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Katalonien – Die Stunde der Separatisten?

Mittwoch, 8. November 2017 | Autor: hfe

von Norman Paech

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Trotz der Pirouette, mit der der katalanische Präsident Puigdemont den Schwung aus dem Referendum genommen hat, gräbt sich der Wunsch nach Trennung und Selbstbestimmung tiefer in das politische Tagesgeschehen Spaniens und beunruhigt Europa. Ob das Baskenland oder die Balearen, Südtirol, Flandern, Korsika oder die Bretagne, Schottland, Kosovo oder die Krim und die Kurden – nur die Tschechen und Slowaken haben sich fast unbemerkt ohne Gewalt und politische Stürme voneinander getrennt.

1. Jedes Land hat seine eigene politische Geschichte, aber eines ist ihnen gemeinsam: wie Spanien sind alle Staaten ethnisch und kulturell sehr vielfältig, worauf sie zumeist stolz sind. Und gerade das traditionell zentralistische Spanien hat nach der Franco-Diktatur ein System der Autono­men Gemeinschaften entwickelt, welches interessantes Anschauungsmaterial für praktische Lö­sungen komplizierter Nationalitätenkonflikte und Sprachenregelungen bietet, die  für andere Länder durchaus Vorbild sein könnten. Dabei ging es im Kern um einen Prozess der Dezentralisierung und Kompetenzverlagerung an regionale Selbstverwaltungseinheiten, der heute immer noch nicht abgeschlossen ist.

Er betrifft die nicht-kastilischen Volksgruppen, die den Begriff der Minderheit für sich ablehnen. Es sind die sog. historischen Gemeinschaften im Baskenland, Kata­lonien, Galizien und Navarra, ferner die nicht Kastilisch sprechende Bevölkerung in Valencia und auf den Balearen. Die forcierte Politik der Kastilisierung mit ihrem traurigen Höhepunkt zur Franco-Zeit hat in vielen Gebieten die traditionellen Sprachgemeinschaften faktisch zu quantitativen Minderheiten ge­macht, konnte aber ihre besondere Identität und die Autonomieforderungen nicht auslöschen.

Heute ist in allen Autonomiestatuten der Gemeinschaften die Pflicht zum Schutz und Förderung der eigenen Sprachen (vor allem Baskisch und Katalanisch) veran­kert. Castellano ist die Amtssprache des spanischen Staates, die Regionalsprachen sind gleichberechtigte Amtssprachen in den Autonomen Gemeinschaften. Sie gel­ten auch für die Behörden der Zentralverwaltung in ihren Beziehungen zu den au­tonomen Gemeinschaften. Autonomiestatute wurden für das Baskenland und Katalonien 1978, für Galizien 1981, für Valencia und Navarra 1982 sowie für die Balearen 1983 erlassen. Dar­über hinaus sind jeweils eigene Sprachengesetze über die Verankerung der Spra­chen im öffentlichen Verkehr, Behörden, Armee, Kirche etc., über Förderungspro­gramme, Schulgebrauch, Zweisprachigkeit der Ortsnamen, Verkehrsschilder etc. erlassen worden. Alle Sprachengesetze fordern die Gleich­berechtigung der eigenen Sprache neben dem Castellano an den Universitäten der Autonomen Gemeinschaften, was faktisch bisher nur in Katalonien erreicht worden ist. Allein die Gerichtssprache unterliegt der ausschließlichen zentralstaatlichen Gesetzeskompetenz, die jedoch Zweisprachigkeit und Übersetzung regelt.

Seit 1976 gibt es keine Straf- und Verbotsbestimmungen mehr gegen separatisti­sche Aktivitäten und Vereinigungen, außer wenn sie mit gewalttätigen Mitteln verfolgt werden. So hatten es die meisten Regierungen vermieden, die baskische Herri Batasuna Partei, die offen die ETA unterstützte, vor Gericht zu stellen. Erst die konservative Regierung unter Ministerpräsident Aznar hatte mit dieser Zu­rückhaltung gebrochen, und die Führung der Herri Batasuna mit einer Anklage überzogen. Der Prozess hatte Mitte Oktober 1997 in Madrid begonnen und mit der Verurteilung der gesamten Parteispitze geendet.

Die politische Repräsentation der Gemeinschaften knüpft an die Geschichte der Nationen der Katalanen, Basken und Galizier an, deren Kernsiedlungsräume mit den Grenzen der heutigen Autonomen Gemeinschaften im Wesentlichen überein­stimmen. Vor allem im Baskenland und Katalonien haben sich gesonderte Parteien­systeme herausgebildet. Ihre Parlamente verfügen über spezielle Gesetzgebungs- und Ausführungskompetenzen in den Bereichen Kultur, Bildung u. Wissenschaft, Wirtschaft u. Landwirtschaft, lokale Verwaltung, Raumordnung und Städtebau, Sozialpolitik, Justizwesen und öffentlichen Sicherheit. Das Baskenland und Katalonien haben eine eigene Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie eigene Poli­zeihoheit erhalten. Die Finanz- und Steuerhoheit liegt aber nur im Baskenland bei der Gemeinschaft selbst, die an den Haushalt des Zentralstaates eine pauschale Zuwei­sung abführt.

Der Prozess der Dezentralisierung und Autonomisierung ist noch nicht abgeschlos­sen, wie das Referendum in Katalonien beweist. Doch haben alle Zentralre­gierungen keinen Zweifel daran gelassen, dass die Dezentralisierung nicht bis zur Sezes­sion gehen darf. Das ist einsehbar, denn die Entlassung einer Gemein­schaft aus dem Staatsverband wird unweigerlich die Sezession weiterer Gemein­schaften und damit den Zerfall Spaniens zur Folge haben. Im Baskenland, der Re­gion mit der bislang stärksten Unabhängigkeitsbewegung, sind allerdings derzeit höchstens 35 % der Bevölkerung für einen eigenen Staat. Doch wird das „erfolgreiche“ Referendum in Katalonien der Bewegung im Baskenland zweifellos wieder Flügel verleihen.

So sehr sich Dezentralisierung und Autonomisierung im heutigen Spanien bisher  als relativ erfolgreiche Wege der Integration und des Zusammenhalts auch unter­schiedlicher Sprachgemeinschaften erwiesen haben, so wird dieser Prozess ohne Dialog über eine erfolgreiche ökonomische Gleichstellung (z.B. Finanz- und Steuerhoheit) und den Abbau des zentralstaatlichen Autoritarismus keine Beruhigung separatistischer Am­bitionen in ganz Spanien bringen.

2. Das Völkerrecht hat eine lange Erfahrung mit Sezession, dem Zerfall und der Aufteilung von Staaten. Es hat daraus eindeutige Regeln entwickelt. Dabei spielten zwei sich widersprechende Prinzipien eine entscheidende Rolle: die territoriale Integrität, die in Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta als zwingendes Recht anerkannt wurde, und das Selbstbestimmungsrecht, welches allerdings erst 1976 den gleichen Status zwingenden Rechts erhielt, als die beiden Pakte über politische und bürgerliche sowie soziale, wirtschaftliche und kulturelle Recht, in deren Art. 1 das Recht jeweils verankert war, in Kraft traten. Das Selbstbestimmungsrecht war die rechtliche Grundlage der Befreiungsbewegungen in ihrem Kampf gegen die alten Kolonialherrschaften vornehmlich in Afrika. Es gab den Kolonialvölkern das Recht, sich von den Kolonialherren und ihren Staaten zu trennen, u. zw. mit den Mitteln der Gewalt, was allerdings die nun in der NATO versammelten alten Kolonialmächte nicht anerkennen wollten. Mit dem Erfolg der Befreiungskämpfe und dem Ende der Kolonialherrschaft entschied jedoch die Organisation der afrikanischen Staaten (OAU), von nun an der territorialen Integrität der vom Kolonialismus befreiten Staaten den Vorrang einzuräumen und die kolonialen Grenzen anzuerkennen. Der Grund: würde man allen afrikanischen Völkern ein Sezessionsrecht geben, wäre der Kontinent nicht nur in Kürze einem Spaltungsprozess in hunderte kleiner und kleinster Staaten, sondern auch Gewalt und Krieg wie Deutschland im dreißigjährigen Krieg ausgesetzt.

Die Akzeptanz der alten Grenzen und der Vorrang der territorialen Integrität sollten allerdings nicht den Untergang des Selbstbestimmungsrechts bedeuten. Sie sollten das Recht nur auf Autonomie und Selbstverwaltung, politisch, wirtschaftlich und kulturell, in den Grenzen des Staates beschränken. Nur in dem Fall, dass der Zentralstaat diese Rechte verweigert und dem Volk die grundlegenden Menschenrechte dauerhaft vorenthält und es unterdrückt, sollte das Recht zur Sezession wiederaufleben. Eine politisch nüchterne und rationale Entscheidung, die auch von der UNO akzeptiert wurde. Eine Sezession konnte in Zukunft also nur noch dann nach den Regeln des Völkerrechts verlaufen, wenn die Entscheidung vom ganzen Staat, sei es Regierung und Parlament oder andere den Gesamtwillen repräsentierende Institutionen getroffen wird. Daran haben sich die Schotten in ihrem vergeblichen Versuch, sich von England zu trennen, gehalten. Aber auch die Tschechen und Slowaken bei der Auflösung der Tschechoslowakei 1993 und die Sudanesen, als sie sich nach dem Referendum, welches sie 2005 vereinbart hatten, im Jahr 2011 trennten, mit leider negativen Folgen.

Den Kurden in der Türkei wurde das Recht auf einen eigenen Staat immer verwehrt, obwohl ihr Selbstbestimmungsrecht angesichts der massiven Unterdrückung und Gewalt durch die türkische Regierung und Armee eine Sezession gerechtfertigt hätte. Sie haben sich schon seit Ende der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts von ihren Sezessionsträumen getrennt und kämpfen seitdem um den Grad von Autonomie und Selbstverwaltung, den die Katalanen bereits haben. Sie haben Barzanis Referendum im Norden des Irak (Süd-Kurdistan) nicht unterstützt, da sie die Probleme einseitiger Entscheidungen realistisch einschätzen. Es ist immer wieder die Gefahr der Destabilisierung und der Gewalt, wenn solche entscheidenden Schritte nicht den gesamtstaatlichen Konsens erhalten.

Wie sehr die politischen Interessen den rechtlichen Konsens aushebeln können, zeigt hingegen die vom Westen geförderte und sofort anerkannte Abspaltung des Kosovo von Serbien im Jahr 2008. Hier war nicht einmal ein Referendum vorausgegangen. Diese Sezession war völkerrechtswidrig, selbst wenn sie der Internationale Gerichtshof zwei Jahre später mit wenig überzeugenden Gründen in einem Gutachten für die UNO bestätigt hat. Als dann im Jahr 2014 über 80% der Bevölkerung in  der Autonomen Republik Krim mit 93 % für die Unabhängigkeit von der Ukraine stimmte, erinnerte man sich wieder an das Völkerrecht und vergaß den Kosovo.

Die politischen Probleme bleiben allerdings bestehen und drohen, in immer radikalere Sezessionsbewegungen zu eskalieren, wenn die Zentralregierung nicht bereit ist, die Wünsche nach größerer finanzieller und wirtschaftlicher Autonomie sowie Lockerung der zentralstaatlichen Fesseln zu berücksichtigen. 1998 hat der Oberste Gerichtshof von Kanada den einseitigen Sezessionswunsch Quebecs zurückgewiesen, die Möglichkeit einer Trennung aber anerkannt. Dafür müsse jedoch die Verfassung geändert werden, was nur in einem Dialog zwischen den Parteien möglich sei. Das ist der Weg, den auch Madrid und Barcelona einschlagen müssen. Bleibt aber in der Türkei die Antwort der Regierung Krieg und in Spanien die Polizei, so werden Verfassung, Gerichte und das Völkerrecht keinen Frieden für die Staaten bringen können.

Erschienen in (und mit freundlicher Genehmigung von) „Ossietzky“, Nr. 21/2017

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Strafrechtliche Risiken für den Hinweisgeber[1]

Dienstag, 21. März 2017 | Autor: hfe

Ist eine Straftat ein  schützenswertes Geheimnis im Sinne der strafbewehrten Geheimhaltungsvorschriften?[2]

von Reiner Hüper

Die Rechtsprechung befasst sich mit dem Thema Hinweisgeber überwiegend auf dem Gebiet des Privatrechts, insbesondere des Arbeitsrechts und des öffentlichen Rechts. Mit dem Strafrecht wird gedroht. Die finanziellen Folgen für Hinweisgeber können existenzvernichtend sein, wie beispielsweise der Fall der Tierärztin Dr. Marita Herbst[3], Bad Bramstedt, zeigt. Einleiten möchte ich mein kurzes Statement zur strafrechtlichen Seite des Whistleblowing   mit  einem Zitat aus der  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1970[4]:

„… Die Aufmerksamkeit und das Verantwortungsbewusstsein des Staatsbürgers, der Missstände nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern sich auch für deren Abstellung einsetzt, ist eine wesentliche Voraussetzung für den Bestand der freiheitlich demokratischen Grundordnung. …“

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Zum 75. Todestag von Hans Litten

Dienstag, 5. Februar 2013 | Autor: hfe

Veranstaltung zum Tag des bedrohten Anwalts und zum Gedenken an Rechtsanwalt Hans Litten (19.6.1903 – 5.2.1938)

Bedrohte Anwältinnen und Anwälte: im Streit für Menschenrechte, gegen staatliche Unterdrückung und Willkür

Mit einer gemeinsamen Abendveranstaltung haben VDJ, RAV und die RAK Berlin am 25.01.2013 anschließend an die vortags stattgefunden Protestaktionen zum Tag der bedrohten Anwältin und des bedrohten Anwalts die Bedeutung unbehinderter anwaltlicher Tätigkeit für die Rechtsdurchsetzung in den  Mittelpunkt gerückt und an den sich am 05.02.2013 jährenden 75. Todestag des Rechtsanwalts Hans Litten erinnert. Eine Erinnerung, deren historische Bezüge  auf das Gegenwärtige gerichtet war, nämlich daran zu arbeiten, „dass der Anwaltsberuf für niemanden mit Diskriminierung oder Gefahr für Leib und Leben verbunden ist“, wie es Ralf Oberndörfer in seinem Vortrag formuliert hat.

Eröffnung und Begrüßung

Von Rechtsanwalt Dieter Hummel, Vorsitzender der VDJ

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freundinnen und Freunde,

ich darf Sie/Euch sehr herzlich zu der heutigen Veranstaltung zum Gedenken an Hans Litten begrüßen. In diesem Jahr jährt sich am 5. Februar zum 75. Mal der Todestag von Hans Litten. Wo könnte man Hans Littens besser gedenken als in dem nach ihm benannten Haus der Rechtsanwälte, dem Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer Berlin in der Littenstraße in Berlin.

Dieter Hummel - VDJ

Dieter Hummel, VDJ-Vorsitzender, hielt die Eröffnungsrede

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Beschluss der Mitgliederversammlung der VDJ vom 24.10.2010 zur Lage in Honduras

Montag, 25. Oktober 2010 | Autor: hfe

Die Mitgliederversammlung der VDJ hat im Rahmen der diesjährigen Verleihung des Hans-Litten-Preises an die honduranische Richterin Tirza Flores Lanza mit Bestürzung zur Kenntnis genommen, dass die ohnehin schwachen rechtsstaatlichen Institutionen in Honduras im Zuge des Staatsstreiches vom 28. Juni 2009 einen schweren Schlag erfahren haben. So wurde über politisch motivierte, rechtlich willkürliche Entlassungen und Versetzungen vor dem Hintergrund eines (verfassungs-)rechtlich und tatsächlich schwach institutionalisierten Richterwahlsystems berichtet. Wir haben viele Indizien vernommen, die auf eine gezielte Einschüchterung von GegnerInnen des Staatsstreiches hinweisen. Ebenfalls haben wir Berichte über systematische Verletzungen politischer und bürgerlicher Menschenrechte sowie der Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit gehört, welche von Polizei und Staatsanwaltschaft ausgehen, aber von Verfasungsorganen wie dem Obersten Gerichtshof und dem Ombudsman für Menschenrechte augenscheinlich zumindest gedeckt werden.

Vor diesem Hintergrund

  • ruft die VDJ die EU-Kommission und die Bundesregierung dazu auf, die finanzielle und organisatorische Hilfe für Polizei und Staatsanwaltschaft bis zum Erreichen einer gesamtgesellschaftlich getragenen Lösung des Verfassungskonfliktes einzustellen
  • erklärt sich die VDJ solidaisch mit der Vereinigung der Richter für die Demokratie (Asociación de Jueces por la Democracia) und ruft Menschenrechtsorganisationen, die Bundesregierung und die allgemeine Öffentlichkeit dazu auf, Druck auf die honduranische Regierung und Justiz auszuüben, die Entlassung der RichterInnen Tirza Flores Lanza, Guillermo López Lone, Ramón Barrios und Luis Chévez de la Rocha, sowie die Versetzungen kritischer RichterInnen zurückzunehmen
  • hält die VDJ die Forderung nach einer verfassunggebenden Versammlung zur Ablösung der aus der letzten Diktatur herrührenden Verfassung von 1982 insbesondere vor dem Hintergrund der schwachen verfassungsrechtlichen Absicherung der Gewaltenteilung für legitim und – soweit aus dem Ausland beurteilbar – für den voraussichtlich einzigen Weg der Beendigung der durch den Staatsstreich ausgelösten Verfassungskrise

Berlin, den 24. Oktober 2010

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Hans-Litten-Preis 2010:

Dankesrede von Tirza Flores Lanza

Montag, 25. Oktober 2010 | Autor: hfe

Liebe Freundinnen, liebe Freunde:

Honduras ist ein kleines zentralamerikanisches Land, das den Meisten von Ihnen möglicherweise bis zum 28. Juni 2009 unbekannt war. Nichtsdestotrotz hatten wir auch vor diesem Datum viele Probleme: ein hohes Niveau an Armut für die Mehrheit der Bevölkerung, eine Armut, die nicht hinnehmbar ist, die ungerechte Verteilung der Reichtümer, die Schwäche der demokratischen Institutionen, Einmischung und Kontrolle in unsere Angelegenheiten seitens des nordamerikanischen Imperialismus. Aber auf die eine oder andere Weise fühlten wir, dass wir begonnen hatten, Räume für die demokratische Beteiligung zu öffnen und Fortschritte in Richtung Rechtsstaatlichkeit zu machen.

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Keine Gefälligkeitspolitik

Sonntag, 3. Oktober 2010 | Autor: hfe

fordert Bundes-Unsympath Nr.1, Guido Westerwelle, und meint damit die Demonstranten, Protestierer und Blockierer gegen „Stuttgart 21“. weiter…

Thema: Allgemein, Staat Demokratie BürgerInnenrechte | Kommentare geschlossen

Ulrich Zachert verstorben

Donnerstag, 1. Oktober 2009 | Autor: hfe

Nachruf der VDJ

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