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	<title>RechtProgressiv</title>
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		<title>Menschenrechtsbeobachtung der NRV  “Bitte vergessen Sie Honduras nicht!”</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 10:21:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Honduras]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Tirza Flores]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dieser Bitte wandte sich unsere entlassene honduranische Kollegin Tirza Flores Lanza an das Publikum, als ihr am 23.10.2010 in Berlin der Hans-Litten-Preis der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VdJ) verliehen wurde.
Tirza Flores Lanza und ihr mit nach Deutschland gereister Mann Guillermo Lopez Lone &#8211; auch er Richter, auch er entlassen &#8211; sind Gründungsmitglieder der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dieser Bitte wandte sich unsere entlassene honduranische Kollegin Tirza Flores Lanza an das Publikum, als ihr am 23.10.2010 in Berlin der Hans-Litten-Preis der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VdJ) verliehen wurde.</p>
<p>Tirza Flores Lanza und ihr mit nach Deutschland gereister Mann Guillermo Lopez Lone &#8211; auch er Richter, auch er entlassen &#8211; sind Gründungsmitglieder der im Jahr 2006 gegründeten Richtervereinigung “Jueces por la Democracia en Honduras (AJD)”. Zur Zeit des Putsches gegen Präsident Zelaya am 28. Juni 2009 war Guillermo Lopez Lone Vorsitzender der Vereinigung. Er wurde entlassen, weil er an einer Demonstration gegen den Staatsstreich teilgenommen hat. Tirza Flores Lanza wurde entlassen, weil sie eine Entscheidung des Obersten Gerichts kritisiert, Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl gegen Präsident Zelaya eingelegt und Strafanzeige wegen seiner Verschleppung nach Costa Rica erstattet hat (zu den Einzelheiten vgl. Verf., Betrifft Justiz 2010, S. 260 ff und S. 359). Entlassen wurden auch die Mitglieder der AJD, Luis Chevez de la Roche und Ramón Barrios.<span id="more-523"></span><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2012/04/NRV-Bericht-Honduras.pdf"></a></p>
<p><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2012/04/NRV-Bericht-Honduras.pdf">Druckversion &#8211; NRV Bericht Honduras</a></p>
<p>Die europäische Richtervereinigung MEDEL, deren Mitglied die NRV ist, und die AJD arbeiten seit deren Gründung eng zusammen. Anlässlich des Besuchs der beiden Richter in Deutschland kam es erstmals auch zu engeren Kontakten zwischen der AJD und der NRV. Sie berichteten über die Situation in Honduras und ihre Entlassungen in gemeinsamen Veranstaltungen der VdJ, der NRV und anderer Organisationen und auf dem “Richterratschlag”. Nach einer der Veranstaltungen luden sie uns zu einem Besuch des Landes ein.</p>
<p>Wir wussten, dass wir in eines der ärmsten Länder Lateinamerikas fahren würden, das inzwischen weltweit die höchste Mordrate aufweist und nach dem Putsch politisch zerrissen ist. Weil Honduras nicht zur Normalität zurückgekehrt ist und die Menschenrechte in ihrem Land unerträglich verletzt werden, hatte Tirza Flores Lanza ihre Bitte, Honduras nicht zu vergessen, in ihrer Dankesrede für die Verleihung des Hans-Litten-Preises ausgesprochen.</p>
<p>Von vornherein planten wir daher, während unseres Aufenthaltes in Honduras mit Menschenrechtsverteidigern, sozialen Organisationen und Opfern von Menschenrechtsverletzungen zusammenzukommen, um den Blick nicht auf die Justiz zu beschränken. Als Richterinnen und Richtern war uns darüber hinaus aber auch daran gelegen, uns möglichst umfassend über die Justiz des Landes, insbesondere die Strafjustiz, zu informieren und uns in Zusammenkünften mit Abgeordneten des Parlaments und Regierungsvertretern für eine Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit und eine Wiedereinstellung der entlassenen Kollegin und Kollegen einzusetzen.</p>
<p>Von Seiten des deutschen Botschafters in Honduras kam die Anregung, in einigen Vorträgen über Fragen des deutschen Rechts zu referieren. Dank des Engagements unserer (nicht professionellen) Dolmetscherin, Frau Soto Ciani, und der Unterstützung durch das Auswärtige Amt und die Holtfortstiftung war dies möglich.</p>
<p>Dabei haben wir die Themen so ausgewählt, dass wir von einem Interesse der honduranischen Zuhörer und Zuhörerinnen ausgehen konnten. Daran konnte für das Thema “Die Verantwortung des Richters” kein Zweifel sein, galt aber angesichts der Probleme der Jugendkriminalität in Honduras ebenso für das Thema “Jugendrecht in Deutschland.”. Diese Vorträge wurden in zwei sehr gut besuchten Veranstaltungen in großen Hörsälen der juristischen Fakultäten zweier Universitäten in San Pedro Sula und Tegucigalpa gehalten, denen eine lebhafte Frage- und Diskussionsrunde folgte. Das Thema des Vortrags “Das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften” wurde im Hinblick auf ein in Honduras verabschiedetes Gesetz zur Erleichterung von befristeten und Teilzeitarbeitverhältnissen ausgewählt. Er wurde vor etwa 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gehalten und führte ebenfalls zu einer engagierten Diskussion.</p>
<p>Die Vortragsveranstaltungen sind nicht Gegenstand des nachfolgenden Berichts. Er widmet sich in seinem ersten Teil der ständig zunehmenden Gewaltkriminalität und einem besonderen Aspekt, der immer wieder Gegenstand unserer Gespräche war: die Beteiligung großer Teile der Polizei an Straftaten schwersten Ausmaßes. Der zweite Teil betrifft unsere Gespräche und Begegnungen mit einigen besonders benachteiligten Gruppen der Bevölkerung und MitarbeiterInnen von sich für ihre Belange einsetzenden sozialen und Menschenrechtsorganisationen. Der dritte Teil handelt von den schweren Mängeln bei der Strafverfolgung, die auch von staatlichen Stellen nicht bestritten werden. Der vierte Teil befasst sich mit einigen Problemen der richterlichen Unabhängigkeit. Abschließend wird auf das Medienecho und den Stand der Verfahren unserer Kollegin und unserer Kollegen eingegangen.</p>
<p>Gleich nach unserer Ankunft erfuhren wir, dass ein weiterer Kollege entlassen wurde: der Vizepräsident der AJD, Renan Oswaldo Vindel. Seine Beschwerde gegen die Entlassung und eine Presseerklärung der AJD liegen uns inzwischen vor. Wir werden hierüber in einer gesonderten Mitteilung informieren.</p>
<p><strong>Organisierte Kriminalität, Morde an politischen Gegnern, Polizeibeteiligung </strong></p>
<p>In seinen Sicherheitshinweisen teilt das Auswärtige Amt mit, im Jahr 2011 habe die Mordrate in Honduras 86 Opfer pro 100.000 Einwohner betragen. Dies ist auch die Zahl, die uns in Honduras immer wieder genannt wurde.</p>
<p>Eine wesentliche Ursache für den Anstieg der Gewalt ist die zunehmende Verstrickung des Landes in Drogenhandel und organisierte Kriminalität. Hinzu kommen seit dem Putsch eine Vielzahl politischer Morde, Morddrohungen und anderer Delikte gegen Anhänger der Widerstandsbewegung, Menschenrechtsverteidiger, Umweltschützer und Journalisten. Seit dem 28. Juni 2009 wurden 19 Journalisten und Journalistinnen ermordet. Nur in einem Fall, so einer unserer Gesprächspartner, werde vermutet, dass der ermordete Journalist Kontakte zum organisierten Verbrechen gehabt habe.</p>
<p>Die NRV hat in ihrem Newsletter Nr. 18 einen Brief des US-Abgeordneten Berman an Außenministerin Hillary Clinton veröffentlicht, in dem dieser berichtet, der Vizepräsident des honduranischen Kongresses, Marvin Ponce, gehe davon aus, dass 40 % der honduranischen Polizei an organisiertem Verbrechen beteiligt sei. Dies deckt sich mit dem, was unsere Gesprächspartner uns über die Polizei erklärt haben, die zudem auch für einen Großteil der politischen Gewalttaten verantwortlich gemacht wird.</p>
<p>Erwiesen ist, dass Polizisten den Sohn der Rektorin der “Universidad Nacional de Honduras”, in der wir zu Gast waren, Alejandro Vargas Castellanos, und seinen Freund, Carlos David Pineda, am 22.10.2011 erschossen haben. Bekannt geworden ist folgendes:</p>
<p>Bei einer Verfolgung des Fahrzeuges, in dem sich die beiden jungen Männer befanden, durch Polizeikräfte, die die jungen Männer möglicherweise für Autodiebe hielten, schoss die Polizei und traf Alejandro Vargas Castellanos tödlich. Der Freund schrie, es handele sich um den Sohn der Rektorin, woraufhin sich die Polizisten telefonisch erkundigten, wie sie sich verhalten sollten. Dies bekam die Rektorin mit, weil sie in dieser Zeit von Carlos David Pineda angerufen wurde, und die sich daraufhin um Hilfe höherer Stellen der Polizei bemüht hat. Später wurden beide Freunde erschossen aufgefunden. Zwei Polizisten wurden festgenommen. Ihnen wurde jedoch von ihrem Vorgesetzen an einem Wochenende Urlaub gewährt, woraufhin sie untergetaucht sind. Einer der Polizisten hat sich inzwischen gestellt.</p>
<p>So wurde uns der Sachverhalt von dem Menschenrechtsberater des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, Herrn Maldonado Paredes, geschildert. Frau Castellanos, die an der Vortragsveranstaltung in der “Universidad Nacional Autónoma de Honduras” teilgenommen hat, haben wir unser Mitgefühl ausgedrückt.</p>
<p>Wir sprachen mit Herrn Maldonado Paredes auch über den Mord an dem ehemaligen Drogenfahnder Alfredo Landaverde, der am 07.12.2011 von Maskierten von einem Motorrad aus in seinem Fahrzeug erschossen wurde. Maldonado Paredes berichtete, dieser habe ihm und weiteren Mitarbeitern der Vereinten Nationen kurz vor dem Mord mitgeteilt, welche höherrangigen Mitarbeiter der Polizei mit welchen Drogenbaronen zusammenarbeiteten. Es sei sehr schmerzhaft für ihn und seine Kollegen gewesen, dass sie das Verbrechen nicht hätten verhindern können.</p>
<p>Auf die Förderung der honduranischen Polizei durch die Europäische Union angesprochen, erklärte uns der deutsche Botschafter, dieses Projekt sei bereits vor dem Putsch zugesagt worden. Außerdem fließe nur ein Teil der Mittel in die Polizeiausstattung. Einen weiteren Teil erhielten die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Menschenrechte und Menschenrechts- organisationen.</p>
<p><strong>Armut und Gewalt </strong></p>
<p>Menín Capellán, der Gründer und Leiter von “Casa Alianza“, einer Einrichtung für Straßenkinder, den wir im Kinderzentrum dieser privaten Hilfsorganisation im Zentrum der Hauptstadt Tegucigalpa trafen, berichtete uns über die traurige Realität armer Kinder und Jugendlicher. Obwohl Kinderarbeit verboten sei, gebe es schätzungsweise 150.000 Kinder im Alter bis zu 14 Jahren, die insbesondere in Minen, in der Agroindustrie, Zuckerrohrernte, Langustenfischerei oder bei der Herstellung von Ziegelsteinen arbeiteten. Etwa 8000 Kinder und Jugendliche versuchten jährlich, in die USA zu gelangen. Etwa 90 Kinder und Jugendliche würden derzeit in jedem Monat ermordet.</p>
<p>Nach Schätzungen der Organisation sind an den Morden zu 15 % Polizeikräfte, zu 20 % Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste, zu 40 % Bandenmitglieder (Maras), zu 10 % bezahlte Killer und im übrigen Drogenkleinhändler und sonstige Privatleute beteiligt. Auch von Casa Alianza betreute Kinder seien von Maras ermordet worden. Demgegenüber sei die Straffälligkeit von Kindern und Jugendlichen kein großes gesellschaftliches Problem. Nur etwa 5 % der Straftaten würden von Kindern und Jugendlichen begangen, die noch keine 18 Jahre alt seien. Bei der Führungsebene der Maras handele es sich um Erwachsene, die sich allerdings schon in jungen Jahren den Maras angeschlossen hätten.</p>
<p>Ein etwas anderes Bild der Jugendkriminalität zeichneten dagegen die Mitglieder der Strafkammer des Berufungsgerichts von San Pedro Sula, mit denen wir am ersten Tag unseres Aufenthaltes sprachen. Sie sagten, Jugendliche und sogar Kinder begingen inzwischen grausamste Straftaten, für die das Jugendstrafrecht keine geeigneten Lösungen bereit halte. Leider kümmere sich der Staat auch kaum um straffällige Jugendliche. Für sie stünden lediglich “Besserungseinrichtungen” zur Verfügung, in denen Jugendliche verschiedenster Altersgruppen untergebracht würden.</p>
<p>Dass es sich bei der im Land vorherrschenden Gewalt häufig um häusliche oder sexuelle Gewalt handelt, wurde von mehreren unserer GesprächspartnerInnen aus dem Bereich der sozialen und Menschenrechtsorganisationen angesprochen. Hierzu sagte uns Herr Capellán, leider sei der verbreitete sexuelle Missbrauch von Mädchen und jungen Frauen kein nationales Thema. Im Rahmen einer Untersuchung zur Region Bajo Aguan habe “Casa Alianza” ermittelt, dass Mädchen im Alter zwischen 12-16 Jahren mit einem Anteil von 40 % an den Geburten in öffentlichen Krankenhäusern beteiligt seien. Abtreibungen selbst nach Vergewaltigungen seien illegal. Ungeachtet dessen habe die Direktorin eines zentralen Krankenhauses von täglich 3 Abtreibungen bei Minderjährigen in ihrem Krankenhaus berichtet. Anstatt diese Thematik aufzugreifen, werde in konservativen Kreisen eine absurde Debatte über Sexualerziehung in den Schulen geführt.</p>
<p>Von San Pedro Sula fuhren wir nach Choloma, der drittgrößten Stadt des Landes, in und um die herum die Exportproduktion, vorrangig des Bekleidungssektors, angesiedelt ist, in der ganz überwiegend junge Frauen zu äußerst prekären Arbeitsbedingungen Beschäftigung finden. Hier trafen wir in den Räumen der Frauenorganisation CODEMUH mit Arbeiterinnen zusammen, die schwere Schäden an ihrer Gesundheit erlitten haben, insbesondere im Bereich der Schultern und Wirbelsäule. Hauptursachen hierfür sind mangelhafte Arbeitsplätze, Akkordarbeit, Überstunden und gesundheitsschädliche Schichtzeiten. Die sog. 4:4 Schichten sind weit verbreitet. Hier arbeiten die Arbeiterinnen an 4 Tagen jeweils 11 Stunden, die von einer halbstündigen Mittagspause unterbrochen werden. Danach werden sie 4 Tage lang nicht beschäftigt, sofern sie nicht Überstunden leisten.</p>
<p>Da der Arbeitsverdienst äußert niedrig ist, versuchen viele Arbeiterinnen, während der viertägigen Arbeitsunterbrechung durch zusätzliche Arbeit ihre Einkünfte zu verbessern. Uns wurde eine Lohnabrechnung gezeigt. Danach erhielt eine Arbeiterin für eine 56-Stunden-Woche ein Arbeitsentgelt von etwas mehr als 1000 Lempiras brutto. Dies entspricht etwa 42 Euro. Allein die Miete für ein Zimmer von etwa 10 qm beträgt nach Angaben der Arbeiterinnen monatlich etwa 1000 Lempiras. Viele von ihnen haben Kinder, ein Teil von ihnen ist allein erziehend.</p>
<p>Zum Teil hat der Träger der Sozialversicherung anerkannt, dass bei den Arbeiterinnen, mit denen wir sprachen, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt und zahlt eine monatliche Rente von rund 1500 Lempiras. Zum Teil betreiben die Arbeiterinnen mit Unterstützung von CODEMUH noch die Anerkennung ihrer Erwerbsminderung. In den Unternehmen ist es oft sehr schwierig für sie, einen adäquaten Arbeitsplatz ohne Gruppenakkord zu erhalten. Gelingt ihnen dieses, müssen sie Verdiensteinbußen in Kauf nehmen.</p>
<p>Nur kurz soll noch erwähnt werden, dass wir uns auch über einen Landkonflikt informieren konnten. Von Choloma aus fuhren wir zu einem ursprünglich brachliegenden Gelände, das arme Menschen kultiviert hatten. Wir sahen, dass die Anpflanzungen auf einem Teil des Geländes zerstört waren und erfuhren, dass ein Strafgericht auf Betreiben des Eigentümers die Zerstörung aller Anpflanzungen angeordnet hatte. Allerdings sei dies der Polizei, die vor wenigen Tagen gekommen sei, nur zu einem Teil gelungen, weil Anwohner aus der Nähe zu Hilfe gekommen seien und sich der zur Zerstörung eingesetzte Arbeiter daraufhin geweigert habe, mit seinem Bulldozer gegen die Menschen vorzugehen.</p>
<p>Dies sei kein Einzelfall, erfuhren wir später in einem Gespräch mit Frau Flores Lanza, sondern geschehe sehr häufig und in vielen Landesteilen.</p>
<p><strong>Straflosigkeit und überfüllte Gefängnisse </strong></p>
<p>Es gehört nicht viel Phantasie dazu, sich vorzustellen, dass die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten in einem Land wie Honduras Mängel aufweist. Das Attribut “Mängel” beschreibt die Zustände allerdings nur unzureichend; man wird sie eher als “katastrophal” bezeichnen können.</p>
<p>Alle unserer GesprächspartnerInnen haben die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei als in hohem Maß korrupt bezeichnet. Das Ausmaß der Straflosigkeit ist erschreckend hoch.</p>
<p>Auch dies wurde von niemandem geleugnet. Eine Mitarbeiterin einer Menschenrechtsorganisation erläuterte, von 10 angezeigten Straftaten gelangten nur 3 zur Anklage.</p>
<p>Auffallend war, dass die Vertreter der staatlichen Stellen, mit denen wir sprachen, die “Schuldigen” jeweils außerhalb ihres eigenen Kompetenzbereiches fanden. So betonte der Richter am Obersten Gericht, Herr Carlos David Cálix, dass die Staatsanwaltschaft Straftaten nicht anklage, unser Gesprächspartner bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Menschenrechte bemängelte, dass Strafverfahren durch das Oberste Gericht eingestellt würden, und der Abgeordnete, Herr Mario Pérez, Vorsitzender eines sich mit Sicherheitsfragen beschäftigenden Parlamentsausschusses, erklärte, korrupter als die Polizei sei die Staatsanwaltschaft und noch korrupter als die Staatsanwaltschaft sei die Justiz. Sehr häufig nehme die Polizei einen Straftäter fest, die Staatsanwaltschaft klage ihn an und die Gerichte ließen ihn frei. Die Flucht der nach der Erschießung des Sohnes der Rektorin und seines Freundes festgenommenen Polizisten habe die Staatsanwaltschaft zu verantworten, weil sie es versäumt habe, für den Erlass eines Haftbefehls zu sorgen.</p>
<p>Herr Pérez, aber auch der Vorsitzende des Menschenrechtsausschusses des Parlaments, Herr Orle Solis, und unsere Gesprächspartnerinnen im Justizministerium hoben die Bedeutung eines Regierungsdekrets zur Säuberung der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Justiz von der organisierten Kriminalität hervor und erklärten, dass es die Bildung eines Untersuchungsausschusses von fünf Personen, darunter zwei Personen aus dem Ausland, vorsieht. Ob dieser Ausschuss in der Lage ist, die ihm gesetzte Aufgabe zu erfüllen, und ob es nicht sinnvoller wäre, eine Sondereinheit der Staatsanwaltschaft damit zu beauftragen, konnten wir aus Zeitgründen nicht ansprechen.</p>
<p>Um uns zu verdeutlichen, wie korrupt Strafgerichte in Honduras sind, berichtete uns eine Mitarbeiterin einer Menschenrechtsorganisation von einem Arzt, der in erster Instanz wegen Mordes an seiner Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von 15 ½ Jahren verurteilt worden sei und ein Rechtsmittel dagegen eingelegt habe. Obwohl es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe, habe ein Berufungsgericht dem Arzt Haftverschonung gewährt und Hausarrest angeordnet. Tatsächlich übe er sogar weiterhin seinen Beruf aus. Dagegen sei eine Frau wegen Abtreibung zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und befinde sich im Gefängnis, obwohl auch das Urteil gegen sie noch nicht rechtskräftig sei.</p>
<p>Wiederholt wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass in Honduras die Mindeststrafen für viele Straftaten wesentlich höher sind als in Deutschland, etwa bei Drogendelikten. So beträgt die Mindeststrafe für den Handel mit Drogen unabhängig von der gehandelten Menge 15 Jahre Freiheitsstrafe.</p>
<p>Welches schreckliche Schicksal Gefangene in Honduras erleiden können, erfuhren wir gleich nach unserer Ankunft, denn am 14. Februar kam es zu einem Brand im Gefängnis von Comayaga, bei dem mehr als 350 Gefangene starben, weil die Türen ihrer Zellen nicht rechtzeitig geöffnet wurden. Das für rund 400 Gefangene ausgelegte Gefängnis war mit fast 900 Personen, überwiegend Untersuchungshäftlinge, völlig überbelegt.</p>
<p>Mehrere unserer GesprächspartnerInnen aus dem Bereich der sozialen und Menschenrechtsorganisationen teilten uns mit, dass es ähnliche Ereignisse auch schon früher gegeben habe und viele Gefängnisse extrem überbelegt seien. Wegen des Todes von 107 Gefangenen bei einem Brand im Gefängnis von San Pedro Sula im Jahr 2004 sei ein Verfahren vor dem Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, weil die Schuldigen von der honduranischen Justiz nicht verurteilt worden seien. Gleiches gelte wegen des Todes von Gefangenen in einem Gefängnis in La Ceiba im Jahr 2003.</p>
<p><strong>Statt richterlicher Unabhängigkeit Einflussnahmen und Anpassungsdruck </strong></p>
<p>Die Korruption in der Strafjustiz beruht nach Angaben einiger unserer GesprächspartnerInnen unbestreitbar darauf, dass die organisierte Kriminalität Einfluss auf Richter und Richterinnen nimmt. Deshalb bezieht das oben erwähnte Regierungsdekret die Gerichte in die geplante Säuberung ein. Der Drogenhandel habe alles verseucht, erklärte uns der Abgeordnete Pérez.</p>
<p>Es greift jedoch zu kurz, wenn man die Korruption in der Strafjustiz nur auf Verbindungen zur organisierten Kriminalität zurückführt. Von unseren Kollegen und Kolleginnen wissen wir vielmehr, dass es vielfältige Versuche, gerade auch aus dem Bereich der Politik, gibt, auf richterliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Entweder werden die Dienstvorgesetzten eingeschaltet, oder die Kontaktaufnahme erfolgt direkt.</p>
<p>Dabei sorgt der honduranische Staat selbst durch seine Gesetzgebung dafür, dass viel Mut dazu gehört, derartige Beeinflussungsversuche zurückzuweisen. Denn die betroffenen Richter und Richterinnen können nicht sicher sein, dass sie vor Entlassung oder sonstigen Disziplinarmaßnahmen geschützt sind, wenn sie außerrechtlichen Einflussnahmen nicht nachgeben.</p>
<p>Das Disziplinarrecht für Richter und Richterinnen enthält eine Fülle von Generalklauseln. Zuständig für die Durchführung von Disziplinarverfahren war bis vor kurzem das Oberste Gericht, also die Instanz, die über Rechtsmittel gegen richterliche Entscheidungen zu befinden hat (vgl. Verf., Betrifft Justiz, S. 359). Wir erfuhren, dass inzwischen nur noch der Präsident des Obersten Gerichts für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zuständig ist. Gegen eine Entlassung oder andere Disziplinarmaßnahmen kann nicht vor einem unabhängigen, honduranischen Gericht geklagt werden. Vielmehr gibt es nur einen Rechtsbehelf zu einem “Consejo de la Carrera Judicial”, dessen Mitglieder vom Obersten Gericht ernannt werden. Danach bleibt nur noch der Weg zum Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte.</p>
<p>Auf unsere Frage bei dem Gespräch mit den Vizeministerinnen und dem Generalsekretär des Justizministeriums, ob an eine Änderung des Disziplinarrechts für Richter und Richterinnen gedacht sei, wurde geantwortet, derzeit werde hieran nicht gearbeitet.</p>
<p>Wenigstens einen Hoffnungsschimmer, dass sich etwas verbessert, gibt es aber. Der nach einer bereits im Jahr 2001 vorgenommenen Verfassungsänderung einzurichtende Justizrat wird in Kürze gewählt. Nach dem Gesetz über den Justizrat besteht er aus 5 Mitgliedern. Dies sind der Präsident des Obersten Gerichts, 2 Vertreter der Richterorganisationen, 1 Vertreter der Justizangestellten und 1 Vertreter der Rechtsanwaltskammer. Die Richterorganisationen, Justizangestellten und Rechtsanwälte unterbreiten dem Parlament jeweils 5 Personalvorschläge. Dieses trifft die Auswahlentscheidung.</p>
<p>In Honduras gibt es zwei Richtervereinigungen, die AJD ist die kleinere. Da wir von der AJD erfahren hatten, dass es Anzeichen gebe, dass das Parlament keinen ihrer KandidatInnen wählen wolle, sprachen wir den Vorsitzenden des Menschenrechtsausschusses des Parlaments direkt darauf an. Dieser versicherte uns, nach dem Gesetz müsse ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der AJD gewählt werden und deswegen werde das Parlament dies tun.</p>
<p><strong>Medienecho </strong></p>
<p>Aus Anlass der Entlassung unseres Kollegen Renan Oswaldo Vindel gab die AJD am 15. Februar in San Pedro Sula eine Pressekonferenz, zu der wir hinzukamen, wodurch wir Gelegenheit bekamen, über den Zweck unserer Reise zu informieren. Eine weitere Pressekonferenz gaben wir am Ende unseres Aufenthaltes in Tegucigalpa gemeinsam mit dem deutschen Botschafter.</p>
<p>Von einigen Medien, die den Putsch unterstützt haben, wurden wir ignoriert. Zwei honduranische Tageszeitungen, “La Tribuna” und “Tiempo”, und einige digitale Zeitungen haben jedoch ausführlich über unseren Besuch berichtet. Außerdem wurden wir für den Hörfunk und das Fernsehen interviewt. “Radio Globo” hat im Hörfunk und Fernsehstudio aufgenommene Sendungen mit uns übertragen.</p>
<p>Klare Worte fand der deutsche Botschafter bei der abschließenden Pressekonferenz. Er sagte, Honduras funktioniere perfekt im Interesse Einiger. Er wolle allerdings nicht kritisieren, sondern einen Dialog führen, denn auch in Deutschland gebe es Korruption. Aber bei uns existierten Mechanismen, die Urteile gegen die Täter nicht erst in 5 oder 15 Jahren erlaubten, vielleicht könne man daraus etwas lernen.</p>
<p><strong>Stillstand in Honduras, Bewegung auf internationaler Ebene im Fall der entlassenen Richter </strong></p>
<p>Am 22. September 2011 hat der “Consejo de la Carrera Judicial” die Entlassungen von Tirza Flores Lanza, Guillermo Lopez Lone und Luis Chevez de la Roche bestätigt. Erfolg hatte lediglich der Rechtsbehelf des Richters Ramón Barrios.</p>
<p>Nachdem die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte nach einer Anhörung im April 2011 bereits entschieden hat, dass die Beschwerden gegen die Entlassungen nach der Amerikanischen Menschenrechtskonvention zulässig sind, wird nun am 26. März d.J. ein zweiter Anhörungstermin bei der Kommission stattfinden.</p>
<p>Die Amerikanische Menschenrechtskonvention sieht ebenso wie die Europäische Menschenrechtskonvention vor, dass die Parteien eines Verfahrens, nachdem der Antrag für zulässig erklärt wurde, eine gütliche Einigung in Erwägung ziehen sollen. Bei unserem Gespräch im Justizministerium fragten wir nach, aus welchen Gründen sich der honduranische Staat bisher nicht mit unserer entlassenen Kollegin und unseren entlassenen Kollegen in der Weise geeinigt hat, dass sie wieder eingestellt werden. Darauf wurde uns von den Vizeministerinnen, die die Justizministerin kurzfristig vertraten, geantwortet, die Entscheidung darüber treffe der Präsident des Landes. Sie seien auf diese Frage nicht vorbereitet.</p>
<p>Sie sagten uns zu, uns die Antwort der Justizministerin auf unsere Frage über die deutsche Botschaft zukommen zu lassen. Wir werden an die noch ausstehende Antwort erinnern.</p>
<p>Düsseldorf, den 24.03.2012</p>
<p>Ingrid Heinlein</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der lizensierte Streik Einschränkung von Streiks im Bereich der Daseinsvorsorge?</title>
		<link>http://www.rechtprogressiv.de/der-lizensierte-streik-einschrankung-von-streiks-im-bereich-der-daseinsvorsorge/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Mar 2012 16:20:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeit & Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[von Udo Mayer
Am 19.3.2012 präsentierten die Rechtsprofessoren Martin Franzen (München), Gregor Thüsing (Bonn) und Christian Waldhoff (Bonn) ein Regelungskonzept für Arbeitskämpfe in Unternehmen der Daseinsvorsorge. Der Vorschlag wurde im Auftrag der Carl Friedrich von Weizsäcker-Stiftung erarbeitet und zielt auf drastische Einschränkungen von Streiks in diesem  Bereich.
Als grundsätzliche Frage stellt sich dabei zunächst: warum ein solcher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Udo Mayer</p>
<p>Am 19.3.2012 präsentierten die Rechtsprofessoren Martin Franzen (München), Gregor Thüsing (Bonn) und Christian Waldhoff (Bonn) ein Regelungskonzept für Arbeitskämpfe in Unternehmen der Daseinsvorsorge. Der Vorschlag wurde im Auftrag der Carl Friedrich von Weizsäcker-Stiftung erarbeitet und zielt auf drastische Einschränkungen von Streiks in diesem  Bereich.<span id="more-516"></span></p>
<p>Als grundsätzliche Frage stellt sich dabei zunächst: warum ein solcher Vorschlag und warum gerade jetzt. Hintergrund sind offensichtlich die zunehmenden Streiks sog. Spartengewerkschaften sei es der Lokführer oder der Vorfeld-Arbeiter auf Flughäfen. Mit Regelungsvorschlägen wird zunächst einmal ein verbreitetes Unbehagen bedient, wenn kleine Gewerkschaften ihre strategisch wichtige Position ausnutzen und durch ihre Streikaktionen erhebliche Beeinträchtigungen etwa bei der Personenbeförderung verursachen. Der Entwurf will offensichtlich diesem „Missstand“ einen Riegel vorschieben und beruht auf der Annahme, dass andernfalls die Allgemeinheit bei wichtigen Bereichen der sog. Daseinsvorsorge in Geiselhaft genommen werden könnte. Er ist aber in Wahrheit ein Versuch, im Bereich der Daseinsvorsorge Streiks künftig erheblich zu erschweren oder gar unmöglich zu machen.</p>
<ol>
<li><strong>Bereich der Daseinsvorsorge</strong></li>
</ol>
<p>Der Vorschlag geht von einem extrem weiten Begriff der Daseinsvorsorge aus und fasst darunter nicht nur die üblichen Bereiche wie medizinische Versorgung (Krankenhäuser), Verkehr, Energie, Wasser, Müllabfuhr sondern auch das Bankwesen, Schulen und Kindergärten. Der Bankensektor würde dadurch in eine „geschützte“ Zone verwandelt und das trotz der Erfahrungen aus der Finanzkrise, dass Banken als ihr Hauptziel gerade nicht mehr die Versorgung der Realwirtschaft mit Krediten ansehen sondern die Steigerung ihrer Gewinne. Den Bankbeschäftigten würde es dadurch künftig deutlich schwerer fallen, Forderungen nach einer Abschöpfung dieser Gewinne über  Lohnerhöhungen durch Streiks Nachdruck zu verleihen.</p>
<ol start = "2">
<li><strong>Streikstopp durch Schlichtungszwang</strong></li>
</ol>
<p>Ein Streik im Bereich der Daseinsvorsorge soll 4 Tage im Voraus angekündigt werden. Diese Ankündigungspflicht ist von besonderer Brisanz, weil sie der Gegenseite die Gelegenheit gibt, rechtzeitig ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, während dessen Laufzeit Streiks verboten sein sollen. Die Ankündigung eines geplanten Streiks kann also zur sofortigen Gegenreaktion der Arbeitgeber führen: bereits der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens führt zu einem Arbeitskampfverbot und könnte jeden geplanten Streik im Keim ersticken. Die Installierung eines solchen Schlichtungsverfahren ist das eigentlich Bedrohliche an dem gesamten Entwurf: wenn allein die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens durch die Arbeitgeber jeden Streik auf Eis legen kann, dann fragt es sich, wann die Gewerkschaften eigentlich Druck aufbauen dürfen, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Ohne Streiks bleiben Tarifverhandlungen aber „kollektive Bettelei“, wie immerhin selbst das BAG einmal festgestellt hat.</p>
<p>Wenn allein die bloße Existenz einer Schlichtungsstelle diese Wirkung entfalten kann, dann ist seine Zusammensetzung eher von zweitrangiger Bedeutung.  Sie soll mit 3 Personen besetzt  werden, mit jeweils einem Vertreter der Arbeitskampfparteien und einem „Bundesschlichter“, der einvernehmlich von den Parteien bestimmt und gleich für 4 Jahre installiert werden soll. Das Gremium entscheidet mit Mehrheit und zwar verbindlich. Dies ist eine radikale Abkehr von allen bisher praktizierten Schlichtungsverfahren,  bei denen die Parteien selbst entscheiden, ob sie sich einem Spruch unterwerfen wollen. Es läuft auf eine Art Zwangsschlichtung  hinaus, was nicht besser wird dadurch, dass man den Parteien zugesteht, ihren Zwangsschlichter selbst zu bestimmen.</p>
<ol start = "3">
<li><strong>Einführung einer Quotenregelung</strong></li>
</ol>
<p>Ein Streik soll schließlich überhaupt nur dann zulässig sein, wenn der angestrebte Tarifvertrag mindestens 15% der Arbeitsverhältnisse erfasst. Das bedeutet konkret, dass kleine Branchengewerkschaften praktisch keine Chancen mehr haben, ihren Tarifforderungen durch Streiks Nachdruck zu verleihen. Das zielt letztendlich zu einer Herstellung von Tarifeinheit nach dem Grundsatz „ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ durch die Hintertür. Das BAG hat 2010 diesen Grundsatz (ursprünglich von ihm selbst erfunden) aufgegeben, da er mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Koalitionsfreiheit unvereinbar sei. Die Arbeitgeberverbände versuchten daraufhin den DGB und seine Einzelgewerkschaften für eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit zu gewinnen, um kleine Branchengewerkschaften auszumanövrieren.  Diesem Ansinnen haben sich die DGB-Gewerkschaften letztlich verweigert.</p>
<p>Die Festlegung eines Schwellenwerts für die Zulässigkeit von Streiks würde die verfassungsrechtlich geschützte Bipolarität von Koalitionsfreiheit und Streikfreiheit in unzulässiger Weise verkürzen („Zwei Seiten einer Medaille“).</p>
<ol start = "4">
<li><strong>Abstecken eines Kernbereichs ohne Streik</strong></li>
</ol>
<p>Der Entwurf will auch das Procedere regeln, durch das eine gewisse Minimalversorgung bei Streiks sichergestellt werden soll. Bisher wird die Frage der „Notversorgung“ in Deutschland von den Tarifparteien geregelt und seit Jahrzehnten in einer Art und Weise, dass von chaotischen Zuständen im Kernbereich der Daseinsvorsorge (Krankenhäuser, Energie, Wasser, Müllabfuhr) nie die Rede sein konnte. Es entspricht purer Panikmache, wenn von den Verfassern nun ein Regelungsbedarf suggeriert wird, die Aufrechterhaltung einer Minimalversorgung zu sichern und in diesem „Kernbereich“ keine Streiks zuzulassen. Es spiegelt ein grundsätzliches Misstrauen in die Fähigkeit der Tarifparteien wider, eine die Allgemeinheit schonende „Notfallregelung“ zu treffen – obwohl die Tarifparteien solche „Notfallregelungen“ aus eigener Kraft und in einer die Allgemeinheit zufrieden stellenden Weise längst getroffen haben . Stattdessen soll künftig nach dem Modell der Einigungsstelle im BetrVG ein weiteres Gremium installiert werden, in dem die Tarifparteien unter Zuhilfenahme eines außenstehenden Dritten den Umfang der Grundversorgung festlegen sollen.  Die Gefahr beim Einbau eines solchen weiteren Filters besteht in einer so weiten  Ausdehnung des Umfangs der „Grundversorgung“, dass auch über diese Schraube  Streiks in unverhälnismäßiger Weise eingeschränkt werden können.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die Verfasser bezeichnen ihren Entwurf als „schlank“. Seine 7 Paragrafen haben jedoch eine Sprengkraft, die das bisherige Arbeitskampfgeschehen im Bereich der sog. Daseinsvorsorge in seinen Grundfesten erschüttern und Streiks nahezu verunmöglichen würde. Ein solches Regelungsvorhaben steht in diametralem Gegensatz zur Verfassungsgarantie des Streiks. Es würde das bereits bisher vom BAG aufgestellte Erfordernis der „Verhältnismäßigkeit“ eines Streiks zur radikalen Verneinungsmöglichkeit von Streiks in diesem Bereich pervertieren.</p>
<p>Selbst wenn dieser Weizsäcker-Vorschlag wenig Aussicht auf Realisierung haben dürfte (ebenso wenig wie ein anderer Professorenentwurf zur Regelung des Arbeitskampfrechts vor einigen Jahren) – er bedient ein verbreitetes Unbehagen mit streikbedingen Unannehmlichkeiten der Öffentlichkeit durch kleine Branchengewerkschaften. Der Vorschlag würde den gesamten Bereich der Daseinsvorsorge jedoch in einen Friedhof verwandeln – eine lebendige, auch kontroverse Debatte über den Umfang von Tarifforderungen und<strong> </strong>die adäquate Form ihrer Durchsetzung würde nicht mehr von den Betroffenen geführt (in Auseinandersetzung mit einer kritischen, weil betroffenen Öffentlichkeit), sondern von Oben oktroyiert. Dies kommt einer Kampfansage gleich an das bisherige  System der Selbstregulierung der Arbeitsbedingungen durch die Tarifvertragsparteien, deren Nutznießer in erster Linie die Arbeitgeber der Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge wären. Sie bräuchten künftig den Druck durch Streiks nicht mehr zu befürchten und könnten Tarifforderungen, die sie für überhöht halten, einfach aussitzen.</p>
<p>24.3.2012</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Iran – Opfer oder Täter? Die Rolle der IAEO</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Mar 2012 17:23:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Historisches]]></category>
		<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[von Bernd Hahnfeld
Richter i.R., Vorstandsmitglied der deutschen Sektion von IALANA
Seit Oktober 2011 diskutiert Israel offen einen möglichen Angriff auf iranische Atomanlagen. Ministerpräsident Benjamin Netanjahu und Verteidigungsminister Ehud Barak versuchen laut Presseberichten im israelischen Kabinett Zustimmung für ein militärisches Vorgehen zu gewinnen.[1] Grundlage ist die Befürchtung, Iran könnte in nächster Zeit zum Bau von Atomwaffen in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Bernd Hahnfeld</p>
<p>Richter i.R., Vorstandsmitglied der deutschen Sektion von IALANA</p>
<p>Seit Oktober 2011 diskutiert Israel offen einen <span style="text-decoration: underline;">möglichen Angriff auf iranische Atomanlagen</span>. Ministerpräsident Benjamin Netanjahu und Verteidigungsminister Ehud Barak versuchen laut Presseberichten im israelischen Kabinett Zustimmung für ein militärisches Vorgehen zu gewinnen.<a href="#_ftn1">[1]</a> Grundlage ist die Befürchtung, Iran könnte in nächster Zeit zum Bau von Atomwaffen in der Lage sein. Die Drohungen aus Israel sind ernst zu nehmen. Denn die israelische Luftwaffe hat bereits in zwei Fällen eigenmächtig Atomanlagen in Nachbarstaaten bombardiert und zerstört: 1981 den von Franzosen gebauten irakischen Reaktor in der Nähe von Bagdad und 2007 eine syrische Atomanlage. Der nächste Angriff könnte einen Flächenbrand auslösen.</p>
<p><span id="more-504"></span><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2012/03/Hahnefeld-Iran-Opfer-oder-Täter.pdf">Druckversion</a></p>
<p>Für das Verständnis der Zuspitzung des Konfliktes ist ein kurzer Blick auf die lange <span style="text-decoration: underline;">Geschichte der Einmischung des Westens</span> in die inneren Angelegenheiten Irans hilfreich.<a href="#_ftn2">[2]</a> Es ging vor allem um die persischen Bodenschätze, für die zunächst 1872 die Briten und 1900 die Russen Konzessionen und Zollrechte erhielten. 1953 kam die USA dazu, mit deren Hilfe dem persischen Militär ein Staatsstreich gegen die demokratische Mossadeq-Regierung gelang. Diese hatte zuvor die Erdölindustrie Irans verstaatlicht.</p>
<p>Der Schah schloss Militärabkommen mit den USA. Seine gescheiterte Bodenreform führte zur Verarmung und zur Abhängigkeit vor allem von us-amerikanischen Lebensmittelkonzernen. Unter der Führung des Ayatollahs Khomeini kam es schon 1963 zu Massenaufständen und schließlich 1978 zur islamischen Revolution. Im März 1979 wurde die islamische Republik gegründet, deren erster Akt die Verstaatlichung der Erdölindustrie war. Die USA betrachtet die islamische Revolution als Affront gegen ihre globale Vormachtstellung und ihre Interessen in der Golfregion. Ein Regimewechsel im Iran zählt zu ihren erklärten Zielen.</p>
<p align="center">I</p>
<p align="center">Die IAEO</p>
<p align="center">
<p>Die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO, englisch „International Atomic Energy Agency“ &#8211; IAEA) wurde <span style="text-decoration: underline;">1957 zur Förderung der friedlichen Nutzung von Kernenergie</span> von einer Allianz von Staaten gegründet.<a href="#_ftn3">[3]</a> Vorausgegangen war eine „Atoms for Peace“-Werbekampagne, die US-Präsident Dwight Eisenhauer mit einer Ansprache im Jahre 1953 ins Leben gerufen hatte. Haupttätigkeitsfeld der IAEO wurde die Forschung, Entwicklung und die praktische Anwendung sowie die Vermittlung von Kenntnissen und Materialien zur friedlichen Nutzung der Atomenergie unter Bedingungen, die eine weitere Verbreitung von Kernwaffen ausschließen sollten.<a href="#_ftn4">[4]</a> Vermutlich war den Gründern der IAEO die Widersprüchlichkeit der Aufgaben nicht bewusst.</p>
<p>Durch den <span style="text-decoration: underline;">Nichtverbreitungsvertrag </span>(auch Atomwaffensperrvertrag, engl. Non-Proliferation-Treaty – NPT) vom 1.7.1968 erhielt die IAEO wichtige <span style="text-decoration: underline;">Kontrollbefugnisse </span>über die nuklearen Aktivitäten der Vertragsstaaten. Die IAEO hat de facto den Status einer Sonderorganisation der UN, obwohl das Abkommen nicht nach Maßgabe von Art. 57, 63 UN-Charta geschlossen wurde.<a href="#_ftn5">[5]</a> Die IAEO übersendet der UN-Generalversammlung die jährlichen Tätigkeitsberichte und ist dem Sicherheitsrat unmittelbar zugeordnet.<a href="#_ftn6">[6]</a> Organe der IAEO sind der Gouverneursrat, dem 35 Mitglieder angehören (22 gewählt, 13 entsandt von den in der Atomtechnik am meisten fortgeschrittenen Staaten), die Generalkonferenz, der jedes Mitglied angehört, und das Sekretariat mit dem Generaldirektor. Die IAEO hat inzwischen 152 Mitgliedstaaten.</p>
<p>Nach dem NPT ist es Aufgabe der IAEO, durch die Vereinbarung von <span style="text-decoration: underline;">Sicherungsmaßnahmen </span>(safeguards) mit allen Nichtatomwaffenstaaten sicherzustellen, dass aus deklarierten Nuklearaktivitäten kein spaltbares Material für die Herstellung von Atomwaffen abgezweigt wird. Der gesamte Spaltstofffluss in den Mitgliedsstaaten wird den IAEO-Kontrollen unterworfen.</p>
<p>Nur die Nichtatomwaffenstaaten unter den NPT-Mitgliedstaaten sind nach Art. III NPT zum <span style="text-decoration: underline;">Abschluss von Safeguard-Abkommen mit der IAEO verpflichtet</span>. Diese Abkommen berechtigen die IAEO zur Kontrolle von Nuklearanlagen, zu der Überprüfung von technischen Sicherungsanlagen und der Überprüfung von Büchern und Berichten über den Brennkreislauf in den Nuklearanlagen. Die Safeguard-Abkommen regeln Aufzeichnungs- und Berichtspflichten der Staaten gegenüber der IAEO. Jedoch sind die Überwachungs- und Inspektionsrechte der IAEO sehr schwach: So dürfen die Inspektionen nur an vorher festgelegten Orten und grundsätzlich nur nach Vorankündigung durchgeführt werden. Nur der ordnungsgemäße Gebrauch friedlicher Nutzung wird überwacht. Konkreten Hinweisen auf eine militärische Nutzung kann die IAEO nicht nachgehen. Denn bis 1997 konnte die IAEO nur den Spaltstoffkreislauf der Mitgliedstaaten inspizieren. Atomtechnologien, die eine selbständige Herstellung von Spaltstoffen ermöglichten, wurden nicht erfasst.</p>
<p>US-amerikanischen Politikern reichten die <span style="text-decoration: underline;">Überwachungsmöglichkeiten</span> des NPT und der IAEO nicht aus, um Atomwaffenprogramme zu entdecken und zu verhindern. Zwei informelle Foren ergriffen deswegen zusätzliche Maßnahmen:</p>
<p>1) 1971 beschloss das <span style="text-decoration: underline;">„Zangger Komitee</span>“, alljährlich die Liste der Güter zu ergänzen, die unter Sicherheitsmaßnahmen der IAEO fallen sollen.<a href="#_ftn7">[7]</a> Es bestand aus zunächst 15 Staaten und umfasst inzwischen 37 Staaten.<a href="#_ftn8">[8]</a></p>
<p>2) Unter der Führung der USA verabschiedete eine Reihe von <span style="text-decoration: underline;">Nukleartechnologie exportierender Staaten (NSG)</span> 1977 Richtlinien für den Export von sensitiver Nukleartechnologie, insbesondere von „dual use“-Technologien. Diese sollten für alle Staaten gelten, unabhängig von der Mitgliedschaft zum NPT.</p>
<p>Beide Gremien bemühten sich um die nähere Bezeichnung von nuklearen Materialien und Anlagen, die nur exportiert werden dürfen, wenn sie im Empfängerland von der IAEO überwacht werden. Sichergestellt werden sollte, dass exportierte Technologien im Exportland nicht zur Herstellung von Atomwaffen verwendet werden.<a href="#_ftn9">[9]</a></p>
<p>Die Gruppe der NSG-Länder verweigerte dabei vor allem einer kleinen Gruppe von Staaten – den sogenannten „Schukenstaaten Irak, Iran, Libyen und Nordkorea“ – die nukleare Zusammenarbeit, obwohl die IAEO diesen keine NPT-Vertragsverletzungen nachweisen konnte. Die NSG-Staaten trauten den US-Behörden offensichtlich eine zuverlässigere Einschätzung der Proliferationsrisiken im Iran zu als der IAEO.</p>
<p>Auch die IAEO musste feststellen, dass wegen des Zielkonflikts zwischen <span style="text-decoration: underline;">Kontrolle und Sicherheit</span> einerseits und der <span style="text-decoration: underline;">souveränen atomwirtschaftlichen Entwicklung der Staaten</span> andererseits die Safeguard-Abkommen mögliche Atomwaffenprogramme der Mitgliedsstaaten nicht in allen Fällen verhindern können.</p>
<p>Um das Kontrollsystem zu stärken, verabschiedete der IAEO-Gouverneursrat 1997 ein Modell-Zusatzprotokoll. Dieses ermöglicht der IAEO, durch zusätzliche Informationspflichten der Staaten und durch eigene Kontrollmaßnahmen</p>
<p>- zu klären, ob es in einem Mitgliedsstaat Hinweise auf nicht deklarierte nukleare Aktivitäten gibt, und</p>
<p>- damit festzustellen, dass das gesamte Nuklearmaterial ausschließlich friedlichen Zwecken dient.<a href="#_ftn10">[10]</a></p>
<p>Eingeführt wurde insbesondere das Recht der unangemeldeten Kontrolle der Atomanlagen. 139 Staaten unterzeichneten das Zusatzabkommen bis zum März 2011. In Kraft ist es inzwischen in 107 Staaten.<a href="#_ftn11">[11]</a></p>
<p>Die <span style="text-decoration: underline;">Mitgliedsstaaten der EU</span> und die <span style="text-decoration: underline;">Europäische Atomgemeinschaft Euratom</span> haben 1978 in Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. III NPT mit der IAEO Übereinkommen über die Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen getroffen, die zusammen mit Euratom überwacht werden.<a href="#_ftn12">[12]</a> Diese sind 2005 aktualisiert worden.<a href="#_ftn13">[13]</a></p>
<p>Die <span style="text-decoration: underline;">Atomwaffenstaaten des NPT</span> unterliegen den Safeguard-Verpflichtungen grundsätzlich nicht. Jedoch haben die beiden Atomwaffenstaaten in der EU (Frankreich und Großbritannien) die IAEO-Kontrollen auf freiwilliger Basis in leicht reduziertem Umfang angenommen und getrennte Abkommen für das Zusatzprotokoll abgeschlossen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sanktionen</span> bei Verstößen sehen der NPT und das IAEO-Regime nicht vor.<a href="#_ftn14">[14]</a> Diese kann nur der UN-Sicherheitsrat unter den Voraussetzungen von Kapitel VII UN-Charta beschließen.</p>
<p>Die der IAEO durch den <span style="text-decoration: underline;">NPT</span> gestellte <span style="text-decoration: underline;">Doppelaufgabe</span>, einerseits wirksame Kontrollen der nuklearen Aktivitäten der Nicht-Atomwaffenstaaten durchzuführen (Art. III NPT), gleichzeitig aber die sog. zivile Nutzung der Atomenergie durch die Vertragsstaaten weltweit zu fördern (Art. IV und V NPT), steht auf Dauer dem zentralen Ziel entgegen, eine Weiterverbreitung von Atomwaffen wirksam zu verhindern (Art. I und II NPT) und eine vollständige Abschaffung aller Atomwaffen unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu erreichen (Art. VI NPT).</p>
<p>Denn die von vielen Staaten praktizierte sog.<span style="text-decoration: underline;"> zivile Nutzung</span> der Atomenergie bleibt letztlich das größte Hindernis für die globale Reduzierung und Abschaffung der Atomwaffen und für eine wirksame Kontrolle. Bei Abschluss des NPT sind die damit verbundenen Gefahren nicht erkannt worden, so dass die Förderung der sog. zivilen Nutzung der Atomenergie allen Vertragsstaaten in Art. IV und V NPT gewährleistet worden ist. Zwar ist kein Staat verpflichtet, diesen gefährlichen Weg zu beschreiten. Jedoch besitzt jeder Staat, der die Atomenergie in Nuklearanlagen zivil nutzt, objektiv auch das Potenzial zur Entwicklung waffenfähigen nuklearen Spaltstoffes. Das gilt nicht nur für Iran, sondern für alle Staaten, die Atomkraftwerke und Urananreicherungsanlagen betreiben, auch für Deutschland.</p>
<p>Der <span style="text-decoration: underline;">NPT erlaubt</span> und fördert grundsätzlich alle Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung eines zivilen Brennkreislaufs, auch die Anreicherung atomarer Brennstoffe. Wegen der „dual use“-Technologie, durch die erst in einer späten Phase der Entwicklung und Produktion zu erkennen ist, ob eine zivile oder militärische Nutzung angestrebt wird, müsste eine erfolgversprechende Überwachung ziviler Atomprogramme vor allem bei den Absichten und Zielvorstellungen der Verantwortlichen ansetzen, um früh Atomwaffenprogramme entdecken zu können. Hier aber stößt Kontrolle an ihre Grenzen. Verdächtigungen und ungeklärte Zweifel laden zum Missbrauch für politische Zwecke ein.</p>
<p align="center">II</p>
<p align="center">Atomwaffenprogramm Irans?</p>
<p align="center">
<p>Iran ist einer der ersten Unterzeichnerstaaten des NPT. Im Rahmen eines 1957 zwischen USA und Iran geschlossenen Kooperationsabkommens lieferte die USA bereits 1967 einen Forschungsreaktor und weitere Atomtechnologie.<a href="#_ftn15">[15]</a> Mit deutscher Hilfe (einer Siemens-Tochter) wurden 1974 bei Bushehr zwei Reaktoren gebaut. Den Reaktorbrennstoff sollten die USA, Deutschland und Frankreich liefern.</p>
<p>1974 ratifizierte Iran das 1973 mit der IAEO abgeschlossene <span style="text-decoration: underline;">Safeguard-Abkommen</span>. Nach der islamischen Revolution kam es 1979 zu einem weitgehenden Stillstand des iranischen Atomprogramms. Dieses wurde erst Mitte der 80-er Jahre wieder aufgenommen.</p>
<p>Ein <span style="text-decoration: underline;">Atomwaffenprogramm </span>gab es <span style="text-decoration: underline;">im Iran</span><a href="#_ftn16">[16]</a> laut Mohssen Masserrat bereits seit den 60-er Jahren. Dabei ist ungeklärt, ob Iran möglicherweise nur den Aufbau der nötigen Infrastruktur für den Bau von Atombomben plante und den Bau selbst zunächst zurückstellte. Das während der iranischen Revolution vorübergehend ausgesetzte Atomwaffenprogramm soll erst 1995 wieder fortgesetzt worden sein.<a href="#_ftn17">[17]</a> Auf ein jedenfalls bis zum Oktober 2003 betriebenes Atomwaffenprogramm weisen auch zahlreiche verdächtige Aktivitäten hin, die Iran der IAEO nicht meldete und nicht überwachen ließ:<a href="#_ftn18">[18]</a></p>
<p>-       Im Nukleartechnologiezentrum Isfahan produzierte Iran zwischen 1988 und 1992 Targets aus Uran-Oxyd und bestrahlte sie im Forschungsreaktor in Teheran, wobei 0,2 Milligramm Plutonium abgetrennt wurden.</p>
<p>-       1991 importierte Iran Natur-Uran und verarbeitete es.</p>
<p>-       1993 importierte Iran Uran-Metall und reicherte es in der Laseranreicherungsanlage in Lashkar an.</p>
<p>-       In der „Kala Electric Company“ in Abali bei Teheran wurden aus Pakistan importierte Zentrifugen installiert und zwischen 1999 und 2002 zu Testzwecken importiertes Uranhexafluorid angereichert.</p>
<p>-       Auch in Natanz reicherte er ab 2000 in Zentrifugen Uranhexafluorid an, was im Februar 2003 entdeckt wurde.</p>
<p>-       In Lashkar Abad bei Karaj baute Iran ab 2000 eine Pilotanlage zur Laseranreicherung. Die IAEO bestätigte 2004 die nukleare Verwendung.</p>
<p>-       Bei Arak baute er eine Produktionsanlage für Schweres Wasser.</p>
<p>-       Zudem produzierte der Iran verschiedene Uran-Oxyde, Uran-Fluoride und Ammonium-Uranylkarbonat.</p>
<p>Ähnliche Verstöße sind auch von zahlreichen <span style="text-decoration: underline;">anderen Ländern</span> bekannt geworden. Einmalig sind jedoch die Häufung und die zeitliche Ausdehnung der Vorfälle. Nach dem Aufdecken der Verstöße 2003 bemühte sich Iran um Kooperation mit der IAEO und um mehr Transparenz. Er holte Deklarationen nach, stellte der IAEO Inventarlisten, Materialbilanzen und Informationen über Importe, Transfer und Design zur Verfügung und ließ IAEO-Inspektoren zu.<a href="#_ftn19">[19]</a></p>
<p>Die <span style="text-decoration: underline;">US-Regierung</span> war damals der Überzeugung, dass Iran ein Atomwaffenprogramm verfolgte. Mit ihrer Exportkontrollpolitik bewertete die USA die Nichtweitergabe-Norm des NPT höher als die Kooperations-Norm. Damit disqualifizierte die USA bewusst die IAEO.</p>
<p>Während die USA versuchte, vor allem Iran wirtschaftlich zu isolieren, zielte der von der EU angestrebte „kritische Dialog“ darauf ab, Iran in ein politisches und wirtschaftliches Beziehungsgeflecht einzubinden. Viele europäische Staaten brüskierte die Doppelmoral der USA, die andere Staaten zur Isolation des Iran aufrief, selbst jedoch einen umfangreichen Warenhandel mit dem „Schurkenstaat“ betrieb.</p>
<p>Erstmalig im September 2002 betonte Iran auf der Generalversammlung der IAEO, dass es sein <span style="text-decoration: underline;">langfristiges Ziel</span> sei, die <span style="text-decoration: underline;">Energieversorgung</span> durch den Bau einer Anzahl von Kernkraftwerken zu sichern.<a href="#_ftn20">[20]</a> Nach Verhandlungen mit den EU3-Staaten Deutschland, Frankreich und Großbritannien unterzeichnete Iran im Dezember 2003 freiwillig das Zusatzprotokoll, das die IAEO 1997 zur weiteren Stärkung der Safeguards eingeführt hatte, und sagte die freiwillige Anwendung des Protokolls schon vor der Ratifizierung zu. Diese Zusage nahm er allerdings zwei Jahre später zurück. Ratifiziert hat Iran das Zusatzprotokoll bislang nicht.</p>
<p>Nachdem der IAEO-Gouverneursrat in der Resolution vom 13. März 2004<a href="#_ftn21">[21]</a> Iran gerügt hatte, weil dieser Baupläne von Zentrifugen zur Urananreicherung nicht deklariert hatte, <span style="text-decoration: underline;">verhärteten sich die Fronten zwischen Iran und der IAEO</span>. Iran setzte die Zusammenarbeit mit der IAEO vorübergehend aus und gab bekannt, dass er mit der Produktion von Uran-Anreicherungszentrifugen und von Uranhexafluorid fortfahre. Im September 2004 forderte der IAEO-Gouverneursrat Iran ultimativ auf, die Anreicherungs-Aktivitäten unverzüglich einzustellen und die offenen Fragen kurzfristig zu beantworten.<a href="#_ftn22">[22]</a></p>
<p>Diesen Aufforderungen kam Iran nach, indem er im November 2004 das <span style="text-decoration: underline;">Pariser Abkommen</span> mit den EU3-Staaten vereinbarte.<a href="#_ftn23">[23]</a> Darin verpflichtete sich Iran, alle zum Brennstoffkreislauf gehörenden Aktivitäten einzustellen, das Safeguard-Zusatzprotokoll zu ratifizieren sowie alle Anlagen, Aktivitäten und Materialien zu deklarieren und den IAEO-Inspektoren zugänglich zu machen.</p>
<p>Als Gegenleistung sagten die EU3-Staaten dem Iran wirtschaftliche und technische Unterstützung bei der zivilen Nutzung der Kernenergie zu und gaben Sicherheitsgarantien (kein Nuklearangriff!). Im August 2005 kündigte Iran gegen den Protest der IAEO<a href="#_ftn24">[24]</a> die Wiederaufnahme der Produktion von Uranhexafluorid an und begründete das u.a. damit, dass die EU3-Staaten ihre Zusagen nicht eingehalten hätten. Man sei nur hingehalten worden.<a href="#_ftn25">[25]</a></p>
<p>Im September 2005  stellte der <span style="text-decoration: underline;">IAEO-Gouverneursrat</span> erstmals fest, dass die IAEO die Verletzungen des Safeguard-Abkommens der letzten zwei Jahre als Verstöße des Irans gegen Art. II des IAEO-Statuts behandeln würde und drohte den UN-Sicherheitsrat damit zu befassen.<a href="#_ftn26">[26]</a> Im November 2005 nahm Iran die Produktion von Uranhexafluorid in Isfahan wieder auf. Die Anreicherung von Uran in Gaszentrifugen blieb zunächst ausgesetzt.</p>
<p>Unter dem damaligen <span style="text-decoration: underline;">IAEO-Generalsekretär Mohammed el-Baradei</span> veröffentlichte der IAEO-Gouverneursrat daraufhin am <span style="text-decoration: underline;">27. Februar 2006 einen Bericht</span><a href="#_ftn27">[27]</a>, in dem er die Verstöße darstellte und offene Fragen formulierte. Beweise für ein Atomwaffenprogramm des Iran legte der IAEO-Gouverneursrat nicht vor.</p>
<p>Der <span style="text-decoration: underline;">UN-Sicherheitsrat</span> reagierte zunächst mit einer vorläufigen Maßnahme nach Art. 40 UN-Charta, mit der er Iran aufforderte, die vom IAEO-Gouverneursrat geforderten Schritte zur Vertrauensbildung zu vollziehen. Er verlangte vom Iran, die Urananreicherung und -aufarbeitung auszusetzen. Im Verhandlungswege sollte danach gesichert werden, dass das Atomprogramm ausschließlich friedlichen Zwecken dient.<a href="#_ftn28">[28]</a></p>
<p>Ab der Resolution vom 23. Dezember 2006<a href="#_ftn29">[29]</a> wurde der <span style="text-decoration: underline;">UN-Sicherheitsrat</span> dann nach Art. 41 UN-Charta tätig. Er erklärte seine ernste Besorgnis über die offenen Fragen und Probleme des iranischen Nuklearprogramms und die Angelegenheiten, die eine militärisch-nukleare Bedeutung haben könnten. Er verhängte umfassende Sanktionen gegen Iran und verlangte von ihm zahlreiche Maßnahmen, die das Vertrauen in den ausschließlich friedlichen Zweck des Nuklearprogramms herstellen sollten. Nach einem weiteren Bericht des IAEO-Generaldirektors im Februar 2007 verschärfte der UN-Sicherheitsrat im März 2007 die Sanktionen gegen Iran und forderte weitere vertrauensbildende Schritte.<a href="#_ftn30">[30]</a> Weitere Sanktionen folgten 2008<a href="#_ftn31">[31]</a> und 2010.<a href="#_ftn32">[32]</a> Die auf Art. 41 UN-Charta beruhenden Sanktionen des Sicherheitsrats umfassen u.a. Lieferembargos, Einfrieren der Vermögenswerte bestimmter iranischer Einrichtungen und Personen sowie Reiseverbote und –kontrollen. Iran sollte damit veranlasst werden, die Urananreicherung auszusetzen, den Bau des Schwerwasserreaktors Busher zu stoppen, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren und anzuwenden, mit der IAEO die offenen Fragen zu klären und auf die Entwicklung von Mittel- und Langstreckenraketen zu verzichten.</p>
<p>Im September 2008 warf die IAEO dem Iran erneut mangelnde Kooperation vor. Andererseits erklärte der damalige <span style="text-decoration: underline;">IAEO-Generaldirektor Mohammed el-Baradei</span> noch im September 2009, es gebe keine Beweise für ein iranisches Atomwaffenprogramm.<a href="#_ftn33">[33]</a></p>
<p>Der <span style="text-decoration: underline;">neue IAEO-Generaldirektor Yukiya Amano</span> legte am 8. November 2011 einen Bericht vor, in dem er den unter seinem Vorgänger Mohammed el-Baradei am 27. Februar 2006 veröffentlichten Bericht aufgreift, die diesem zugrunde liegenden Informationen jedoch neu bewertet und – auch aufgrund zusätzlicher, nicht dargelegter Geheimdienst-Informationen &#8211; den <span style="text-decoration: underline;">konkreten Verdacht</span> äußert, dass Iran <span style="text-decoration: underline;">möglicherweise </span>an der Entwicklung eigener Atomwaffen arbeitet.<a href="#_ftn34">[34]</a> Medien stellten den Bericht allerdings zunächst so dar, als habe die IAEO Beweise für ein Atomwaffenprogramm des Iran vorgelegt.</p>
<p>Die <span style="text-decoration: underline;">iranische Staatsführung</span> behauptete indessen, Iran habe seit 2003 alle Aktivitäten zur Entwicklung von Atomwaffen eingestellt. Das bestätigte laut „The New York Times“ der „National Intelligence Estimate“ der 16 us-amerikanischen Geheimdienste für die Zeit bis Mitte 2007 im Wesentlichen.<a href="#_ftn35">[35]</a> Die Nachrichtenagentur Reuters zitierte am 10. März 2009 den US-amerikanischen Nationalen Geheimdienstchef <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Dennis_C._Blair">Dennis C. Blair</a>: „Der Iran besitzt nach Einschätzung der US-Geheimdienste kein waffenfähiges Uran und hat auch noch nicht über dessen Herstellung entschieden.“<a href="#_ftn36">[36]</a></p>
<p>Iranische Politiker bestehen nach wie vor auf einem eigenständigen iranischen „zivilen“ Atomprogramm, insbesondere auf dem durch Art. IV NPT gewährleisteten Recht auf Anreicherung von Uran. Das Angebot Russlands, die Urananreicherung auf russischen Boden durchzuführen, lehnte Iran ab. Seitdem Iran im Februar 2006 öffentlich die Wiederaufnahme der Urananreicherung und den beabsichtigten Erwerb von 60.000 Zentrifugen angekündigt hat, wird diese in großen Umfang an mehreren Orten (u.a. in Fordo und Natanz) betrieben.<a href="#_ftn37">[37]</a></p>
<p>Nach dem erfolglosen Besuch von IAEO-Experten im Januar/Februar 2012 im Iran berichtete die deutsche „Tagesschau“, dass nach Einschätzung der IAEO der Iran sein <span style="text-decoration: underline;">Atomprogramm weiter voran </span>treibe und die <span style="text-decoration: underline;">Uran-Anreicherung deutlich ausweite</span>.<a href="#_ftn38">[38]</a> Während in der Nähe von Natanz mit inzwischen 8.800 Zentrifugen in 52 Kaskaden Uran auf 5% angereichert werde, werde in den unterirdischen Anlagen von Fordo in 700 Zentrifugen auf 20% angereichert. Weitere Zentrifugen würden vorbereitet. Der Zugang zu der militärischen Anlage in Parchin ist den IAEO-Experten verweigert worden. Dort sollen möglicherweise Tests mit atomaren Sprengköpfen simuliert worden sein. Entgegen der Aufforderung der IAEO produziere der Iran schweres Wasser. IAEO-Generaldirektor Yukiya Amano wiederholte seine ernthafte Sorge, dass das Atomprogramm des Iran eine mögliche militärische Dimension habe.</p>
<p>Die <span style="text-decoration: underline;">16 US-Geheimdienste</span> sehen jedoch noch Ende Februar 2012 einem Bericht der „New York Times“ zufolge <span style="text-decoration: underline;">keine stichhaltigen Beweise</span> dafür, dass der Iran Atomwaffen baut oder bauen will.<a href="#_ftn39">[39]</a> Damit kommen sie zu ähnlichen Schlussfolgerungen wie bereits vor fünf Jahren: Iran baue zwar seine nukleare Infrastruktur auf und reichere auch Uran an. Die iranische Regierung habe sich jedoch noch nicht entschieden, ob sie das 2003 eingestellte Programm zur Entwicklung von Atomsprengköpfen wieder aufnehmen wolle.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Opfer oder Täter</span>? Urteilen Sie selbst. Die Weltöffentlichkeit ist misstrauisch, weil zahlreiche Indizien eine mögliche militärische Absicht nahe legen. Dazu gehören die Geheimhaltung vieler Aktivitäten und die Verbunkerung einiger Anlagen, der militärische Schutz für verschiedene Einrichtungen, der fehlende zivile Bedarf für hoch angereichertes Uran und der Bau eines für die Plutoniumerzeugung besonders geeigneten Schwerwasserreaktors.<a href="#_ftn40">[40]</a> Schlüssige Beweise für ein Atomwaffenprogramm des Iran sind jedoch bisher immer noch nicht vorgelegt worden.</p>
<p>Sein umfassendes Atomprogramm begründet Iran ökonomisch mit der langfristigen <span style="text-decoration: underline;">Energie-Sicherung</span> durch den Aufbau einer zivilen Kernenergie-Wirtschaft. Andererseits hat Iran auch ein massives <span style="text-decoration: underline;">Sicherheitsbedürfnis</span>. Dieses könnte ihn letztlich zum Aufbau eines Atomwaffenprogramms motivieren. In allen Nachbarstaaten Irans – mit Ausnahme in Turkmenistan – sind US-Soldaten stationiert.<a href="#_ftn41">[41]</a> Zudem ist Iran umgeben von Atomwaffenstaaten oder Atomwaffenstandorten. Zwei Staaten haben völkerrechtswidrige Angriffsdrohungen ausgesprochen. Israel droht damit, die iranischen Atomanlagen militärisch zu zerstören. Die USA hat sich in ihrer „Nationalen Sicherheitsstrategie 2002“ offen dazu bekannt den „Schurkenstaat“ Iran anzugreifen, wenn es eine ausreichende Möglichkeit einer Bedrohung gibt.<a href="#_ftn42">[42]</a> Eine latente Bedrohung reicht aus. Eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs bedarf es nicht. Diese eindeutig völkerrechtswidrige „Präemptiv-Doktrin“<a href="#_ftn43">[43]</a> ist 2006 unter ausdrücklicher Nennung des Iran erneut von der US-Regierung bestätigt worden.<a href="#_ftn44">[44]</a> Israel hat übrigens den Angriff auf  den irakischen Atomreaktor Tamuz I mit derselben Doktrin zu rechtfertigten versucht.<a href="#_ftn45">[45]</a></p>
<p>Plausibel klingt die aktuelle Einschätzung der 16 US-amerikanischen Geheimdienste. Demnach will Iran möglicherweise die Welt im Unklaren lassen, welche Ziele er tatsächlich verfolgt. Um Einfluss in der Region zu gewinnen könnte Iran so eine <span style="text-decoration: underline;">„strategische Zweideutigkeit“</span> schaffen.<a href="#_ftn46">[46]</a> In dieselbe Richtung geht die Äußerung des ehemaligen US-Gesandten bei der IAEO Kenneth Brill, Iran strebe lediglich die Fähigkeit zum Atomwaffenbau an, nicht ein tatsächliches Atomwaffenarsenal.<a href="#_ftn47">[47]</a> Der Koordinator der US-Geheimdienste James Clapper hat am 31.1.2012 vor einem Senatausschuss betont, dass Iran sich die Optionen offen hal te. Im Februar 2012 hat sich der US-Verteidigungsminister Leon Panetta ähnlich geäußert.<a href="#_ftn48">[48]</a></p>
<p>Damit stellt sich die Frage, ob bereits der <span style="text-decoration: underline;">Erwerb der Fähigkeit zum Atomwaffenbau</span> ein Verstoß gegen den NPT ist. Nach dem Wortlaut von Art. II NPT sind Nichtatomwaffenstaaten verpflichtet, Atomwaffen nicht herzustellen, zu erwerben, anzunehmen oder darüber zu verfügen. Der Sinn und Zweck des NPT, weltweit die Entwicklung, die Herstellung und den Erwerb von Atomwaffen zu begrenzen, und das vereinbarte Safeguard-System sprechen jedoch dafür, dass auch Aktivitäten zur Entwicklung und Herstellung von Atomwaffen nach dem NPT verboten sind. Die IAEO und der UN-Sicherheitsrat jedenfalls sehen das so und drehen in ihren Resolutionen die Beweislast zu Lasten des Irans um.</p>
<p>Kann Iran die Forderung, er solle seine ausschließlich friedlichen Absichten beweisen, überhaupt erfüllen? Könnte Deutschland sie erfüllen?</p>
<p>Jeder zivilen Atomenergienutzung ist bekanntlich die Möglichkeit der militärischen Nutzung immanent. Wann dient die Uran-Anreicherung und die Produktion schweren Wassers militärischen, wann Forschungszwecken? Angesichts der „dual use“-Technologie lässt sich die sichere Feststellung militärischer Nutzung häufig erst beim Waffenbau selbst treffen.</p>
<p align="center">III</p>
<p align="center">Doppelte Standards</p>
<p align="center">
<p>Israels Bevölkerung und Politiker sind verständlicherweise beunruhigt über den Verdacht, Iran entwickle Atomwaffen. Sie befürchten einen <span style="text-decoration: underline;">nuklearen Angriff auf Israel</span>. Tatsächlich hat Irans Staatspräsident Mahmud Ahmadinedschad wiederholt öffentlich das Existenzrecht Israels in Frage gestellt und sich aggressiv gegenüber Israel gebärdet, wobei allerdings der genaue Wortlaut seiner Äußerungen in den Übersetzungen umstritten ist.<a href="#_ftn49">[49]</a></p>
<p>Völlig zu Recht fordert die Staatengemeinschaft vom Iran die Einhaltung des NPT. Viele Staaten verhalten sich allerdings <span style="text-decoration: underline;">widersprüchlich,</span> wenn sie vom Iran den Verzicht auf die nukleare Anreicherung oder sogar den Verzicht der zivilen Nutzung der Nuklearenergie verlangen, selbst jedoch dieses Recht für sich in Anspruch nehmen.</p>
<p>So wird zum Beispiel in <span style="text-decoration: underline;">Deutschland</span> von dem deutsch-niederländischen Unternehmen URENCO in Gronau/Emsland eine riesige Urananreicherungsanlage u.a. mit Kaskaden von Gaszentrifugen betrieben.<a href="#_ftn50">[50]</a> Eine Schließung dieser Nuklearfabriken oder ihre Übernahme in die Trägerschaft einer internationalen Instanz wird nach wie vor abgelehnt. In Deutschland ist zudem ein Reaktor mit hoch angereichertem (waffenfähigen) Uran in Betrieb: Der Forschungsreaktor II in Garching/München. In den Hanauer Nuklearfabriken wurden lange Zeit große Mangen Plutonium gelagert, deren Verbleib unklar ist.</p>
<p align="center">IV</p>
<p align="center">Völkerrechtswidrige Atomwaffenprogramme</p>
<p align="center">
<p>Besonders demotivierend muss auf Iran (und andere Schwellenländer) das <span style="text-decoration: underline;">widersprüchliche Verhalten der Atomwaffenstaaten und ihrer Verbündeten</span> wirken. Diese verlangen vom Iran die Einhaltung des NPT, verletzen ihn jedoch selbst fortlaufend, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Einige schwerwiegende Völkerrechtsverstöße will ich herausheben:</p>
<p>1. Artikel VI NPT verpflichtet alle Atomwaffenstaaten, in redlicher Absicht <span style="text-decoration: underline;">Verhandlungen zur vollständigen Abschaffung von Atomwaffen</span> zu führen und diese erfolgreich abzuschließen. Diese Verpflichtung ist vom Internationalen Gerichtshof in Den Haag am 8. Juli 1996 nochmals ausdrücklich bekräftigt worden. Verhandlungen über eine solche „atomare Nulllösung“ sind jedoch bislang von den Atomwaffenstaaten und ihren Verbündeten stets verweigert worden.</p>
<p>Zwar ist seit dem Ende der Ost-West-Konfrontation die Zahl der weltweit verfügbaren <span style="text-decoration: underline;">atomaren Sprengköpfe</span> verringert worden. Bis heute gibt es jedoch noch ca. 23.000 Atomsprengköpfe, davon ca. 22.000 im Besitz der USA und Russlands. Sie haben jeweils eine vielfache Vernichtungskraft der Bomben von Hiroshima und Nagasaki. Weitere rund 1.000 Atomsprengköpfe entfallen auf Frankreich, Großbritannien, China, Israel, Indien, Pakistan und Nordkorea. Derzeit verfügen die USA über ca. 2.200 „strategische“ Atomsprengköpfe (für land- und seegestützte Interkontinentalraketen und Langstreckenbomber), Russland über ca. 2.500. Nach Expertenschätzungen haben die USA ca. 800 einsatzfähige atomare Trägersysteme, Russland ca. 560. Die USA und Russland halten bis heute jeweils ca. 1.000 Atomsprengköpfe in höchster Alarm- und Einsatzbereitschaft.</p>
<p>Das <span style="text-decoration: underline;">neue START-Abkommen</span> soll bis 2017 die Zahl der einsatzfähigen „strategischen“ atomaren Sprengkörper auf landgestützten Interkontinentalraketen, Atom-U-Booten und Langstreckenbombern lediglich von je 2.200 auf je 1.550 senken und die Zahl der einsatzfähigen „strategischen“ atomaren Trägersysteme (Raketen und Bomber) auf jeweils 700 verringern. Zudem werden jeweils 100 Trägersysteme als Reserve erlaubt. Die nicht-strategischen Atomwaffen werden davon nicht erfasst.</p>
<p>Mithin werden auch nach der Umsetzung des START-Nachfolgeabkommens immer noch 20.400 US-amerikanische und russische Atomsprengköpfe das Leben auf der Erde unmittelbar bedrohen. Wirkliche Abrüstung sieht anders aus.</p>
<p>2. Die in den Atomwaffenstaaten und bei ihren Bündnispartnern verbliebenen <span style="text-decoration: underline;">Atomwaffen und ihre Trägersysteme wurden und werden fortlaufend modernisiert</span>. Dementsprechend ist ihre Einsatzfähigkeit bis heute ständig erhöht worden. Die US-Regierung hat beim US-Kongress für die Jahre 2011 – 2015 zwei Milliarden Dollar Haushaltsmittel allein dafür durchgesetzt, um die B-61-Bomben zu modernisieren – sie lagern auch in Deutschland. Aus fünf alten sollen zwei „moderne“ Bombenversionen werden. Diese Waffen sollen zudem an die nächste Generation atomwaffenfähiger Jagdbomber angepasst werden.</p>
<p>Die laufende Anpassung an die von ihnen selbst bestimmten strategischen Erfordernisse präsentieren die Atomwaffenstaaten der Welt bis heute als atomare Abrüstung. Der US-Kongress hat eine Reduzierung der Zahl der US-Atomwaffen sogar in einem Gesetz an die Modernisierung des alten Atomwaffenarsenals gekoppelt.</p>
<p>3. Obwohl alle Nicht-Atomwaffenstaaten in Art. II NPT und Deutschland zusätzlich auch im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag völkerrechtlich verbindlich auf jede unmittelbare und mittelbare Verfügungsgewalt über Atomwaffen verzichtet haben, wird innerhalb der NATO weiterhin die „nukleare Teilhabe“ praktiziert. <span style="text-decoration: underline;">„Nukleare Teilhabe“</span> bedeutet insbesondere,</p>
<p>- dass Deutschland, die Niederlande, Belgien, Italien und die Türkei nach wie vor in der <span style="text-decoration: underline;">„Nuklearen Planungsgruppe</span>“ der NATO mitwirken.</p>
<p>- dass in geheim gehaltenen <span style="text-decoration: underline;">Bunkern</span> der genannten Länder eine unbekannte Anzahl Atomwaffen mit einer vielfachen Zerstörungskraft der Hiroshima- und Nagasaki-Bombe <span style="text-decoration: underline;">gelagert</span> werden. Diese würden im Spannungs- oder Kriegsfall von den US-Streitkräften auch den Streitkräften dieser Nicht-Atomwaffenstaaten und damit auch Einsatzkräften der Bundeswehr für den Abwurf auf feindliche Ziele zur Verfügung gestellt &#8211; entgegen den Regelungen des NPT.</p>
<p>- dass die Bundeswehr mit den Tornado-Flugzeugen des in Büchel stationierten „<span style="text-decoration: underline;">Jagdbombergeschwaders 33“–</span> ähnlich wie die Streitkräfte der genannten anderen NATO-Nichtatomwaffenstaaten – Atomwaffenträger bereithält und regelmäßig <span style="text-decoration: underline;">Atomwaffeneinsätze übt.</span></p>
<p>4. Alle NATO-Staaten nehmen nach wie vor den sog. <span style="text-decoration: underline;">„Kriegsvorbehalt“</span> in Anspruch. Danach soll der NPT dann nicht mehr gelten, wenn „eine Entscheidung, Krieg zu führen, getroffen wird“ („in welchem Zeitpunkt der Vertrag nicht mehr maßgebend wäre“).<a href="#_ftn51">[51]</a> Dieser öffentlich verschwiegene Kriegsvorbehalt macht damit den NPT und das in ihm enthaltene Verbot der Weitergabe von Atomwaffen an Nicht-Atomwaffenstaaten im Spannungs- und Kriegsfall praktisch gegenstandslos. Das widerspricht fundamental dem zentralen Ziel des NPT, Atomwaffen unter keinen Umständen an Nicht-Atomwaffenstaaten gelangen zu lassen. Genau diese Weitergabe im Spannungs- und Kriegsfall (mit dem Ziel ihres Einsatzes) sollte aber mit dem NPT verhindert werden.</p>
<p>5. Entgegen ihrer in Art. I NPT eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtung, Nicht-Atomwaffenstaaten bei der Entwicklung und beim Erwerb von Atomwaffen nicht zu unterstützen, tolerieren die USA seit Jahrzehnten den Atomwaffenbesitz <span style="text-decoration: underline;">Israels und</span> fördern sein Atomprogramm finanziell, technologisch und politisch. Ebenso wie Indien und Pakistan ist Israel nicht Mitglied des NPT-Vertragssystems.</p>
<p>6. Toleriert wird auch das Atomwaffenprogramm des mit den USA verbündeten <span style="text-decoration: underline;">Pakistan.</span> Pakistan wäre ohne die technologische Zusammenarbeit und Unterstützung von wichtigen Mitgliedsstaaten des NPT – auch der USA und Deutschlands &#8211; kein Atomwaffenstaat geworden. Das Proliferationsverbot ist dabei grob missachtet worden.</p>
<p>7. Obwohl die Vereinten Nationen 1974 und 1998 gegen <span style="text-decoration: underline;">Indien</span> wegen seiner Atomwaffentests Sanktionen verhängt haben, beendeten die USA zwischenzeitlich alle Sanktionen bilateral und verschafften Indien in großem Umfang Zugang zu westlichen Atomtechnologien und zu atomaren Material. Damit haben die USA geholfen, unter Verstoß gegen den NPT den Status Indiens als neue Atomwaffenmacht zu legalisieren.</p>
<p>Auf Druck der USA hat die Gruppe der (inzwischen) 45 nuklearen Lieferländer NSG, zu denen auch Deutschland gehört, weitere Atomexporte nach Indien genehmigt. Keine der beteiligten Regierungen – auch nicht die deutsche &#8211; hat dabei die Bereitschaft gezeigt, das Nichtverbreitungssystem zu verteidigen und die Zustimmung zur Ausnahmegenehmigung zu verweigern. Angesichts des Konsensprinzips hätte das den Deal verhindert. Die weiteren Mitgliedsstaaten des NPT wurden an dem Verfahren nicht einmal beteiligt.</p>
<p>8. Das deutsche <span style="text-decoration: underline;">Kriegswaffenkontrollgesetz</span> (KWKG) sieht in den §§ 16 ff KWKG<a href="#_ftn52">[52]</a> nach wie vor Ausnahmen vor für das Verbot des Besitzes, des Erwerbs und der Herstellung sowie des Umgangs mit Atomwaffen und die Forschung an Atomwaffen, soweit diese der Verfügungsgewalt von NATO-Staaten unterstehen oder in deren Auftrag entwickelt oder hergestellt werden.</p>
<p>Aus diesen Völkerrechtsverstößen folgt jedoch keinesfalls, dass der Iran und andere Staaten nicht mehr an den NPT gebunden sind. Ein Unrecht kann nicht die Begehung eines anderen Unrechts rechtfertigten. Jedoch hat die Widersprüchlichkeit gefährliche politische Folgen. Auf <span style="text-decoration: underline;">zweierlei Maß</span> („double standards“) lässt sich die Sicherheit vor atomarer Vernichtung nicht gründen.</p>
<p align="center">V.</p>
<p align="center">Sanktionen nur im Rahmen des Völkerrechts</p>
<p>1. Staaten wie Israel und Großbritannien setzen sich mit der Androhung von militärischen Sanktionen gegen Iran über das für alle Staaten verbindliche <span style="text-decoration: underline;">Gewaltverbot</span> in Art. II Nr. 4 UN-Charta hinweg. Das „Recht des Stärkeren“ gibt dafür keine völkerrechtliche Legitimation. Eine bewaffnete Selbstverteidigung wäre völkerrechtlich nur bei einem bewaffneten Angriff zulässig. Die vereinzelt von Staaten in Anspruch genommene „präventive Selbstverteidigung“ hat sich völkergewohnheitsrechtlich nicht durchgesetzt und ist unzulässig.<a href="#_ftn53">[53]</a> Ein militärischer Angriff auf iranische Atomanlagen durch einzelne Staaten oder Staatengruppen ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats wäre ein <span style="text-decoration: underline;">völkerrechtswidriger Angriffskrieg</span>. Dieser ist ein völkerrechtliches Verbrechen, das auch innerstaatlich strafbar sein kann.</p>
<p>Die Befürworter eines militärischen Angriffs auf iranische Atomanlagen sollten sich erinnern: Für die eigenmächtige Bombardierung des irakischen Atomreaktors in der Nähe von Bagdad am 7. Juni 1981 ist Israel vom <span style="text-decoration: underline;">UN-Sicherheitsrat (Res. 487</span> vom 19.6.1981) einstimmig und scharf verurteilt worden.<a href="#_ftn54">[54]</a> Die Verhängung von Sanktionen gegen Israel scheiterte nur am Veto der USA.</p>
<p>2. Mögliche Verstöße des Iran gegen die Verpflichtungen aus dem NPT und gegen die Safeguard-Abkommen dürfen nur durch die <span style="text-decoration: underline;">IAEO</span> oder den <span style="text-decoration: underline;">UN-Sicherheitsrat</span> in dem dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt und sanktioniert werden.</p>
<p>Die aktuelle Sanktionspolitik der USA und der EU ist nicht hilfreich und scheint vor allem von dem Ziel geleitet zu sein, den Iran in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen und letztlich einen Systemwechsel zu erreichen:</p>
<p>- Im Dezember 2011 hat die US-Regierung durch ein Dekret ausländischen Banken die Geschäftstätigkeit in den USA untersagt, die Geschäfte mit der iranischen Zentralbank abwickeln. Auf die darauf folgende Drohung Iran, die Strasse von Hormus zu sperren, antwortete die US-Regierung mit der Entsendung weiterer Kriegsschiffe.</p>
<p>- Die EU hat im Januar 2012 einen Boykott iranischen Erdöls und Erdgases beschlossen und iranische Auslandskonten in westlichen Staaten eingefroren.</p>
<p>Diese am UN-Sicherheitsrat vorbei beschlossenen Sanktionen schwächen das NPT-Kontrollsystem und auch die Position des UN-Sicherheitsrats, dem die UN-Charta die ausschließliche Zuständigkeit für die Sicherung des internationalen Friedens zugewiesen hat.</p>
<p>3. Aber selbst wenn die IAEO und der UN-Sicherheitsrat Verstöße des Iran gegen das NPT-Kontrollregime oder gegen den NPT feststellen würden, sollte der UN-Sicherheitsrat <span style="text-decoration: underline;">keine militärischen Sanktionen</span> beschließen und sich auch nicht in eine dahin führende Sanktionsspirale verwickeln lassen. Denn die Konflikte um die (angebliche oder tatsächlich) drohende nukleare Bewaffnung des Iran und auch weiterer Staaten können nicht militärisch, sondern nur im Verhandlungswege und nur durch Zusammenarbeit aller Konfliktparteien gelöst werden. Eine hilfreiche Perspektive dafür könnte nach dem erfolgreichen Modell der KSZE, die wesentlich zum friedlichen Ende des Kalten Krieges beigetragen hat, die Einrichtung einer „Konferenz für Sicherheit und Abrüstung im Nahen und Mittleren Osten“ sein. Grundlage kann nur die gemeinsame Sicherheit aller Staaten der Region sein. Kein Staat kann hinreichende und nachhaltige Sicherheit gegen andere und auf Kosten anderer Staaten erlangen.</p>
<p>4.  Wer – zu Recht – die Atomwaffenfreiheit des Iran fordert, muss ebenfalls für die <span style="text-decoration: underline;">Atomwaffenfreiheit Israels, Pakistans, Indiens und Nordkoreas</span> eintreten. Auch deren Atomwaffenprogramme sind heimlich und unter Verletzung des NPT-Regimes entstanden. Auch sie sind zur nuklearen Abrüstung verpflichtet. Denn die völkerrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen, die zur vollständigen atomaren Abrüstung führen, trifft nach dem IGH-Gutachten alle Atomwaffenstaaten, unabhängig von der NPT-Mitgliedschaft.<a href="#_ftn55">[55]</a></p>
<p align="center">VI.</p>
<p align="center">Reform des IAEO-Kontrollsystems</p>
<p>Das Entstehen weiterer Atomwaffenstaaten und ein Zusammenbruch des NPT-Regimes können nur durch eine Reform des IAEO-Kontrollsystems verhindert werden. Viele wissen es nicht: Vor allem Deutschland, Italien und Japan verhinderten in den 1960er und 1970er Jahren bei den Verhandlungen über den NPT und die Verifizierungsabkommen wirksame Kontrollen mit dem damaligen Hinweis auf den Ost-West-Konflikt und die Gefahren von „Industrie-Spionage“ (auch durch befreundete Staaten). Bis heute kann die IAEO <span style="text-decoration: underline;">grundsätzlich nur den nuklearen Spaltstofffluss</span> auf der Grundlage von Eigenberichten und Materialbilanzen der kontrollierten Staaten verifizieren. Das 1997 beschlossene <span style="text-decoration: underline;">Zusatzprotokoll</span> zum Verifizierungsabkommen hat zwar Fortschritte gebracht, ist aber noch nicht von allen 188 NPT-Mitgliedstaaten ratifiziert worden. Nach den ursprünglichen Safeguard-Abkommen gibt es Verdachtskontrollen nur sehr eingeschränkt und nur nach Voranmeldung. Unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen fehlen ebenso wie unbehinderte freie Inspektions- und Ermittlungsrechte. Die Atomwaffenstaaten sind von den Verifizierungsmaßnahmen weitgehend ausgenommen und sollten einbezogen werden.</p>
<p>Bessere internationale Kontrollen und der <span style="text-decoration: underline;">Schutz von Whistleblowern</span><a href="#_ftn56">[56]</a> würden zudem Unsicherheiten über die Aktivitäten der nuklearen Schwellenländer erheblich verringern und vertrauensbildend wirken. Die Bereitschaft der Staaten, den Vereinten Nationen und ihren Organen die Reaktion auf etwaige Verstöße gegen den NPT zu überlassen, würde erheblich gestärkt.</p>
<p>Hier besteht dringender Reformbedarf. Auch muss die personelle und finanzielle <span style="text-decoration: underline;">Ausstattung der IAEO</span> drastisch verbessert werden. Die etwa 350 Inspektoren weltweit reichen bei weitem nicht aus, um die große Zahl der Nuklearanlagen zu überwachen. Nur ein kleiner Teil des IAEO-Haushalts von jährlich etwa 330 Millionen € steht für die IAEO-Inspektionsabteilung zur Verfügung.</p>
<p>Proliferationsrisiken und die Gefahr militärischer Nutzung von Nuklearanlagen kann die Staatengemeinschaft am besten dadurch vermindern, dass die sog. zivile Nutzung der Atomenergie reduziert wird und letztlich aus ihr ausgestiegen wird.</p>
<p>Köln, den 2. März 2012</p>
<p>Bernd Hahnfeld</p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> FAZ vom 3.11.2011 &#8211; <a href="http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland7drohungen">www.faz.net/aktuell/politik/ausland/drohungen</a></p>
<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Annette Heppel in Wissenschaft &amp; Frieden 2/2008, S. 44 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref3">[3]</a> Volker Epping in Knut Ipsen, Völkerrecht, 5.A. 2004, S. 498 m.w.N.</p>
<p><a href="#_ftnref4">[4]</a> Volker Epping aaO.</p>
<p><a href="#_ftnref5">[5]</a> Eckart Klein in Vitzthum, Völkerrecht, 4.A. 1997, S. 372; Volker Epping aaO.</p>
<p><a href="#_ftnref6">[6]</a> Volker Epping aaO.</p>
<p><a href="#_ftnref7">[7]</a> Fischer in Knut Ipsen, Völkerrecht, 5.A. 2004, § 61, RdNr. 33</p>
<p><a href="#_ftnref8">[8]</a> Sebastian Harnisch „Das Proliferationswerk um A.Q. Khan“ – www.bpb.de/publikationen</p>
<p><a href="#_ftnref9">[9]</a> Fischer in Knut Ipsen, Völkerrecht, 5.A., 2004, § 61, RdNr. 33</p>
<p><a href="#_ftnref10">[10]</a> INFCIRC/540</p>
<p><a href="#_ftnref11">[11]</a> <a href="http://www.auswaertiges/">www.auswaertiges</a>-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Abruestung/Nukleares/IAEO_node.html</p>
<p><a href="#_ftnref12">[12]</a> Übereinkommen 78/164/Euratom und Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom</p>
<p><a href="#_ftnref13">[13]</a> Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherheitsmaßnahmen</p>
<p><a href="#_ftnref14">[14]</a> Horst Fischer in Knut Ipsen, aaO, S. 1148</p>
<p><a href="#_ftnref15">[15]</a> Yvonne Schmidt, „Der Iran und sein Atomprogramm“ in International – Die Zeitschrift für internationale Politik, II/2009, S. 25ff.</p>
<p><a href="#_ftnref16">[16]</a> Mohssen Masserrat in Wissenschaft &amp; Frieden 4/2010, S. 61ff; laut Ruth Linden Beginn des iranischen Nuklear-Programms 1974 – Ruth Linden, „Die Initiative der EU3 im Iran“, 2006, S.28</p>
<p><a href="#_ftnref17">[17]</a> Ruth Linden aaO, S. 28;</p>
<p><a href="#_ftnref18">[18]</a> Martin Kalinowski „Das Nuklearprogramm des Iran – zivil oder militärisch?“ in Dossier 51 zu Wissenschaft &amp; Frieden 1/2006</p>
<p><a href="#_ftnref19">[19]</a> Martin Kalinowski aaO</p>
<p><a href="#_ftnref20">[20]</a> Michael Klemm, „Die Untersuchungen der IAEO zum iranischen Atomprogramm“, 2007</p>
<p><a href="#_ftnref21">[21]</a> Resolution GOV/2004/21</p>
<p><a href="#_ftnref22">[22]</a> Resolution GOV/2004/79</p>
<p><a href="#_ftnref23">[23]</a> INFCIRC/637</p>
<p><a href="#_ftnref24">[24]</a> GOV/2005/64</p>
<p><a href="#_ftnref25">[25]</a> Martin Kalinowski aaO</p>
<p><a href="#_ftnref26">[26]</a> GOV/2005/77</p>
<p><a href="#_ftnref27">[27]</a> IAEA GOV/2006/15</p>
<p><a href="#_ftnref28">[28]</a> S/RES/1696 (2006)</p>
<p><a href="#_ftnref29">[29]</a> S/RES/1737 (2006)</p>
<p><a href="#_ftnref30">[30]</a> S/RES/1747 (2007)</p>
<p><a href="#_ftnref31">[31]</a> S/RES/1803 (2008)</p>
<p><a href="#_ftnref32">[32]</a> S/RES/1929 (2010)</p>
<p><a href="#_ftnref33">[33]</a> Guardian vom 30.9.2009 &#8211; www.guardian.co.uk/world2009/sep/30/iranian-nuclear-weapon</p>
<p><a href="#_ftnref34">[34]</a> IAEA GOV/2011/65 &#8211; Wörtlich: „Since 2002, the Agency has become increasingly concerned about the possible existence in Iran of undisclosed nuclear related activities involving military related organizations, including activities related to the development of a nuclear payload for a missile, about which the Agency has regularly received new information.“ (Ziff. 38)</p>
<p>„Since August 2008, Iran has not engaged with the Agency in any substantive way on this matter.“ (Ziff. 39)</p>
<p>„In line with that statement, the Annex to this report provides a detailed analysis of the information available to the Agency to date which has given rise to concerns about possible military dimensions to Iran’s nuclear programme.“ (Ziff. 40)</p>
<p>„The information indicates that prior to the end of 2003 the above activities took place under a structured programme. There are also indications that some activities relevant to the development of a nuclear explosive device continued after 2003, and that some may still be ongoing.“ (Ziff. 45)</p>
<p><a href="#_ftnref35">[35]</a> New York Times vom 3.12.2007 &#8211; <a href="http://www.nytimes.com/2007/12/03/world/middleeast/03cnd-iran">www.nytimes.com/2007/12/03/world/middleeast/03cnd-iran</a>;</p>
<p><a href="#_ftnref36">[36]</a> <a href="http://de.reuters.com/article/worldNews/idDEBEE">http://de.reuters.com/article/worldNews/idDEBEE</a>5290FW20090310</p>
<p><a href="#_ftnref37">[37]</a> SPIEGEL-online vom 25.9.2009 und vom 11.1.2012</p>
<p><a href="#_ftnref38">[38]</a> Tagesschau-online vom 24.2.2012</p>
<p><a href="#_ftnref39">[39]</a> Tagesschau-online aaO, FAZ vom 27.2.1012 „CIA: Iran noch unentschieden“</p>
<p><a href="#_ftnref40">[40]</a> Wolfgang Liebert und Martin Kalinowski „Das iranische Exempel“ in Wissenschaft &amp; Frieden 1/2008, S. 21</p>
<p><a href="#_ftnref41">[41]</a> Michael Lüders „Dämon Iran“ in Blätter für deutsche und internationale Politik 3/12, S. 8</p>
<p><a href="#_ftnref42">[42]</a> The National Security Strategy of the United States, 2002, <a href="http://www.whitehouse.gov/nsc/nss.pdf">www.whitehouse.gov/nsc/nss.pdf</a>, S. 15ff.pdf</p>
<p><a href="#_ftnref43">[43]</a> Michael Bothe in Wolfgang Graf Vitzhum, Völkerrecht, 4.A., Abschnitt 8, RdNr. 19; Fischer in Knut Ibsen, Völkerrecht, 5.A., § 59, RdNr. 30</p>
<p><a href="#_ftnref44">[44]</a> The National Security Strategy of the United States, 2006, www.whitehouse.gov/nsc/nss.pdf</p>
<p><a href="#_ftnref45">[45]</a> Yvonne Schmidt aaO</p>
<p><a href="#_ftnref46">[46]</a> Tagesschau online vom 25.2.2012, FAZ vom 27.2.2012 aaO</p>
<p><a href="#_ftnref47">[47]</a> Tagesschau online aaO</p>
<p><a href="#_ftnref48">[48]</a> Tagesschau online aaO</p>
<p><a href="#_ftnref49">[49]</a> Vgl. „Spiegel Online“ vom 15.1.2009- <a href="http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,601497,00.html">www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,601497,00.html</a>; Handelsblatt vom 7.6.2011<a href="http://www.handelsblatt.com/politik/international/israel-ist-wie">www.handelsblatt.com/politik/international/israel-ist-wie</a>; eine kritische Textanalyse der Äußerungen Ahmadinedschads und ihrer Übersetzungen unter www.ag-friedensforschung.de/themen/Medien/iran.html.</p>
<p><a href="#_ftnref50">[50]</a> TAZ vom 25.4.2011 – <a href="http://www.taz.de/%2169652/">www.taz.de/!69652/</a>; www.urenco.com/contents/2/about-urenco.aspx</p>
<p><a href="#_ftnref51">[51]</a> vgl. dazu die dem Deutschen Bundestag vor der Ratifizierung des NPT vorgelegte Denkschrift des Auswärtigen Amtes der Bundesregierung, in dem die entsprechende US-amerikanische „Interpretationserklärung“ („Rusk-Brief“), die in der Bundestags-Drucksache 7/994, S. 17, veröffentlicht worden ist, aber öffentlich kaum zur Kenntnis genommen wird.</p>
<p><a href="#_ftnref52">[52]</a> Text unter www.fwr.de/fileadmin/Waffengetz/kgwg.pdf</p>
<p><a href="#_ftnref53">[53]</a> Michael Bothe in Wolfgang Graf Vitzhum, Völkerrecht, 4.A., Abschnitt 8, RdNr. 19; Fischer in Knut Ibsen, Völkerrecht, 5.A., § 59, RdNr. 29</p>
<p><a href="#_ftnref54">[54]</a> SR-Resolution – <a href="http://dacess-dds-ny.un.org/doc/RESOLUTION">http://dacess-dds-ny.un.org/doc/RESOLUTION</a>;  Deutschlandradio – www.dradio.de/dkultur/sendungen/kalenderblatt/506194/</p>
<p><a href="#_ftnref55">[55]</a> IALANA, Atomwaffen vor dem Internationalen Gerichtshof, 1997, S. 102; Michael Bothe in Vitzthum, Völkerrecht, 4.A. 2007, S. 682: Horst Fischer in Knut Ipsen aaO, §61, RdNr. 34</p>
<p><a href="#_ftnref56">[56]</a> vgl. dazu u.a. Joseph Rotblat, Societal Verification, in: Rotblat/Steinberger u.a., A Nuclear-Weapon-Free-World: Desirable? Feasible?, 1998, S. 112 ff; Dieter Deiseroth, Societal Verification, 2008</p>
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		<title>„Das Urteil kann nur auf Freispruch lauten“</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 15:07:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[ 
Zu den Verfahren gegen den spanischen Untersuchungsrichter Baltasar Garzón
von Rechtsanwalt Reiner Thiele
 
 
„Das Urteil kann nur auf Freispruch lauten“, so formulierte der Staatsanwalt beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in Madrid Luis Navajas seinen Antrag im Schlussvortrag des Verfahrens gegen den Untersuchungsrichter der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, der 1977 geschaffen wurde, um den ETA-Terror [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> </strong></p>
<p><em><strong>Zu den Verfahren gegen den spanischen Untersuchungsrichter Baltasar Garzón</strong></em></p>
<p>von Rechtsanwalt Reiner Thiele</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>„Das Urteil kann nur auf Freispruch lauten“, so formulierte der Staatsanwalt beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in Madrid Luis Navajas seinen Antrag im Schlussvortrag des Verfahrens gegen den Untersuchungsrichter der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, der 1977 geschaffen wurde, um den ETA-Terror besser begegnen zu können) Baltasar Garzón. Es ist eines der drei Verfahren, die gegen Baltasar Garzon vor dem Tribunal Supremo eröffnet wurden und es ist das Verfahren, welches die größte politische und mediale Aufmerksamkeit erlangt hat. <span id="more-494"></span></p>
<p><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2012/02/Das-Urteil-kann-nur-auf-Freispruch-lauten.pdf">Druckfassung Artikel Garzón</a></p>
<p>Im Dezember 2006 war im Dezernat des Untersuchungsrichters Baltasar Garzón die erste Anzeige wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit während des Spanischen Bürgerkrieges eingereicht worden. In der Folgezeit erhielt Baltasar Garzón zahlreiche weitere Anzeigen, insbesondere durch Organisationen und Vereinigungen des sogenannten “ley de la memoria histórica“ (Gesetz des historischen Andenkens). Sie handelten von Ermordungen, gewaltsamer Verschleppung, Entführungen von Kindern, Folter, Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Garzón musste bald feststellen, dass es keine Register über die Verschwundenen und Getöteten auf nationaler Ebene gab und forderte die Anzeigenden auf, komplette Listen der Verschwundenen und Getöteten zu erstellen. Bis 2008 erhielt er Unterlagen über 114.000 Fälle, die unmittelbar nicht mit dem Bürgerkrieg verknüpft waren. Am 16.10.2008 erklärte sich Baltasar Garzón für die Untersuchung der Verbrechen zuständig. In seinem Beschluss führte Garzón aus, dass die straffrei gebliebene Verfolgung politischer Gegner unter der Franco-Diktatur juristisch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzuordnen seien. Allerdings verwies Garzón nach Aufnahme der Ermittlungen die Verfahren an die Provinzgerichte.</p>
<p>Zweifel, ob der Staatsanwalt beim Tribunal Supremo Navajas und die Verteidigung mit ihren Anträgen auf Freispruch durchdringen, dürften angebracht sein. Garzón wurde schon in einem weiteren gegen ihn angestrengten Verfahren wegen Rechtsbeugung und angeblicher Einschränkung des Rechts auf Verteidigung zu einer Geldstrafe sowie zu 11 Jahren Berufsverbot verurteilt. Ihm wurde in diesem Verfahren vorgeworfen, Gespräche zwischen korruptionsverdächtigen Häftlingen und ihren Anwälten abgehört zu haben. Gegenstand der Ermittlungen Garzóns war einer der größten Korruptionsskandale der spanischen Demokratie. Mit in den Korruptionsskandal verwickelt sind führende Politiker der rechtskonservativen Regierungspartei Partido Popular (PP). Eine Tatsache, die darauf hinweisen könnte, dass die Verurteilung von Garzón politisch durchaus gewollt war, zumal Garzón nicht nur auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin die Abhörmaßnahme anordnete, sondern in seiner Verteidigung auch vorgetragen hat, dass die Abhörmaßnahme auch angeordnet wurde, weil der konkrete Verdacht der Geldwäsche gegen einige involvierte Anwälte bestand. Garzón hat insoweit auch betont, dass er aufgrund dieses Verdachts nur die Abhörung der involvierten Anwälte angeordnet habe und nicht die Abhörung der Gespräche zwischen Häftlingen und ihren Rechtsanwälten.</p>
<p>Der spanische Professor für Verfassungsrecht an der freien Universität Madrid Antonio Rovira schrieb auf die Person Enrique Tierno Galván (1918-1986) &#8211; einen brillanten Professor für Politische Rechtswissenschaft und ehemaliger Bürgermeister Madrids &#8211; bezogen, dass man in Spanien dafür bezahlen müsse, wenn man sich das Recht herausnehme mit kreativer Vorstellungskraft unbequeme Entscheidungen zu treffen (Enrique Tierno Galván wurde während der Francozeit verfolgt und inhaftiert, noch 1965 verlor er seine Professur an der Universität Salamanca). Die Wahrhaftigkeit dieser Aussage erweist sich in der Person und dem Schicksal von Baltasar Garzón. Dieser hatte sich in der Vergangenheit wie kein anderer vor ihm das Recht herausgenommen, Ermittlungsverfahren wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu führen. Garzón wurde international spätestens bekannt, als er 1998 den chilenischen Ex-Diktator Augusto Pinochet in London festnehmen ließ. Und es muss noch mehr befürchtet werden. Schon wird aus dem Regierungslager heraus in der Person ihrer Vizepräsidentin Soroya Sáenz de Santamaria der Staatsanwaltschaft nahe gelegt, Ermittlungsverfahren gegen diejenigen aufzunehmen, die sich kritisch zum Urteil des Tribunal Supremo geäußert haben. Gleichzeitig wird beklagt, dass die Kritiker dieses Urteils ein “Zerrbild“ geschaffen hätten. „Wenn die politischen Repräsentanten die Institutionen (gemeint ist hier das Tribunal Supremo) in Frage stellen, stellen sie die Demokratie in Frage“, so Soroya Sáenz de Santa Maria.</p>
<p>Die bekannte spanische Schriftstellerin Almudena Grandes hat bereits vor Abschluss des Gerichtsverfahrens gegen Baltasar Garzón in der spanischen Tageszeitung “El País“ zum Verfahren gegen Baltasar Garzón das Folgende ausgeführt: „Ich werde nicht in die Ungeschicklichkeit verfallen und die PP für die Vorgehensweise des Tribunal Supremo verantwortlich machen. Das ist nicht richtig und es wäre deshalb nicht gerecht. Aber ich glaube, dass die Tatsache, dass die spanische Rechte die einzige in Europa ist, die sich niemals ausdrücklich vom Faschismus losgesagt hat, da sie niemals den Staatsstreich vom 18.07.1936 verurteilt hat, entscheidend dafür ist, dass ein solches Verfahren durchgeführt wird“. Hohe Funktionsträger der rechtskonservativen Volkspartei (PP) haben das Urteil mit offener Zustimmung begrüßt.</p>
<p>Das gegen Baltasar Garzón eingeleitete Verfahren hat über Spanien hinaus Aufmerksamkeit erregt und zu massiven Protesten geführt. Dies nicht nur aufgrund der internationalen Bekanntheit Baltasar Garzóns. Human Rights Watch äußerte als einer der internationalen Beobachter des Prozesses den Verdacht, dass es um eine Vergeltung dafür gehe, dass Baltasar Garzón umstrittene Fälle untersuchte. Die schwedischen Beobachter der Stiftung Edelstam (Edelstam war der Name des ehemaligen schwedischen Botschafters, der zahlreiche Juden vor dem Nazis rettete) stellten fest, dass die im Verfahren gegen Baltasar Garzón gehörten Zeugen von schrecklichen Ereignissen während des Bürgerkriegs berichtet und niemals Gerechtigkeit empfangen hätten, was bedeute, dass Spanien gegen Internationales Recht verstoße und verschiedene UN-Resolutionen nicht erfülle. Beide Beobachter haben die Befürchtung geäußert, dass das Urteil gegen Baltasar Garzón andere Richter einschüchtern und davon abhalten könnte, eigene Ermittlungen aufzunehmen. In seiner ersten Stellungnahme zum Verfahren gegen Baltasar Garzón hat Rights International Spain es als „widersinnig“ und „bedauerlich“ angesehen, dass Opfer der während des spanischen Bürgerkrieges und der Franco-Diktatur begangenen Verbrechen ausgerechnet zum ersten Mal über diese Verbrechen vor einem Gericht berichten können, welches ein Verfahren gegen den Richter eröffnet hat, der versucht habe, diese Verbrechen aufzuklären.</p>
<p>Am Mittwoch, den 08.02.2012 wurden die Abschlussvorträge im Verfahren gegen Baltasar Garzón aufgrund seiner Ermittlungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit während des Franco-Regimes gehalten. Plädoyers der Popular-Anklage der rechtsgerichteten Pseudo-Gewerkschaft “Manos Limpias“ (saubere Hände), der Verteidigung von Baltasar Garzón und des Staatsanwaltes am Tribunal Supremo Luis Navajas. Gegen Baltasar Garzón hatten die Manos Limpias Popularanklage erhoben (ein Verfahren der im deutschen Strafrecht vorgesehenen Privatklage ähnlich).</p>
<p>Das gegen Baltasar Garzón eingeleitete Verfahren wegen Verdachts der Rechtsbeugung ist äußerst streitig und erweckt Zweifel, ob es wirklich als gesetzeskonform angesehen werden kann. Die von der faschistischen Falange Española de las Jons und den Manos Limpias erhobenen Popularanklagen entsprachen zunächst nicht den gesetzlichen Anforderungen, was die Nichtzulassung der Popular-Anklagen zur Folge gehabt hätte. Der befasste Untersuchungsrichter der Audiencia Nacional Varela wies jedoch die Popularankläger auf die schweren Mängel ihrer Popular-Anklagen hin und setzte ihnen eine erneute Frist zur Korrektur. Allein dies stellt bereits ein zweifelhaftes Verfahren dar. Damit aber nicht genug. Varela wies die Popularkläger auch gleichzeitig noch an, wie sie die Mängel der Popular-Anklagen beseitigen könnten. Manos Limpias korrigierte ihre Popularanklage und kopierte dabei Ausführungen des Untersuchungsrichters Varela – offenbar inklusive der darin enthaltenen Fehler. Nach Verständnis der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft ist das ein gravierender Verstoß gegen den Grundsatz der richterlichen Neutralität und des Gebotes der “Waffengleichheit“. Nach dem aus dem englischen Parteienprozess stammenden Gerechtigkeitsprinzip, müssen vor dem Gericht Ankläger und Verteidiger die gleichen Chancen haben. Sie müssen vergleichbare Äußerungs-, Informations- und Antragsrechte haben. Die Verteidigung darf gegenüber dem Ankläger nicht in eine nachteilige Position versetzt werden. Insoweit ist zumindest zweifelhaft, ob durch dieses Verfahren nicht gegen das Prinzip des fairen Verfahrens und damit gegen Artikel 6 III lit. d MRK verstoßen wurde.</p>
<p>Der mit dem Fall befasste Staatsanwalt des Tribunal Supremo Navajas bezeichnete die Vorgehensweise des Untersuchungsrichters Varela als höchst „ungewöhnlich“ („insólito) und für nicht aufrechtzuerhalten („insostenible“). Die Vorgehensweise von Varela führe zur „absoluten Nichtigkeit“ des Verfahrens. Navajas und der Verteidiger Baltasar Garzóns vertraten zudem die Ansicht, dass der Vorwurf der Rechtsbeugung nicht allein aufgrund einer Popular-Anklage aufrechtzuerhalten sei. Notwendig für eine entsprechende Popular-Anklage sei, dass der Anklagende durch das begangene Delikt (Rechtsbeugung) geschädigt sei. Soweit eine etwaige Rechtsbeugung öffentliche Interessen verletze, verwies Navajas darauf, dass die Verfassung allein der Staatsanwaltschaft das Recht gewähre, öffentliche Interessen zu verteidigen. Zur Verteidigung der öffentlichen Interessen bedürfe die Staatsanwaltschaft in keiner Weise der Unterstützung durch Manos Limpias. Navajas lehnte die Übernahme der Anklagen durch die Staatsanwaltschaft der Audiencia Nacional und die Eröffnung des Hauptverfahrens folgerichtig auch ab. In seinem Plädoyer fand er eindeutige Worte für die Popularanklage der Manos Limpias: „Es wäre geradezu widersinnig, dass in Argentinien eine Richterin die Verbrechen der Franco-Diktatur untersuche &#8211; was tatsächlich der Fall ist &#8211; und wir in Spanien verfolgen den Richter, der es gewagt hat, den erhobenen Anzeigen nachzugehen und Tatsachen von außerordentlicher Schwere prozessual zu verfolgen“. Zugleich zweifelte Navajas angesichts der von Baltasar Garzón in der Vergangenheit geführten Verfahren wegen Terrorismus und wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit an, dass das Verfahren gegen einen anderen Richter als Baltasar Garzón geführt worden wäre.</p>
<p>Bereits in einem früheren Verfahrensstadium hatten die Verteidigung und der Staatsanwalt Navajas vor dem Tribunal Supremo aufgrund der schwerwiegenden Fehler des Untersuchungsrichters Varela beantragt, das Hauptverfahren gegen Baltasar Garzón vor dem Tribunal Supremo nicht zu eröffnen. Mit 4 zu 3 Stimmen eröffnete das Tribunal Supremo gleichwohl das Hauptverfahren gegen Baltasar Garzón mit der zumindest zweifelhaften Begründung, dass die offensichtlichen Fehler des Untersuchungsrichters Varela materiellrechtlich sich nicht dergestalt niederschlagen könnten, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen sei.</p>
<p>Die Verteidigung Baltasar Garzóns hatte die Vernehmung von Zeitzeugen im Hauptverfahren beantragt. Die Anhörung ergab ein erschütterndes Bild von den begangenen Grausamkeiten während der Franco-Diktatur. Die letzten drei Zeugen der Verteidigung vor dem Tribunal Supremo forderten nochmals ein Vorgehen der Justiz gegen die Verbrechen des Franco-Regimes. Der Zeuge Antonio Ontañon Toca, Präsident der Vereinigung der Helden der Republik in Kantabrien, berichtete über das Vorgehen der Falangisten: „Die Losung war, dass von den „Roten“ keine Spur verbleiben sollte und dass man sie verschwinden lassen müsse. Die Ermordeten wurden nach ihrer Exekution zu „desaparecidos“ (Verschwundenen). Nur die Anzahl der Getöteten wurde jeden Monat erfasst. Die Ermordeten wurden in Gemeinschaftsgräber geworfen, mit frischem Kalk überschüttet und verscharrt. Nach der physischen Liquidation erfolgte das Verschwindenlassen der Opfer. Wirtschaftliche oder andere staatliche Hilfe haben die Opfer selbst bzw. deren Angehörige niemals erhalten. Dies ergab die Befragung der Zeugen durch die Verteidigung. Anfragen an staatliche Stellen mit der Bitte um Unterstützung bei der Ermittlung der „fosas comunes“ (Massengräber) wurden oftmals nicht einmal beantwortet. Die Verweigerung staatlicher Hilfe auf der einen Seite und die Aufnahme der Ermittlungen 2008 durch den Ermittlungsrichter Baltasar Garzón erklärt, mit welcher Hoffnung und Illusion die Opfer, die Angehörigen und die befassten Organisationen der „Memoria Historica“ die Aufnahme der Ermittlungen begleitet haben.</p>
<p>Auf der anderen Seite der Schlussvortrag der Manos Limpias, der deutlich machte, was die rechtsradikale Pseudogewerkschaft von den Ermittlungen des Richters Baltasar Garzón hält. Der Vertreter der Manos Limpias forderte in seinem Plädoyer für Baltasar Garzón die Höchststrafe von 20 Jahren Berufsverbot wegen Rechtsbeugung. Die Popular-Anklage wirft Baltasar Garzón vor, dass er, 10 Jahre bevor er sich zuständig für die Ermittlungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärt habe, Ermittlungen über angebliche Verbrechen an Falangisten (die sogenannten Erschießungen von Paracuelos) abgelehnt habe. Diese Vorgänge seien von dem mit Baltasar Garzón aufgenommenen Ermittlungen wegen Verbrechen der Franco-Diktatur vergleichbar. Baltasar Garzón handele nach seinem eigenen politischen Gutdünken und irrational. Wegen Opfern in einem Massengrab wende er das nationale Recht an und erkläre sich für zuständig und in einem vergleichbaren Fall habe er sich für unzuständig erklärt, nur weil die Opfer Falangisten gewesen seinen. Schließlich wird Baltasar Garzón vorgeworfen, seine Argumente seien „literarisch“ und seien in ihrer Allgemeinheit so gehalten, dass damit selbst die Aufnahme von Ermittlungen wegen Erschießungen am 02./03.05.1808 (Erschießung spanischer Patrioten durch die französischen Truppen) begründet werden könnten. Die Popular-Anklage vergreift sich schließlich in der Behauptung, dass alle Tatsachen bezüglich des Bürgerkrieges bereits bekannt und die von den Zeugen aufgestellten Behauptungen und angeführten Bücher zum Beweis der begangenen Verbrechen „wenig wissenschaftlich“ seien. Rechtlich sei es nicht möglich, das spanische Strafrecht auf abgeschlossene Ereignisse des spanischen Bürgerkrieges und der Franco-Diktatur anzuwenden. Eine rückwirkende Anwendung des spanischen Strafrechts verstoße gegen internationales Recht. Baltasar Garzón sei dies bekannt und bewusst gewesen, als er die Ermittlungen aufgenommen habe. Damit habe er auch gegen das spanische Amnestie-Gesetz (Amnestie-Gesetz von 1977) verstoßen. Das spanische Amnestie-Gesetz stelle ein Gesetz dar, welches die Ermittlungen von Baltasar Garzón ausschließe. Durch das Gesetz solle ein „punto final“ (Schlussstrich) unter die Ereignisse während des spanischen Bürgerkrieges und des Franco-Regimes gezogen werden.</p>
<p>Der juristische Gehalt dieser Ausführungen ist zumindest zweifelhaft. Baltasar Garzón hat die von ihm untersuchten Verbrechen als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ eingeordnet. Damit dürfte nach Ansicht der Verteidigung die Anwendung des Amnestie-Gesetzes entfallen: „Ein Amnestie-Gesetz, das Verbrechen gegen die Menschlichkeit obsolet machen will, sei nichtig.“ Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Amnestie-Gesetz in einer spezifischen historischen Situation in Kraft trat. Die Demokratiebewegung hatte in den Jahren 1976 und 1977 die Forderungen nach Amnestie und Freiheit erhoben, insbesondere um die Freilassung politischer Gefangener des Franco-Regimes zu ermöglichen. Gesetzgeberischer Grund für den Erlass des Gesetzes war jedoch nicht, eine Straffreiheit für Verantwortliche des Franco-Regimes herzustellen. Zwar wurden mit dem Gesetz „politische Straftaten“ vor 1977 für nichtig erklärt, das Gesetz sieht jedoch keine Regelung vor, wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu behandeln sind.</p>
<p>Die Argumentation der Manos Limpias mit dem Rechtsgrundsatz <em>nullum crimen, nulla poena sine lege</em> <em>praevia</em> (Kein Verbrechen, keine Strafe ohne vorheriges Gesetz), muss nicht überraschen. Bereits in den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen argumentierte die Verteidigung damit, dass die Angeklagten zum Teil für Verbrechen angeklagt wurden, die zum Zeitpunkt der Tat durch ein multilaterales Abkommen zwar verboten waren, aber für die kein Strafmaß festgelegt worden war (z.B. „Führen eines Angriffkrieges, Verbrechen gegen den Frieden“). Die Berufung auf den vorgenannten Rechtssatz wurde jedoch vom Militärgerichtshof unter Hinweis auf die Haager Landkriegsordnung zurückgewiesen. Eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes wird heute von vielen Völkerstrafrechtlern verneint, da dieser Rechtsgrundsatz dem Schutz und der Rechtssicherheit des einzelnen Bürgers diene und eben nicht die Bestrafung staatlicher Machthaber wegen von ihnen begangener Völkerrechtsverbrechen verhindern solle.</p>
<p>Im Übrigen dürfte Spanien auch im Hinblick darauf, dass es das römische Statut über den internationalen Strafgerichtshof (IStGH) vom 01.07.2002 unterzeichnet und ratifiziert hat, die nationalrechtliche und völkerrechtliche Vorgabe übernommen haben, mit dem Völkermord auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gegen Personen zu verfolgen. Das Statut von Rom beinhaltet das Prinzip der Komplementarität. Danach ist das nationale Völkerstrafrecht so auszugestalten, dass möglichst alle in die Zuständigkeit des IStGH fallenden Delikte durch das nationale Strafrecht erfasst werden, um durchgängig eine vorrangige Aburteilung durch nationale Gerichte zu ermöglichen. Zu Recht weist die Verteidigung Baltasar Garzóns insoweit darauf hin, dass Baltasar Garzón seine Entscheidung über die Aufnahme von Ermittlungen auf internationale Rechtsprinzipien gestützt habe. Erstaunlicherweise hat der Tribunal Supremo Beweisanträge der Verteidigung auf Beiziehung von Dokumenten über die Geltung und Anwendung internationaler Rechtsbestimmungen sowie auf Vernahme unter anderen der früheren Staatsanwältin am IStGH Carla Del Ponte abgelehnt. Und das, obwohl die Vernehmung sachverständiger Zeugen sowie die Beiziehung aussagekräftiger Dokumente über die Bestimmung des internationalen Rechts für die Klärung der Frage erheblich gewesen wären, ob Baltasar Garzón sich bei seinen Entscheidungen auf Bestimmungen des Internationalen Rechts berufen konnte. Die Entscheidung, ob Baltasar Garzón Rechtsbeugung begangen hat, obliegt nach Ansicht des Tribunal Supremo der ausschließlichen Verantwortung des befassten Gerichts. Auch dies dürfte im Hinblick auf die Grundsätze des Artikels 6 Abs. 3 lit. d MRK eine zumindest zweifelhafte Entscheidung darstellen.</p>
<p>Die Verteidigung Baltasar Garzóns hat in ihrem Plädoyer betont, dass das Urteil nicht darauf gestützt werden dürfe, ob Baltasar Garzón mit seinen Entscheidungen Recht oder Unrecht habe, vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die von ihm getroffenen Entscheidungen vertretbar und begründet seien. Die richterliche Freiheit, nach besten Wissen und Gewissen zu entscheiden, sei zu respektieren und ein zentrales Element der richterlichen Unabhängigkeit. Nach Ansicht der Verteidigung berühren sämtliche Anzeigen wegen Verbrechen während des spanischen Bürgerkrieges und der Franco-Diktatur den Kern der Menschenrechte. Es handele sich um schwerwiegende Delikte und die Opfer seien bis heute hierfür nicht entschädigt worden.</p>
<p>„Das Urteil kann nur auf Freispruch lauten“, so hatte der Staatsanwalt Navajas seinen Schlussantrag formuliert. Nach Ansicht Navajas hat Baltasar Garzón nicht das Recht gebeugt. Seine Beschlüsse seien verteidigenswert, wenn auch durch die dafür vorgesehenen Rechtsmittel anfechtbar. Keinesfalls dürften die von Baltasar Garzón getroffenen Entscheidungen jedoch zur Kriminalisierung des Richters führen. Die Entscheidungen ließen sich mit guten Argumenten juristisch vertreten und stellten keine „kriminellen Akte“ dar. Baltasar Garzón habe sich unzweifelbar große Verdienste im Kampf gegen Terrorismus und für die Menschenrechte erworben. Für ihn habe ganz offensichtlich der Opferschutz im Vordergrund seiner Ermittlungen gestanden. Schließlich hätten die Opfer vorher keine Möglichkeit erhalten, die Verbrechen des Franco-Regimes anzuzeigen und prozessual zu verfolgen. Nach Staatsanwalt Navajas stellt die Popular-Anklage der Manos Limpias einen „intolerablen Anschlag auf die richterliche Unabhängigkeit dar und mündeten in dem Versuch, den Untersuchungsrichter Baltasar Garzón zu kriminalisieren“.</p>
<p>Die juristische Verfolgung von Baltasar Garzón ist im engen Zusammenhang mit dem Interesse rechtskonservativer Kreise zu sehen, die Untersuchung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit während der Zeit des spanischen Bürgerkrieges und der Franco-Diktatur zu unterbinden. Sie ist jedoch auch im Zusammenhang mit der Aufdeckung eines der größten Korruptionsskandale der spanischen Demokratie zu sehen. Persönlich involviert in diesen Skandal sind hohe Entscheidungsträger und Funktionäre der rechtskonservativen und jetzigen Regierungspartei PP. Mit der Entfernung von Baltasar Garzón aus dem Richterdienst ist offensichtlich eine zweifache Hoffnung dieser interessierten Kreise verknüpft: den entschiedensten Verfolger politischer und wirtschaftlicher Verbrechen im Justizapparat mundtot zu machen und gleichzeitig seinen (Richter-) Kollegen vor Augen zu führen, was mit ihnen geschieht, sollten Sie den Mut fassen, die Verbrechen des Franco-Regimes eingehend zu prüfen oder auf den Gedanken zu verfallen, sich in die wirtschaftlichen und politischen Angelegenheiten rechtskonservativer Kreise einzumischen.</p>
<p>Die Kriegsverbrecherprozesse von Nürnberg und die Arbeit eines Fritz Bauer waren und sind noch immer unerlässlich für die Aufarbeitung der Verbrechen des Faschismus in Deutschland. In Spanien hat es den Anschein, dass die Erben und geistigen Ziehkinder der Franco-Diktatur einen mutigen Untersuchungsrichter anklagen und kriminalisieren können. Baltasar Garzón symbolisiert in seiner Person in gewisser Weise die Tragödie Spaniens. Hier herrscht im rechten Lager und bis in weite Teile der konservativen Kreise die Ansicht vor, dass die während des Bürgerkrieges und der Franco-Diktatur begangenen Verbrechen nicht untersucht werden sollten. Aber gleichzeitig symbolisiert Baltasar Garzón den Kampf für die Verteidigung der Opfer vor dem Vergessen. Im Schlusswort des Angeklagten erklärte Baltasar Garzón: „Ich habe die Entscheidung getroffen, die ich für gesetzeskonform hielt, um die Verbrechen des Franco-Regimes zu verfolgen, die Opfer zu verteidigen, damit sie nicht in Vergessenheit geraten“. Baltasar Garzón beendete sein letztes Wort mit dem Kant-Zitat „Das Gewissen ist das Gericht der Menschen“. Binnen drei Wochen wird der Tribunal Supremo sein Urteil verkünden.</p>
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		<title>Recht praktisch und allgemeinverständlich – Arthur Stadthagens Nachtrag „Das neue Unfallversicherungsgesetz“ aus dem Jahr 1900</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 14:44:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Historisches]]></category>

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		<description><![CDATA[von Holger Czitrich-Stahl
Im Jahr 1895 veröffentlichte der Rechts- und Sozialexperte der SPD-Fraktion im Deutschen Reichstag, Arthur Stadthagen (1857-1917), seinen Rechtsratgeber „Das Arbeiterrecht“. Dieses Rechtshandbuch wurde zu einer beliebten und viel verkauften Handreichung für die Arbeiterschaft im deutschen Kaiserreich. (1) Allein die erste und die zweite Auflage verkauften sich insgesamt in 33.000 Exemplaren. (2) Der Verkaufspreis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Holger Czitrich-Stahl</p>
<p>Im Jahr 1895 veröffentlichte der Rechts- und Sozialexperte der SPD-Fraktion im Deutschen Reichstag, Arthur Stadthagen (1857-1917), seinen Rechtsratgeber „Das Arbeiterrecht“. Dieses Rechtshandbuch wurde zu einer beliebten und viel verkauften Handreichung für die Arbeiterschaft im deutschen Kaiserreich. (1) Allein die erste und die zweite Auflage verkauften sich insgesamt in 33.000 Exemplaren. (2) Der Verkaufspreis der beiden ersten Auflagen betrug erschwingliche 2,20 Mark, in gebundener Form 3 Mark, und war „für die weiteste Verbreitung in Arbeiterkreisen sehr billig bemessen“, wie Dr. Richard Freund in einer Rezension im „Archiv für öffentliches Recht“ 1897 konzedierte. (3) Bei aller politisch motivierten Kritik an Stadthagens Deutungen und Wertungen des geltenden Rechts – der „Verf. beschränkt sich nicht auf eine objektive Darstellung und Erläuterung&#8230;, sondern er will zugleich von seinem sozialdemokratischen Standpunkte aus auf die Arbeiter einwirken“ (4) – konnten ihm selbst seine Kritiker die praktische Brauchbarkeit seiner Ausführungen nicht absprechen. <span id="more-485"></span></p>
<p>Jedoch blieb der Wunsch des Rezensenten Richard Freund nach einem Ladenhüter unerfüllt: „Diese weite Verbreitung kann man aber dem Buche nicht wünschen, da es der sozialdemokratischen Propaganda dienen soll und wird.“ (5) Vielmehr ergaben die rechts- und sozialpolitischen Entwicklungen um die Jahrhundertwende im Gefolge des Inkrafttretens des BGB zum 1.1.1900 die Notwendigkeit weiterer Aktualisierungen und Erläuterungen, die Arthur Stadthagen einmal mehr mit Blick auf die Interessenlage der Arbeiterklasse und der anderen „kleinen Leute“ vornahm. Aus Anlass der 155. Wiederkehr seines Geburtstages am 23. Mai 1857 und seines 95. Todestages am 5. Dezember 1917 möchte ich an dieser Stelle einmal mehr an Stadthagens Wirken als Rechtslehrer und als „Anwalt der Armen“ erinnern. (6)</p>
<p>So verfasste Stadthagen im Jahr 1900 parallel zum Inkrafttreten des BGB und der Anpassungen der Sozialgesetze neben seinem weiteren Rechtsratgeber mit dem Titel  „Führer durch das Bürgerliche Gesetzbuch“ einen “Ersten Nachtrag zum Arbeiterrecht” mit folgenden Bestandteilen: „Das neue Unfallversicherungsgesetz (Gewerbe-, Bau-, See-Unfallversicherungsgesetz und Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirthschaft), Die Novelle zur Gewrebeordnung vom 30. Juni 1900 und Die Novelle zum Krankenversicherungsgesetz vom 30. Juni 1900.“ Dieser 110seitige Nachtrag erschien bei J.H.W. Dietz, dem Parteiverlag, in Stuttgart und konnte zum Preis von 75 Pfennig käuflich erworben werden. Der von Stadthagen ausgearbeitete Nachtrag wurde mit exakten Seitenangaben in die vorhergehenden Auflagen des “Arbeiterrechts” eingefügt beziehungsweise in die dritte Auflage eingearbeitet. So konnten sowohl Besitzer der ersten und zweiten Auflage als auch Erstkäufer der dritten Auflage preiswert profitieren . (7)</p>
<p>Nach einem Vorwort und einem alphabetischen Stichwortregister erläuterte Stadthagen anschließend die Grundsätze der Haftung bei Unfällen. Dabei griff er auf die römische Rechtsgeschichte zurück und belegte an ihr, dass nicht nur die ökonomischen, sondern auch die rechtlichen Verhältnisse stets kodifizierte  Resultate politischer und sozialer, also klassenkämpferischer Auseinandersetzungen sind. „Das Zwölftafelgesetz (im fünften Jahrhundert vor der jetzigen Zeitrechnung gegeben) legt Zeugnis davon ab, daß im alten Rom nach hartem Kampfe die Patrizier für verpflichtet erachtet wurden, für Körperverletzungen Schadenersatz zu leisten. Das Ermessen der patrizischen Richter deutelte an dem Zwölftafelgesetz ähnlich wie früher deutsche Richter an dem Haftpflichtgesetz so herum, daß es selten in Anwendung gerathen konnte. Die Rechtspraxis ging dahin,  nur für völlig zerbrochene Gliedmaßen (rupitia) des Plebejers sei Schadenersatz zu leisten. Ein Jahrhunderte langer Kampf wurde gegen diese das Gesetz einengende Worttüftelei geführt. Die lex Aquileia endlich anerkennt ausdrücklich, daß jede Körperverletzung, die böswillig oder fahrlässig zugefügt war, zu Schadenersatz verpflichtete“ (8)<br />
Im Folgenden zog Stadthagen den Vergleich zum Stand des geltenden Rechtes im deutschen Kaiserreich  und bilanzierte: „Das moderne Rechtsbewußtsein drängt dahin, daß zum Mindesten ein Wohlhabender, der einen Schaden verursacht hat, den Verletzten für den von ihm verursachten Schaden zu haften habe. Man verlangt für alle Fälle eine Art ökonomisches Ausgleichungsprinzip. Darnach müßte auch bei dem Mangel eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit dennoch eine Ersatzpflicht eintreten, wenn und soweit die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Verletzenden und des Verletzten, eine Schadenersatzpflicht zu erheischen.“ (9) Eine in diese Richtung gehende  Bestimmung der Zweiten Kommission zur Erarbeitung des BGB von 1896, in der Arthur Stadthagen und Karl Frohme als Vertreter der SPD-Reichstagsfraktion wirkten, wurde in der endgültigen Fassung durch den Bundesrat gestrichen, die Wiederaufnahme im Reichstag durch die Linksliberalen verhindert. Nur marginale Restbestände im § 829 BGB konnten gerettet werden. (10)</p>
<p>Was für das Zivilrecht allgemein notwendig war, durfte dem Gewerberecht im Besonderen nicht fremd bleiben, folgerte Stadthagen weiter. „Jedes Gewerbe muß seine Produktionskosten selbst tragen. Ist das Gewerbe mit Gefahren verknüpft, so versteht sich von selbst, daß diese Gefahr denjenigen treffen muß, der den Unternehmergewinn hat , nicht den, dessen Arbeitskraft durch die gewerbliche Gefahr beeinträchtigt ist. Wer den Nutzen hat, hat auch das Risiko zu tragen. Das ist ein uralter, in der Natur des Privateigenthums begründeter Rechtssatz. Diesen Rechtssatz dem Arbeiter, dessen Arbeitskraft geschädigt wird, gegenüber außer Kraft setzen, heißt ein zivilrechtliches Ausnahmegesetz zu Gunsten des Unternehmers und zu Ungunsten des Arbeiters schaffen.“ (11) Da der Unternehmer selbstverständlich für Beschädigungen der Produktions- und Arbeitsmittel aufkommt, wäre es selbstverständlich, auch für  die im Betrieb erlittenen Schädigungen des Arbeiters zu haften, so Stadthagen. Mit Blick auf Debatten über das Gesundheitswesen der Gegenwart kann nicht häufig genug daran erinnert werden, dass der Verweis auf ein ausschließliches oder individuelles Verursacherprinzip vor allem Kosten- und Lastenminimierung für Unternehmen und Versicherungen bedeutet und mithin eine Rückkehr zu den Wolfsgesetzen der „freien Marktwirtschaft“.</p>
<p>Im Falle der reformierten Unfallversicherungsgesetzgebung, die aus einem Mantelgesetz und vier Anlagen bestand (12), kam Stadthagen nach anfänglicher Darlegung der Bedingungen ihres Inkrafttretens und der entsprechenden Übergangsvorschriften inhaltlich zu dem Fazit, dass es sich bei den gesetzlich bestimmtem Berufsgenossenschaften mehr „um eine Versicherung der Arbeitgeber“ handele. Dennoch blieben für die Arbeiter auch Vorteile zu verbuchen, wenn etwa die Schadenersatzpflicht des Unternehmers auch dann gelte, wenn dieser sämtliche notwendigen Vorkehrungen zur Unfallvermeidung getroffen habe.  Der Anspruch des Arbeiters auf eine entsprechende Unfallrente entfiele nur im Falle eines vorsätzlich von ihm verursachten Schadens. Somit waren schlimmste Formen der Willkür im Betrieb gemildert. Dennoch seien die durch Arbeitsunfälle etc. geschädigten Arbeiter „bei Weitem schlechter gestellt als ein außerhalb des Betriebes Verunglückter, z. B. ein durch denselben Unfall verunglückter Zuschauer.“ Stadthagen führte dieses Ungleichgewicht auf den Umstand zurück, dass die Mehrheit im Parlament die Grundgedanken einer Unfallgesetzgebung und der ihr entwachsenen Haftungspflicht nicht in einer der kapitalistischen Wirtschaftsweise inhärenten Unternehmerverantwortung sähe, sondern lediglich in einer Fortentwicklung der Armenpflege. (13) Blickt man auf die Fortentwicklung der Sozialgesetzgebung in unserem Lande seit der Amtszeit der Regierung Schröder, so muss man eigentlich zum selben Schlusse gelangen. Arthur Stadthagen jedenfalls würde sicherlich zu den schärfsten Kritikern der Agenda 2010, der Rente mit 67 und der Hartz-Gesetze gehören.<br />
Im Weiteren legte er dar, auf welche Beschäftigten welcher Betriebe sich die Versicherungspflicht erstreckte (S. 9-16), wann ein versicherungspflichtiger Unfall vorlag (S. 16-23) und welche Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches eines Arbeiters oder der Hinterbliebenen gegeben waren (S. 23-26). Es folgten Ausführungen über die Ansprüche des Verletzten je nach Dauer und Schwere der Arbeitsunfähigkeit  (S. 26-30) und über die Bedingungen freier ärztlicher Behandlung (S. 30-37). In jedem dieser Kapitel führte Stadthagen zahlreiche Fälle an, die dem Arbeiter das richtige Verhalten nahelegen und ihn vor dem Verlust seiner Ansprüche bewahren sollten. Zusätzlich gab er den Lesern wichtige Hinweise auf die ihnen zustehenden Heil- und Hilfsmittel. Außerdem erläuterte er an der Frage, ob das Gesetz pauschale Entschädigungssätze für bestimmte Verletzungen und Erwerbsminderungsfälle vorsähe, das Prinzip der Einzelfallbetrachtung, das er mit Blick auf die Individualität des Geschädigten positiv hervorhob. (14) Schon damals sei das Denken in Fallpauschalen ein „Köhlerglaube“ gewesen, so Stadthagen, als er urteilte: „Soweit es auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit ankommt, wird weit mehr als das Gutachten ders Arztes&#8230;das sachverständige Gutachten von Berufskollegen, sowie von Arbeitern und Arbeitgebern aus anderen Berufen von Erheblichkeit sein. Insbesondere dürfte darauf Gewicht zu legen sein, daß Arbeiter und Arbeitgeber aus den Berufen vernommen werden, in denen vermeintlich der Verletzte noch etwas verdienen kann. Nach alledem wird sich die häufig von Verletzten gestellte Frage „wieviel Prozent stehen mir zu?“ schlechterdings nur muthmaßlich beantworten lassen.“ (15) Im Folgenden legte Stadthagen nun die Grundsätze für die Bemessung der dem Geschädigten zustehenden Rente dar und wies den Leser darauf hin, dass ein Berufswechsel mit höheren Einkünften keinesfalls eine Rentenminderung aus dem Schadensfall bedingen könne. Somit sorgte er für Rechtssicherheit im Interesse der „kleinen Leute“ und ihrer jeweiligen Fälle und Probleme. (S. 42) Dies galt nicht minder für die Hinterbliebene der Opfer auf dem „Schlachtfeld der Arbeit“, denen er exakt an Rechenbeispielen ihre Gesetzesansprüche darlegte und ihre Anspruchsgegner benannte. (S. 48ff) Anschließend erklärte Stadthagen dem Leser die Grundstruktur des Versicherungswesens mitsamt der Aufgaben der Schiedsgerichte, des Reichsversicherungsamtes und der nachgeordneten Behörden. (S. 58ff) Auf den Seiten 94-98 gab er dem Leser in bewährter Weise Musterformulare an die Hand, mit denen der Antragsteller seinen Fall anzeigen und vorbringen konnte. Dabei bezog er mögliche Verlaufsfälle in seine Handreichungen ein, wie die nachstehenden Beispiele dokumentieren sollen. (S. 94ff)</p>
<p>„ Anträge aus einem Unfall auf Hinterbliebenenrente (s. S. 49)<br />
Nr. 1                  Antrag der Mutter</p>
<p>An den Vorstand der Nordöstlichen Baugewerksberufsgenossenschaft zu Berlin<br />
Am 1. September 1900 verunglückte mein Sohn, der Maurer Rudolf Nähring,  auf dem Bau des Bauunternehmers Hals zu Berlin. In Folge des Unfalls ist er verstorben. Hierüber nehme ich auf Zeugniß des Bauunternehmers Hals Bezug. Mein verstorbener Sohn war beinahe mein einziger Ernährer, wie der Gemeindevorstand zu Hermsdorf bestätigen wird. Ich beantrage, mir die Unfallrente vom 1. September 1900 an zuzusprechen.<br />
Hermsdorf, den 10. September 1900.                                 Witwe Adele Nähring“</p>
<p>Es folgte ein entsprechender Musterantrag für die Witwe mit ihren drei Kindern, so dass alle Hinterbliebenen gleichgelagerter Unglücksfälle beraten waren. Dass Stadthagen den Ort Hermsdorf einbezog war kein Zufall; der heutige Ortsteil des Berliner Bezirkes Reinickendorf befand sich in seinem Reichstagswahlkreis.</p>
<p>Weiterhin fanden sich Musteranträge zur Anzeige einer Erwerbsminderung, einige Mustereinspruchsbriefe, Berufungsschreiben gegen die Anweisung, sich ins Krankenhaus zu begeben und Anträge auf Auszahlung der Rente bei Wohnortwechsel in diesem Kapitel, das den Antragstellern eine schnelle Beratung und Hilfe anbot.<br />
Auf den nächsten Seiten fand der aufmerksame Leser  Verzeichnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften (S. 99) und  der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen-schaften (S. 100).</p>
<p>Die verbleibenden Seiten waren kurzen Abhandlungen über Gewerbeordnungsnovelle vom 30. Juni 1900 (S. 101-108) und der Novelle vom 30. Juni 1900 zum Krankenversicherungsgesetz (S. 109f) vorbehalten. Bei der Gewerbeordnungsnovelle legte Stadthagen vor allem die geänderten Bedingungen der Beschäftigung von Jugendlichen und Minderjährigen sowie die Einführung von Lohnbüchern und Arbeitszetteln dar. Gleichermaßen erhielt der Leser Informationen über Arbeitsschutz, Arbeits- und Pausenzeiten sowie über Kündigungs- und Schutzbestimmungen für Handlungsgehilfen. Die Krankenversicherungsgesetznovelle erläuterte Stadthagen insbesondere in ihren neuen Bestimmungen für Beschäftigte in der Hausindustrie, die seinerzeit noch eine gewisse Bedeutung besaß.</p>
<p>Insgesamt folgte Arthur Stadthagen seiner bewährten Vorgehensweise. Nach wenigen prinzipiellen marxistischen Bemerkungen über die von ihm betrachteten und bewerteten Rechtsbestimmungen fasste er diese vor allem unter dem Gesichtspunkt ihres praktischen Nutzens für die Arbeiter und die „kleinen Leute“ zusammen und versah sie mit detaillierten Handreichungen und Mustertexten, denen faktisch nur noch der eigene Name beigefügt werden musste. Unter dem Blickwinkel der Rechtshilfe für die Unterprivilegierten waren diese Publikationen Stadthagens sicherlich sozial- und rechtspolitische Pionierarbeit.<br />
Vielleicht wäre es für die heutige Zeit angemessener, anstatt zwielichtiger Steuerersparnislektüre für Bessergestellte oder solche, die sich dafür halten, transparente und handhabbare Rechtshilfen für die Probleme der Normalbürger zu entwickeln und zu verbreiten. In diesem Sinne gilt es noch einiges von Arthur Stadthagen und seinem Wirken zu lernen.</p>
<p>Anmerkungen:<br />
1) Arthur Stadthagen, Das Arbeiterrecht, Berlin 1895. Es wurde 1896 ein zweites Mal aufgelegt und<br />
erlebte 1900 und 1904 in aktualisierter und erweiterter Form eine dritte und vierte Auflage<br />
2) ders., Das Arbeiterrecht, Vorwort zur dritten Auflage, Stuttgart 1900, S. III<br />
3) Dr. Richard Freund, Rezension „Das Arbeiterrecht“, Archiv für öffentliches Recht,<br />
http://www.digizeitschriften.de/dms/img/?PPN=GDZPPN000219169, Zugriff am 10. Januar<br />
2012, S. 291<br />
4) Ebd.<br />
5) Ebd., S. 291f<br />
6) Siehe meine Biographie: Holger Czitrich-Stahl, Arthur Stadthagen – Anwalt der Armen und<br />
Rechtslehrer der Arbeiterbewegung, Frankfurt am Main u.a. 2011<br />
7) Arthur Stadthagen, Erster Nachtrag zum Arbeiterrecht, Stuttgart 1900. Siehe auch Das<br />
Arbeiterrecht (3.), Anm. 2. Siehe auch Stadthagen, Führer durch das Bürgerliche Gesetzbuch,<br />
Stuttgart 1900<br />
8.) Stadthagen, Nachtrag, S. 1. Zum lex Aquileia bzw.lex Aquilia siehe der Einfachheit halber<br />
http://de.wikipedia.org/wiki/Lex_Aquilia, Zugriff vom 11. Januar 2011<br />
9) Stadthagen, Nachtrag, S. 2<br />
10) Ebd.<br />
11) Ebd.<br />
12) Ebd., S. 6<br />
13) Ebd., S. 8f<br />
14) Ebd., S. 40<br />
15) Ebd., S. 41</p>
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		<title>Demokratisierung der Polizei?!</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 10:46:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Erfahrungen aus Demonstrationsbeobachtungen
von Elke Steven, Komitee für Grundrechte und Demokratie
Seit seiner Gründung vor dreißig Jahren hat das Komitee für Grundrechte und Demokratie immer wieder Demonstrationsbeobachtungen organisiert. Bei der Brokdorf-Demonstration am 28.2.1981 fand eine erste Demonstrationsbeobachtung statt. Wir waren bei Castortransporten, beim Protest gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm und vielen weiteren kleinen und großen Demonstrationen zugegen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erfahrungen aus Demonstrationsbeobachtungen</strong></p>
<p>von Elke Steven, Komitee für Grundrechte und Demokratie</p>
<p>Seit seiner Gründung vor dreißig Jahren hat das Komitee für Grundrechte und Demokratie immer wieder Demonstrationsbeobachtungen organisiert. Bei der Brokdorf-Demonstration am 28.2.1981 fand eine erste Demonstrationsbeobachtung statt. Wir waren bei Castortransporten, beim Protest gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm und vielen weiteren kleinen und großen Demonstrationen zugegen. Grundlage dieser Aktionsform ist die radikale Parteinahme für die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Prinzipiell sind die Inhalte der Demonstration dabei gleichgültig.<span id="more-480"></span></p>
<p>Mit Demonstrationsbeobachtungen treten wir im Streit um die Interpretation des Versammlungsrechts für die unbedingte Geltung des Grundrechts ein, das im Interesse und im Sinne der Bürger auszulegen ist. Die Eindrücke von vielen Personen an vielen Orten des Geschehens über den ganzen Zeitraum, die Auswertung der Vorgeschichte und der diversen Berichterstattungen lassen ein Gesamtbild entstehen, das meist von den polizeilichen Berichten erheblich abweicht.</p>
<p>Ich will hier, ausgehend von der Bedeutung des Versammlungsrechts, dessen Gefährdung auf mehreren Ebenen darstellen. Diese Gefährdung beginnt bei den Gesetzen selbst, geht über deren Interpretation und Verbiegung im Interesse der Exekutive weiter und endet dann erst bei den rechtswidrigen Übergriffen einzelner Polizeibeamter. Mein Schwerpunkt liegt auf den zuerst genannten Aspekten.</p>
<p><strong>(1) Die Bedeutung des Versammlungsrechts – Der Souverän, der sich beteiligt und einmischt, hält die Politik lebendig.</strong></p>
<p>Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG, verbunden mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), gehört zu den wenigen im Grundgesetz garantierten Möglichkeiten der Bürger und Bürgerinnen, sich unmittelbar direkt öffentlich und politisch zu äußern. Es garantiert den Bürgern und Bürgerinnen eine der wenigen Möglichkeiten, Einfluss auf die politische Diskussion zu nehmen. Ansonsten blieben sie Stimmvieh für die Wahlen. Dieses Grundrecht schützt vor allem die Andersdenkenden, denn sie, nicht diejenigen, die mit dem Mainstream übereinstimmen, bedürfen diesen Schutzes.</p>
<p>Dazu gehört, dass sie selbst die Art der Öffentlichkeit thematisch und formal bestimmen. Darum gehört das Demonstrationsrecht zu den wenigen radikaldemokratischen Ansätzen und Korrektiven der repräsentativ allzu stark verdünnten Demokratie bundesdeutschen Musters.</p>
<p>Demonstrationen sind keine geordneten „Aufzüge“ auch wenn dieser Begriff noch immer verwandt wird. Sie leben von der Vielfältigkeit der Ausdrucksformen, die nicht zuletzt im Kampf um die mediale Wahrnehmung gewählt werden. So gibt es vielfältige legitime Aktionsformen. Auch Aktionen zivilen Ungehorsams, Aktionen in der Tradition des gewaltfreien Widerstands, Regelverletzungen, Blockaden, Besetzungen stehen unter dem Schutz des Grundrechts. Schon im Bericht über die Beobachtungen während der Brokdorf-Demonstration 1981 (veröffentlicht 1982, S. 3) schrieben wir: „Die Grenzen, die solchen Regelverletzungen zu setzen sind, können jeweils nur in sorgfältiger Rechtsgüterabwägung und Abwägung der betroffenen Interessen gefunden werden. Regelverletzungen als solche als Gewalt zu bezeichnen und strafrechtlich zu verfolgen, ist unzulässig.“</p>
<p>Demonstrationsbeobachtungen sind als Stellungnahme im politischen Streit um das Versammlungsrecht zu verstehen, um das Verständnis davon, was legitim ist, um die Interpretation der Vorgänge vor, während und nach Demonstrationen, um deren politische Bewertung.</p>
<p>Ohne die manchmal aufmüpfig-selbstbewusste Inanspruchnahme des Grundrechts wäre es 1985 wohl kaum zu dem grundlegenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gekommen, mit dem dieses das Grundrecht gegen all die politisch-polizeilichen Übergriffe zu schützen versuchte. Seitdem sollte jede Ordnungsbehörde wissen, dass dieses Grundrecht nicht einfach gegen andere Rechte, Bedürfnisse und Wünsche aufgerechnet werden kann. Für Auflagen oder gar Verbote gelten hohe Hürden. Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit müssen konkret und präzise nachgewiesen werden, um Verbote auszusprechen. Allgemeine Störungen im alltäglichen Ablauf müssen hingenommen werden. Tatsächlich aber sind die Auseinandersetzungen um die Wahrung des Grundrechts und die ordnungspolitischen Versuche, das Versammlungsrecht auszuhebeln, Alltag in der Bundesrepublik Deutschland geblieben.</p>
<p><strong>(2) Gefährdungen auf mehreren Ebenen</strong></p>
<p><strong>zu 1: Gesetze und ihre gerichtliche Interpretation</strong></p>
<p>Die Zweifel an der uneingeschränkten Geltung eines Grundrechts, dessen Inanspruchnahme fast zwangsläufig für Unruhe sorgt, kommen schon im Grundgesetz zum Ausdruck. Zwar haben „alle Deutschen“ „das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“ (Art. 8, 1 GG), aber Absatz 2 lässt bereits Einschränkungen für „Versammlungen unter freiem Himmel“ zu. Eine solche Beschränkung beschloss das Parlament schon 1953 mit dem Versammlungsgesetz, das Demonstrationen als staatliches Sicherheitsrisiko vorstellt, die es zu kontrollieren und zu beschränken gilt. Allerdings beschränkt das Versammlungsgesetz das Grundrecht nicht mehr auf die Staatsangehörigen wie es das Grundgesetz noch tut.</p>
<p>Erst der Beschluss des BVerfG von 1985 (der Brokdorf-Beschluss) hat an der grundsätzlichen Einschätzung des Grundrechts etwas verändert.</p>
<p>Grundelemente des damaligen Beschlusses sind:</p>
<p>- Die Versammlungsfreiheit garantiert erst die Demokratie, sie ist das Lebenselexier der Demokratie: „Sie (Versammlungen) bieten &#8230; die Möglichkeit zur öffentlichen Einflussnahme auf den politischen Prozess, zur Entwicklung pluralistischer Initiativen und Alternativen oder auch zu Kritik und Protest &#8230;; sie enthalten ein Stück ursprünglich ungebändigter unmittelbarer Demokratie, das geeignet ist, den öffentlichen Betrieb vor Erstarrung in geschäftiger Routine zu bewahren.“</p>
<p>- Die Freiheit der Bürger und Bürgerinnen, über Inhalt und Form selbst zu bestimmen, ist das Grundelement, in dem sich diese Freiheit äußern muss.</p>
<p>- Der Leiter einer Versammlung ist nicht für alles verantwortlich, was während einer Demonstration geschieht, er kann nicht für all die vielfältigen Ausdrucksformen zur Rechenschaft gezogen werden.</p>
<p>- Einzelne Gewaltvorfälle rechtfertigen keine Auflösung der Versammlung insgesamt.</p>
<p>Und diese zentralen Grundelemente gilt es auch heute noch immer wieder neu zu verteidigen.</p>
<p>Das BVerfG ist auch danach dem Grundrecht immer wieder schützend zur Seite gesprungen. So auch mit dem 1995 erfolgten Sitzblockadeurteil. In einigen anderen Fällen und gerade in Eilentscheidungen blieb leider das Grundrecht manchmal auf der Strecke.  So im Wendland und beim Protest in Heiligendamm. Das weiträumige Versammlungsverbot anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm wurde zweifelnd bestätigt – weil das Gericht der Desinformationspolitik der Polizei folgte. Leider bestätigt das neueste Urteil zur Sitzblockade gegen den Irakkrieg am Frankfurter Flughafen (1 BvR 388/05) die „zweite Reihe-Rechtsprechung“ des BGH und ebnet damit den Weg, Sitzblockaden wieder als Gewalt werten zu können.</p>
<p>Seit der Föderalismusreform von 2006 versuchen manche Länder mit eigenen Versammlungsgesetzen das Grundrecht zu beschneiden. Zwar hat das BVerfG Teile des ersten bayerischen Versammlungsgesetzes als grundrechtswidrig eingestuft, aber auch das neue bayerische Gesetz, wie auch die Gesetze in Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt weisen grundrechtswidrige Tendenzen auf. Die Gesetze sind gespickt mit Generalklauseln, unbestimmten Rechtsbegriffen, offenen Formulierungen, die der Polizei eine Handhabe nach eigenem Gutdünken ermöglichen. Das aber widerspricht dem Gebot der Rechtssicherheit. Die Fragen was ist „vermummt“? was darf ich wohin mitnehmen? Wodurch entsteht eine einschüchternde Wirkung? sind interpretationsoffen und werden somit von der Polizei gemäß ihrer Situationseinschätzung ausgelegt.</p>
<p><strong>Zu 2: Auslegung der Gesetze durch Versammlungsbehörde und Polizei</strong></p>
<p>- Schon vor Beginn jeder potentiell kontroversen Demonstration beginnt der Streit um die Auslegung des Grundrechts. Weit im Vorfeld wird oft schon behauptet, Gewalttätigkeiten seien bei diesem oder jenem Protest zu erwarten. Damit wird der Protest diskreditiert, bevor er überhaupt stattfinden kann. Bürger werden von der Teilnahme abgeschreckt.</p>
<p>- Verbote von Demonstrationen</p>
<p>Oft leitet die Versammlungsbehörde ihre einschränkende Verfügung mit der Feststellung ein, dass sie das Grundrecht grundsätzlich schütze, im konkreten Fall jedoch Verbote notwendig seien, die Grundrechte außer Kraft gesetzt werden müssten. Als Beispiel sei hier die Allgemeinverfügung zum Castortransport 2010 genannt:</p>
<p>Nach dem Bezug auf das BVerfG folgen nicht tatsächliche Anhaltspunkte, die auf einen insgesamt unfriedlichen Verlauf hinweisen, sondern die Behörde zählt in ihrer 27-seitigen Verfügung eine Unmenge von Vorfällen auf, die sich im Verlauf der letzten 15 Jahre ereignet haben. Dass der Protest breit getragen wird, dass die Initiativen sich bemühen, Demonstrierende zu mobilisieren, dass sie dies auch überregional tun und Kinospots ausstrahlen, dass sie eine Menschenkette außerhalb der Verbotszone angekündigt haben – das alles wird zur Begründung des Verbots aufgeführt.</p>
<p>Im Teil über die „bisherigen Erfahrungen“ werden viele Demonstrationen und auch Sitzblockaden aufgeführt. Die Tatsache, dass daran auch Bundestagsabgeordnete teilgenommen haben, wird erwähnt, obwohl sich dies wohl kaum als Beleg für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (und Ordnung) lesen lässt.</p>
<p>Wie man sich denken kann, wird in der Allgemeinverfügung nicht erwähnt, wie oft die Polizei im Verlauf dieser Jahre unverhältnismäßig und rechtswidrig Gewalt angewendet hat.</p>
<p>- Auflagen für Demonstrationen</p>
<p>Immer wieder greifen die Ordnungsbehörden zu dem Mittel der Einschränkung des Versammlungsrechts durch Auflagen. Detailliert wird festgelegt, was alles bei der jeweiligen Versammlung verboten ist, wie sich die Teilnehmenden zu verhalten haben, was der Versammlungsleiter durchsetzen muss. Solche Auflagen verschaffen der Polizei vor allem Gründe, in die Versammlungen nach eigenem Gutdünken einzugreifen. Sie hebeln das Selbstbestimmungsrecht über den Verlauf der Versammlungen aus.</p>
<p>Sie dürften nur erlassen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit (und Ordnung – was ein völlig unspezifischer Begriff ist) von einer Versammlung ausgehen. Sie sollen Versammlungen ermöglichen, wenn anderenfalls habhafte Gründe für deren Verbot bestünden. Sie sollen also das Recht auf Versammlungsfreiheit schützen.</p>
<p>In der Praxis werden solche Auflagen meist ohne solche rechtfertigenden Gründe erlassen. Der Bayerische Gerichtshof München urteilte 2007, dass 21 von 25 in Mittenwald 2006 erlassenen Auflagen gesetzwidrig seien. Das hindert die Ordnungsbehörden allerdings nicht, bei nächster Gelegenheit wieder Auflagen zu erlassen.</p>
<p>Im Jahr 2008 wurde deutlich, dass sie darüber hinaus ein willkommenes Mittel sind, rechtlich gegen Versammlungsleiter vorzugehen. Der Brokdorf-Beschluss des BVerfG 1985 ging auch auf die Auseinandersetzung um Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters zurück. Das Verfassungsgericht machte deutlich, dass nicht eine Person die Verantwortung für das vielfältige Geschehen bei einer großen Demonstration übernehmen kann, zu der viele verschiedene Gruppen aufrufen. Es forderte, den Schutz des Versammlungsrechts weit auszulegen. Störungen von Einzelnen oder einzelnen Gruppen seien zu beheben, ohne die gesamte Versammlung aufzulösen.</p>
<p>Mit der Erteilung von Auflagen versuchen die Ordnungsbehörden nun manchmal, diese orientierende Rechtsprechung auszuhebeln. Versammlungsleiter sollen dafür verantwortlich gemacht werden, dass alle Auflagen – von der Länge der Transparentstangen bis zur Geh-Geschwindigkeit der Teilnehmenden – eingehalten werden. Anderenfalls wären sie verpflichtet, die Versammlung aufzulösen. Das, was die Polizei nicht darf, nämlich die Versammlung aus nichtigen Gründen auflösen, soll dann der Versammlungsleiter tun. In mindestens vier Städten standen im Jahr 2008 Versammlungsleiter vor Gericht – in Karlsruhe, München, Rostock und Friedrichshafen.</p>
<p>- Schikanen beim Zugang zu Demonstrationen</p>
<p>Immer wieder wird mit Durchsuchungen und Personenkontrollen die freie, unbehinderte und unbeobachtete Teilnahme an Demonstrationen verhindert.</p>
<p>Am 12. Mai 2010 entschied das BVerfG (1BvR2636/04) jedoch, dass eine Auflage, die die Durchsuchung aller Teilnehmer vor einer Versammlung vorschreibt, rechtswidrig ist. Auch die Beschränkung der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung stelle einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Eine solche Auflage behindere den freien Zugang und sei geeignet, eine einschüchternde und diskriminierende Wirkung zu entfalten. Eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit sei nur möglich, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sei. Eine Gefahrenprognose müsse „konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte“ enthalten. „Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen“ reichten nicht aus.</p>
<p>Die Erfahrung mit dem Brokdorf-Beschluss zeigt allerdings, dass Versammlungsbehörden kreativ in der Erstellung von Begründungen sind; die wendländische Allgemeinverfügung hat dies mal wieder gezeigt.</p>
<p>- enge Begleitung von Demonstrationen</p>
<p>Immer wieder werden Demonstrationen eng von der Polizei begleitet, so dass auch von einem Wanderkessel gesprochen werden kann. Dies verhindert die Ausdrucksmöglichkeiten der Demonstrierenden und die Ansprache der Öffentlichkeit</p>
<p>- willkürliche Eingriffe gemäß der hoheitlichen Definition von angemessenem Verhalten</p>
<p>Angeblich Vermummte werden herausgegriffen, aus der Demonstration heraus werden BürgerInnen festgenommen, Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten dringen mitten in die Versammlungen hinein …</p>
<p>Die in die Versammlungen eindringenden Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten schüchtern sowohl aufgrund der Ausrüstung als auch erst recht aufgrund ihres Auftretens Demonstrierende ein. Sie hebeln das Selbstbestimmungsrecht der Teilnehmenden aus. Die Polizei hat aber in den Versammlungen „normalerweise“ nichts zu suchen.</p>
<p>- Videoaufzeichnungen und Drohnen</p>
<p>Videoaufzeichnungen sind nur angesichts von „tatsächlichen Anhaltspunkten“ für „erhebliche Gefahren“ für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vom Versammlungsgesetz vorgesehen. Längst sind sie aber zum selbstverständlichen polizeilichen Eingriff geworden. Auch hier haben die Gerichte in den letzten Jahren Grenzen aufgezeigt. So wichtig dies ist, so sehr ist jedoch zu befürchten, dass wiederum nur die Begründungen kreativer und länger werden.</p>
<p>Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Bayerischen Versammlungsgesetz die anlasslose Aufzeichnung des gesamten Versammlungsgeschehens als unzulässigen Eingriff in das Grundrecht gewertet. Am 5. Juli 2010 hat das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt (1 K 905.09), dass die Videoüberwachung einer Demonstration gegen die Nutzung der Atomenergie im August 2009 in Berlin rechtswidrig war. Auch wenn „nur“ Übersichtsaufnahmen angefertigt und diese nicht aufgezeichnet werden, sei dies zum einen für den Bürger nicht erkennbar. Des weiteren sei ein gezieltes heranzoomen von Personen jederzeit möglich, so dass „durch das Gefühl des Beobachtetseins“ die Teilnehmenden „eingeschüchtert“ oder gar von der Teilnahme abgehalten werden könnten. „Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.“ Entsprechend entschied auch der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW am 23. November 2010 (5 A 2288/09).</p>
<p>Im Wendland wurden dagegen im Herbst 2010 sogar Drohnen eingesetzt, mit deren Hilfe Videoaufnahmen erstellt wurden.</p>
<p>- Platzverweise:</p>
<p>Dass Bürgern und Bürgerinnen nicht aufgrund ihres Aussehens Platzverweise erteilt oder sie in Gewahrsam genommen werden dürfen, ist auch schon anlässlich der Chaostage in Hannover gerichtlich festgestellt worden. Dennoch geschieht es immer wieder. So wurden fast alle Platzverweise im Umfeld der Proteste gegen den G 8-Gipfel in Heiligendamm, die angefochten wurden, für rechtswidrig erklärt. Wie insgesamt das Resümee der Prozessbeobachtungsgruppe Rostock erschreckend ausfällt: „Nur knapp 3% der Ermittlungsverfahren hielten juristischer Überprüfung stand.“</p>
<p>- Einkesselungen:</p>
<p>Seit der Entscheidung zum „Hamburger Kessel“ von 1986 ist gerichtlich geklärt, dass die polizeiliche Einkesselung von Demonstrierenden rechtswidrig ist. Immerhin stellte das Gericht Schadenersatzansprüche für jeden einzelnen der 800 Demonstrierenden fest.</p>
<p>Trotzdem geschieht dies faktisch immer wieder – und nur selten gelingen Schadenersatzklagen, deren finanzielle Höhe jedoch keine ausreichende Abschreckungswirkung entfaltet.</p>
<p>Einkesselungen von „Gegendemonstrationen“, die sich gegen NPD, Kameradschaften etc. und ihre Ideologie richten, sind wieder zu Standardmaßnahmen geworden, die sich immer wieder als rechtswidrig erweisen. Dies gilt nach einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen für die Einkesselung einer Gruppe antifaschistischer Jugendlicher und Erwachsener in Dortmund im Jahr 2000 ebenso, wie für die Einkesselung von DemonstrantInnen in Köln, die im September 2008 gegen den „Antiislamisierungsprozess“ der „Bürgerbewegung pro NRW“ protestiert hatten. Ähnlich fiel auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im November 2010 aus, das die präventive Einkesselung von 300 DemonstrantInnen am 1. Mai 2009 in Ulm für rechtswidrig erklärte.  Die Erfahrungen im Wendland lassen sich auch so zusammenfassen: So waren der Karwitzer Kessel 1996, der Langendorfer Kessel 1997, die Festnahmen in Aljarn und Hitzacker 2001, der Kessel auf dem Gelände der freien Schule in Hitzacker 2002, die Einkesselung in Grippel und die des Dorfes Laase 2003 rechtswidrig.</p>
<p>- Polizeibeamte, als verdeckte Ermittler in szenetypischer Kleidung</p>
<p>Verdeckte Ermittler, die in politische Bündnisse und in Demonstrationen eindringen, gefährden die Demokratie von Grund auf. Die Vertreter der Organe der legitimen Gewalt werden unkenntlich, befördern das Misstrauen der Bürger untereinander und lassen ein selbstbestimmtes Handeln nicht zu. Sie fungieren nicht nur als Spitzel, sie verletzen die soziale Integrität von Gruppen oder ergänzen öffentliche Aktionen durch staatlich geschützte Machenschaften von staatlich bezahlten Beamten, die man nicht sieht. Ihr Verhalten erzeugt Misstrauen und Aggressionen, die sich letztlich gegen die Friedsamkeit von Demonstrationen auswirken.</p>
<p>- Polizei außer Kontrolle?</p>
<p>Als Beispiel dafür, wie Polizei im Zweifel mit Rechtsprechung umgeht, sei hier ein Ereignis beim Antirassismus- und Klima-Camp 2008 in Hamburg geschildert.  Die Anmelder hatten erfolgreich gegen Auflagen geklagt.  Die Versammlungsbehörde wollte eine Schlusskundgebung weder direkt vor dem Flughafen Hamburg noch über die geplante Zeit von sechs Stunden zulassen. Das Verwaltungsgericht bestätigte jedoch, dass die Demonstrierenden auch über die zeitliche Länge ihres Protestes entscheiden können. Die Abschlusskundgebung „Für grenzenlose Bewegungsfreiheit – Keine Abschiebungen vom Flughafen Hamburg“ dürfe in der Zeit von 13 bis 19 Uhr stattfinden. Die Polizei setzte ihre abweichende Auffassung unmittelbar und ohne Rechtsschutzmöglichkeiten durch. Der Gesamteinsatzleiter erteilte, ohne selbst vor Ort zu sein, vom Polizeipräsidium aus die Anweisung zur Auflösung der Demonstration zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versammlungsbehörde das Ende der Demonstration gewollt hatte.</p>
<p>- Exzessive Gewaltmittel</p>
<p>Immer wieder werden die Gewaltmittel der Polizei – Schlagstock, Wasserwerfer, Hunde, Gas –  unverhältnismäßig gegen Demonstrierende eingesetzt. So sind beim Castortransport 2010 über 2190 Kartuschen mit synthetischem Pfefferspray von der Bundespolizei gegen diejenigen eingesetzt worden, die unter dem Namen „Castor? Schottern!“ in die Nähe der Gleisanlage kamen. Dies geschah auch außerhalb der Demonstrationsverbotszone und ohne vorherige Auflösung der Versammlung.</p>
<p>- Öffentlichkeitsarbeit der Polizei</p>
<p>Diesen Aspekt möchte ich betonen, da es gerade im Kontext von Großereignissen inzwischen üblich geworden ist, dass die Polizei eine eigene Öffentlichkeitsarbeit betreibt, die an den Prinzipien des public relation managements orientiert ist. Die Aufgabe der Polizei ist es jedoch, die Öffentlichkeit wahrheitsgemäß zu informieren, nicht aber die Arbeit der Polizei zu „verkaufen“ und die Hoheit über die öffentliche Berichterstattung zu erobern. Im Kontext des G 8-Gipfels hat dieses Konzept fatale Folgen für die Öffentlichkeit und sogar für das höchste Gericht gehabt.</p>
<p>Die falschen Informationen über die Ereignisse am Samstag und Montag und die Lügen über verletzte Polizeibeamte wurden von Journalisten und Bürgern erst nach der Veröffentlichung aufgedeckt. Und beim Verfassungsgericht waren diese Lügen noch Grundlage der Eilentscheidung, die das Verbot nicht aufhob.</p>
<p>Ein Jahr später gab der damalige Polizeisprecher (Axel Falkenberg) öffentlich zu, oft falsch informiert zu haben – weil er falsch informiert war. „Die Öffentlichkeit fühlte sich von mir oft falsch informiert – und zwar zu Recht“ (die tageszeitung, 6. Juni 2008). Dass er den Einsatz von vermummten Zivilpolizisten im Outfit von Autonomen tagelang geleugnet hat, kommentiert er folgendermaßen: „Es war eine Peinlichkeit hoch drei, so vorgeführt zu werden“ (dies.).</p>
<p><strong>zu 3: rechtswidrige Übergriffen einzelner Beamter </strong></p>
<p>- Ganze Gruppen können zum harten Durchgreifen von ihrer Führung aufgefordert werden, es können aber auch einzelne sein, die mit Polizeigriffen und Knüppeln, schlagend und tretend Demonstrierende verletzen. Über die fehlende Kennzeichnung von Polizeibeamten werden wir später hier mehr hören. Eine Kennzeichnung würde eine Verfolgung solcher rechtswidrigen Übergriffe zumindest etwas erleichtern.</p>
<p>Angesichts der eminent öffentlichen Aufgabe der Polizei und ihrer, im Einsatz immer prekären, Grundrechte gefährdenden Gewaltmittel stellt der Mangel an verantwortlicher Polizei einen grundrechtlich-demokratisch nicht haltbaren Skandal dar. Damit wird ein falscher, bürgerwidriger geschlossener Gruppengeist erzeugt, statt die PolizeibeamtInnen für ihre schwierige Aufgabe dauernder Güterabwägung unter dem Blickwinkel des Gewalteinsatzes zureichend zu schulen.</p>
<p>Der Streit um das Recht auf Versammlungsfreiheit wird letztlich auf der Straße ausgetragen. Das Recht ist immer neu bedroht. Es bedarf der Menschen, die immer neue Formen des provozierenden Eintretens für Menschenrechte und Demokratie entwickeln, die sich das Recht nicht nehmen lassen, sich „ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“.</p>
<p>Unterstützt werden muss dies durch eine Politik, die sich ohne wenn und aber zum Grundrecht bekennt und die die Polizei diese Aufgabe lehrt.</p>
<p>*******</p>
<p>Der Vortrag wurde auf einer fachpolitischen Konferenz im Landtag NRW am 18. Juni 2011 gehalten</p>
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		<title>Zehn verlorene Jahre</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 13:31:27 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Vortrag von Otto Jäckel in der Veranstaltung des Bundesausschusses  Friedensratschlag am 07.10.2011 im Haus der IG Metall in Berlin aus  Anlass des 10. Jahrestages des Kriegsbeginns in Afghanistan
„In bestimmten Situationen kann es taktisch sehr klug sein, die Führer der gegnerischen Seite auszuschalten… Diese Art von Krieg im Bereich der Aufstandsbekämpfung ist immer ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Vortrag von Otto Jäckel in der Veranstaltung des Bundesausschusses  Friedensratschlag am 07.10.2011 im Haus der IG Metall in Berlin aus  Anlass des 10. Jahrestages des Kriegsbeginns in Afghanistan</em></p>
<p>„In bestimmten Situationen kann es taktisch sehr klug sein, die Führer der gegnerischen Seite auszuschalten… Diese Art von Krieg im Bereich der Aufstandsbekämpfung ist immer ein äußerst schmutziger Krieg“, so der ehemalige Oberst der Bundeswehr Roland Kaestner in der Sendung „Fakt“.</p>
<p>Ein schmutziger Krieg, das ist es, was in Afghanistan stattfindet. Damit ist nicht nur das Setzen von Namen von Personen auf  „capture or kill“-Listen unter Beteiligung der Bundeswehr gemeint , die anschließend durch Spezialkommandos bei Nacht und Nebel in ihren Häusern überfallen und getötet werden. Schmutzig sind auch die Bombardements aus der Luft, sei es durch bemannte Flugzeuge oder unbemannte Drohnen; und zwar in gleicher Weise wie die Bombenfallen der Aufständischen.</p>
<p><span id="more-475"></span>Der lange als Militärattache in Kabul und militärischer Berater der Bundesregierung eingesetzte  Oberstleutnant Jürgen Heiducoff kritisierte schon im Frühjahr 2007 in einem internen Brief an den damaligen Außenminister Steinmeier die Entwicklung des Krieges. Es sei unerträglich, so Heiducoff, dass „unsere Koalitionstruppen und ISAF inzwischen bewusst Teile der Zivilbevölkerung … bekämpfen. Westliche Jagdbomber und Kampfhubschrauber verbreiten Angst und Schrecken unter der Zivilbevölkerung. Dies müssen die Paschtunen als Terror empfinden.“ Er beklagt: „Die steigenden Kosten des militärischen Engagements, das Anwachsen eigener Verluste und die wachsende Zahl ziviler Opfer sprechen eine  eigene Sprache, mit der die Ungeeignetheit und Ausweglosigkeit militärischer Gewalt als Lösung der inneren und äußeren Probleme Afghanistans zum Ausdruck kommt“.</p>
<p>Das Bombardement von Kunduz war danach kein einzelner Fehler eines einzelnen Kommandeurs, sondern offensichtlich nur ein Bestandteil alltäglicher Kriegsführung, der wegen des Massenanfalls von Opfern besondere Aufmerksamkeit erregt hat.</p>
<p>Dieses Vorgehen verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht. Nach Art.51 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Rotkreuzabkommen dürfen weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen das Ziel von Angriffen sein. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sind insbesondere unterschiedslose Angriffe verboten. Dazu zählen ausdrücklich Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder –mittel angewendet werden, deren Wirkungen nicht begrenzt werden können und die daher militärische Ziele und Zivilpersonen unterschiedslos treffen.</p>
<p>So lag der Fall bei dem Abwurf von zwei 500 Pfund Bomben auf die Menschen an den Tanklastzügen im Kunduz-Fluß.  Bei dem Ziel, einzelne Aufständische zu bekämpfen, wurde der Tod einer völlig unverhältnismäßigen Zahl von unbeteiligten Zivilisten in Kauf genommen.</p>
<p>Es waren schwarze Tage für den deutschen Rechtsstaat und es zeugt von außerordentlicher Rechtsblindheit, dass die inzwischen aus dem Amt geschiedene Generalbundesanwältin Harms das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein eingestellt hat. Unerträglich ist ebenso, dass die Vertreter der Anzeigenerstatter sich bis heute vor dem Bundesverfassungsgericht darum streiten müssen, überhaupt einmal Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zu bekommen.</p>
<p>Allerdings kommt hier nicht nur das individuelle politische Vorverständnis einer Juristin zum Ausdruck, sondern zugleich ein struktureller Mangel in der Ausformung der Gewaltenteilung in Deutschland. Der Generalbundesanwalt ist politischer Beamter, der jederzeit von dem Bundesjustizminister von seiner Funktion entbunden und abgelöst werden kann. Wie soll die Person, die dieses Amt übernimmt, unter diesen  Voraussetzungen die erforderliche Unabhängigkeit und Zivilcourage entwickeln, notfalls auch gegen die eigene Regierung zu ermitteln? Es ist daher dringend erforderlich, das  Amt des Generalbundesanwalts mit der richterlichen Unabhängigkeit eines Untersuchungsrichters zu versehen. Dies gilt im Übrigen für alle Staatsanwaltschaften, die in Deutschland weisungsgebundene Beamte sind.</p>
<p>Weiterhin vermissen wir die Schamesröte in den Gesichtern von Frau Merkel und Verteidigungsminister de Maiziere dafür, dass sie die Angehörigen der Opfer mit einem Handgeld von 3000,&#8211;Dollar für den Verlust ihrer Angehörigen und Familienernährer abspeisen wollen, während sie die Entschädigungssummen für die Familien gefallener Bundeswehrsoldaten gerade von 80.000,&#8211;€  auf 150.000,&#8211; € erhöht haben.</p>
<p>Rechtspolitisch brauchen wir in dem von dem Kollegen Popal aus Bremen geführten zivilgerichtlichen Verfahren auf Schadensersatz für die Opfer einen Durchbruch. Hierzu hoffen wir auf Hilfe von dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Dort fand gerade die mündliche Verhandlung statt in einem Verfahren, in dem sich die Bundesregierung gegen die Zwangsvollstreckung in Bundesvermögen aus Urteilen italienischer Gerichte wehrt. Diese haben die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Entschädigungen für italienische Bürger verurteilt, die im II. Weltkrieg als Zwangsarbeiter nach Deutschland verschleppt worden waren. Sie haben dabei das rechtliche Konstrukt der so genannten „Staatenimmunität“ nicht gelten lassen, wonach ein Staat nicht von einzelnen Bürgern eines anderen Staates, sondern nur von einem anderen Staat auf Schadensersatz in Anspruch genommen können werden soll.</p>
<p>Erst wenn Verletzungen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten zu strafgerichtlichen Verurteilungen der Täter und zu Schadensersatz für die Opfer führen, haben die Regeln des humanitären Völkerrechts eine Chance, effektiver als bisher beachtet zu werden. Das Leben, die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Zivilisten zu zerstören, muss die Täter in jeder Hinsicht teuer zu stehen kommen!</p>
<p>Im Übrigen gilt weiterhin die Erfahrung: „Wenn der Krieg losbricht, ist die Hölle entfesselt!“ Unser Hauptaugenmerk muss daher nicht dem jus in bello, dem humanitären Kriegsvölkerrecht gelten, sondern vielmehr dem jus ad bellum, dem Recht, überhaupt einen Krieg zu beginnen. Wir wollen Kriege lieber verhindern, anstatt – wenn sie schon ausgebrochen sind &#8211; uns darum zu kümmern, ob sie auch regelgerecht geführt werden. Und wir wollen dafür sorgen, dass völkerrechtswidrig begonnene Kriege unter allen Umständen möglichst rasch wieder beendet werden.</p>
<p>Wie ist insofern der Afghanistankrieg einzuordnen? Zunächst ein Blick auf die Rechtsgrundlagen:</p>
<p>Bei der Schaffung eines jus ad bellum ist die Menschheit nach der Erfahrung der beiden Weltkriege mit der in San Francisco ausgearbeiteten Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 einen erheblichen Schritt weiter gekommen. Während es zuvor ausreichte, den Krieg förmlich zu erklären und man sich später darüber stritt, ob der Krieg ein gerechter oder ungerechter Krieg war, ist der Krieg als Mittel der Politik nach der UN &#8211; Charta generell verboten. Es gilt das allgemeine Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der Charta, von dem es nur zwei Ausnahmen gibt.</p>
<p>Erstens kann der Sicherheitsrat selbst nach Art. 42 militärische Sanktionsmaßnahmen anordnen, wenn er zuvor nach Art. 39 eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung festgestellt hat.</p>
<p>Zum zweiten gesteht Art. 51 der Charta für den Fall eines bewaffneten Angriffs den Mitgliedern das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung zu, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.</p>
<p>Fraglich ist also, und hierfür ist eine kurze Rückblende an den Anfang dieses Krieges vor zehn Jahren erforderlich, ob nach dem 11. September 2001 eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat für eine bewaffnete Aktion gegen Afghanistan vorlag oder eine  Selbstverteidigungssituation der USA eine bewaffnete Verteidigung gegen Afghanistan rechtfertigte.</p>
<p>Zunächst zu den Sicherheitsratsresolutionen. Unmittelbar nach dem Anschlag versuchten die USA, eine Resolution des Sicherheitsrats zu bekommen, die einen Angriff gegen Afghanistan autorisiert hätte.</p>
<p>Bereits einen Tag nach dem Terroranschlag verabschiedete der Sicherheitsrat seine Resolution 1368 (2001), in der er die &#8220;entsetzlichen Anschläge in strengster Weise&#8221; verurteilte und den Anschlag &#8220;wie jeden anderen Akt internationalen Terrorismus, als eine Gefährdung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit&#8221; betrachtete.</p>
<p>Allerdings ordnete er keine militärischen Sanktionsmaßnahmen nach Art. 42 der Charta an, sondern rief lediglich &#8220;alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, die Organisationen und Unterstützer dieser terroristischen Anschläge vor Gericht zu bringen&#8221; und betonte, &#8220;dass jene, die den Tätern geholfen, sie unterstützt oder ihnen Unterschlupf gewährt haben, zur Verantwortung gezogen werden.&#8221; Weiterhin forderte er die Staaten dazu auf, durch &#8220;engere Zusammenarbeit und vollständige Umsetzung der Anti-Terror-Konvention und der Resolutionen des Sicherheitsrats, vor allem der Resolution 1269 vom 19. Oktober 1999, Terroranschläge zu verhindern und zu unterdrücken.&#8221;</p>
<p>Schließlich erklärte der Sicherheitsrat seine Bereitschaft, &#8220;alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um auf die Terroranschläge zu reagieren und alle Formen des Terrorismus in Übereinstimmung mit der Verantwortung gemäß der UN &#8211; Charta zu bekämpfen&#8221;. Er beschloss, „ weiter mit der Angelegenheit  befasst zu bleiben&#8221;.</p>
<p>Er setzte also auf polizeiliche und justizielle Maßnahmen entsprechend den bereits bestehenden internationalen  Vereinbarungen zur Bekämpfung des Terrorismus; von Militäraktionen war nicht die Rede.</p>
<p>Wenig später versuchten die USA erneut, eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat zu erhalten. Die daraufhin am 28. September verabschiedete Resolution 1373 (2001) bestätigte jedoch lediglich die vorangegangene  Resolution und bezog sich in ihren weiteren Forderungen an die Staaten allerdings nun ausdrücklich auf das VII. Kapitel der UN &#8211; Charta, welches ihr verbindliche Sanktionen und Maßnahmen ermöglicht. Als solche forderte sie erstens von den Staaten, alles zu unterlassen, zu verhindern und zu bestrafen, was mit der Finanzierung terroristischer Handlungen zusammenhängt. Zweitens forderte sie das gleiche bezüglich jeglicher anderweitigen Unterstützung  terroristischer Aktivitäten. Insbesondere forderte sie die strafrechtliche Verfolgung, gerichtliche Untersuchung und Aburteilung von Terroristen, die Zusammenarbeit bei der Beschaffung von Beweisen, effektiven Grenzkontrollen und strenger Überwachung der Ausgabe und Fälschung von Pass- und Reisedokumenten. Sie forderte die Staaten ferner auf, ihre Zusammenarbeit bei der wechselseitigen Information über alle Fragen, die den Terrorismus betreffen, zu verstärken.</p>
<p>Schließlich richtete der Sicherheitsrat mit der Resolution ein spezielles Komitee ein, welches aus allen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestand, um die Umsetzung der Resolution zu kontrollieren und forderte alle Staaten auf, binnen 90 Tagen dem Komitee über ihre Maßnahmen zu berichten. Der Sicherheitsrat schloss die Resolution mit der Versicherung, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, die Umsetzung der Maßnahmen zu garantieren und der Absicht, &#8220;weiter mit der Sache befasst&#8221; zu bleiben.</p>
<p>Auch hier also keine Rede von militärischen Maßnahmen. Dieses Vorgehen war auch zutreffend und angemessen, wie sich bei allen in der Folgezeit  Al Quaida zugeschriebenen Attentaten gezeigt hat. Alle Täter – seien es die aus London oder diejenigen, die die Sprengstoffanschläge auf die Vorortzüge und den Atocha Bahnhof in Madrid verübt haben oder seien es die aus dem Sauerland, wurden mit polizeilichen Mitteln erfolgreich aufgespürt, vor Gericht gestellt und verurteilt. Es wäre daher auch angemessen gewesen, der Taliban-Regierung ein im internationalen Rechtsverkehr übliches Auslieferungsersuchen mit den dafür erforderlichen Beweisen vorzulegen und etwaige Hintermänner der Attentäter vom 11. September 2001 vor Gericht zu stellen. Die Regierung von Mullah Omar hatte angeboten, Bin Laden für ein Gerichtsverfahren in ein neutrales Land auszuliefern. Die USA lehnten dies jedoch ab.</p>
<p>Fraglich ist also weiterhin, ob den USA und ihren Verbündeten das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta zustand. Es müsste sich dann um einen Angriff eines anderen Staates gehandelt haben und dieser Angriff hätte noch gegenwärtig sein müssen.</p>
<p>Was als Angriff unterhalb der Schwelle des Einsatzes regulärer Truppen anzusehen ist, haben die VN in der &#8220;Friendly Relations Declaration&#8221; von 1970 dahingehend präzisiert, dass jeder Staat verpflichtet sei, das Organisieren oder die Unterstützung der Organisation von irregulären Streitkräften oder bewaffneten Verbänden und Söldnern zu unterlassen, die in das Gebiet eines anderen Staates eindringen wollen. Danach hat jeder Staat weiterhin die Pflicht, das Organisieren, Anstiften, Unterstützen oder Teilnehmen an Bürgerkriegsakten oder terroristischen Tätigkeiten in einem anderen Staat oder das Dulden von organisierter Tätigkeit im Hinblick auf die Durchführung solcher Akte auf seinem Gebiet zu unterlassen, sofern die erwähnten Handlungen eine Androhung oder Anwendung von Gewalt mit einschließen.</p>
<p>Noch schärfere Konturen gaben die Vereinten Nationen dem Begriff der Aggression in der Resolution 3314 (XXIX) vom 14.12.1974. In Art. 3 der Resolution zur Definition des Begriffs Aggression wird der bewaffnete Angriff beispielhaft wie folgt definiert:<br />
&#8220;a) die Invasion oder der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates auf das Gebiet eines anderen Staates&#8230;<br />
b) Die Beschießung oder die Bombardierung des Hoheitsgebiets eines anderen Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates&#8230;<br />
c) Das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder für ihn, wenn sie mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat von so schwerer Art ausführen, dass sie den oben angeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung an einer solchen Entsendung &#8221;</p>
<p>Dafür, dass die Attentäter des 11. September von der damaligen Taliban-Regierung in Afghanistan entsandt worden wären, oder die von Mullah Omar geführte Regierung auch nur von den in Hamburg lebenden saudischen  Attentätern etwas wusste, gibt es bis heute keine Beweise. Ein Angriff durch einen anderen Staat im Sinne der vorgenannten Kriterien war danach nicht gegeben.</p>
<p>Der völkerrechtliche Berater der Bundesregierung Prof. Jochen Frowein und andere halten zwar die bislang nur von den USA und Israel vertretene Auffassung für völkerrechtlich vertretbar, wonach das militärische Vorgehen gegen Terroristen auf dem Staatsgebiet anderer Staaten bereits möglich sei, wenn die Angriffsplanung von einer terroristischen Organisation auf dem Gebiet eines fremden Staates ausgehe und dieser fremde Staat nicht bereit oder in der Lage sei, die terroristische Aktion entsprechend seinen Verpflichtungen zu unterbinden (sogenannte „Safe Haven“ Doktrin).<br />
Diese Auffassung steht jedoch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag, wonach mangelndes Vorgehen eines fremden Staates gegen terroristische Organisationen oder deren Duldung nicht ausreicht, um militärische Aktionen auf dessen Staatsgebiet durchzuführen.</p>
<p>Der Internationale Gerichtshof, mit dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung  bedeutendstes Organ der Vereinten Nationen, hat in seiner Nicaragua-Entscheidung 1986 ausdrücklich festgestellt, dass selbst die Unterstützung nichtstaatlicher Angreifer durch Waffenlieferungen oder durch logistische Hilfen eines fremden Staates für die Annahme eines bewaffneten Angriffs im Sinne des Art. 51 UN-Charta nicht ausreichen (ICJ Reports of Judgements, Advisory Opinions and Orders 1986, S. 14, 62 ff., 104 ff.).</p>
<p>Der IGH verurteilte in diesem Verfahren zwar die USA &#8211; bis heute ein für die US-Politik traumatisches Ereignis &#8211; jedoch nur wegen den von den USA selbst durchgeführten Aktionen wie etwa der Verminung der nicaraguanischen Häfen. Den von den USA finanzierten, ausgebildeten und ausgerüsteten Contra-Einheiten unterstellte das Gericht eine relative Eigenständigkeit und rechnete deren Aktionen deshalb nicht der US-amerikanischen Regierung zu.</p>
<p>Als weitere Voraussetzung für das Notwehrrecht nach Art. 51 UN &#8211; Charta muss der Angriff gegenwärtig sein.</p>
<p>Die Attentäter sind bei dem Anschlag alle ums Leben gekommen. Von weiteren Angriffen anderer Attentäter auf die USA, die man der Taliban-Regierung hätte zurechnen können, ist nichts bekannt geworden. Ein akuter abzuwehrender Angriff lag damit nicht mehr vor.</p>
<p>Schließlich gilt das Notwehr- und Nothilferecht in Art. 51 UN &#8211; Charta  ausdrücklich nur, bis der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen selbst in eigener Zuständigkeit die Regelung des Konflikts übernommen hat.</p>
<p>Dies war aber mit den oben dargestellten Resolutionen der Fall. Der UN Sicherheitsrat hatte die Sache an sich gezogen, womit ein Selbstverteidigungsrecht, wenn es denn zuvor bestanden haben sollte, beendet war.</p>
<p>Hieraus folgt der völkerrechtliche Befund, dass es sich bei dem bewaffneten Angriff der USA und ihrer Verbündeten im Rahmen der „Operation Enduring Freedom“ um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg handelte. Dies umso mehr als das zunächst propagierte Ziel der Verfolgung der Bin Laden Gruppe rasch um den Sturz der Taliban-Regierung erweitert wurde. Insoweit handelte es sich jedenfalls um einen „Notwehrexzess“, denn ein „Regimechange“ ist nicht durch das Notwehrrecht gedeckt und verstößt gegen das Gewaltverbot.</p>
<p>Daraus ist abzuleiten, dass der von den USA ausgewählte Staatspräsident Karzai im Wege einer völkerrechtswidrigen Intervention inthronisiert  wurde.</p>
<p>Dies kann bei der rechtlichen Bewertung der nachfolgend gefassten Beschlüsse des Sicherheitsrats zur ISAF nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Auf welcher Rechtsgrundlage konnte der Sicherheitsrat die Truppen, die gerade im Wege einer völkerrechtswidrigen militärischen Intervention eine Regierung ausgetauscht hatten, umetikettieren in legitime Unterstützungskräfte zum Ausbau der Macht eben dieser Regierung?</p>
<p>Es besteht zwar der Grundsatz, dass eine Regierung anerkannt werden kann, wenn sie die tatsächliche Herrschaft über ein Staatsgebiet ausübt. Das war aber bei Karzai nicht der Fall. Sein Einflussbereich ging anfangs kaum über Kabul hinaus. Wir erinnern uns an die spöttische Bezeichnung Karzais als „Bürgermeister von Kabul“.  Bis heute fehlt ihm zudem jede demokratische Legitimation, denn die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen waren bekanntlich allesamt gefälscht.</p>
<p>Kann aber der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu Recht einer Regierung mit Waffengewalt zum Zweck der Stabilisierung ihrer Herrschaft zu Hilfe eilen, die jedenfalls zu Anfang faktisch gar keine Macht im Staat ausübte und bis heute schon wegen der mit ihr verbundenen politischen und wirtschaftlichen Korruption keine mehrheitliche Zustimmung in der Bevölkerung findet?  Können die ISAF-Beschlüsse weiterhin aufrecht erhalten  und sogar für weitere Zeiträume erneuert werden, wenn dieser Präsident – wie inzwischen mehrfach geschehen &#8211; die Hilfstruppen aufgefordert hat, das Land zu verlassen? Die  ISAF- Beschlüsse des Sicherheitsrats mögen somit der NATO  eine formelle Legitimation verliehen haben, materiell-rechtlich bewegen sie sich in einer völkerrechtlichen  Grauzone mit vielen Fragezeichen.</p>
<p>Dieser Zustand sollte so rasch als möglich beendet werden. Erforderlich sind erstens ein Waffenstillstand und zweitens Verhandlungen zwischen allen relevanten politischen und ethnischen Gruppen ohne ausländische Einmischung in die Souveränität des afghanischen Volkes. Für die Verhandlung einer gerechten Friedenslösung waren die letzten zehn Jahre verlorene Jahre.</p>
<p>Drittens müssen als Voraussetzung für diesen Verhandlungsprozess die ausländischen Truppen vollständig abgezogen werden! Und dabei lassen wir uns nicht täuschen! Abzug kann nicht heißen die Verlegung einiger Kampftruppen in ihre Heimatländer bei gleichzeitigem Aufbau von Militärstützpunkten für die Ewigkeit wie im Kosovo und im Irak. Die Truppen müssen restlos wieder nach Hause!</p>
<p>Und – das rufen wir Frau Merkel und Herrn de Maiziere zu – dabei fehlt uns nach zehn Jahren inzwischen jede „strategische Geduld“!</p>
<p>&#8212;-</p>
<p>Otto Jäckel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in Berlin und Wiesbaden (<a href="http://www.jaeckel-rechtsanwalt.de/">www.jaeckel-rechtsanwalt.de</a>) sowie Vorsitzender der International Association Of Lawyers Against Nuclear Arms (IALANA) Deutschland (www.ialana.de)</p>
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<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Ein schmutziger Krieg, das ist es, was in Afghanistan stattfindet. Damit ist nicht nur das Setzen von Namen von Personen auf<span style="mso-spacerun:yes"> </span>„capture or kill“-Listen unter Beteiligung der Bundeswehr gemeint , die anschließend durch Spezialkommandos bei Nacht und Nebel in ihren Häusern überfallen und getötet werden. Schmutzig sind auch die Bombardements aus der Luft, sei es durch bemannte Flugzeuge oder unbemannte Drohnen; und zwar in gleicher Weise wie die Bombenfallen der Aufständischen.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Der lange als Militärattache in Kabul und militärischer Berater der Bundesregierung eingesetzte<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Oberstleutnant Jürgen Heiducoff kritisierte schon im Frühjahr 2007 in einem internen Brief an den damaligen Außenminister Steinmeier die Entwicklung des Krieges. Es sei unerträglich, so Heiducoff, dass „unsere Koalitionstruppen und ISAF inzwischen bewusst Teile der Zivilbevölkerung … bekämpfen. Westliche Jagdbomber und Kampfhubschrauber verbreiten Angst und Schrecken unter der Zivilbevölkerung. Dies müssen die Paschtunen als Terror empfinden.“ Er beklagt: „Die steigenden Kosten des militärischen Engagements, das Anwachsen eigener Verluste und die wachsende Zahl ziviler Opfer sprechen eine<span style="mso-spacerun:yes"> </span>eigene Sprache, mit der die Ungeeignetheit und Ausweglosigkeit militärischer Gewalt als Lösung der inneren und äußeren Probleme Afghanistans zum Ausdruck kommt“. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Das Bombardement von Kunduz war danach kein einzelner Fehler eines einzelnen Kommandeurs, sondern offensichtlich nur ein Bestandteil alltäglicher Kriegsführung, der wegen des Massenanfalls von Opfern besondere Aufmerksamkeit erregt hat.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Dieses Vorgehen verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht. Nach Art.51 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Rotkreuzabkommen dürfen weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen das Ziel von Angriffen sein. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sind insbesondere unterschiedslose Angriffe verboten. Dazu zählen ausdrücklich Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder –mittel angewendet werden, deren Wirkungen nicht begrenzt werden können und die daher militärische Ziele und Zivilpersonen unterschiedslos treffen.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">So lag der Fall bei dem Abwurf von zwei 500 Pfund Bomben auf die Menschen an den Tanklastzügen im Kunduz-Fluß.<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Bei dem Ziel, einzelne Aufständische zu bekämpfen, wurde der Tod einer völlig unverhältnismäßigen Zahl von unbeteiligten Zivilisten in Kauf genommen.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Es waren schwarze Tage für den deutschen Rechtsstaat und es zeugt von außerordentlicher Rechtsblindheit, dass die inzwischen aus dem Amt geschiedene Generalbundesanwältin Harms das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein eingestellt hat. Unerträglich ist ebenso, dass die Vertreter der Anzeigenerstatter sich bis heute vor dem Bundesverfassungsgericht darum streiten müssen, überhaupt einmal Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zu bekommen. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Allerdings kommt hier nicht nur das individuelle politische Vorverständnis einer Juristin zum Ausdruck, sondern zugleich ein struktureller Mangel in der Ausformung der Gewaltenteilung in Deutschland. Der Generalbundesanwalt ist politischer Beamter, der jederzeit von dem Bundesjustizminister von seiner Funktion entbunden und abgelöst werden kann. Wie soll die Person, die dieses Amt übernimmt, unter diesen<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Voraussetzungen die erforderliche Unabhängigkeit und Zivilcourage entwickeln, notfalls auch gegen die eigene Regierung zu ermitteln? Es ist daher dringend erforderlich, das<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Amt des Generalbundesanwalts mit der richterlichen Unabhängigkeit eines Untersuchungsrichters zu versehen. Dies gilt im Übrigen für alle Staatsanwaltschaften, die in Deutschland weisungsgebundene Beamte sind.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Weiterhin vermissen wir die Schamesröte in den Gesichtern von Frau Merkel und Verteidigungsminister de Maiziere dafür, dass sie die Angehörigen der Opfer mit einem Handgeld von 3000,&#8211;Dollar für den Verlust ihrer Angehörigen und Familienernährer abspeisen wollen, während sie die Entschädigungssummen für die Familien gefallener Bundeswehrsoldaten gerade von 80.000,&#8211;€<span style="mso-spacerun:yes"> </span>auf 150.000,&#8211; € erhöht haben.<span style="mso-spacerun:yes"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Rechtspolitisch brauchen wir in dem von dem Kollegen Popal aus Bremen geführten zivilgerichtlichen Verfahren auf Schadensersatz für die Opfer einen Durchbruch. Hierzu hoffen wir auf Hilfe von dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Dort fand gerade die mündliche Verhandlung statt in einem Verfahren, in dem sich die Bundesregierung gegen die Zwangsvollstreckung in Bundesvermögen aus Urteilen italienischer Gerichte wehrt. Diese haben die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Entschädigungen für italienische Bürger verurteilt, die im II. Weltkrieg als Zwangsarbeiter nach Deutschland verschleppt worden waren. Sie haben dabei das rechtliche Konstrukt der so genannten „Staatenimmunität“ nicht gelten lassen, wonach ein Staat nicht von einzelnen Bürgern eines anderen Staates, sondern nur von einem anderen Staat auf Schadensersatz in Anspruch genommen können werden soll.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Erst wenn Verletzungen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten zu strafgerichtlichen Verurteilungen der Täter und zu Schadensersatz für die Opfer führen, haben die Regeln des humanitären Völkerrechts eine Chance, effektiver als bisher beachtet zu werden. Das Leben, die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Zivilisten zu zerstören, muss die Täter in jeder Hinsicht teuer zu stehen kommen!</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Im Übrigen gilt weiterhin die Erfahrung: „Wenn der Krieg losbricht, ist die Hölle entfesselt!“ Unser Hauptaugenmerk muss daher nicht dem jus in bello, dem humanitären Kriegsvölkerrecht gelten, sondern vielmehr dem jus ad bellum, dem Recht, überhaupt einen Krieg zu beginnen. Wir wollen Kriege lieber verhindern, anstatt – wenn sie schon ausgebrochen sind &#8211; uns darum zu kümmern, ob sie auch regelgerecht geführt werden. Und wir wollen dafür sorgen, dass völkerrechtswidrig begonnene Kriege unter allen Umständen möglichst rasch wieder beendet werden. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Wie ist insofern der Afghanistankrieg einzuordnen? Zunächst ein Blick auf die Rechtsgrundlagen:</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Bei der Schaffung eines jus ad bellum ist die Menschheit nach der Erfahrung der beiden Weltkriege mit der in San Francisco ausgearbeiteten Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 einen erheblichen Schritt weiter gekommen. Während es zuvor ausreichte, den Krieg förmlich zu erklären und man sich später darüber stritt, ob der Krieg ein gerechter oder ungerechter Krieg war, ist der Krieg als Mittel der Politik nach der UN &#8211; Charta generell verboten. Es gilt das allgemeine Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der Charta, von dem es nur zwei Ausnahmen gibt.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Erstens kann der Sicherheitsrat selbst nach Art. 42 militärische Sanktionsmaßnahmen anordnen, wenn er zuvor nach Art. 39 eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung festgestellt hat.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Zum zweiten gesteht Art. 51 der Charta für den Fall eines bewaffneten Angriffs den Mitgliedern das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung zu, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family:Arial">Fraglich ist also, und hierfür ist eine kurze Rückblende an den Anfang dieses Krieges vor zehn Jahren erforderlich, ob nach dem 11. September 2001 eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat für eine bewaffnete Aktion gegen Afghanistan vorlag oder eine<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Selbstverteidigungssituation der USA eine bewaffnete Verteidigung gegen Afghanistan rechtfertigte.<span style="mso-spacerun:yes"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span class="Absatz-Standardschriftart1"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family:Arial;mso-fareast-font-family: &quot;Times New Roman&quot;">Zunächst zu den Sicherheitsratsresolutionen. Unmittelbar nach dem Anschlag versuchten die USA, eine Resolution des Sicherheitsrats zu bekommen, die einen Angriff gegen Afghanistan autorisiert hätte.</span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Bereits einen Tag nach dem Terroranschlag verabschiedete der Sicherheitsrat seine Resolution 1368 (2001), in der er die &#8220;entsetzlichen Anschläge in strengster Weise&#8221; verurteilte und den Anschlag &#8220;wie jeden anderen Akt internationalen Terrorismus, als eine Gefährdung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit&#8221; betrachtete.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Allerdings ordnete er keine militärischen Sanktionsmaßnahmen nach Art. 42 der Charta an, sondern rief lediglich &#8220;alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, die Organisationen und Unterstützer dieser terroristischen Anschläge vor Gericht zu bringen&#8221; und betonte, &#8220;dass jene, die den Tätern geholfen, sie unterstützt oder ihnen Unterschlupf gewährt haben, zur Verantwortung gezogen werden.&#8221; Weiterhin forderte er die Staaten dazu auf, durch &#8220;engere Zusammenarbeit und vollständige Umsetzung der Anti-Terror-Konvention und der Resolutionen des Sicherheitsrats, vor allem der Resolution 1269 vom 19. Oktober 1999, Terroranschläge zu verhindern und zu unterdrücken.&#8221;</p>
<p>Schließlich erklärte der Sicherheitsrat seine Bereitschaft, &#8220;alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um auf die Terroranschläge zu reagieren und alle Formen des Terrorismus in Übereinstimmung mit der Verantwortung gemäß der UN &#8211; Charta zu bekämpfen&#8221;. Er beschloss, „ weiter mit der Angelegenheit<span style="mso-spacerun:yes"> </span>befasst zu bleiben&#8221;. </span>
</p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Er setzte also auf polizeiliche und justizielle Maßnahmen entsprechend den bereits bestehenden internationalen<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Vereinbarungen zur Bekämpfung des Terrorismus; von Militäraktionen war nicht die Rede.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Wenig später versuchten die USA erneut, eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat zu erhalten. Die daraufhin am 28. September verabschiedete Resolution 1373 (2001) bestätigte jedoch lediglich die vorangegangene<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Resolution und bezog sich in ihren weiteren Forderungen an die Staaten allerdings nun ausdrücklich auf das VII. Kapitel der UN &#8211; Charta, welches ihr verbindliche Sanktionen und Maßnahmen ermöglicht. Als solche forderte sie erstens von den Staaten, alles zu unterlassen, zu verhindern und zu bestrafen, was mit der Finanzierung terroristischer Handlungen zusammenhängt. Zweitens forderte sie das gleiche bezüglich jeglicher anderweitigen Unterstützung<span style="mso-spacerun:yes"> </span>terroristischer Aktivitäten. Insbesondere forderte sie die strafrechtliche Verfolgung, gerichtliche Untersuchung und Aburteilung von Terroristen, die Zusammenarbeit bei der Beschaffung von Beweisen, effektiven Grenzkontrollen und strenger Überwachung der Ausgabe und Fälschung von Pass- und Reisedokumenten. Sie forderte die Staaten ferner auf, ihre Zusammenarbeit bei der wechselseitigen Information über alle Fragen, die den Terrorismus betreffen, zu verstärken.<span style="mso-spacerun:yes"> </span></p>
<p>Schließlich richtete der Sicherheitsrat mit der Resolution ein spezielles Komitee ein, welches aus allen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestand, um die Umsetzung der Resolution zu kontrollieren und forderte alle Staaten auf, binnen 90 Tagen dem Komitee über ihre Maßnahmen zu berichten. Der Sicherheitsrat schloss die Resolution mit der Versicherung, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, die Umsetzung der Maßnahmen zu garantieren und der Absicht, &#8220;weiter mit der Sache befasst&#8221; zu bleiben. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Auch hier also keine Rede von militärischen Maßnahmen. Dieses Vorgehen war auch zutreffend und angemessen, wie sich bei allen in der Folgezeit<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Al Quaida zugeschriebenen Attentaten gezeigt hat. Alle Täter – seien es die aus London oder diejenigen, die die Sprengstoffanschläge auf die Vorortzüge und den Atocha Bahnhof in Madrid verübt haben oder seien es die aus dem Sauerland, wurden mit polizeilichen Mitteln erfolgreich aufgespürt, vor Gericht gestellt und verurteilt. Es wäre daher auch angemessen gewesen, der Taliban-Regierung ein im internationalen Rechtsverkehr übliches Auslieferungsersuchen mit den dafür erforderlichen Beweisen vorzulegen und etwaige Hintermänner der Attentäter vom 11. September 2001 vor Gericht zu stellen. Die Regierung von Mullah Omar hatte angeboten, Bin Laden für ein Gerichtsverfahren in ein neutrales Land auszuliefern. Die USA lehnten dies jedoch ab.<span style="mso-spacerun:yes"> </span></p>
<p>Fraglich ist also weiterhin, ob den USA und ihren Verbündeten das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta zustand. Es müsste sich dann um einen Angriff eines anderen Staates gehandelt haben und dieser Angriff hätte noch gegenwärtig sein müssen.</p>
<p>Was als Angriff unterhalb der Schwelle des Einsatzes regulärer Truppen anzusehen ist, haben die VN in der &#8220;Friendly Relations Declaration&#8221; von 1970 dahingehend präzisiert, dass jeder Staat verpflichtet sei, das Organisieren oder die Unterstützung der Organisation von irregulären Streitkräften oder bewaffneten Verbänden und Söldnern zu unterlassen, die in das Gebiet eines anderen Staates eindringen wollen. Danach hat jeder Staat weiterhin die Pflicht, das Organisieren, Anstiften, Unterstützen oder Teilnehmen an Bürgerkriegsakten oder terroristischen Tätigkeiten in einem anderen Staat oder das Dulden von organisierter Tätigkeit im Hinblick auf die Durchführung solcher Akte auf seinem Gebiet zu unterlassen, sofern die erwähnten Handlungen eine Androhung oder Anwendung von Gewalt mit einschließen.</p>
<p>Noch schärfere Konturen gaben die Vereinten Nationen dem Begriff der Aggression in der Resolution 3314 (XXIX) vom 14.12.1974. In Art. 3 der Resolution zur Definition des Begriffs Aggression wird der bewaffnete Angriff beispielhaft wie folgt definiert:<br />
&#8220;a) die Invasion oder der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates auf das Gebiet eines anderen Staates&#8230;<br />
b) Die Beschießung oder die Bombardierung des Hoheitsgebiets eines anderen Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates&#8230;<br />
c) Das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder für ihn, wenn sie mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat von so schwerer Art ausführen, dass sie den oben angeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung an einer solchen Entsendung &#8221;</p>
<p>Dafür, dass die Attentäter des 11. September von der damaligen Taliban-Regierung in Afghanistan entsandt worden wären, oder die von Mullah Omar geführte Regierung auch nur von den in Hamburg lebenden saudischen<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Attentätern etwas wusste, gibt es bis heute keine Beweise. Ein Angriff durch einen anderen Staat im Sinne der vorgenannten Kriterien war danach nicht gegeben.</p>
<p>Der völkerrechtliche Berater der Bundesregierung Prof. Jochen Frowein und andere halten zwar die bislang nur von den USA und Israel vertretene Auffassung für völkerrechtlich vertretbar, wonach das militärische Vorgehen gegen Terroristen auf dem Staatsgebiet anderer Staaten bereits möglich sei, wenn die Angriffsplanung von einer terroristischen Organisation auf dem Gebiet eines fremden Staates ausgehe und dieser fremde Staat nicht bereit oder in der Lage sei, die terroristische Aktion entsprechend seinen Verpflichtungen zu unterbinden (sogenannte „Safe Haven“ Doktrin).</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;"><br />
Diese Auffassung steht jedoch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag, wonach mangelndes Vorgehen eines fremden Staates gegen terroristische Organisationen oder deren Duldung nicht ausreicht, um militärische Aktionen auf dessen Staatsgebiet durchzuführen.</p>
<p>Der Internationale Gerichtshof, mit dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung<span style="mso-spacerun:yes"> </span>bedeutendstes Organ der Vereinten Nationen, hat in seiner Nicaragua-Entscheidung 1986 ausdrücklich festgestellt, dass selbst die Unterstützung nichtstaatlicher Angreifer durch Waffenlieferungen oder durch logistische Hilfen eines fremden Staates für die Annahme eines bewaffneten Angriffs im Sinne des Art. 51 UN-Charta nicht ausreichen (ICJ Reports of Judgements, Advisory Opinions and Orders 1986, S. 14, 62 ff., 104 ff.).</p>
<p>Der IGH verurteilte in diesem Verfahren zwar die USA &#8211; bis heute ein für die US-Politik traumatisches Ereignis &#8211; jedoch nur wegen den von den USA selbst durchgeführten Aktionen wie etwa der Verminung der nicaraguanischen Häfen. Den von den USA finanzierten, ausgebildeten und ausgerüsteten Contra-Einheiten unterstellte das Gericht eine relative Eigenständigkeit und rechnete deren Aktionen deshalb nicht der US-amerikanischen Regierung zu.</p>
<p>Als weitere Voraussetzung für das Notwehrrecht nach Art. 51 UN &#8211; Charta muss der Angriff gegenwärtig sein. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Die Attentäter sind bei dem Anschlag alle ums Leben gekommen. Von weiteren Angriffen anderer Attentäter auf die USA, die man der Taliban-Regierung hätte zurechnen können, ist nichts bekannt geworden. Ein akuter abzuwehrender Angriff lag damit nicht mehr vor.</p>
<p>Schließlich gilt das Notwehr- und Nothilferecht in Art. 51 UN &#8211; Charta<span style="mso-spacerun:yes"> </span>ausdrücklich nur, bis der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen selbst in eigener Zuständigkeit die Regelung des Konflikts übernommen hat. </span>
</p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Dies war aber mit den oben dargestellten Resolutionen der Fall. Der UN Sicherheitsrat hatte die Sache an sich gezogen, womit ein Selbstverteidigungsrecht, wenn es denn zuvor bestanden haben sollte, beendet war.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Hieraus folgt der völkerrechtliche Befund, dass es sich bei dem bewaffneten Angriff der USA und ihrer Verbündeten im Rahmen der „Operation Enduring Freedom“ um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg handelte. Dies umso mehr als das zunächst propagierte Ziel der Verfolgung der Bin Laden Gruppe rasch um den Sturz der Taliban-Regierung erweitert wurde. Insoweit handelte es sich jedenfalls um einen „Notwehrexzess“, denn ein „Regimechange“ ist nicht durch das Notwehrrecht gedeckt und verstößt gegen das Gewaltverbot.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Daraus ist abzuleiten, dass der von den USA ausgewählte Staatspräsident Karzai im Wege einer völkerrechtswidrigen Intervention inthronisiert<span style="mso-spacerun:yes"> </span>wurde. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Dies kann bei der rechtlichen Bewertung der nachfolgend gefassten Beschlüsse des Sicherheitsrats zur ISAF nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Auf welcher Rechtsgrundlage konnte der Sicherheitsrat die Truppen, die gerade im Wege einer völkerrechtswidrigen militärischen Intervention eine Regierung ausgetauscht hatten, umetikettieren in legitime Unterstützungskräfte zum Ausbau der Macht eben dieser Regierung? </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Es besteht zwar der Grundsatz, dass eine Regierung anerkannt werden kann, wenn sie die tatsächliche Herrschaft über ein Staatsgebiet ausübt. Das war aber bei Karzai nicht der Fall. Sein Einflussbereich ging anfangs kaum über Kabul hinaus. Wir erinnern uns an die spöttische Bezeichnung Karzais als „Bürgermeister von Kabul“.<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Bis heute fehlt ihm zudem jede demokratische Legitimation, denn die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen waren bekanntlich allesamt gefälscht. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Kann aber der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu Recht einer Regierung mit Waffengewalt zum Zweck der Stabilisierung ihrer Herrschaft zu Hilfe eilen, die jedenfalls zu Anfang faktisch gar keine Macht im Staat ausübte und bis heute schon wegen der mit ihr verbundenen politischen und wirtschaftlichen Korruption keine mehrheitliche Zustimmung in der Bevölkerung findet?<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Können die ISAF-Beschlüsse weiterhin aufrecht erhalten<span style="mso-spacerun:yes"> </span>und sogar für weitere Zeiträume erneuert werden, wenn dieser Präsident – wie inzwischen mehrfach geschehen &#8211; die Hilfstruppen aufgefordert hat, das Land zu verlassen? Die<span style="mso-spacerun:yes"> </span>ISAF- Beschlüsse des Sicherheitsrats mögen somit der NATO<span style="mso-spacerun:yes"> </span>eine formelle Legitimation verliehen haben, materiell-rechtlich bewegen sie sich in einer völkerrechtlichen<span style="mso-spacerun:yes"> </span>Grauzone mit vielen Fragezeichen. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Dieser Zustand sollte so rasch als möglich beendet werden. Erforderlich sind erstens ein Waffenstillstand und zweitens Verhandlungen zwischen allen relevanten politischen und ethnischen Gruppen ohne ausländische Einmischung in die Souveränität des afghanischen Volkes. Für die Verhandlung einer gerechten Friedenslösung waren die letzten zehn Jahre verlorene Jahre.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Drittens müssen als Voraussetzung für diesen Verhandlungsprozess die ausländischen Truppen vollständig abgezogen werden! Und dabei lassen wir uns nicht täuschen! Abzug kann nicht heißen die Verlegung einiger Kampftruppen in ihre Heimatländer bei gleichzeitigem Aufbau von Militärstützpunkten für die Ewigkeit wie im Kosovo und im Irak. Die Truppen müssen restlos wieder nach Hause! </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Und – das rufen wir Frau Merkel und Herrn de Maiziere zu – dabei fehlt uns nach zehn Jahren inzwischen jede „strategische Geduld“! </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial">*Vortrag von Ott</span></p>
<p>Zehn verlorene Jahre*</p>
<p>„In bestimmten Situationen kann es taktisch sehr klug sein, die Führer der gegnerischen Seite auszuschalten… Diese Art von Krieg im Bereich der Aufstandsbekämpfung ist immer ein äußerst schmutziger Krieg“, so der ehemalige Oberst der Bundeswehr Roland Kaestner in der Sendung „Fakt“.</p>
<p>Ein schmutziger Krieg, das ist es, was in Afghanistan stattfindet. Damit ist nicht nur das Setzen von Namen von Personen auf  „capture or kill“-Listen unter Beteiligung der Bundeswehr gemeint , die anschließend durch Spezialkommandos bei Nacht und Nebel in ihren Häusern überfallen und getötet werden. Schmutzig sind auch die Bombardements aus der Luft, sei es durch bemannte Flugzeuge oder unbemannte Drohnen; und zwar in gleicher Weise wie die Bombenfallen der Aufständischen.</p>
<p>Der lange als Militärattache in Kabul und militärischer Berater der Bundesregierung eingesetzte  Oberstleutnant Jürgen Heiducoff kritisierte schon im Frühjahr 2007 in einem internen Brief an den damaligen Außenminister Steinmeier die Entwicklung des Krieges. Es sei unerträglich, so Heiducoff, dass „unsere Koalitionstruppen und ISAF inzwischen bewusst Teile der Zivilbevölkerung … bekämpfen. Westliche Jagdbomber und Kampfhubschrauber verbreiten Angst und Schrecken unter der Zivilbevölkerung. Dies müssen die Paschtunen als Terror empfinden.“ Er beklagt: „Die steigenden Kosten des militärischen Engagements, das Anwachsen eigener Verluste und die wachsende Zahl ziviler Opfer sprechen eine  eigene Sprache, mit der die Ungeeignetheit und Ausweglosigkeit militärischer Gewalt als Lösung der inneren und äußeren Probleme Afghanistans zum Ausdruck kommt“.</p>
<p>Das Bombardement von Kunduz war danach kein einzelner Fehler eines einzelnen Kommandeurs, sondern offensichtlich nur ein Bestandteil alltäglicher Kriegsführung, der wegen des Massenanfalls von Opfern besondere Aufmerksamkeit erregt hat.</p>
<p>Dieses Vorgehen verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht. Nach Art.51 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Rotkreuzabkommen dürfen weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen das Ziel von Angriffen sein. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sind insbesondere unterschiedslose Angriffe verboten. Dazu zählen ausdrücklich Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder –mittel angewendet werden, deren Wirkungen nicht begrenzt werden können und die daher militärische Ziele und Zivilpersonen unterschiedslos treffen.</p>
<p>So lag der Fall bei dem Abwurf von zwei 500 Pfund Bomben auf die Menschen an den Tanklastzügen im Kunduz-Fluß.  Bei dem Ziel, einzelne Aufständische zu bekämpfen, wurde der Tod einer völlig unverhältnismäßigen Zahl von unbeteiligten Zivilisten in Kauf genommen.</p>
<p>Es waren schwarze Tage für den deutschen Rechtsstaat und es zeugt von außerordentlicher Rechtsblindheit, dass die inzwischen aus dem Amt geschiedene Generalbundesanwältin Harms das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein eingestellt hat. Unerträglich ist ebenso, dass die Vertreter der Anzeigenerstatter sich bis heute vor dem Bundesverfassungsgericht darum streiten müssen, überhaupt einmal Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zu bekommen.</p>
<p>Allerdings kommt hier nicht nur das individuelle politische Vorverständnis einer Juristin zum Ausdruck, sondern zugleich ein struktureller Mangel in der Ausformung der Gewaltenteilung in Deutschland. Der Generalbundesanwalt ist politischer Beamter, der jederzeit von dem Bundesjustizminister von seiner Funktion entbunden und abgelöst werden kann. Wie soll die Person, die dieses Amt übernimmt, unter diesen  Voraussetzungen die erforderliche Unabhängigkeit und Zivilcourage entwickeln, notfalls auch gegen die eigene Regierung zu ermitteln? Es ist daher dringend erforderlich, das  Amt des Generalbundesanwalts mit der richterlichen Unabhängigkeit eines Untersuchungsrichters zu versehen. Dies gilt im Übrigen für alle Staatsanwaltschaften, die in Deutschland weisungsgebundene Beamte sind.</p>
<p>Weiterhin vermissen wir die Schamesröte in den Gesichtern von Frau Merkel und Verteidigungsminister de Maiziere dafür, dass sie die Angehörigen der Opfer mit einem Handgeld von 3000,&#8211;Dollar für den Verlust ihrer Angehörigen und Familienernährer abspeisen wollen, während sie die Entschädigungssummen für die Familien gefallener Bundeswehrsoldaten gerade von 80.000,&#8211;€  auf 150.000,&#8211; € erhöht haben.</p>
<p>Rechtspolitisch brauchen wir in dem von dem Kollegen Popal aus Bremen geführten zivilgerichtlichen Verfahren auf Schadensersatz für die Opfer einen Durchbruch. Hierzu hoffen wir auf Hilfe von dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Dort fand gerade die mündliche Verhandlung statt in einem Verfahren, in dem sich die Bundesregierung gegen die Zwangsvollstreckung in Bundesvermögen aus Urteilen italienischer Gerichte wehrt. Diese haben die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Entschädigungen für italienische Bürger verurteilt, die im II. Weltkrieg als Zwangsarbeiter nach Deutschland verschleppt worden waren. Sie haben dabei das rechtliche Konstrukt der so genannten „Staatenimmunität“ nicht gelten lassen, wonach ein Staat nicht von einzelnen Bürgern eines anderen Staates, sondern nur von einem anderen Staat auf Schadensersatz in Anspruch genommen können werden soll.</p>
<p>Erst wenn Verletzungen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten zu strafgerichtlichen Verurteilungen der Täter und zu Schadensersatz für die Opfer führen, haben die Regeln des humanitären Völkerrechts eine Chance, effektiver als bisher beachtet zu werden. Das Leben, die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Zivilisten zu zerstören, muss die Täter in jeder Hinsicht teuer zu stehen kommen!</p>
<p>Im Übrigen gilt weiterhin die Erfahrung: „Wenn der Krieg losbricht, ist die Hölle entfesselt!“ Unser Hauptaugenmerk muss daher nicht dem jus in bello, dem humanitären Kriegsvölkerrecht gelten, sondern vielmehr dem jus ad bellum, dem Recht, überhaupt einen Krieg zu beginnen. Wir wollen Kriege lieber verhindern, anstatt – wenn sie schon ausgebrochen sind &#8211; uns darum zu kümmern, ob sie auch regelgerecht geführt werden. Und wir wollen dafür sorgen, dass völkerrechtswidrig begonnene Kriege unter allen Umständen möglichst rasch wieder beendet werden.</p>
<p>Wie ist insofern der Afghanistankrieg einzuordnen? Zunächst ein Blick auf die Rechtsgrundlagen:</p>
<p>Bei der Schaffung eines jus ad bellum ist die Menschheit nach der Erfahrung der beiden Weltkriege mit der in San Francisco ausgearbeiteten Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 einen erheblichen Schritt weiter gekommen. Während es zuvor ausreichte, den Krieg förmlich zu erklären und man sich später darüber stritt, ob der Krieg ein gerechter oder ungerechter Krieg war, ist der Krieg als Mittel der Politik nach der UN &#8211; Charta generell verboten. Es gilt das allgemeine Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der Charta, von dem es nur zwei Ausnahmen gibt.</p>
<p>Erstens kann der Sicherheitsrat selbst nach Art. 42 militärische Sanktionsmaßnahmen anordnen, wenn er zuvor nach Art. 39 eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung festgestellt hat.</p>
<p>Zum zweiten gesteht Art. 51 der Charta für den Fall eines bewaffneten Angriffs den Mitgliedern das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung zu, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.</p>
<p>Fraglich ist also, und hierfür ist eine kurze Rückblende an den Anfang dieses Krieges vor zehn Jahren erforderlich, ob nach dem 11. September 2001 eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat für eine bewaffnete Aktion gegen Afghanistan vorlag oder eine  Selbstverteidigungssituation der USA eine bewaffnete Verteidigung gegen Afghanistan rechtfertigte.</p>
<p>Zunächst zu den Sicherheitsratsresolutionen. Unmittelbar nach dem Anschlag versuchten die USA, eine Resolution des Sicherheitsrats zu bekommen, die einen Angriff gegen Afghanistan autorisiert hätte.</p>
<p>Bereits einen Tag nach dem Terroranschlag verabschiedete der Sicherheitsrat seine Resolution 1368 (2001), in der er die &#8220;entsetzlichen Anschläge in strengster Weise&#8221; verurteilte und den Anschlag &#8220;wie jeden anderen Akt internationalen Terrorismus, als eine Gefährdung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit&#8221; betrachtete.</p>
<p>Allerdings ordnete er keine militärischen Sanktionsmaßnahmen nach Art. 42 der Charta an, sondern rief lediglich &#8220;alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, die Organisationen und Unterstützer dieser terroristischen Anschläge vor Gericht zu bringen&#8221; und betonte, &#8220;dass jene, die den Tätern geholfen, sie unterstützt oder ihnen Unterschlupf gewährt haben, zur Verantwortung gezogen werden.&#8221; Weiterhin forderte er die Staaten dazu auf, durch &#8220;engere Zusammenarbeit und vollständige Umsetzung der Anti-Terror-Konvention und der Resolutionen des Sicherheitsrats, vor allem der Resolution 1269 vom 19. Oktober 1999, Terroranschläge zu verhindern und zu unterdrücken.&#8221;</p>
<p>Schließlich erklärte der Sicherheitsrat seine Bereitschaft, &#8220;alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um auf die Terroranschläge zu reagieren und alle Formen des Terrorismus in Übereinstimmung mit der Verantwortung gemäß der UN &#8211; Charta zu bekämpfen&#8221;. Er beschloss, „ weiter mit der Angelegenheit  befasst zu bleiben&#8221;.</p>
<p>Er setzte also auf polizeiliche und justizielle Maßnahmen entsprechend den bereits bestehenden internationalen  Vereinbarungen zur Bekämpfung des Terrorismus; von Militäraktionen war nicht die Rede.</p>
<p>Wenig später versuchten die USA erneut, eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat zu erhalten. Die daraufhin am 28. September verabschiedete Resolution 1373 (2001) bestätigte jedoch lediglich die vorangegangene  Resolution und bezog sich in ihren weiteren Forderungen an die Staaten allerdings nun ausdrücklich auf das VII. Kapitel der UN &#8211; Charta, welches ihr verbindliche Sanktionen und Maßnahmen ermöglicht. Als solche forderte sie erstens von den Staaten, alles zu unterlassen, zu verhindern und zu bestrafen, was mit der Finanzierung terroristischer Handlungen zusammenhängt. Zweitens forderte sie das gleiche bezüglich jeglicher anderweitigen Unterstützung  terroristischer Aktivitäten. Insbesondere forderte sie die strafrechtliche Verfolgung, gerichtliche Untersuchung und Aburteilung von Terroristen, die Zusammenarbeit bei der Beschaffung von Beweisen, effektiven Grenzkontrollen und strenger Überwachung der Ausgabe und Fälschung von Pass- und Reisedokumenten. Sie forderte die Staaten ferner auf, ihre Zusammenarbeit bei der wechselseitigen Information über alle Fragen, die den Terrorismus betreffen, zu verstärken.</p>
<p>Schließlich richtete der Sicherheitsrat mit der Resolution ein spezielles Komitee ein, welches aus allen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestand, um die Umsetzung der Resolution zu kontrollieren und forderte alle Staaten auf, binnen 90 Tagen dem Komitee über ihre Maßnahmen zu berichten. Der Sicherheitsrat schloss die Resolution mit der Versicherung, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, die Umsetzung der Maßnahmen zu garantieren und der Absicht, &#8220;weiter mit der Sache befasst&#8221; zu bleiben.</p>
<p>Auch hier also keine Rede von militärischen Maßnahmen. Dieses Vorgehen war auch zutreffend und angemessen, wie sich bei allen in der Folgezeit  Al Quaida zugeschriebenen Attentaten gezeigt hat. Alle Täter – seien es die aus London oder diejenigen, die die Sprengstoffanschläge auf die Vorortzüge und den Atocha Bahnhof in Madrid verübt haben oder seien es die aus dem Sauerland, wurden mit polizeilichen Mitteln erfolgreich aufgespürt, vor Gericht gestellt und verurteilt. Es wäre daher auch angemessen gewesen, der Taliban-Regierung ein im internationalen Rechtsverkehr übliches Auslieferungsersuchen mit den dafür erforderlichen Beweisen vorzulegen und etwaige Hintermänner der Attentäter vom 11. September 2001 vor Gericht zu stellen. Die Regierung von Mullah Omar hatte angeboten, Bin Laden für ein Gerichtsverfahren in ein neutrales Land auszuliefern. Die USA lehnten dies jedoch ab.</p>
<p>Fraglich ist also weiterhin, ob den USA und ihren Verbündeten das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta zustand. Es müsste sich dann um einen Angriff eines anderen Staates gehandelt haben und dieser Angriff hätte noch gegenwärtig sein müssen.</p>
<p>Was als Angriff unterhalb der Schwelle des Einsatzes regulärer Truppen anzusehen ist, haben die VN in der &#8220;Friendly Relations Declaration&#8221; von 1970 dahingehend präzisiert, dass jeder Staat verpflichtet sei, das Organisieren oder die Unterstützung der Organisation von irregulären Streitkräften oder bewaffneten Verbänden und Söldnern zu unterlassen, die in das Gebiet eines anderen Staates eindringen wollen. Danach hat jeder Staat weiterhin die Pflicht, das Organisieren, Anstiften, Unterstützen oder Teilnehmen an Bürgerkriegsakten oder terroristischen Tätigkeiten in einem anderen Staat oder das Dulden von organisierter Tätigkeit im Hinblick auf die Durchführung solcher Akte auf seinem Gebiet zu unterlassen, sofern die erwähnten Handlungen eine Androhung oder Anwendung von Gewalt mit einschließen.</p>
<p>Noch schärfere Konturen gaben die Vereinten Nationen dem Begriff der Aggression in der Resolution 3314 (XXIX) vom 14.12.1974. In Art. 3 der Resolution zur Definition des Begriffs Aggression wird der bewaffnete Angriff beispielhaft wie folgt definiert:<br />
&#8220;a) die Invasion oder der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates auf das Gebiet eines anderen Staates&#8230;<br />
b) Die Beschießung oder die Bombardierung des Hoheitsgebiets eines anderen Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates&#8230;<br />
c) Das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder für ihn, wenn sie mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat von so schwerer Art ausführen, dass sie den oben angeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung an einer solchen Entsendung &#8221;</p>
<p>Dafür, dass die Attentäter des 11. September von der damaligen Taliban-Regierung in Afghanistan entsandt worden wären, oder die von Mullah Omar geführte Regierung auch nur von den in Hamburg lebenden saudischen  Attentätern etwas wusste, gibt es bis heute keine Beweise. Ein Angriff durch einen anderen Staat im Sinne der vorgenannten Kriterien war danach nicht gegeben.</p>
<p>Der völkerrechtliche Berater der Bundesregierung Prof. Jochen Frowein und andere halten zwar die bislang nur von den USA und Israel vertretene Auffassung für völkerrechtlich vertretbar, wonach das militärische Vorgehen gegen Terroristen auf dem Staatsgebiet anderer Staaten bereits möglich sei, wenn die Angriffsplanung von einer terroristischen Organisation auf dem Gebiet eines fremden Staates ausgehe und dieser fremde Staat nicht bereit oder in der Lage sei, die terroristische Aktion entsprechend seinen Verpflichtungen zu unterbinden (sogenannte „Safe Haven“ Doktrin).<br />
Diese Auffassung steht jedoch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag, wonach mangelndes Vorgehen eines fremden Staates gegen terroristische Organisationen oder deren Duldung nicht ausreicht, um militärische Aktionen auf dessen Staatsgebiet durchzuführen.</p>
<p>Der Internationale Gerichtshof, mit dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung  bedeutendstes Organ der Vereinten Nationen, hat in seiner Nicaragua-Entscheidung 1986 ausdrücklich festgestellt, dass selbst die Unterstützung nichtstaatlicher Angreifer durch Waffenlieferungen oder durch logistische Hilfen eines fremden Staates für die Annahme eines bewaffneten Angriffs im Sinne des Art. 51 UN-Charta nicht ausreichen (ICJ Reports of Judgements, Advisory Opinions and Orders 1986, S. 14, 62 ff., 104 ff.).</p>
<p>Der IGH verurteilte in diesem Verfahren zwar die USA &#8211; bis heute ein für die US-Politik traumatisches Ereignis &#8211; jedoch nur wegen den von den USA selbst durchgeführten Aktionen wie etwa der Verminung der nicaraguanischen Häfen. Den von den USA finanzierten, ausgebildeten und ausgerüsteten Contra-Einheiten unterstellte das Gericht eine relative Eigenständigkeit und rechnete deren Aktionen deshalb nicht der US-amerikanischen Regierung zu.</p>
<p>Als weitere Voraussetzung für das Notwehrrecht nach Art. 51 UN &#8211; Charta muss der Angriff gegenwärtig sein.</p>
<p>Die Attentäter sind bei dem Anschlag alle ums Leben gekommen. Von weiteren Angriffen anderer Attentäter auf die USA, die man der Taliban-Regierung hätte zurechnen können, ist nichts bekannt geworden. Ein akuter abzuwehrender Angriff lag damit nicht mehr vor.</p>
<p>Schließlich gilt das Notwehr- und Nothilferecht in Art. 51 UN &#8211; Charta  ausdrücklich nur, bis der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen selbst in eigener Zuständigkeit die Regelung des Konflikts übernommen hat.</p>
<p>Dies war aber mit den oben dargestellten Resolutionen der Fall. Der UN Sicherheitsrat hatte die Sache an sich gezogen, womit ein Selbstverteidigungsrecht, wenn es denn zuvor bestanden haben sollte, beendet war.</p>
<p>Hieraus folgt der völkerrechtliche Befund, dass es sich bei dem bewaffneten Angriff der USA und ihrer Verbündeten im Rahmen der „Operation Enduring Freedom“ um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg handelte. Dies umso mehr als das zunächst propagierte Ziel der Verfolgung der Bin Laden Gruppe rasch um den Sturz der Taliban-Regierung erweitert wurde. Insoweit handelte es sich jedenfalls um einen „Notwehrexzess“, denn ein „Regimechange“ ist nicht durch das Notwehrrecht gedeckt und verstößt gegen das Gewaltverbot.</p>
<p>Daraus ist abzuleiten, dass der von den USA ausgewählte Staatspräsident Karzai im Wege einer völkerrechtswidrigen Intervention inthronisiert  wurde.</p>
<p>Dies kann bei der rechtlichen Bewertung der nachfolgend gefassten Beschlüsse des Sicherheitsrats zur ISAF nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Auf welcher Rechtsgrundlage konnte der Sicherheitsrat die Truppen, die gerade im Wege einer völkerrechtswidrigen militärischen Intervention eine Regierung ausgetauscht hatten, umetikettieren in legitime Unterstützungskräfte zum Ausbau der Macht eben dieser Regierung?</p>
<p>Es besteht zwar der Grundsatz, dass eine Regierung anerkannt werden kann, wenn sie die tatsächliche Herrschaft über ein Staatsgebiet ausübt. Das war aber bei Karzai nicht der Fall. Sein Einflussbereich ging anfangs kaum über Kabul hinaus. Wir erinnern uns an die spöttische Bezeichnung Karzais als „Bürgermeister von Kabul“.  Bis heute fehlt ihm zudem jede demokratische Legitimation, denn die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen waren bekanntlich allesamt gefälscht.</p>
<p>Kann aber der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu Recht einer Regierung mit Waffengewalt zum Zweck der Stabilisierung ihrer Herrschaft zu Hilfe eilen, die jedenfalls zu Anfang faktisch gar keine Macht im Staat ausübte und bis heute schon wegen der mit ihr verbundenen politischen und wirtschaftlichen Korruption keine mehrheitliche Zustimmung in der Bevölkerung findet?  Können die ISAF-Beschlüsse weiterhin aufrecht erhalten  und sogar für weitere Zeiträume erneuert werden, wenn dieser Präsident – wie inzwischen mehrfach geschehen &#8211; die Hilfstruppen aufgefordert hat, das Land zu verlassen? Die  ISAF- Beschlüsse des Sicherheitsrats mögen somit der NATO  eine formelle Legitimation verliehen haben, materiell-rechtlich bewegen sie sich in einer völkerrechtlichen  Grauzone mit vielen Fragezeichen.</p>
<p>Dieser Zustand sollte so rasch als möglich beendet werden. Erforderlich sind erstens ein Waffenstillstand und zweitens Verhandlungen zwischen allen relevanten politischen und ethnischen Gruppen ohne ausländische Einmischung in die Souveränität des afghanischen Volkes. Für die Verhandlung einer gerechten Friedenslösung waren die letzten zehn Jahre verlorene Jahre.</p>
<p>Drittens müssen als Voraussetzung für diesen Verhandlungsprozess die ausländischen Truppen vollständig abgezogen werden! Und dabei lassen wir uns nicht täuschen! Abzug kann nicht heißen die Verlegung einiger Kampftruppen in ihre Heimatländer bei gleichzeitigem Aufbau von Militärstützpunkten für die Ewigkeit wie im Kosovo und im Irak. Die Truppen müssen restlos wieder nach Hause!</p>
<p>Und – das rufen wir Frau Merkel und Herrn de Maiziere zu – dabei fehlt uns nach zehn Jahren inzwischen jede „strategische Geduld“!</p>
<p>*Vortrag von Otto Jäckel in der Veranstaltung des Bundesausschusses Friedensratschlag am 07.10.2011 im Haus der IG Metall in Berlin aus Anlass des 10. Jahrestages des Kriegsbeginns in Afghanistan</p>
<p>Otto Jäckel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in Berlin und Wiesbaden (<a href="http://www.jaeckel-rechtsanwalt.de/">www.jaeckel-rechtsanwalt.de</a>) sowie Vorsitzender der International Association Of Lawyers Against Nuclear Arms (IALANA) Deutschland (www.ialana.de)</p>
<p>Zehn verlorene Jahre*</p>
<p>„In bestimmten Situationen kann es taktisch sehr klug sein, die Führer der gegnerischen Seite auszuschalten… Diese Art von Krieg im Bereich der Aufstandsbekämpfung ist immer ein äußerst schmutziger Krieg“, so der ehemalige Oberst der Bundeswehr Roland Kaestner in der Sendung „Fakt“.</p>
<p>Ein schmutziger Krieg, das ist es, was in Afghanistan stattfindet. Damit ist nicht nur das Setzen von Namen von Personen auf  „capture or kill“-Listen unter Beteiligung der Bundeswehr gemeint , die anschließend durch Spezialkommandos bei Nacht und Nebel in ihren Häusern überfallen und getötet werden. Schmutzig sind auch die Bombardements aus der Luft, sei es durch bemannte Flugzeuge oder unbemannte Drohnen; und zwar in gleicher Weise wie die Bombenfallen der Aufständischen.</p>
<p>Der lange als Militärattache in Kabul und militärischer Berater der Bundesregierung eingesetzte  Oberstleutnant Jürgen Heiducoff kritisierte schon im Frühjahr 2007 in einem internen Brief an den damaligen Außenminister Steinmeier die Entwicklung des Krieges. Es sei unerträglich, so Heiducoff, dass „unsere Koalitionstruppen und ISAF inzwischen bewusst Teile der Zivilbevölkerung … bekämpfen. Westliche Jagdbomber und Kampfhubschrauber verbreiten Angst und Schrecken unter der Zivilbevölkerung. Dies müssen die Paschtunen als Terror empfinden.“ Er beklagt: „Die steigenden Kosten des militärischen Engagements, das Anwachsen eigener Verluste und die wachsende Zahl ziviler Opfer sprechen eine  eigene Sprache, mit der die Ungeeignetheit und Ausweglosigkeit militärischer Gewalt als Lösung der inneren und äußeren Probleme Afghanistans zum Ausdruck kommt“.</p>
<p>Das Bombardement von Kunduz war danach kein einzelner Fehler eines einzelnen Kommandeurs, sondern offensichtlich nur ein Bestandteil alltäglicher Kriegsführung, der wegen des Massenanfalls von Opfern besondere Aufmerksamkeit erregt hat.</p>
<p>Dieses Vorgehen verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht. Nach Art.51 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Rotkreuzabkommen dürfen weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen das Ziel von Angriffen sein. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sind insbesondere unterschiedslose Angriffe verboten. Dazu zählen ausdrücklich Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder –mittel angewendet werden, deren Wirkungen nicht begrenzt werden können und die daher militärische Ziele und Zivilpersonen unterschiedslos treffen.</p>
<p>So lag der Fall bei dem Abwurf von zwei 500 Pfund Bomben auf die Menschen an den Tanklastzügen im Kunduz-Fluß.  Bei dem Ziel, einzelne Aufständische zu bekämpfen, wurde der Tod einer völlig unverhältnismäßigen Zahl von unbeteiligten Zivilisten in Kauf genommen.</p>
<p>Es waren schwarze Tage für den deutschen Rechtsstaat und es zeugt von außerordentlicher Rechtsblindheit, dass die inzwischen aus dem Amt geschiedene Generalbundesanwältin Harms das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein eingestellt hat. Unerträglich ist ebenso, dass die Vertreter der Anzeigenerstatter sich bis heute vor dem Bundesverfassungsgericht darum streiten müssen, überhaupt einmal Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zu bekommen.</p>
<p>Allerdings kommt hier nicht nur das individuelle politische Vorverständnis einer Juristin zum Ausdruck, sondern zugleich ein struktureller Mangel in der Ausformung der Gewaltenteilung in Deutschland. Der Generalbundesanwalt ist politischer Beamter, der jederzeit von dem Bundesjustizminister von seiner Funktion entbunden und abgelöst werden kann. Wie soll die Person, die dieses Amt übernimmt, unter diesen  Voraussetzungen die erforderliche Unabhängigkeit und Zivilcourage entwickeln, notfalls auch gegen die eigene Regierung zu ermitteln? Es ist daher dringend erforderlich, das  Amt des Generalbundesanwalts mit der richterlichen Unabhängigkeit eines Untersuchungsrichters zu versehen. Dies gilt im Übrigen für alle Staatsanwaltschaften, die in Deutschland weisungsgebundene Beamte sind.</p>
<p>Weiterhin vermissen wir die Schamesröte in den Gesichtern von Frau Merkel und Verteidigungsminister de Maiziere dafür, dass sie die Angehörigen der Opfer mit einem Handgeld von 3000,&#8211;Dollar für den Verlust ihrer Angehörigen und Familienernährer abspeisen wollen, während sie die Entschädigungssummen für die Familien gefallener Bundeswehrsoldaten gerade von 80.000,&#8211;€  auf 150.000,&#8211; € erhöht haben.</p>
<p>Rechtspolitisch brauchen wir in dem von dem Kollegen Popal aus Bremen geführten zivilgerichtlichen Verfahren auf Schadensersatz für die Opfer einen Durchbruch. Hierzu hoffen wir auf Hilfe von dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Dort fand gerade die mündliche Verhandlung statt in einem Verfahren, in dem sich die Bundesregierung gegen die Zwangsvollstreckung in Bundesvermögen aus Urteilen italienischer Gerichte wehrt. Diese haben die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Entschädigungen für italienische Bürger verurteilt, die im II. Weltkrieg als Zwangsarbeiter nach Deutschland verschleppt worden waren. Sie haben dabei das rechtliche Konstrukt der so genannten „Staatenimmunität“ nicht gelten lassen, wonach ein Staat nicht von einzelnen Bürgern eines anderen Staates, sondern nur von einem anderen Staat auf Schadensersatz in Anspruch genommen können werden soll.</p>
<p>Erst wenn Verletzungen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten zu strafgerichtlichen Verurteilungen der Täter und zu Schadensersatz für die Opfer führen, haben die Regeln des humanitären Völkerrechts eine Chance, effektiver als bisher beachtet zu werden. Das Leben, die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Zivilisten zu zerstören, muss die Täter in jeder Hinsicht teuer zu stehen kommen!</p>
<p>Im Übrigen gilt weiterhin die Erfahrung: „Wenn der Krieg losbricht, ist die Hölle entfesselt!“ Unser Hauptaugenmerk muss daher nicht dem jus in bello, dem humanitären Kriegsvölkerrecht gelten, sondern vielmehr dem jus ad bellum, dem Recht, überhaupt einen Krieg zu beginnen. Wir wollen Kriege lieber verhindern, anstatt – wenn sie schon ausgebrochen sind &#8211; uns darum zu kümmern, ob sie auch regelgerecht geführt werden. Und wir wollen dafür sorgen, dass völkerrechtswidrig begonnene Kriege unter allen Umständen möglichst rasch wieder beendet werden.</p>
<p>Wie ist insofern der Afghanistankrieg einzuordnen? Zunächst ein Blick auf die Rechtsgrundlagen:</p>
<p>Bei der Schaffung eines jus ad bellum ist die Menschheit nach der Erfahrung der beiden Weltkriege mit der in San Francisco ausgearbeiteten Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 einen erheblichen Schritt weiter gekommen. Während es zuvor ausreichte, den Krieg förmlich zu erklären und man sich später darüber stritt, ob der Krieg ein gerechter oder ungerechter Krieg war, ist der Krieg als Mittel der Politik nach der UN &#8211; Charta generell verboten. Es gilt das allgemeine Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der Charta, von dem es nur zwei Ausnahmen gibt.</p>
<p>Erstens kann der Sicherheitsrat selbst nach Art. 42 militärische Sanktionsmaßnahmen anordnen, wenn er zuvor nach Art. 39 eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung festgestellt hat.</p>
<p>Zum zweiten gesteht Art. 51 der Charta für den Fall eines bewaffneten Angriffs den Mitgliedern das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung zu, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.</p>
<p>Fraglich ist also, und hierfür ist eine kurze Rückblende an den Anfang dieses Krieges vor zehn Jahren erforderlich, ob nach dem 11. September 2001 eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat für eine bewaffnete Aktion gegen Afghanistan vorlag oder eine  Selbstverteidigungssituation der USA eine bewaffnete Verteidigung gegen Afghanistan rechtfertigte.</p>
<p>Zunächst zu den Sicherheitsratsresolutionen. Unmittelbar nach dem Anschlag versuchten die USA, eine Resolution des Sicherheitsrats zu bekommen, die einen Angriff gegen Afghanistan autorisiert hätte.</p>
<p>Bereits einen Tag nach dem Terroranschlag verabschiedete der Sicherheitsrat seine Resolution 1368 (2001), in der er die &#8220;entsetzlichen Anschläge in strengster Weise&#8221; verurteilte und den Anschlag &#8220;wie jeden anderen Akt internationalen Terrorismus, als eine Gefährdung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit&#8221; betrachtete.</p>
<p>Allerdings ordnete er keine militärischen Sanktionsmaßnahmen nach Art. 42 der Charta an, sondern rief lediglich &#8220;alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, die Organisationen und Unterstützer dieser terroristischen Anschläge vor Gericht zu bringen&#8221; und betonte, &#8220;dass jene, die den Tätern geholfen, sie unterstützt oder ihnen Unterschlupf gewährt haben, zur Verantwortung gezogen werden.&#8221; Weiterhin forderte er die Staaten dazu auf, durch &#8220;engere Zusammenarbeit und vollständige Umsetzung der Anti-Terror-Konvention und der Resolutionen des Sicherheitsrats, vor allem der Resolution 1269 vom 19. Oktober 1999, Terroranschläge zu verhindern und zu unterdrücken.&#8221;</p>
<p>Schließlich erklärte der Sicherheitsrat seine Bereitschaft, &#8220;alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um auf die Terroranschläge zu reagieren und alle Formen des Terrorismus in Übereinstimmung mit der Verantwortung gemäß der UN &#8211; Charta zu bekämpfen&#8221;. Er beschloss, „ weiter mit der Angelegenheit  befasst zu bleiben&#8221;.</p>
<p>Er setzte also auf polizeiliche und justizielle Maßnahmen entsprechend den bereits bestehenden internationalen  Vereinbarungen zur Bekämpfung des Terrorismus; von Militäraktionen war nicht die Rede.</p>
<p>Wenig später versuchten die USA erneut, eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat zu erhalten. Die daraufhin am 28. September verabschiedete Resolution 1373 (2001) bestätigte jedoch lediglich die vorangegangene  Resolution und bezog sich in ihren weiteren Forderungen an die Staaten allerdings nun ausdrücklich auf das VII. Kapitel der UN &#8211; Charta, welches ihr verbindliche Sanktionen und Maßnahmen ermöglicht. Als solche forderte sie erstens von den Staaten, alles zu unterlassen, zu verhindern und zu bestrafen, was mit der Finanzierung terroristischer Handlungen zusammenhängt. Zweitens forderte sie das gleiche bezüglich jeglicher anderweitigen Unterstützung  terroristischer Aktivitäten. Insbesondere forderte sie die strafrechtliche Verfolgung, gerichtliche Untersuchung und Aburteilung von Terroristen, die Zusammenarbeit bei der Beschaffung von Beweisen, effektiven Grenzkontrollen und strenger Überwachung der Ausgabe und Fälschung von Pass- und Reisedokumenten. Sie forderte die Staaten ferner auf, ihre Zusammenarbeit bei der wechselseitigen Information über alle Fragen, die den Terrorismus betreffen, zu verstärken.</p>
<p>Schließlich richtete der Sicherheitsrat mit der Resolution ein spezielles Komitee ein, welches aus allen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestand, um die Umsetzung der Resolution zu kontrollieren und forderte alle Staaten auf, binnen 90 Tagen dem Komitee über ihre Maßnahmen zu berichten. Der Sicherheitsrat schloss die Resolution mit der Versicherung, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, die Umsetzung der Maßnahmen zu garantieren und der Absicht, &#8220;weiter mit der Sache befasst&#8221; zu bleiben.</p>
<p>Auch hier also keine Rede von militärischen Maßnahmen. Dieses Vorgehen war auch zutreffend und angemessen, wie sich bei allen in der Folgezeit  Al Quaida zugeschriebenen Attentaten gezeigt hat. Alle Täter – seien es die aus London oder diejenigen, die die Sprengstoffanschläge auf die Vorortzüge und den Atocha Bahnhof in Madrid verübt haben oder seien es die aus dem Sauerland, wurden mit polizeilichen Mitteln erfolgreich aufgespürt, vor Gericht gestellt und verurteilt. Es wäre daher auch angemessen gewesen, der Taliban-Regierung ein im internationalen Rechtsverkehr übliches Auslieferungsersuchen mit den dafür erforderlichen Beweisen vorzulegen und etwaige Hintermänner der Attentäter vom 11. September 2001 vor Gericht zu stellen. Die Regierung von Mullah Omar hatte angeboten, Bin Laden für ein Gerichtsverfahren in ein neutrales Land auszuliefern. Die USA lehnten dies jedoch ab.</p>
<p>Fraglich ist also weiterhin, ob den USA und ihren Verbündeten das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta zustand. Es müsste sich dann um einen Angriff eines anderen Staates gehandelt haben und dieser Angriff hätte noch gegenwärtig sein müssen.</p>
<p>Was als Angriff unterhalb der Schwelle des Einsatzes regulärer Truppen anzusehen ist, haben die VN in der &#8220;Friendly Relations Declaration&#8221; von 1970 dahingehend präzisiert, dass jeder Staat verpflichtet sei, das Organisieren oder die Unterstützung der Organisation von irregulären Streitkräften oder bewaffneten Verbänden und Söldnern zu unterlassen, die in das Gebiet eines anderen Staates eindringen wollen. Danach hat jeder Staat weiterhin die Pflicht, das Organisieren, Anstiften, Unterstützen oder Teilnehmen an Bürgerkriegsakten oder terroristischen Tätigkeiten in einem anderen Staat oder das Dulden von organisierter Tätigkeit im Hinblick auf die Durchführung solcher Akte auf seinem Gebiet zu unterlassen, sofern die erwähnten Handlungen eine Androhung oder Anwendung von Gewalt mit einschließen.</p>
<p>Noch schärfere Konturen gaben die Vereinten Nationen dem Begriff der Aggression in der Resolution 3314 (XXIX) vom 14.12.1974. In Art. 3 der Resolution zur Definition des Begriffs Aggression wird der bewaffnete Angriff beispielhaft wie folgt definiert:<br />
&#8220;a) die Invasion oder der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates auf das Gebiet eines anderen Staates&#8230;<br />
b) Die Beschießung oder die Bombardierung des Hoheitsgebiets eines anderen Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates&#8230;<br />
c) Das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder für ihn, wenn sie mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat von so schwerer Art ausführen, dass sie den oben angeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung an einer solchen Entsendung &#8221;</p>
<p>Dafür, dass die Attentäter des 11. September von der damaligen Taliban-Regierung in Afghanistan entsandt worden wären, oder die von Mullah Omar geführte Regierung auch nur von den in Hamburg lebenden saudischen  Attentätern etwas wusste, gibt es bis heute keine Beweise. Ein Angriff durch einen anderen Staat im Sinne der vorgenannten Kriterien war danach nicht gegeben.</p>
<p>Der völkerrechtliche Berater der Bundesregierung Prof. Jochen Frowein und andere halten zwar die bislang nur von den USA und Israel vertretene Auffassung für völkerrechtlich vertretbar, wonach das militärische Vorgehen gegen Terroristen auf dem Staatsgebiet anderer Staaten bereits möglich sei, wenn die Angriffsplanung von einer terroristischen Organisation auf dem Gebiet eines fremden Staates ausgehe und dieser fremde Staat nicht bereit oder in der Lage sei, die terroristische Aktion entsprechend seinen Verpflichtungen zu unterbinden (sogenannte „Safe Haven“ Doktrin).<br />
Diese Auffassung steht jedoch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag, wonach mangelndes Vorgehen eines fremden Staates gegen terroristische Organisationen oder deren Duldung nicht ausreicht, um militärische Aktionen auf dessen Staatsgebiet durchzuführen.</p>
<p>Der Internationale Gerichtshof, mit dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung  bedeutendstes Organ der Vereinten Nationen, hat in seiner Nicaragua-Entscheidung 1986 ausdrücklich festgestellt, dass selbst die Unterstützung nichtstaatlicher Angreifer durch Waffenlieferungen oder durch logistische Hilfen eines fremden Staates für die Annahme eines bewaffneten Angriffs im Sinne des Art. 51 UN-Charta nicht ausreichen (ICJ Reports of Judgements, Advisory Opinions and Orders 1986, S. 14, 62 ff., 104 ff.).</p>
<p>Der IGH verurteilte in diesem Verfahren zwar die USA &#8211; bis heute ein für die US-Politik traumatisches Ereignis &#8211; jedoch nur wegen den von den USA selbst durchgeführten Aktionen wie etwa der Verminung der nicaraguanischen Häfen. Den von den USA finanzierten, ausgebildeten und ausgerüsteten Contra-Einheiten unterstellte das Gericht eine relative Eigenständigkeit und rechnete deren Aktionen deshalb nicht der US-amerikanischen Regierung zu.</p>
<p>Als weitere Voraussetzung für das Notwehrrecht nach Art. 51 UN &#8211; Charta muss der Angriff gegenwärtig sein.</p>
<p>Die Attentäter sind bei dem Anschlag alle ums Leben gekommen. Von weiteren Angriffen anderer Attentäter auf die USA, die man der Taliban-Regierung hätte zurechnen können, ist nichts bekannt geworden. Ein akuter abzuwehrender Angriff lag damit nicht mehr vor.</p>
<p>Schließlich gilt das Notwehr- und Nothilferecht in Art. 51 UN &#8211; Charta  ausdrücklich nur, bis der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen selbst in eigener Zuständigkeit die Regelung des Konflikts übernommen hat.</p>
<p>Dies war aber mit den oben dargestellten Resolutionen der Fall. Der UN Sicherheitsrat hatte die Sache an sich gezogen, womit ein Selbstverteidigungsrecht, wenn es denn zuvor bestanden haben sollte, beendet war.</p>
<p>Hieraus folgt der völkerrechtliche Befund, dass es sich bei dem bewaffneten Angriff der USA und ihrer Verbündeten im Rahmen der „Operation Enduring Freedom“ um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg handelte. Dies umso mehr als das zunächst propagierte Ziel der Verfolgung der Bin Laden Gruppe rasch um den Sturz der Taliban-Regierung erweitert wurde. Insoweit handelte es sich jedenfalls um einen „Notwehrexzess“, denn ein „Regimechange“ ist nicht durch das Notwehrrecht gedeckt und verstößt gegen das Gewaltverbot.</p>
<p>Daraus ist abzuleiten, dass der von den USA ausgewählte Staatspräsident Karzai im Wege einer völkerrechtswidrigen Intervention inthronisiert  wurde.</p>
<p>Dies kann bei der rechtlichen Bewertung der nachfolgend gefassten Beschlüsse des Sicherheitsrats zur ISAF nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Auf welcher Rechtsgrundlage konnte der Sicherheitsrat die Truppen, die gerade im Wege einer völkerrechtswidrigen militärischen Intervention eine Regierung ausgetauscht hatten, umetikettieren in legitime Unterstützungskräfte zum Ausbau der Macht eben dieser Regierung?</p>
<p>Es besteht zwar der Grundsatz, dass eine Regierung anerkannt werden kann, wenn sie die tatsächliche Herrschaft über ein Staatsgebiet ausübt. Das war aber bei Karzai nicht der Fall. Sein Einflussbereich ging anfangs kaum über Kabul hinaus. Wir erinnern uns an die spöttische Bezeichnung Karzais als „Bürgermeister von Kabul“.  Bis heute fehlt ihm zudem jede demokratische Legitimation, denn die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen waren bekanntlich allesamt gefälscht.</p>
<p>Kann aber der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu Recht einer Regierung mit Waffengewalt zum Zweck der Stabilisierung ihrer Herrschaft zu Hilfe eilen, die jedenfalls zu Anfang faktisch gar keine Macht im Staat ausübte und bis heute schon wegen der mit ihr verbundenen politischen und wirtschaftlichen Korruption keine mehrheitliche Zustimmung in der Bevölkerung findet?  Können die ISAF-Beschlüsse weiterhin aufrecht erhalten  und sogar für weitere Zeiträume erneuert werden, wenn dieser Präsident – wie inzwischen mehrfach geschehen &#8211; die Hilfstruppen aufgefordert hat, das Land zu verlassen? Die  ISAF- Beschlüsse des Sicherheitsrats mögen somit der NATO  eine formelle Legitimation verliehen haben, materiell-rechtlich bewegen sie sich in einer völkerrechtlichen  Grauzone mit vielen Fragezeichen.</p>
<p>Dieser Zustand sollte so rasch als möglich beendet werden. Erforderlich sind erstens ein Waffenstillstand und zweitens Verhandlungen zwischen allen relevanten politischen und ethnischen Gruppen ohne ausländische Einmischung in die Souveränität des afghanischen Volkes. Für die Verhandlung einer gerechten Friedenslösung waren die letzten zehn Jahre verlorene Jahre.</p>
<p>Drittens müssen als Voraussetzung für diesen Verhandlungsprozess die ausländischen Truppen vollständig abgezogen werden! Und dabei lassen wir uns nicht täuschen! Abzug kann nicht heißen die Verlegung einiger Kampftruppen in ihre Heimatländer bei gleichzeitigem Aufbau von Militärstützpunkten für die Ewigkeit wie im Kosovo und im Irak. Die Truppen müssen restlos wieder nach Hause!</p>
<p>Und – das rufen wir Frau Merkel und Herrn de Maiziere zu – dabei fehlt uns nach zehn Jahren inzwischen jede „strategische Geduld“!</p>
<p>*Vortrag von Otto Jäckel in der Veranstaltung des Bundesausschusses Friedensratschlag am 07.10.2011 im Haus der IG Metall in Berlin aus Anlass des 10. Jahrestages des Kriegsbeginns in Afghanistan</p>
<p>Otto Jäckel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in Berlin und Wiesbaden (<a href="http://www.jaeckel-rechtsanwalt.de/">www.jaeckel-rechtsanwalt.de</a>) sowie Vorsitzender der International Association Of Lawyers Against Nuclear Arms (IALANA) Deutschland (www.ialana.de)</p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size:12.0pt;line-height:115%;font-family: Arial">o Jäckel in der Veranstaltung des Bundesausschusses Friedensratschlag am 07.10.2011 im Haus der IG Metall in Berlin aus Anlass des 10. Jahrestages des Kriegsbeginns in Afghanistan</span></p>
<p class="MsoNormal" style="mso-line-height-alt:5.0pt"><span class="Absatz-Standardschriftart1"><span style="font-size:12.0pt;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">Otto Jäckel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in Berlin und Wiesbaden (</span></span><a href="http://www.jaeckel-rechtsanwalt.de/"><span style="font-family:Arial; mso-bidi-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">www.jaeckel-rechtsanwalt.de</span></a><span class="Absatz-Standardschriftart1"><span style="font-size:12.0pt;font-family: Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;">) sowie Vorsitzender der International Association Of Lawyers Against Nuclear Arms (IALANA) Deutschland (www.ialana.de)</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="mso-line-height-alt:5.0pt"><span style="font-size: 12.0pt;font-family:Arial;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="mso-line-height-alt:5.0pt">
<p></mce></div>
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