag? Der Regelsatz wird weiterhin nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden früheren Ausgangsregelsatz ermittelt.</p>
<p>Fragwürdig ist auch, inwieweit die Zuwendung dieser Leistungen unter Ausschluss der LeistungsempfängerInnen als AdressatInnen der Leistung mit dem Grundrecht der Menschenwürde vereinbar ist, wenn nicht wenige Anspruchsberechtigte davon abgehalten werden, diese Ansprüche geltend zumachen. Erinnert sei an dieser Stelle an eine Bemerkung des Stadtschulsprechers der Stadt Darmstadt in einer öffentlichen Diskussion, der äußerte, wenn seine MitschülerInnen merkten, dass ich für das Essen in der Schule nur € 1,00 zahlen muss, die anderen aber € 3,00 zu zahlen haben, sei er als Hilfeempfänger bloßgestellt und damit diskriminiert. Ebenso wenig fördert die Anweisung des Vereinsbeitrags durch die Jobcenter an einen Sportverein die Integration von anspruchberechtigten Kindern. Die Kinder erhalten damit eine Beruhigungspille nach dem Grundsatz „Morgen Kinder wird´s was geben, heute aber nicht“, die konkreten Bedürfnisse der Familien und Alleinerziehenden werden jedoch weiterhin nicht angemessen ermittelt und berücksichtigt.</p>
<p>Gravierend ist auch, dass die Höhe der Leistungen des Bildungspakets nicht nach transparenten Kriterien ermittelt wurde, also der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts auch in dieser Hinsicht nicht ausgeführt wurde. Damit bleibt auch die derzeit geltende Höhe der Regelsätze zweifelhaft, eine Erhöhung ist damit für die Zukunft nicht ausgeschlossen, sollten die jetzigen Sätze nicht den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechen. Eine gravierende am Existenzminimum orientierte Erhöhung der Leistungssätze wäre die Folge, würde der Gesetzgeber die erste Stufe der Ermittlung verfassungsgemäßer Leistungssätze transparent ausführen und damit dem Anliegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachkommen.</p>
<p>Der Gesetzgeber kam nach seiner Lesart dieser Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach und ermittelte den konkreten Bedarf, der die Grundlage für die Regelleistungen bildet, anhand statistischer Erhebungen entsprechend dem Statistikmodell nach und kam zu dem Ergebnis einer Erhöhung des Regelsatzes für alleinstehende LeistungsempfängerInnen um € 5,00 und begründete dieses mit der Herausnahme von Alkohol und Zigaretten aus dem Warenkorb für Leistungsempfänger. Die Frage ist, inwieweit auch bei Annahme der Transparenz dieses Verfahren ausreichend ist, die Höhe der Regelsätze zu begründen. Das Bundesverfassungsgericht fordert den Gesetzgeber zu einer ständigen Prüfung und Ermittlung der Leistungssätze auf. Dieses kann nur bedeuten, dass nach einer entsprechenden Korrektur und damit einhergehenden Anpassung der Leistungssätze eine erneute Erhebung erforderlich ist, um zu prüfen, ob diese Leistungssätze noch ermittelbaren Lebensbedarf entsprechen. Damit verbunden ist auch eine erneute Prüfung, ob diese Leistungssätze noch den Bedarf decken, der über den Regelsatz abzusichern ist oder nicht. Werden nun, wie im Bereich des Bildungspakets Leistungssätze ermittelt, die bereits im Ansatz, also in der Höhe, nicht nachvollziehbar sind, so müssten auch die Leistungen des Bildungspakets einer erneuten Prüfung entsprechend dem tatsächlichen Bedarf in dieser besonderen Lebenssituation unterzogen werden. Da der Gesetzgeber die Bedarfssätze des Bildungspakets aber ausdrücklich nicht den Regelsätzen zuordnete, nahm er diese Leistungen aus den ausdrücklichen Anforderungen der regelmäßigen Prüfung und Anpassung, wie sie das Bundesverfassungsgericht forderte, heraus und ersparte sich eine Prüfung der Leistungssätze des Bildungspakets.</p>
<p>Zusammengefasst ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wie folgt zu interpretieren. Das Bundesverfassungsgericht fordert zunächst eine Ermittlung des Lebensbedarfs, der über die Regelsätze abzudecken ist. Sollte dieser nicht den notwendigen Bedarf abdecken, so sind ggf. erneut dieser Bedarf zu ermitteln und die Regelsätze anzupassen. In einem ersten Schritt wird dieser Bedarf also konkret ermittelt und in einem zweiten Schritt führt dieser zu einer ggf. erneuten Anpassung der Regelsätze. In welcher Höhe, bleibt offen, diese kann bis zu einer Einführung eines existenzsichernden Grundeinkommens gehen. Hierfür fehlt es aber an gesicherten empirischen Daten, die ebenfalls zu ermitteln sind. Erst mit diesen Schritten wäre der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprochen worden. Der von mir auf Basis der Entscheidung vorgeschlagene Weg würde zu einer angemessenen Ermittlung der Regelsätze führen. Die Leistungen des Bildungspakets sind hierbei den Regelleistungen zuzuordnen und sollten auch den Adressaten konkret zugewendet werden, um diese Prüfung und Anpassung ggf. zu ermöglichen.</p>
<p>Bis zu diesem Schritt gehen Familien und Alleinerziehenden und damit vor allem alleinerziehende Frauen weiterhin leer aus. Kinder gehören entgegen dem Verfassungsauftrag damit zu den Verlierern der aktuellen Gesetzeslage und werden zu AlmosenempfängerInnen herabgestuft. Die gesetzliche Neuregelung im Bereich des Bildungspaktes entsprich nicht den Anforderungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ist damit ebenfalls verfassungswidrig. Die Bundesarbeits- und –sozialministerin ist damit weiterhin ihrem eigentlichen  Auftrag, alleinerziehenden Frauen mit Kindern ein menschenwürdiges Existenzminimum  zu sichern,  nicht nachgekommen.</p>
<p><strong>Manfred Hanesch, Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht </strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtprogressiv.de/die-last-mit-dem-grundrecht-auf-ein-menschenwurdiges-dasein-nach-art-1-abs-1-gg-am-beispiel-der-hartz-iv-satze-fur-familien-und-alleinerziehende/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Griechenland und Genua: Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Rechte der Arbeitnehmenden sowie Attacken auf Grundrechte</title>
		<link>http://www.rechtprogressiv.de/griechenland-und-genua-auswirkungen-der-wirtschaftskrise-auf-die-rechte-der-arbeitnehmenden-sowie-attacken-auf-grundrechte/</link>
		<comments>http://www.rechtprogressiv.de/griechenland-und-genua-auswirkungen-der-wirtschaftskrise-auf-die-rechte-der-arbeitnehmenden-sowie-attacken-auf-grundrechte/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 24 Aug 2011 14:24:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Griechenland]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtprogressiv.de/?p=456</guid>
		<description><![CDATA[

Kurzbericht über zwei europäische Kongresse (Mai und Juli 2011), organisiert von der Europäischen Vereinigung von Juristinnen &#38; Juristen für Demokratie und Menschenrechte in der Welt EJDM.
Griechenland: fatale Folgen der Wirtschaftskrise für die Arbeitnehmenden
Im Vordergrund des Kongresses in Athen vom 21. Mai 2011 standen die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Rechte der ArbeitnehmerInnen, auf die Soziale [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
</strong></p>
<p>Kurzbericht über zwei europäische Kongresse (Mai und Juli 2011), organisiert von der Europäischen Vereinigung von Juristinnen &amp; Juristen für Demokratie und Menschenrechte in der Welt EJDM.</p>
<p><strong><span id="more-456"></span>Griechenland: fatale Folgen der Wirtschaftskrise für die Arbeitnehmenden</strong></p>
<p>Im Vordergrund des Kongresses in Athen vom 21. Mai 2011 standen die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Rechte der ArbeitnehmerInnen, auf die Soziale Sicherheit, auf rechtsstaatliche Grundsätze und auf die Lage der MigrantInnen.</p>
<p>Mit der Wirtschaftskrise und der hohen Verschuldung Griechenlands, bietet das Land erschreckende Beispiele für die Deregulierung des Arbeitsmarktes, insbesondere für den Abbau des Schutzes der Arbeitnehmende: Im öffentlichen Sektor werden gewerkschaftliche Aktivitäten schwieriger, u.a. weil die Tarifverträge nicht mehr anerkannt werden und die Gewerkschaften in den staatlichen Betrieben sowie in der Verwaltung keine Ansprechpartner mehr haben. Darüber hinaus will die politische Elite nichts mehr mit den Gewerkschaften zu tun haben. Die Polizei begleitet neuerdings Streikbrechende zur Arbeitsaufnahme in die Betriebe. Die traditionellen Errungenschaften der Arbeitnehmenden können kaum mehr mit traditionellen (legalen) Mitteln durchgesetzt werden. Im privaten Sektor ist neu eine Zeitbeschäftigung sowie Gelegenheitsarbeit unter dem Mindestlohn-Ansatz von 640 Euro im Monat möglich, die Kündigungsfristen wurden gekürzt und die Erhöhung der Löhne nach oben plafoniert. Das Recht zu streiken kann von der Arbeitgeberschaft zeitlich verschoben werden[1].</p>
<p>Die Entwicklungen in Griechenland entsprechen der offiziellen Politik der EU, die die wirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit der Länder über die Menschen- und Grundrechte der BürgerInnen stellt: Unter dem Begriff „flexicurity“ kommt zur internationalisierten Deregulierung des Arbeitsrechts die soziale Destabilisierung hinzu[2]. Arbeitgebende haben nun in Griechenland die Möglichkeit, die Beiträge an die Sozialversicherungen zu reduzieren und die Rentenberechtigung ist von 40 Beitragsjahren abhängig. Es fand ein Paradigmenwechsel von der Versicherungsmaxime zur Privatisierung der Altersvorsorge statt[3].</p>
<p>Unter dem Vorwand von Anti-Terror-Massnahmen wurden nicht nur in Griechenland die Unschuldsvermutung aufgeweicht und Ausnahmegesetze erlassen. Ein solches Ausnahmegesetz erlaubt es den griechischen Behörden, eine Vereinigung von demokratischen Kräften als terroristische Gruppen zu verfolgen, Kundgebungen unter Einsatz von chemischen Substanzen, die im Krieg illegal sind, aufzulösen oder lange Untersuchungshaft für AktivistInnen zu verfügen. Gesetze, die nun auch zur Zerschlagung sozialer Proteste angewendet werden. „Der Neoliberalismus trennt sich von der Demokratie und die Verteidiger der Demokratie werden in deren Struktur bekämpft“[4].</p>
<p>Als schwächstes Glied in der Gesellschaft trifft die Wirtschaftskrise letztlich die MigrantInnen am härtesten. Wer illegal über die Grenze kommt, wird in Griechenland von der Polizei festgenommen, in Lager gebracht und von dort ausgeschafft, ohne dass die Frage der Schutzbedürftigkeit geklärt wird. Die Sondergrenzpolizei der EU,  FRONTEX, hat zum Ziel, den Schengen-Raum so abzuschotten, dass MigrantInnen Europa möglichst nicht mehr erreichen können. Zur Überwachung der Grenzen und Meere werden hochsensible Sensoren und Kameras wie auch Waffen eingesetzt. Es ist eine Industrie für Überwachungselektronik entstanden, die die traditionelle Kriegsindustrie ergänzt[5].</p>
<p><strong>Zehn Jahre G8-Proteste in Genua und deren Folgen </strong></p>
<p>An der Konferenz in Genua präsentierten ReferentInnen aus zahlreichen europäischen Ländern die Entwicklungen der Grundrechtsbeschränkungen sowie Repression gegen Soziale Bewegungen und die Rolle der Anwältinnen und Anwälte in der EU sowie in den einzelnen Ländern. Die Berichte zeigen ein einheitliches Schema von Repression und Gewalt aus Genua, Heiligendamm, London, Madrid oder Kopenhagen usf.</p>
<p>Die EU hat bereits fragliche Verfahren für den bilateralen Austausch von Geheimdienst und polizeiliche Informationen bei grenzüberschreitenden Protesten etabliert. Nach dem „Krieg gegen Terrorimus“, anfänglich geführt gegen Muslime und andere MigrantInnen-Gemeinschaften, insbesondere Asylsuchende, zeichnet sich nun ein alarmierendes Bild in ganz Europa: die Bekämpfung von sozialen Protesten und die Einschränkung des Grundrechts auf Demonstrationsfreiheit zum „Schutz der inneren Sicherheit“ der Länder und der EU[6].</p>
<p>Der Neoliberalismus, dem sich die EU immer noch verschrieben hat, ist geprägt vom Abbau sozialer Errungenschaften und der fortwährenden Einschränkung oder gar Privatisierung des öffentlichen Raumes. Diesen Entwicklungen steht zunehmend der Protest der BürgerInnen gegenüber: in Form von Demonstrationen, in sozialen Foren, mit Haus- und Fabrikbesetzungen, Streiks oder mit ,Ich zahle nicht-Bewegungen’ bis hin zu militanten Aktionen. Vor allem bei Demonstrationen und Protestaktionen wird immer öfter exzessive Polizeigewalt angewendet. Mit flächendeckender Videoüberwachung, ungerechtfertigten Verhaftungen, verdeckten Ermittlungen und dem Einsatz von Agents provocateurs werden Grundrechte teils massiv verletzt. Diese staatlichen Übergriffe wie auch der fehlende staatliche Schutz für Flüchtlinge, die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Arbeitenden sowie die Armutsbetroffenen eröffnen den demokratischen Juristi_innen ein Feld von Anforderungen, das weit über ihre Ressourcen geht[7].</p>
<p>Gilberto Pagani, Präsident der Vereinigung ,European Democratic Laywers“ EDL’, hielt in seinem Rückblick fest: „Zehn Jahre nach dem G8-Gipfel in Genua kehren wir zurück, wir reflektieren die Bilder des ermordeten Studenten Carlo Giuliani, den Kopf auf dem Asphalt des Alimonda-Platzes, der blutüberströmten Jugendlichen, die in der ‚Diaz- Schule’ festgehalten wurden, und der Folterungen von Bolzaneto. Für das den Ereignissen nachfolgende Engagement wurden wir demokratische Anwältinnen und Anwälte von der Motivation getrieben, die Toga gegen den Kittel der ‚legal teams’ auszuwechseln und die Menschenrechte zu verteidigen. Genua 2001 war eine Wasserscheide. Vieles wurde in den Prozessen augenfällig, das Schweigen, die Unwahrheit, die Rufmorde und die unzähligen Gewalttätigkeiten der Polizei wurden aufgedeckt und es gab Verurteilungen, leider auch Freisprüche. Vieles blieb hingegen im Dunkeln und unbestraft: u.a. der Mord an Carlo und der ‚Black Block’, bestehend aus Agents Provocateurs. Die Rolle der ‚legal teams’ war in den Geschehnissen und den darauf folgenden Prozessen wichtig: Da wir Augenzeugen waren von den Vorfällen, konnten sich die RichterInnen, ParlamentarierInnen und Exekutivorgane nicht vollständig der rechtsstaatlichen Grundsätze entledigen und wurden zur Aufklärung angehalten“.</p>
<p>„Was ist los in der Stadt?“ fragten PassantInnen anlässlich der grossen Kundgebung nach dem Kongress: „Es gibt eine Demonstration für Carlo Giuliani“ erklärten besser informierte Personen, „Genova 2001 non si dimentica“.</p>
<p>Simone Rebmann, Vertreterin der DJS im Vorstand der EJDM</p>
<hr size="1" />[1] Kapsalis Apostolos, lawyer, research associate in the Labour Institute of Greek General Workers Confederation, GR</p>
<p>[2] Dimitiris Perpataris, lawyer, GR</p>
<p>[3] Andreas Mattheou, PhD, lawyer, Social Security Law, GR</p>
<p>[4] Kostas Papadakis, lawyer, und Dimitris Belantis, PhD, lawyer, GR</p>
<p>[5] Giota Masouridou, laywer, GR</p>
<p>[6] Tony Bunyan, Director of Statewatch, GB</p>
<p>[7] Rüffert, Comm. / Luxenburg; Comm. / Portugal</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtprogressiv.de/griechenland-und-genua-auswirkungen-der-wirtschaftskrise-auf-die-rechte-der-arbeitnehmenden-sowie-attacken-auf-grundrechte/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

