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Katalonien – Die Stunde der Separatisten?

Mittwoch, 8. November 2017 | Autor: hfe

von Norman Paech

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Trotz der Pirouette, mit der der katalanische Präsident Puigdemont den Schwung aus dem Referendum genommen hat, gräbt sich der Wunsch nach Trennung und Selbstbestimmung tiefer in das politische Tagesgeschehen Spaniens und beunruhigt Europa. Ob das Baskenland oder die Balearen, Südtirol, Flandern, Korsika oder die Bretagne, Schottland, Kosovo oder die Krim und die Kurden – nur die Tschechen und Slowaken haben sich fast unbemerkt ohne Gewalt und politische Stürme voneinander getrennt.

1. Jedes Land hat seine eigene politische Geschichte, aber eines ist ihnen gemeinsam: wie Spanien sind alle Staaten ethnisch und kulturell sehr vielfältig, worauf sie zumeist stolz sind. Und gerade das traditionell zentralistische Spanien hat nach der Franco-Diktatur ein System der Autono­men Gemeinschaften entwickelt, welches interessantes Anschauungsmaterial für praktische Lö­sungen komplizierter Nationalitätenkonflikte und Sprachenregelungen bietet, die  für andere Länder durchaus Vorbild sein könnten. Dabei ging es im Kern um einen Prozess der Dezentralisierung und Kompetenzverlagerung an regionale Selbstverwaltungseinheiten, der heute immer noch nicht abgeschlossen ist.

Er betrifft die nicht-kastilischen Volksgruppen, die den Begriff der Minderheit für sich ablehnen. Es sind die sog. historischen Gemeinschaften im Baskenland, Kata­lonien, Galizien und Navarra, ferner die nicht Kastilisch sprechende Bevölkerung in Valencia und auf den Balearen. Die forcierte Politik der Kastilisierung mit ihrem traurigen Höhepunkt zur Franco-Zeit hat in vielen Gebieten die traditionellen Sprachgemeinschaften faktisch zu quantitativen Minderheiten ge­macht, konnte aber ihre besondere Identität und die Autonomieforderungen nicht auslöschen.

Heute ist in allen Autonomiestatuten der Gemeinschaften die Pflicht zum Schutz und Förderung der eigenen Sprachen (vor allem Baskisch und Katalanisch) veran­kert. Castellano ist die Amtssprache des spanischen Staates, die Regionalsprachen sind gleichberechtigte Amtssprachen in den Autonomen Gemeinschaften. Sie gel­ten auch für die Behörden der Zentralverwaltung in ihren Beziehungen zu den au­tonomen Gemeinschaften. Autonomiestatute wurden für das Baskenland und Katalonien 1978, für Galizien 1981, für Valencia und Navarra 1982 sowie für die Balearen 1983 erlassen. Dar­über hinaus sind jeweils eigene Sprachengesetze über die Verankerung der Spra­chen im öffentlichen Verkehr, Behörden, Armee, Kirche etc., über Förderungspro­gramme, Schulgebrauch, Zweisprachigkeit der Ortsnamen, Verkehrsschilder etc. erlassen worden. Alle Sprachengesetze fordern die Gleich­berechtigung der eigenen Sprache neben dem Castellano an den Universitäten der Autonomen Gemeinschaften, was faktisch bisher nur in Katalonien erreicht worden ist. Allein die Gerichtssprache unterliegt der ausschließlichen zentralstaatlichen Gesetzeskompetenz, die jedoch Zweisprachigkeit und Übersetzung regelt.

Seit 1976 gibt es keine Straf- und Verbotsbestimmungen mehr gegen separatisti­sche Aktivitäten und Vereinigungen, außer wenn sie mit gewalttätigen Mitteln verfolgt werden. So hatten es die meisten Regierungen vermieden, die baskische Herri Batasuna Partei, die offen die ETA unterstützte, vor Gericht zu stellen. Erst die konservative Regierung unter Ministerpräsident Aznar hatte mit dieser Zu­rückhaltung gebrochen, und die Führung der Herri Batasuna mit einer Anklage überzogen. Der Prozess hatte Mitte Oktober 1997 in Madrid begonnen und mit der Verurteilung der gesamten Parteispitze geendet.

Die politische Repräsentation der Gemeinschaften knüpft an die Geschichte der Nationen der Katalanen, Basken und Galizier an, deren Kernsiedlungsräume mit den Grenzen der heutigen Autonomen Gemeinschaften im Wesentlichen überein­stimmen. Vor allem im Baskenland und Katalonien haben sich gesonderte Parteien­systeme herausgebildet. Ihre Parlamente verfügen über spezielle Gesetzgebungs- und Ausführungskompetenzen in den Bereichen Kultur, Bildung u. Wissenschaft, Wirtschaft u. Landwirtschaft, lokale Verwaltung, Raumordnung und Städtebau, Sozialpolitik, Justizwesen und öffentlichen Sicherheit. Das Baskenland und Katalonien haben eine eigene Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie eigene Poli­zeihoheit erhalten. Die Finanz- und Steuerhoheit liegt aber nur im Baskenland bei der Gemeinschaft selbst, die an den Haushalt des Zentralstaates eine pauschale Zuwei­sung abführt.

Der Prozess der Dezentralisierung und Autonomisierung ist noch nicht abgeschlos­sen, wie das Referendum in Katalonien beweist. Doch haben alle Zentralre­gierungen keinen Zweifel daran gelassen, dass die Dezentralisierung nicht bis zur Sezes­sion gehen darf. Das ist einsehbar, denn die Entlassung einer Gemein­schaft aus dem Staatsverband wird unweigerlich die Sezession weiterer Gemein­schaften und damit den Zerfall Spaniens zur Folge haben. Im Baskenland, der Re­gion mit der bislang stärksten Unabhängigkeitsbewegung, sind allerdings derzeit höchstens 35 % der Bevölkerung für einen eigenen Staat. Doch wird das „erfolgreiche“ Referendum in Katalonien der Bewegung im Baskenland zweifellos wieder Flügel verleihen.

So sehr sich Dezentralisierung und Autonomisierung im heutigen Spanien bisher  als relativ erfolgreiche Wege der Integration und des Zusammenhalts auch unter­schiedlicher Sprachgemeinschaften erwiesen haben, so wird dieser Prozess ohne Dialog über eine erfolgreiche ökonomische Gleichstellung (z.B. Finanz- und Steuerhoheit) und den Abbau des zentralstaatlichen Autoritarismus keine Beruhigung separatistischer Am­bitionen in ganz Spanien bringen.

2. Das Völkerrecht hat eine lange Erfahrung mit Sezession, dem Zerfall und der Aufteilung von Staaten. Es hat daraus eindeutige Regeln entwickelt. Dabei spielten zwei sich widersprechende Prinzipien eine entscheidende Rolle: die territoriale Integrität, die in Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta als zwingendes Recht anerkannt wurde, und das Selbstbestimmungsrecht, welches allerdings erst 1976 den gleichen Status zwingenden Rechts erhielt, als die beiden Pakte über politische und bürgerliche sowie soziale, wirtschaftliche und kulturelle Recht, in deren Art. 1 das Recht jeweils verankert war, in Kraft traten. Das Selbstbestimmungsrecht war die rechtliche Grundlage der Befreiungsbewegungen in ihrem Kampf gegen die alten Kolonialherrschaften vornehmlich in Afrika. Es gab den Kolonialvölkern das Recht, sich von den Kolonialherren und ihren Staaten zu trennen, u. zw. mit den Mitteln der Gewalt, was allerdings die nun in der NATO versammelten alten Kolonialmächte nicht anerkennen wollten. Mit dem Erfolg der Befreiungskämpfe und dem Ende der Kolonialherrschaft entschied jedoch die Organisation der afrikanischen Staaten (OAU), von nun an der territorialen Integrität der vom Kolonialismus befreiten Staaten den Vorrang einzuräumen und die kolonialen Grenzen anzuerkennen. Der Grund: würde man allen afrikanischen Völkern ein Sezessionsrecht geben, wäre der Kontinent nicht nur in Kürze einem Spaltungsprozess in hunderte kleiner und kleinster Staaten, sondern auch Gewalt und Krieg wie Deutschland im dreißigjährigen Krieg ausgesetzt.

Die Akzeptanz der alten Grenzen und der Vorrang der territorialen Integrität sollten allerdings nicht den Untergang des Selbstbestimmungsrechts bedeuten. Sie sollten das Recht nur auf Autonomie und Selbstverwaltung, politisch, wirtschaftlich und kulturell, in den Grenzen des Staates beschränken. Nur in dem Fall, dass der Zentralstaat diese Rechte verweigert und dem Volk die grundlegenden Menschenrechte dauerhaft vorenthält und es unterdrückt, sollte das Recht zur Sezession wiederaufleben. Eine politisch nüchterne und rationale Entscheidung, die auch von der UNO akzeptiert wurde. Eine Sezession konnte in Zukunft also nur noch dann nach den Regeln des Völkerrechts verlaufen, wenn die Entscheidung vom ganzen Staat, sei es Regierung und Parlament oder andere den Gesamtwillen repräsentierende Institutionen getroffen wird. Daran haben sich die Schotten in ihrem vergeblichen Versuch, sich von England zu trennen, gehalten. Aber auch die Tschechen und Slowaken bei der Auflösung der Tschechoslowakei 1993 und die Sudanesen, als sie sich nach dem Referendum, welches sie 2005 vereinbart hatten, im Jahr 2011 trennten, mit leider negativen Folgen.

Den Kurden in der Türkei wurde das Recht auf einen eigenen Staat immer verwehrt, obwohl ihr Selbstbestimmungsrecht angesichts der massiven Unterdrückung und Gewalt durch die türkische Regierung und Armee eine Sezession gerechtfertigt hätte. Sie haben sich schon seit Ende der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts von ihren Sezessionsträumen getrennt und kämpfen seitdem um den Grad von Autonomie und Selbstverwaltung, den die Katalanen bereits haben. Sie haben Barzanis Referendum im Norden des Irak (Süd-Kurdistan) nicht unterstützt, da sie die Probleme einseitiger Entscheidungen realistisch einschätzen. Es ist immer wieder die Gefahr der Destabilisierung und der Gewalt, wenn solche entscheidenden Schritte nicht den gesamtstaatlichen Konsens erhalten.

Wie sehr die politischen Interessen den rechtlichen Konsens aushebeln können, zeigt hingegen die vom Westen geförderte und sofort anerkannte Abspaltung des Kosovo von Serbien im Jahr 2008. Hier war nicht einmal ein Referendum vorausgegangen. Diese Sezession war völkerrechtswidrig, selbst wenn sie der Internationale Gerichtshof zwei Jahre später mit wenig überzeugenden Gründen in einem Gutachten für die UNO bestätigt hat. Als dann im Jahr 2014 über 80% der Bevölkerung in  der Autonomen Republik Krim mit 93 % für die Unabhängigkeit von der Ukraine stimmte, erinnerte man sich wieder an das Völkerrecht und vergaß den Kosovo.

Die politischen Probleme bleiben allerdings bestehen und drohen, in immer radikalere Sezessionsbewegungen zu eskalieren, wenn die Zentralregierung nicht bereit ist, die Wünsche nach größerer finanzieller und wirtschaftlicher Autonomie sowie Lockerung der zentralstaatlichen Fesseln zu berücksichtigen. 1998 hat der Oberste Gerichtshof von Kanada den einseitigen Sezessionswunsch Quebecs zurückgewiesen, die Möglichkeit einer Trennung aber anerkannt. Dafür müsse jedoch die Verfassung geändert werden, was nur in einem Dialog zwischen den Parteien möglich sei. Das ist der Weg, den auch Madrid und Barcelona einschlagen müssen. Bleibt aber in der Türkei die Antwort der Regierung Krieg und in Spanien die Polizei, so werden Verfassung, Gerichte und das Völkerrecht keinen Frieden für die Staaten bringen können.

Erschienen in (und mit freundlicher Genehmigung von) „Ossietzky“, Nr. 21/2017

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Strafrechtliche Risiken für den Hinweisgeber[1]

Dienstag, 21. März 2017 | Autor: hfe

Ist eine Straftat ein  schützenswertes Geheimnis im Sinne der strafbewehrten Geheimhaltungsvorschriften?[2]

von Reiner Hüper

Die Rechtsprechung befasst sich mit dem Thema Hinweisgeber überwiegend auf dem Gebiet des Privatrechts, insbesondere des Arbeitsrechts und des öffentlichen Rechts. Mit dem Strafrecht wird gedroht. Die finanziellen Folgen für Hinweisgeber können existenzvernichtend sein, wie beispielsweise der Fall der Tierärztin Dr. Marita Herbst[3], Bad Bramstedt, zeigt. Einleiten möchte ich mein kurzes Statement zur strafrechtlichen Seite des Whistleblowing   mit  einem Zitat aus der  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1970[4]:

„… Die Aufmerksamkeit und das Verantwortungsbewusstsein des Staatsbürgers, der Missstände nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern sich auch für deren Abstellung einsetzt, ist eine wesentliche Voraussetzung für den Bestand der freiheitlich demokratischen Grundordnung. …“

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Recht auf Frieden

Dienstag, 29. November 2016 | Autor: hfe

von Norman Paech

Frieden in Zeiten des Krieges ist ein kaum noch vorstellbares Gut. Für die Menschen, die Opfer des Krieges sind, inmitten der Verwüstungen und Zerstörungen oder auf der Flucht vor der Barbarei, entschwindet der Frieden immer mehr zu einer fernen Utopie. Schauen wir nur auf das Schlachtfeld des Nahen und Mittleren Ostens, wo der Krieg seit über 30 Jahren von Syrien über Palästina bis Afghanistan kein Land verschont hat, oder nach Afrika, wo er sich seit geraumer Zeit südlich und nördlich der Sahara von Ost nach West in fast jedem Land eingefressen hat. Für diejenigen, die sich aus sicherer Distanz mit ihren Waffen und Militärs am Krieg beteiligen oder ihn betreiben, gerät der Frieden hingegen zur Propaganda ihrer Legitimation. Sie führen Krieg im Namen des Friedens, der Demokratie und der Gerechtigkeit, um nicht von Ressourcen und strategischen Optionen zu sprechen. Für die einen ist der Frieden zu einer Fata Morgana für die anderen zur Lüge verkommen. Und doch reden alle von ihm. weiter…

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Das Potsdamer Abkommen oder der Versuch, Deutschland mit dem Völkerrecht wieder aufzubauen.*

Donnerstag, 10. März 2016 | Autor: hfe

von Norman Paech

Der Rückblick auf ein 70 Jahre altes Abkommen mag für manchen allenfalls ein historisches Interesse ansprechen und anderen als der Blick in ein durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholtes und für die aktuellen Probleme totes Dokument erscheinen. Das übersieht, dass die Alliierten der damaligen Zeit in diesem Abkommen an einem konkreten Beispiel – der Wiedereingliederung Deutschlands in die Staatengemeinschaft – einen Einblick in ihr Konzept einer neuen Friedensordnung geben, welches sie bereits in der UNO-Charta kurz zuvor kodifiziert hatten. Zudem enthält es Entscheidungen über die völkerrechtliche Einordnung Deutschlands in die Nachkriegsordnung, die weit über diesen konkreten Fall Bedeutung für die aktuellen Territorialkonflikte in der Welt haben. weiter…

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Sieg der Ökonomie über Demokratie und Rechtsstaat?

Dienstag, 21. Oktober 2014 | Autor: hfe

Das  transatlantische Freihandelsabkommen TTIP und die internationalen Schiedsgerichte der Weltbank

von Martin Kutscha

„Freihandel“, das klingt gut. Wer hätte etwas gegen mehr Freiheit, den Wegfall bürokratischer Handelshemmnisse und die Erleichterung weltweiten Güteraustausches? Gerade für die Exportnation Deutschland scheint das geplante transatlantische Freihandelsabkommen TTIP (= Transatlantic Trade and Investment Partnership) nur Vorteile zu bringen. Dadurch sollen mehr Investitionen getätigt und 160.000 neue Jobs hierzulande geschaffen werden, so verspricht es die Bertelsmann-Stiftung.[1] weiter…

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10 Jahre Mauer in Palästina – Beschluss der VDJ & Sondervotum

Donnerstag, 17. Juli 2014 | Autor: hfe

Auf seiner Bundesvorstandssitzung am 5. Juli 2014 in Bremen hat der Bundesvorstand der VDJ mehrheitlich beschlossen, das nachstehende, am 9. Juli 2014 2014 veröffentlichte Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen Ban Ki-moon und die Hohen Vertragsparteien der Genfer Konventionen anlässlich des 10. Jahrestages des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs zur Mauer in den besetzen palästinensischen Gebieten zu unterstützen. Der Entscheidung ging eine sehr kontroverse Diskussion über den Inhalt des Schreibens insgesamt und insbesondere über die zur Verfügung stehenden internationalen Maßnahmen gegen Israel voraus. Der Kollege Sebastian Baunack machte im Bundesvorstand deutlich, dass er mit den Inhalten des Schreibens nicht einverstanden sei. Seine abweichende Stellungnahme ist im Anschluss an das Schreiben vom 09.07.2014 dokumentiert.
Auch angesichts der Eskalation des israelisch-palästinensischen Konflikts ist die Suche nach juridischen Instrumenten der Streitbeilegung in diesem Konflikt sowie die grundsätzliche Debatte um eine rechtspolitische Positionierung weiterzuführen. weiter…

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The Extremes of Contemporary Politics

Freitag, 4. Juli 2014 | Autor: hfe

A Philosophical Address in Honour of an Imprisoned Turkish Lawyer*

Lieven De Cauter

Lieven De Cauter, Philosophieprofessor in Leuven, Rotterdam und Brüssel, setzt sich in diesem Vortrag mit der philosophischen Essenz neokonservativer Politik auseinander. Anlässlich der Verleihung des Hans-Litten-Preises der VDJ an den türkischen Menschenrechtsanwalt Selçuk KOZAĞAÇLI im Mai 2014 fragt er nach dem Kerngehalt des “War on Terror”, der nicht nur in den USA, sondern auch in Europa, nicht zuletzt der Türkei, bis heute in vollem Gange ist. Worin liegt das philosophische oder weltanschauliche Verständnis der Akteur_innen, die in Guantánamo rechtsfreie (Konzentrations-) Lager unterhalten, Hochsicherheitsgefängnisse für politische Aktivist_innen in Silivri (Türkei) einrichten oder in Belgien (und dem Rest Europas) ohne große öffentliche Debatte nach dem 11. September rechtsstaatlich mehr als zweifelhafte Geheimdienst- und Strafverfolgungsmittel einführten, um “Krieg gegen den Terrorismus” zu führen? De Cauter setzt hier philosophisch bei Carl Schmitt und Leo Strauss an: Carl Schmitts Diktum über den Ausnahmezustand als Inbegriff des (Innen-) Politischen: “souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet” (und damit über Leben und Tod), entspreche Leo Strauss´ Verständnis des Naturzustandes, der aus Perspektive der Neocons die Außenpolitik definiert. Der Naturzustand der rechtsfreien Möglichkeit jederzeitiger Kriegsführung, des “Civil War Engineering” im Irak oder Syrien, oder der Invasion in Afghanistan, liege der Vision des “American Empire” als Paradigma zugrunde. Ausnahmezustand und Naturzustand als Geschwister rechtsfreier Souveränität in der Innen- und Außenpolitik. (hf)

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