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Verfassungen – Schutzmauern der Macht oder Landmarken demokratischer Zukunftsgestaltung?

Mittwoch, 13. Juni 2012 | Autor: hfe | Diese Seite als PDF herunterladen

von Martin Kutscha, Berlin

1)    Funktionen von Verfassungen

Wenn die Verfassung das ist, was der Verfassungsschutz schützen will, ist sie tatsächlich nur eine Art Festungswall für die Herrschenden. Einer solchen Sichtweise liegt allerdings ein interessiertes Missverständnis des Inhalts der Verfassung zu Grunde: Sie beruht auf einer Gleichsetzung der Verfassung mit dem Status quo der politischen und gesellschaftlichen Machtverhältnisse. Dies zeigt folgendes Beispiel: Es wird nicht selten behauptet, die Forderung nach Vergesellschaftung der Banken sei verfassungsfeindlich. Aber richten wir nur den Blick auf Art. 15 GG. Danach können „Produktionsmittel“ in Gemeineigentum überführt werden. Sind Banken „Produktionsmittel“ in diesem Sinne? Was produzieren sie, außer (staatlich gesicherten) Gewinnen für ihre Eigner und massiven Verlusten für Kleinsparer? Einige Verfassungsrechtler verneinen deshalb die Frage, aber selbst  in einigen der anerkannten Grundgesetzkommentare wird sie bejaht, u. a. von dem Staatsrechtler Brun-Otto Bryde, immerhin ehemaliger Verfassungsrichter. Seine Begründung:

Von der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des Art. 15 her ist es nicht begründbar, gerade die ‚Kommandohöhen’ der Wirtschaft von der Sozialisierung auszuschließen.“ (in: v. Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 15 Rdnr. 18). Der Begriff der Produktionsmittel sei deshalb weit zu verstehen und schließe grundsätzlich alle Wirtschaftsunternehmen ein. – Ist Bryde nun ein Verfassungsfeind?

Unter einem grundsätzlichen Gesichtspunkt ist der Verfassungsschutz institutionell ungeeignet, eine demokratische Verfassungsordnung wirksam zu schützen. Hauptfunktion der Verfassung ist es nämlich, die Staatsgewalt in Fesseln zu legen und Freiheitssphären der Bürger und Bürgerinnen zu schützen. So schrieb der deutsch-amerikanische Verfassungstheoretiker Karl Loewenstein in seiner „Verfassungslehre“:

„Die Geschichte des Konstitutionalismus ist nichts anderes als die Suche des politischen Menschen nach der Begrenzung der von den Machtträgern ausgeübten politischen Macht…“

Zum Ausdruck kommt dies schon in den frühesten Schöpfungen der modernen Verfassungsgeschichte, nämlich der Bill of Rights von Virginia 1776 sowie  Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte aus dem Revolutionsjahr 1789 in Frankreich. Es gilt aber auch für das Grundgesetz, das sich in seinem Grundrechtsteil stark am Vorbild der „Paulskirchenverfassung“ von 1848/49 orientierte.

Es fällt auf, dass der Grundrechtsteil des Grundgesetzes fast ausschließlich die klassischen Abwehrrechte gegen den Staat enthält. Aber Freiheit benötigt bestimmte soziale Voraussetzungen zu ihrer Verwirklichung, sonst wird das Freiheitspathos hohl. Deswegen erinnert z. B. der Bürgerrechtler Friedrich Schorlemmer mit Recht daran, dass soziale und bürgerliche Menschenrechte untrennbar zusammengehören. Darf sich dagegen jemand als „Bürgerrechtler“ bezeichnen, der die Freiheit verabsolutiert und meint, die  Menschenrechte seien unter den gegenwärtigen Bedingungen der Bundesrepublik komplett verwirklicht? Um noch einmal Schorlemmer zu zitieren: „Bürgerrechtler ist man entweder immer – oder man ist es nie gewesen.“

Eine moderne Verfassung darf es also nicht bei der Konstituierung von Freiheitsräumen belassen, sondern muss auch Optionen für eine soziale Zukunftsgestaltung formulieren. So finden sich denn ausführliche Kataloge sozialer Grundrechte in der hessischen, in der brandenburgischen sowie auch in anderen Landesverfassungen. Warum schweigt das Grundgesetz insoweit fast gänzlich? Dies erklärt sich aus seinem Charakter als Provisorium (Wegen der Einzelheiten darf auf meine Studie „Zukunftsimpulse von Landesverfassungen…“ verwiesen werden).

Überdies enthält schon die Präambel eine unzutreffende Behauptung: Es war keineswegs „das Deutsche Volk“, das sich „dieses Grundgesetz gegeben“ hat. Unmittelbar war es an der Verfassungsschöpfung nie beteiligt. Auch formulierte die Präambel in ihrer alten Fassung einen Alleinvertretungsanspruch: „Es (gemeint: Das deutsche Volk in den Westzonen) hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.“

Die historisch „passende“ Gelegenheit zu einer wahrhaft demokratischen Verfassungsschöpfung nach 1989 wurde nicht genutzt. Apart ist der Versuch des Staats- und Steuerrechtlers Paul Kirchhof aus Heidelberg, gleichwohl eine demokratische Legitimation des Grundgesetzes zu begründen: Auch die USA-Verfassung sei vor über 200 Jahren nur von den weißen Männern gebilligt worden, nicht von den Frauen und Sklaven, die damals ja kein Stimmrecht hatten (Das Grundgesetz – ein oft verkannter Glücksfall, in: Deutsches Verwaltungsblatt 2009, S. 542/543). Bezeichnend ist der Vergleich der DDR-Bevölkerung mit den „Frauen und Sklaven“ der weißen Siedler.

Zu den Vorzügen des Grundgesetzes zählt immerhin seine Offenheit für eine Umgestaltung der Wirtschaftsordnung sowie die Statuierung des Sozialstaatsgebots. Was bedeutet dieses Verfassungsgebot nun? Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt in seinem „Hartz-IV-Urteil“ betont, der  Staat müsse die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein garantieren, auch, so heißt es in vielen Entscheidungen, sei der Gesetzgeber verpflichtet, „für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze zu sorgen.“ Die Realität sieht bekanntlich anders aus, die „soziale Schere“ in Deutschland öffnet sich immer weiter.  Und wenn es nach Rösler und Konsorten geht, würden wir auch hierzulande eine „Graecisierung“ erleben: Lohndumping, „schlanker Staat“, Entmachtung der Gewerkschaften durch Abschaffung der Tarifautonomie etc.

2) Zur Bedeutung der Menschenwürdegarantie

Jede Verfassung spiegelt eine bestimmte historische Situation wider, auch das Grundgesetz. Es ist eine direkte Antwort auf die Nazidiktatur. Der sog. „Wunsiedel-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts von 2009 hat dies klar formuliert: „Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte (…) insbesondere auch des Parlamentarischen Rates und bildet ein inneres Gerüst der grundgesetzlichen Ordnung…“

Gerade auch von liberalen Wissenschaftlern wurde diese Entscheidung kritisiert, wohl weil hier eben nicht die Totalitarismusdoktrin bedient wurde.

Das Bundesverfassungsgericht führt als Beleg in seinem „Wunsiedel-Beschluss“ den ersten Satz des Grundgesetzes an: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Das feierliche Pathos dieses Satzes gewinnt seinen konkreten Sinn erst vor dem historischen Hintergrund alltäglichen Staatsterrors, von tödlichen Menschenversuchen sowie der industriell betriebenen Vernichtung Angehöriger sog. „minderwertiger Rassen“ in den Konzentrationslagern.

Das kollektive Gedächtnis scheint allerdings kurz zu sein. Etliche jüngere Verfassungsrechtler können mit der absoluten Garantie des Menschenwürdeschutzes nichts anfangen, manche halten sie für substanzlos, andere neigen zur Relativierung. Dies zeigen die Neukommentierungen des Art. 1 GG z. B. durch Herdegen im angesehenen Grundgesetzkommentar „Maunz/Dürig“, aber vor allem die Rechtfertigungsversuche für die angebliche Zulässigkeit der „Rettungsfolter“. Resigniert schrieb der Verfassungsrechtler Böckenförde 2003 angesichts dieser Neuinterpretationen: „Die Würde des Menschen war unantastbar.“

Wenn wir ein wenig Verfassungsarchäologie betreiben, stoßen wir indessen auf eine zweite Bedeutungsschicht der Menschenwürdeformel: Schon 1946, also im Vorfeld der Formulierung des Grundgesetzes, schrieb Carlo Schmid, einer der wichtigsten Verfassungsväter: Es sei eine neue Rechtsordnung zu schaffen, die das Individuum als eine Person anerkenne, die ihren Sinn in sich selbst trage und darum niemals zu einem Mittel zu Zwecken irgendeiner Art herabgewürdigt werden dürfe. Ähnliches lesen wir bei Gustav Radbruch, dem berühmten sozialdemokratischen Rechtstheoretiker. Wer sich in der Philosophiegeschichte auskennt, weiß, dass dieses Verständnis von Menschenwürde an die Vorstellungen Immanuel Kants anknüpft. 1786 schrieb Kant: „Nun sage ich: der Mensch, und überhaupt jedes vernünftige Wesen, existiert als Zweck an sich selbst, nicht bloß als Mittel zum beliebigen Gebrauche für diesen oder jenen Willen…“

In Gestalt der berühmten „Objektformel“ hat dieses kantische Verständnis später Eingang in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefunden: Der Mensch darf nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handeln herabgewürdigt werden. Nehmen wir ein Beispiel aus der neueren Rechtsprechung: 2006 erklärte das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Ermächtigung zum sog. „Rettungsabschuss“ vermutlich von Terroristen entführter Flugzeuge für unvereinbar mit der Menschenwürdegarantie. Der Staat, so das Gericht, behandle die dabei getöteten Passagiere als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer. „Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht…“

Aber können Menschen nur durch den Staat zum bloßen Objekt herabgewürdigt werden? Gibt es nicht unzählige Beispiele aus dem Wirtschaftsleben, bei denen Menschen im Interesse des Profits unter unwürdigen Bedingungen arbeiten müssen und bis in ihre Intimsphäre überwacht werden? Oder nehmen wir als aktuelles Beispiel Facebook. Die allermeisten Jugendlichen sind inzwischen „drin“ und nur die wenigsten wissen, dass aus ihren Daten, den Angaben über ihre Vorlieben und Interessen durch elektronisches „Data Mining“ umfassende Persönlichkeitsprofile erstellt werden, die dann weltweit einem schwunghaften Handel unterliegen. Das Urbedürfnis nach zwischenmenschlichem Kontakt, nach Austausch und sozialer Anerkennung wird hemmungslos kommerzialisiert, das Sozialleben des Menschen zur Ware ohne Verfallsdatum herabgewürdigt – das Internet vergisst nämlich nichts!

Wie blauäugig sind demgegenüber die Aktivisten einer Partei, die gegenwärtig zum Liebling der Medien avanciert ist und sich in ihren Erfolgen sonnt. Dort nimmt man fast ausschließlich den Staat als Big Brother wahr, vor dessen Überwachung die Bürger zu schützen seien. In ihrem antistaatlichen Impetus unterscheiden sich die „Piraten“ nur wenig von der Rösler-FDP.

Immerhin gibt es inzwischen neue Grundrechtsschöpfungen, die den Datenkraken Grenzen setzen könnten. So normiert Art. 11 der brandenburgischen Landesverfassung das Grundrecht auf Datenschutz, und in Hessen wurde 1970 das erste Datenschutzgesetz weltweit verabschiedet. Auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene gilt nach dem wegweisenden Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. In der Rechtswissenschaft bricht sich inzwischen die Erkenntnis Bahn, dass aus diesem neuen Grundrecht auch eine Schutzpflicht des Staates folgt. Aber gegenüber dem „Markt“ übt der Staat weitgehend Zurückhaltung, es gibt bisher kein Beschäftigtendatenschutzgesetz, keinen gesetzlichen Schutz vor der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen, wie er z. B. von den Datenschutzbeauftragten gefordert wird.

3)    Verhältnis von Staat, Wirtschaft und Demokratie

Der Staat versteht sich schließlich vor allem als Dienstleister für Banken und Großunternehmen – dies zeigen die milliardenteure „Bankenrettung“ sowie die aktuellen Maßnahmen zur Krisenbewältigung auf EU-Ebene. Dabei werden

die wichtigsten Entscheidungen durchweg auf gubernativer Ebene gefällt, die Parlamente können das hinter verschlossenen Türen von den Regierungen Ausgehandelte meist nur noch „abnicken“. Politik reduziert sich damit, wie der konservative Verfassungsrechtler Nettesheim schreibt, „auf ein strategisches Verhandlungsspiel, das unter dem Diktat des Ökonomischen mit kaum greifbaren Marktakteuren in undurchsichtigen intergouvernementalen Verhandlungsräumen ausgetragen wird.“ . Oder, weniger akademisch und entschieden eindeutiger: „Demokratie ist Ramsch.“ Auf diese sarkastische Formel hat Frank Schirrmacher in der FAZ vom 2. November 2011 die Einstellung der Finanzmarktakteure gebracht. Und dass die Banker und ihre politischen Freunde Demokratie inzwischen tatsächlich für „Ramsch“ halten, zeigte sich am Himmelfahrtswochenende 2012 in Frankfurt: Die Protestaktionen des Bündnisses „Blockupy“ in der Bankenmetropole wurden von der Stadtverwaltung kurzerhand verboten und die Frankfurter Innenstadt „präventiv“ zur grundrechtsfreien Zone erklärt. Erst durch Gerichtsentscheid wurde dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit wieder ein Stück weit Geltung verschafft und eine Demonstration am Sonnabend zugelassen.

Das Diktat der Finanzmärkte gegenüber den Staaten, die schrittweise Übertragung elementarer Hoheitsrechte auf demokratisch nur unzureichend kontrollierte supranationale Institutionen sowie die Geringschätzung des Volkssouveräns durch die Machteliten bilden gegenwärtig jedenfalls die größten Gefahren für demokratische Verfassungsordnungen, nicht irgendwelche „extremistischen“ Kräfte in der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund heißt „Schutz der Verfassung“ deshalb auch Suche nach Alternativen. Ein kluger Autor fragt: „Woran krankt der Kapitalismus? Er krankt nicht allein an seinen Auswüchsen,, nicht an der Gier und dem Egoismus von Menschen, die in ihm agieren. Er krankt an seinem Ausgangspunkt, seiner zweckrationalen Leitidee und deren systembildender Kraft. Deshalb kann die Krankheit auch nicht durch Heilmittel am Rand beseitigt werden, sondern nur durch die Umkehrung des Ausgangspunktes.“ Gefordert seien ein Ordnungsrahmen und eine Handlungsstrategie, „die davon ausgehen, dass die Güter der Erde, das heißt Natur und Umwelt, Bodenschätze, Wasser und Rohstoffe, nicht denjenigen gehören, die sie sich zuerst aneignen und ausnützen, sondern zunächst allen Menschen gewidmet sind, zur Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse und der Erlangung von Wohlfahrt.“

Diese Aussagen stammen nicht etwa aus einem Frühwerk von Sahra Wagenknecht, sondern von dem schon erwähnten Verfassungsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde – immerhin Bundesverfassungsrichter von 1983 bis 1996 – nachzulesen in der „Süddeutschen Zeitung“ v. 24. April 2009. Böckenförde formuliert auch Konsequenzen im Hinblick auf einen Staat, der das wirtschaftliche Machtstreben begrenzen und zurückweisen müsse. Lassen Sie mich ergänzen: Unsere Verfassungen – sowohl das Grundgesetz als auch die hessische und die brandenburgische Landesverfassung – bieten dafür ausreichende Handhaben. Sie statuieren keinen absoluten Schutz des Eigentums, sondern erlauben dem Staat weit reichende Eingriffe in die Wirtschaftsstrukturen. Solche Maßnahmen wären also keineswegs „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“, auch wenn die Verfassungsschutzämter insoweit Wahrnehmungsprobleme haben, weil sie den Verfassungstext nur durch die Brille der herrschenden Regierungspolitik zu lesen imstande sind. Im Übrigen sind manche dieser Behörden ja vollauf mit ihrer Rolle als Sponsor und als Schutzengel für Neonazis beschäftigt, wie der neueste Bericht des Untersuchungsausschusses in Thüringen zur „NSU“-Terrorzelle offenbart.

Wer aber soll die Verfassung dann schützen? Mein akademischer Lehrer Wolfgang Abendroth (den ich noch an der Uni Marburg im Lande Hessen erleben durfte) gab darauf schon vor drei Jahrzehnten die treffende Antwort: „Eine demokratische Verfassung kann stets nur durch die demokratische Willensbildung des Volkes gewährt bleiben. Sie muss durch die sozialen Klassen aktiv geschützt werden, für die die Erhaltung der Demokratie eine Lebensbedingung ist, durch diejenigen also, die von abhängiger Arbeit leben.“ Das vielzitierte Diktum von Lassalle „Verfassungsfragen sind Machtfragen“ bedarf jedenfalls der Präzisierung: Die Durchsetzung der Verfassung ist eine politische Machtfrage und darf nicht allein den Gerichten überlassen werden. Lassen Sie mich deshalb mit einem Appell schließen: Betreiben wir selbst aktiv und engagiert Verfassungsschutz! Unsere demokratischen Landesverfassungen und selbst das als Provisorium entstandene Grundgesetz haben dies heute umso nötiger denn je!

Dieser Vortrag wurde auf der u. a. von der Rosa-Luxemburg-Stiftung am 23.05.2012 in Potsdam veranstalteten Konferenz “Deutschland in bester Verfassung?” gehalten

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Thema: Staat Demokratie BürgerInnenrechte

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