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Die Meinungsäußerungsfreiheit (düşünce özgürlüğü) in der Türkei – Im Schatten der Europäischen Menschenrechtskonvention?

Freitag, 22. Mai 2009 | Autor: hfe | Diese Seite als PDF herunterladen

Saniye Utangac, Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Andreas Fisahn, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Umwelt- und Technikrecht, Rechtstheorie.

  1. Einleitung

Die Meinungs-, Äußerungs-, Informations- und Pressefreiheiten gehören zu den Grundrechten, deren Ausübung für ein besseres Verständnis zwischen den Menschen und den Völkern, für ein friedliches Miteinander und für wohlwollende Zusammenarbeit zwischen den Staaten in der Welt unabdingbar ist. Innerstaatlich sind diese Grundrechte die wichtigsten Voraussetzungen politischen Gemeinschaftslebens und bilden das Fundament für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung. Das Recht auf freie Meinungsäußerung bewirkt für jeden Menschen eine Grundlage, neue Ideen zu bilden, diese mit anderen Menschen oder aber auch in der Öffentlichkeit zu teilen. Die Meinungsäußerungsfreiheit, um die die Menschen seit Anbeginn kämpfen ist für jeden Einzelnen das Mittel zur Verwirklichung seiner menschlichen Persönlichkeit.

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Die Türkei, die seit 1954 Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist und seit 1948 dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) angehört, hat sich als Mitgliedstaat verpflichtet, allen in ihrem Territorium lebenden Menschen die in Abschnitt I der EMRK[1] (vgl. Art. 1 EMRK) und die im IPBPR[2] (vgl. Art. 2 IPBPR) verankerten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten. Nach Art. 90 V S. 1 der Türkischen Verfassung (TV) haben internationale Abkommen, die ordnungsgemäß ratifiziert worden und in Kraft getreten sind, innerstaatliche Gesetzeskraft und erlangen ipso iure unmittelbare Rechtswirkung. Sie sind Bestandteil der Türkischen Rechtsordnung, ohne dass es zu ihrer Anwendbarkeit weiterer innerstaatlicher Ausführungsgesetze bedarf, vgl. auch Art. 138 I TV.[3] Das heißt, dass die sich aus der EMRK ergebenden Rechte auch in der Türkischen Grundrechtsordnung gelten.[4] Bezüglich der Meinungsäußerungsfreiheit bedeutet dies, dass jedem Menschen das Recht zustehen muss, Meinungen zu haben, diese zu vertreten und sich Informationen jeder Art mündlich, schriftlich, als Kunstwerk oder durch sonstige geeignete Mittel zu verschaffen, diese zu empfangen oder weiterzugeben, ohne durch verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Maßnahmen öffentlicher Behörden oder Institutionen darin behindert zu werden. Die außerordentliche gesellschaftliche und politische Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erstmals im Fall Handyside[5] deutlich hervorgebracht. Indem der Gerichtshof hier über den eigentlichen Streitgegenstand hinausging, legte er erstmals die Tragweite der zwischenmenschlichen Kommunikation offen:  „The Court`s supervisory function oblige it to pay the utmost attention to the principles characterising a „democratic society“. Freedom of expression constitutes one of the essential foundations of such a society, one of the basic conditions for its progress and for the development of every man. Subject to paragraph 2 of Article 10, it is applicable not only to “information” or   “ideas” that are favourably received or regarded as inoffensive or as a matter of indifference, but also to those that offend, shock or disturb the State or any sector of population. Such are the demands of pluralism, tolerance and broadmindedness without which there is no “democratic society”. This means, amongst other things, that every “formality”, “condition”, “restriction” or “penalty” imposed in this sphere must be proportionate to the legitimate aim pursued.”[6]

Nachdem die Türkei erst relativ spät, nämlich am 23. Januar 1987 das Individualbeschwerdeverfahren (Art. 34 EMRK) gegen Akte der Türkischen Staatsgewalt seinen Bürgern ermöglichte,[7] gehört sie zu den meist verklagten Staaten vor dem EGMR.[8] Bezüglich der Rechtsanwendung entfaltet die EMRK ihre Auswirkung und die bindende Wirkung der Straßburger Rechtsprechung erst seit den 90er Jahren. Verfahren gegen die Türkische Republik bezüglich der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK) finden seit 1997 Eingang in die Straßburger Rechtsprechung. Allein 1999 sind in 11 Fällen ein Verstoß gegen die Meinungsäußerungsfreiheit festgestellt worden.[9] Dies zeigt, dass die freie Meinungsäußerung in der Türkei weiterhin eine wichtige Menschenrechts- und Demokratieproblematik aufwirft.

Der Beitrag wird einen Überblick über den Schutzbereich und die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit in der EMRK und in der Türkischen Verfassung darstellen.[10]

B. Die Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit

I. Der in der EMRK verankerte Schutzbereich, Art. 10 I EMRK

Art. 10 I EMRK: „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.“

Die in Art. 10 I 2 EMRK geregelte Meinungsfreiheit ist die Grundlage und der Oberbegriff für die in Art. 10 I 1 EMRK garantierte Meinungsäußerungsfreiheit. Die Definition der Äußerungsfreiheit in Art. 10 I 2 EMRK darf nicht so verstanden werden, als beinhalte Art. 10 I EMRK sowohl die Freiheit, eine Meinung zu haben als auch die Freiheit, diese Meinung zu äußern, unverbunden nebeneinander. Die Erwähnung der Meinungsfreiheit will lediglich die Grundlage bezeichnen, dass die Meinungsfreiheit den Oberbegriff der Meinungsäußerungsfreiheit bezeichnet. Die Meinungsfreiheit wird nicht von Art. 10 EMRK geschützt, sondern durch Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) garantiert.[11] Während die Meinungsfreiheit das „forum internum“, die innere Gedankenwelt des Menschen schützt und damit dem Staat verbietet, seinen Bürgern Meinungen[12] durch Praktiken wie „Gehirnwäsche“, Verabreichung persönlichkeitsverändernder Drogen oder andere Mittel aufzudrängen, umfasst Art. 10 I 1 EMRK die Freiheit, seine Meinung zu äußern sowie die Freiheit, Informationen und Ideen Anderen mitzuteilen. Bezüglich der Meinungsäußerungsfreiheit hat der EGMR im Zuge seiner am Einzelfall orientierten Spruchpraxis alle Mitteilungen von Sinngehalten wie (auch unrichtigen) Tatsachen, Meinungen und Unterhaltungsbeiträge unter die Äußerungsfreiheit subsumiert. Mehrfach hat er darauf hingewiesen, dass nicht nur unproblematische oder unkritische Äußerungen vom Schutzbereich umfasst sind, sondern auch solche unter den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit fallen, die den Staat oder Teile der Bevölkerung beunruhigen, verletzen oder gar schockieren. Zu Recht weist der EGMR darauf hin, dass in einem demokratischen Staat nur so eine offene geistige Auseinandersetzung stattfinden kann. Ohne nähere Präzisierung gewährleistet Art. 10 I EMRK auch die Freiheit zum „Empfang allgemein zugänglicher Nachrichten und Ideen (Informationsfreiheit)“.[13] Art. 10 I EMRK schützt aber nicht nur den Inhalt und den Kern von Äußerungen, sondern auch die Form und die Darstellung der kundzugebenden Mitteilung, die weder hinsichtlich ihrer Form noch ihrer Darstellung bestimmten Zulassungsinstrumentarien bedarf.[14] Die Pressefreiheit wird in der EMRK nicht gesondert aufgeführt. Die materiellen Komponenten der Pressefreiheit werden aber durch die garantierte Äußerungs- und Informationsfreiheit geschützt.[15]

II. Der in der Türkischen Verfassung verankerte Schutzbereich, Art. 25, 26 TV

In der Türkischen Verfassung[16] ist in Art. 25 TV unter der Überschrift „Meinungs- und Überzeugungsfreiheit“ die Meinungsfreiheit und in Art. 26 TV die Meinungsäußerungsfreiheit gesondert aufgeführt.

Die Meinungsfreiheit nach Artikel 25 TV: „Jedermann genießt Meinungs- und Überzeugungsfreiheit. Niemand darf, aus welchem Grund und zu welchem Zweck auch immer, zur Äußerung seiner Meinungen und Überzeugungen gezwungen werden; er darf wegen seiner Meinungen und Überzeugungen nicht gerügt oder einem Schuldvorwurf ausgesetzt werden.“

Die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 26 I TV: „Jedermann hat das Recht, seine Meinungen und Überzeugungen in Wort, Schrift, Bild oder auf anderem Wege allein oder gemeinschaftlich zu äußern und zu verbreiten. [17] Diese Freiheit umfasst auch die Freiheit des Empfangs oder der Abgabe von Nachrichten und Ideen ohne Eingriff öffentlicher Behörden. Der Vorschrift dieses Absatzes steht nicht entgegen, Veröffentlichungen durch Radio, Fernsehen, Kino oder auf ähnlichem Wege einem Genehmigungssystem zu unterwerfen.“

In der Türkischen Verfassungslehre werden die Meinungsäußerungsfreiheit und die ihr zugrunde liegende Meinungsfreiheit rechtsdogmatisch voneinander getrennt. [18] Die Meinungsfreiheit betrifft die Geisteswelt, das forum internum des Menschen und hat auf die Außenwelt keine Wirkung.[19] Die Meinungsäußerungsfreiheit dagegen garantiert dem Einzelnen, seine Meinungen und Überzeugungen mit allen denkbaren Mitteln zu äußern und zu verbreiten.[20] Sie ist damit in Abgrenzung zur Meinungsfreiheit unmittelbar nach außen gerichtet. Der Begriff der Meinung ist in der Türkischen Lehre weit zu verstehen. Er umfasst Werturteile und Tatsachenbehauptungen, schließt aber bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen vom Schutzbereich aus.[21] Schließlich gewährt Art. 26 I TV Jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen Informationen zu beschaffen. Die Pressefreiheit (basın hürriyeti) ist in sehr ausführlicher Weise in den Artikeln 28 bis 31 TV geregelt. Hervorzuheben ist Art. 30 TV, der die Pressemittel (basın araçları), wie etwa Druckereibetriebe unter besonderen Schutz stellt.[22]

III. Würdigung

Der Schutzbereich der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit in der Türkischen Verfassung ähnelt seinem Wortlaut nach dem des Art. 10 I EMRK und ist sowohl vom Inhalt als auch von seiner Tragweite ebenso weit gefasst. Die EMRK diente den Art. 25, 26 TV als Vorbild.[23] Beiden gemeinsam ist, dass die Meinungsfreiheit (Art. 9 EMRK; Art. 25 TV) das Fundament der Meinungsäußerungsfreiheit bildet, aber jeweils gesondert unter Schutz gestellt ist. Beide normieren im jeweils ersten Absatz des Tatbestandes der Meinungsäußerungsfreiheit ein Genehmigungsverfahren für Sendungen durch Rundfunk, Fernsehen und Kino. Auf der Ebene des Schutzbereichs differenziert weder der EGMR noch das Türkische Verfassungsgericht zwischen Tatsachenmitteilungen, Meinungsäußerungen und Werturteilen. Im Unterschied zur EMRK schließt die TV bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen bereits vom Schutzbereich aus. Während das Presserecht in der EMRK explizit gar nicht aufgeführt ist, nimmt sie in der Türkischen Verfassung eine umfassende Regelung ein. Insofern geht die in der Türkischen Verfassung verankerte Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit mit dem in Art. 9 I und 10 Abs. 1 EMRK verankerten Mindeststandard konform.

C. Die Beschränkungsmöglichkeiten

I. Der Eingriff in den Schutzbereich, Art. 9, 10 II EMRK

Auf dieser Ebene stellt der EGMR meist fest, dass durch eine staatliche Maßnahme die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt oder untersagt worden ist. Die Ausgrenzung von Bagatellen erfolgt dadurch, dass der Eingriff eine gewisse Eingriffsqualität haben muss. Hierbei tendiert die Rechtsprechung aber dazu, den Schutzbereich eher weit zu fassen und großzügiger einen Eingriff anzunehmen. Die Restriktion erfolgt dann auf der Rechtfertigungsebene.[24]

Die früher herrschende These, dass die „Gedanken- bzw. Meinungsfreiheit“ (Art. 9 EMRK) des Menschen sich jeder Erfassbarkeit entziehe,[25] hat heute keine Berechtigung mehr. Mit modernen Hilfsmitteln (etwa Psychopharmaka) ist das Eindringen in die Gedankenwelt einer Person und deren Beeinflussung möglich geworden, weshalb der rechtliche Schutz des innermenschlichen Bereichs sinnvoll und notwendig ist. Er war deswegen auch von Anfang an mit der Aufnahme der Gedankenfreiheit in die Konvention bezweckt.[26] Nach der EMRK ist die Gedankenfreiheit, soweit sie von Art. 9 EMRK erfasst ist, vorbehaltlos garantiert. Der Schrankenvorbehalt des Art. 9 II EMRK erfasst lediglich das nach außen tretende Verhalten (wobei dann wieder Art. 10 I, II EMRK greift). Damit darf von staatlicher Seite in das „forum internum“ des Menschen unter keinen Umständen eingegriffen werden.[27]

Obschon die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 I EMRK) die Grundlage einer jeden demokratischen Gesellschaft ist, wird sie nicht schrankenlos gewährleistet. So verbietet Art. 17 EMRK den Missbrauch der in der EMRK enthaltenen Rechte sowohl für den Staat als auch für den Einzelnen. Danach dürfen die Konventionsrechte und damit auch die Meinungsäußerungsfreiheit nicht zu dem Zweck in Anspruch genommen werden, sie selbst abzuschaffen. Äußerungen, die darauf abzielen, den Grundwerten der Konvention zu widersprechen oder die Ideale und Grundwerte einer demokratischen Gesellschaft zu schwächen oder zu zerstören, sind verboten. Deshalb sind beispielsweise rassistische Äußerungen bereits nicht vom Schutzbereich erfasst.[28] Wenn es sich hier auch nicht um einen klassischen Eingriff, sondern um eine Grundrechtsausgestaltung handelt, liegt eine Beschränkung vor, die jedenfalls auch einer Rechtfertigung bedarf.[29]

Einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt enthält Art. 10 Abs. II EMRK, der  die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit vorzunehmen: „Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“

Die den materiellen Vorbehaltsschranken zugrunde liegenden materiellen Begriffe sind unbestimmte Rechtsbegriffe, für deren Anwendung die Rechtsprechung und Rechtslehre in den Konventionsstaaten gewisse Kriterien entwickelt haben. Die Straßburger Rechtsprechung kann nun bei einer Entscheidung nationale Anwendungsgrundsätze nicht voll rezipieren. Daher kristallisiert der EGMR aus den verschiedenen nationalen Anwendungskriterien eine für den Zweck der Norm geeignete Inhaltsbestimmung.[30] Die in Art. 10 II EMRK aufgeführten Rechtsgüter stellen selbständige Eingriffsmotive dar. Die große Anzahl der Einschränkungsmöglichkeiten und die Möglichkeit ihrer extensiven Auslegung hat aber nicht die Aushöhlung der in Art. 10 I EMRK erfassten Garantien zur Folge. Denn auf der Rechtfertigungsebene müssen die Einschränkungen „vom Gesetz vorgeschrieben“, einem in Art. 10 II EMRK entsprechenden „Eingriffszweck“ dienen und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein.[31]

II. Der Eingriff in den Schutzbereich, Art. 25, 26 TV

In der Türkischen Rechtslehre und Rechtsprechung wird die Ebene des Eingriffs mit der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung vermengt. Im Allgemeinen wird nach Bejahung des Schutzbereichs die jeweilige Schrankenregelung erläutert und dann die verfassungsrechtliche Rechtfertigung geprüft.

Wie in der EMRK[32] und im IPBPR[33] ist die Gedanken- bzw. Meinungsfreiheit (Art. 25 TV) – jedenfalls vom Wortlaut des Art. 25 TV ausgehend – keinen Beschränkungen unterworfen und dem Staat ist jede Einwirkung in den innersten geistigen Bereich etwa durch Beeinflussung mittels Psychopharmaka etc. untersagt.[34] Mit Art. 13 TV existiert in der Türkischen Verfassung allerdings eine Konstruktion, die zum einen eine allgemeine Schranke und zum anderen den für die Türkische Rechtslehre und das Türkische Verfassungsgericht maßgeblichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz regelt. Nach Art. 13 S. 1 TV können Grund- und Freiheitsrechte „nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetz beschränkt werden.“ Daher ist Art. 13 TV auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit in Beziehung zu setzen. Art. 13 TV gilt für alle im Verfassungstext normierten Grund- und Freiheitsrechte. Das Fehlen spezieller Beschränkungen in Art. 25 TV steht der Anwendung des Art. 13 TV allerdings entgegen, denn die in Art. 13 S. 1 TV vorausgesetzten Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen. Deshalb garantiert die Meinungsfreiheit ein schrankenloses Recht und bleibt vor staatlichen Eingriffen faktisch wie rechtlich verschont.[35]

Die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 26 TV) nach Türkischem Recht ist einigen in der Verfassung selbst normierten Beschränkungsmöglichkeiten ausgesetzt, die nicht nur der EMRK, sondern auch dem deutschen GG fremd sind. In der Türkischen Verfassung bestimmt zuallererst die Präambel die normative Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit. Die Präambel hat eine unmittelbar bindende Rechtswirkung. Nach Art. 176 I TV gehört die Präambel, welche die Grundansichten und –prinzipien bestimmt, auf denen die Verfassung beruht, zum Bestandteil des Verfassungstextes. Nach Art. 2 TV gehört sie zudem zu den Merkmalen der Türkischen Republik. Die gesamte Verfassung ist im Sinne der Präambel zu verstehen und in diesem Sinne in Ehrfurcht und absoluter Treue gegenüber ihrem Wort und Geist auszulegen und zu gebrauchen. Analysiert man Art. 2 TV, so ist festzustellen, dass die zu den Merkmalen der Republik gehörenden Prinzipien wie die Demokratie, die Beachtung der Menschenrechte, die Sozialstaatlichkeit, die Menschenwürde und ähnliche „am Menschen orientierende“ Grundsätze nicht im Sinne der klassischen westlichen Demokratie, sondern nur im Sinne der in der Präambel zum Ausdruck kommenden Grundsätze verstanden werden dürfen. Für die Beschränkbarkeit der Meinungsäußerungsfreiheit hat dies insofern Auswirkungen, als dass die Präambel mit der Formulierung, „…, dass keinerlei Aktivität gegenüber den türkischen nationalen Interessen, der türkischen Existenz, dem Grundsatz der Unteilbarkeit von Staatsgebiet und Staatsvolk, den geschichtlichen und ideellen Werten des Türkentums und dem Nationalismus, den Prinzipien und Reformen … Atatürks geschützt wird …“, mehr die Institutionen des Staates schützt als die Grund- und Freiheitsrechte. Für die Meinungsäußerungsfreiheit bedeutet dies, dass sie sehr stark eingeschränkt werden kann. Die kosmetische Verfassungsänderung im Zuge der Verfassungsreform im Jahre 2001, die die Worte „ … keine Meinung …“, gegen die Worte „keinerlei Aktivität“ austauschte, ändert an der verfassungsunmittelbaren Einschränkbarkeit der Meinungsäußerungsfreiheit nichts. Denn jede Äußerung ist eine Handlung, die unter den Begriff „Aktivität“ ohne Weiteres subsumierbar ist. Folglich sind nur diejenigen Meinungen von der Verfassung gewährleistet, die nicht gegen die Prinzipien in der Präambel gerichtet sind.

Eine weitere normative Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit enthält das in Art. 14 TV verankerte Missbrauchsverbot. Nach dieser Vorschrift darf von den Grundrechten kein Gebrauch gemacht werden, um Aktivitäten mit dem Ziel zu entfalten, die unteilbare Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu zerstören und die demokratische und laizistische[36] Republik zu beseitigen (Art. 14 I TV). Keine Vorschrift der Verfassung darf so ausgelegt werden, als erlaube sie dem Staat oder den Personen, Tätigkeiten zu dem Zweck zu entfalten, die durch die Verfassung gewährten Grundrechte und -freiheiten zu beseitigen oder sie über das in der Verfassung vorgesehene Maß hinaus zu beschränken (Art. 14 II TV). Die Sanktionen, die gegen diejenigen anzuwenden sind, welche dieses Verbot missachten, werden durch Gesetz geregelt (Art. 14 II TV). Im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit erlaubt Art. 14 TV dem Staat noch einmal ausdrücklich, zum Schutz der obengenannten Grundsätze Begrenzungen vorzunehmen sowie Sanktionen zu verhängen. Art. 14 TV wird als Missbrauchsverbot bezeichnet, hat allerdings eine völlig andere Struktur und Funktion als etwa Art. 18 GG (Verwirkung der Grundrechte). Als bloße Verstärkung zur Präambel und zu Art. 13 TV dürfte diese Bestimmung überflüssig sein, denn das ihr zugrunde liegende Bedürfnis wird bereits durch die anderen Schrankentypen befriedigt. Dennoch verweisen mehrere Vorschriften der Verfassung auf Art. 14 TV.[37]

Sodann ist Art. 13 TV zu nennen, der trotz seiner Anwendbarkeit bezüglich der Meinungsäußerungsfreiheit für die Beschränkbarkeit nach allen Ansichten[38] nur deklaratorische Bedeutung hat, da der Meinungsäußerungstatbestand nach Art. 26 II TV einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt aufweist, der sämtliche Einschränkungsgründe umfasst. Hiernach darf die Meinungsäußerungsfreiheit nur durch Gesetz und aus den in Art. 26 II TV genannten Gründen eingeschränkt werden. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung hat Art. 13 TV allerdings als Schranken-Schranke noch eine andere Gewichtung.

Schließlich wird in der Türkischen Lehre und Rechtsprechung mit der in Art. 12 TV verankerten Sozialbindung (toplum yararına bağlılık) zwar keine eigene Schranke begründet, sie wird aber bisweilen als solche behandelt. Art. 12 TV gilt für alle Grundrechte und enthält mit seiner Verpflichtung des Bürgers zum Gebrauch der Grundrechte „im Interesse der Gemeinschaft“ eine Beschränkung. Die Türkischen Bürger haben damit auch mit Blick auf die freie Meinungsäußerung die soziale Komponente zu beachten.[39]

Als qualifizierter Gesetzesvorbehalt hat Art. 26 II TV einen ebenfalls weiten Einschränkungstatbestand wie Art. 10 II EMRK: „Der Gebrauch dieser Freiheiten kann zum Schutz der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit, der Grundlagen der Republik und der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, zu den Zwecken der Verhinderung von Straftaten, der Bestrafung von Straftätern, der Nichtaufdeckung von ordnungsgemäß als Staatsgeheimnisse bestimmten Informationen, des Schutzes des guten Rufs oder der Rechte sowie des Privat- oder Familienlebens anderer oder von durch das Gesetz vorgesehenen Berufsgeheimnissen oder der den Erfordernissen gemäßen Ausübung der Gerichtsbarkeit beschränkt werden.“ Art. 26 II TV i. V. m. Art. 13 TV ermöglicht dem Gesetzgeber, das Grundrecht durch Gesetz einzuschränken und verpflichtet ihn, die Gründsätze in Art. 13 und 26 TV zu beachten. An dieser Stelle werden die einzelnen Eingriffsmotive nicht analysiert. Insofern wird auf weiterführende Literatur verwiesen.[40]

Hingewiesen sei hier aber kurz auf das Türkische Strafrecht, das mit zahlreichen Vorschriften dem Staat Möglichkeiten zur Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit gibt. Zu nennen sind hier insbesondere die Verunglimpfung von Hoheitszeichen (z.B. das Abreißen, Zerstören, Beschädigen der Türkischen Flagge), Art. 145 tStGB sowie der Verunglimpfungstatbestand des Art. 301 tSTGB. Art. 301 tSTGB betrifft die Verunglimpfung und Schmähung der Türkischen Nation, der Türkischen Republik und der Institutionen und Organe des Staates. Personen, die die Türkische Nation, die Türkische Republik, die Große Nationalversammlung der Türkei, die Regierung der Republik Türkei und die Justizorgane des Staates öffentlich verunglimpfen, werden mit Haft zwischen sechs Monaten und zwei Jahren bestraft (Abs. I). Personen, die die Einrichtungen des Militärs oder der Polizei öffentlich verunglimpfen, werden mit Haft zwischen sechs Monaten und zwei Jahren bestraft (Abs. II). Meinungsäußerungen, die der Kritik dienen, sind nicht als Straftat zu werten (Abs. III). Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen dieser Straftat ist von der Ermächtigung des Justizministers abhängig (Abs. IV). Wie bei allen Ehrverletzungsdelikten ist die Frage der Grenzziehung zu dem, was noch durch die Meinungsäußerungsfreiheit und Kritik gedeckt ist, von besonderer Wichtigkeit. Auslegungsprobleme tauchen auf, wenn es darum geht, heraus zu kristallisieren, was noch scharfe und heftige Kritik ist und wo herabsetzende Äußerungen, Schmähkritik und Verunglimpfung der geschützten Rechtsgüter beginnen.[41] Während man sich über all die Begrifflichkeiten in der Türkischen Lehre streitet,[42] werden beim Türkischen Verfassungsgericht diese Begrifflichkeiten und die Grenze zwischen einer verbotenen Äußerung und einer nicht verbotenen Äußerung bisweilen sehr unterschiedlich interpretiert.[43] So wurde das Vorliegen der Verunglimpfung der Türkischen Republik angenommen bei einem Artikel, in dem es hieß, in der Türkei gäbe es keine Demokratie, daher werde soviel darüber geredet, tatsächlich aber würde die Demokratie vergewaltigt, Menschen gerieten wegen ihrer politischen Ansichten ins Gefängnis, würden gefoltert und ermordet. Der Staat stünde hinter dem Mord von 13 Journalisten, deshalb würden die Täter nicht verhaftet, im Namen der Demokratie würde eine Komödie gespielt, im Namen der Terrorbekämpfung jede Ruchlosigkeit begangen.[44] Mit Freispruch endete dagegen ein Verfahren gegen den Vorsitzenden eines Menschenrechtsvereins, der in einer Presseerklärung geschrieben hatte, dass in einem Land, in dem der Staat mafiös geworden und die Mafia verstaatlicht wurde, Menschenrechtler „Menschenrechte“ verteidigen würden. Die Türkei sei ein südamerikanisches Land geworden, in dem die Sicherheitskräfte die Sicherheit der Gesellschaft bedrohten und Täter von unaufgeklärten Verbrechen einzig der Staat selbst sei.[45] Die beiden Fälle verdeutlichen, dass die in Art. 301 tSTGB auftauchenden Begrifflichkeiten Auslegungsvarianten eröffnen, die stets der Gefahr ausgesetzt sind, „bedarfsweise“ eingesetzt zu werden. Auch der in jüngerer Zeit beim Türkischen Strafgericht entschiedene Fall der Rechtsanwältin Keskin belegt dies. Keskin wurde wegen Verunglimpfung und Beleidigung der ideellen Persönlichkeit der Türkischen Streitkräfte auf der Grundlage des Art. 301 tSTGB verurteilt, weil sie in Köln bei einer Rede u.a. den Satz geäußert hatte: „die türkischen Streitkräfte belästigen Frauen und üben sexuelle Gewalt gegen sie aus“ und, „das Militär betätigt sich im Handel, Waffen und Kapital liegen in einer Hand“. Hier hat das Gericht weder den Begriff „Kritik“ noch die Begriffe „Verunglimpfung“ oder „Beleidigung“ näher untersucht, sondern nach seinem Ermessen festgestellt, dass die Äußerungen dem Ruf der Türkischen Streitkräfte schaden, weshalb sie nicht zum Zwecke der Kritik ausgeübt worden seien.[46] Dem Urteil fehlen ersichtlich die Aufklärung der näheren Umstände des Falles sowie die detaillierte tatsächliche Erforschung des Anlasses und der Motivation der von Keskin getätigten Äußerungen.

III. Würdigung

Sowohl nach der EMRK als auch nach der Türkischen Verfassung ist der Einschränkungskatalog weit gefasst. Obwohl sich beide in ihrer Schutzrichtung ähneln, gibt es einige Unterschiede: Während in der EMRK „Moral“ und „Gesundheit“ als Einschränkungsgründe ausdrücklich genannt sind, fehlen solche in der Türkischen Verfassung. Dagegen kann die Meinungsäußerungsfreiheit in der Türkischen Verfassung aus Gründen eingeschränkt werden, die in der EMRK nicht verankert sind. Diese sind der „Schutz der Grundlagen der Türkischen Republik“, der „Schutz der Unteilbarkeit von Staatsgebiet und Staatsvolk“ die „Vorbeugung von Straftaten und die Bestrafung von Straftätern“ sowie der Schutz vom im Gesetz vorgesehenen „Berufsgeheimnissen“. Der Beschränkungskatalog der EMRK ist abschließend und ermöglicht den Mitgliedstaaten, einige (oder alle) Einschränkungsgründe in ihre Verfassungen aufzunehmen. Darüber hinausgehende (andere) Einschränkungsgründe, die über den Maßstab der EMRK hinausgehen und mit den Grundsätzen der EMRK nicht mehr im Einklang sind, sind verboten. Staaten, die die Maximum-Grenze der EMRK überschreiten, entfernen sich von einer demokratischen Gesellschaft.[47] Der Militärputsch in der Türkei 1980 war der Grund für die Ausweitung der Beschränkungen. 1980 wurden sämtliche Freiheiten zum Schutz der Einheit des Landes, Sicherung der nationalen Einheit und Gemeinsamkeit, Verhinderung eines Bürgerkrieges und Wiederherstellung der Staatsautorität aufgehoben. Mit der  Verfassung von 1982 nahm man diese antidemokratischen Staatsschutzziele in die Verfassung auf, die mehr dem Schutz von Kollektivinteressen als dem von Individualinteressen dienen. Es ist allerdings auch hervorzuheben, dass sowohl die Eingriffsmotive der EMRK als auch die der Türkischen Verfassung einer weiten Auslegung offen sind, so dass die in Art. 26 II TV genannten Einschränkungsgründe möglicherweise auch unter die Eingriffsmotive der EMRK subsumierbar sind. Ein weiterer Unterschied zwischen den Beschränkungskatalogen ist der, dass in Art. 10 II EMRK die Einschränkungen, die nur unter den Voraussetzungen vorgenommen werden dürfen, wenn sie „… in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, in Art. 10 II EMRK selbst normiert sind“, während dieser Zusatz weder in Art. 25 TV noch in Art. 26 TV auftaucht, sondern für alle Grundrechte gleichermaßen geltend, in Art. 13 TV verbürgt ist.

D. Die Rechtfertigungsgrundsätze

I. Der Rechtfertigungsmaßstab der EMRK

Stellt der EGMR einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit fest, so prüft er die Rechtfertigung nach einem im Laufe der Jahre selbst entwickelten „dreifach gestuften Kontrollschema“.[48] Ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit steht nur dann mit der Konvention in Einklang, wenn er erstens „vom Gesetz vorgesehen“, zweitens einem der in Art. 10 II EMRK genannten „Ziele“ dient und drittens „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist.[49]

Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage umfasst nicht nur geschriebenes, sondern auch ungeschriebenes Recht. Der Gerichtshof stellt fest, dass auch eine nicht kodifizierte Norm des Common law eine gesetzliche Grundlage im Sinne der EMRK – Schrankensystematik sein kann. [50] Auch eine Rechtsverordnung genügt, wenn sie zugänglich (veröffentlicht) ist.[51] Der EGMR lässt auch ungeschriebenes Richterrecht als gesetzliche Grundlage gelten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein formelles Parlamentsgesetz als Grundlage nicht zwingend erforderlich ist.[52] Zur Konkretisierung des Erfordernisses „vom Gesetz vorgesehen“ hat der Gerichtshof insgesamt vier Kriterien entwickelt, die er bei seinen Entscheidungen akribisch prüft:[53] Zum einen muss dass Gesetz für den Einzelnen in angemessener Weise zugänglich sein, d.h. dieser muss in hinreichender Weise erkennen können, welche rechtlichen Vorschriften auf einen Fall anwendbar sind. Zum anderen muss eine Norm derart präzise formuliert sein, dass der Einzelne notfalls mit sachkundiger Hilfe, in einem nach den Umständen angemessenen Umfang die möglichen Folgen seines Verhaltens voraussehen kann.[54] Drittens muss der in Frage stehende Eingriff eine Grundlage im inländischen Recht haben. Damit fallen nur solche Rechtsnormen unter den Begriff „law“ bzw. „loi“, die nach dem innerstaatlichen Recht auch als Rechtsnormen angesehen werden. Die gesetzliche Grundlage muss viertens mit den allgemeinen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit („rule of law“), auf welche die Präambel der EMRK ausdrücklich bezug nimmt, konform sein. Die eingreifende Behörde darf das nationale Recht nicht offensichtlich und schwerwiegend verletzt haben.[55] Erfüllt ein Gesetz diese Anforderungen nicht, kann eine staatliche Norm nicht „Gesetz“ im Sinne der EMRK sein.[56]

Weiterhin muss jede Einschränkung einem der in der Schrankenklausel abschließend genannten Eingriffsziele dienen. Damit wird dem Gesetzgeber die Legitimation genommen, im Schutzbereich eines Freiheitsrechts beliebigen rechtspolitischen Absichten nachzugehen. Für implizite Beschränkungen ist kein Raum. Jeder Eingriff ist einem in Art. 10 II EMRK genannten Ziele zuzuordnen. Im Allgemeinen kommt den nationalen Behörden ein großer Beurteilungsspielraum dahingehend zu, ob die staatliche Maßnahme wirklich einen der in Art. 10 II EMRK verankerten Eingriffszweck verfolgt. Bei der Nachprüfung dieses Punktes hält sich die Straßburger Rechtsprechung wegen der vertikalen Gewaltenteilung sehr zurück.[57] Dementsprechend werden die teilweise doch sehr unbestimmten Rechtsbegriffe großzügig interpretiert, weshalb sich daraus auch erklären lässt, warum der EGMR auf genaue Definitionen der einzelnen Ziele verzichtet. Ferner erfolgt durch Art. 10 I 3 EMRK eine Erweiterung der legitimen Ziele im Hinblick auf Beschränkungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der in der Norm genannten Medien.[58] Substanz erlangt die Zweckprüfung daher erst bei der Analyse der Notwendigkeit des zur Zielerreichung eingesetzten Mittels. Erst dort finden sich dann nähere Erläuterungen zur Reichweite der einzelnen Eingriffszwecke.

Bei der praktischen Anwendung des Art. 10 EMRK bereiten die Erfordernisse der gesetzlichen Grundlage und der Verfolgung eines der in Art. 10 II EMRK genannten Zwecke den Straßburger Organen in der Regel keine Probleme. Deshalb liegt der Schwerpunkt der Überprüfung auf der dritten Stufe, der Notwendigkeitsprüfung. Stellt der EGMR fest, dass die staatliche Maßnahme einem der in Art. 10 II EMRK genannten Ziele dient, so wird geprüft, ob hinsichtlich des Erfordernisses „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“ schon ein europäischer Konventionsstandard besteht und ob sich der Mitgliedsstaat noch im Rahmen der ihm bezüglich Rechtsnorm und deren Anwendung zugestandenen Beurteilungsspielraum („margin of appreciation“) hält.[59] Im Fall Silver and others[60] meint der Gerichtshof, die Formel „necessary “ bedeute „to be compatible with the Convention, the interference must, inter alia, correspond to a „pressing social need“ and to be, proportionate to the legitimate aim pursued“. Die „Notwendigkeit“ entspricht mithin dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und deutet das Vorliegen eines dringenden sozialen Bedürfnisses für die Einschränkung von Grundrechten an. Die Schwere des Eingriffs muss in angemessener Relation zum Ziel des Eingriffs stehen. So ist es öffentlichen Behörden verboten, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht geeignet sind, den angestrebten Zweck zu erreichen. Bei mehreren zur Auswahl stehenden Mitteln, dürfen sie nur diejenige einsetzen, die den Grundrechtsträger am wenigsten in seinen Rechten beschränkt. Ein Eingriff ist nur dann gerechtfertigt und damit nicht konventionswidrig, wenn auch das Eingriffsziel besonders wichtig ist.[61] Die dabei vorzunehmende Güterabwägung zwischen den Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit hat sich am Leitbild einer „demokratischen Gesellschaft“ zu orientieren.[62]

Die Straßburger Rechtsprechung hat der „Demokratieklausel“ erst spät eine eigenständige Position zugemessen. Der Gerichtshof geht von der Prämisse aus, dass das was in einer demokratischen Gesellschaft als Schutz der Konvention aufgeführten Rechtsgütern als notwendige Beschränkung anzusehen ist, eigenständig und europäisch einheitlich zu bestimmen sei.[63] Allerdings wird nicht klar, welcher Maßstab hier genau anzuwenden ist. Der EGMR führt zu den eine demokratische Gesellschaft charakterisierenden Prinzipien aus: “Freedom of expression constitutes one of the essential foundations of such a society, one of the basic conditions for its progress and for the development of every man. Subject to paragraph 2 of Article 10, it is applicable not only to “information” or “ideas” that are favourably received or regarded as inoffensive or as a matter of indifference, but also to those that offend, shock or disturb the State or any sector of the population. Such are the demands of that pluralism, tolerance and broadmindedness without which there is no democratic society.”[64] Und weiter: “That every “formality”, “condition”, “restriction” or “penalty” imposed in this sphere must be proportionate to the legitimate aim pursued.” Für die Beurteilung der Frage, ob hinreichende Gründe vorliegen, die die Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit zum Schutze eines der in Art. 10 II EMRK aufgeführten Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig macht, wird das gemeinsame Demokratieverständnis der Europaratsstaaten zugrunde gelegt.[65] Trotz dieser Eingrenzung hat der Begriff aber keinen feststehenden Inhalt und ist in seiner Interpretation einem dauernden Wandel unterworfen. Welche Beschränkungen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, wird je nach Fall unterschiedlich beurteilt. Verschiedene Anschauungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass verschiedenartige Verständnisse über die Notwendigkeiten einer demokratischen Gesellschaft zugrunde gelegt werden.[66] Da der EGMR nicht auf eine einheitliche Verfassungsordnung zurückgreifen kann, muss er aus der Fülle der innerstaatlichen Eigenheiten die Gemeinsamkeiten einer „demokratischen Gesellschaft“ in Bezug auf Inhalt und Schranken der in Art. 10 EMRK garantierten Rechte herausfinden.[67] Bei diesem Rückgriff auf eine Vielzahl von Verfassungsordnungen ist allerdings zu bedenken, dass das Menschenrechtsverständnis der Konvention von einer liberalen Grundrechtsauffassung geprägt ist. Dies ergibt sich bereits aus der Zielsetzung der Konvention, die einen Freiraum des Einzelnen gegenüber der staatlichen Gewalt sicherstellen will.[68] Der EGMR geht bei der Ermittlung der gemeinsamen demokratischen Überzeugungen rechtsvergleichend vor. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Mehrheit der europäischen Staaten eine bestimmte Rechtsüberzeugung vertritt, sondern, dass eine bestimmte Rechtsüberzeugung zumindest grundsätzlich eine allgemeine Anerkennung gefunden hat. Dabei werden nicht nur Rechtsnormen miteinander verglichen, sondern insbesondere die Anwendung des Rechts in der Verfassungswirklichkeit. Die Rücksichtnahme auf traditionelle Anschauungen der Bevölkerung rechtfertigt indes freiheitsbeschränkende Maßnahmen nicht. Sobald in den übrigen Staaten des Europarates bestimmte Einschränkungen fehlen, ist dies ein Anhaltspunkt dafür, dass sie in einer demokratischen Gesellschaft entbehrlich sind und daher nicht im Einklang mit der EMRK stehen.[69] Nach alledem ist festzuhalten, dass Art. 10 II EMRK und auch die Straßburger Rechtsprechung den Mitgliedstaaten keinen unbegrenzten Ermessensspielraum einräumen. Dies spiegelt sich auch in Art. 18 EMRK wieder, der den Einschränkungen Begrenzungen aufzeigt, indem er bestimmt, dass die in der Konvention zulässigen Einschränkungen der dort genannten Rechte und Freiheiten nur den vorgesehenen Zwecken erfolgen darf.

II. Der Rechtfertigungsmaßstab in der Türkischen Verfassung

Das Türkische Verfassungsgericht hatte noch vor der Reform 2001 begonnen, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz („ölçülülük ilkesi“) in Anlehnung an von den EMRK-Organen und den deutschen Gerichten verwendetem Schema „Geeignetheit“ („elverişlilik“), „Erforderlichkeit“ („gereklilik“) und „Angemessenheit“ („oranlılık“, „orantılılık“) aus den Schrankenbestimmungen der Art. 13 II TV a. F. und Art. 15 TV a. F. herzuleiten.[70] Im Zuge der Reform ist mit dem jetzigen Art. 13 TV der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausdrücklich als Schranken-Schranke in die Verfassung aufgenommen worden. Art. 13 TV bestimmt: „Die Grundrechte und -freiheiten können mit der Maßgabe, dass ihr Wesenskern unberührt bleibt, nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetz beschränkt werden. Die Beschränkungen dürfen nicht gegen Wortlaut und Geist der Verfassung, die Notwendigkeiten einer demokratischen Gesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.“ Der Schranken-Schrankenkomplex hat für die Auslegung der Meinungsäußerungsfreiheit und für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eine herausragende Bedeutung. Die erste allgemeine Schranken-Schranke besteht in „Wortlaut und Geist“ („söz ve ruh, söz ve öz) der Verfassung (Art. 13 I TV). Das Begriffspaar dient der Anwendung der für das gesamte Türkische Recht geltenden Hauptauslegungsmaßstäbe der Türkischen Rechtsmethologie. So ist eine Beschränkung, die ihrerseits den in der Verfassung normativ zum Ausdruck gekommenen Grundprinzipien des Kemalismus oder anderer in der Verfassung niedergelegten Staatszielen nicht entspricht, verfassungswidrig.[71] In diesem Sinne gehört zu den wichtigsten Schranken-Schranken das in Art. 2 TV ausdrücklich geregelte Rechtsstaatsprinzip („hukuk devleti ilkesi“), soweit es als ein eigenständiger normativer Grundsatz angesehen wird. Die zweite Schranken-Schranke lehnt sich an den zweiten Absatz des Art. 10 EMRK. Hier müssen die Beschränkungen den Erfordernissen einer „demokratischen Gesellschaftsordnung“ („demokratik toplum düzeni“) genügen.[72] Die vierte Schranken-Schranke ist schließlich der Gesetzesvorbehalt (yasa kaydı). Damit sind nur formelle Parlamentsgesetze gemeint. Diesen Schluss kann man auch aus Art. 91 TV ziehen, der bestimmt, dass Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft nicht in die Freiheitsrechte und politischen Rechte eingreifen dürfen. Schließlich ist auch das Laizismusprinzip zu einer eigenständigen Schranken-Schranke erhoben worden.

Viele vor den Türkischen Gerichten und später vor dem EGMR zu entscheidenden Fälle belegen die Prämisse, dass zwischen verankertem Recht und der Wirklichkeit ein Spannungsverhältnis herrscht, das in der Türkei noch überwunden werden muss. Fälle wie die von Incal[73] sind noch heute in der Türkei nicht selten und lassen große Zweifel an der Verfassungswirklichkeit aufkommen. Incal, ein Rechtsanwalt aus Izmir war verantwortlich für die Herausgabe eines Flugblattes, in dem an den örtlichen Behörden Kritik wegen der Kampagne gegen die kurdische Bevölkerung geübt wurde. Die Genehmigung zur Verteilung des Flugblatts wurde bei der Präfektur Izmir beantragt, von dieser jedoch mit der Begründung verweigert, das Flugblatt enthalte separatistische Propaganda, die geeignet sei, das Volk zum Widerstand gegen die Regierung und zur Begehung von Straftaten aufzuhetzen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Staatssicherheitsgericht eine einstweilige Verfügung, mit der es die Beschlagnahme der Flugblätter anordnete und ihre Verteilung untersagte. Gegen Incal wurde ein Verfahren eingeleitet, und das Staatssicherheitsgericht Izmir verurteilte ihn zu fast sieben Monaten Haft und einer Geldstrafe. Durch die Verurteilung wurde Incal zugleich vom Staatsdienst und von der Teilnahme an verschiedenen politischen und sozialen Aktivitäten ausgeschlossen. Hervorzuheben ist, dass die Verurteilung ohne nähere Würdigung der Gesamtumstände erfolgte. Beachtenswert sind die radikalen Auswirkungen des Urteils auf das gesamte soziale Leben des Betroffenen. Die Straßburger Organe, die sich später mit diesem Fall beschäftigten, analysierten die Gesamtumstände des Falles und kamen zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Propaganda gegen den Staat Türkei oder seine Institutionen beabsichtigte und, dass die Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit nicht notwendig in einer demokratischen Gesellschaft gewesen sei. Beanstandet wurden die Radikalität der Polizisten und die der Gerichtsbarkeit sowie die im Ergebnis „unverhältnismäßigen“ Auswirkungen auf das Leben des Betroffenen. Ähnliche Fälle sind bis heute in der Türkei keine Seltenheit.[74]

III. Würdigung

Was den Rechtfertigungsmaßstab angeht, ist die Türkische Verfassung mit dem Maßstab der EMRK – jedenfalls theoretisch – insofern im Einklang, als das die Verfassungsinterpreten mit der „Demokratieklausel“, also dem Erfordernis der „Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft“ ein Werkzeug in der Hand halten, mit der sie die Möglichkeit der Grundrechtsbeschränkung selbst begrenzen können. Hierbei hilft ihnen auch die Auslegung der Türkischen Verfassung im Lichte des Art. 10 II EMRK. Allerdings gibt es unter der Türkischen Verfassung wesentliche Einschränkungsmöglichkeiten, die ideologische Vorgaben haben, die schwer definierbar oder erfassbar sind und eine einigermaßen feste Rechtsprechung erschweren und so Auslegungsalternativen bieten, die einer freiheitsfreundlichen Auslegung der Grundrechtsbestimmungen im Wege stehen. Dies gilt insbesondere – wie bereits analysiert – für zahlreiche Normen im Strafrecht. Dabei sind aber nicht nur Begriffe wie „Verunglimpfung der Türkischen Nation“, sondern auch Begriffe wie „Prinzipien Atatürks“, „Grundsätze des Kemalismus“ und des „Laizismus“ einer uferlosen Interpretation zugänglich. Auf Gesetzesebene sind diese Einschränkungen mit den Reformen von 1982, 2001 und 2004 noch verstärkt worden, so dass insoweit bereits der pluralistische Charakter des Demokratieprinzips eingeschränkt ist.[75] Die Entscheidungen des Türkischen Verfassungsgerichts belegen, das auch die Verfassungsrichter „je nach Facon“ entscheiden. Mal für den Angeklagten, mal gegen ihn, ohne das rechtsdogmatisch klar wird, zu welchem Eingriffszweck genau eine staatliche Maßnahme dringend notwendig ist, um eine Äußerung zu verbieten bzw. zu bestrafen. Besonders auffällig sind die im Zusammenhang mit den Urteilen verhängten Sanktionen, die so weitreichend sind, dass sie einer Sozialverträglichkeitsprüfung nicht genügen. Diese Fälle werden dann vor dem EGMR verhandelt, der in vielen Fällen genau diese Problematik aufgriff und die Türkischen Entscheidungen einer kritischen Prüfung unterzog.[76]

E. Rückblick und Ausblick

Substantiell schneidet die Rechtsprechung des EGMR im Vergleich mit der Kontrolle des Türkischen Verfassungsgerichts „grundrechtsfreundlicher“ ab. Denn in der Auslegung der Grundrechte liegt der entscheidende Unterschied beider Rechtsprechungen. Wenn auch die EMRK eine Reihe von Einschränkungsmöglichkeiten vorsieht, vermag sie durch ihre demokratische Haltung der herausragenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit Kraft zu verleihen. Hier hinken nicht nur der Türkische Verfassungstext einer liberalen „Ausschöpfung“ der Meinungsäußerungsfreiheit hinterher, sondern auch die Türkischen Richter, die mit dem Ziel, den Staat und seine Institutionen zu schützen, Eingriffe in das Recht des Menschen auf freie Meinungsäußerung durch teilweise sehr restriktive Anwendung und Auslegung der ihnen zur Verfügung stehenden Instrumentarien verfassungsrechtlich rechtfertigen.[77] Der erst 2001 neugefasste Art. 13 TV gibt dem Verfassungsgericht mit der Formel „Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft“ ein Instrumentarium in die Hand, mit der es eine flexible Rechtsprechung zugunsten eines optimalen Grundrechtsschutzes entwickeln könnte. Dem stehen aber unbestimmte Rechtsbegriffe im Weg, die einen stark ideologischen Charakter einnehmen können und jeden Richter einladen, seine Ideen bzw. Vorstellungen oder seine Weltanschauung in die Analyse der Begrifflichkeiten mit einzubeziehen. Unbestimmte Rechtsbegriffe in einer Verfassung sind selbstverständlich und auch förderlich für eine flexible Rechtsprechung, wie man dies an der Straßburger Rechsprechung sieht. Die Türkische Verfassung weist aber insofern eine Besonderheit auf, als das sich ideologische Begriffe durch die gesamte Verfassung ziehen, die eine rechtsdogmatische Auslegung dieser Begrifflichkeiten fast unmöglich machen, weshalb sich auch eine einheitliche Rechtsprechung nicht herauskristallisieren kann. Deshalb steht insbesondere das Türkische Verfassungsgericht in besonderer Pflicht, wenn es darum geht, die Grundrechte menschenorientiert und im Lichte der EMRK auszulegen, um einen optimalen Grundrechtsschutz zu entwickeln. Dies, wie erläutert, ist aber in der Rechtswirklichkeit noch nicht selbstverständlich.

Insgesamt ist festzustellen, dass die Verfassungswirklichkeit im teilweisen Widerspruch zum teilweise liberal formulierten Verfassungstext steht. Für ein Land, das seit 1954 Gründungsmitglied der EMRK ist, ist ein anderer, mehr am Menschen orientierter Maßstab zu wünschen.


[1] Der Text der EMRK ist in den Sprachen der Mitgliedstaaten abrufbar auf der Internetseite des European Court of Human Rights (http://www.echr.coe.int/echr).

[2] Der Text des IPBPR ist abrufbar unter http://institut-fuer-menschenrechte.de/dav/Bibliothek/Dokumente/UN-Dokumente%20deutschsprachig/ICCPR.pdf.

[3] Vgl. auch die Ausführungen bei Can, EMRK und das türkische Verfassungssystem, e-akademi-Hukuk, Ekonomi ve siyasal Bilimler Aylık internet Dergisi (Internet Zeitschrift für Recht, Wirtschaft und Politik), 2005, Ausgabe 40, 7.

[4] Weiterführend Simşek, Grundzüge der Türkischen Grundrechtsordnung und ihre Bezüge zur EMRK in: Goerlich/Böllmann (Hrsg.), Europäische Menschenrechtskonvention, Rechtsentwicklung und Verfassungsreform in der Türkei, Leipziger Juristische Vorträge 2003, Heft 53, 49 f.

[5] EGMR, Handyside v. United Kingdom, Urt. v. 7. 12. 1976, Serie A Nr. 24.

[6] EGMR, Handyside v. United Kingdom, Urt. v. 7. 12. 1976, Serie A Nr. 24, Rn. 49.

[7] Rumpf, Die Anerkennung des Individualbeschwerderechts gemäß Art. 25 (a.F.) EMRK durch die Türkei, ZaöRV 1987, 778 (779).

[8] Şahin, Meinungsäußerungsfreiheit im Lichte der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und Art. 312 Abs. 2 des Türkischen Strafgesetzbuches, Journal of The Faculty of Law of Gazi University, Bd. VII, Nr. 1-2, 2003,  http://www.hukuk.gazi.edu.tr/dergi/cilt_7-sayi_1-2.pdf, 139-147; Korkmaz, Düşünce özgürlüğü ve sınırları (Die Meinungsäußerungsfreiheit und ihre Schranken), 2004, 7 f.

[9] EGMR-Fälle: Incal v. Turkey, Urt. v. 9.6.1998, Reports 1998-IV; Arslan v. Turkey, Urt. v. 8.7.1999, Nr. 23462/94; Başkaya ve Okcuoğlu v. Turkey, Urt. v. 8.7.1999, Nr. 23536/94 und 24408/94; Ceylan v. Turkey, Urt. 8.7.1999, Nr. 23556/94; Erdoğdu ve Ince v. Turkey, Urteil v. 8.7.1999, Nr. 25067/94 und 25068/94; Karataş v. Turkey, Urt. v. 8.7.1999, Nr. 23168/94; Okcuoğlu v. Turkey, Urt. v. 8.7.1999, Nr. 24246/94; Polat v. Turkey, Urt. v. 8.7.1999, Nr. 23500/94; Sürek (No. 2) v. Turkey, Urt. v. 8.7.1999, Nr. 24122/94; Sürek ve Özdemir v. Turkey, Urt. v. 8.7.1999, Nr. 23927/94 und 24277/94; Sürek (Nr. 4) v. Turkey, Urt. v. 8.7. 1999, Nr. 24762/94; Öztürk v. Turkey; Urt. v. 28.9.1999, Nr.22479/98; Özgür Gündem v. Turkey, Urt. v. 25.5.1998, Reports 1998-III; Erdoğdu v. Turkey, Urt. v. 15.6.2000, Nr. 25723/94; Şener v. Turkey, Urt. v. 18.7.2000, Nr. 26680/95; Aksoy v. Turkey, Urt. v.10.10.2000, Nr. 28635/95 und 30171/96 und 34535/97; Saygioğlu v. Turkey, Urt. v. 8.1.2008, Nr. 19353/03; Salihoğlu v. Turkey, Urt. v. 21.10.2008, Nr. 1606/03; Kayasu (Nr. 1) v. Turkey, Urt. v. 13.11.2008, Nr. 64119/00 und 76292/01.

[10] Abkürzungen: TV = Türkische Verfassung; TVerfGE = Entscheidungen des Türkischen Verfassungsgerichts, die wie folgt zitiert werden: TVerfGE , Urt. v. 21.10.1971, E. 1970/53, K. 1971/76 („E“ steht für „Esas Sayısı“ = Aktenzeichen, „K“ steht für „Karar Sayısı“= Entscheidungsnummer); tStGB = türkisches Strafgesetzbuch.

[11] Gornig, Äußerungsfreiheit und Informationsfreiheit als Menschenrechte, 289 f. m. w. N.

[12] Der EGMR hat bislang den Begriff der „Meinung“ nicht abstrakt definiert.

[13] Allerdings resultiert daraus nicht eine positive Informationspflicht staatlicher Behörden. Eine dahingehende Auslegung hat der EGMR mehrfach verneint, Grote/Marauhn (Hrsg.), EMRK/GG Konkordanz-Kommentar, Kap. 18 Rn. 47 (50) m. w. N.

[14] Eine Ausnahme bildet Art. 10 I 3 GG, der für bestimmte technische Medien einen Genehmigungsvorbehalt vorsieht.

[15] Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar Art. 10, Rn. 15; Kyriacopoulos, in: Festschrift für Spiropoulos, 297; Gornig, Äußerungsfreiheit und Informationsfreiheit als Menschenrechte, 293.

[16] Die Türkische Originalfassung des Türkischen Verfassungsrechts und die Deutsche Übersetzung von Rumpf sind auf der Homepage http://www.tuerkei-recht.de/verfassung.htm abrufbar. Alle im Folgenden zitierten Artikel der Türkischen Verfassung sind dieser Übersetzung entnommen. Abweichende Übersetzungen werden von der Verfasserin kenntlich gemacht.

[17] Die ausdrückliche Benennung beider Termini dient dem Zweck, der Meinungsäußerungsfreiheit größtmögliche Wirkung zukommen zu lassen. Die beiden Begriffe dürfen jedenfalls nicht so eng ausgelegt werden, dass damit nur die Mitteilung und die Übermittlung der Meinungen an Dritte geschützt wird. Unter der Äußerung und Verbreitung im weitesten Sinne ist damit nicht nur die aktive Kundgabe, die Erklärung, das Plädieren, das Empfehlen, das Suggerieren, das Überzeugen, das Überreden, sondern auch das Kritisieren und Gegenargumentieren gemeint, vgl. Güran, Ifade hürriyeti üzerinde idarenin yetkileri (Die Kompetenzen der Verwaltungsbehörden über das Recht der Meinungsäußerungsfreiheit), 1969, 369; Can, Die Schranken der Meinungsäußerungsfreiheit nach türkischem Verfassungsrecht, 93 f.

[18] Kurdoğlu, 1982 Anayasasında basın özgürlüğü (Die Pressefreiheit in der Verfassung von 1982), 73; Gornig, Äußerungsfreiheit und Informationsfreiheit als Menschenrechte, 721 ff. Can, Die Schranken der Meinungsäußerungsfreiheit nach türkischem Verfassungsrecht, 77 f.

[19] Korkmaz, Düşünce özgürlüğü ve sınırları (Die Meinungsäußerungsfreiheit und ihre Schranken), 327 f.

[20] Güran, Ifade hürriyeti üzerinde idarenin yetkileri (Die Kompetenzen der Verwaltungsbehörden über das Recht der Meinungsäußerungsfreiheit), 1969, 369; Korkmaz, Düşünce özgürlüğü ve sınırları (Die Meinungsäußerungsfreiheit und ihre Schranken), 329 f.

[21] Kaboğlu, Özgürlükler Hukuku (Die Freiheitsrechte), 63; Uygun, 1982 Anayasası`nda Temel Hak ve Özgürlüklerin Genel Rejimi (Das allgemeine Regime der Grundrechte und -freiheiten in der Verfassung von 1982), 14 f.; Can, Die Schranken der Meinungsäußerungsfreiheit nach türkischem Verfassungsrecht, 87 f.

[22] Weiterführend Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 68 f.

[23] Korkmaz, Düşünce özgürlüğü ve sınırları (Die Meinungsäußerungsfreiheit und ihre Schranken), 351; Can, EMRK und das türkische Verfassungssystem, e-akademi–Hukuk, Ekonomi ve siyasal Bilimler Aylık internet Dergisi (Internet Zeitschrift für Recht, Wirtschaft und Politik), 2005, Ausgabe 40, 1 ff.

[24] Kühling, Die Kommunikationsfreiheit als europäisches Gemeinschaftsgrundrecht, 162; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Rn. 542; Peters, Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention, 22.

[25] Scholler, Die Freiheit des Gewissens, § 118 m. w. N.

[26] Ziff. 12 des sog. Teitgen-Berichts vom 5. September 1949, Travaux Préparatoires, Bd. 1, 222.

[27] Blum, Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, 166 f.; Herzog, Grundrechtsbeschränkung nach dem GG und der EMRK, 227.

[28] EGMR, Fall Jersild v. Danmark, Urt. v. 23.9.1994, Serie A Nr. 298, Rn. 25.

[29] Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 17 Rn. 2.

[30] Zur Anwendung nationalrechtlicher Begriffe im Völkerrecht, vgl. Guggenheim in: Festschrift für Wehberg, 133 ff.; Scheuner in: Eide/Schou, Nobel-Symposium, 204; Mosler in: Festschrift für Verdross, 397; Gornig, Äußerungsfreiheit und Informationsfreiheit als Menschenrechte, 297.

[31] Gornig, Äußerungsfreiheit und Informationsfreiheit als Menschenrechte, 297.

[32] Vgl. Art. 9 EMRK.

[33] Vgl. nur Art. 19 I und II IPBPR, der ebenfalls zwischen der Meinungsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit eine Trennung vornimmt (Fn. 2).

[34] Can, Die Schranken der Meinungsäußerungsfreiheit nach türkischem Verfassungsrecht, 77 f.

[35] Korkmaz, Düşünce özgürlüğü ve sınırları (Die Meinungsäußerungsfreiheit und ihre Schranken), 331 f.

[36] Der Begriff des Laizismus steht für eine Staatsordnung, die die Trennung von Religion und Staatsangelegenheiten vornimmt. In der Türkei wird der Laizismus als Unterordnung der Religionsausübung unter den Staat interpretiert, da die islamischen Imame vom Staat ausgebildet werden und dieser durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten enge inhaltliche Vorgaben für deren Arbeit macht.

[37] Uygun, 1982 Anayasası`nda Temel Hak ve Özgürlüklerin Genel Rejimi (Das allgemeine Regime der Grundrechte und -freiheiten in der Verfassung von 1982), 63 f.; Rumpf, Einführung in das Türkische Recht, 64 f.

[38] Korkmaz, Düşünce özgürlüğü ve sınırları (Die Meinungsäußerungsfreiheit und ihre Schranken), 331 f.; Sunay, „Ifade hürriyetinin Konumu“ (Die verfassungsrechtliche Stellung der Meinungsäußerungsfreiheit), 138; Aliefendioğlu, Türk anayasası acısından temel hakların ve özgürlüklerin Kapsamı ve Sınırlaması (Umfang und Schranken der Freiheits- und Grundrechte im Türkischen Verfassungsrecht), 175; Kaboğlu, Özgürlükler Hukuku (Die Freiheitsrechte), 99.

[39] Rumpf, Das türkische Verfassungssystem, 1996, 220 m. w. N.

[40] Korkmaz, Düşünce Özgürlüğü (Meinungsäußerungsfreiheit), 331; Tanör/Yüzbaşioğlu, 1982 anayasasına göre türk anayasa hukuku (Das Verfassungsrecht von 1982 entlang des türkischen Verfassungsgesetzes), 2005, 62 ff; Rumpf, Das Türkische Verfassungssystem, 94 ff.

[41] Tellenbach, Einführung in das türkische Strafrecht, 2003, 91 f.

[42] Tanör/Yüzbaşioğlu, 1982 anayasasına göre türk anayasa hukuku (Das Verfassungsrecht von 1982 entlang des türkischen Verfassungsgesetzes), 2005, 64; Soysal, Anayasanın Anlamı (Der Sinn des Verfassungsrechts), 127; Özbudun, Türk Anayasa Hukuku (Das Türkische Verfassungsrecht), 99.

[43] TVerfGE, E. 1984/14, K. 1985/7, 13.6.1985, 21, 173; TVerfGE, E. 1985/8, K. 1986/27, 26.11.1986, 22, 265-266; TVerfGE, E. 1994/49, K. 1994/45-2, 7.7.1994, 30/I, 269.

[44] Fall Özel, 9. Strafsenat, Urt. v. 16. 5. 1994, 2201/2820, TCK, 82 f.; Vgl. auch die Ausführungen bei Tellenbach, Einführung in das türkische Strafrecht, 2003, 92.

[45] Fall Malkoç, Großer Strafsenat, Urt. v. 5.5.1998, E. 1998/9-70, K. 1998/165, YKD 24 (1998), 905 ff, TCK 2002, 1214 ff.; Vgl. auch die Ausführungen bei Tellenbach, Einführung in das türkische Strafrecht, 2003, 92.

[46] TStrafGE, E. 2003/219, K. 2006/74, Fall Keskin, Urt. 14.03.2006, 2 f.

[47] Hoffmann-Remy, Die Möglichkeiten der Grundrechtseinschränkung nach den Art. 8-11 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, 52; Kloepfer, „Innere Pressefreiheit“ und Tendenzschutz im Lichte des Artikels 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 114; Korkmaz, Düşünce Özgürlüğü (Meinungsäußerungsfreiheit), 351.

[48] Berka, ÖzöRV Bd. 37 (1986), 71 (83); Engel, Privater Rundfunk vor der Europäischen Menschenrechtskonvention, 52 f.; Kloepfer, „Innere Pressefreiheit“ und Tendenzschutz im Lichte des Artikels 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 115 f.; Peters; Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention, 22 f.

[49] Den Leitfall zur gesetzlichen Grundlage bilden die Fälle Sunday Times v. United Kingdom, Urt. v. 26.4.1979, Serie A Nr. 30, Rn 45-68 (=EuGRZ 1979, 386-391); Young, James und Webster v. United Kingdom, Urt. v. 13.08.1981, Serie A Nr. 44, Rn. 4 (24-26) (=EuGRZ 1981, 559 f.) sowie Dudgeon v.United Kingdom, Urt. v. 22.10.1981, Serie A Nr. 45, Rn. 42-62 (=EuGRZ 1983, 488 f.); Vgl. auch die Ausführungen bei Gornig, Äußerungsfreiheit und Informationsfreiheit als Menschenrechte, 298.

[50] EGMR, Fall Sunday Times v. United Kingdom, Urt. v. 26.4.1979, Serie A Nr. 30, Rn 45-68 (=EuGRZ 1979, 386-391).

[51] EGMR, Fall Leander v. Schweden, Serie A Nr. 116 (1987), Rn. 52 ff.

[52] Peters, Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention, 23 f.; Kühling, Die Kommunikationsfreiheit als europäisches Gemeinschaftsgrundrecht, 167 ff.

[53] EGMR, Fall Sunday Times v. United Kingdom, Urt. v. 26.4.1979, Serie A Nr. 30, Rn 45-68 (=EuGRZ 1979, 386-391).

[54] Herzegfaly v. Österreich, Serie A Nr. 242-B (1992), Rn. 88-91; Valenzuela Contreras v. Spanien, Reports 1998-V, 1909 ff., Rn. 60.

[55] Vgl. Zum Ganzen Kloepfer, „Innere Pressefreiheit“ und Tendenzschutz im Lichte des Artikels 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 117 m. w. N.

[56] EGMR, Fall Sunday Times v. United Kingdom, Urt. v. 26. 4. 1979, Serie A, Nr. 30; Petra v. Rumänien, Reports 1998-VII, 2844 ff., Rn. 37.

[57] Peters; Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention, 24; Kühling, Die Kommunikationsfreiheit als europäisches Gemeinschaftsgrundrecht, 171 ff.

[58] Kühling, Die Kommunikationsfreiheit als europäisches Gemeinschaftsgrundrecht, 171 ff. m.w.N.

[59] Engel, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht 46 (1989), 41 ff.; Dijk/ van Hoof, Theory and Practice of the European Convention of Human Rights, 429; Kloepfer, „Innere Pressefreiheit“ und Tendenzschutz im Lichte des Artikels 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 119.

[60] EGMR, Fall Silver und andere v. United Kingdom, Urt. v. 24.10.1983, Serie A Nr. 61, Rn. 38.

[61] Vgl. z.B. Casado Coca v. Spanien, Series A 285-A (1994), Rn. 50.

[62] Weiterführend: Gornig, Äußerungsfreiheit und Informationsfreiheit als Menschenrechte, 299.

[63] Gornig, Äußerungsfreiheit und Informationsfreiheit als Menschenrechte, 301 m. w. N.

[64] European Court of Human Rights, Serie A. No. 24, S. 23 ff. (http://www.echr.coe.int/echr/).

[65] European Court of Human Rights, Serie A. No. 30, S. 37 ff. (http://www.echr.coe.int/echr/).

[66] Hoffmann-Remy, Die Möglichkeiten der Grundrechtseinschränkung nach den Art. 8-11 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, 56 f.; Engel, Die Schranken der Schranken in der Europäischen Menschenrechtskonvention, ÖZöRV, 264; Moser, Die Europäische Menschenrechtskonvention und das bürgerliche Recht. Zum Problem der Drittwirkung von Grundrechten, 67 ff.

[67] Grote/Wenzel, in: Grote/Marauhn (Hrsg.), EMRK/GG Konkordanz-Kommentar, Kap. 18 Rn. 95; Gornig, Äußerungsfreiheit und Informationsfreiheit als Menschenrechte, 303.

[68] Vgl. bereits die der EMRK zugrunde liegende Präambel.

[69] Ausführlich zum Ganzen: Gornig, Äußerungsfreiheit und Informationsfreiheit als Menschenrechte, 305 m. w. N.

[70] Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 67.

[71] TVerfGE v. 26.11.1986, E.1985/8, K. 1986/27, 47 f.

[72] TVerfGE v. 26.11.1986, E.1985/8, K. 1986/27, 50 ff.; Uygun, 1982 Anayasası`nda Temel Hak ve Özgürlüklerin Genel Rejimi (Das allgemeine Regime der Grundrechte und -freiheiten in der Verfassung von 1982), 172 ff.; Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 66.

[73] Incal v. Turkey, Urt. v. 9.6.1998, Reports 1998-IV.

[74] EGMR, Fall Incal v. Turkey, Urt. v. 9.6.1998, Reports 1998-IV; Ähnlich zu verorten sind auch die Fälle EGMR, Ceylan v. Turkey, Urt. v. 8.7.1999, Nr. 23556/94; Öztürk v. Turkey, 28.9.1999, Nr. 22479/98; Vgl. jüngst auch Salihoğlu v. Turkey, Urt. v. 21.10.2008, Nr. 1606/03.

[75] Gözübüyük, Anayasa Hukuku (Verfassungsrecht), 138; Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 38.

[76] EGMR: Fall United Communist Party of Turkey v. Turkey, Urt. v. 30.1.1998, Nr. 19392/92, Reports 1998-I; EGMR, Fall Socialist Party v. Turkey, Urt. v. 25.5.1998, Nr. 21237/93, Reports 1998-III; Fall Freedom and Democracy Party v. Turkey, Urt. v. 8.12.1999, Nr. 23885/94; Fall Welfare Party v. Turkey, Urt. v. 31.7.2001, Nr. 41430/98. Nur in dem letzten Fall ist es nicht zur Feststellung eines Verstoßes gegen die EMRK gekommen. Vgl. hierzu auch die Ausführungen bei Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 38 m.w.N.

[77] So auch Tanör/Yüzbaşioğlu, 1982 anayasasına göre türk anayasa hukuku (Das Verfassungsrecht von 1982 entlang des türkischen Verfassungsgesetzes), 2005, 159.

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