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	<title>RechtProgressiv &#187; Menschenrechte</title>
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		<title>Verfolgung von baskischen AnwältInnen in Spanien</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Feb 2013 17:52:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>
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		<category><![CDATA[Baskenland]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfolgung]]></category>

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		<description><![CDATA[Veranstaltung zum Tag des bedrohten Anwalts und zum Gedenken an Rechtsanwalt Hans Litten (19.6.1903 &#8211; 5.2.1938)
Bedrohte Anwältinnen und Anwälte: im Streit für Menschenrechte, gegen staatliche Unterdrückung und Willkür
Redebeitrag von Jon Andoni Lekue, Baskischer RA, 25.01.2013 Berlin
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bedanke mich für die Einladung und begrüsse die Initiative von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Veranstaltung zum Tag des bedrohten Anwalts und zum Gedenken an Rechtsanwalt Hans Litten (19.6.1903 &#8211; 5.2.1938)</em></p>
<p><em>Bedrohte Anwältinnen und Anwälte: im Streit für Menschenrechte, gegen staatliche Unterdrückung und Willkür</em></p>
<p><em>Redebeitrag von Jon Andoni Lekue, Baskischer RA, 25.01.2013 Berlin</em></p>
<p>Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>Ich bedanke mich für die Einladung und begrüsse die Initiative von RAK Berlin, RAV und VDJ.</p>
<p>Spanien hat alle Internationalen Verträge zu Menschenrechten ratifiziert. Der Spanische Staat gilt als demokratischer Rechtstaat. Aber 2009 hat der UN-Sonderberichterstatter zu staatlichen Maßnahmen im Antiterror-Kampf, Martin Scheinin, nach einer Untersuchung in Spanien folgenden Schluss gezogen: „ In Spanien gibt es Institutionen, die keinen Platz in einer Demokratie haben“</p>
<p>Wie kam es in Spanien zu einer systematischen Verfolgung von JugendaktivistInnen, Journalisten, Politikern, Rechtsanwälten aus dem Baskenland? Warum sieht sich Spanien regelmässig mit Foltervorwürfen konfrontiert?</p>
<div id="attachment_644" class="wp-caption aligncenter" style="width: 310px"><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2013/02/Jon-Andoni-Lekue.jpg"><img class="size-medium wp-image-644" title="Jon Andoni Lekue" src="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2013/02/Jon-Andoni-Lekue-300x210.jpg" alt="Jon Andoni Lekue zur Lage der baskischen AnwältInnen in Spanien" width="300" height="210" /></a><p class="wp-caption-text">Jon Andoni Lekue zur Lage der baskischen AnwältInnen in Spanien</p></div>
<p><span id="more-595"></span>Seit Jahrenzehnten wird im Baskenland ein politischer Konflikt gewaltsam ausgetragen. Die sieben Provinzen des Baskenlands sind in verschiedene administrative Einheiten geteilt, die unter der Verwaltung zweier Staaten, Spanien und Frankreich stehen. Es geht um das  Selbstbestimmungsrecht der Basken und um das Territorium. Für die Menschenrechte hat dieser Konflikt gravierende Konsequenzen.</p>
<p>Die Anschläge und die Gewalt von ETA sind allgemein bekannt. Weniger bekannt ist die Haltung der verschiedenen spanischen Regierungen. Während des Übergangs vom Faschismus zu Demokratie Ende der 70er Jahre wurde die Chance auf eine Lösung des Baskisch-spanischen Konfliktes verpasst.  Seither hat Spanien mit mehr oder weniger Gewalt auf die Forderungen die Basken reagiert.</p>
<p>50% der Individuen und Organisationen auf der EU-Terrorliste sind Bask_innen. Aktuell gibt es 600 baskische politische Gefangene in spanischen und in französischen Gefängnissen. Etwa 35.000 Personen wurden seit dem Tod des faschistischen Diktators Francisco Franco (1975) wegen politischer Motive festgenommen.</p>
<p>Im selben Zeitraum gaben 5.000 Personen an, von den verschiedenen Polizeien gefoltert worden zu sein. Dieselben Sicherheitkräfte und die direkt mit ihnen verbundenen Todesschwadrone töteten mehr als 350 baskische Bürger_innen und verletzten Tausende. Dutzende Wahllisten, politische Parteien, Jugendgruppen, Anti-Repressions-Netzwerke wurden kriminalisiert, hunderte Personen wegen ihrer politischen Aktivitäten verurteilt und eingesperrt. Medien wurden geschlossen und ihre Journalist_innen inhaftiert und gefoltert.</p>
<p>Das Dickicht der „anti-terroristischen“ Gesetze und Ad hoc-Normen, sowie reine Aufstandsbekämpfung weist eine große Bandbreite auf und bietet Stoff, um Bücher zu füllen.</p>
<p>In diesem Zusammenhang wurden in den letzten zwei Jahrzehnten von der Audiencia Nacional mehr als 20 baskische Anwältinnen und Anwälte in Spanien in Untersuchungshaft genommen, mehrere von ihnen blieben fast 2 Jahre in Untersuchungshaft. Allen verhafteten Anwältinnen und Anwälten wurden terroristische Verbrechen in Verbindung mit der ETA vorgeworfen oder die Beleidigung des spanischen Staates.</p>
<p>In mehreren Fällen in denen sie MandantInnen vertraten, die wegen ETA Aktivitäten angeklagt waren, wurden die AnwältInnen selbst der Strafverfolgung ausgesetzt, sie wurden verhaftet, eingesperrt und es wurden erhebliche Druckmitteln angewendet. Verhaftete AnwältInnen wurden sogar im Anschluss an ihre Verhaftung für Tage in Isolationshaft gehalten und konnten nicht einmal durch eine Anwältin / einen Anwalt ihrer Wahl beraten und unterstützt werden.</p>
<p>Die verhafteten Anwaltinnen wurden nicht nur daran gehindert, ihren beruflichen Aufgaben nachzukommen, sondern ihren MandantInnen wurde auch das Recht genommen, sich von AnwältInnen ihrer Wahl vertreten zu lassen.</p>
<p>Diese Verfahren beinhalt die Verletzung von Menschenrechten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK, Art. 6 Abs. 2c und nach den Grundprinzipien der Vereinten Nationen betreffend die Rolle der Rechtsanwälte, Art. 1 „Jeder ist berechtigt, den Beistand eines Rechtsanwalts seiner Wahl in Anspruch zu nehmen“, und Art. 18 „Der Rechtsanwalt darf wegen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mit seinen Mandanten oder den Angelegenheiten seiner Mandanten identifiziert werden“.</p>
<p>Die Beziehung der baskischen Anwälte und ihren Mandanten ist in Spanien bereits zum Zeitpunkt der Verhaftung schwer und ist nicht vergleichbar mit anderen Europäischen Staaten.</p>
<p>Das anti-terroristische Sondergesetz (das einfach in den Strafkatalog übernommen wurde) erlaubt eine 5-tägige Polizeihaft, während der eine absolute Kontaktsperre aufrecht erhalten wird, die sogenannte Incommunicado-Haft. Die Bürgerrechte der verhafteten Personen sind annulliert, nicht einmal ein Kontakt zu einem Anwalt, Arzt oder Angehörigen wird gewährt.</p>
<p>Die Incommunicado-Haft, die seit Jahren wiederholt von Amnesty International und vom UNO-Menschenrechtsrat angeklagt wird, macht Beweise von Folter sehr schwierig. Es ist ein System, um eine Bestrafung der Täter in Uniform unmöglich zu machen.</p>
<p>In Fällen, in denen durch extreme Brutalität oder durch Zufall doch einmal Beweise existieren (Unai Romano, Igor Portu), die die Folter belegen, wurden die Untersuchungen grundsätzlich eingestellt. In einigen Fällen (Caso Egunkaria, Martxelo Otamendi) wurden die Folteropfer ihrerseits wegen Falschaussage angezeigt. Den wenigen Mitgliedern der Guardia Civil, die in den 80er Jahren wegen ihrer Beteiligung an Folterungen verurteilt wurden, verlieh man Orden, beförderte sie oder versetzte sie auf wichtige Posten.</p>
<p>Martxelo Otamendi, Direktor der baskischen Zeitung Egunkaria, hatte unter Folter Selbstbeschuldigungen unterschrieben. Im April 2010, über sieben Jahre nach Schließung seiner Zeitung, wurde er freigesprochen. Der Richter wies die Selbstbeschuldigungen als unglaubwürdig zurück. In vielen anderen Fällen akzeptieren Richter solche Selbstbeschuldigungen als einzigen Beweis für eine Verurteilung.</p>
<p>Der Sondergerichtshof Audiencia Nacional, der direkt aus dem faschistischen „Tribunal de Orden Publico” hervorging, sieht sich als ein Gericht im Kampf gegen baskische „Terroristen“. Er erlaubt und fördert die Incommunicado-Haft. Kein einziger Richter dieses Gerichts hat jemals Anklagen wegen Folter zugelassen.</p>
<p>Wenn die Verhafteten nach der Incommunicado-Haft im Gefängnis landen, sind die Anwälte mit der Politik der „Zerstreuung“ der Gefangenen konfrontiert. Ein möglicher Besuch und eine Anhörung eine/r der 605 Inhaftierten, die derzeit in spanischen und französischen Gefängnissen sitzen, erfordert im Durchschnitt eine Anreise von 800 Kilometer. Denn die Gefangenen sind auf etwa achzig Gefängnisse in ganz Spanien und Frankreich verteilt. Das steht im Widerspruch zum Gesetz zur heimatnahen Unterbringung von Gefangenen und macht die Verteidung der Mandanten sehr schwer.</p>
<p>Der Anwaltsbesuche werden ohne Ausnahme alle abgehört. Oft schon wurden Gespräche zwischen Anwalt und Mandant in den Medien veröffentlicht oder sogar als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren eingesetzt. Der Ermittlungsrichter der Audencia Nacional kann Anwalt-Mandat-Treffen aussetzen.</p>
<p>Die Audiencia Nacional hat von Beginn der Untersuchung an zu viel Macht und damit am Ende zu viel Kontrolle. Die Audiencia Nacional steht über den Regionen. Die Berufung ist begrenzt, weil das höhere Gericht bereits von Beginn der Untersuchung an zuständig ist. Deshalb ist das Recht auf Berufung nicht in seiner Gesamtheit möglich. Ausserdem führt der Einfluss Madrids und die ganze Rollenverteilung dazu, dass die Untersuchung in diesem Kontext äusserst umstritten ist.</p>
<p>Die Ermittlungen sind normalerweise geheim und die Anwälte dürfen die Akten nicht einsehen. Das macht die Verteidigung fast unmöglich. Der Termin der Gerichtsverhandlung ist auch zwei bis vier Wochen vorher unbekannt und der genaue Straftatbestand nur allgemein bekannt.</p>
<p>Der Konflikt zwischen dem Baskenland und dem spanischen Königreich, sowie der französischen Republik, hat sich in den letzten 2 Jahren sehr positiv entwickelt. Am 20. Oktober 2011, nach 52 Jahren des bewaffneten Kampfes, hat ETA das endgültige Ende all ihrer bewaffneten Aktivitäten verkündet. Obwohl ETAs bewaffneter Kampf definitiv beendet ist, ist die Gewalt des spanischen Staates  gegen das Baskenland immer noch präsent.</p>
<p>Eine neue Zeit hat angefangen. Das macht Hoffnung auch für die Respektierung der Menschenrechte. Die Rechte die Anwältinnen und Anwälte sind zentrale Werte eines jeden Rechtstaates. Hoffentlich wird sich die Haltung Spaniens bezüglich der Menschenrechte und der Rechte die Anwältinnen ändern.</p>
<p>Vielen Dank!</p>
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		<title>Menschenrechtsbeobachtung der NRV  “Bitte vergessen Sie Honduras nicht!”</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 10:21:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Honduras]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Tirza Flores]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dieser Bitte wandte sich unsere entlassene honduranische Kollegin Tirza Flores Lanza an das Publikum, als ihr am 23.10.2010 in Berlin der Hans-Litten-Preis der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VdJ) verliehen wurde.
Tirza Flores Lanza und ihr mit nach Deutschland gereister Mann Guillermo Lopez Lone &#8211; auch er Richter, auch er entlassen &#8211; sind Gründungsmitglieder der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dieser Bitte wandte sich unsere entlassene honduranische Kollegin Tirza Flores Lanza an das Publikum, als ihr am 23.10.2010 in Berlin der Hans-Litten-Preis der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VdJ) verliehen wurde.</p>
<p>Tirza Flores Lanza und ihr mit nach Deutschland gereister Mann Guillermo Lopez Lone &#8211; auch er Richter, auch er entlassen &#8211; sind Gründungsmitglieder der im Jahr 2006 gegründeten Richtervereinigung “Jueces por la Democracia en Honduras (AJD)”. Zur Zeit des Putsches gegen Präsident Zelaya am 28. Juni 2009 war Guillermo Lopez Lone Vorsitzender der Vereinigung. Er wurde entlassen, weil er an einer Demonstration gegen den Staatsstreich teilgenommen hat. Tirza Flores Lanza wurde entlassen, weil sie eine Entscheidung des Obersten Gerichts kritisiert, Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl gegen Präsident Zelaya eingelegt und Strafanzeige wegen seiner Verschleppung nach Costa Rica erstattet hat (zu den Einzelheiten vgl. Verf., Betrifft Justiz 2010, S. 260 ff und S. 359). Entlassen wurden auch die Mitglieder der AJD, Luis Chevez de la Roche und Ramón Barrios.<span id="more-523"></span><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2012/04/NRV-Bericht-Honduras.pdf"></a></p>
<p><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2012/04/NRV-Bericht-Honduras.pdf">Druckversion &#8211; NRV Bericht Honduras</a></p>
<p>Die europäische Richtervereinigung MEDEL, deren Mitglied die NRV ist, und die AJD arbeiten seit deren Gründung eng zusammen. Anlässlich des Besuchs der beiden Richter in Deutschland kam es erstmals auch zu engeren Kontakten zwischen der AJD und der NRV. Sie berichteten über die Situation in Honduras und ihre Entlassungen in gemeinsamen Veranstaltungen der VdJ, der NRV und anderer Organisationen und auf dem “Richterratschlag”. Nach einer der Veranstaltungen luden sie uns zu einem Besuch des Landes ein.</p>
<p>Wir wussten, dass wir in eines der ärmsten Länder Lateinamerikas fahren würden, das inzwischen weltweit die höchste Mordrate aufweist und nach dem Putsch politisch zerrissen ist. Weil Honduras nicht zur Normalität zurückgekehrt ist und die Menschenrechte in ihrem Land unerträglich verletzt werden, hatte Tirza Flores Lanza ihre Bitte, Honduras nicht zu vergessen, in ihrer Dankesrede für die Verleihung des Hans-Litten-Preises ausgesprochen.</p>
<p>Von vornherein planten wir daher, während unseres Aufenthaltes in Honduras mit Menschenrechtsverteidigern, sozialen Organisationen und Opfern von Menschenrechtsverletzungen zusammenzukommen, um den Blick nicht auf die Justiz zu beschränken. Als Richterinnen und Richtern war uns darüber hinaus aber auch daran gelegen, uns möglichst umfassend über die Justiz des Landes, insbesondere die Strafjustiz, zu informieren und uns in Zusammenkünften mit Abgeordneten des Parlaments und Regierungsvertretern für eine Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit und eine Wiedereinstellung der entlassenen Kollegin und Kollegen einzusetzen.</p>
<p>Von Seiten des deutschen Botschafters in Honduras kam die Anregung, in einigen Vorträgen über Fragen des deutschen Rechts zu referieren. Dank des Engagements unserer (nicht professionellen) Dolmetscherin, Frau Soto Ciani, und der Unterstützung durch das Auswärtige Amt und die Holtfortstiftung war dies möglich.</p>
<p>Dabei haben wir die Themen so ausgewählt, dass wir von einem Interesse der honduranischen Zuhörer und Zuhörerinnen ausgehen konnten. Daran konnte für das Thema “Die Verantwortung des Richters” kein Zweifel sein, galt aber angesichts der Probleme der Jugendkriminalität in Honduras ebenso für das Thema “Jugendrecht in Deutschland.”. Diese Vorträge wurden in zwei sehr gut besuchten Veranstaltungen in großen Hörsälen der juristischen Fakultäten zweier Universitäten in San Pedro Sula und Tegucigalpa gehalten, denen eine lebhafte Frage- und Diskussionsrunde folgte. Das Thema des Vortrags “Das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften” wurde im Hinblick auf ein in Honduras verabschiedetes Gesetz zur Erleichterung von befristeten und Teilzeitarbeitverhältnissen ausgewählt. Er wurde vor etwa 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gehalten und führte ebenfalls zu einer engagierten Diskussion.</p>
<p>Die Vortragsveranstaltungen sind nicht Gegenstand des nachfolgenden Berichts. Er widmet sich in seinem ersten Teil der ständig zunehmenden Gewaltkriminalität und einem besonderen Aspekt, der immer wieder Gegenstand unserer Gespräche war: die Beteiligung großer Teile der Polizei an Straftaten schwersten Ausmaßes. Der zweite Teil betrifft unsere Gespräche und Begegnungen mit einigen besonders benachteiligten Gruppen der Bevölkerung und MitarbeiterInnen von sich für ihre Belange einsetzenden sozialen und Menschenrechtsorganisationen. Der dritte Teil handelt von den schweren Mängeln bei der Strafverfolgung, die auch von staatlichen Stellen nicht bestritten werden. Der vierte Teil befasst sich mit einigen Problemen der richterlichen Unabhängigkeit. Abschließend wird auf das Medienecho und den Stand der Verfahren unserer Kollegin und unserer Kollegen eingegangen.</p>
<p>Gleich nach unserer Ankunft erfuhren wir, dass ein weiterer Kollege entlassen wurde: der Vizepräsident der AJD, Renan Oswaldo Vindel. Seine Beschwerde gegen die Entlassung und eine Presseerklärung der AJD liegen uns inzwischen vor. Wir werden hierüber in einer gesonderten Mitteilung informieren.</p>
<p><strong>Organisierte Kriminalität, Morde an politischen Gegnern, Polizeibeteiligung </strong></p>
<p>In seinen Sicherheitshinweisen teilt das Auswärtige Amt mit, im Jahr 2011 habe die Mordrate in Honduras 86 Opfer pro 100.000 Einwohner betragen. Dies ist auch die Zahl, die uns in Honduras immer wieder genannt wurde.</p>
<p>Eine wesentliche Ursache für den Anstieg der Gewalt ist die zunehmende Verstrickung des Landes in Drogenhandel und organisierte Kriminalität. Hinzu kommen seit dem Putsch eine Vielzahl politischer Morde, Morddrohungen und anderer Delikte gegen Anhänger der Widerstandsbewegung, Menschenrechtsverteidiger, Umweltschützer und Journalisten. Seit dem 28. Juni 2009 wurden 19 Journalisten und Journalistinnen ermordet. Nur in einem Fall, so einer unserer Gesprächspartner, werde vermutet, dass der ermordete Journalist Kontakte zum organisierten Verbrechen gehabt habe.</p>
<p>Die NRV hat in ihrem Newsletter Nr. 18 einen Brief des US-Abgeordneten Berman an Außenministerin Hillary Clinton veröffentlicht, in dem dieser berichtet, der Vizepräsident des honduranischen Kongresses, Marvin Ponce, gehe davon aus, dass 40 % der honduranischen Polizei an organisiertem Verbrechen beteiligt sei. Dies deckt sich mit dem, was unsere Gesprächspartner uns über die Polizei erklärt haben, die zudem auch für einen Großteil der politischen Gewalttaten verantwortlich gemacht wird.</p>
<p>Erwiesen ist, dass Polizisten den Sohn der Rektorin der “Universidad Nacional de Honduras”, in der wir zu Gast waren, Alejandro Vargas Castellanos, und seinen Freund, Carlos David Pineda, am 22.10.2011 erschossen haben. Bekannt geworden ist folgendes:</p>
<p>Bei einer Verfolgung des Fahrzeuges, in dem sich die beiden jungen Männer befanden, durch Polizeikräfte, die die jungen Männer möglicherweise für Autodiebe hielten, schoss die Polizei und traf Alejandro Vargas Castellanos tödlich. Der Freund schrie, es handele sich um den Sohn der Rektorin, woraufhin sich die Polizisten telefonisch erkundigten, wie sie sich verhalten sollten. Dies bekam die Rektorin mit, weil sie in dieser Zeit von Carlos David Pineda angerufen wurde, und die sich daraufhin um Hilfe höherer Stellen der Polizei bemüht hat. Später wurden beide Freunde erschossen aufgefunden. Zwei Polizisten wurden festgenommen. Ihnen wurde jedoch von ihrem Vorgesetzen an einem Wochenende Urlaub gewährt, woraufhin sie untergetaucht sind. Einer der Polizisten hat sich inzwischen gestellt.</p>
<p>So wurde uns der Sachverhalt von dem Menschenrechtsberater des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, Herrn Maldonado Paredes, geschildert. Frau Castellanos, die an der Vortragsveranstaltung in der “Universidad Nacional Autónoma de Honduras” teilgenommen hat, haben wir unser Mitgefühl ausgedrückt.</p>
<p>Wir sprachen mit Herrn Maldonado Paredes auch über den Mord an dem ehemaligen Drogenfahnder Alfredo Landaverde, der am 07.12.2011 von Maskierten von einem Motorrad aus in seinem Fahrzeug erschossen wurde. Maldonado Paredes berichtete, dieser habe ihm und weiteren Mitarbeitern der Vereinten Nationen kurz vor dem Mord mitgeteilt, welche höherrangigen Mitarbeiter der Polizei mit welchen Drogenbaronen zusammenarbeiteten. Es sei sehr schmerzhaft für ihn und seine Kollegen gewesen, dass sie das Verbrechen nicht hätten verhindern können.</p>
<p>Auf die Förderung der honduranischen Polizei durch die Europäische Union angesprochen, erklärte uns der deutsche Botschafter, dieses Projekt sei bereits vor dem Putsch zugesagt worden. Außerdem fließe nur ein Teil der Mittel in die Polizeiausstattung. Einen weiteren Teil erhielten die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Menschenrechte und Menschenrechts- organisationen.</p>
<p><strong>Armut und Gewalt </strong></p>
<p>Menín Capellán, der Gründer und Leiter von “Casa Alianza“, einer Einrichtung für Straßenkinder, den wir im Kinderzentrum dieser privaten Hilfsorganisation im Zentrum der Hauptstadt Tegucigalpa trafen, berichtete uns über die traurige Realität armer Kinder und Jugendlicher. Obwohl Kinderarbeit verboten sei, gebe es schätzungsweise 150.000 Kinder im Alter bis zu 14 Jahren, die insbesondere in Minen, in der Agroindustrie, Zuckerrohrernte, Langustenfischerei oder bei der Herstellung von Ziegelsteinen arbeiteten. Etwa 8000 Kinder und Jugendliche versuchten jährlich, in die USA zu gelangen. Etwa 90 Kinder und Jugendliche würden derzeit in jedem Monat ermordet.</p>
<p>Nach Schätzungen der Organisation sind an den Morden zu 15 % Polizeikräfte, zu 20 % Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste, zu 40 % Bandenmitglieder (Maras), zu 10 % bezahlte Killer und im übrigen Drogenkleinhändler und sonstige Privatleute beteiligt. Auch von Casa Alianza betreute Kinder seien von Maras ermordet worden. Demgegenüber sei die Straffälligkeit von Kindern und Jugendlichen kein großes gesellschaftliches Problem. Nur etwa 5 % der Straftaten würden von Kindern und Jugendlichen begangen, die noch keine 18 Jahre alt seien. Bei der Führungsebene der Maras handele es sich um Erwachsene, die sich allerdings schon in jungen Jahren den Maras angeschlossen hätten.</p>
<p>Ein etwas anderes Bild der Jugendkriminalität zeichneten dagegen die Mitglieder der Strafkammer des Berufungsgerichts von San Pedro Sula, mit denen wir am ersten Tag unseres Aufenthaltes sprachen. Sie sagten, Jugendliche und sogar Kinder begingen inzwischen grausamste Straftaten, für die das Jugendstrafrecht keine geeigneten Lösungen bereit halte. Leider kümmere sich der Staat auch kaum um straffällige Jugendliche. Für sie stünden lediglich “Besserungseinrichtungen” zur Verfügung, in denen Jugendliche verschiedenster Altersgruppen untergebracht würden.</p>
<p>Dass es sich bei der im Land vorherrschenden Gewalt häufig um häusliche oder sexuelle Gewalt handelt, wurde von mehreren unserer GesprächspartnerInnen aus dem Bereich der sozialen und Menschenrechtsorganisationen angesprochen. Hierzu sagte uns Herr Capellán, leider sei der verbreitete sexuelle Missbrauch von Mädchen und jungen Frauen kein nationales Thema. Im Rahmen einer Untersuchung zur Region Bajo Aguan habe “Casa Alianza” ermittelt, dass Mädchen im Alter zwischen 12-16 Jahren mit einem Anteil von 40 % an den Geburten in öffentlichen Krankenhäusern beteiligt seien. Abtreibungen selbst nach Vergewaltigungen seien illegal. Ungeachtet dessen habe die Direktorin eines zentralen Krankenhauses von täglich 3 Abtreibungen bei Minderjährigen in ihrem Krankenhaus berichtet. Anstatt diese Thematik aufzugreifen, werde in konservativen Kreisen eine absurde Debatte über Sexualerziehung in den Schulen geführt.</p>
<p>Von San Pedro Sula fuhren wir nach Choloma, der drittgrößten Stadt des Landes, in und um die herum die Exportproduktion, vorrangig des Bekleidungssektors, angesiedelt ist, in der ganz überwiegend junge Frauen zu äußerst prekären Arbeitsbedingungen Beschäftigung finden. Hier trafen wir in den Räumen der Frauenorganisation CODEMUH mit Arbeiterinnen zusammen, die schwere Schäden an ihrer Gesundheit erlitten haben, insbesondere im Bereich der Schultern und Wirbelsäule. Hauptursachen hierfür sind mangelhafte Arbeitsplätze, Akkordarbeit, Überstunden und gesundheitsschädliche Schichtzeiten. Die sog. 4:4 Schichten sind weit verbreitet. Hier arbeiten die Arbeiterinnen an 4 Tagen jeweils 11 Stunden, die von einer halbstündigen Mittagspause unterbrochen werden. Danach werden sie 4 Tage lang nicht beschäftigt, sofern sie nicht Überstunden leisten.</p>
<p>Da der Arbeitsverdienst äußert niedrig ist, versuchen viele Arbeiterinnen, während der viertägigen Arbeitsunterbrechung durch zusätzliche Arbeit ihre Einkünfte zu verbessern. Uns wurde eine Lohnabrechnung gezeigt. Danach erhielt eine Arbeiterin für eine 56-Stunden-Woche ein Arbeitsentgelt von etwas mehr als 1000 Lempiras brutto. Dies entspricht etwa 42 Euro. Allein die Miete für ein Zimmer von etwa 10 qm beträgt nach Angaben der Arbeiterinnen monatlich etwa 1000 Lempiras. Viele von ihnen haben Kinder, ein Teil von ihnen ist allein erziehend.</p>
<p>Zum Teil hat der Träger der Sozialversicherung anerkannt, dass bei den Arbeiterinnen, mit denen wir sprachen, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt und zahlt eine monatliche Rente von rund 1500 Lempiras. Zum Teil betreiben die Arbeiterinnen mit Unterstützung von CODEMUH noch die Anerkennung ihrer Erwerbsminderung. In den Unternehmen ist es oft sehr schwierig für sie, einen adäquaten Arbeitsplatz ohne Gruppenakkord zu erhalten. Gelingt ihnen dieses, müssen sie Verdiensteinbußen in Kauf nehmen.</p>
<p>Nur kurz soll noch erwähnt werden, dass wir uns auch über einen Landkonflikt informieren konnten. Von Choloma aus fuhren wir zu einem ursprünglich brachliegenden Gelände, das arme Menschen kultiviert hatten. Wir sahen, dass die Anpflanzungen auf einem Teil des Geländes zerstört waren und erfuhren, dass ein Strafgericht auf Betreiben des Eigentümers die Zerstörung aller Anpflanzungen angeordnet hatte. Allerdings sei dies der Polizei, die vor wenigen Tagen gekommen sei, nur zu einem Teil gelungen, weil Anwohner aus der Nähe zu Hilfe gekommen seien und sich der zur Zerstörung eingesetzte Arbeiter daraufhin geweigert habe, mit seinem Bulldozer gegen die Menschen vorzugehen.</p>
<p>Dies sei kein Einzelfall, erfuhren wir später in einem Gespräch mit Frau Flores Lanza, sondern geschehe sehr häufig und in vielen Landesteilen.</p>
<p><strong>Straflosigkeit und überfüllte Gefängnisse </strong></p>
<p>Es gehört nicht viel Phantasie dazu, sich vorzustellen, dass die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten in einem Land wie Honduras Mängel aufweist. Das Attribut “Mängel” beschreibt die Zustände allerdings nur unzureichend; man wird sie eher als “katastrophal” bezeichnen können.</p>
<p>Alle unserer GesprächspartnerInnen haben die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei als in hohem Maß korrupt bezeichnet. Das Ausmaß der Straflosigkeit ist erschreckend hoch.</p>
<p>Auch dies wurde von niemandem geleugnet. Eine Mitarbeiterin einer Menschenrechtsorganisation erläuterte, von 10 angezeigten Straftaten gelangten nur 3 zur Anklage.</p>
<p>Auffallend war, dass die Vertreter der staatlichen Stellen, mit denen wir sprachen, die “Schuldigen” jeweils außerhalb ihres eigenen Kompetenzbereiches fanden. So betonte der Richter am Obersten Gericht, Herr Carlos David Cálix, dass die Staatsanwaltschaft Straftaten nicht anklage, unser Gesprächspartner bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Menschenrechte bemängelte, dass Strafverfahren durch das Oberste Gericht eingestellt würden, und der Abgeordnete, Herr Mario Pérez, Vorsitzender eines sich mit Sicherheitsfragen beschäftigenden Parlamentsausschusses, erklärte, korrupter als die Polizei sei die Staatsanwaltschaft und noch korrupter als die Staatsanwaltschaft sei die Justiz. Sehr häufig nehme die Polizei einen Straftäter fest, die Staatsanwaltschaft klage ihn an und die Gerichte ließen ihn frei. Die Flucht der nach der Erschießung des Sohnes der Rektorin und seines Freundes festgenommenen Polizisten habe die Staatsanwaltschaft zu verantworten, weil sie es versäumt habe, für den Erlass eines Haftbefehls zu sorgen.</p>
<p>Herr Pérez, aber auch der Vorsitzende des Menschenrechtsausschusses des Parlaments, Herr Orle Solis, und unsere Gesprächspartnerinnen im Justizministerium hoben die Bedeutung eines Regierungsdekrets zur Säuberung der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Justiz von der organisierten Kriminalität hervor und erklärten, dass es die Bildung eines Untersuchungsausschusses von fünf Personen, darunter zwei Personen aus dem Ausland, vorsieht. Ob dieser Ausschuss in der Lage ist, die ihm gesetzte Aufgabe zu erfüllen, und ob es nicht sinnvoller wäre, eine Sondereinheit der Staatsanwaltschaft damit zu beauftragen, konnten wir aus Zeitgründen nicht ansprechen.</p>
<p>Um uns zu verdeutlichen, wie korrupt Strafgerichte in Honduras sind, berichtete uns eine Mitarbeiterin einer Menschenrechtsorganisation von einem Arzt, der in erster Instanz wegen Mordes an seiner Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von 15 ½ Jahren verurteilt worden sei und ein Rechtsmittel dagegen eingelegt habe. Obwohl es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe, habe ein Berufungsgericht dem Arzt Haftverschonung gewährt und Hausarrest angeordnet. Tatsächlich übe er sogar weiterhin seinen Beruf aus. Dagegen sei eine Frau wegen Abtreibung zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und befinde sich im Gefängnis, obwohl auch das Urteil gegen sie noch nicht rechtskräftig sei.</p>
<p>Wiederholt wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass in Honduras die Mindeststrafen für viele Straftaten wesentlich höher sind als in Deutschland, etwa bei Drogendelikten. So beträgt die Mindeststrafe für den Handel mit Drogen unabhängig von der gehandelten Menge 15 Jahre Freiheitsstrafe.</p>
<p>Welches schreckliche Schicksal Gefangene in Honduras erleiden können, erfuhren wir gleich nach unserer Ankunft, denn am 14. Februar kam es zu einem Brand im Gefängnis von Comayaga, bei dem mehr als 350 Gefangene starben, weil die Türen ihrer Zellen nicht rechtzeitig geöffnet wurden. Das für rund 400 Gefangene ausgelegte Gefängnis war mit fast 900 Personen, überwiegend Untersuchungshäftlinge, völlig überbelegt.</p>
<p>Mehrere unserer GesprächspartnerInnen aus dem Bereich der sozialen und Menschenrechtsorganisationen teilten uns mit, dass es ähnliche Ereignisse auch schon früher gegeben habe und viele Gefängnisse extrem überbelegt seien. Wegen des Todes von 107 Gefangenen bei einem Brand im Gefängnis von San Pedro Sula im Jahr 2004 sei ein Verfahren vor dem Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, weil die Schuldigen von der honduranischen Justiz nicht verurteilt worden seien. Gleiches gelte wegen des Todes von Gefangenen in einem Gefängnis in La Ceiba im Jahr 2003.</p>
<p><strong>Statt richterlicher Unabhängigkeit Einflussnahmen und Anpassungsdruck </strong></p>
<p>Die Korruption in der Strafjustiz beruht nach Angaben einiger unserer GesprächspartnerInnen unbestreitbar darauf, dass die organisierte Kriminalität Einfluss auf Richter und Richterinnen nimmt. Deshalb bezieht das oben erwähnte Regierungsdekret die Gerichte in die geplante Säuberung ein. Der Drogenhandel habe alles verseucht, erklärte uns der Abgeordnete Pérez.</p>
<p>Es greift jedoch zu kurz, wenn man die Korruption in der Strafjustiz nur auf Verbindungen zur organisierten Kriminalität zurückführt. Von unseren Kollegen und Kolleginnen wissen wir vielmehr, dass es vielfältige Versuche, gerade auch aus dem Bereich der Politik, gibt, auf richterliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Entweder werden die Dienstvorgesetzten eingeschaltet, oder die Kontaktaufnahme erfolgt direkt.</p>
<p>Dabei sorgt der honduranische Staat selbst durch seine Gesetzgebung dafür, dass viel Mut dazu gehört, derartige Beeinflussungsversuche zurückzuweisen. Denn die betroffenen Richter und Richterinnen können nicht sicher sein, dass sie vor Entlassung oder sonstigen Disziplinarmaßnahmen geschützt sind, wenn sie außerrechtlichen Einflussnahmen nicht nachgeben.</p>
<p>Das Disziplinarrecht für Richter und Richterinnen enthält eine Fülle von Generalklauseln. Zuständig für die Durchführung von Disziplinarverfahren war bis vor kurzem das Oberste Gericht, also die Instanz, die über Rechtsmittel gegen richterliche Entscheidungen zu befinden hat (vgl. Verf., Betrifft Justiz, S. 359). Wir erfuhren, dass inzwischen nur noch der Präsident des Obersten Gerichts für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zuständig ist. Gegen eine Entlassung oder andere Disziplinarmaßnahmen kann nicht vor einem unabhängigen, honduranischen Gericht geklagt werden. Vielmehr gibt es nur einen Rechtsbehelf zu einem “Consejo de la Carrera Judicial”, dessen Mitglieder vom Obersten Gericht ernannt werden. Danach bleibt nur noch der Weg zum Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte.</p>
<p>Auf unsere Frage bei dem Gespräch mit den Vizeministerinnen und dem Generalsekretär des Justizministeriums, ob an eine Änderung des Disziplinarrechts für Richter und Richterinnen gedacht sei, wurde geantwortet, derzeit werde hieran nicht gearbeitet.</p>
<p>Wenigstens einen Hoffnungsschimmer, dass sich etwas verbessert, gibt es aber. Der nach einer bereits im Jahr 2001 vorgenommenen Verfassungsänderung einzurichtende Justizrat wird in Kürze gewählt. Nach dem Gesetz über den Justizrat besteht er aus 5 Mitgliedern. Dies sind der Präsident des Obersten Gerichts, 2 Vertreter der Richterorganisationen, 1 Vertreter der Justizangestellten und 1 Vertreter der Rechtsanwaltskammer. Die Richterorganisationen, Justizangestellten und Rechtsanwälte unterbreiten dem Parlament jeweils 5 Personalvorschläge. Dieses trifft die Auswahlentscheidung.</p>
<p>In Honduras gibt es zwei Richtervereinigungen, die AJD ist die kleinere. Da wir von der AJD erfahren hatten, dass es Anzeichen gebe, dass das Parlament keinen ihrer KandidatInnen wählen wolle, sprachen wir den Vorsitzenden des Menschenrechtsausschusses des Parlaments direkt darauf an. Dieser versicherte uns, nach dem Gesetz müsse ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der AJD gewählt werden und deswegen werde das Parlament dies tun.</p>
<p><strong>Medienecho </strong></p>
<p>Aus Anlass der Entlassung unseres Kollegen Renan Oswaldo Vindel gab die AJD am 15. Februar in San Pedro Sula eine Pressekonferenz, zu der wir hinzukamen, wodurch wir Gelegenheit bekamen, über den Zweck unserer Reise zu informieren. Eine weitere Pressekonferenz gaben wir am Ende unseres Aufenthaltes in Tegucigalpa gemeinsam mit dem deutschen Botschafter.</p>
<p>Von einigen Medien, die den Putsch unterstützt haben, wurden wir ignoriert. Zwei honduranische Tageszeitungen, “La Tribuna” und “Tiempo”, und einige digitale Zeitungen haben jedoch ausführlich über unseren Besuch berichtet. Außerdem wurden wir für den Hörfunk und das Fernsehen interviewt. “Radio Globo” hat im Hörfunk und Fernsehstudio aufgenommene Sendungen mit uns übertragen.</p>
<p>Klare Worte fand der deutsche Botschafter bei der abschließenden Pressekonferenz. Er sagte, Honduras funktioniere perfekt im Interesse Einiger. Er wolle allerdings nicht kritisieren, sondern einen Dialog führen, denn auch in Deutschland gebe es Korruption. Aber bei uns existierten Mechanismen, die Urteile gegen die Täter nicht erst in 5 oder 15 Jahren erlaubten, vielleicht könne man daraus etwas lernen.</p>
<p><strong>Stillstand in Honduras, Bewegung auf internationaler Ebene im Fall der entlassenen Richter </strong></p>
<p>Am 22. September 2011 hat der “Consejo de la Carrera Judicial” die Entlassungen von Tirza Flores Lanza, Guillermo Lopez Lone und Luis Chevez de la Roche bestätigt. Erfolg hatte lediglich der Rechtsbehelf des Richters Ramón Barrios.</p>
<p>Nachdem die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte nach einer Anhörung im April 2011 bereits entschieden hat, dass die Beschwerden gegen die Entlassungen nach der Amerikanischen Menschenrechtskonvention zulässig sind, wird nun am 26. März d.J. ein zweiter Anhörungstermin bei der Kommission stattfinden.</p>
<p>Die Amerikanische Menschenrechtskonvention sieht ebenso wie die Europäische Menschenrechtskonvention vor, dass die Parteien eines Verfahrens, nachdem der Antrag für zulässig erklärt wurde, eine gütliche Einigung in Erwägung ziehen sollen. Bei unserem Gespräch im Justizministerium fragten wir nach, aus welchen Gründen sich der honduranische Staat bisher nicht mit unserer entlassenen Kollegin und unseren entlassenen Kollegen in der Weise geeinigt hat, dass sie wieder eingestellt werden. Darauf wurde uns von den Vizeministerinnen, die die Justizministerin kurzfristig vertraten, geantwortet, die Entscheidung darüber treffe der Präsident des Landes. Sie seien auf diese Frage nicht vorbereitet.</p>
<p>Sie sagten uns zu, uns die Antwort der Justizministerin auf unsere Frage über die deutsche Botschaft zukommen zu lassen. Wir werden an die noch ausstehende Antwort erinnern.</p>
<p>Düsseldorf, den 24.03.2012</p>
<p>Ingrid Heinlein</p>
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		<title>Die Last mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Dasein nach Art. 1 Abs.1 GG am Beispiel der Hartz-IV Sätze für Familien und Alleinerziehende</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Sep 2011 15:55:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenwürde]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialstaatsprinzip]]></category>

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		<description><![CDATA[Anmerkungen zur Reform von Hartz IV, insbesondere zur Einführung von Bildungsgutscheinen für Kinder und den Berechnungskriterien bei der Hartz-Reform vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010
von Manfred Hanesch


Mit dem Paukenschlag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1, 3 u. 4/09) stand die Frage im Blickpunkt der öffentlichen Diskussion, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anmerkungen zur Reform von Hartz IV, insbesondere zur Einführung von Bildungsgutscheinen für Kinder und den Berechnungskriterien bei der Hartz-Reform vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010</p>
<p><strong>von Manfred Hanesch<br />
</strong></p>
<p><span id="more-461"></span></p>
<p>Mit dem Paukenschlag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1, 3 u. 4/09) stand die Frage im Blickpunkt der öffentlichen Diskussion, über welche Leistungssätze Familien und Alleinerziehende und deren Kinder nach dem SGB II müssen, um nicht als arm zu gelten. Einerseits war diese Diskussion geprägt von der Erkenntnis, dass Familien und Alleinerziehenden für ihren täglichen Bedarf noch nicht einmal das Notwendigste für ihr durch die Entscheidung grundrechtlich zugesichertes Existenzminimum erhalten und eine Teilhabe an dem öffentlichen Leben insbesondere für Kinder nach den gegenwärtigen Sätzen nicht möglich ist. Andererseits wurde vor der Einführung der entsprechenden Bedarfssätze aus Angst vor spätrömischer Dekadenz gewarnt, sofern man jedem Anspruchsteller die für sein sozioökonomisches Existenzminimum notwendigen finanziellen Mittel im Rahmen der §§ 20 und 28 SGB II zur Verfügung ohne die Forderung nach den notwendigen Eigenleistungen in Form der Stellenbewerbungen stellt. Worum geht es in der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?</p>
<p>Die BezieherInnen von Leistungen nach den §§ 20 und 28 SGB II erhalten für ihren Lebensbedarf eine Regelleistung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, also einen bestimmten Geldbetrag in Form eines Regelsatzes, der ihnen die Sicherstellung ihrer Bedürfnisse nach Ernährung oder Kleidung u. a. ermöglichen soll. Unter Rückgriff auf die Regelung des § 27 Abs.1 S.2 SGB XII als Auslegungsmaßstab gehören zu diesem Lebensbedarf auch diejenigen Mittel, die zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens in vertretbaren Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellem Leben ermöglichen sollen. Mit dem Regelsatz nach den §§ 20 und 28 SGB II soll also in vertretbarem Umfang die Teilhabe an dem politischen und an dem kulturellen Leben sichergestellt werden. Hierzu gehören nach § 28 SGB II auch die nicht erwerbsfähigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, also der Kinder bis 18 Jahren, die mit ihren Eltern zusammenleben. Ihnen soll gemessen an diesen Maßstäben ein adäquater Leistungssatz zufließen. Die Höhe dieser Sätze liegt  seit dem 01.01.2011 für Alleinstehende bei € 364,00. Lebt der/die AntragstellerIn mit einer/einem PartnerIn zusammen, erhalten er/sie und der/die PartnerIn nur einen Anteil von 90% dieses Regelsatzes. Die Kinder erhalten von dem Ausgangsregelsatz, der bis zum 31.12.2010 für Alleinstehende galt und bei einer Höhe von € 359,00 lag, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einen Anteil von 60% dieses Regelsatzes und ab dem 15. Lebensjahr einen Anteil von 80% dieses Regelsatzes. Als Maßstab für die konkrete Höhe des Regelsatzes für Kinder und Jugendliche wird nach dem 01.01.2011 der bis zum 31.12.2010 geltende Regelsatz für Alleinstehende von € 359,00 herangezogen.</p>
<p>Das hessische Landessozialgericht kritisierte in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 29.10.2008, Az.: L 6 AS 336/07, dass die Ermittlung dieser Leistungssätze nicht transparent sei. So dient für die Ermittlung dieses Leistungssatzes immer noch das Statistikmodell (§ 28 Abs.3 S.2 u. 3 SGB XII) als grundlegender Maßstab. Nach diesem Statistikmodell erfolgt die Regelsatzbemessung. Nach § 28 Abs. 3 S.2 SGB XII berücksichtigt die Regelsatzbemessung den Stand und die Entwicklung von Nettoeinkommen, VerbraucherInnenverhalten und Lebenshaltungskosten. Nach S. 3 dieser Vorschrift sind Grundlage die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Die Datengrundlage bilden die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung wird nach dieser Vorschrift regelmäßig geprüft und weiterentwickelt.</p>
<p>Mit diesem Prinzip erfolgte auch zur Einführung des heutigen SGB II die Ermittlung der Bedarfssätze auf Basis des alten bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes. Nach dem Statistikmodell wurden zunächst die Bedarfsätze ermittelt und der Neuregelung ab dem 01.01.2005, der Einführung des SGB II zugrunde gelegt. Die Grundlage bildete aber eine statistische Ermittlung des Lebensbedarfs aus dem Jahre 1998. Hieraus wurde zum Stichtag des 01.07.2003 der konkrete Bedarf hochgerechnet (mittels eines Zuschlags von 20%) und dem im Dezember 2003 vom Bundestag verabschiedeten SGB II zugrunde gelegt. Eine Korrektur der sich hieraus ergebenden Regelsätze wurde unter Hinweis auf den seit dem 01.07.2003 nicht mehr erhöhten Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt.</p>
<p>Diese Begründung des Gesetzgebers war systemwidrig, denn der Rentenwert, der der aktuellen Rentenberechnung nach dem SGB VI zugrunde gelegt wird, bestimmt sich aus dem Verhältnis der für den Rentenbeitrag heranzuziehenden Durchschnittseinkommen. Auf dieser Grundlage wird der durchschnittliche Rentenbeitrag ermittelt und in dem Versicherungsverlauf mit einem Entgeltpunkt von 1,0 berücksichtigt. Der Rentenwert wird auf dieser Basis gesetzlich festgelegt. Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einem Entgeltpunkt für die Ermittlung einer monatlichen Rente wegen Alters auf Basis dese Versicherungsverlaufs entspricht.</p>
<p>Die Bedarfssätze der Regelungen des §§ 20 und 28 SGB II werden weiterhin nach dem Statistikmodell errechnet. Bereits bei Einführung der Regelleistungen nach diesen Vorschriften wurde im Schrifttum die mangelnde Transparenz dieses Verfahrens gerügt. Zu bedenken ist auch, dass bereits zu diesem Zeitpunkt im Zuge der Einführung des SGB II infolge der Einführung des Minijobs und des Niedriglohnsektors das Einkommensniveau der Bevölkerung stark abgesunken und daher auch das Lohnabstandsgebot in Frage gestellt war. Nach diesem Gebot sollte der Empfänger der Regelleistungen weniger konsumieren können, als die untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen für ihren Lebensbedarf auf Grundlage ihres Nettoeinkommens zur Verfügung steht.</p>
<p>Betroffen von der Einführung dieses Niedriglohnsektors waren überwiegen Alleinerziehende, dort vor allem alleinstehende, also in Trennung oder in Scheidung lebende Frauen mit ihren Kindern, die auf dem offenen Arbeitsmarkt über keine oder unzureichende Stellenangebote verfügten. Hinzukommt, dass diese Arbeitnehmerinnen auf Grund der Tatsache der Kinderbetreuung oft auch nur in Teilzeit arbeiten können und damit gezwungen werden, über die Leistungen nach dem SGB II ihren Lebensbedarf und den Lebensbedarf ihrer Kinder sicherzustellen. Der von Seiten des Gesetzgebers gedachte Ansatz, alleinerziehenden Frauen ein Abrutschen in Armut zu ersparen, verkehrt sich auf Grund dieser Rahmenbedingungen in sein Gegenteil. Für den Fall des Leistungsbezugs oder bei Aufstocken eines Niedriglohns über die Regelleistungen rutschen diese weiter in die Armut. Die Regelsätze ermitteln sich nun ironischerweise über das Statistikmodell nach dem Lebensbedarf der Alleinstehenden als Angehörige aller Nettoverdiener. Damit ergibt sich die für alleinstehende Mütter noch prekärere Situation, dass nach diesem Modell ihr konkret abzudeckender Lebensbedarf ohne Berücksichtigung ihres besonderen Lebensbedarfs nach dem Bedarf Alleinstehender ermittelt wird. Hierdurch verringert sich der für sie zu berücksichtigende Lebensbedarf und führt unter Anwendung dieses Modells zu einem weiteren Abrutschen in Armut. Ein erster Schritt wäre hierbei, für die Alleinstehenden den Lebensbedarf zu ermitteln, hiervon getrennt aber den besonderen Lebensbedarf der allerziehenden Frauen mit Kindern, der im Rahmen des Regelsatzes abzudecken wäre. Mit dem Bildungspaket hätte hierzu eine Chance bestanden, wenn man die mit diesem Paket verbundenen Einzelleistungen konkret den anspruchsberechtigten Kindern im Rahmen des Regelsatzes zugebilligt hätte. Da aber diese Leistungen als Sonderleistungen gewährt werden, die nicht dem Lebensbedarf und damit den Regelsätzen zuzuordnen sind, rutscht diese Gruppe der Betroffenen unter dieser Anwendung des Statistikmodells noch weiter in die Armut ab.</p>
<p>Sollten sie Unterhalt und Kindergeld beziehen, wurden diese auf die SGB II Leistungen angerechnet und damit aufgebraucht. Vollzeitjobs standen diesen Betroffenen ebenso wenig zur Verfügung, sie wurden innerbetrieblich auf Grund ihrer Situation benachteiligt oder konnten diese schlichtweg auf Grund mangelnder Betreuungsmöglichkeiten nicht antreten. Auch das Elterngeld wird als Einkommen auf die Hartz-IV Leistungen angerechnet und stellt damit im Niedriglohnsektor keine Entlastung dar. An diesen Missständen hat sich nichts bzw. wenig geändert, von daher gelten diese Gruppen als besonders gefährdet. Es bleibt den Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien und den Betriebsräten vorbehalten, an dieser Situation etwas zu ändern. Sollten aber keine Mindestlöhne eingeführt oder die Minijobs angepasst und in sozialversicherungspflichtige Jobs umgewandelt werden, bleiben diese Alleinerziehenden weiterhin von dem Bezug von SGB II abhängig.</p>
<p>Ebenso wurde kritisiert, dass keine ausreichenden Erhebungen über den tatsächlichen Bedarf der Familien und Alleinerziehenden und deren Kinder für die Ermittlung dieser Sätze erfolgten, so dass es an der notwendigen Transparenz für die Ermittlung dieser Regelsätze fehlt. Die geltenden Sätze resultierten aus einem unzulässigen Vergleich mit den unteren Einkommensgruppen alleinstehender Erwerbstätiger, die als nicht Kinder betreuende Arbeitnehmer über einen anderen Lebensbedarf verfügten, als Familien und Alleinerziehende mit Kindern. Dieses belegt auch ein eigens vom hessischen Landessozialgericht eingeholtes Gutachten, das bei einer transparenten Ermittlung des konkreten Bedarfs zu einem anderen, wesentlich höheren Bedarf für diese Personengruppen kommt und damit den Rückschluss auf höhere Regelsätze zuließ.</p>
<p>Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen insgesamt 3 Vorlagebeschlüsse zugrunde. Neben dem oben genannten Vorlagebeschluss des hessischen Landessozialgerichts lagen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch 2 Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts vor.</p>
<p>Das Bundessozialgericht kritisierte in seinen Vorlagebeschlüssen vom 27.01.2009 – Az.: B 14 AS 5/08 R und B 14/11b AS 5/08 R die Höhe des Regelsatzes für Kinder von 60%, ohne dass der für Kinder maßgebliche Bedarf konkret ermittelt wurde, als einen möglichen Verstoß gegenüber Art. 3 I i. V. m. Art. 1, 6 Abs.2 und 20 Abs.1 GG. Ebenso, dass dieser Regelsatz pauschal für alle Kinder bis 14 Jahren gelten sollte, ohne nach weiteren Altersstufen und damit nach einem unterschiedlichen von der jeweiligen Altersstufe abhängigen Bedarf zu unterscheiden. Ebenso, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem § 20 SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein sollte, während deren Kinder im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft nach § 28 SGB II nur über einen anderen Bedarf verfügten, ohne diesen konkret zu ermitteln. Gemeint ist also, dass der tatsächliche Bedarf dieser Kinder nie ermittelt wurde und daher die Regelsätze entgegen den Vorgaben des § 28 Abs.3 SGB XII nur pauschal ermittelt wurden.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu aus, dass der Gesetzgeber von dem Sozialstaatsgebot den Auftrag erhält, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Hierbei steht ihm zwar ein Gestaltungsspielraum bei den Wertungen zu, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden ist. Der gesetzliche Leistungsanspruch muss jedoch so ausgestaltet sein, dass es stets den existenznotwendigen Bedarf der individuellen GrundrechtsträgerInnen deckt und ihnen eine Teilhabe am politischen und kulturellem Leben ermöglicht. Diese Forderung an den Gesetzgeber hat das Bundesverfassungsgericht erstmalig als Grundrecht formuliert, das sich aus Art. 1 Abs.1 i. V. m. Art. 20 Abs.1 GG herleitet.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat für die Ermittlung dieses Existenzminimums alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs zu ermitteln und zu bemessen. Das hierbei gefundene Ergebnis ist fortwährend zu prüfen und weiter zu entwickeln, um sicherzustellen, dass dieser Bedarf auch tatsächlich abgedeckt wird. Dieser kann sich auch kontinuierlich verändern.</p>
<p>Das in den Regelungen des § 28 Abs.3 S.2 und 3 SGB XII festgelegte Statistikmodell könne weiterhin die Basis für die Ermittlung des konkreten Bedarfs sein, der über den Regelsatz abzudecken ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der individuelle Bedarf des Hilfebedürftigen in einzelnen Ausgabepositionen vom durchschnittlichen Verbrauch abweichen kann. Der Gesamtbetrag der Regelleistung soll aber ermöglichen, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen Position auszugleichen. Der Gesetzgeber muss deshalb die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und –beträge so bestimmen, dass ein interner Ausgleich möglich bleibt. Die eingangs geschilderte aktuelle Ermittlung des Bedarfs und damit der Regelsätze nach §§ 20 und 28 SGB II beruht auf einer unzureichenden Ermittlung dieses Bedarfs – ebenso beruht die Ermittlung des Bedarfs für die Kinder bis zum 14. Lebensjahr auf einer unzureichenden Ermittlung deren konkreten Lebensbedarfs, so dass diese Regelsätze nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügten. Es fehlt zudem eine Regelung, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs beruht. Ein gegenüber § 20 SGB II besonderer Bedarf, wie bei Kindern bis 14 Jahren, wird nicht ausreichend berücksichtigt.</p>
<p>Für das Bundesverfassungsgericht ist auf Grund der grundrechtlich geschützten Position der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die Einführung eines transparenten Verfahrens zur Ermittlung des konkret abzusichernden Bedarfs notwendig, das auch weiterhin auf Basis des Statistikmodells erfolgen kann. Eine Festlegung auf ein konkretes Modell der Bedarfsermittlung erfolgte nicht, das angewendete Verfahren muss jedoch transparent und damit überprüfbar sein. Es muss jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichern, die für seine psychische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs.1 GG hat als Gewährleistungsgrundrecht in seiner Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot neben dem Grundrecht auf Wahrung der Menschenwürde eine eigenständige Bedeutung. Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht und nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher empirischer Daten und Zahlen und schlüssiger Berechnungsweisen zu bemessen. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf, einen zusätzlichen Leistungsanspruch gewähren.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat nun in Form eines Bildungspakets diesen Bedarf in einem begrenzten Umfang abgedeckt, ohne ihn jedoch nach nachvollziehbaren Kriterien transparent und in der Höhe nachvollziehbar zu ermitteln. Hieran fehlte offenkundig aus fiskalischen Gründen das Interesse, bilden die mit dem Bildungspaket vermittelten Leistungen nur eine Pauschale für einen konkreten Sonderbedarf außerhalb des Regelsatzes. So werden nur Leistungen für spezielle Ausgaben, wie für das Schulessen, oder die Mitgliedschaft an Sportvereinen oder dem Musikunterricht vermittelt, die laufend auszuzahlen sind. Diese Anträge können die Betroffenen gegenüber dem Jobcenter stellen, die Leistungen werden jedoch direkt an Dritte ausgezahlt, so dass der Leistungsbezug zunächst einmal auch anderen bekannt werden muss. Aufwendungen für Nachhilfe werden nur zeitlich begrenzt und auf Vorlage einer Bestätigung der Schule bewilligt. Für das Schulessen zahlen die Kinder nur einen Betrag von € 1,00, damit können aber alle den Leistungsbezug feststellen. Wer stellt dann noch einen Antrag? Der Regelsatz wird weiterhin nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden früheren Ausgangsregelsatz ermittelt.</p>
<p>Fragwürdig ist auch, inwieweit die Zuwendung dieser Leistungen unter Ausschluss der LeistungsempfängerInnen als AdressatInnen der Leistung mit dem Grundrecht der Menschenwürde vereinbar ist, wenn nicht wenige Anspruchsberechtigte davon abgehalten werden, diese Ansprüche geltend zumachen. Erinnert sei an dieser Stelle an eine Bemerkung des Stadtschulsprechers der Stadt Darmstadt in einer öffentlichen Diskussion, der äußerte, wenn seine MitschülerInnen merkten, dass ich für das Essen in der Schule nur € 1,00 zahlen muss, die anderen aber € 3,00 zu zahlen haben, sei er als Hilfeempfänger bloßgestellt und damit diskriminiert. Ebenso wenig fördert die Anweisung des Vereinsbeitrags durch die Jobcenter an einen Sportverein die Integration von anspruchberechtigten Kindern. Die Kinder erhalten damit eine Beruhigungspille nach dem Grundsatz „Morgen Kinder wird´s was geben, heute aber nicht“, die konkreten Bedürfnisse der Familien und Alleinerziehenden werden jedoch weiterhin nicht angemessen ermittelt und berücksichtigt.</p>
<p>Gravierend ist auch, dass die Höhe der Leistungen des Bildungspakets nicht nach transparenten Kriterien ermittelt wurde, also der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts auch in dieser Hinsicht nicht ausgeführt wurde. Damit bleibt auch die derzeit geltende Höhe der Regelsätze zweifelhaft, eine Erhöhung ist damit für die Zukunft nicht ausgeschlossen, sollten die jetzigen Sätze nicht den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechen. Eine gravierende am Existenzminimum orientierte Erhöhung der Leistungssätze wäre die Folge, würde der Gesetzgeber die erste Stufe der Ermittlung verfassungsgemäßer Leistungssätze transparent ausführen und damit dem Anliegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachkommen.</p>
<p>Der Gesetzgeber kam nach seiner Lesart dieser Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach und ermittelte den konkreten Bedarf, der die Grundlage für die Regelleistungen bildet, anhand statistischer Erhebungen entsprechend dem Statistikmodell nach und kam zu dem Ergebnis einer Erhöhung des Regelsatzes für alleinstehende LeistungsempfängerInnen um € 5,00 und begründete dieses mit der Herausnahme von Alkohol und Zigaretten aus dem Warenkorb für Leistungsempfänger. Die Frage ist, inwieweit auch bei Annahme der Transparenz dieses Verfahren ausreichend ist, die Höhe der Regelsätze zu begründen. Das Bundesverfassungsgericht fordert den Gesetzgeber zu einer ständigen Prüfung und Ermittlung der Leistungssätze auf. Dieses kann nur bedeuten, dass nach einer entsprechenden Korrektur und damit einhergehenden Anpassung der Leistungssätze eine erneute Erhebung erforderlich ist, um zu prüfen, ob diese Leistungssätze noch ermittelbaren Lebensbedarf entsprechen. Damit verbunden ist auch eine erneute Prüfung, ob diese Leistungssätze noch den Bedarf decken, der über den Regelsatz abzusichern ist oder nicht. Werden nun, wie im Bereich des Bildungspakets Leistungssätze ermittelt, die bereits im Ansatz, also in der Höhe, nicht nachvollziehbar sind, so müssten auch die Leistungen des Bildungspakets einer erneuten Prüfung entsprechend dem tatsächlichen Bedarf in dieser besonderen Lebenssituation unterzogen werden. Da der Gesetzgeber die Bedarfssätze des Bildungspakets aber ausdrücklich nicht den Regelsätzen zuordnete, nahm er diese Leistungen aus den ausdrücklichen Anforderungen der regelmäßigen Prüfung und Anpassung, wie sie das Bundesverfassungsgericht forderte, heraus und ersparte sich eine Prüfung der Leistungssätze des Bildungspakets.</p>
<p>Zusammengefasst ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wie folgt zu interpretieren. Das Bundesverfassungsgericht fordert zunächst eine Ermittlung des Lebensbedarfs, der über die Regelsätze abzudecken ist. Sollte dieser nicht den notwendigen Bedarf abdecken, so sind ggf. erneut dieser Bedarf zu ermitteln und die Regelsätze anzupassen. In einem ersten Schritt wird dieser Bedarf also konkret ermittelt und in einem zweiten Schritt führt dieser zu einer ggf. erneuten Anpassung der Regelsätze. In welcher Höhe, bleibt offen, diese kann bis zu einer Einführung eines existenzsichernden Grundeinkommens gehen. Hierfür fehlt es aber an gesicherten empirischen Daten, die ebenfalls zu ermitteln sind. Erst mit diesen Schritten wäre der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprochen worden. Der von mir auf Basis der Entscheidung vorgeschlagene Weg würde zu einer angemessenen Ermittlung der Regelsätze führen. Die Leistungen des Bildungspakets sind hierbei den Regelleistungen zuzuordnen und sollten auch den Adressaten konkret zugewendet werden, um diese Prüfung und Anpassung ggf. zu ermöglichen.</p>
<p>Bis zu diesem Schritt gehen Familien und Alleinerziehenden und damit vor allem alleinerziehende Frauen weiterhin leer aus. Kinder gehören entgegen dem Verfassungsauftrag damit zu den Verlierern der aktuellen Gesetzeslage und werden zu AlmosenempfängerInnen herabgestuft. Die gesetzliche Neuregelung im Bereich des Bildungspaktes entsprich nicht den Anforderungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ist damit ebenfalls verfassungswidrig. Die Bundesarbeits- und –sozialministerin ist damit weiterhin ihrem eigentlichen  Auftrag, alleinerziehenden Frauen mit Kindern ein menschenwürdiges Existenzminimum  zu sichern,  nicht nachgekommen.</p>
<p><strong>Manfred Hanesch, Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht </strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>VDJ-Konferenz 2010: Christoph Krämer &#8211; &#8220;Alternativen zum Militärischen&#8221;</title>
		<link>http://www.rechtprogressiv.de/vdj-konferenz-2010-christoph-kramer-alternativen-zum-militarischen/</link>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 16:30:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Intervention]]></category>
		<category><![CDATA[Konferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[von Christoph Krämer (IPPNW-Deutschland):
[der nachfolgende Beitrag ist der vierte Vortrag auf der  diesjährigen, gemeinsam mit IALANA und EJDM organisierten VDJ-Konferenz   zum Thema "Menschenrechte als Interventionsgrund", welche am 23.10.2010   in Berlin anlässlich der Verleihung des Hans-Litten-Preises an die   honduranische Richterin Tirza Flores Lanza stattfand. Er zeigt basierend auf einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;">von Christoph Krämer (IPPNW-Deutschland):</p>
<p style="text-align: left;"><em>[der nachfolgende Beitrag ist der vierte Vortrag auf der  diesjährigen, gemeinsam mit IALANA und EJDM organisierten VDJ-Konferenz   zum Thema "Menschenrechte als Interventionsgrund", welche am 23.10.2010   in Berlin anlässlich der Verleihung des Hans-Litten-Preises an die   honduranische Richterin Tirza Flores Lanza stattfand. Er zeigt basierend auf einer grundsätzlichen und anhand zeitgeschichtlicher Beispiele explizierten Kritik Alternativen zu militärischen Interventionen auf. Der Beitrag ist leider nur als Skript des Power-Point-Vortrages verfügbar.]<span id="more-349"></span></em></p>
<p align="center">
<p align="center"><strong>&#8220;Alternativen zum Militärischen&#8221; </strong></p>
<p align="center">Interventionsmöglichkeiten der Internat. Gemeinschaft bei schweren MR-Verletzungen</p>
<p align="center">
<p align="center"><em><span style="text-decoration: underline;">Skript </span></em></p>
<p><strong>Das Problem </strong><strong> </strong></p>
<p><strong>•  Existenz schwerer Menschenrechtsverletzungen ist unstrittig </strong><strong> </strong></p>
<p><strong>•  Ausmaß des Problems nimmt zu* </strong></p>
<p><strong>•  Hintergrund:<br />
</strong>immer mehr <strong>instabile Staaten</strong> (&#8221;failing states&#8221;), die durch neoliberale<br />
Globalisierung + westliche Hegemonie in die Enge getrieben werden</p>
<p><strong>• Effekt:<br />
</strong> äußerer Druck (meist unerkannt / nicht thematisiert) schürt innere Konflikte:<br />
- Legitimationskrise der polit. Eliten<br />
- Konflikt-Verlagerung auf ethnische Ebene</p>
<p><strong>aktuelle Beispiele </strong><strong>für MR-Verletzungen in großem Stil </strong></p>
<p>•  <strong>DR Kongo:<br />
</strong>Bürgerkrieg mit inzwischen ~5 Mio. Toten (Zahlen variieren stark)<br />
- Massenvergewaltigungen als Waffe</p>
<p>•<strong> Sudan:<br />
</strong> Bürgerkriege seit fast 50 Jahren &#8211; Hauptkonflikte:<br />
- um den Süd-Sudan (~2 Mio. Tote + 4 Mio. Flüchtlinge / Vertriebene)<br />
- seit 2003 auch um Darfur (~300.000 Tote + 2,7 Mio. Flüchtlinge)</p>
<p>•  <strong>Kirgisien:<br />
</strong> &#8211; Instabilität mit Gewaltausbrüchen + Repression seit 2005 (&#8221;Tulpenrevolution&#8221;)<br />
- Krise seit 2010 (Gewalt gegen und Massenflucht von Usbeken)</p>
<p>•  <strong>Pakistan<br />
</strong> Afghanistankrieg greift zunehmend auf das Land über, zunehmend &#8220;gezielte<br />
Tötungen&#8221; durch ausländische Flugroboter (&#8221;Drohnen&#8221;)</p>
<p>Wenn freilich der Weiße Mann Krieg führt, werden die Kollateralschäden von Völkerrechts- und Kriegsvölkerrechtsverletzungen <strong>nicht als &#8220;Menschenrechtsverletzungen&#8221;</strong> geführt.</p>
<p>Beispiele:</p>
<p>•<strong> </strong><strong>Irak-Krieg:<br />
</strong><strong> </strong>- seit 2003 vermutlich &gt; 1 Mio. Tote (bis heute keine offizielle Zahl verfügbar)<br />
- Wikipedia-Artikel &#8220;Irak&#8221; ist ihne Stichwort &#8220;Menschenrechte&#8221;&#8230;</p>
<p>•<strong> </strong><strong>Israel / Palästina:<br />
</strong> &#8211; Land- und Wasserraub, Häuserzerstörungen, gezielte Tötungen&#8230;<br />
- Gaza-Blockade und -Krieg 2009 mit massiver Schädigung der Zivilbevölkerung</p>
<p>•  <strong>Kolumbien:</strong><br />
Idee einer bewaffneten internat. Intervention kam bisher noch nie auf, da die<br />
größte Tätergruppe (die Paramilitärs) eng mit der mit den USA verbündeten<br />
Regierung verbunden ist.</p>
<p><strong>aktuelle Interventionsforderungen  aus der Zivilgesellschaft</strong></p>
<p>•  <strong>DR Kongo:<br />
</strong>Viele MR- und Hilfs-NGOs befürworten zumindest die MONUC<br />
und haben die EUFOR-Einsätze gutgeheißen.</p>
<p>•  <strong>Sudan:<br />
</strong>Interventionsforderungen sind in den letzten Jahren vielfach laut geworden, u.a. von Amnesty. Inzwischen ist wieder mehr Vorsicht spürbar.<br />
Oxfam fordert in einer aktuellen gemeinsamen Studie mit anderen Hilfsorganisationen eine bevorzugte Unterstützung des Süd-Sudan, incl. seiner Militär- und Polizeikräfte&#8230;</p>
<p><strong>Geschichte </strong><strong>des Strebens nach humanitär begründeten Militärinterventionen </strong></p>
<p>• <strong>Ruanda: </strong>der Völkermord von 1994</p>
<p>Der Bürgerkrieg in bzw. um Ruanda eskalierte 1994 in einen Völkermord der regie­renden Hutu-Mehrheit an der Tutsi-Minderheit und mit ihnen verbündeten Hutu, dem binnen weniger Wochen fast 1 Million Menschen zum Opfer fielen. In der Folge siegten die Tutsi-geführten RPF-Rebellen</p>
<p>• <strong>Verhalten der UNO:</strong></p>
<p>Generalleutnant Dallaire, kanad. UNAMIR-Kommandeur über seine Situation in Ruanda im Frühjahr 1994:</p>
<p><em>&#8220;Die Briten, die sich von den Amerikanern nicht in den Schatten stellen lassen wollten, boten 50 Bedford-LKW an – ebenfalls nur gegen eine beträchtliche, im Voraus zu begleichende Summe. Der Bedford ist ein Lastwagen aus den frühen Tagen des Kalten Krieges, der im Jahr 1994 nur noch für das Museum taugte. Als man mir dieses &#8220;äußerst großzügige&#8221; Angebot mitteilte, fragte ich sarkastisch: &#8216;Aber fahren tun sie doch noch, oder?&#8217; worauf ich als Antwort zuerst Schweigen erntete, bis dann die Erwiderung folgte: &#8216;Ich überprüfe es und rufe Sie dann zurück.&#8217; &#8221; </em></p>
<p>aus Roméo Dallaire: Handschlag mit dem Teufel (Frankfurt/M. 2005), S.431</p>
<p>Das Blauhelmkontingent von 2.500 Mann wurde in der Folge bis auf 270 restliche fast vollständig abgezogen.</p>
<p>• <strong>die Rolle der NGOs: </strong></p>
<p>MSF (Médecins Sans Frontières = Ärzte ohne Grenzen) – nach eigenem Bekunden &#8220;weltweit größte nichtstaatliche Organisation für med. Nothilfe&#8221;, veröffentlichte 1993 unter dem Titel &#8220;Helfer im Kreuzfeuer &#8211; humanitäre Hilfe und militärische Intervention&#8221; (Paris 1993 / deutsch: Dietz, Bonn 1993) erstmals einen Jahresbericht unter dem Reihentitel &#8220;Völker in Not&#8221;, der sich gleich in dieser ersten Ausgabe mit dem Problem zunehmender humanitärer Katastrophen und der Frage der militärischen Intervention zu ihrer Eindämmung befaßte. In der dritten Ausgabe (1995) wird u.a. die Erfahrung aus Ruanda 1994 reflektiert und unter besonderer Fokussierung auf den Begriff des Völkermordes und mit Bezugnahme auf den historischen Nazi-Ethnizismus das Argu­mentationsmuster entwickelt, das wenig später von der NATO und ihren Exponenten wie Joschka Fischer benutzt wurde, um den Krieg 1999 gegen Jugoslawien zu rechtfertigen (der letztlich zum &#8220;Regime Change&#8221; in Belgrad und zur Zerschlagung Jugoslawiens führte).</p>
<p>• <strong>Reaktionen der UNO:</strong></p>
<p>Sie erfolgten in mehreren Schritten –</p>
<p>wichtig war v.a. der &#8220;Responsibility to Protect&#8221; (r2p) –Ansatz von 2001:</p>
<p>1999 und erneut im Jahr 2000 beim Millenniumsgipfel richtete Kofi Annan einen Ap­pell an die Internationale Gemeinschaft zu versuchen, &#8220;ein für allemal&#8221; einen neuen Konsens zur Frage der militärischen Intervention zum Schutz von Menschenrechten zu finden. Hierauf gestützt wurde unter Federführung der Kanad. Regierung die ICISS gegründet (International Commission on Intervention and State Sovereignty), die 2001 ihren Report &#8220;The Responsibility to Protect&#8221; veröffentlichte und der UNO vorstellte. Ziel war eine faktische Änderung des Völkerrechts durch Uminterpretation des in der UN-Charta als einer ihrer beiden Kerne festgeschriebenen Prinzips der nationalen Souveränität (die nur noch gelten sollte, wenn solange ein Staat seine Bürger vor schweren Menschenrechtsverletzungen schützen könne).</p>
<p><em>s.a. Vortrag Prof. Paech </em></p>
<p>• <strong>die NATO: </strong>die Zerschlagung Jugoslawiens 1999</p>
<p><strong>Hintergründe:<br />
</strong><strong>Ruanda 1994 </strong><strong> </strong></p>
<p>• <strong>Bild des Geschehens in der &#8220;Weltöffentlichkeit&#8221;: </strong></p>
<p>Dominiert von Sichtweisen wie zB. von Human Rights Watch verbreitet:<br />
&#8220;<em>Menschen, die sich entschieden hatten, Böses zu tun.</em>&#8221;<br />
Alison Des Forges: Kein Zeuge darf überleben – der Genozid in Ruanda (HRW 1999 / deutsch 2002)</p>
<p>Diese Sicht beantwortet freilich nicht die Frage:</p>
<p>• <strong>Warum eine derartige Katastrophe gerade in Ruanda? </strong><strong> </strong><br />
Oder provokant gefragt:</p>
<p>Sind Ruander besonders böse? Oder speziell Hutu?</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">3 begünstigende Kausalfaktoren: </span></p>
<p>• <strong>koloniales Erbe<br />
</strong> Deutscher Kolonialismus benutzte Tutsi als Statthalter.<br />
Durch Belgien (nach 1918) Ausweise mit ethnischer Zuordnung:<br />
&#8220;Tutsi&#8221; für bessergestellte Viehbesitzer, &#8220;Hutu&#8221; für arme Bauern&#8230;<br />
Nach Selbständigwerdung 1962 flohe viele Tutsi, u.a. nach Uganda.</p>
<p>•<strong> Stellvertreterkrieg  (USA / Frankreich) </strong><br />
Ziel: stabiles US-Standbein in Afrika<br />
USA bewaffneten, trainierten und finanzierten Tutsi-Rebellenarmee in Uganda,<br />
Frankreich (als Postkolonialmacht) die Hutu-dominierte Regierung.<br />
Beim Einmarsch der Rebellen 1994 verhinderten sie (beide ständige Mitglieder des<br />
Weltsicherheitsrates!) eine effektive Einmischung von außen.</p>
<p>• <strong>neoliberale Globalisierung (&gt; Verelendung + soziale Deklassierung)<br />
</strong> Vorsätzl. Verschuldung + dann erzwungene &#8220;Strukturanpassung&#8221; &gt; soziale Katastrophe:<br />
Existenzvernichtung vieler Bauern, Massenarbeitslosigkeit v.a. der Jugend und Abbau<br />
von staatlichen Bildungs- und Ordnungsstrukturen.<br />
IWF + Weltbank kappten Geld für Schulen u. Krankenhäuser, aber nicht für die Waffenströme.</p>
<p><strong>Diese Faktoren gelten für &#8220;Failing States&#8221; generell</strong> (in unterschiedl. Gewichtung.</p>
<p><strong>Hintergründe:<br />
</strong><strong>Problematik von &#8220;Responsibility to Protect&#8221; </strong></p>
<p><strong>1. Missbrauchspotenzial bzgl. Eigeninteressen: </strong></p>
<p><strong> </strong>Wer heute einen Krieg beginnen will, hat dafür 2 Legitimationsmöglichkeiten:</p>
<p><strong> <em>- Terrorgefahr </em></strong></p>
<p><strong> <em>- Menschenrechte </em></strong></p>
<p>ggf. auch in Kombination.  Bspe.: Jugoslawien 1999, Afghanistan 2001, Irak 2003</p>
<p><strong>2. Ignorierung des Stellvertreterkriegs-Problems </strong></p>
<p>Afghanistan: &gt; 30 Jahre Stellvertreterkrieg in einem der ärmsten Länder der Erde</p>
<p><strong>3. Ignorierung der großen Akteure als Verursacher &#8211; Beispiele: </strong></p>
<p><strong> </strong>Irak: seit 2003 vermutl. &gt; 1 Million Tote<br />
(Gilbert Burnham, Les Roberts et al., The Lancet 2006) &#8211; offizielle Zahl existiert nicht!</p>
<p><strong>4. Pervertierung der ökonomischen Analyse: </strong></p>
<p><strong> </strong>Propagierung des neoliberalen Ansatzes als Teil der Lösung statt als wesentlicher<br />
Teil des Problems</p>
<p><strong>Hintergründe:<br />
</strong><strong>Beispiel Kongo </strong></p>
<p><strong>1. besonders brutale Kolonialisierung </strong>(durch Belgien -<strong> </strong>&#8220;Kongo-Gräuel&#8221;),<strong> </strong>flankiert<strong><br />
</strong>durch christl. Missionierung &gt; Zerstörung emanzipativer u. moralischer Infrastruktur</p>
<p><strong>2. Sturz Lumumbas </strong>gleich 1960 (mit US-Hilfe), Ermordung 1961 (unter belg.<br />
Kommando) + Ersatz durch &gt;30-jähriges Marionettenregime (Mobutu)<strong><br />
&gt; de facto Perpetuierung der Kolonialbedingungen </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>3. </strong>1990er-Jahre: <strong>Ausdehnung des Ruanda-(Stellvertreter-)Krieges </strong>auf das Land</p>
<p><strong>4. Heute </strong>ist das Land <strong>Spielball anderer Länder und ihrer Armeen </strong>(v.a. Ruanda,<br />
Uganda, <strong>EU,</strong> USA) sowie von Milizen, Rebellengruppen<strong> und Konzernen </strong></p>
<p><strong>5. Weiteres Hauptproblem </strong>ist die weiterhin kaum gebremste <strong>Waffenzufuhr </strong>von fast<br />
allen Seiten, <strong>einschließlich Europa und den USA. </strong></p>
<p><strong>Hintergründe:<br />
</strong><strong>Beispiel Sudan </strong></p>
<p><strong>1. Ursprung der heutigen Konflikte </strong>ist v.a. die koloniale Grenzziehung.</p>
<p><strong>2. Das Sezessionsstreben des rohstoff-(Öl-)reichen Südens </strong>wurde<br />
durch westliche Mächte über Jahrzehnte angeheizt -<br />
bringt aber <strong>existentielle Bedrohung für den rohstoff-armen Norden. </strong></p>
<p><strong>3. Das deutsche Milliardenprojekt einer Eisenbahn </strong>vom Süd-Sudan<br />
über Kenia an den Indischen Ozean <strong>eskalierte Anfang der 2000er  den Konflikt. </strong></p>
<p><strong>4. Heute</strong> wird er vor allem durch den versteckten <strong>Kampf gegen China<br />
</strong> geschürt,<strong> </strong>das sich zunehmend wirtschaftlich und politisch in Afrika  engagiert.<strong> </strong><strong> </strong></p>
<p><a href="http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/a/ad/Sudan_Map_Oelgas.png"></a></p>
<div class="wp-caption alignnone" style="width: 520px"><a><img title="Karte der Öl- und Gas-Konzessionen im Sudan" src="http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/a/ad/Sudan_Map_Oelgas.png" alt="Karte der Öl- und Gas-Konzessionen im Sudan" width="510" height="762" /></a><p class="wp-caption-text">Karte der Öl- und Gas-Konzessionen im Sudan - http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/a/ad/Sudan_Map_Oelgas.png</p></div>
<p><strong>Konsequenzen </strong><strong><br />
</strong><strong>aus dieser Analyse: </strong></p>
<p>A.  grundsätzliche Schlußfolgerungen, Ziele und Forderungen</p>
<p>B.  konkrete Ansätze</p>
<p><strong>Konsequenzen: </strong><strong><br />
</strong><strong>A.  Grundsätzliches </strong></p>
<p><strong>1. Das Problem </strong>in den betroffenen Ländern <strong>ist nicht ein Zuwenig,<br />
sondern ein Zuviel an Intervention</strong> von außen.</p>
<p><strong>2. Eigeninteressen und Stellvertreterkonflikte identifizieren -<br />
</strong>und vor allem die Rolle Deutschlands, der EU und unserer Bündnisse (NATO)<br />
und Verbündeten (USA).</p>
<p><strong>3. Sie öffentlich machen und in sie intervenieren &#8211; im eigenen Land!<br />
</strong>(Problem: rechtzeitige Information / Transparenz!)</p>
<p><strong>4. Bei drohendem Völkermord</strong> &#8211; nach Ausschöpfung von 2. + 3.! &#8211; <strong>nötigenfalls </strong><br />
<strong> gewaltlose Akut-Sanktionen</strong> <strong>durchführen.<br />
</strong> (z.B. nach Artikel 41 der UN-Charta &#8211; Waffen- und Finanztransaktionen sollten<br />
hierbei noch stärker in den Blick genommen werden)</p>
<p><strong>5. Die UNO muß demokratisiert werden,</strong> wenn sie nicht nachhaltig diskreditiert<br />
werden soll!</p>
<p><strong>Konsequenzen: </strong><strong><br />
</strong><strong>Art. 41 UN-Charta </strong></p>
<p><em>Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen &#8211; unter Ausschluss von Waffengewalt &#8211; zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung von Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen. </em></p>
<p><strong>Konsequenzen:</strong><strong><br />
</strong><strong>B.  konkrete Ansätze </strong></p>
<p>• <strong>Die Waffenflüsse effektiv stoppen + die eigene Produktion reduzieren:<br />
</strong>Durchsetzung bereits geltenden Rechts + Schaffung zusätzlicher rechtlicher Voraus-setzungen &#8211; s. Empfehlungen aus &#8216;Democratic Republic of Congo: Arming the East&#8217;, Amnesty International 2005, samt Annex &gt;Global Principles for Arms Transfers&lt; <strong> </strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><a href="http://www.amnesty.org/en/library/info/AFR62/006/2005">www.amnesty.org/en/library/info/AFR62/006/2005</a> </span></p>
<p>• <strong>Der humanitären Bemäntelung von Interessenpolitik in den Parlamenten entgegentreten &#8211; und sich nicht selbst dafür intrumentalisieren lassen: </strong><br />
Krieg schafft keinen Frieden &#8211; und auch keine Menschenrechte!</p>
<p>• <strong>Wichtige Akteure in den politischen Prozeß einbinden,<br />
</strong>anstatt sie davon auszuschließen!</p>
<p>• <strong>Vom Primat des neoliberalen Wirtschaftsdogmas (WTO) abrücken -<br />
</strong>das Staaten bei der Regelung wichtiger anderer gesellschaftlicher Belange knebelt<br />
und schwächeren (gerade auch staatlichen) Akteuren das Existenzrecht raubt!</p>
<p><strong>konkrete Beispiele<br />
</strong><strong>in Vergangenheit und Gegenwart </strong></p>
<p><strong>Ruanda 1994 &#8211; </strong><strong>Schritte, die die Eskalation hätten verhindern können:</strong><strong> </strong></p>
<p>- Aufdecken + Anprangern der Großmächte + ihrer Interessen hinter den Kulissen<br />
des Krieges</p>
<p>- Stoppen der Ausgaben für Waffen durch IWF + Weltbank statt derjenigen für zivile<br />
Aufgaben<br />
- Störung des Senders RTLM, der schon Wochen vor Beginn den Völkermord<br />
propagierte</p>
<p>- Einflußnahme Roms auf die zahreichen Geistlichen in Ruanda, die den Vm.<br />
unterstützten&#8230;</p>
<p><strong>Kongo heute: </strong></p>
<p>- Umsetzung der Amnesty-Empfehlungen und -Forderungen zum Waffenhandel</p>
<p>- IPPNW-Kleinwaffenprojekt macht Lobbying innerhalb im Kongo + in Nachbarländern</p>
<p>- Schaffen einer Transparenzpflicht für den Handel mit Krisenregionen &#8211; nicht nur<br />
bzgl. Waffen,<br />
sondern auch bzgl. strategischen Ressourcen (Coltan, Germanium, Diamanten&#8230;)</p>
<p><strong>Israel / Palästina: </strong></p>
<p>- KSZMNO-Projekt (Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit im  Mittleren und<br />
Nahen Osten) mit Beginn auf zivilgeselllschaftlicher Ebene</p>
<p><strong>Fazit: </strong></p>
<p>Bitte entschuldigen Sie die sicher etwas unspektakulär wirkenden Vorschläge!</p>
<p><strong>Sehr gerne hätte ich einen &#8220;Deus ex machina&#8221; angeboten -<br />
</strong>wenn schon (als Mitglied der Friedensbewegung) keinen militärischen, dann wenigstens einen polizeilichen, der die uns zu Recht quälenden vielen schweren Menschenrechts-verletzungen schnell und effektiv stoppt!</p>
<p><strong>Als Arzt kenne ich das &#8211; </strong></p>
<p>meine Patienten wollen auch immer eine Spritze, die sofort hilft.</p>
<p>Oder noch besser: Eine Operation, die das Übel bis zur Wurzel austilgt.</p>
<p><strong>Nur: </strong></p>
<p>Jetzt brauchen wir erst mal ein bißchen Übersicht, Eindämmung der bereits angerich-teten Schäden  &#8211; und eine umsichtige und sorgsame Therapie des ganzen Patienten.</p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="710" height="78" bgcolor="white">
<table style="height: 41px;" border="0" cellspacing="0" cellpadding="0" width="710">
<tbody>
<tr>
<td><strong>Als Chirurg </strong></p>
<p><strong>verwahre     ich mich im übrigen gegen den Unsinn des Begriffes     &#8220;chirurgischer&#8221; Militäroperationen! </strong><strong> </strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>VDJ-Konferenz 2010: Hans-Joachim Heintze &#8211; Neue Herauforderungen = neue Standards für menschenrechtlich begründete  Interventionen (Voraussetzungen – Akteure – Instrumente)</title>
		<link>http://www.rechtprogressiv.de/vdj-konferenz-2010-hans-joachim-heintze-neue-herauforderungen-neue-standards-fur-menschenrechtlich-begrundete-interventionen-voraussetzungen-%e2%80%93-akteure-%e2%80%93-instrumente/</link>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 16:07:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Intervention]]></category>
		<category><![CDATA[Konferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtprogressiv.de/?p=344</guid>
		<description><![CDATA[von Dr. Hans-Joachim Heintze
[der nachfolgende Beitrag ist der zweite Vortrag auf der diesjährigen, gemeinsam mit IALANA und EJDM organisierten VDJ-Konferenz  zum Thema "Menschenrechte als Interventionsgrund", welche am 23.10.2010  in Berlin anlässlich der Verleihung des Hans-Litten-Preises an die  honduranische Richterin Tirza Flores Lanza stattfand. Er befasst sich  mit Konzepten "humanitärer Intervention" und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Dr. Hans-Joachim Heintze</p>
<p><em>[der nachfolgende Beitrag ist der zweite Vortrag auf der diesjährigen, gemeinsam mit IALANA und EJDM organisierten VDJ-Konferenz  zum Thema "Menschenrechte als Interventionsgrund", welche am 23.10.2010  in Berlin anlässlich der Verleihung des Hans-Litten-Preises an die  honduranische Richterin Tirza Flores Lanza stattfand. Er befasst sich  mit Konzepten "humanitärer Intervention" und deren Grenzen.]</em></p>
<p><span id="more-344"></span></p>
<p>Seit dem Kosovo-Krieg von 1999 hält die intensive Debatte der Völkerrechtler über die humanitäre Intervention an, die durch sehr kontroverse Positionen gekennzeichnet ist (Nachweise bei Tomuschat 2002) und mit der R2P eine neue Dimension bekam (Schorlemer, 2007). Im Mittelpunkt stand dabei das Problem, ob massenhafte und schwere Verletzungen der Menschenrechte in einem Staat andere Staaten oder internationale Organisationen zur Gewaltanwendung unter dem Label der humanitären Intervention zum militärischen Eingreifen in dem menschenrechtsverletzenden Staat berechtigen. Die Frage erhält dadurch Brisanz, als eine solche Intervention im Widerspruch zu der bislang auch durch das moderne Völkerrecht geheiligte Souveränität der Staaten steht (Kicker 2000, 198).  Das politische Konzept der „Responsibility to Protect“ (R2P) aus dem Jahr 2001 versucht einen Ausweg aus diesem Dilemma.</p>
<p><strong>1. </strong><strong>Unbestrittene Fortgeltung des Souveränitätsprinzips im modernen Völkerrecht</strong><strong> </strong></p>
<p>Zwei grundlegende Normen des modernen Völkerrechts schützen die Souveränität der Staaten. Zum ersten handelt es sich um das Verbot der Androhung und Anwendung von Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen, das in Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta festgeschrieben ist. (Ipsen 2004, 928). Die NATO-Staaten verstießen 1999 unstrittig gegen dieses Verbot, denn sie begannen am 24. 3. 1999 mit Bombenangriffen auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien. Dies warf zwangsläufig die vieldiskutierte Frage auf, ob es dafür eine völkerrechtliche Rechtfertigung gab.</p>
<p>Zu berücksichtigen ist zudem eine zweite Norm, die die Souveränität schützen soll: Das Verbot der Einmischung von Staaten in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten (Interventionsverbot). Diese Norm gehört ebenfalls zu den Grundregeln des Völkerrechts, obwohl sie nicht ausdrücklich in der UN-Charta niedergelegt ist (Nolte 2002, 154) Es handelt sich vielmehr um eine Norm des Völkergewohnheitsrechts, die vielfach durch die UN-Generalversammlung bestätigt und sogar weiterentwickelt wurde. Richtungsweisend für die Auslegung des Inhalts dieser Norm wurde die sog. Friendly-Relations-Deklaration von 1970.<a href="#_ftn1">[1]</a></p>
<p>Die Geltung des Gewalt- und Einmischungsverbots wurde durch den Internationalen Gerichtshof in eindrucksvoller Weise im Urteil vom 27. 6. 1986 im Fall Nicaragua versus USA unterstrichen. Hierin wird ausgeführt, dass die Gestaltung des politischen, sozialen und wirtschaftlichen Systems ebenso wie die Außenpolitik eines Staates dessen innere Angelegenheit ist. In diese dürfen sich andere Staaten weder politisch noch militärisch direkt oder indirekt einmischen.<a href="#_ftn2">[2]</a> Selbst schwere Menschenrechtsverletzungen rechtfertigen nicht automatisch die Permeabilität des Gewalt- und Interventionsverbots. Das wird beispielhaft an den Resolutionen des UN-Sicherheitsrates deutlich, die das Einmischungsverbot vielfach ausdrücklich nennen. So bekannte sich der Rat beispielsweise noch kurz vor dem Ende des Zweiten Golfkrieges mit der Resolution 688 (1991) ausdrücklich zur Souveränität und politischen Unabhängigkeit des Irak und unterstrich damit, dass auch die dort begangenen Menschenrechtsverletzungen die Souveränität des Irak nicht aufheben (Endemann 1997, 182). Diesem Ansatz entspricht auch, dass die mit Kuwait verbündeten Staaten keinen Versuch machten, den irakischen Diktator Saddam Hussein zu stürzen. Ferner wurde nach dem Golfkrieg dieselbe undemokratische Regierung in Kuwait wiedereingesetzt, die vorher geherrscht hatte. Die Regierungsform in Kuwait und im Irak wurde somit als innere Angelegenheiten dieser Staaten angesehen. Auch nach der Okkupation Iraks durch die USA und ihrer „Coalition of the Willing“ unterstrich der Sicherheitsrat fortlaufend &#8211; beginnend mit der Res. 1483 (2003) die weiterbestehende Souveränität des Irak (Reschke 2009, 114).</p>
<p>Die Tatsache, dass das jugoslawische Regime bis zum Frühjahr 1999 schwere Menschenrechtsverletzungen im Kosovo beging, die Bundesrepublik Jugoslawien beileibe keine Demokratie war und von Präsident Milosevic diktatorisch regiert wurde sowie die Ablehnung des Friedens-Vorschlags von Rambouillet (Mutz 2000, 167) berechtigte die NATO also nicht per se zu dem Angriff vom 24. 3. 1999 (Loquai 2000, 68). Zu fragen ist daher, ob die Intensität der Menschenrechtsverletzungen im Kosovo – anders als die des Irak gegenüber den Kurden 1991 &#8211; unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von der NATO als Rechtfertigungsgrund angeführt werden kann. Die völkerrechtliche Debatte gab darauf verschiedene Antworten.</p>
<p><strong>2. Unbestrittener Aufstieg der </strong><strong>Menschenrechte zur Völkerrechtsnorm </strong></p>
<p>Die souveränitätsorientierte Ausformung des Völkerrechts, repräsentiert durch das Gewalt- und Einmischungsverbot, wurde zeitgleich von einer anderen völkerrechtlichen Entwicklung begleitet: dem enormen Bedeutungszuwachs der Menschenrechte. Im Lichte der umfassendenden Kodifizierung dieses Rechtskörpers ist einzuschätzen, dass massenhafte und schwere Menschenrechtsverletzungen heute nicht mehr ausschließlich innere Angelegenheiten von Staaten sind (Tomuschat , Rechtsstaat 2002, 7). Sie verstoßen vielmehr gegen Völkerrecht und rufen völkerrechtliche Verantwortlichkeit des rechtsverletzenden Staates hervor. Diese Verantwortlichkeit ist die Rechtsgrundlage dafür, dass Staaten einseitige Sanktionen gegen den Rechtsverletzer ergreifen. Allerdings birgt die unilaterale Anwendung von Zwang stets die Gefahr des politischen Missbrauchs.</p>
<p>Notwendig ist daher eine Befassung der UNO mit Menschenrechtsverletzungen. Dass die UNO die Kompetenz hierzu hat, ergibt sich aus der UN-Charta, einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen und dem erga-omnes-Charakter der Menschenrechte, d. h. Verletzungen der Menschenrechte betreffen die ganze Staatengemeinschaft. Die Art und Weise der Befassung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Je schwerer die Menschenrechtsverletzung ist, desto durchgreifender muss die Reaktion der Staatengemeinschaft sein. Die menschenrechtliche Kompetenz der UNO hat in den letzten Jahrzehnten zu einer enormen Relativierung der staatlichen Souveränität geführt, die bis zum Interventionsrecht reicht . Bei einer solchen humanitären Interventionen handelt es <em>sich um das militärische Eingreifen in den Hoheitsbereich eines Staates, um dessen Staatsangehörige vor existentieller Bedrohung, insbesondere massiven Menschenrechtsverletzungen, zu schützen.</em> Dabei ist es unerheblich, ob die Bedrohung vom Staat selbst ausgeht oder durch das Abgleiten eines Staates in die Anarchie entsteht (Greenwood 1993, 93). Einige Autoren meinen, dass bewaffnete Maßnahmen zum Schutz fundamentaler Interessen der Staatengemeinschaft (also auch der Menschenrechte) heute bereits generell zulässig seien (Thürer 2000, 9).</p>
<p><strong>2.1. Unbestrittenes Recht zur humanitären Intervention bei Menschenrechtsverletzungen</strong><strong> </strong></p>
<p>Dass der UN-Sicherheitsrat die Kompetenz zur Einleitung einer humanitären Intervention hat, ergibt sich aus seiner Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens. Daraus leitet sich ab, dass er sich mit <em>allen</em> Situationen befassen kann, die den Frieden gefährden. Dabei muss es sich <em>nicht</em> ausschließlich um internationale Konflikte handeln (Stein 1999, 111). Auch die Lage innerhalb es Staates, beispielsweise durch massenhafte Menschenrechtsverletzungen hervorgerufen, kann als objektive Bedrohung des Weltfriedens angesehen werden und ein Tätigwerden des Rates begründen (Verdross/Simma 1988, 144). Die Praxis zeigt, dass der Begriff der Friedensbedrohung bei Einigkeit im Sicherheitsrat außerordentlich weit verstanden werden kann (Frowein/Krisch 2002, 721). Dies ist ein wesentlicher Fortschritt gegenüber dem klassischen Völkerrecht, auf dessen Grundlage sich die Staaten weigerten, die nationalsozialistische Judenverfolgung zu Kenntnis zu nehmen, da es sich um eine „innere Angelegenheit“ des Deutschen Reiches handelte. Selbst die Schweiz schickte aus dieser Erwägung heraus geflohene deutsche Juden über die Grenze zurück.</p>
<p>Heute kann jede Situation – betreffe sie einen internationalen Konflikt oder die Lage in einem Staat – durch einen UN-Mitgliedsstaat, den UN-Generalsekretär oder durch den UN-Sicherheitsrat selbst auf die Tagesordnung des Rates gesetzt werden. Jedoch liegt die Entscheidung über die Art und Weise der Befassung mit einem friedensgefährdenden Konflikt allein in der Kompetenz der Mitglieder des Sicherheitsrates. Deren Einschätzung hängt freilich nicht ausschließlich von der Bewertung des tatsächlichen Geschehens ab (Delbrück 1995, 22) Vielmehr stellen insbesondere die Ständigen Mitglieder des Rates in aller Regel &#8211; chartawidrig – nationale Interessen über ihre Verantwortung für den Weltfrieden. Anders lässt sich beispielsweise nicht erklären, warum China im Frühjahr 1999 der Verlängerung des Mandats der präventiv in Mazedonien stationierten Blauhelme nicht zustimmte, obwohl diese den Ausbruch von Feindseligkeiten verhindert hatten. China verweigerte die Zustimmung lediglich deshalb, weil Mazedonien Taiwan anerkannt hatte (Eisele 2000, 136). Es ist damit mitverantwortlich für den Ausbruch des Konflikts in Mazedonien im Jahre 2001 (Dreist 2002, 5). Das Beispiel zeigt ebenso wie die hilflose Reaktion der Weltorganisation auf den langjährigen Nahostkonflikts, dass die UNO noch weit von dem Ideal entfernt ist, ein Garant für einen weltweit geltenden Mindeststandard von Recht und Ordnung zu sein.</p>
<p>Bei aller notweniger Kritik an der UNO ist aber auch zu verzeichnen, dass es nach dem Ende des Ost-West-Gegensatzes unter dem Druck der öffentlichen Meinung wenigstens ansatzweise gelungen ist, dass sich die Weltorganisation für bedrohte Menschen mit aller Konsequenz – d.h. auch mit militärischen Mitteln &#8211; eingesetzt hat. Dies ist zweifellos ein historischer Durchbruch. Damit wurden Standards gesetzt, die verteidigt werden müssen (Gading 1996, 222). Es darf nicht zugelassen werden, dass der Sicherheitsrat wieder hinter dieses erreichte Niveau der internationalen Menschenrechtssicherung zurückfällt und damit aus dieser menschenrechtlichen Verantwortung entlassen wird. Dass die NATO bei ihrer Entscheidung zur Intervention in Jugoslawien den UN-Sicherheitsrat umging, muss als die eigentliche rechtspolitische Katastrophe dieses Krieges angesehen werden. Es war nämlich keineswegs leicht, den UN-Sicherheitsrat zu veranlassen, bei Menschenrechtsverletzungen einzuschreiten, die keine zwischenstaatliche Dimension hatten.</p>
<p>Dies zeigt ein Blick in die einschlägige Praxis. Eine Schlüsselrolle bei der Hinwendung der UNO zu humanitären Interventionen nimmt die Resolution 688 (1991) zur Notlage der irakischen Zivilbevölkerung  ein, die die Reaktion des UN-Sicherheitsrats auf die Menschenrechtsverletzungen im Irak am Ende des Zweiten Golfkrieges darstellte. Sie wurde vielfach geradezu euphorisch gefeiert und als entscheidender Wendepunkt angesehen.<a href="#_ftn3">[3]</a> Die Ursache für die überschwängliche Bewertung dieser Resolution ist allerdings weniger auf ihren Inhalt zurückzuführen als auf die Erleichterung darüber, dass der Rat nach langem Zögern endlich tätig wurde, um das sich vor den Augen der Weltöffentlichkeit abspielende Flüchtlingsdrama der Kurden und die Verfolgung der Schiiten zu beenden. Da die Resolution allerdings nicht unter Kapitel VII der Charta angenommen wurde, somit also keine Zwangsmassnahme gegen einen menschenrechtsverletzenden Staat darstellt, handelte es sich auch nicht um eine humanitäre Interventionen im streng juristischen Sinne. Gleichwohl war damit der Weg eröffnet, der den UN-Sicherheitsrat zur Befassung mit massenhaften und schweren Menschenrechtsverletzungen veranlasste. Hinsichtlich Somalias, Bosniens, Haitis, Ruandas, Albaniens und Zaires wurde festgestellt, dass die dort begangenen Rechtsverletzungen eine friedensbedrohende Dimension hatten – obwohl es sich zumeist um Konflikte innerhalb der betroffenen Staaten ohne grenzüberschreitende Auswirkungen handelte &#8211; und humanitäre Interventionen der Staatengemeinschaft notwendig machten (Heintze 2001, 63). Die menschenrechtsschützende Praxis des UN-Sicherheitsrat ist zu würdigen, denn damit wurden dem völkerrechtlichen Menschenrechtschutz „Zähne“ gegeben. Die UNO war nicht länger nur ein „bellender Hund“ und bedrohte Menschen auf der ganzen Welt konnten grundsätzlich auf wirksame Hilfe hoffen. Mit dieser positiven Bewertung soll keinesfalls einem „neuen Interventionismus“ (Debiel/Nuschler 1996, 13) das Wort geredet werden. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass der UN-Sicherheitsrat das Recht und die Möglichkeit hat, auf schwere Menschenrechtsverletzungen mit Zwangsmaßnahmen, und zwar sowohl mit nichtmilitärischen als auch mit militärischen, zu reagieren. Allein der Umstand, dass er auch den Willen dazu hatte, dürfte auf potentielle Rechtsverletzer abschreckend wirken. Hier liegt eine deutliche Parallele zur generalpräventiven Wirkung des Strafrechts.</p>
<p><strong>2.2. Interventions-Zögerlichkeit des UN-Sicherheitsrats</strong><strong> </strong></p>
<p>Wenn ein Interventionsrecht des UN-Sicherheitsrates konstatiert wird, so stellt sich die Frage, ob es auch eine Pflicht der UNO zur Intervention gibt. Dabei handelt es sich nicht um ein theoretisches Problem. Vielmehr haben sich die Staaten mit der UNO in einem System kollektiver Sicherheit zusammengefunden und sich verpflichtet, gemeinsam gegen Rechtsbrecher aufzutreten (Opitz 2010, 33). Ein Rechtsgut, das dem Schutz dieses Systems unterliegt, sind die Menschenrechte. Folglich muss an sich, z.B. bei einem Völkermord, von einer Interventionspflicht der rechtstreuen Staaten ausgegangen werden (Schabas 2008, 189). Eine solche legalistische Betrachtungsweise scheitert aber an dem Umstand, dass es sich bei beim UN-Sicherheitsrat nicht um ein rechtliches, sondern um ein politisches Organ handelt. Da es keine objektiven Kriterien für das Vorliegen einer Friedensbedrohung – der Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegen einen Rechtsbrecher &#8211; gibt, bleibt es völlig dem Gutdünken des Rates vorbehalten, welche Situationen er als friedensbedrohend ansieht. Mehr noch, der Rat entscheidet letztlich selbst, mit welchen Situationen er sich wie beschäftigt. Folglich kann er auch in ähnlich gelagerten Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Es liegt auf dieser Linie, dass der UN-Sicherheitsrat hinsichtlich jedes einzelnen Einschreitens bei Menschenrechtsverletzungen unterstrich, es handle sich nicht um einen Präzedenzfall.</p>
<p>Eine Untersuchung der menschenrechtsrelevanten Entscheidungen belegt diese Haltung. Im Falle der Menschenrechtsverletzungen an den Kurden und Schiiten im Irak im Jahre 1991 zog es der Rat vor, überhaupt nicht nach Kapitel VII der UN-Charta tätig zu werden. Folglich findet sich hier auch kein Beleg für eine Interventionspflicht. Letztlich stellte der Rat auch nur außerhalb des Kapitel VII fest, bei den grenzüberschreitenden Fluchtbewegungen aus dem Irak handle sich um eine regionale Friedensbedrohung. Anstatt weitere Maßnahmen anzudrohen, wurde die irakische Regierung lediglich aufgefordert, die Menschenrechte zu achten (Heintze 1991, 43) Demgegenüber hat der Rat das Massensterben und die Verweigerung der humanitären Hilfe innerhalb Somalias unter Kapitel VII zur Friedensbedrohung erklärt und Zwangsmaßnahmen – einschließlich einer militärischen Intervention &#8211; ergriffen. Begründet wurde dies mit humanitären Erwägungen. Gleichwohl kann daraus nicht eine generelle Interventionspflicht bei humanitären Katastrophen abgeleitet werden, da der Rat sein Tätigwerden mit dem dringenden Antrag der Regierung  Somalias („urgent calls from Somalia“) begründete und die Resolution 794 (1992) als absolute Ausnahme bezeichnete (Herbst  2000, 242). Bewertet man diese Argumentation des UN-Sicherheitsrates völkerrechtlich, so lag hier an sich keine humanitäre Intervention vor, den schließlich wurde auf Wunsch der somalischen Regierung gehandelt. Es ist bezeichnend für die Zögerlichkeit des Rates, dass er zu dieser Begründung für das militärische Tätigwerden in Somalia griff: schließlich war allgemein bekannt, dass Somalia ein „failed state“ war, in dem es keine effektive Regierung mehr gab.</p>
<p>Interessant im Hinblick auf die Entstehung einer möglichen Interventionspflicht war die Ruanda-Krise. Hier wurde nämlich gerade von afrikanischen Staaten &#8211; die zuvor zu den striktesten Interventionsgegnern gehörten &#8211; behauptet, die UNO habe eine Verpflichtung, sich um die ruandische Bevölkerung zu sorgen.<a href="#_ftn4">[4]</a> Dennoch wurde diese Einschätzung nicht in praktische Politik des UN-Sicherheitsrates umgesetzt. Die Mitgliedsstaaten waren nicht bereit, Truppen für eine humanitäre Intervention bereitzustellen. Als Frankreich schließlich Einheiten entsandte, dienten diese nicht vorrangig humanitären Zwecken. Entsprechend kritisch äußerte sich der UN-Generalsekretär:</p>
<p>&#8220;The delay in reaction by the international community to the genocide in Rwanda has demonstrated graphically its extreme inadequacy to respond urgently with prompt and decisive action to humanitarian crises entwined with armed conflict. &#8230; The international community appears paralysed in reacting almost months later even to the revised mandate established by the Security Council.  We all must recognize that, in this respect, we have failed in our response to the agony of Rwanda, and thus have acquiesced in the continued loss of human lives. Our readiness and capacity for action has been demonstrated to be inadequate at best, and deplorable at worst, owing to the absence of the collective political will.&#8221;<a href="#_ftn5">[5]</a></p>
<p>Die Beispiele belegen, dass es eine Pflicht zur humanitären Intervention bislang nicht gibt. Gerade die USA wollten sich im Lichte der Erfahrungen in Somalia nicht auf eine abstrakte Interventionspflicht festlegen lassen und stimmten im Falle Ruandas nur militärischen Einsätzen mit klar definierten, begrenzten Zielen zu. Sie standen somit generellen Verpflichtungen ausdrücklich ablehnend gegenüber (International Panel 2001, 157) und damit ist eine wesentliche Voraussetzung der Entstehung von Völkergewohnheitsrecht – das Vorliegen einer opinio iuris &#8211; nicht erfüllt. Daher lässt sich lediglich die Existenz eines Interventionsrechts des Sicherheitsrates bei schweren Menschenrechtsverletzungen konstatieren, nicht aber eine Interventionspflicht. Die von Senghaas angenommene „Art Rechtspflicht“ des Sicherheitsrates zur Intervention, die die Intervention nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten erscheinen lässt (Senghaas  1999, 136) ist weder als herrschende Auffassung der Völkerrechtswissenschaft noch als Staatenpraxis nachweisbar.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>3. „Selbstmandatierte“ Intervention der NATO in Jugoslawien</strong></p>
<p>Der Kosovo hat in drastischer Weise die Defizite bei der Durchsetzung des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes deutlich gemacht. Es dürfte unstrittig sein, dass die serbische Staatsmacht dort schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegenüber der albanischstämmigen Bevölkerung beging. Der genaue Umfang der Menschenrechtsverletzungen und ihre Begleitumstände sind weithin umstritten. So wird von Politikern als Rechtsfertigung für die Intervention angeführt, dort habe ein Völkermordverbrechen stattgefunden. (Deiseroth 2001, 46) Dies ist ebenso zu hinterfragen wie die Rolle, die die UCK gespielt hat. Ihre Aktionen haben zweifellos zu einem „Aufschaukeln“ des Konflikts beigetragen, indem den serbischen Sicherheitskräften erhebliche Verluste beigebracht wurden, was diese wiederum zu Überreaktionen veranlasste. Problematisch war auch die Rolle, die die UNO auf dem Balkan gespielt hat. Deren humanitäre Intervention in Bosnien-Herzegowina erreichte das Ziel nicht, Massaker zu verhindern und den potentiellen Opfern tatsächlich Schutz zu gewähren (Pape 1997, 245). Die Ursache dafür ist vor allem darin zu suchen, dass die Staaten nicht bereit waren, den Forderungen des Generalsekretärs entsprechend, eine hinreichende Zahl von Soldaten zur Verfügung zu stellen. Hinzu kam, dass das Mandat der Truppen nicht klar formuliert war und sich nicht auf die Hilfe für die Opfer des Konflikts beschränkte, sondern einen Beitrag zur Konfliktlösung erbringen sollte. Das Ergebnis war dementsprechend unbefriedigend. Die humanitäre Intervention blieb im Ansatz stecken, was insbesondere durch den Fall der Schutzzonen dokumentiert wurde. Die Mitverantwortung für den Tod von 7.500 Menschen wurde durch den Rücktritt der niederländischen Regierung am 15. 2. 2002 nach der Vorlage eines Untersuchungsberichts zur Rolle der Streitkräfte beim Fall von Srebrenica eingestanden.<a href="#_ftn6">[6]</a></p>
<p>Als es im Frühjahr 1998 zu einer bedenklichen Zuspitzung der Lage der albanischstämmigen Zivilbevölkerung im Kosovo kam, beschloss der UN-Sicherheitsrat mit seiner Res. 1160 (1998) &#8211; gestützt auf Kapitel VII der Charta – eine Aufforderung an Belgrad, eine politische Lösung des Problems anzustreben. In den folgenden Monaten kam es jedoch zu einer Verschärfung der Auseinandersetzungen, so dass die Forderung nach Militärschlägen gegen Jugoslawien laut wurde. Möglichkeiten der Konfliktprävention wurden vertan (Weller 2002, 238). Der UN-Sicherheitsrat erwies sich allerdings wegen der Haltung Russlands und Chinas als handlungsunfähig. Dies belegt offenkundig die praktischen – nicht die juristischen &#8211; Defizite bei der internationalen Durchsetzung von Menschenrechten.</p>
<p>Daraufhin erklärte die NATO, „unter diesen außergewöhnlichen Umständen“ sei „die Drohung mit und gegebenenfalls der Einsatz von Gewalt durch die NATO gerechtfertigt.“<a href="#_ftn7">[7]</a></p>
<p>Da nach der Struktur des gegenwärtigen Völkerrechts das „Gewaltmonopol“ beim UN-Sicherheitsrat liegt, kann eine Interventionspflicht anderer Organisationen stets nur im Wege einer völkerrechtlich nicht vorgesehenen Selbstmandatierung erfolgen. Am weitesten schritt die NATO voran, deren Evolution zu einer „neuen NATO“ bereits 1991 mit dem Strategischen Konzept von Rom begann (Bothe/Martenczuk 1999, 125). Die NATO wandte damit ein Denkkonzept an, das das Europäische Parlament schon 1994 proklamiert hatte und das es in einer Entschließung artikulierte: das Recht auf Intervention aus humanitären Gründen.<a href="#_ftn8">[8]</a> Diese Entschließung nahm seinerzeit bereits vieles vorweg, was dann 2001 Eingang in die R2P gefunden hat.</p>
<p>Die NATO war der erstmalige „Nutzer“ solcher politischer Denkkonzepte. Anwendung fand das Interventionsrecht bei der Durchsetzung der UN-Sanktionsmaßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien und mit den massiven Luftschlägen gegen Stellungen der bosnischen Serben im Jahre 1995, die letztlich den Abschluss des Dayton-Abkommens ermöglichten. Freilich waren die Maßnahmen aufgrund der Sicherheitsratsresolution 816 (1993) gemäß Kapitel VII  ergriffen worden. Sie hatten somit eine zumindest grundsätzliche juristische Grundlage – wenn auch teilweise in einer rechtlichen Grauzone verortet und damit bereits Elemente der Selbstmandatierung aufweisend (Eisermann 2000, 309).</p>
<p>Beim Kosovo-Krieg gab es nicht einmal eine schwache Ermächtigung zur Einleitung militärischer Maßnahmen gegen Belgrad durch den UN-Sicherheitsrat. Vielmehr begann die NATO am 24. März 1999 mit Luftangriffen auf das jugoslawische Territorium ohne jede Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat. Damit ermangelte es eines völkerrechtlichen Rechtfertigungsgrundes. Auch auf das Recht zu kollektiver Selbstverteidigung konnte man sich nicht berufen, da dies nur von außen angegriffenen Staaten zusteht und der Kosovo unstrittig Teil Jugoslawiens ist. Rechtfertigungsgründe aus dem Recht der Staatenverantwortlichkeit wie Nothilfe und Notstandshilfe (Ipsen 1999, 19) ließen sich auch nicht anführen, da sie nur von Staaten geltend gemacht werden können, denen Menschen anvertraut sind, die sie zu schützen haben. Das war bei den Kosovo-Albernern nicht der Fall, da diese nicht dem Schutz der NATO-Staaten unterstanden. Eine Schutzpflicht besteht jedoch nur im Bereich der eigenen Hoheitsgewalt (Kälin 2000, 166). Andere kritische Positionen setzen um Umstand an, dass die NATO-Staaten nicht alle Möglichkeiten genutzt haben, um die UNO umfassend mit dem Kosovo-Problem zu befassen. Insbesondere wurde nicht versucht, die Generalversammlung auf der Grundlage des „Uniting for Peace“-Resolution aus dem Jahre 1950 einzubeziehen. Diese Resolution erlaubt bei der Blockade des Sicherheitsrates die Generalversammlung mit dem Thema zu befassen. Es scheint jedoch offensichtlich, dass die NATO-Staaten diesen Weg nicht beschritten, weil die Staatenmehrheit höchst wahrscheinlich einer humanitären Intervention nicht zugestimmt hätte. In der Literatur wird weiterhin kritisch angemerkt, dass der Umfang der Menschenrechtsverletzungen im Kosovo im Frühjahr 1999 nicht das Niveau eines Völkermordes erreicht habe, so dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeit keine humanitäre Intervention berechtigt gewesen sei. Das erkläre auch, weshalb die Res. 1244 des UN-Sicherheitsrates nicht nachträglich die Intervention für rechtens erklärt habe (Flauss 2002, 87).</p>
<p><strong>4. Völkerrechtliche Konsequenzen des Kosovo-Einsatzes?</strong></p>
<p>Selbst Autoren, die die NATO-Intervention letztlich befürworteten, anerkennen, dass der Einsatz ohne Mandatierung oder Autorisierung durch den UN-Sicherheitsrat „rechtlich als prekär angesehen werden musste.“ Gleichwohl schließen sie daraus nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise. Vielmehr wird aus dem „Nichthandeln“ des Rates die Möglichkeit der Rechtfertigung eines bewaffneten Eingreifens aus notstandsähnlichen Erwägungen abgeleitet. Zugestanden wird aber, dass die Zahl der Verluste unter der Zivilbevölkerung im Kosovo hoch blieb, weshalb die Rechtsfertigung dieses Krieges ohne Mandat des Sicherheitsrats als „äußerst prekär“ angesehen werden müsse. (Frowein 2001, 898). Diese Argumentation bezieht sich freilich nicht vorrangig auf die Frage, ob die Umgehung des Gewaltmonopols des Rates rechtens war. Stattdessen wird auf die Zahl der Opfer abgestellt. Dies ist jedoch in erster Linie ein Problem der Art und Weise der Kriegsführung und sagt nicht über die Legitimität dieses Krieges.</p>
<p>Auch andere Autoren kritisieren die Kriegsführungsmethode. So wirft Stein dem Westen vor, er sei nur bereit gewesen, „ein minimales Risiko einzugehen“ und konnte militärisch mit dem Luftkrieg nur sehr begrenzt etwas erreichen. Damit wird die moralische Legitimation für den Angriff – die NATO habe ja nur uneigennützig den Menschen helfen wollen – grundsätzlich infrage gestellt. Gleichwohl wird aus dem Kosovo-Krieg gefolgert, dass das Gewaltmonopol der Vereinten Nationen „nicht mehr unangefochten gilt.“ (Stein 2002, 21) Statt dessen werden in der Literatur Kriterien genannt, nach denen ein nicht-UN-autorisierter Gewalteinsatz in Zukunft möglich sein sollte. Im Zentrum steht dabei die Forderung: Das Verfahren nach der UN-Charta muss versucht worden sein, d.h. der Sicherheitsrat und die Generalversammlung müssen erfolglos angerufen und mit der Sache befasst worden sein. Es muss sich weiterhin um schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen handeln und Maßnahmen der friedlichen Streitbeilegung müssen versucht worden sein. Die Operation ist ferner auf das humanitäre Anliegen zu beschränken und muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen. Schließlich sei nur eine Gruppe von Staaten, nicht aber eine Hegemonialmacht allein, zur Intervention berechtigt (Stein 2002, 32). Diese Kriterien sind bislang allerdings nur in der Literatur erwogen worden. Eingang in eine völkerrechtliche Vereinbarung haben sie noch nicht gefunden.</p>
<p><strong>4.1. Fortbestehende Ungereimtheiten bezüglich Kosovo</strong></p>
<p>Die Bestrebungen, Kriterien für völkerrechtsgemäße humanitäre Interventionen aufzustellen, entspringen vor allem dem moralischen Dilemma, dass rechtstreue Staaten auf schwerste Menschenrechtsverletzungen reagieren müssen und die betroffenen Menschen nicht ihrem Schicksal überlassen können. Gleichwohl stoßen diese Kriterien wiederum sehr schnell an politische und Machbarkeitsgrenzen. Das zeigte sich, als kurz nach der Kosovo-Intervention indonesische Milizen in Ost-Timor ein Blutbad anrichteten, um die Unabhängigkeit dieses Volkes zu verhindern. Hier ließ die humanitäre Intervention auf sich warten, weshalb sich wiederum erneut die Frage stellte, ob der Westen denn nicht auch bei den humanitären Interventionen Doppelstandards – je nach politischer Opportunität – anlegt (Sassoli 2000, 207). Andere massive Menschenrechtsverletzungen finden sich bislang nicht auf der Tagesordnung des UN-Sicherheitsrats, obwohl sie tausende Opfer forderten. Hat die NATO also durch ihre Intervention gegen Belgrad überreagiert, weil sich dies alles „vor der Haustür“ abspielte und neue Flüchtlingsströme nach Westeuropa befürchtet wurden?</p>
<p>Was auch immer die konkreten Beweggründe in Brüssel gewesen sein mögen, es kann nicht übersehen werden, dass die NATO-Maßnahmen auf der Linie lagen, die der UN-Sicherheitsrat mit der Verurteilung Serbiens für seine Politik im Kosovo mit der Resolution 1199 vorgegeben hatte. Hier blieb der Rat allerdings auf halben Wege stehen, indem er die Existenz einer Friedensbedrohung feststellte, aber nichts zu seiner Überwindung tat. Auf die Dauer konnte eine verantwortungsbewusste Staatengemeinschaft nicht lediglich konstatieren, dass es eine Friedensbedrohung gab. Im konkreten Fall trugen Mitgliedsstaaten des Sicherheitsrates eher noch zur Zuspitzung des Konflikts bei: Die (militärische) Unterstützung der UCK durch NATO-Staaten bzw. deren Duldung einer derartigen Tätigkeit des albanischen Diaspora führte sicher nicht dazu, die konstatierte Friedensbedrohung abzubauen. Gleichwohl stieg damit der Handlungsbedarf, denn die Kämpfe nahmen zu, so dass die Region in eine immer bedrohlichere Lage geriet. Daher verwunderte die sicher auch aus diesen praktischen Erwägungen entspringende breite regionale Unterstützung der NATO-Maßnahmen nicht, die in der Beteiligung von 19 Staaten an der NATO-Intervention zum Ausdruck kam. Letztlich  folgte die Intervention in der letzten Konsequenz dem Pfad, den der UN-Sicherheitsrat mit seiner Resolution 1199 bereits eingeschlagen hatte. Die NATO schritt im März 1999 zu militärischen Maßnahmen mit dem erklärten Ziel, die konstatierte Friedensbedrohung zu überwinden, freilich ohne durch das zuständige Staatengemeinschaftsorgan dazu ermächtigt zu sein.</p>
<p>Unter diesen Umständen wäre zu erwarten gewesen, dass nach dem Ende der Bombardierungen der UN-Sicherheitsrat Stellung zu den Maßnahmen der NATO genommen hätte. Dies erfolgte nicht. Zu vermuten ist, dass die Ursache dafür letztlich in dem Umstand liegt, dass die NATO keinen Sieg über Milosevic errungen hatte. Der Diktator gab letztlich auf, weil Russland ihm jede Unterstützung entzogen hatte. Russland war aber nicht interessiert an einer nachträglichen Rechtfertigung der NATO-Maßnahmen, sondern an einem maßgeblichen Anteil an der KFOR. Folglich enthält die nach dem Waffengang der NATO verabschiedete Sicherheitsratsresolution 1244 (1999), die die Schaffung der UN-Verwaltung für den Kosovo zum Gegenstand hat, keine Aussage zur Rechtmäßigkeit der NATO-Bombardements.</p>
<p>Angesichts der offenen Fragen – auch die Klage Jugoslawiens gegen die NATO-Staaten konnte keine Antwort erbringen, da sie vom IGH verworfen wurde &#8211; kann der Kosovo-Krieg  nicht als Präjudiz für die Rechtmäßigkeit humanitärer Interventionen außerhalb des UN-Systems herangezogen werden. Hinzu kommt, dass auch die westlichen Staaten kein allgemeines Recht auf humanitäre Interventionen behaupten und nicht müde werden, den absoluten Ausnahmecharakter des Kosovo-Einsatzes zu unterstreichen (Nolte 1999, 959). Gerade in Deutschland mögen dafür auch verfassungsrechtliche Bedenken Anlass sein (Epping 2000. 615).</p>
<p><strong>4.2. Moralisches Dilemma besteht fort </strong></p>
<p>Zweifellos hat die NATO-Intervention zahlreiche völkerrechtliche Probleme aufgeworfen und der Jurist wünscht sich natürlich die Klärung durch eine völkerrechtliche Kodifizierung (Henke 2009, 15). Aber diese ist angesichts der politischen Gemengelage nicht zu erwarten. Deshalb ist es zu begrüßen, dass zumindest auf der im Bereich der Aktivitäten der UNO Fakten geschaffen wurden. So fragte der UN- Generalsekretär auf dem Millenniums-Gipfels der Vereinten Nationen, wie auf Menschenrechtsverletzungen vom Schlage des Völkermords in Ruanda und des Massakers in Srebenica zu antworten sei, wenn humanitäre Interventionen aus Rücksicht auf die staatliche Souveränität nicht zulässig seien. Eine Antwort versuchte die „Internationale Kommission zur Intervention und Staatensouveränität“ zu geben, deren umfangreicher Bericht 2001 vom kanadischen Außenministerium vorgelegt wurde (Williams 2002, 10). Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass sich eine Theorie und Praxis der humanitären Interventionen herauszubilden beginne, deren rechtliche Grundlage letztlich eine Verpflichtung sei, bedrängten Menschen Schutz zu gewähren. Dieser Gedanke der Schutzgewährung liege dem individualschützenden Völkerrecht zugrunde. So verpflichtet das humanitäre Völkerrecht die am bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien, Nichtkombattanten zu schützen. Das Flüchtlingsrecht ermächtigt den UNHCR, für den Schutz der Flüchtlinge einzutreten. Die Idee der Schutzverpflichtung ist somit nicht neu. Offen bleibt allerdings die Frage, wie der Schutz durchgesetzt werden kann und ob er gar zu erzwingen ist. Darauf gibt das Völkerrecht bislang keine Antwort. Es bleibt folglich lediglich der Weg über den UN-Sicherheitsrat und über die Feststellung einer Friedensbedrohung. Nur dann ist eine humanitäre Intervention gerechtfertigt. Auch der Kosovo-Krieg hat bislang nicht zur Entstehung neuer Völkerrechtsnormen geführt.</p>
<p>Zu bedenken ist weiterhin, dass die humanitäre Intervention nicht dazu in der Lage ist, den Konflikt tatsächlich langfristig zu lösen. Die humanitäre Intervention hat nämlich nur eine „trügerische Faszination“ (Hilpold 1999, 157). Kosovo und Osttimor zeigen, dass der Wiederaufbau einer friedlichen Post-Konflikt-Gesellschaft außerordentlich aufwendig ist und eine Kraftanstrengung der gesamten Staatengemeinschaft erfordert (Bothe/Marauhn 2000, 156). Schlussendlich landen die Probleme krisengeschüttelter und von Konflikten betroffener Gesellschaften dann doch wieder bei den Vereinten Nationen. Deshalb muss diese Organisation auch bei der Entscheidung zu einer humanitären Intervention das Sagen haben. Aber die Geschichte lehrt auch, dass die humanitäre Intervention nur im Notfall zur Anwendung kommen kann. Das Schwergewicht muss bei der Prävention von Konflikten liegen.</p>
<p><strong>5. Das Konzept der R2P</strong></p>
<p>Die Empfehlungen der International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS) wurden im Jahr 2001 veröffentlicht. Sie betrachten die staatliche Souveränität in einem anderen Licht, denn sie wird als Instrument zum Schutz der Bevölkerung verstanden.  Staaten, die schwerste Menschenrechtsverletzungen dulden oder begehen, können sich nicht auf den Schutzschild Souveränität berufen. verstecken. Solche Verbrechen werden in einen internationalen Zusammenhang gestellt. Dann nämlich, wenn ein Staat nicht willens oder in der Lage ist, seine Bevölkerung vor Genozid, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen, geht die Verpflichtung zum Schutz auf die anderen Mitglieder der internationalen Gemeinschaft über. Mit dem Übergang dieser Verantwortung zum Schutz an die anderen Mitglieder der internationalen Gemeinschaft – und damit zumindest einer teilweisen und temporären Einschränkung der Souveränität des betroffenen Staates – soll der Staat dazu gebracht werden, sich wieder völkerrechtskonform zu verhalten. Macht sich ein Staat schwerer Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, so hat die internationale Gemeinschaft nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, zu intervenieren.</p>
<p>Die R2P umgeht ausdrücklich nicht den kontroversen Begriff der humanitären Intervention, revolutioniert aber dennoch die Interpretation der völkerrechtlichen Pflichtenlage, denn sie gibt den Menschenrechten im Konflikt Vorrang vor dem Rechtsgut der staatlichen Souveränität. Doch diese Herangehensweise ist in erster Linie ein rechtstheoretisches Problem.</p>
<p>Von praktischer Bedeutung ist demgegenüber, dass sich die R2P nicht lediglich auf die (möglicherweise militärische) Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen beschränkt. Vielmehr umfasst das Konzept auch die Bereiche der Prävention („Responsibility to Prevent“), der Reaktion („Responsibility to React“) und des Wiederaufbaus („Responsibility to Rebuild“). Die Schutzverantwortung wird damit als Prozess verstanden, der die militärische</p>
<p>Intervention dann vorsieht, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft wurden.</p>
<p><strong>5.1. Eingang der R2P in UN-Dokumente</strong></p>
<p>Das Konzept der Expertengruppe fand schließlich Eingang in die UN-Dokumente. Erstamals 2004 in den Bericht des Secretary General’s High-level Panel on Threats, Challenges</p>
<p>and Change als auch in das Dokument „In Larger Freedom“. Beide Berichte sind  Schlüsseldokumente des UN-Reformprozesses und empfehlen den Regierungen, die R2P zu unterstützen. Schließlich fand die R2P im Jahre 2005 Aufnahme in den Abschlussbericht des UN-Weltgipfels im September 2005. Ausdrücklich wird darin festgestellt, dass zwar die Regierungen für den Schutz ihrer Bevölkerungen verantwortlich sind. Falls sie aber nicht willens oder nicht in der Lage sind, ihrer Verantwortung nachzukommen, geht diese Verantwortung auf die internationale Gemeinschaft über. Sie soll mit friedlichen Mitteln die Bevölkerung schützen. Die internationale Gemeinschaft soll durch den Sicherheitsrat handeln (Schaller APuZ 2008, 9). Damit machte sich die UN wesentliche Komponenten der R2P zu eigen, übernahm das Konzept aber nicht völlig. Insbesondere fand die “Responsibility to Rebuild” keine Erwähnung. Auch die vorgeschlagenen Kriterien für eine militärische Intervention wurden nicht übernommen.</p>
<p>Auch in Sicherheitsratsresolutionen finden sich Bezüge auf das Konzept, so in der Resolution „Protection of civilians in armed conflict“<a href="#_ftn9">[9]</a> und den Resolutionen zur Entsendung von UN-Friedenstruppen nach Darfur.<a href="#_ftn10">[10]</a></p>
<p><strong>5.2. Darf oder muss Gewalt angewendet werden?</strong></p>
<p>Die R2P zielt darauf ab,  Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, so sind durch die internationale Gemeinschaft durch nichtmilitärische Zwangsmaßnahmen gegen den Verursacherstaat der Rechtsverletzungen zu ergreifen. Ist diese erfolglos, so ist als ultima ratio auch eine militärische Intervention zum Schutz der Bevölkerung vorgesehen. Als <em>erstes</em> Kriterium für die Anwendung von Waffengewalt nennt die R2P daher, dass die Gewalt das letzte Mittel (last resort) der Einwirkung auf den Rechtsverletzer ist. Als <em>zweites</em> Kriterium wird der gerechte Grund für die Intervention genannt (just cause). Voraussetzung ist demnach eine akute Bedrohung des Lebens einer großen Anzahl von Menschen oder eine ethnische Säuberung und die Unwilligkeit oder Unfähigkeit des Staates, dagegen vorzugehen. Das dritte Kriterium ist die aufrichtige Absicht der intervenierenden Staaten (right intention). Das ausschließlich Ziel muss die Überwindung der Leiden der Menschen sein. Die Herbeiführung des Sturzes einer Regierung ist grundsätzlich kein legitimes Ziel der R2P. Um die aufrichte Absicht der militärischen Intervention deutlich zu machen, ist ein multilaterales Vorgehen anzustreben.</p>
<p>Das vierte Kriterium ist die Verhältnismäßigkeit (proportional means) des Vorgehens anzuführen. Demnach darf der Umfang, die Dauer und Intensität des Eingriffs nicht über das Ziel des Schutzes der Zivilbevölkerung hinausgehen. Das fünfte Kriterium umfasst die Forderung nach vernünftigen Erfolgsaussichten (reasonable prospects) der militärischen Intervention. Demnach ist von solchen Maßnahmen abzusehen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lage der Bevölkerung nach der Intervention verschlechtert.</p>
<p>Die Kriterien klingen vernünftig und sind nachvollziehbar. Allerdings werfen sie die Frage auf, wer und wie die Nachweise für die infrage stehenden Verbrechen, die den Einsatz militärischer Gewalt legitimieren würden, erbracht werden können. Aber selbst wenn es eindeutige Beweise gäbe, so ist die Entscheidung über einen Einsatz immer noch abhängig vom politischen Willen. Das machte der Irak-Krieg der USA 2003 offenkundig. Hier gab es hinreichende Erkenntnisse darüber, dass der Irak 2003 nicht mehr über Massenvernichtungswaffen verfügte, was durch die satellitengestützte und Luftaufklärung wir durch die Vor-Ort-Kontrollen unter der Leitung von Blix bestätigt wurde. Dennoch setzten sich die USA und Großbritannien über die Beweise hinweg und arbeiteten mit Lügen (Ehrenberg 2010, 147). Letztlich ist somit die politische Instanz, die die Entscheidung über den Einsatz trifft, gefragt. Sie wird in der R2P adressiert, indem das Kriterium der „right authority“ angeprochen wird. Entsprechend dem völkerrechtlichen Gewaltmonopol beim  UN-Sicherheitsrat muss jeder Einsatz militärischer Gewalt durch den Sicherheitsrat legitimiert werden. Freilich zeigt sich in der Praxis, dass der Sicherheitsrat entgegen seinem Mandat oftmals politisch blockiert ist. Das hat in der Vergangenheit im Falle Koreas 1950 dazu geführt, dass sich auf der Grundlage der Resolution  „Uniting for Peace“ die UN-Generalversammlung mit dem Problem beschäftige und  Empfehlungen aussprach. Freilich sind derartige Resolutionen nicht verbindlich und ermächtigen nicht zur Anwendung von Gewalt. Denkbar wäre auch ein Tätigwerden der  Regionalorganisationen nach Kapitel VIII der UN-Charta, die allerdings nachträglich  die Zustimmung des Sicherheitsrats anfordern müssten. So gingen der UN-mandatierten humanitären Intervention 1994 in Haiti zahlreiche Debatten und Beschlüsse der OAS voraus.</p>
<p>Freilich gefährdet die durch die R2P angestrebte Legalisierung der Gewaltanwendung zugunsten des Menschenrechtsschutzes das strikte völkerrechtliche Gewaltverbot, so dass vielfach befürchtet wird, dieses Instrument könne für politische zwecke missbraucht werden. Insbesondere Entwicklungsländer befürchten dies, während China und Russland am Souveränitätsdogma festhalten. Notwendig ist angesichts dieser divergierenden Auffassung ein weitere Diskussion dieses Konzepts um zu verhindern, dass die Völkerrechtsordnung immer weiter in unterschiedliche Rechtskreise zerfällt. Das Beispiel des Kosovo, wo auch zwei Jahre nach der einseitigen Unabhängigkeitserklärung immer noch kein Konsens über den Status herbeigeführt wurde, ist symbolisch für die Zerbröselung der Völkerrechtsordnung durch die Unfähigkeit der Großmächte zur Akzeptanz eines Kompromisses. Das Menschenrechtsthema, die Abwendung von völkerrechtlichen Verbrechen an unschuldigen Menschen, ist zu wichtig, als dass man es politischen Ränkespielen überlassen könnte. Daher ist es sehr zu begrüßen, dass die R2P immer deutlichere – auch völkerrechtliche Gestalt annimmt, obwohl es sich nach wie vor um ein politisches Konzept handelt (Schaller SWP 2008, 2). Zu dieser Fortentwicklung kommt es vor allem durch den Umstand,  dass der UN-Generalsekretär regelmäßige Berichte über die „Umsetzung der Schutzverantwortung“ vorlegt. Damit ergeht es den Ergebnissen des Millenniumsgipfels anders als sonstigen Resolutionen der UN-Generalversammlung, die oftmals direkt ins Grab der ungelesenen Dokumente wandern. Der jüngste Bericht<a href="#_ftn11">[11]</a> ist aufschlussreich und zeigt, dass das Konzept weiterhin große internationale Aufmerksamkeit genießt.</p>
<p><strong>Literatur:</strong></p>
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<p><strong> </strong></p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> UN-Doc. A/2625 [XXV].</p>
<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Case concerning Military an Paramilitary Activities in and against Nicaragua, ICJ Reports 1986, S. 14</p>
<p><a href="#_ftnref3">[3]</a> So erklärte am 17. April 1991 Außenminister Genscher vor dem Deutschen Bundestag: „Die Resolution 688 hat historische Bedeutung. Sie hat erstmals in der Geschichte der Vereinten Nationen in dieser Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Missachtung der Menschenrechte den internationalen Frieden und die Sicherheit bedroht. Sie kann nicht mehr nur als innere Angelegenheit eines Staates behandelt werden. Das ist eine wichtige Fortentwicklung des Völkerrechts. Künftig kann sich keine Regierung, die Völ­kerrecht und Menschenrechte mit Füßen tritt, die die Bürger ihres Landes unterdrückt und zur Flucht zwingt, darauf berufen, dass solche Vorgänge eine innere Angelegenheit sind, die der Mitsprache der Völkergemeinschaft und der Vereinten Nationen entzogen sind.“ Abgedruckt in: Europa-Archiv 1991, D 238.</p>
<p><a href="#_ftnref4">[4]</a> So Nigeria in UN-Doc. S/PV.3368, S. 3</p>
<p><a href="#_ftnref5">[5]</a> UN-Doc. S/1994/640, para. 43</p>
<p><a href="#_ftnref6">[6]</a> Die Welt vom 16. 2. 2002</p>
<p><a href="#_ftnref7">[7]</a> In: Internationale Politik, Nr. 5/1999, S. 91 f.</p>
<p><a href="#_ftnref8">[8]</a> Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Dok. C128 vom 9.5.1994</p>
<p><a href="#_ftnref9">[9]</a> UN-Doc. S/1674 (2006).</p>
<p><a href="#_ftnref10">[10]</a> UN-Doc. S/1706 (2006) S/1755 (2007).</p>
<p><a href="#_ftnref11">[11]</a> UN-Doc. A/63/677.</p>
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<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Dr. Hans-Joachim Heintze</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><strong>Neue Herauforderungen = neue Standards für menschenrechtlich begründete</strong></p>
<p class="MsoNormal"><strong>Interventionen (Voraussetzungen – Akteure – Instrumente)</strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;">
<p class="MsoFootnoteText" style="line-height: 150%;"><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Seit dem Kosovo-Krieg von 1999 hält die intensive Debatte der </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Völkerrechtler über die humanitäre Intervention an,<span class="MsoFootnoteReference"><span> </span></span>die durch sehr kontroverse Positionen gekennzeichnet ist (</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Nachweise bei Tomuschat 2002)</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> und mit der R2P eine neue Dimension bekam (</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Schorlemer, 2007)</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">. Im Mittelpunkt stand dabei das Problem, ob massenhafte und schwere Verletzungen der Menschenrechte in einem Staat andere Staaten oder internationale Organisationen zur Gewaltanwendung unter dem Label der humanitären Intervention zum militärischen Eingreifen in dem menschenrechtsverletzenden Staat berechtigen. Die Frage erhält dadurch Brisanz, als eine solche Intervention im Widerspruch zu der bislang auch durch das moderne Völkerrecht geheiligte Souveränität der Staaten steht (</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Kicker 20</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">00, 198).<span> </span>Das politische Konzept der „Responsibility to Protect“ (R2P) aus dem Jahr 2001 versucht einen Ausweg aus diesem Dilemma.</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><strong><span>1. </span></strong><strong>Unbestrittene Fortgeltung des Souveränitätsprinzips im modernen Völkerrecht</strong><strong><span> </span></strong></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="line-height: 150%;"><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Zwei grundlegende Normen des modernen Völkerrechts schützen die Souveränität der Staaten. Zum ersten handelt es sich um das Verbot der Androhung und Anwendung von Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen, das in Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta festgeschrieben ist. (</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Ipsen 2004, 928).</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> Die NATO-Staaten verstießen 1999 unstrittig gegen dieses Verbot, denn sie begannen am 24. 3. 1999 mit Bombenangriffen auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien. Dies warf zwangsläufig die vieldiskutierte Frage auf, ob es dafür eine völkerrechtliche Rechtfertigung gab. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span>Zu berücksichtigen ist zudem eine zweite Norm, die die Souveränität schützen soll: </span>Das Verbot der Einmischung von Staaten in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten (Interventionsverbot). Diese Norm gehört ebenfalls zu den Grundregeln des Völkerrechts, obwohl sie nicht ausdrücklich in der UN-Charta niedergelegt ist (Nolte 2002, 154) Es handelt sich vielmehr um eine Norm des Völkergewohnheitsrechts, die vielfach durch die UN-Generalversammlung bestätigt und sogar weiterentwickelt wurde. Richtungsweisend für die Auslegung des Inhalts dieser Norm wurde die sog. Friendly-Relations-Deklaration von 1970.<a name="_ftnref1" href="#_ftn1"><span class="MsoFootnoteReference"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">[1]</span></span></span></span></a></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;">Die Geltung des Gewalt- und Einmischungsverbots wurde durch den Internationalen Gerichtshof in eindrucksvoller Weise im Urteil vom 27. 6. 1986 im Fall Nicaragua versus USA unterstrichen. Hierin wird ausgeführt, dass die Gestaltung des politischen, sozialen und wirtschaftlichen Systems ebenso wie die Außenpolitik eines Staates dessen innere Angelegenheit ist. In diese dürfen sich andere Staaten weder politisch noch militärisch direkt oder indirekt einmischen.<a name="_ftnref2" href="#_ftn2"><span class="MsoFootnoteReference"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">[2]</span></span></span></span></a> Selbst schwere <span>Menschenrechtsverletzungen </span>rechtfertigen nicht automatisch die Permeabilität des Gewalt- und Interventionsverbots. Das wird beispielhaft an den Resolutionen des UN-Sicherheitsrates deutlich, die das Einmischungsverbot vielfach ausdrücklich nennen. So bekannte sich der Rat beispielsweise noch kurz vor dem Ende des Zweiten Golfkrieges mit der Resolution 688 (1991) ausdrücklich zur Souveränität und politischen Unabhängigkeit des Irak und unterstrich damit, dass auch die dort begangenen Menschenrechtsverletzungen die <span>Souveränität des Irak </span>nicht aufheben (Endemann 1997, 182). Diesem Ansatz entspricht auch, dass die mit Kuwait verbündeten Staaten keinen Versuch machten, den irakischen Diktator Saddam Hussein zu stürzen. Ferner wurde nach dem Golfkrieg dieselbe undemokratische Regierung in Kuwait wiedereingesetzt, die vorher geherrscht hatte. Die Regierungsform in Kuwait und im Irak wurde somit als innere Angelegenheiten dieser Staaten angesehen. Auch nach der Okkupation Iraks durch die USA und ihrer „Coalition of the Willing“ unterstrich der Sicherheitsrat fortlaufend &#8211; beginnend mit der Res. 1483 (2003) die weiterbestehende Souveränität<span style="font-family: &quot;Arial Narrow&quot;;"> </span>des Irak (Reschke 2009, 114).</p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;">Die Tatsache, dass das jugoslawische Regime bis zum Frühjahr 1999 schwere <span>Menschenrechtsverletzungen im Kosovo </span>beging, die Bundesrepublik Jugoslawien beileibe keine Demokratie war und von Präsident Milosevic diktatorisch regiert wurde sowie die Ablehnung des Friedens-Vorschlags von Rambouillet (Mutz 2000, 167)<span lang="FR"> berechtigte die NATO also nicht per se zu dem Angriff vom 24. </span>3. 1999 (Loquai 2000, 68). Zu fragen ist daher, ob die Intensität der <span>Menschenrechtsverletzungen </span>im Kosovo – anders als die des Irak gegenüber den Kurden 1991 &#8211; unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von der NATO als Rechtfertigungsgrund angeführt werden kann. Die völkerrechtliche Debatte gab darauf verschiedene Antworten.</p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;">
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><strong>2. Unbestrittener Aufstieg der </strong><strong><span>Menschenrechte zur Völkerrechtsnorm </span></strong></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="line-height: 150%;"><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Die souveränitätsorientierte Ausformung des </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Völkerrechts, repräsentiert durch das Gewalt- und Einmischungsverbot, wurde zeitgleich von einer anderen völkerrechtlichen Entwicklung begleitet: dem enormen Bedeutungszuwachs der Menschenrechte. Im Lichte der umfassendenden Kodifizierung dieses Rechtskörpers ist einzuschätzen, dass massenhafte und schwere Menschenrechtsverletzungen heute nicht mehr ausschließlich innere Angelegenheiten von Staaten sind (</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Tomuschat </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">, Rechtsstaat 2002, 7). Sie verstoßen vielmehr gegen Völkerrecht und rufen völkerrechtliche Verantwortlichkeit des rechtsverletzenden Staates hervor. Diese Verantwortlichkeit ist die Rechtsgrundlage dafür, dass Staaten einseitige Sanktionen gegen den Rechtsverletzer ergreifen. Allerdings birgt die unilaterale Anwendung von Zwang stets die Gefahr des politischen Missbrauchs. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span>Notwendig ist daher eine </span>Befassung der UNO mit Menschenrechtsverletzungen. Dass die UNO die Kompetenz hierzu hat, ergibt sich aus der UN-Charta, einschlägigen <span>völkerrechtlichen </span>Verträgen und dem erga-omnes-Charakter der <span>Menschenrechte, d. h. Verletzungen der Menschenrechte betreffen die ganze Staatengemeinschaft.</span> Die Art und Weise der Befassung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Je schwerer die Menschenrechtsverletzung ist, desto durchgreifender muss die Reaktion der Staatengemeinschaft sein. Die menschenrechtliche Kompetenz der UNO hat in den letzten Jahrzehnten zu einer enormen Relativierung der staatlichen Souveränität geführt, die bis zum Interventionsrecht reicht . Bei einer solchen <span>humanitären Interventionen</span> handelt es <em>sich um das militärische Eingreifen in den Hoheitsbereich eines Staates, um dessen Staatsangehörige vor existentieller Bedrohung, insbesondere massiven Menschenrechtsverletzungen, zu schützen.</em> Dabei ist es unerheblich, ob die Bedrohung vom Staat selbst ausgeht oder durch das Abgleiten eines Staates in die Anarchie entsteht (Greenwood 1993, 93). <span>Einige Autoren meinen, dass bewaffnete Maßnahmen zum Schutz fundamentaler Interessen der Staatengemeinschaft (also auch der Menschenrechte) heute bereits generell zulässig seien (Thürer 2000, 9). </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><strong>2.1. Unbestrittenes Recht zur humanitären Intervention bei Menschenrechtsverletzungen</strong><strong> </strong></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;">Dass der UN-Sicherheitsrat die Kompetenz zur Einleitung einer humanitären Intervention hat, ergibt sich aus seiner Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens. Daraus leitet sich ab, dass er sich mit <em>allen</em> Situationen befassen kann, die den Frieden gefährden. Dabei muss es sich <em>nicht</em> ausschließlich um internationale Konflikte handeln (Stein 1999, 111). Auch die Lage innerhalb es Staates, beispielsweise durch massenhafte Menschenrechtsverletzungen hervorgerufen, kann als objektive Bedrohung des Weltfriedens angesehen werden und ein Tätigwerden des Rates begründen (Verdross/Simma 1988, 144). Die Praxis zeigt, dass der Begriff der Friedensbedrohung bei Einigkeit im Sicherheitsrat außerordentlich weit verstanden werden kann (Frowein/Krisch 2002, 721). Dies ist ein wesentlicher Fortschritt gegenüber dem klassischen Völkerrecht, auf dessen Grundlage sich die Staaten weigerten, die nationalsozialistische Judenverfolgung zu Kenntnis zu nehmen, da es sich um eine „innere Angelegenheit“ des Deutschen Reiches handelte. Selbst die Schweiz schickte aus dieser Erwägung heraus geflohene deutsche Juden über die Grenze zurück.<span> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;">Heute kann jede Situation – betreffe sie einen internationalen Konflikt oder die Lage in einem Staat – durch einen UN-Mitgliedsstaat, den UN-Generalsekretär oder durch den UN-Sicherheitsrat selbst auf die Tagesordnung des Rates gesetzt werden. Jedoch liegt die Entscheidung über die Art und Weise der Befassung mit einem friedensgefährdenden Konflikt allein in der Kompetenz der Mitglieder des Sicherheitsrates. Deren Einschätzung hängt freilich nicht ausschließlich von der Bewertung des tatsächlichen Geschehens ab (Delbrück 1995, 22) Vielmehr stellen insbesondere die Ständigen Mitglieder des Rates in aller Regel &#8211; chartawidrig – nationale Interessen über ihre Verantwortung für den Weltfrieden. Anders lässt sich beispielsweise nicht erklären, warum China im Frühjahr 1999 der Verlängerung des Mandats der präventiv in Mazedonien stationierten Blauhelme nicht zustimmte, obwohl diese den Ausbruch von Feindseligkeiten verhindert hatten. China verweigerte die Zustimmung lediglich deshalb, weil Mazedonien Taiwan anerkannt hatte (Eisele 2000, 136).<span class="MsoFootnoteReference"> </span>Es ist damit mitverantwortlich für den Ausbruch des Konflikts in Mazedonien im Jahre 2001 (Dreist 2002, 5). Das Beispiel zeigt ebenso wie die hilflose Reaktion der Weltorganisation auf den langjährigen Nahostkonflikts, dass die UNO noch weit von dem Ideal entfernt ist, ein Garant für einen weltweit geltenden Mindeststandard von Recht und Ordnung zu sein.</p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;">Bei aller notweniger Kritik an der UNO ist aber auch zu verzeichnen, dass es nach dem Ende des <span>Ost-West-Gegensatzes unter dem Druck der öffentlichen Meinung </span>wenigstens ansatzweise gelungen ist, dass sich die Weltorganisation für bedrohte Menschen mit aller Konsequenz – d.h. auch mit militärischen Mitteln &#8211; eingesetzt hat. Dies ist zweifellos ein historischer Durchbruch. Damit wurden Standards gesetzt, die verteidigt werden müssen (Gading 1996, 222). Es darf nicht zugelassen werden, dass der Sicherheitsrat wieder hinter dieses erreichte Niveau der <span>internationalen Menschenrechtssicherung zurückfällt und damit aus dieser menschenrechtlichen Verantwortung entlassen wird. Dass die NATO bei ihrer Entscheidung zur Intervention in Jugoslawien den UN-Sicherheitsrat umging, muss als die eigentliche rechtspolitische Katastrophe dieses Krieges angesehen werden. Es war nämlich keineswegs leicht, den UN-Sicherheitsrat zu veranlassen, bei Menschenrechtsverletzungen einzuschreiten, die keine zwischenstaatliche Dimension hatten. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span>Dies zeigt ein Blick in die einschlägige Praxis. </span>Eine Schlüsselrolle bei der Hinwendung der UNO zu humanitären Interventionen nimmt die Resolution 688 (1991) zur Notlage der irakischen Zivilbevölkerung<span class="MsoFootnoteReference"> </span><span> </span>ein, die die Reaktion des UN-Sicherheitsrats auf die Menschenrechtsverletzungen im Irak am Ende des Zweiten Golfkrieges darstellte. Sie wurde vielfach geradezu euphorisch gefeiert und als entscheidender Wendepunkt angesehen.<a name="_ftnref3" href="#_ftn3"><span class="MsoFootnoteReference"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">[3]</span></span></span></span></a> Die Ursache für die überschwängliche Bewertung dieser Resolution ist allerdings weniger auf ihren Inhalt zurückzuführen als auf die Erleichterung darüber, dass der Rat nach langem Zögern endlich tätig wurde, um das sich vor den Augen der Weltöffentlichkeit abspielende Flüchtlingsdrama der Kurden und die Verfolgung der Schiiten zu beenden. Da die Resolution allerdings nicht unter Kapitel VII der Charta angenommen wurde, somit also keine Zwangsmassnahme gegen einen menschenrechtsverletzenden Staat darstellt, handelte es sich auch nicht um eine <span>humanitäre Interventionen im streng juristischen Sinne. </span>Gleichwohl war damit der Weg eröffnet, der den UN-Sicherheitsrat zur Befassung mit massenhaften und schweren <span>Menschenrechtsverletzungen veranlasste. Hinsichtlich Somalias, Bosniens, Haitis, Ruandas, Albaniens und Zaires wurde festgestellt, dass die dort begangenen Rechtsverletzungen eine friedensbedrohende Dimension hatten – obwohl es sich zumeist um Konflikte innerhalb der betroffenen Staaten ohne grenzüberschreitende Auswirkungen handelte &#8211; und humanitäre Interventionen der Staatengemeinschaft notwendig machten (Heintze 2001, 63). Die menschenrechtsschützende Praxis des UN-Sicherheitsrat ist zu würdigen, denn damit wurden dem völkerrechtlichen Menschenrechtschutz „Zähne“ gegeben. Die UNO war nicht länger nur ein „bellender Hund“ und bedrohte Menschen auf der ganzen Welt konnten grundsätzlich auf wirksame Hilfe hoffen. Mit dieser positiven Bewertung soll keinesfalls einem „neuen Interventionismus“ (Debiel/Nuschler 1996, 13) das Wort geredet werden. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass der UN-Sicherheitsrat das Recht und die Möglichkeit hat, auf schwere Menschenrechtsverletzungen mit Zwangsmaßnahmen, und zwar sowohl mit nichtmilitärischen als auch mit militärischen, zu reagieren. Allein der Umstand, dass er auch den Willen dazu hatte, dürfte auf potentielle Rechtsverletzer abschreckend wirken. Hier liegt eine deutliche Parallele zur generalpräventiven Wirkung des Strafrechts. </span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="line-height: 150%;"><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> </span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="line-height: 150%;"><strong><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">2.2. Interventions-Zögerlichkeit des UN-Sicherheitsrats</span></strong><strong><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> </span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span>Wenn ein Interventionsrecht des UN-Sicherheitsrates konstatiert wird, so stellt sich </span>die Frage, ob es auch eine Pflicht der UNO zur Intervention gibt. Dabei handelt es sich nicht um ein theoretisches Problem. Vielmehr haben sich die Staaten mit der UNO in einem System kollektiver Sicherheit zusammengefunden und sich verpflichtet, gemeinsam gegen Rechtsbrecher aufzutreten (Opitz 2010, 33). Ein Rechtsgut, das dem Schutz dieses Systems unterliegt, sind die Menschenrechte. Folglich muss an sich, z.B. bei einem <span>Völkermord, von einer </span>Interventionspflicht der rechtstreuen Staaten ausgegangen werden (Schabas 2008, 189). Eine solche legalistische Betrachtungsweise scheitert aber an dem Umstand, dass es sich bei beim UN-Sicherheitsrat nicht um ein rechtliches, sondern um ein politisches Organ handelt. Da es keine objektiven Kriterien für das Vorliegen einer Friedensbedrohung – der Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegen einen Rechtsbrecher &#8211; gibt, bleibt es völlig dem Gutdünken des Rates vorbehalten, welche Situationen er als friedensbedrohend ansieht. Mehr noch, der Rat entscheidet letztlich selbst, mit welchen Situationen er sich wie beschäftigt. Folglich kann er auch in ähnlich gelagerten Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Es liegt auf dieser Linie, dass der UN-Sicherheitsrat hinsichtlich jedes einzelnen Einschreitens bei Menschenrechtsverletzungen unterstrich, es handle sich nicht um einen Präzedenzfall.</p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;">Eine Untersuchung der menschenrechtsrelevanten Entscheidungen belegt diese Haltung. Im Falle der <span>Menschenrechtsverletzungen </span>an den Kurden und Schiiten im Irak im Jahre 1991 zog es der Rat vor, überhaupt nicht nach Kapitel VII der UN-Charta tätig zu werden. Folglich findet sich hier auch kein Beleg für eine Interventionspflicht. Letztlich stellte der Rat auch nur außerhalb des Kapitel VII fest, bei den grenzüberschreitenden Fluchtbewegungen aus dem Irak handle sich um eine regionale Friedensbedrohung. Anstatt weitere Maßnahmen anzudrohen, wurde die irakische Regierung lediglich aufgefordert, die <span>Menschenrechte </span>zu achten (Heintze 1991, 43) Demgegenüber hat der Rat das Massensterben und die Verweigerung der humanitären Hilfe innerhalb Somalias unter Kapitel VII zur Friedensbedrohung erklärt und Zwangsmaßnahmen – einschließlich einer militärischen Intervention &#8211; ergriffen. Begründet wurde dies mit humanitären Erwägungen. Gleichwohl kann daraus nicht eine generelle Interventionspflicht bei humanitären Katastrophen abgeleitet werden, da der Rat sein Tätigwerden mit dem dringenden Antrag der Regierung<span> </span>Somalias („urgent calls from Somalia“) begründete und die Resolution 794 (1992) als absolute Ausnahme bezeichnete (Herbst<span> </span>2000, 242). Bewertet man diese Argumentation des UN-Sicherheitsrates völkerrechtlich, so lag hier an sich keine <span>humanitäre Intervention vor, den schließlich wurde auf Wunsch der somalischen Regierung gehandelt. Es ist bezeichnend für die Zögerlichkeit des Rates, dass er zu dieser Begründung für das militärische Tätigwerden in Somalia griff: schließlich war allgemein bekannt, dass Somalia ein „failed state“ war, in dem es keine effektive Regierung mehr gab. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;">Interessant im Hinblick auf die Entstehung einer möglichen Interventionspflicht war die Ruanda-Krise. Hier wurde nämlich gerade von afrikanischen Staaten &#8211; die zuvor zu den striktesten Interventionsgegnern gehörten &#8211; behauptet, die UNO habe eine Verpflichtung, sich um die ruandische Bevölkerung zu sorgen.<a name="_ftnref4" href="#_ftn4"><span class="MsoFootnoteReference"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">[4]</span></span></span></span></a> Dennoch wurde diese Einschätzung nicht in praktische Politik des UN-Sicherheitsrates umgesetzt. Die Mitgliedsstaaten waren nicht bereit, Truppen für eine humanitäre Intervention bereitzustellen. Als Frankreich schließlich Einheiten entsandte, dienten diese nicht vorrangig humanitären Zwecken. <span lang="EN-GB">Entsprechend kritisch äußerte sich der UN-Generalsekretär:</span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span lang="EN-GB"><span> </span>&#8220;The delay in reaction by the international community to the genocide in Rwanda has demonstrated graphically its extreme inadequacy to respond urgently with prompt and decisive action to humanitarian crises entwined with armed conflict. &#8230; The international community appears paralysed in reacting almost months later even to the revised mandate established by the Security Council.<span> </span>We all must recognize that, in this respect, we have failed in our response to the agony of Rwanda, and thus have acquiesced in the continued loss of human lives. Our readiness and capacity for action has been demonstrated to be inadequate at best, and deplorable at worst, owing to the absence of the collective political will.&#8221;</span><a name="_ftnref5" href="#_ftn5"><span class="MsoFootnoteReference"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">[5]</span></span></span></span></a><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="line-height: 150%;"><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">Die Beispiele belegen, dass es eine Pflicht zur humanitären </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">Intervention bislang nicht gibt. </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">Gerade die USA wollten sich im Lichte der Erfahrungen in Somalia nicht auf eine abstrakte Interventionspflicht festlegen lassen und stimmten im Falle Ruandas nur militärischen Einsätzen mit klar definierten, begrenzten Zielen zu. </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Sie standen somit generellen Verpflichtungen ausdrücklich ablehnend gegenüber (International Panel 2001, 157) und damit ist eine wesentliche Voraussetzung der Entstehung von Völkergewohnheitsrecht – das Vorliegen einer opinio iuris &#8211; nicht erfüllt. </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">Daher lässt sich lediglich die Existenz eines Interventionsrechts des Sicherheitsrates bei schweren </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">Menschenrechtsverletzungen </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">konstatieren, nicht aber eine Interventionspflicht. </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Die von </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Senghaas angenommene „Art Rechtspflicht“ des Sicherheitsrates zur Intervention, die die Intervention nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten erscheinen lässt (</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Senghaas<span> </span>1999, 136)</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> ist weder als herrschende Auffassung der</span><span> </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Völkerrechtswissenschaft noch als Staatenpraxis nachweisbar.</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> </span></p>
<p class="MsoFootnoteText"><strong><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> </span></strong></p>
<p class="MsoFootnoteText"><strong><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">3. „Selbstmandatierte“ Intervention der NATO in Jugoslawien</span></strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoFootnoteText" style="line-height: 150%;"><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">Der Kosovo hat in drastischer Weise die Defizite bei der Durchsetzung des </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes deutlich gemacht. Es dürfte unstrittig sein, dass die serbische Staatsmacht dort schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegenüber der albanischstämmigen Bevölkerung beging. Der genaue Umfang der Menschenrechtsverletzungen und ihre Begleitumstände sind weithin umstritten. </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">So wird von Politikern als Rechtsfertigung für die Intervention angeführt, dort habe ein Völkermordverbrechen stattgefunden. (Deiseroth 2001, 46) Dies ist ebenso zu hinterfragen wie die Rolle, die die UCK gespielt hat. </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">Ihre Aktionen haben zweifellos zu einem „Aufschaukeln“ des Konflikts beigetragen, indem den serbischen Sicherheitskräften erhebliche Verluste beigebracht wurden, was diese wiederum zu Überreaktionen veranlasste. Problematisch war auch die Rolle, die die UNO auf dem Balkan gespielt hat. </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Deren </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">humanitäre Intervention in Bosnien-Herzegowina erreichte das Ziel nicht, Massaker zu verhindern und den potentiellen Opfern tatsächlich Schutz zu gewähren (Pape 1997, 245). Die Ursache dafür ist vor allem darin zu suchen, dass die </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Staaten </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">nicht bereit waren, den Forderungen des Generalsekretärs entsprechend, eine hinreichende Zahl von Soldaten zur Verfügung zu stellen. </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">Hinzu kam, dass das Mandat der Truppen nicht klar formuliert war und sich nicht auf die Hilfe für die Opfer des Konflikts beschränkte, sondern einen Beitrag zur Konfliktlösung erbringen sollte. Das Ergebnis war dementsprechend unbefriedigend. </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Die humanitäre Intervention blieb im Ansatz stecken, was insbesondere durch den Fall der Schutzzonen dokumentiert wurde. Die Mitverantwortung für den Tod von 7.500 Menschen wurde durch den Rücktritt der niederländischen Regierung am 15. 2. 2002 nach der Vorlage eines Untersuchungsberichts zur Rolle der Streitkräfte beim Fall von Srebrenica eingestanden.<a name="_ftnref6" href="#_ftn6"><span class="MsoFootnoteReference"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">[6]</span></span></span></span></a><span> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span>Als es im Frühjahr 1998 zu einer bedenklichen Zuspitzung der Lage der albanischstämmigen Zivilbevölkerung im Kosovo kam, beschloss der UN-Sicherheitsrat mit seiner Res. 1160 (1998) &#8211; gestützt auf Kapitel VII der Charta – eine Aufforderung an Belgrad, eine politische Lösung des Problems anzustreben. In den folgenden Monaten kam es jedoch zu einer Verschärfung der Auseinandersetzungen, so dass die Forderung nach Militärschlägen gegen Jugoslawien laut wurde. Möglichkeiten der Konfliktprävention wurden vertan (Weller 2002, 238). Der UN-Sicherheitsrat erwies sich allerdings wegen der Haltung Russlands und Chinas als handlungsunfähig. Dies belegt offenkundig die praktischen – nicht die juristischen &#8211; Defizite bei der internationalen Durchsetzung von Menschenrechten.</span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="line-height: 150%;"><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Daraufhin erklärte die NATO, „unter diesen außergewöhnlichen Umständen“ sei „die Drohung mit und gegebenenfalls der Einsatz von Gewalt durch die NATO gerechtfertigt.“</span><a name="_ftnref7" href="#_ftn7"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">[7]</span></span></span></span></span></a><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> </span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="line-height: 150%;"><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Da nach der Struktur des gegenwärtigen </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Völkerrechts das „Gewaltmonopol“ beim UN-Sicherheitsrat liegt, kann eine Interventionspflicht anderer Organisationen stets nur im Wege einer völkerrechtlich nicht vorgesehenen Selbstmandatierung erfolgen. </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">Am weitesten schritt die NATO voran, deren Evolution zu einer „neuen NATO“ bereits 1991 mit dem Strategischen Konzept von Rom begann (B</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">othe/Martenczuk 1999, 125). </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Die NATO wandte damit ein Denkkonzept an, das das Europäische Parlament schon 1994 proklamiert hatte und das es in einer Entschließung artikulierte: das Recht auf Intervention aus humanitären Gründen.</span><a name="_ftnref8" href="#_ftn8"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">[8]</span></span></span></span></span></a><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> Diese Entschließung nahm seinerzeit bereits vieles vorweg, was dann 2001 Eingang in die R2P gefunden hat.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span>Die NATO war der erstmalige „Nutzer“ solcher politischer Denkkonzepte. Anwendung fand das Interventionsrecht bei der Durchsetzung der UN-Sanktionsmaßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien und mit den massiven Luftschlägen gegen Stellungen der bosnischen Serben im Jahre 1995, die letztlich den Abschluss des Dayton-Abkommens ermöglichten. Freilich waren die Maßnahmen aufgrund der Sicherheitsratsresolution 816 (1993) gemäß Kapitel VII<span> </span>ergriffen worden. Sie hatten somit eine zumindest grundsätzliche juristische Grundlage – wenn auch teilweise in einer rechtlichen Grauzone verortet und damit bereits Elemente der Selbstmandatierung aufweisend (Eisermann 2000, 309). </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span>Beim Kosovo-Krieg gab es nicht einmal eine schwache Ermächtigung zur Einleitung militärischer Maßnahmen gegen Belgrad durch den UN-Sicherheitsrat. Vielmehr begann die NATO am 24. März 1999 mit Luftangriffen auf das jugoslawische Territorium ohne jede Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat. Damit ermangelte es eines völkerrechtlichen Rechtfertigungsgrundes. Auch auf das Recht zu kollektiver Selbstverteidigung konnte man sich nicht berufen, da dies nur von außen angegriffenen Staaten zusteht und der Kosovo unstrittig Teil Jugoslawiens ist. Rechtfertigungsgründe aus dem Recht der Staatenverantwortlichkeit wie Nothilfe und Notstandshilfe (Ipsen 1999, 19) ließen sich auch nicht anführen, da sie nur von Staaten geltend gemacht werden können, denen Menschen anvertraut sind, die sie zu schützen haben. Das war bei den Kosovo-Albernern nicht der Fall, da diese nicht dem Schutz der NATO-Staaten unterstanden. Eine Schutzpflicht besteht jedoch nur im Bereich der eigenen Hoheitsgewalt (Kälin 2000, 166). Andere kritische Positionen setzen um Umstand an, dass die NATO-Staaten nicht alle Möglichkeiten genutzt haben, um die UNO umfassend mit dem Kosovo-Problem zu befassen. Insbesondere wurde nicht versucht, die Generalversammlung auf der Grundlage des „Uniting for Peace“-Resolution aus dem Jahre 1950 einzubeziehen. Diese Resolution erlaubt bei der Blockade des Sicherheitsrates die Generalversammlung mit dem Thema zu befassen. Es scheint jedoch offensichtlich, dass die NATO-Staaten diesen Weg nicht beschritten, weil die Staatenmehrheit höchst wahrscheinlich einer humanitären Intervention nicht zugestimmt hätte. In der Literatur wird weiterhin kritisch angemerkt, dass der Umfang der Menschenrechtsverletzungen im Kosovo im Frühjahr 1999 nicht das Niveau eines Völkermordes erreicht habe, so dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeit keine humanitäre Intervention berechtigt gewesen sei. </span>Das erkläre auch, weshalb die Res. 1244 des UN-Sicherheitsrates nicht nachträglich die Intervention für rechtens erklärt habe<span> (Flauss 2002, 87).<span> </span></span></p>
<p class="MsoFootnoteText"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> </span></p>
<p class="Standarderster" style="line-height: 150%;"><strong><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%;">4. Völkerrechtliche Konsequenzen des Kosovo-Einsatzes?</span></strong></p>
<h3><span style="line-height: 150%;">Selbst Autoren, die die NATO-Intervention letztlich befürworteten, anerkennen, dass der Einsatz ohne Mandatierung oder Autorisierung durch den UN-Sicherheitsrat „rechtlich als prekär angesehen werden musste.“ Gleichwohl schließen sie daraus nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise. Vielmehr wird aus dem „Nichthandeln“ des Rates die Möglichkeit der Rechtfertigung eines bewaffneten Eingreifens aus notstandsähnlichen Erwägungen abgeleitet. Zugestanden wird aber, dass die Zahl der Verluste unter der Zivilbevölkerung im Kosovo hoch blieb, weshalb die Rechtsfertigung dieses Krieges ohne Mandat des Sicherheitsrats als „äußerst prekär“ angesehen werden müsse. (Frowein 2001, 898). Diese Argumentation bezieht sich freilich nicht vorrangig auf die Frage, ob die Umgehung des Gewaltmonopols des Rates rechtens war. Stattdessen wird auf die Zahl der Opfer abgestellt. Dies ist jedoch in erster Linie ein Problem der Art und Weise der Kriegsführung und sagt nicht über die Legitimität dieses Krieges. </span></h3>
<h3><span style="line-height: 150%;">Auch andere Autoren kritisieren die Kriegsführungsmethode. So wirft Stein dem Westen vor, er sei nur bereit gewesen, „ein minimales Risiko einzugehen“ und konnte militärisch mit dem Luftkrieg nur sehr begrenzt etwas erreichen. Damit wird die moralische Legitimation für den Angriff – die NATO habe ja nur uneigennützig den Menschen helfen wollen – grundsätzlich infrage gestellt. Gleichwohl wird aus dem Kosovo-Krieg gefolgert, dass das Gewaltmonopol der Vereinten Nationen „nicht mehr unangefochten gilt.“ (Stein 2002, 21) Statt dessen werden in der Literatur Kriterien genannt, nach denen ein nicht-UN-autorisierter Gewalteinsatz in Zukunft möglich sein sollte. Im Zentrum steht dabei die Forderung: Das Verfahren nach der UN-Charta muss versucht worden sein, d.h. der Sicherheitsrat und die Generalversammlung müssen erfolglos angerufen und mit der Sache befasst worden sein. Es muss sich weiterhin um schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen handeln und Maßnahmen der friedlichen Streitbeilegung müssen versucht worden sein. Die Operation ist ferner auf das humanitäre Anliegen zu beschränken und muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen. Schließlich sei nur eine Gruppe von Staaten, nicht aber eine Hegemonialmacht allein, zur Intervention berechtigt (Stein 2002, 32). Diese Kriterien sind bislang allerdings nur in der Literatur erwogen worden. Eingang in eine völkerrechtliche Vereinbarung haben sie noch nicht gefunden. </span></h3>
<p class="MsoNormal"><span> </span></p>
<h3><strong><span style="line-height: 150%;">4.1. Fortbestehende Ungereimtheiten bezüglich Kosovo</span></strong></h3>
<h3><span style="line-height: 150%;">Die Bestrebungen, Kriterien für völkerrechtsgemäße humanitäre Interventionen aufzustellen, entspringen vor allem dem moralischen Dilemma, dass rechtstreue Staaten auf schwerste Menschenrechtsverletzungen reagieren müssen und die betroffenen Menschen nicht ihrem Schicksal überlassen können. Gleichwohl stoßen diese Kriterien wiederum sehr schnell an politische und Machbarkeitsgrenzen. Das zeigte sich, als kurz nach der Kosovo-Intervention indonesische Milizen in Ost-Timor ein Blutbad anrichteten, um die Unabhängigkeit dieses Volkes zu verhindern. Hier ließ die humanitäre Intervention auf sich warten, weshalb sich wiederum erneut die Frage stellte, ob der Westen denn nicht auch bei den humanitären Interventionen Doppelstandards – je nach politischer Opportunität – anlegt (Sassoli 2000, 207). Andere massive Menschenrechtsverletzungen finden sich bislang nicht auf der Tagesordnung des UN-Sicherheitsrats, obwohl sie tausende Opfer forderten. Hat die NATO also durch ihre Intervention gegen Belgrad überreagiert, weil sich dies alles „vor der Haustür“ abspielte und neue Flüchtlingsströme nach Westeuropa befürchtet wurden? </span></h3>
<h3><span style="line-height: 150%;">Was auch immer die konkreten Beweggründe in Brüssel gewesen sein mögen, es kann nicht übersehen werden, dass die NATO-Maßnahmen auf der Linie lagen, die der UN-Sicherheitsrat mit der Verurteilung Serbiens für seine Politik im Kosovo mit der Resolution 1199 vorgegeben hatte. Hier blieb der Rat allerdings auf halben Wege stehen, indem er die Existenz einer Friedensbedrohung feststellte, aber nichts zu seiner Überwindung tat. Auf die Dauer konnte eine verantwortungsbewusste Staatengemeinschaft nicht lediglich konstatieren, dass es eine Friedensbedrohung gab. Im konkreten Fall trugen Mitgliedsstaaten des Sicherheitsrates eher noch zur Zuspitzung des Konflikts bei: Die (militärische) Unterstützung der UCK durch NATO-Staaten bzw. deren Duldung einer derartigen Tätigkeit des albanischen Diaspora führte sicher nicht dazu, die konstatierte Friedensbedrohung abzubauen. Gleichwohl stieg damit der Handlungsbedarf, denn die Kämpfe nahmen zu, so dass die Region in eine immer bedrohlichere Lage geriet. Daher verwunderte die sicher auch aus diesen praktischen Erwägungen entspringende breite regionale Unterstützung der NATO-Maßnahmen nicht, die in der Beteiligung von 19 Staaten an der NATO-Intervention zum Ausdruck kam. Letztlich<span> </span>folgte die Intervention in der letzten Konsequenz dem Pfad, den der UN-Sicherheitsrat mit seiner Resolution 1199 bereits eingeschlagen hatte. Die NATO schritt im März 1999 zu militärischen Maßnahmen mit dem erklärten Ziel, die konstatierte Friedensbedrohung zu überwinden, freilich ohne durch das zuständige Staatengemeinschaftsorgan dazu ermächtigt zu sein. </span></h3>
<h3><span style="line-height: 150%;">Unter diesen Umständen wäre zu erwarten gewesen, dass nach dem Ende der Bombardierungen der UN-Sicherheitsrat Stellung zu den Maßnahmen der NATO genommen hätte. Dies erfolgte nicht. Zu vermuten ist, dass die Ursache dafür letztlich in dem Umstand liegt, dass die NATO keinen Sieg über Milosevic errungen hatte. Der Diktator gab letztlich auf, weil Russland ihm jede Unterstützung entzogen hatte. Russland war aber nicht interessiert an einer nachträglichen Rechtfertigung der NATO-Maßnahmen, sondern an einem maßgeblichen Anteil an der KFOR. Folglich enthält die nach dem Waffengang der NATO verabschiedete Sicherheitsratsresolution 1244 (1999), die die Schaffung der UN-Verwaltung für den Kosovo zum Gegenstand hat, keine Aussage zur Rechtmäßigkeit der NATO-Bombardements. </span></h3>
<h3><span style="line-height: 150%;">Angesichts der offenen Fragen – auch die Klage Jugoslawiens gegen die NATO-Staaten konnte keine Antwort erbringen, da sie vom IGH verworfen wurde &#8211; kann der Kosovo-Krieg<span> </span>nicht als Präjudiz für die Rechtmäßigkeit humanitärer Interventionen außerhalb des UN-Systems herangezogen werden. Hinzu kommt, dass auch die westlichen Staaten kein allgemeines Recht auf humanitäre Interventionen behaupten und nicht müde werden, den absoluten Ausnahmecharakter des Kosovo-Einsatzes zu unterstreichen (Nolte 1999, 959). Gerade in Deutschland mögen dafür auch verfassungsrechtliche Bedenken Anlass sein (Epping 2000. 615).</span></h3>
<h3><span style="line-height: 150%;"> </span></h3>
<h3><strong><span style="line-height: 150%;">4.2. Moralisches Dilemma besteht fort </span></strong></h3>
<p class="MsoFootnoteText" style="line-height: 150%;"><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Zweifellos hat die NATO-Intervention zahlreiche völkerrechtliche Probleme aufgeworfen und der Jurist wünscht sich natürlich die Klärung durch eine völkerrechtliche Kodifizierung (Henke 2009, 15). Aber diese ist angesichts der politischen Gemengelage nicht zu erwarten. Deshalb ist es zu begrüßen, dass zumindest auf der im Bereich der Aktivitäten der UNO Fakten geschaffen wurden. So fragte der UN- Generalsekretär auf dem Millenniums-Gipfels der Vereinten Nationen, wie auf Menschenrechtsverletzungen vom Schlage des Völkermords in Ruanda und des Massakers in Srebenica zu antworten sei, wenn humanitäre Interventionen aus Rücksicht auf die staatliche Souveränität nicht zulässig seien. Eine Antwort versuchte die „Internationale Kommission zur Intervention und Staatensouveränität“ zu geben, deren umfangreicher Bericht 2001 vom kanadischen Außenministerium vorgelegt wurde (</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Williams 2002, 10).</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass sich eine Theorie und Praxis der humanitären Interventionen herauszubilden beginne, deren rechtliche Grundlage letztlich eine Verpflichtung sei, bedrängten Menschen Schutz zu gewähren. </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 150%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">Dieser Gedanke der Schutzgewährung liege dem individualschützenden Völkerrecht zugrunde. So verpflichtet das humanitäre Völkerrecht die am bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien, Nichtkombattanten zu schützen. Das Flüchtlingsrecht ermächtigt den UNHCR, für den Schutz der Flüchtlinge einzutreten. Die Idee der Schutzverpflichtung ist somit nicht neu. Offen bleibt allerdings die Frage, wie der Schutz durchgesetzt werden kann und ob er gar zu erzwingen ist. Darauf gibt das Völkerrecht bislang keine Antwort. Es bleibt folglich lediglich der Weg über den UN-Sicherheitsrat und über die Feststellung einer Friedensbedrohung. Nur dann ist eine humanitäre Intervention gerechtfertigt. Auch der Kosovo-Krieg hat bislang nicht zur Entstehung neuer Völkerrechtsnormen geführt. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span>Zu bedenken ist weiterhin, dass die humanitäre Intervention nicht dazu in der Lage ist, den Konflikt tatsächlich langfristig zu lösen. Die humanitäre Intervention hat nämlich nur eine „trügerische Faszination“ (Hilpold 1999, 157). Kosovo und Osttimor zeigen, dass der Wiederaufbau einer friedlichen Post-Konflikt-Gesellschaft außerordentlich aufwendig ist und eine Kraftanstrengung der gesamten Staatengemeinschaft erfordert (Bothe/Marauhn 2000, 156). Schlussendlich landen die Probleme krisengeschüttelter und von Konflikten betroffener Gesellschaften dann doch wieder bei den Vereinten Nationen. Deshalb muss diese Organisation auch bei der Entscheidung zu einer humanitären Intervention das Sagen haben. Aber die Geschichte lehrt auch, dass die humanitäre Intervention nur im Notfall zur Anwendung kommen kann. Das Schwergewicht muss bei der Prävention von Konflikten liegen.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span> </span></p>
<h1><strong><span style="font-style: normal;">5. Das Konzept der R2P</span></strong></h1>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;">Die Empfehlungen der International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS) wurden im Jahr 2001 veröffentlicht. Sie betrachten die staatliche Souveränität in einem anderen Licht, denn sie wird als Instrument zum Schutz der Bevölkerung verstanden.<span> </span><span style="color: black;">Staaten, die schwerste Menschenrechtsverletzungen dulden oder begehen, können sich nicht auf den Schutzschild Souveränität berufen. verstecken. Solche Verbrechen werden in einen </span>internationalen Zusammenhang gestellt. Dann nämlich, wenn ein Staat nicht willens oder in der Lage ist, seine Bevölkerung vor Genozid, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen, geht die Verpflichtung zum Schutz auf die anderen Mitglieder der internationalen Gemeinschaft über. <span style="color: black;">Mit dem Übergang dieser Verantwortung zum Schutz an die anderen Mitglieder der internationalen Gemeinschaft – und damit zumindest einer teilweisen und temporären Einschränkung der Souveränität des betroffenen Staates – soll der Staat dazu gebracht werden, sich wieder völkerrechtskonform zu verhalten. </span>Macht sich ein Staat schwerer Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, so hat die internationale Gemeinschaft nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, zu intervenieren.</p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span style="color: black;">Die R2P umgeht ausdrücklich nicht den kontroversen Begriff der humanitären Intervention, revolutioniert aber dennoch die Interpretation der völkerrechtlichen Pflichtenlage, denn sie gibt den Menschenrechten im Konflikt Vorrang vor dem Rechtsgut der staatlichen Souveränität. Doch diese Herangehensweise ist in erster Linie ein rechtstheoretisches Problem.<span> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span style="color: black;">Von praktischer Bedeutung ist demgegenüber, dass sich die R2P nicht lediglich auf die (möglicherweise militärische) Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen beschränkt. Vielmehr umfasst das Konzept auch die Bereiche der Prävention („Responsibility to Prevent“), der Reaktion („Responsibility to React“) und des Wiederaufbaus („Responsibility to Rebuild“). Die Schutzverantwortung wird damit als Prozess verstanden, der die militärische</span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span style="color: black;">Intervention dann vorsieht, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft wurden. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><strong><span style="color: black;">5.1. Eingang der R2P in UN-Dokumente</span></strong><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span style="color: black;">Das Konzept der Expertengruppe fand schließlich Eingang in die UN-Dokumente. </span><span style="color: black;" lang="EN-GB">Erstamals 2004 in den Bericht des Secretary General’s High-level Panel on Threats, Challenges </span><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;">and Change als auch in das Dokument „In Larger Freedom“. Beide Berichte sind<span> </span>Schlüsseldokumente des UN-Reformprozesses und empfehlen den Regierungen, die R2P zu unterstützen. Schließlich fand die R2P im Jahre 2005 Aufnahme in den Abschlussbericht des UN-Weltgipfels im September 2005. Ausdrücklich wird darin festgestellt, dass zwar die Regierungen für den Schutz ihrer Bevölkerungen verantwortlich sind. Falls sie aber nicht willens oder nicht in der Lage sind, ihrer Verantwortung nachzukommen, geht diese Verantwortung auf die internationale Gemeinschaft über. Sie soll mit friedlichen Mitteln die Bevölkerung schützen. Die internationale Gemeinschaft soll durch den Sicherheitsrat handeln (Schaller APuZ 2008, 9). Damit machte sich die UN wesentliche Komponenten der R2P zu eigen, übernahm das Konzept aber nicht völlig. Insbesondere fand die <span style="color: black;">“Responsibility to Rebuild” keine Erwähnung. Auch die vorgeschlagenen Kriterien für eine militärische Intervention wurden nicht übernommen. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span style="color: black;">Auch in Sicherheitsratsresolutionen finden sich Bezüge auf das Konzept, so in der Resolution „Protection of civilians in armed conflict“<a name="_ftnref9" href="#_ftn9"><span class="MsoFootnoteReference"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;; color: black;">[9]</span></span></span></span></a> und den Resolutionen zur Entsendung von UN-Friedenstruppen nach Darfur.<a name="_ftnref10" href="#_ftn10"><span class="MsoFootnoteReference"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;; color: black;">[10]</span></span></span></span></a></span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><strong><span>5.2. Darf oder muss Gewalt angewendet werden?</span></strong></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;">Die R2P zielt darauf ab,<span> </span>Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, so sind durch die internationale Gemeinschaft durch nichtmilitärische Zwangsmaßnahmen gegen den Verursacherstaat der Rechtsverletzungen zu ergreifen. Ist diese erfolglos, so ist<span style="color: black;"> als ultima ratio auch eine militärische Intervention zum Schutz der Bevölkerung vorgesehen. Als <em>erstes</em> Kriterium für die Anwendung von Waffengewalt nennt die R2P daher, dass die Gewalt das letzte Mittel (last resort) der Einwirkung auf den Rechtsverletzer ist. Als <em>zweites</em> Kriterium wird der gerechte Grund für die Intervention genannt (just cause). Voraussetzung ist demnach eine akute Bedrohung des Lebens einer großen Anzahl von Menschen oder eine ethnische Säuberung und die Unwilligkeit oder Unfähigkeit des Staates, dagegen vorzugehen. Das dritte Kriterium ist die aufrichtige Absicht der intervenierenden Staaten (right intention). Das ausschließlich Ziel muss die Überwindung der Leiden der Menschen sein. Die Herbeiführung des Sturzes einer Regierung ist grundsätzlich kein legitimes Ziel der R2P. Um die aufrichte Absicht der militärischen Intervention deutlich zu machen, ist ein multilaterales Vorgehen anzustreben. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span style="color: black;">Das vierte Kriterium ist die Verhältnismäßigkeit (proportional means) des Vorgehens anzuführen. Demnach darf der Umfang, die Dauer und Intensität des Eingriffs nicht über das Ziel des Schutzes der Zivilbevölkerung hinausgehen. Das fünfte Kriterium umfasst die Forderung nach vernünftigen Erfolgsaussichten (reasonable prospects) der militärischen Intervention. Demnach ist von solchen Maßnahmen abzusehen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lage der Bevölkerung nach der Intervention verschlechtert.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span style="color: black;">Die Kriterien klingen vernünftig und sind nachvollziehbar. Allerdings werfen sie die Frage auf, wer und wie die Nachweise für die infrage stehenden Verbrechen, die den Einsatz militärischer Gewalt legitimieren würden, erbracht werden können. Aber selbst wenn es eindeutige Beweise gäbe, so ist die Entscheidung über einen Einsatz immer noch abhängig vom politischen Willen. Das machte der Irak-Krieg der USA 2003 offenkundig. Hier gab es hinreichende Erkenntnisse darüber, dass der Irak 2003 nicht mehr über Massenvernichtungswaffen verfügte, was durch die satellitengestützte und Luftaufklärung wir durch die Vor-Ort-Kontrollen unter der Leitung von Blix bestätigt wurde. Dennoch setzten sich die USA und Großbritannien über die Beweise hinweg und arbeiteten mit Lügen (Ehrenberg 2010, 147). Letztlich ist somit die politische Instanz, die die Entscheidung über den Einsatz trifft, gefragt. Sie wird in der R2P adressiert, indem das Kriterium der „right authority“ angeprochen wird. Entsprechend dem völkerrechtlichen Gewaltmonopol beim<span> </span>UN-Sicherheitsrat muss jeder Einsatz militärischer Gewalt durch den Sicherheitsrat legitimiert werden. Freilich zeigt sich in der Praxis, dass der Sicherheitsrat entgegen seinem Mandat oftmals politisch blockiert ist. Das hat in der Vergangenheit im Falle Koreas 1950 dazu geführt, dass sich auf der Grundlage der Resolution<span> </span>„Uniting for Peace“ die UN-Generalversammlung mit dem Problem beschäftige und<span> </span>Empfehlungen aussprach. Freilich sind derartige Resolutionen nicht verbindlich und ermächtigen nicht zur Anwendung von Gewalt. Denkbar wäre auch ein Tätigwerden der<span> </span>Regionalorganisationen nach Kapitel VIII der UN-Charta, die allerdings nachträglich<span> </span>die Zustimmung des Sicherheitsrats anfordern müssten. So gingen der UN-mandatierten humanitären Intervention 1994 in Haiti zahlreiche Debatten und Beschlüsse der OAS voraus.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span style="color: black;">Freilich gefährdet die durch die R2P angestrebte Legalisierung der Gewaltanwendung zugunsten des Menschenrechtsschutzes das strikte völkerrechtliche Gewaltverbot, so dass vielfach befürchtet wird, dieses Instrument könne für politische zwecke missbraucht werden. Insbesondere Entwicklungsländer befürchten dies, während China und Russland am Souveränitätsdogma festhalten. Notwendig ist angesichts dieser divergierenden Auffassung ein weitere Diskussion dieses Konzepts um zu verhindern, dass die Völkerrechtsordnung immer weiter in unterschiedliche Rechtskreise zerfällt. Das Beispiel des Kosovo, wo auch zwei Jahre nach der einseitigen Unabhängigkeitserklärung immer noch kein Konsens über den Status herbeigeführt wurde, ist symbolisch für die Zerbröselung der Völkerrechtsordnung durch die Unfähigkeit der Großmächte zur Akzeptanz eines Kompromisses. Das Menschenrechtsthema, die Abwendung von völkerrechtlichen Verbrechen an unschuldigen Menschen, ist zu wichtig, als dass man es politischen Ränkespielen überlassen könnte. Daher ist es sehr zu begrüßen, dass die R2P immer deutlichere – auch </span><span style="font-family: &quot;Arial Narrow&quot;; color: black;">völkerrechtliche</span><span style="color: black;"> Gestalt annimmt, obwohl es sich nach wie vor um ein politisches Konzept handelt (Schaller SWP 2008, 2). Zu dieser Fortentwicklung kommt es vor allem durch den Umstand,<span> </span>dass der UN-</span><span style="color: black;">Generalsekretär regelmäßige Berichte über die „Umsetzung der Schutzverantwortung“ vorlegt. Damit ergeht es den Ergebnissen des Millenniumsgipfels anders als sonstigen Resolutionen der UN-Generalversammlung, die oftmals direkt ins Grab der ungelesenen Dokumente wandern. Der jüngste Bericht<a name="_ftnref11" href="#_ftn11"><span class="MsoFootnoteReference"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;; color: black;">[11]</span></span></span></span></a> ist aufschlussreich und zeigt, dass das Konzept weiterhin große internationale Aufmerksamkeit genießt.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><strong><span style="color: black;" lang="EN-GB">Literatur:</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span lang="EN-GB">Michael </span><span lang="EN-GB">Bothe/Thilo Marauhn, The United Nations in Kosovo and East Timor – Problems of a Trusteeship Administration, in: International Peacekeeping 2000, 156-165.</span><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Michael Bothe/Bernd Martenczuk, Die NATO und die Vereinte Nationen nach dem Kosovo-Konflikt, in: Vereinte Nationen 4/1999, S. 125-130.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Tobias Debiel/Franz Nuscheler (Hg.), Humanitäre Einmischung zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Bonn 1996</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Dieter Deiseroth, Die Völkermordkonvention und der Kosovo-Krieg – Genozid-Verhinderung als Legitimationsgrundlage?, in: Hartwig Hummel (Hrsg.), <span>Völkermord</span> – friedenswissenschaftliche Annäherung, Baden-Baden 2001, S. 46-77.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span lang="EN-GB">Jost Delbrück (ed.), Allocation of Law Enforcement Authority in the International System, Berlin 1995.</span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Peter Dreist, Die Task Force Harvest und die Task Force Fox – Beiträge zur Stabilisierung Makedoniens, in: </span><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften</span><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> 2002,<span> </span>S. 5-10 </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">John Ehrenberg et al. (Hrsg.), The Iraq Papers, Oxford 2010.</p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Manfred Eisele, Die Vereinten Nationen und das internationale Krisenmanagement, Frankfurt/M. 2000. </span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Daniel Eisermann, Der lange Weg nach Dayton, Baden-Baden 2000.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Harald Endemann, Kollektive Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung humanitärer Normen, Frankfurt/M. 1997.</p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Volker Epping, Nachbetrachtung: Der Kosovo-(Kampf-)Einsatz der Bundeswehr, in: Festschrift Ipsen, München 2000, S. 615-622.</span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">Jean-Francois Flauss, La primarité des droits de la personne: licéité ou illéité de l’intervention humanitaire, in : </span><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-GB"><span> </span>Christian Tomuschat (ed.), Kosovo and the International Community – A Legal Assessment, The Hague 2002, S. 150-170.</span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-GB">Jochen A. Frowein/Nico Krisch zu Art. 39, in: Bruno Simma, The Charter of the United Nations,<span> </span>New York 2002, S. 701-729.</span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Jochen Frowein, Der Stellenwert des Völkerrechts in internationalen Konflikten, Hamburg 2001.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Heike Gading, Der Schutz grundlegender <span>Menschenrechte </span>durch militärische Maßnahmen des Sicherheitsrates – das Ende staatlicher <span>Souveränität?, Berlin 1996</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Christopher Greenwood, Gibt es ein Recht auf humanitäre Intervention?, in: Europa-Archiv 1993, S. 80-100.</p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Hans-Joachim Heintze, Wann darf und muss die Staatengemeinschaft intervenieren?, in: Jörg Calließ (Hrsg.) Vom Gebrauch des „traurigen Notmittels“ Krieg, Loccum 2001, S. 63-80. </span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Hans-Joachim Heintze, Die Resolution 688 (1991) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der </span><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">internationale Menschenrechtsschutz, in: Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften 1991, S. 43-48.</span><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"><span> </span></span></p>
<p class="MsoNormal">Christoph Henke, Vorschlag für ein Übereinkommen über die Regelung der <span style="font-family: &quot;Arial Narrow&quot;;">völkerrechtlichen</span> Voraussetzungen einer humanitären Intervention, in: Humanitäre Völkerrecht – Informationsschriften 2009, S. 15-22.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Jochen Herbst, Rechtskontrolle des UN-Sicherheitsrates, Frankfurt/M. 2000.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Peter Hilpold, Auf der Suche nach Instrumenten zur Lösung des Kosovo-Konfliktes: Die trügerische Faszination von Sezession und humanitärer Intervention, in: Joseph Marko (Hrsg.), Gordischer Knoten Kosovo/a: Durchschlagen oder entwirren?, Baden-Baden 1999, S. 157-180.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Knut Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., München 2004, S. 928-940.</p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Knut Ipsen, Der Kosovo-Einsatz – Illegal, Gerechtfertigt? Entschuldbar?, in: Die Friedenswarte 74 (1999), S. 19-26.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Knut Ipsen, Auf dem Wege zur Relativierung der inneren Souveränität bei Friedensbedrohung, in: Vereinte Nationen 1992, S. 41-45.</p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-GB">International Panel of Eminent Personalities: Report on the 1994 Genocide in Rwanda and Surrounding Events, in: International Legal Materials 2001, S. 157-170.</span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Vgl. Walter Kälin, Humanitäre Intervention: Legitimation durch Verfahren? Zehn Thesen zur Kosovo-Krise, in: Schweizer Zeitschrift für Internationales und Europa-Recht<span> </span>2/2000, S. 166-180.</span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Renate Kicker, H</span><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">umanitäre Intervention, Prinzip der Nichteinmischung, Gewaltmonopol der UNO und Selbstmandatierung der NATO, in: Österreichisches Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung (Hrsg.), Europas Beitrag zum Frieden, Münster 2000, 198-207. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Heinz Loquai, Der Kosovo-Konflikt – Wege in einen vermeidbaren Krieg, Baden-.Baden 2000.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Reinhard Mutz, Rambouillet oder die letzte Chance, in: Dieter. S. Lutz, Der Krieg im Kosovo und das Versagen der Politik, Baden-Baden 2000, S. 167-187.</p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Georg Nolte, Kosovo und die Konstitutionalisierung: Zur humanitären Intervention der NATO-Staaten, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1999, S. 959-990.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span lang="EN-GB">Georg Nolte, Article 2(7), in: Bruno Simma (ed.), The cahrter of the United Nations – A Commentary, New York 2002, S. 148-171.</span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-GB">P. J. Opitz, Collective Security, in: Helmut Volger (ed.), A Concise Encyclopedia of the United Nations, 2rd. ed., Leiden 2010, S. 33-34.<span> </span></span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Mathias Pape, Humanitäre Intervention, Baden-Baden 1997.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Brigitte Reschke, Die Operation Iraqi Freedom : Schwierige Ausgangslage für die Friedenskonsolidierung, in: Volker Epping/Hans-Joachim Heintze (Hrsg.), Schaffung geordneter Staatlichkeit nach bewaffneten Konflikten, Köln 2009, S. 97-126.</p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-GB">Marco Sassoli, The legal qualification of the conflicts in former Yugolavia: double standards or new horizons for international humanitarian law, in: </span><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"><a href="http://www.amazon.com/exec/obidos/search-handle-url/index=books&amp;field-author=Sienho%20Yee/104-5005564-5575115">S. Yee</a>/W.<a href="http://www.amazon.com/exec/obidos/search-handle-url/index=books&amp;field-author=Wang%20Tieya/104-5005564-5575115"> Tieya</a>/H. <a href="http://www.amazon.com/exec/obidos/search-handle-url/index=books&amp;field-author=Haopei%20Li/104-5005564-5575115">Li</a> (Hrsg.)<strong> </strong>International Law and the Post-Cold War World : Essays in Memory of Li Haopei (Routledge Studies in International Law), New York 2000, S. 207-230.</span><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">William A. Schabas, „Die verabscheuungswürdige Geißel“: Völkermord, 60 Jahre danach, in: Gerd Hankel (Hg.), Die Macht und das Recht, Hamburg 2008, S. 189-200.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Christian Schaller, Gibt es eine „Responsibility to Protect“?, in: APuZ 46/2008, S. 9-19.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Christian Schaller, Die völkerrechtliche Dimension der „Responsibility to Protect“, in: SWP-Aktuell 46/2008.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Sabine von Schorlemer, Die Schutzverantwortung als Element des Friedens, in: Policy Paper 28, Stiftung Entwicklung und Frieden, Bonn 2007</p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Dieter Senghaas, Der Grenzfall: Weltrechtsordnung vs. Rowdystaaten, Sicherheit und Frieden 3/1999, S. 136-140. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Andreas Stein, Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und die Rule of Law, Baden-Baden 1999.</p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Torsten Stein, Welche Lehren sind aus dem Eingriff der NATO im Kosovo zu ziehen?, in: </span><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Deutschen Sektion der Internationalen Juristen-Kommission (Hrsg.), Eingriff in die inneren Angelegenheiten fremder Staaten zum Zwecke des Menschenrechtsschutzes, Heidelberg 2002, S. 21-35.</span><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;">Daniel Thürer, Der Kosovo-Konflikt im Lichte des <span>Völkerrechts, in: Archiv des Völkerrechts 38 (2000)2, S. 9-25.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span lang="EN-GB">Christian Tomuschat (ed.), Kosovo and the International Community – A Legal Assessment, The Hague 2002.</span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Christian Tomuschat, </span><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Menschenrechtsschutz und innere Angelegenheiten, in: Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission (Hrsg.),<span> </span>Eingriff in die inneren Angelegenheiten fremder Staaten zum Zwecke des Menschenrechtsschutzes, Heidelberg 2002, S. 7-17.</span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Alfred Verdross/Bruno Simma, Universelles Völkerrecht, Berlin 1988.</span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-GB">Marc Weller, Missed Opportunities of Conflict Prevention in Kosovo 1987-1999, in: Luc van de Goor/Martina Huber (eds.), Mainstreaming Conflict Prevention, Baden-Baden 2002, S. 238-240. </span></p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Ian Williams, Nur das letzte Mittel, in: Vereinte Nationen 2002, S. 10-14.<span> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-right: 2.85pt; margin-left: -2.85pt;"><strong><span style="color: #810000;"> </span></strong></p>
<div>
<hr size="1" />
<div id="ftn1">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-left: 35.45pt; text-indent: -35.45pt;"><a name="_ftn1" href="#_ftnref1"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">[1]</span></span></span></span></span></a><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-GB"><span> </span>UN-Doc. </span><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">A/2625 [XXV].</span></p>
</div>
<div id="ftn2">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-left: 35.45pt; text-indent: -35.45pt;"><a name="_ftn2" href="#_ftnref2"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">[2]</span></span></span></span></span></a><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-GB"><span> </span>Case concerning Military an Paramilitary Activities in and against Nicaragua, ICJ Reports 1986, S. 14</span></p>
</div>
<div id="ftn3">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-left: 35.45pt; text-indent: -35.45pt;"><a name="_ftn3" href="#_ftnref3"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">[3]</span></span></span></span></span></a><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"><span> </span>So erklärte am 17. April 1991 Außenminister Genscher vor dem Deutschen Bundestag: „Die Resolution 688 hat historische Bedeutung. Sie hat erstmals in der Geschichte der Vereinten Nationen in dieser Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Missachtung der Menschenrechte den internationalen Frieden und die Sicherheit bedroht. Sie kann nicht mehr nur als innere Angelegenheit eines Staates behandelt werden. Das ist eine wichtige Fortentwicklung des Völkerrechts. Künftig kann sich keine Regierung, die Völ­kerrecht und Menschenrechte mit Füßen tritt, die die Bürger ihres Landes unterdrückt und zur Flucht zwingt, darauf berufen, dass solche Vorgänge eine innere Angelegenheit sind, die der Mitsprache der Völkergemeinschaft und der Vereinten Nationen entzogen sind.“ Abgedruckt in: E</span></p>
<p>Dr. Hans-Joachim Heintze</p>
<p><strong>Neue Herauforderungen = neue Standards für menschenrechtlich begründete</strong></p>
<p><strong>Interventionen (Voraussetzungen – Akteure – Instrumente)</strong></p>
<p>Seit dem Kosovo-Krieg von 1999 hält die intensive Debatte der Völkerrechtler über die humanitäre Intervention an, die durch sehr kontroverse Positionen gekennzeichnet ist (Nachweise bei Tomuschat 2002) und mit der R2P eine neue Dimension bekam (Schorlemer, 2007). Im Mittelpunkt stand dabei das Problem, ob massenhafte und schwere Verletzungen der Menschenrechte in einem Staat andere Staaten oder internationale Organisationen zur Gewaltanwendung unter dem Label der humanitären Intervention zum militärischen Eingreifen in dem menschenrechtsverletzenden Staat berechtigen. Die Frage erhält dadurch Brisanz, als eine solche Intervention im Widerspruch zu der bislang auch durch das moderne Völkerrecht geheiligte Souveränität der Staaten steht (Kicker 2000, 198).  Das politische Konzept der „Responsibility to Protect“ (R2P) aus dem Jahr 2001 versucht einen Ausweg aus diesem Dilemma.</p>
<p><strong>1. </strong><strong>Unbestrittene Fortgeltung des Souveränitätsprinzips im modernen Völkerrecht</strong><strong> </strong></p>
<p>Zwei grundlegende Normen des modernen Völkerrechts schützen die Souveränität der Staaten. Zum ersten handelt es sich um das Verbot der Androhung und Anwendung von Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen, das in Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta festgeschrieben ist. (Ipsen 2004, 928). Die NATO-Staaten verstießen 1999 unstrittig gegen dieses Verbot, denn sie begannen am 24. 3. 1999 mit Bombenangriffen auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien. Dies warf zwangsläufig die vieldiskutierte Frage auf, ob es dafür eine völkerrechtliche Rechtfertigung gab.</p>
<p>Zu berücksichtigen ist zudem eine zweite Norm, die die Souveränität schützen soll: Das Verbot der Einmischung von Staaten in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten (Interventionsverbot). Diese Norm gehört ebenfalls zu den Grundregeln des Völkerrechts, obwohl sie nicht ausdrücklich in der UN-Charta niedergelegt ist (Nolte 2002, 154) Es handelt sich vielmehr um eine Norm des Völkergewohnheitsrechts, die vielfach durch die UN-Generalversammlung bestätigt und sogar weiterentwickelt wurde. Richtungsweisend für die Auslegung des Inhalts dieser Norm wurde die sog. Friendly-Relations-Deklaration von 1970.<a href="#_ftn1">[1]</a></p>
<p>Die Geltung des Gewalt- und Einmischungsverbots wurde durch den Internationalen Gerichtshof in eindrucksvoller Weise im Urteil vom 27. 6. 1986 im Fall Nicaragua versus USA unterstrichen. Hierin wird ausgeführt, dass die Gestaltung des politischen, sozialen und wirtschaftlichen Systems ebenso wie die Außenpolitik eines Staates dessen innere Angelegenheit ist. In diese dürfen sich andere Staaten weder politisch noch militärisch direkt oder indirekt einmischen.<a href="#_ftn2">[2]</a> Selbst schwere Menschenrechtsverletzungen rechtfertigen nicht automatisch die Permeabilität des Gewalt- und Interventionsverbots. Das wird beispielhaft an den Resolutionen des UN-Sicherheitsrates deutlich, die das Einmischungsverbot vielfach ausdrücklich nennen. So bekannte sich der Rat beispielsweise noch kurz vor dem Ende des Zweiten Golfkrieges mit der Resolution 688 (1991) ausdrücklich zur Souveränität und politischen Unabhängigkeit des Irak und unterstrich damit, dass auch die dort begangenen Menschenrechtsverletzungen die Souveränität des Irak nicht aufheben (Endemann 1997, 182). Diesem Ansatz entspricht auch, dass die mit Kuwait verbündeten Staaten keinen Versuch machten, den irakischen Diktator Saddam Hussein zu stürzen. Ferner wurde nach dem Golfkrieg dieselbe undemokratische Regierung in Kuwait wiedereingesetzt, die vorher geherrscht hatte. Die Regierungsform in Kuwait und im Irak wurde somit als innere Angelegenheiten dieser Staaten angesehen. Auch nach der Okkupation Iraks durch die USA und ihrer „Coalition of the Willing“ unterstrich der Sicherheitsrat fortlaufend &#8211; beginnend mit der Res. 1483 (2003) die weiterbestehende Souveränität des Irak (Reschke 2009, 114).</p>
<p>Die Tatsache, dass das jugoslawische Regime bis zum Frühjahr 1999 schwere Menschenrechtsverletzungen im Kosovo beging, die Bundesrepublik Jugoslawien beileibe keine Demokratie war und von Präsident Milosevic diktatorisch regiert wurde sowie die Ablehnung des Friedens-Vorschlags von Rambouillet (Mutz 2000, 167) berechtigte die NATO also nicht per se zu dem Angriff vom 24. 3. 1999 (Loquai 2000, 68). Zu fragen ist daher, ob die Intensität der Menschenrechtsverletzungen im Kosovo – anders als die des Irak gegenüber den Kurden 1991 &#8211; unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von der NATO als Rechtfertigungsgrund angeführt werden kann. Die völkerrechtliche Debatte gab darauf verschiedene Antworten.</p>
<p><strong>2. Unbestrittener Aufstieg der </strong><strong>Menschenrechte zur Völkerrechtsnorm </strong></p>
<p>Die souveränitätsorientierte Ausformung des Völkerrechts, repräsentiert durch das Gewalt- und Einmischungsverbot, wurde zeitgleich von einer anderen völkerrechtlichen Entwicklung begleitet: dem enormen Bedeutungszuwachs der Menschenrechte. Im Lichte der umfassendenden Kodifizierung dieses Rechtskörpers ist einzuschätzen, dass massenhafte und schwere Menschenrechtsverletzungen heute nicht mehr ausschließlich innere Angelegenheiten von Staaten sind (Tomuschat , Rechtsstaat 2002, 7). Sie verstoßen vielmehr gegen Völkerrecht und rufen völkerrechtliche Verantwortlichkeit des rechtsverletzenden Staates hervor. Diese Verantwortlichkeit ist die Rechtsgrundlage dafür, dass Staaten einseitige Sanktionen gegen den Rechtsverletzer ergreifen. Allerdings birgt die unilaterale Anwendung von Zwang stets die Gefahr des politischen Missbrauchs.</p>
<p>Notwendig ist daher eine Befassung der UNO mit Menschenrechtsverletzungen. Dass die UNO die Kompetenz hierzu hat, ergibt sich aus der UN-Charta, einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen und dem erga-omnes-Charakter der Menschenrechte, d. h. Verletzungen der Menschenrechte betreffen die ganze Staatengemeinschaft. Die Art und Weise der Befassung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Je schwerer die Menschenrechtsverletzung ist, desto durchgreifender muss die Reaktion der Staatengemeinschaft sein. Die menschenrechtliche Kompetenz der UNO hat in den letzten Jahrzehnten zu einer enormen Relativierung der staatlichen Souveränität geführt, die bis zum Interventionsrecht reicht . Bei einer solchen humanitären Interventionen handelt es <em>sich um das militärische Eingreifen in den Hoheitsbereich eines Staates, um dessen Staatsangehörige vor existentieller Bedrohung, insbesondere massiven Menschenrechtsverletzungen, zu schützen.</em> Dabei ist es unerheblich, ob die Bedrohung vom Staat selbst ausgeht oder durch das Abgleiten eines Staates in die Anarchie entsteht (Greenwood 1993, 93). Einige Autoren meinen, dass bewaffnete Maßnahmen zum Schutz fundamentaler Interessen der Staatengemeinschaft (also auch der Menschenrechte) heute bereits generell zulässig seien (Thürer 2000, 9).</p>
<p><strong>2.1. Unbestrittenes Recht zur humanitären Intervention bei Menschenrechtsverletzungen</strong><strong> </strong></p>
<p>Dass der UN-Sicherheitsrat die Kompetenz zur Einleitung einer humanitären Intervention hat, ergibt sich aus seiner Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens. Daraus leitet sich ab, dass er sich mit <em>allen</em> Situationen befassen kann, die den Frieden gefährden. Dabei muss es sich <em>nicht</em> ausschließlich um internationale Konflikte handeln (Stein 1999, 111). Auch die Lage innerhalb es Staates, beispielsweise durch massenhafte Menschenrechtsverletzungen hervorgerufen, kann als objektive Bedrohung des Weltfriedens angesehen werden und ein Tätigwerden des Rates begründen (Verdross/Simma 1988, 144). Die Praxis zeigt, dass der Begriff der Friedensbedrohung bei Einigkeit im Sicherheitsrat außerordentlich weit verstanden werden kann (Frowein/Krisch 2002, 721). Dies ist ein wesentlicher Fortschritt gegenüber dem klassischen Völkerrecht, auf dessen Grundlage sich die Staaten weigerten, die nationalsozialistische Judenverfolgung zu Kenntnis zu nehmen, da es sich um eine „innere Angelegenheit“ des Deutschen Reiches handelte. Selbst die Schweiz schickte aus dieser Erwägung heraus geflohene deutsche Juden über die Grenze zurück.</p>
<p>Heute kann jede Situation – betreffe sie einen internationalen Konflikt oder die Lage in einem Staat – durch einen UN-Mitgliedsstaat, den UN-Generalsekretär oder durch den UN-Sicherheitsrat selbst auf die Tagesordnung des Rates gesetzt werden. Jedoch liegt die Entscheidung über die Art und Weise der Befassung mit einem friedensgefährdenden Konflikt allein in der Kompetenz der Mitglieder des Sicherheitsrates. Deren Einschätzung hängt freilich nicht ausschließlich von der Bewertung des tatsächlichen Geschehens ab (Delbrück 1995, 22) Vielmehr stellen insbesondere die Ständigen Mitglieder des Rates in aller Regel &#8211; chartawidrig – nationale Interessen über ihre Verantwortung für den Weltfrieden. Anders lässt sich beispielsweise nicht erklären, warum China im Frühjahr 1999 der Verlängerung des Mandats der präventiv in Mazedonien stationierten Blauhelme nicht zustimmte, obwohl diese den Ausbruch von Feindseligkeiten verhindert hatten. China verweigerte die Zustimmung lediglich deshalb, weil Mazedonien Taiwan anerkannt hatte (Eisele 2000, 136). Es ist damit mitverantwortlich für den Ausbruch des Konflikts in Mazedonien im Jahre 2001 (Dreist 2002, 5). Das Beispiel zeigt ebenso wie die hilflose Reaktion der Weltorganisation auf den langjährigen Nahostkonflikts, dass die UNO noch weit von dem Ideal entfernt ist, ein Garant für einen weltweit geltenden Mindeststandard von Recht und Ordnung zu sein.</p>
<p>Bei aller notweniger Kritik an der UNO ist aber auch zu verzeichnen, dass es nach dem Ende des Ost-West-Gegensatzes unter dem Druck der öffentlichen Meinung wenigstens ansatzweise gelungen ist, dass sich die Weltorganisation für bedrohte Menschen mit aller Konsequenz – d.h. auch mit militärischen Mitteln &#8211; eingesetzt hat. Dies ist zweifellos ein historischer Durchbruch. Damit wurden Standards gesetzt, die verteidigt werden müssen (Gading 1996, 222). Es darf nicht zugelassen werden, dass der Sicherheitsrat wieder hinter dieses erreichte Niveau der internationalen Menschenrechtssicherung zurückfällt und damit aus dieser menschenrechtlichen Verantwortung entlassen wird. Dass die NATO bei ihrer Entscheidung zur Intervention in Jugoslawien den UN-Sicherheitsrat umging, muss als die eigentliche rechtspolitische Katastrophe dieses Krieges angesehen werden. Es war nämlich keineswegs leicht, den UN-Sicherheitsrat zu veranlassen, bei Menschenrechtsverletzungen einzuschreiten, die keine zwischenstaatliche Dimension hatten.</p>
<p>Dies zeigt ein Blick in die einschlägige Praxis. Eine Schlüsselrolle bei der Hinwendung der UNO zu humanitären Interventionen nimmt die Resolution 688 (1991) zur Notlage der irakischen Zivilbevölkerung  ein, die die Reaktion des UN-Sicherheitsrats auf die Menschenrechtsverletzungen im Irak am Ende des Zweiten Golfkrieges darstellte. Sie wurde vielfach geradezu euphorisch gefeiert und als entscheidender Wendepunkt angesehen.<a href="#_ftn3">[3]</a> Die Ursache für die überschwängliche Bewertung dieser Resolution ist allerdings weniger auf ihren Inhalt zurückzuführen als auf die Erleichterung darüber, dass der Rat nach langem Zögern endlich tätig wurde, um das sich vor den Augen der Weltöffentlichkeit abspielende Flüchtlingsdrama der Kurden und die Verfolgung der Schiiten zu beenden. Da die Resolution allerdings nicht unter Kapitel VII der Charta angenommen wurde, somit also keine Zwangsmassnahme gegen einen menschenrechtsverletzenden Staat darstellt, handelte es sich auch nicht um eine humanitäre Interventionen im streng juristischen Sinne. Gleichwohl war damit der Weg eröffnet, der den UN-Sicherheitsrat zur Befassung mit massenhaften und schweren Menschenrechtsverletzungen veranlasste. Hinsichtlich Somalias, Bosniens, Haitis, Ruandas, Albaniens und Zaires wurde festgestellt, dass die dort begangenen Rechtsverletzungen eine friedensbedrohende Dimension hatten – obwohl es sich zumeist um Konflikte innerhalb der betroffenen Staaten ohne grenzüberschreitende Auswirkungen handelte &#8211; und humanitäre Interventionen der Staatengemeinschaft notwendig machten (Heintze 2001, 63). Die menschenrechtsschützende Praxis des UN-Sicherheitsrat ist zu würdigen, denn damit wurden dem völkerrechtlichen Menschenrechtschutz „Zähne“ gegeben. Die UNO war nicht länger nur ein „bellender Hund“ und bedrohte Menschen auf der ganzen Welt konnten grundsätzlich auf wirksame Hilfe hoffen. Mit dieser positiven Bewertung soll keinesfalls einem „neuen Interventionismus“ (Debiel/Nuschler 1996, 13) das Wort geredet werden. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass der UN-Sicherheitsrat das Recht und die Möglichkeit hat, auf schwere Menschenrechtsverletzungen mit Zwangsmaßnahmen, und zwar sowohl mit nichtmilitärischen als auch mit militärischen, zu reagieren. Allein der Umstand, dass er auch den Willen dazu hatte, dürfte auf potentielle Rechtsverletzer abschreckend wirken. Hier liegt eine deutliche Parallele zur generalpräventiven Wirkung des Strafrechts.</p>
<p><strong>2.2. Interventions-Zögerlichkeit des UN-Sicherheitsrats</strong><strong> </strong></p>
<p>Wenn ein Interventionsrecht des UN-Sicherheitsrates konstatiert wird, so stellt sich die Frage, ob es auch eine Pflicht der UNO zur Intervention gibt. Dabei handelt es sich nicht um ein theoretisches Problem. Vielmehr haben sich die Staaten mit der UNO in einem System kollektiver Sicherheit zusammengefunden und sich verpflichtet, gemeinsam gegen Rechtsbrecher aufzutreten (Opitz 2010, 33). Ein Rechtsgut, das dem Schutz dieses Systems unterliegt, sind die Menschenrechte. Folglich muss an sich, z.B. bei einem Völkermord, von einer Interventionspflicht der rechtstreuen Staaten ausgegangen werden (Schabas 2008, 189). Eine solche legalistische Betrachtungsweise scheitert aber an dem Umstand, dass es sich bei beim UN-Sicherheitsrat nicht um ein rechtliches, sondern um ein politisches Organ handelt. Da es keine objektiven Kriterien für das Vorliegen einer Friedensbedrohung – der Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegen einen Rechtsbrecher &#8211; gibt, bleibt es völlig dem Gutdünken des Rates vorbehalten, welche Situationen er als friedensbedrohend ansieht. Mehr noch, der Rat entscheidet letztlich selbst, mit welchen Situationen er sich wie beschäftigt. Folglich kann er auch in ähnlich gelagerten Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Es liegt auf dieser Linie, dass der UN-Sicherheitsrat hinsichtlich jedes einzelnen Einschreitens bei Menschenrechtsverletzungen unterstrich, es handle sich nicht um einen Präzedenzfall.</p>
<p>Eine Untersuchung der menschenrechtsrelevanten Entscheidungen belegt diese Haltung. Im Falle der Menschenrechtsverletzungen an den Kurden und Schiiten im Irak im Jahre 1991 zog es der Rat vor, überhaupt nicht nach Kapitel VII der UN-Charta tätig zu werden. Folglich findet sich hier auch kein Beleg für eine Interventionspflicht. Letztlich stellte der Rat auch nur außerhalb des Kapitel VII fest, bei den grenzüberschreitenden Fluchtbewegungen aus dem Irak handle sich um eine regionale Friedensbedrohung. Anstatt weitere Maßnahmen anzudrohen, wurde die irakische Regierung lediglich aufgefordert, die Menschenrechte zu achten (Heintze 1991, 43) Demgegenüber hat der Rat das Massensterben und die Verweigerung der humanitären Hilfe innerhalb Somalias unter Kapitel VII zur Friedensbedrohung erklärt und Zwangsmaßnahmen – einschließlich einer militärischen Intervention &#8211; ergriffen. Begründet wurde dies mit humanitären Erwägungen. Gleichwohl kann daraus nicht eine generelle Interventionspflicht bei humanitären Katastrophen abgeleitet werden, da der Rat sein Tätigwerden mit dem dringenden Antrag der Regierung  Somalias („urgent calls from Somalia“) begründete und die Resolution 794 (1992) als absolute Ausnahme bezeichnete (Herbst  2000, 242). Bewertet man diese Argumentation des UN-Sicherheitsrates völkerrechtlich, so lag hier an sich keine humanitäre Intervention vor, den schließlich wurde auf Wunsch der somalischen Regierung gehandelt. Es ist bezeichnend für die Zögerlichkeit des Rates, dass er zu dieser Begründung für das militärische Tätigwerden in Somalia griff: schließlich war allgemein bekannt, dass Somalia ein „failed state“ war, in dem es keine effektive Regierung mehr gab.</p>
<p>Interessant im Hinblick auf die Entstehung einer möglichen Interventionspflicht war die Ruanda-Krise. Hier wurde nämlich gerade von afrikanischen Staaten &#8211; die zuvor zu den striktesten Interventionsgegnern gehörten &#8211; behauptet, die UNO habe eine Verpflichtung, sich um die ruandische Bevölkerung zu sorgen.<a href="#_ftn4">[4]</a> Dennoch wurde diese Einschätzung nicht in praktische Politik des UN-Sicherheitsrates umgesetzt. Die Mitgliedsstaaten waren nicht bereit, Truppen für eine humanitäre Intervention bereitzustellen. Als Frankreich schließlich Einheiten entsandte, dienten diese nicht vorrangig humanitären Zwecken. Entsprechend kritisch äußerte sich der UN-Generalsekretär:</p>
<p>&#8220;The delay in reaction by the international community to the genocide in Rwanda has demonstrated graphically its extreme inadequacy to respond urgently with prompt and decisive action to humanitarian crises entwined with armed conflict. &#8230; The international community appears paralysed in reacting almost months later even to the revised mandate established by the Security Council.  We all must recognize that, in this respect, we have failed in our response to the agony of Rwanda, and thus have acquiesced in the continued loss of human lives. Our readiness and capacity for action has been demonstrated to be inadequate at best, and deplorable at worst, owing to the absence of the collective political will.&#8221;<a href="#_ftn5">[5]</a></p>
<p>Die Beispiele belegen, dass es eine Pflicht zur humanitären Intervention bislang nicht gibt. Gerade die USA wollten sich im Lichte der Erfahrungen in Somalia nicht auf eine abstrakte Interventionspflicht festlegen lassen und stimmten im Falle Ruandas nur militärischen Einsätzen mit klar definierten, begrenzten Zielen zu. Sie standen somit generellen Verpflichtungen ausdrücklich ablehnend gegenüber (International Panel 2001, 157) und damit ist eine wesentliche Voraussetzung der Entstehung von Völkergewohnheitsrecht – das Vorliegen einer opinio iuris &#8211; nicht erfüllt. Daher lässt sich lediglich die Existenz eines Interventionsrechts des Sicherheitsrates bei schweren Menschenrechtsverletzungen konstatieren, nicht aber eine Interventionspflicht. Die von Senghaas angenommene „Art Rechtspflicht“ des Sicherheitsrates zur Intervention, die die Intervention nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten erscheinen lässt (Senghaas  1999, 136) ist weder als herrschende Auffassung der Völkerrechtswissenschaft noch als Staatenpraxis nachweisbar.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>3. „Selbstmandatierte“ Intervention der NATO in Jugoslawien</strong></p>
<p>Der Kosovo hat in drastischer Weise die Defizite bei der Durchsetzung des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes deutlich gemacht. Es dürfte unstrittig sein, dass die serbische Staatsmacht dort schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegenüber der albanischstämmigen Bevölkerung beging. Der genaue Umfang der Menschenrechtsverletzungen und ihre Begleitumstände sind weithin umstritten. So wird von Politikern als Rechtsfertigung für die Intervention angeführt, dort habe ein Völkermordverbrechen stattgefunden. (Deiseroth 2001, 46) Dies ist ebenso zu hinterfragen wie die Rolle, die die UCK gespielt hat. Ihre Aktionen haben zweifellos zu einem „Aufschaukeln“ des Konflikts beigetragen, indem den serbischen Sicherheitskräften erhebliche Verluste beigebracht wurden, was diese wiederum zu Überreaktionen veranlasste. Problematisch war auch die Rolle, die die UNO auf dem Balkan gespielt hat. Deren humanitäre Intervention in Bosnien-Herzegowina erreichte das Ziel nicht, Massaker zu verhindern und den potentiellen Opfern tatsächlich Schutz zu gewähren (Pape 1997, 245). Die Ursache dafür ist vor allem darin zu suchen, dass die Staaten nicht bereit waren, den Forderungen des Generalsekretärs entsprechend, eine hinreichende Zahl von Soldaten zur Verfügung zu stellen. Hinzu kam, dass das Mandat der Truppen nicht klar formuliert war und sich nicht auf die Hilfe für die Opfer des Konflikts beschränkte, sondern einen Beitrag zur Konfliktlösung erbringen sollte. Das Ergebnis war dementsprechend unbefriedigend. Die humanitäre Intervention blieb im Ansatz stecken, was insbesondere durch den Fall der Schutzzonen dokumentiert wurde. Die Mitverantwortung für den Tod von 7.500 Menschen wurde durch den Rücktritt der niederländischen Regierung am 15. 2. 2002 nach der Vorlage eines Untersuchungsberichts zur Rolle der Streitkräfte beim Fall von Srebrenica eingestanden.<a href="#_ftn6">[6]</a></p>
<p>Als es im Frühjahr 1998 zu einer bedenklichen Zuspitzung der Lage der albanischstämmigen Zivilbevölkerung im Kosovo kam, beschloss der UN-Sicherheitsrat mit seiner Res. 1160 (1998) &#8211; gestützt auf Kapitel VII der Charta – eine Aufforderung an Belgrad, eine politische Lösung des Problems anzustreben. In den folgenden Monaten kam es jedoch zu einer Verschärfung der Auseinandersetzungen, so dass die Forderung nach Militärschlägen gegen Jugoslawien laut wurde. Möglichkeiten der Konfliktprävention wurden vertan (Weller 2002, 238). Der UN-Sicherheitsrat erwies sich allerdings wegen der Haltung Russlands und Chinas als handlungsunfähig. Dies belegt offenkundig die praktischen – nicht die juristischen &#8211; Defizite bei der internationalen Durchsetzung von Menschenrechten.</p>
<p>Daraufhin erklärte die NATO, „unter diesen außergewöhnlichen Umständen“ sei „die Drohung mit und gegebenenfalls der Einsatz von Gewalt durch die NATO gerechtfertigt.“<a href="#_ftn7">[7]</a></p>
<p>Da nach der Struktur des gegenwärtigen Völkerrechts das „Gewaltmonopol“ beim UN-Sicherheitsrat liegt, kann eine Interventionspflicht anderer Organisationen stets nur im Wege einer völkerrechtlich nicht vorgesehenen Selbstmandatierung erfolgen. Am weitesten schritt die NATO voran, deren Evolution zu einer „neuen NATO“ bereits 1991 mit dem Strategischen Konzept von Rom begann (Bothe/Martenczuk 1999, 125). Die NATO wandte damit ein Denkkonzept an, das das Europäische Parlament schon 1994 proklamiert hatte und das es in einer Entschließung artikulierte: das Recht auf Intervention aus humanitären Gründen.<a href="#_ftn8">[8]</a> Diese Entschließung nahm seinerzeit bereits vieles vorweg, was dann 2001 Eingang in die R2P gefunden hat.</p>
<p>Die NATO war der erstmalige „Nutzer“ solcher politischer Denkkonzepte. Anwendung fand das Interventionsrecht bei der Durchsetzung der UN-Sanktionsmaßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien und mit den massiven Luftschlägen gegen Stellungen der bosnischen Serben im Jahre 1995, die letztlich den Abschluss des Dayton-Abkommens ermöglichten. Freilich waren die Maßnahmen aufgrund der Sicherheitsratsresolution 816 (1993) gemäß Kapitel VII  ergriffen worden. Sie hatten somit eine zumindest grundsätzliche juristische Grundlage – wenn auch teilweise in einer rechtlichen Grauzone verortet und damit bereits Elemente der Selbstmandatierung aufweisend (Eisermann 2000, 309).</p>
<p>Beim Kosovo-Krieg gab es nicht einmal eine schwache Ermächtigung zur Einleitung militärischer Maßnahmen gegen Belgrad durch den UN-Sicherheitsrat. Vielmehr begann die NATO am 24. März 1999 mit Luftangriffen auf das jugoslawische Territorium ohne jede Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat. Damit ermangelte es eines völkerrechtlichen Rechtfertigungsgrundes. Auch auf das Recht zu kollektiver Selbstverteidigung konnte man sich nicht berufen, da dies nur von außen angegriffenen Staaten zusteht und der Kosovo unstrittig Teil Jugoslawiens ist. Rechtfertigungsgründe aus dem Recht der Staatenverantwortlichkeit wie Nothilfe und Notstandshilfe (Ipsen 1999, 19) ließen sich auch nicht anführen, da sie nur von Staaten geltend gemacht werden können, denen Menschen anvertraut sind, die sie zu schützen haben. Das war bei den Kosovo-Albernern nicht der Fall, da diese nicht dem Schutz der NATO-Staaten unterstanden. Eine Schutzpflicht besteht jedoch nur im Bereich der eigenen Hoheitsgewalt (Kälin 2000, 166). Andere kritische Positionen setzen um Umstand an, dass die NATO-Staaten nicht alle Möglichkeiten genutzt haben, um die UNO umfassend mit dem Kosovo-Problem zu befassen. Insbesondere wurde nicht versucht, die Generalversammlung auf der Grundlage des „Uniting for Peace“-Resolution aus dem Jahre 1950 einzubeziehen. Diese Resolution erlaubt bei der Blockade des Sicherheitsrates die Generalversammlung mit dem Thema zu befassen. Es scheint jedoch offensichtlich, dass die NATO-Staaten diesen Weg nicht beschritten, weil die Staatenmehrheit höchst wahrscheinlich einer humanitären Intervention nicht zugestimmt hätte. In der Literatur wird weiterhin kritisch angemerkt, dass der Umfang der Menschenrechtsverletzungen im Kosovo im Frühjahr 1999 nicht das Niveau eines Völkermordes erreicht habe, so dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeit keine humanitäre Intervention berechtigt gewesen sei. Das erkläre auch, weshalb die Res. 1244 des UN-Sicherheitsrates nicht nachträglich die Intervention für rechtens erklärt habe (Flauss 2002, 87).</p>
<p><strong>4. Völkerrechtliche Konsequenzen des Kosovo-Einsatzes?</strong></p>
<h3>Selbst Autoren, die die NATO-Intervention letztlich befürworteten, anerkennen, dass der Einsatz ohne Mandatierung oder Autorisierung durch den UN-Sicherheitsrat „rechtlich als prekär angesehen werden musste.“ Gleichwohl schließen sie daraus nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise. Vielmehr wird aus dem „Nichthandeln“ des Rates die Möglichkeit der Rechtfertigung eines bewaffneten Eingreifens aus notstandsähnlichen Erwägungen abgeleitet. Zugestanden wird aber, dass die Zahl der Verluste unter der Zivilbevölkerung im Kosovo hoch blieb, weshalb die Rechtsfertigung dieses Krieges ohne Mandat des Sicherheitsrats als „äußerst prekär“ angesehen werden müsse. (Frowein 2001, 898). Diese Argumentation bezieht sich freilich nicht vorrangig auf die Frage, ob die Umgehung des Gewaltmonopols des Rates rechtens war. Stattdessen wird auf die Zahl der Opfer abgestellt. Dies ist jedoch in erster Linie ein Problem der Art und Weise der Kriegsführung und sagt nicht über die Legitimität dieses Krieges.</h3>
<h3>Auch andere Autoren kritisieren die Kriegsführungsmethode. So wirft Stein dem Westen vor, er sei nur bereit gewesen, „ein minimales Risiko einzugehen“ und konnte militärisch mit dem Luftkrieg nur sehr begrenzt etwas erreichen. Damit wird die moralische Legitimation für den Angriff – die NATO habe ja nur uneigennützig den Menschen helfen wollen – grundsätzlich infrage gestellt. Gleichwohl wird aus dem Kosovo-Krieg gefolgert, dass das Gewaltmonopol der Vereinten Nationen „nicht mehr unangefochten gilt.“ (Stein 2002, 21) Statt dessen werden in der Literatur Kriterien genannt, nach denen ein nicht-UN-autorisierter Gewalteinsatz in Zukunft möglich sein sollte. Im Zentrum steht dabei die Forderung: Das Verfahren nach der UN-Charta muss versucht worden sein, d.h. der Sicherheitsrat und die Generalversammlung müssen erfolglos angerufen und mit der Sache befasst worden sein. Es muss sich weiterhin um schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen handeln und Maßnahmen der friedlichen Streitbeilegung müssen versucht worden sein. Die Operation ist ferner auf das humanitäre Anliegen zu beschränken und muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen. Schließlich sei nur eine Gruppe von Staaten, nicht aber eine Hegemonialmacht allein, zur Intervention berechtigt (Stein 2002, 32). Diese Kriterien sind bislang allerdings nur in der Literatur erwogen worden. Eingang in eine völkerrechtliche Vereinbarung haben sie noch nicht gefunden.</h3>
<h3><strong>4.1. Fortbestehende Ungereimtheiten bezüglich Kosovo</strong></h3>
<h3>Die Bestrebungen, Kriterien für völkerrechtsgemäße humanitäre Interventionen aufzustellen, entspringen vor allem dem moralischen Dilemma, dass rechtstreue Staaten auf schwerste Menschenrechtsverletzungen reagieren müssen und die betroffenen Menschen nicht ihrem Schicksal überlassen können. Gleichwohl stoßen diese Kriterien wiederum sehr schnell an politische und Machbarkeitsgrenzen. Das zeigte sich, als kurz nach der Kosovo-Intervention indonesische Milizen in Ost-Timor ein Blutbad anrichteten, um die Unabhängigkeit dieses Volkes zu verhindern. Hier ließ die humanitäre Intervention auf sich warten, weshalb sich wiederum erneut die Frage stellte, ob der Westen denn nicht auch bei den humanitären Interventionen Doppelstandards – je nach politischer Opportunität – anlegt (Sassoli 2000, 207). Andere massive Menschenrechtsverletzungen finden sich bislang nicht auf der Tagesordnung des UN-Sicherheitsrats, obwohl sie tausende Opfer forderten. Hat die NATO also durch ihre Intervention gegen Belgrad überreagiert, weil sich dies alles „vor der Haustür“ abspielte und neue Flüchtlingsströme nach Westeuropa befürchtet wurden?</h3>
<h3>Was auch immer die konkreten Beweggründe in Brüssel gewesen sein mögen, es kann nicht übersehen werden, dass die NATO-Maßnahmen auf der Linie lagen, die der UN-Sicherheitsrat mit der Verurteilung Serbiens für seine Politik im Kosovo mit der Resolution 1199 vorgegeben hatte. Hier blieb der Rat allerdings auf halben Wege stehen, indem er die Existenz einer Friedensbedrohung feststellte, aber nichts zu seiner Überwindung tat. Auf die Dauer konnte eine verantwortungsbewusste Staatengemeinschaft nicht lediglich konstatieren, dass es eine Friedensbedrohung gab. Im konkreten Fall trugen Mitgliedsstaaten des Sicherheitsrates eher noch zur Zuspitzung des Konflikts bei: Die (militärische) Unterstützung der UCK durch NATO-Staaten bzw. deren Duldung einer derartigen Tätigkeit des albanischen Diaspora führte sicher nicht dazu, die konstatierte Friedensbedrohung abzubauen. Gleichwohl stieg damit der Handlungsbedarf, denn die Kämpfe nahmen zu, so dass die Region in eine immer bedrohlichere Lage geriet. Daher verwunderte die sicher auch aus diesen praktischen Erwägungen entspringende breite regionale Unterstützung der NATO-Maßnahmen nicht, die in der Beteiligung von 19 Staaten an der NATO-Intervention zum Ausdruck kam. Letztlich  folgte die Intervention in der letzten Konsequenz dem Pfad, den der UN-Sicherheitsrat mit seiner Resolution 1199 bereits eingeschlagen hatte. Die NATO schritt im März 1999 zu militärischen Maßnahmen mit dem erklärten Ziel, die konstatierte Friedensbedrohung zu überwinden, freilich ohne durch das zuständige Staatengemeinschaftsorgan dazu ermächtigt zu sein.</h3>
<h3>Unter diesen Umständen wäre zu erwarten gewesen, dass nach dem Ende der Bombardierungen der UN-Sicherheitsrat Stellung zu den Maßnahmen der NATO genommen hätte. Dies erfolgte nicht. Zu vermuten ist, dass die Ursache dafür letztlich in dem Umstand liegt, dass die NATO keinen Sieg über Milosevic errungen hatte. Der Diktator gab letztlich auf, weil Russland ihm jede Unterstützung entzogen hatte. Russland war aber nicht interessiert an einer nachträglichen Rechtfertigung der NATO-Maßnahmen, sondern an einem maßgeblichen Anteil an der KFOR. Folglich enthält die nach dem Waffengang der NATO verabschiedete Sicherheitsratsresolution 1244 (1999), die die Schaffung der UN-Verwaltung für den Kosovo zum Gegenstand hat, keine Aussage zur Rechtmäßigkeit der NATO-Bombardements.</h3>
<h3>Angesichts der offenen Fragen – auch die Klage Jugoslawiens gegen die NATO-Staaten konnte keine Antwort erbringen, da sie vom IGH verworfen wurde &#8211; kann der Kosovo-Krieg  nicht als Präjudiz für die Rechtmäßigkeit humanitärer Interventionen außerhalb des UN-Systems herangezogen werden. Hinzu kommt, dass auch die westlichen Staaten kein allgemeines Recht auf humanitäre Interventionen behaupten und nicht müde werden, den absoluten Ausnahmecharakter des Kosovo-Einsatzes zu unterstreichen (Nolte 1999, 959). Gerade in Deutschland mögen dafür auch verfassungsrechtliche Bedenken Anlass sein (Epping 2000. 615).</h3>
<h3><strong>4.2. Moralisches Dilemma besteht fort </strong></h3>
<p>Zweifellos hat die NATO-Intervention zahlreiche völkerrechtliche Probleme aufgeworfen und der Jurist wünscht sich natürlich die Klärung durch eine völkerrechtliche Kodifizierung (Henke 2009, 15). Aber diese ist angesichts der politischen Gemengelage nicht zu erwarten. Deshalb ist es zu begrüßen, dass zumindest auf der im Bereich der Aktivitäten der UNO Fakten geschaffen wurden. So fragte der UN- Generalsekretär auf dem Millenniums-Gipfels der Vereinten Nationen, wie auf Menschenrechtsverletzungen vom Schlage des Völkermords in Ruanda und des Massakers in Srebenica zu antworten sei, wenn humanitäre Interventionen aus Rücksicht auf die staatliche Souveränität nicht zulässig seien. Eine Antwort versuchte die „Internationale Kommission zur Intervention und Staatensouveränität“ zu geben, deren umfangreicher Bericht 2001 vom kanadischen Außenministerium vorgelegt wurde (Williams 2002, 10). Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass sich eine Theorie und Praxis der humanitären Interventionen herauszubilden beginne, deren rechtliche Grundlage letztlich eine Verpflichtung sei, bedrängten Menschen Schutz zu gewähren. Dieser Gedanke der Schutzgewährung liege dem individualschützenden Völkerrecht zugrunde. So verpflichtet das humanitäre Völkerrecht die am bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien, Nichtkombattanten zu schützen. Das Flüchtlingsrecht ermächtigt den UNHCR, für den Schutz der Flüchtlinge einzutreten. Die Idee der Schutzverpflichtung ist somit nicht neu. Offen bleibt allerdings die Frage, wie der Schutz durchgesetzt werden kann und ob er gar zu erzwingen ist. Darauf gibt das Völkerrecht bislang keine Antwort. Es bleibt folglich lediglich der Weg über den UN-Sicherheitsrat und über die Feststellung einer Friedensbedrohung. Nur dann ist eine humanitäre Intervention gerechtfertigt. Auch der Kosovo-Krieg hat bislang nicht zur Entstehung neuer Völkerrechtsnormen geführt.</p>
<p>Zu bedenken ist weiterhin, dass die humanitäre Intervention nicht dazu in der Lage ist, den Konflikt tatsächlich langfristig zu lösen. Die humanitäre Intervention hat nämlich nur eine „trügerische Faszination“ (Hilpold 1999, 157). Kosovo und Osttimor zeigen, dass der Wiederaufbau einer friedlichen Post-Konflikt-Gesellschaft außerordentlich aufwendig ist und eine Kraftanstrengung der gesamten Staatengemeinschaft erfordert (Bothe/Marauhn 2000, 156). Schlussendlich landen die Probleme krisengeschüttelter und von Konflikten betroffener Gesellschaften dann doch wieder bei den Vereinten Nationen. Deshalb muss diese Organisation auch bei der Entscheidung zu einer humanitären Intervention das Sagen haben. Aber die Geschichte lehrt auch, dass die humanitäre Intervention nur im Notfall zur Anwendung kommen kann. Das Schwergewicht muss bei der Prävention von Konflikten liegen.</p>
<h1><strong>5. Das Konzept der R2P</strong></h1>
<p>Die Empfehlungen der International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS) wurden im Jahr 2001 veröffentlicht. Sie betrachten die staatliche Souveränität in einem anderen Licht, denn sie wird als Instrument zum Schutz der Bevölkerung verstanden.  Staaten, die schwerste Menschenrechtsverletzungen dulden oder begehen, können sich nicht auf den Schutzschild Souveränität berufen. verstecken. Solche Verbrechen werden in einen internationalen Zusammenhang gestellt. Dann nämlich, wenn ein Staat nicht willens oder in der Lage ist, seine Bevölkerung vor Genozid, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen, geht die Verpflichtung zum Schutz auf die anderen Mitglieder der internationalen Gemeinschaft über. Mit dem Übergang dieser Verantwortung zum Schutz an die anderen Mitglieder der internationalen Gemeinschaft – und damit zumindest einer teilweisen und temporären Einschränkung der Souveränität des betroffenen Staates – soll der Staat dazu gebracht werden, sich wieder völkerrechtskonform zu verhalten. Macht sich ein Staat schwerer Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, so hat die internationale Gemeinschaft nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, zu intervenieren.</p>
<p>Die R2P umgeht ausdrücklich nicht den kontroversen Begriff der humanitären Intervention, revolutioniert aber dennoch die Interpretation der völkerrechtlichen Pflichtenlage, denn sie gibt den Menschenrechten im Konflikt Vorrang vor dem Rechtsgut der staatlichen Souveränität. Doch diese Herangehensweise ist in erster Linie ein rechtstheoretisches Problem.</p>
<p>Von praktischer Bedeutung ist demgegenüber, dass sich die R2P nicht lediglich auf die (möglicherweise militärische) Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen beschränkt. Vielmehr umfasst das Konzept auch die Bereiche der Prävention („Responsibility to Prevent“), der Reaktion („Responsibility to React“) und des Wiederaufbaus („Responsibility to Rebuild“). Die Schutzverantwortung wird damit als Prozess verstanden, der die militärische</p>
<p>Intervention dann vorsieht, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft wurden.</p>
<p><strong>5.1. Eingang der R2P in UN-Dokumente</strong></p>
<p>Das Konzept der Expertengruppe fand schließlich Eingang in die UN-Dokumente. Erstamals 2004 in den Bericht des Secretary General’s High-level Panel on Threats, Challenges</p>
<p>and Change als auch in das Dokument „In Larger Freedom“. Beide Berichte sind  Schlüsseldokumente des UN-Reformprozesses und empfehlen den Regierungen, die R2P zu unterstützen. Schließlich fand die R2P im Jahre 2005 Aufnahme in den Abschlussbericht des UN-Weltgipfels im September 2005. Ausdrücklich wird darin festgestellt, dass zwar die Regierungen für den Schutz ihrer Bevölkerungen verantwortlich sind. Falls sie aber nicht willens oder nicht in der Lage sind, ihrer Verantwortung nachzukommen, geht diese Verantwortung auf die internationale Gemeinschaft über. Sie soll mit friedlichen Mitteln die Bevölkerung schützen. Die internationale Gemeinschaft soll durch den Sicherheitsrat handeln (Schaller APuZ 2008, 9). Damit machte sich die UN wesentliche Komponenten der R2P zu eigen, übernahm das Konzept aber nicht völlig. Insbesondere fand die “Responsibility to Rebuild” keine Erwähnung. Auch die vorgeschlagenen Kriterien für eine militärische Intervention wurden nicht übernommen.</p>
<p>Auch in Sicherheitsratsresolutionen finden sich Bezüge auf das Konzept, so in der Resolution „Protection of civilians in armed conflict“<a href="#_ftn9">[9]</a> und den Resolutionen zur Entsendung von UN-Friedenstruppen nach Darfur.<a href="#_ftn10">[10]</a></p>
<p><strong>5.2. Darf oder muss Gewalt angewendet werden?</strong></p>
<p>Die R2P zielt darauf ab,  Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, so sind durch die internationale Gemeinschaft durch nichtmilitärische Zwangsmaßnahmen gegen den Verursacherstaat der Rechtsverletzungen zu ergreifen. Ist diese erfolglos, so ist als ultima ratio auch eine militärische Intervention zum Schutz der Bevölkerung vorgesehen. Als <em>erstes</em> Kriterium für die Anwendung von Waffengewalt nennt die R2P daher, dass die Gewalt das letzte Mittel (last resort) der Einwirkung auf den Rechtsverletzer ist. Als <em>zweites</em> Kriterium wird der gerechte Grund für die Intervention genannt (just cause). Voraussetzung ist demnach eine akute Bedrohung des Lebens einer großen Anzahl von Menschen oder eine ethnische Säuberung und die Unwilligkeit oder Unfähigkeit des Staates, dagegen vorzugehen. Das dritte Kriterium ist die aufrichtige Absicht der intervenierenden Staaten (right intention). Das ausschließlich Ziel muss die Überwindung der Leiden der Menschen sein. Die Herbeiführung des Sturzes einer Regierung ist grundsätzlich kein legitimes Ziel der R2P. Um die aufrichte Absicht der militärischen Intervention deutlich zu machen, ist ein multilaterales Vorgehen anzustreben.</p>
<p>Das vierte Kriterium ist die Verhältnismäßigkeit (proportional means) des Vorgehens anzuführen. Demnach darf der Umfang, die Dauer und Intensität des Eingriffs nicht über das Ziel des Schutzes der Zivilbevölkerung hinausgehen. Das fünfte Kriterium umfasst die Forderung nach vernünftigen Erfolgsaussichten (reasonable prospects) der militärischen Intervention. Demnach ist von solchen Maßnahmen abzusehen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lage der Bevölkerung nach der Intervention verschlechtert.</p>
<p>Die Kriterien klingen vernünftig und sind nachvollziehbar. Allerdings werfen sie die Frage auf, wer und wie die Nachweise für die infrage stehenden Verbrechen, die den Einsatz militärischer Gewalt legitimieren würden, erbracht werden können. Aber selbst wenn es eindeutige Beweise gäbe, so ist die Entscheidung über einen Einsatz immer noch abhängig vom politischen Willen. Das machte der Irak-Krieg der USA 2003 offenkundig. Hier gab es hinreichende Erkenntnisse darüber, dass der Irak 2003 nicht mehr über Massenvernichtungswaffen verfügte, was durch die satellitengestützte und Luftaufklärung wir durch die Vor-Ort-Kontrollen unter der Leitung von Blix bestätigt wurde. Dennoch setzten sich die USA und Großbritannien über die Beweise hinweg und arbeiteten mit Lügen (Ehrenberg 2010, 147). Letztlich ist somit die politische Instanz, die die Entscheidung über den Einsatz trifft, gefragt. Sie wird in der R2P adressiert, indem das Kriterium der „right authority“ angeprochen wird. Entsprechend dem völkerrechtlichen Gewaltmonopol beim  UN-Sicherheitsrat muss jeder Einsatz militärischer Gewalt durch den Sicherheitsrat legitimiert werden. Freilich zeigt sich in der Praxis, dass der Sicherheitsrat entgegen seinem Mandat oftmals politisch blockiert ist. Das hat in der Vergangenheit im Falle Koreas 1950 dazu geführt, dass sich auf der Grundlage der Resolution  „Uniting for Peace“ die UN-Generalversammlung mit dem Problem beschäftige und  Empfehlungen aussprach. Freilich sind derartige Resolutionen nicht verbindlich und ermächtigen nicht zur Anwendung von Gewalt. Denkbar wäre auch ein Tätigwerden der  Regionalorganisationen nach Kapitel VIII der UN-Charta, die allerdings nachträglich  die Zustimmung des Sicherheitsrats anfordern müssten. So gingen der UN-mandatierten humanitären Intervention 1994 in Haiti zahlreiche Debatten und Beschlüsse der OAS voraus.</p>
<p>Freilich gefährdet die durch die R2P angestrebte Legalisierung der Gewaltanwendung zugunsten des Menschenrechtsschutzes das strikte völkerrechtliche Gewaltverbot, so dass vielfach befürchtet wird, dieses Instrument könne für politische zwecke missbraucht werden. Insbesondere Entwicklungsländer befürchten dies, während China und Russland am Souveränitätsdogma festhalten. Notwendig ist angesichts dieser divergierenden Auffassung ein weitere Diskussion dieses Konzepts um zu verhindern, dass die Völkerrechtsordnung immer weiter in unterschiedliche Rechtskreise zerfällt. Das Beispiel des Kosovo, wo auch zwei Jahre nach der einseitigen Unabhängigkeitserklärung immer noch kein Konsens über den Status herbeigeführt wurde, ist symbolisch für die Zerbröselung der Völkerrechtsordnung durch die Unfähigkeit der Großmächte zur Akzeptanz eines Kompromisses. Das Menschenrechtsthema, die Abwendung von völkerrechtlichen Verbrechen an unschuldigen Menschen, ist zu wichtig, als dass man es politischen Ränkespielen überlassen könnte. Daher ist es sehr zu begrüßen, dass die R2P immer deutlichere – auch völkerrechtliche Gestalt annimmt, obwohl es sich nach wie vor um ein politisches Konzept handelt (Schaller SWP 2008, 2). Zu dieser Fortentwicklung kommt es vor allem durch den Umstand,  dass der UN-Generalsekretär regelmäßige Berichte über die „Umsetzung der Schutzverantwortung“ vorlegt. Damit ergeht es den Ergebnissen des Millenniumsgipfels anders als sonstigen Resolutionen der UN-Generalversammlung, die oftmals direkt ins Grab der ungelesenen Dokumente wandern. Der jüngste Bericht<a href="#_ftn11">[11]</a> ist aufschlussreich und zeigt, dass das Konzept weiterhin große internationale Aufmerksamkeit genießt.</p>
<p><strong>Literatur:</strong></p>
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<p>Daniel Thürer, Der Kosovo-Konflikt im Lichte des Völkerrechts, in: Archiv des Völkerrechts 38 (2000)2, S. 9-25.</p>
<p>Christian Tomuschat (ed.), Kosovo and the International Community – A Legal Assessment, The Hague 2002.</p>
<p>Christian Tomuschat, Menschenrechtsschutz und innere Angelegenheiten, in: Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission (Hrsg.),  Eingriff in die inneren Angelegenheiten fremder Staaten zum Zwecke des Menschenrechtsschutzes, Heidelberg 2002, S. 7-17.</p>
<p>Alfred Verdross/Bruno Simma, Universelles Völkerrecht, Berlin 1988.</p>
<p>Marc Weller, Missed Opportunities of Conflict Prevention in Kosovo 1987-1999, in: Luc van de Goor/Martina Huber (eds.), Mainstreaming Conflict Prevention, Baden-Baden 2002, S. 238-240.</p>
<p>Ian Williams, Nur das letzte Mittel, in: Vereinte Nationen 2002, S. 10-14.</p>
<p><strong> </strong></p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> UN-Doc. A/2625 [XXV].</p>
<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Case concerning Military an Paramilitary Activities in and against Nicaragua, ICJ Reports 1986, S. 14</p>
<p><a href="#_ftnref3">[3]</a> So erklärte am 17. April 1991 Außenminister Genscher vor dem Deutschen Bundestag: „Die Resolution 688 hat historische Bedeutung. Sie hat erstmals in der Geschichte der Vereinten Nationen in dieser Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Missachtung der Menschenrechte den internationalen Frieden und die Sicherheit bedroht. Sie kann nicht mehr nur als innere Angelegenheit eines Staates behandelt werden. Das ist eine wichtige Fortentwicklung des Völkerrechts. Künftig kann sich keine Regierung, die Völ­kerrecht und Menschenrechte mit Füßen tritt, die die Bürger ihres Landes unterdrückt und zur Flucht zwingt, darauf berufen, dass solche Vorgänge eine innere Angelegenheit sind, die der Mitsprache der Völkergemeinschaft und der Vereinten Nationen entzogen sind.“ Abgedruckt in: Europa-Archiv 1991, D 238.</p>
<p><a href="#_ftnref4">[4]</a> So Nigeria in UN-Doc. S/PV.3368, S. 3</p>
<p><a href="#_ftnref5">[5]</a> UN-Doc. S/1994/640, para. 43</p>
<p><a href="#_ftnref6">[6]</a> Die Welt vom 16. 2. 2002</p>
<p><a href="#_ftnref7">[7]</a> In: Internationale Politik, Nr. 5/1999, S. 91 f.</p>
<p><a href="#_ftnref8">[8]</a> Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Dok. C128 vom 9.5.1994</p>
<p><a href="#_ftnref9">[9]</a> UN-Doc. S/1674 (2006).</p>
<p><a href="#_ftnref10">[10]</a> UN-Doc. S/1706 (2006) S/1755 (2007).</p>
<p><a href="#_ftnref11">[11]</a> UN-Doc. A/63/677.</p>
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-left: 35.45pt; text-indent: -35.45pt;"><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">uropa-Archiv 1991, D 238.</span></p>
</div>
<div id="ftn4">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-left: 35.45pt; text-indent: -35.45pt;"><a name="_ftn4" href="#_ftnref4"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">[4]</span></span></span></span></span></a><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"><span> </span>So Nigeria in UN-Doc. </span><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-GB">S/PV.3368, S. 3</span></p>
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<div id="ftn5">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin-left: 35.45pt; text-indent: -35.45pt;"><a name="_ftn5" href="#_ftnref5"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">[5]</span></span></span></span></span></a><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-GB"> <span> </span>UN-Doc. S/1994/640, para. 43</span></p>
</div>
<div id="ftn6">
<p class="MsoFootnoteText"><a name="_ftn6" href="#_ftnref6"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">[6]</span></span></span></span></span></a><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> <span> </span></span><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Die Welt vom 16. 2. 2002</span></p>
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<div id="ftn7">
<p class="MsoFootnoteText"><a name="_ftn7" href="#_ftnref7"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">[7]</span></span></span></span></span></a><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> <span> </span></span><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">In: Internationale Politik, Nr. 5/1999, S. 91 f.</span></p>
</div>
<div id="ftn8">
<p class="MsoFootnoteText"><a name="_ftn8" href="#_ftnref8"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">[8]</span></span></span></span></span></a><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;"> <span> </span></span><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Dok. C128 vom 9.5.1994</span></p>
</div>
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<p class="MsoFootnoteText"><a name="_ftn9" href="#_ftnref9"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">[9]</span></span></span></span></span></a><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"> <span> </span>UN-Doc. <span style="color: black;">S/1674 (2006).</span></span></p>
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<p class="MsoFootnoteText"><a name="_ftn10" href="#_ftnref10"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">[10]</span></span></span></span></span></a><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"> <span> </span>UN-Doc. <span style="color: black;">S/1706 (2006) S/1755 (2007).</span></span></p>
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<p class="MsoFootnoteText"><a name="_ftn11" href="#_ftnref11"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US">[11]</span></span></span></span></span></a><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-US"> </span><span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;" lang="EN-GB"><span> </span>UN-Doc. A/63/677.</span></p>
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		<title>VDJ-Konferenz 2010: Norman Paech &#8211; Responsibility to Protect, Souveränität, Menschenrechte</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 15:59:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>
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		<description><![CDATA[von Prof. Dr. Norman Paech
[der nachfolgende Beitrag ist der Auftaktvortrag für die diesjährige, gemeinsam mit IALANA und EJDM organisierte VDJ-Konferenz zum Thema "Menschenrechte als Interventionsgrund", welche am 23.10.2010 in Berlin anlässlich der Verleihung des Hans-Litten-Preises an die honduranische Richterin Tirza Flores Lanza stattfand. Er befasst sich mit dem Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Souveränität und dem Schutz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Prof. Dr. Norman Paech</p>
<p><em>[der nachfolgende Beitrag ist der Auftaktvortrag für die diesjährige, gemeinsam mit IALANA und EJDM organisierte VDJ-Konferenz zum Thema "Menschenrechte als Interventionsgrund", welche am 23.10.2010 in Berlin anlässlich der Verleihung des Hans-Litten-Preises an die honduranische Richterin Tirza Flores Lanza stattfand. Er befasst sich mit dem Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Souveränität und dem Schutz von Menschenrechten.]</em></p>
<p><span id="more-338"></span></p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,</p>
<p>eine Vorbemerkung zu unserem Thema, welches sich mit dem Widerspruch zwischen dem staatlichen Anspruch auf Souveränität und den individuellen Menschenrechten beschäftigen soll. Es betrifft die Rolle des Völkerrechts ganz allgemein – und das Prinzip der Souveränität wie auch die Menschenrechte sind Völkerrecht – in unserer Staats- und Rechtsordnung. Diese Frage war ein zentrales Thema in den Beratungen von Herrenchiemsee von 1948 für den Entwurf eines Grundgesetzes, in dem die Stellung der zukünftigen Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft und ihrer Rechtsordnung kodifiziert werden sollte. Der SPD-Abgeordnete Carlo Schmid führte damals aus:</p>
<p>“Die einzige wirksame Waffe des ganz Machtlosen ist das Recht, das Völkerrecht. Die Verrechtlichung eines Teiles des Bereichs des Politischen kann die einzige Chance in der Hand des Machtlosen sein, die Macht des Übermächtigen in ihre Grenzen zu zwingen. Selbst die Gesetze eines Drakon, von denen man das Wort ‚drakonisch‘ ableitet, waren ein Fortschritt, denn sie setzten der Macht wenigstens gewisse Grenzen. Die fürchterliche Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V., deren Lektüre uns heute Schaudern macht, war einmal ein Fortschritt, denn auch sie setzte der Macht wenigstens gewisse Grenzen. Der Vater des Völkerrechts, Hugo Grotius hat genau gewusst, was er getan hat. Er hat erkannt, dass es, nachdem es der englischen Übermacht gelungen war, die holländische Flagge fast ganz von den Meeren zu verjagen, nur ein Mittel gab, Hollands Lebensmöglichkeiten zu erhalten, nämlich die Lebensverhältnisse auf der hohen See zu verrechtlichen und gegen das englische mare clausum das mare liberum zu setzen. Die sog. kleinen Mächte sind nicht umsonst die großen Pioniere des Völkerrechts gewesen; das hat einen – oft uneingestandenen und unerkannten – politischen Grund. Daher sollten wir Deutsche, gerade weil wir heute so machtlos sind, mit allem Pathos, das uns zu Gebote steht, den Primat des Völkerrechts betonen.“</p>
<p>Schmids Ansicht setzte sich durch und Art. 25 des Grundgesetzes erhielt den auch heute noch gültigen Wortlaut: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“ Die neue Bundesrepublik war damals bereit, sich den internationalen Regeln des Völkerrechts zu unterwerfen, Regeln, die in der folgenden Epoche der Nachkriegszeit die dynamischste und fortschrittlichste Entwicklung seit dem Friedensvertrag von Münster erlebten, der den dreißigjährigen Krieg beendete. Ich verweise nur auf die Ausdehnung des Kriegsverbots im Briand-Kellog-Pakt von 1928 zum strikten Gewaltverbot in der UNO-Charta und zum Gewaltmonopol der UNO. Auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker, welches den Befreiungsanspruch der kolonisierten Völker rechtlich begründete. Vor allem aber sind es die Menschenrechte, die in diesen 60 Jahren eine beispiellose und bis dahin unerreichte Stärkung erfahren haben.</p>
<p>Das war der UNO-Charta 1945 noch nicht anzumerken. Denn die hatte auf eine stärkere Konkretisierung und Betonung der Menschenrechte verzichtet, da es zwischen Churchill und Stalin nicht zu einer Einigung über die Gleichrangigkeit der politischen und bürgerlichen mit den ökonomischen und sozialen Menschenrechten kommen konnte. Diesen unbefriedigenden Zustand versuchte die Generalversammlung 1948 mit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu überwinden, in der nun alle Menschenrechte gleichberechtigt nacheinander aufgeführt wurden. Dies war nur möglich gewesen, weil man sich darauf geeinigt hatte, dass diese Deklaration kein verbindliches Recht schaffe, sondern nur programmatische Forderungen aufstelle. Doch insbes. die nichtpaktgebundenen Staaten, damals unter der Führung Jugoslawiens, verlangten eine verbindlichere Normierung der Menschenrechte. Und so einigte man sich 1967 auf zwei getrennte Pakte, in denen einmal die politischen und bürgerlichen Rechte und in dem anderen die wirtschaftlichen und ökonomischen Rechte verankert wurden. Beiden Pakten, die 1977 in Kraft traten, wurde gleiche Rechtskraft zugesprochen, die sie in der kapitalistischen Realität jedoch nie entfalten konnten. Dennoch wurden in den folgenden Jahren eine Vielzahl multilateraler Verträge zwischen den Staaten zu menschenrechtlichen Problemen abgeschlossen, sodass es rechtlich kaum noch eine Lücke in der Sicherung der Menschenrechte gibt.</p>
<p>Obwohl somit die Menschenrechte Völkerrecht auf der Grundlage zwischenstaatlicher Verträge sind, ist ihre Zielrichtung ausschließlich nach innen, gegen den eigenen Staat gerichtet. Der umfangreiche Kodex menschenrechtlicher Bestimmungen bedeutet eine erhebliche Aufwertung der Rechte der Menschen gegen den eigenen Staat. Seine Souveränität lässt er jedoch unangetastet. Menschenrechte und Staatssouveränität stehen nicht in Widerspruch zueinander. Letztere ist nach wie vor durch das zwingende Interventionsverbot des Art. 2 Ziff. 7 UN-Charta geschützt. Erst, wenn die Verletzung der Menschenrechte durch den eigenen Staat den internationalen Frieden stört, also spürbare Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hat, kann der UNO-Sicherheitsrat gem. Art. 39 – 42 UN-Charta zu Mitteln der Intervention greifen.</p>
<p>Der Einbruch in die Souveränität nimmt genau diesen Weg: es geht um die Auflösung des Gewalt- und Interventionsverbots. Dabei werden die Menschenrechte als Hebel, gleichsam als Abrissbirne zur Beseitigung der Souveränitätsmauern um den Staat benutzt, um in das Innere des Staatsgefüges und seiner Gesellschaft einzudringen. Der völkerrechtswidrige Überfall der NATO auf Ex-Jugoslawien im Frühjahr 1999 war das erste und klassisch gewordene Beispiel einer „humanitären Intervention“ zur Behebung einer humanitären Katastrophe im Kosovo. Über Charakter und Ausmaß der Menschenrechtsverstöße dort ist viel gestritten worden. Worüber es keinen Streit geben kann, ist die eindeutige Völkerrechtswidrigkeit der Bombardierung: eine klare Durchbrechung des klassischen Völkerrechts, die keine Grundlage in der UNO-Charta hat.</p>
<p>Ziel dieser Wiederbelebung einer alten kolonialen und im Völkerrecht nach 1945 nicht mehr gültigen Konstruktion („humanitäre Intervention“) ist es, die Staaten aus den Fesseln der normativen Verbote der UNO-Charta zu befreien. Diese erlauben es den Staaten nur in zwei Fällen, die Souveränitätsschranken mit militärischen Mitteln zu durchbrechen: im Falle eines unmittelbaren Angriffs als Selbstverteidigung gem. Art. 51 UNO-Charta oder im Falle der Ermächtigung durch den UNO-Sicherheitsrat gem. Art. 39, 42 UNO-Charta.  Zur Erweiterung dieses Katalogs bedarf es eines neuen Typs Völkerrechts bzw. eines neuen Interpretationsansatzes, den die Völkerrechtler Karl Döhring und Matthias Herdegen mit der Invention eines „konstruktiven Völkerrechts“ glauben, verkaufen zu können. Es geht darum, den Positivismus, der am Wortlaut der Verträge und Normen „klebt“, endgültig durch einen „abwägungsoffenen“ und „dynamischen“ Weg vom „konsensgeleiteten“ Vertragsrecht, welches auch dem Gewohnheitsrecht zugrunde liegt, zu befreien. Die Alternative sei ein wertgebundenes konstruktives Völkerrecht, „das stark von Abwägungsprozessen und der Extrapolation aus universell eindeutig konzedierten Normen lebt“, was immer der Autor Herdegen<a href="#_ftn1">[1]</a> darunter auch verstehen vermag. Basis dieses von seinem Lehrer Karl Doehring ererbten Versuchs der Aufweichung völkerrechtlicher Bindungskraft ist die Einführung des Wertordnungsansatzes, der „mit der absoluten Dominanz strikt verstandener Prinzipien wie dem Gewaltverbot und der souveränen Gleichheit“ bricht.  Wer, wie Herdegen dem „Charme und zugleich Verführungskraft des Wertordnungsansatzes“ erliegt, sollte keine Zweifel darüber haben, wohin das führt: „Das plausibel belegte Risiko des jederzeit denkbaren Einsatzes von Massenvernichtungswaffen in den Händen eines unberechenbaren Regimes oder einer internationalen Terrororganisation trägt eine Erstreckung des Selbstverteidigungsrechts weit im Vorfeld eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs.“  Das ist eine unverhüllte Rechtfertigung für einen Angriff auf den Iran.</p>
<p>Ermöglicht die Ausdehnung der Selbstverteidigung, wie sie auch die National Security Strategy der USA von 2006 propagiert, die gewaltbegrenzende Funktion des Art. 51 UNO-Charta zu unterlaufen, so verfolgt die Ausdehnung des Menschenrechtsschutzes über die Grenzen des Staates hinaus das gleiche Ziel. Ein zentrales Problem für die internationale Friedenssicherung liegt bekanntlich darin, dass das zentrale Organ der UNO, welches mit der Friedenssicherung beauftragt ist, der Sicherheitsrat, in all den vergangenen Kriegsfällen entweder durch offene Umgehung oder durch Erpressung faktisch ausmanövriert wurde. Der Zwang zur Einstimmigkeit der fünf Veto-Mächte war das größte Hindernis für eine Kriegsentscheidung, die die USA in allen drei großen Kriegen (Jugoslawien, Afghanistan, Irak) erhalten wollte.</p>
<p>Der zur Jahrtausendwende amtierende UNO-Generalsekretär Kofi Annan war selbst kein Freund der „humanitären Intervention“, die er als weitere Legitimation für militärisches Eingreifen verwarf. Aber das Versagen der UNO in Ruanda und Srebrenica haftete wie ein Menetekel an den Wänden der Organisation. Um eine Alternative zu entwickeln, berief er im Jahr 2000 die „International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS)“. Es entstand die berühmte Studie „Responsibility to protect“<a href="#_ftn2">[2]</a>, mit der sich die Kommission für eine Interventionsmöglichkeit in extremen und außergewöhnlichen Fällen der Verletzung von Menschenrechten aussprach. Wenn z.B. ein Staat infolge Bürgerkriegs, eines Aufstandes, interner Unterdrückung oder schwerer Verletzung der Menschenrechte seine Bevölkerung nicht mehr vor großem Leid bewahren könne oder dies auch nicht wolle, greife die Verantwortung der Staatengemeinschaft ein. Das Prinzip der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität müsse in diesen Fällen dem neuen Prinzip der Verantwortung weichen. Damit wird aus der responsibility allerdings noch kein Recht oder gar eine Pflicht (duty) zur Intervention für einzelne Staaten, wie es z.B. von der US-amerikanischen Völkerrechtlerin Anne-Marie Slaughter schon gefolgert wird.</p>
<p>Die Entscheidung zur Intervention ist nach wie vor dem Sicherheitsrat gem. Art. 42 UN-Charta vorbehalten, wenn er zu der Überzeugung kommt, dass die zu beklagende Situation „eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung“ (Art. 39 UN-Charta) darstellt. Auch wenn das Responsibility-Konzept 2005 in einer Resolution der Generalversammlung anerkannt wurde, ist damit nur die Aufforderung an die Staaten verbunden, ihren Schutzverpflichtungen gegenüber ihrer eigenen Bevölkerung gewissenhafter nachzukommen. Es wird zwar immer wieder die These vertreten, dass das Konzept sich dafür ausspreche, dass im äußersten Fall einzelne Staaten oder „Ad-hoc-Koalitionen“ auch ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats intervenieren könnten. Abgesehen davon, dass die Studie dazu keine konkrete Formulierung liefert,  wäre diese Ansicht auch nicht mit dem geltenden Völkerrecht vereinbar. Denn die Durchbrechung des absoluten Gewalt- und Interventionsverbots in der UNO-Charta ist weder durch einen Kommissionsbericht noch durch eine Resolution der Generalversammlung möglich. Dazu bedarf es entweder der Änderung der Charta mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliedstaaten oder einer gewohnheitsrechtlichen Änderung, die jedoch nur durch eine dauerhafte Praxis der Staaten eintreten kann.</p>
<p>Der Hebel der Menschenrechte ist zu schwach, um das zwingende Gewalt- und Interventionsverbot der Art. 2 Ziff. 4 und 7 UNO-Charta durchbrechen zu können. Die Bedeutung des ius cogens (zwingendes Recht) liegt darin, dass es auch durch Vertragsrecht nicht aufgehoben  „und nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann“ (Art. 53 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge). Die beiden Menschenrechtspakte sind jedoch lediglich einfaches vertragliches Völkerrecht ohne zwingenden Charakter. Bei einem Widerspruch zu den Regeln der UNO-Charta gehen diese jedoch vor (Art. 103 UNO-Charta).  Die einzig rechtlich aber auch politisch überzeugende Lösung wäre, die sog. humanitäre Intervention als dritte Ausnahme vom Gewaltverbot in die UNO-Charta einzubauen. Dazu bräuchte es jedoch einer Zweidrittel Mehrheit der Stimmen in der UNO-Generalversammlung, die derzeit nicht zu erreichen ist.</p>
<p>So bleibt es vorwiegend den Theologen, Moralisten und Machtopportunisten vorbehalten, die Menschenrechte auch gegen die UNO-Charta zur Durchbrechung des Gewaltmonopols ins Feld führen. Ihnen gesellen sich die Wertordnungsjuristen jetzt hinzu. Dies hat für die Interventionsregierungen den legitimatorischen Vorteil, darauf verweisen zu können, dass die juristische Beurteilung ihres Überfalls nicht eindeutig, sondern umstritten ist.</p>
<p>Ich ordne mich eher den konservativen Positivisten zu, die am Wortlaut der UN-Charta „kleben“. Mir ist dabei bewusst, dass die neue konservative Front in der Politik solche Leute nicht gerne in ihren Reihen sieht, was ebenso verständlich wie akzeptabel ist.</p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> M. Herdegen, Asymmetrien in der Staatenwelt und Herausforderungen des „konstruktiven Völkerrechts“. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) 64, 2004, S. 571 – 582, 581.</p>
<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS), The responsibility to protect, Ottawa, 2001.</p>
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		<title>Staatsstreich in Honduras</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Aug 2009 18:34:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Honduras]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsstreich]]></category>
		<category><![CDATA[verfassunggebende Versammlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Völker- und verfassungsrechtliche, politische und ökonomische Zusammenhänge des Putsches vom 28. Juni 2009
von Heiner Fechner, Wiss. Mitarbeiter, Universität Bremen
Am 28. Juni 2009 ereignete sich in der Republik Honduras in Mittelamerika ein Staatsstreich, der angesichts der aktuellen Umwälzungen in Lateinamerika von erheblicher Bedeutung auf die weitere Entwicklung politisch progressiver Ansätze auf der südlichen Erdhalbkugel sein kann.
Im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><strong>Völker- und verfassungsrechtliche, politische und ökonomische Zusammenhänge des Putsches vom 28. Juni 2009</strong></p>
<p>von Heiner Fechner, Wiss. Mitarbeiter, Universität Bremen</p>
<p>Am 28. Juni 2009 ereignete sich in der Republik Honduras in Mittelamerika ein Staatsstreich, der angesichts der aktuellen Umwälzungen in Lateinamerika von erheblicher Bedeutung auf die weitere Entwicklung politisch progressiver Ansätze auf der südlichen Erdhalbkugel sein kann.</p>
<p>Im Folgenden soll zunächst ein Überblick über die ökonomische und politische Ausgangslage in Honduras gegeben werden, um anschließend sowohl die ursprünglich von Präsident Zelaya beabsichtigte Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung als auch den Staatsstreich und die (noch weiteren möglichen) Reaktionen darauf verfassungs- und völkerrechtlich wie auch politisch zu untersuchen. Da die mit dem Staatsstreich verbundenen Problemkomplexe sehr unterschiedlich sind, ist eine erschöpfende Behandlung der Einzelfragen an dieser Stelle nicht möglich; stattdessen sollen einige Impulse für die weitere Diskussion gesetzt werden, die auch für die juristische Debatte in der BRD von Interesse sein können.</p>
<p><span id="more-233"></span><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2009/08/Staatsstreich-in-Honduras.pdf">Zur Druckversion</a></p>
<p>Der Staatsstreich in Honduras vom 28. Juni 2009 zum Sturz des Präsidenten Zelaya ist bereits aufgrund der Zusammensetzung der Akteure ein Novum: verübt wurde er gemeinsam von Armee, Parlament und Oberstem Gerichtshof, gestützt von den herrschenden Medien des Landes, Unternehmerschaft und Kirche. Staatsstreiche, früher in den meisten Ländern Lateinamerikas fast an der Tagesordnung, sind seit den 80er Jahren zur Ausnahmeerscheinung geworden. Trotz zahlreicher vorzeitiger Amtswechsel von Präsidenten aufgrund politischen Drucks insbesondere aus der Bevölkerung haben lediglich die Putsche in Haiti 1991 und Venezuela 2002 für internationale Aufmerksamkeit gesorgt.</p>
<p>Das heißt aber keineswegs, dass Demokratie und verfassungsmäßig geregelte Machtübergänge in den lateinamerikanischen Ländern als gesichert angesehen werden können. Während sich linke Bewegungen in Lateinamerika außerhalb Kolumbiens mittlerweile vom Pfad der durch Guerillas oder progressive Militärs organisierten gewaltsamen Machtübernahme distanzieren und auf die Revolution über die Wahlurnen setzen – Vorbilder sind hier insbesondere Venezuela, Bolivien und Ecuador – haben sich die alten Oligarchen noch keineswegs endgültig vom Konzept des gewaltsamen Sturzes demokratisch legitimierter Bewegungen verabschiedet. Insbesondere in den drei genannten, Alternativen zum Neoliberalismus am konsequentesten einschlagenden Ländern schmieden Teile der Opposition weiterhin an Programmen, die von der Bevölkerungsmehrheit getragenen Regierungen zu beseitigen.</p>
<p>Entsprechende Entwicklungen gibt es in fast allen Ländern, die sich dem alternativen, auf fairem Austausch und einer staatlich geplanten wirtschaftlichen Entwicklung aufbauenden Integrationsbündnis der ALBA. Die Bolivarianische Allianz für die Völker unseres Amerika (ALBA) ist ein auf die Initiative Venezuelas und Cubas zurückgehendes, die wirtschaftliche, ökonomische und soziokulturelle Integration anstrebendes Staatenbündnis, das eine von den USA weitgehend unabhängige Entwicklung Lateinamerikas setzt. Die Allianz, die ihre politische Schlagkraft auf dem jüngsten Amerika-Gipfel in Trinidad &amp; Tobago unter Beweis gestellt hat, als sie die Aufhebung des Beschlusses der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) zum Ausschluss Cubas erwirkte, ist neben dem venezolanischen Präsidenten Hugo Chávez zum neuen Feindbild der alten lateinamerikanischen Eliten herangewachsen. Zentrale Projekte der ALBA sind derzeit neben dem Aufbau einer Entwicklungsbank und einer gemeinsamen Währung die Alphabetisierung in den beteiligten Staaten sowie der Aufbau transnationaler staatlicher Handels- und Industrieunternehmen.</p>
<p>Honduras, eines der aktuell neun Mitglieder der ALBA, stellte im Hinblick auf die repräsentativ-demokratische Verankerung des Bündnisses das schwächste Glied der Kette dar. Präsident Zelaya, ehemaliger Unternehmer und Leiter verschiedener von der Weltbank ausgezeichneter Projekte u.a. zur Armutsbekämpfung, wurde 2005 als Kandidat des rechtsliberalen Partido Liberal – Partnerorganisation der FDP und beraten von der Friedrich-Naumann-Stiftung – gewählt. 2008 leitete er überraschend einen Linksschwenk seiner Regierung ein, der zwar von breiten Teilen der sozialen Bewegungen, aber kaum von den herrschenden Parteien des Landes getragen war. Honduras weist seit mehr als 100 Jahren ein faktisches Zweiparteiensystem auf, in dem sich die inhaltlich kaum zu unterscheidenden, durch Familienclans der reichsten Familien verwobenen Partido Nacional und Partido Liberal an der Macht abwechseln, bis 1982 regelmäßig unterbrochen durch Militärdiktaturen.</p>
<p>Honduras steht stärker noch als viele andere lateinamerikanische Staaten unter erheblichem US-Einfluss. Dieser ist u.a. durch die ökonomisch und politisch bedeutsame Militärbase in Soto Cano nahe der Hauptstadt Tegucigalpa mit mehr als 500 US-SoldatInnen (die Basis ist zugleich Sitz der honduranischen Luftwaffen- und Marineakademie) und die Rolle als wichtigste Im- und Exportnation begründet. Ideologischen und technischen Einfluss auf das honduranische Militär gewinnt die US-Regierung darüber hinaus durch das Training honduranischer Soldaten in der ehemaligen School of the Americas aus, bekannt geworden durch die Ausbildung einer Vielzahl von Putschisten und Mitgliedern von Todesschwadronen in lateinamerikanischen Staaten. Die School of the Americas, seit 2001 „Western Hemisphere Institute for Security Cooperation”, hat seit 1946 über 60.000 lateinamerikanische Soldaten u.a. in nachrichtendienstlichen und psychologischen Kriegsführungstechniken, Aufstandsbekämpfung sowie zu Scharfschützen ausgebildet. Darunter u.a. der Oberkommandierende der honduranischen Streitkräfte, Vasquez Velásquez, militärisch Verantwortlicher für den Putsch.</p>
<p>Honduras ist mit einer relativen Armutsrate von aktuell ca. 60 % eines der ärmsten Länder auf dem amerikanischen Kontinent, übertroffen lediglich von Haiti und dem Nachbarland Nicaragua. Bedingt durch die starke US-Präsenz und die politisch prägende Präsenz von US-Unternehmen – insbesondere der über Jahrzehnte Politik und Wirtschaft dominierenden United Fruit Company (heute Chiquita), verbunden mit erfolgreicher gewaltsamer Unterdrückung von Oppositionsbewegungen – hat sich in Honduras im Unterschied zu den Nachbarländern nie eine guerillaartige oder parteipolitisch organisierte linke Opposition herausgebildet. Bis heute organisieren sich die progressiven Kräfte bewusst außerparlamentarisch, um sich dem durch Vetternwirtschaft und Korruption geprägten politischen System zu entziehen – mit dem zweifelhaften Erfolg, dass sich die Bevölkerungsmehrheit in Parlament und Regierung praktisch nicht repräsentiert sieht und vielfach Kommunikationsplattformen für die Interessen der ärmeren Bevölkerung fehlen.</p>
<p>Der jetzt gestürzte Präsident Zelaya stellt insofern erst für die zweite Hälfte seiner Amtszeit und auch nur anhand weniger symbolischer Projekte eine Ausnahme dar. Mit dem Wahlspruch der Stärkung der BürgerInnenbeteiligung angetreten, hat sich auch unter seiner Amtsführung zunächst wenig verändert. Ein bei Amtsantritt unterzeichnetes, zuvor vom Kongress verabschiedetes Gesetz zur BürgerInnenbeteiligung existiert bis heute nur auf dem Papier, da sich die Gremien zur Umsetzung des Gesetzes noch nicht konstituiert haben. Indem er der ALBA beitrat und den Kongress trotz anfänglicher scharfer Proteste in Unternehmerschaft, Medien und beiden Parteien überredete (die genauen Mittel sind bis heute nicht bekannt), den Beitritt zu ratifizieren, leitete er eine rhetorische Wende ein. Neues Programm ist seither der „sozialistische Liberalismus“, dessen ideologische Basis und Zielrichtung gänzlich ungeklärt sind. Der schillernde Begriff ist insofern Ausdruck des Versuchs einer Versöhnung zwischen der liberalen, insbesondere in der gleichnamigen Partei verankerten Ausgangsbasis Zelayas und den lateinamerikanischen Ansätzen zur Fundierung eines „Sozialismus des 21. Jahrhunderts“, der, von Venezuela, Bolivien und Ecuador ausgehend, ein eigenständiges, demokratisches Modell sozialer Gerechtigkeit schaffen soll.</p>
<p>Eine Ahnung der Zielsetzung Zelayas vermag insofern die Anfang des Jahres erfolgte Festsetzung des Mindestlohnes zu vermitteln, die der Präsident nach erfolglosen Einigungsversuchen zwischen Gewerkschaften und UnternehmerInnen von einer sehr niedrigen, seit langem stagnierenden Basis um 60 % erhöhte und damit den Gewerkschaftsforderungen nach Ausgleich der Inflation der letzten Jahre nachkam.</p>
<p>Seitdem hat sich der Präsident mit den beiden Parteien und der Mehrheit der alten Eliten nachhaltig überworfen. Entgegen der Tradition, nach welcher das Parlament im letzten Amtsjahr des Präsidenten bei der turnusmäßigen Neubesetzung des Obersten Gerichtshofes den Personalvorschlägen des Präsidenten folgt und das derart besetzte Gericht eine nähere Prüfung der Amtsgeschäfte des ausgehenden Präsidenten, dem sie ihr Amt zu verdanken haben, tunlichst vermeidet, wurde der Oberste Gerichtshof in diesem Frühjahr durchgängig mit Gegnern Zelayas besetzt. Ein Indiz für das, was da folgen sollte?</p>
<p>Offensichtlich wurde damit jedenfalls, was sich bereits in den vergangenen 27 Jahren seit Inkraftsetzung der neuen Verfassung mit Ende der letzten Militärdiktatur 1982 gezeigt hatte: auf der Basis der existierenden staatlichen Strukturen ließ sich ein sozialer Wandel nur schwerlich einleiten. Zwar hat es im politischen System durchaus Veränderungen gegeben; so wurden Ende der 90er Jahre Polizei und Armee formell getrennt und auch die Armee trotz erheblicher Widerstände dem Oberbefehl des Präsidenten unterstellt. Die Macht des Staates im Staate wurde reduziert, indem Armeeunternehmen privatisiert und Verstrickungen der Armee in Drogengeschäfte offengelegt wurden. Wie sich mit dem Staatsstreich herausgestellt hat, hat die formelle Unterstellung jedoch die traditionelle „Unabhängigkeit“ der Streitkräfte nicht nachhaltig beseitigt.</p>
<p><strong>Unternehmen „Vierte Urne“</strong></p>
<p>Vor diesem Hintergrund eines Spannungsverhältnisses zwischen sozialen Bewegungen und Präsident einerseits, den in Parlament, Gerichtshof, Kurie, Medien und Armee versammelten alten Eliten andererseits nimmt es nicht wunder, dass erstere vor den im November anstehenden allgemeinen Wahlen einen Anlauf nahmen, den Staat neu zu gründen. Insofern sah man durch den progressiven Schwung aus Lateinamerika und die politische Führungsrolle des Präsidenten Zelaya eine vielleicht historische Gelegenheit gegeben, durch eine verfassunggebende Versammlung eine neue Verfassung ausarbeiten zu lassen und die bisher ausgegrenzte Mehrheit durch ein partizipatorisches Projekt demokratisch zu emanzipieren.</p>
<p>Der Vorschlag Zelayas auf Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung im Frühjahr 2009 stieß kaum überraschend in den alten Eliten auf wenig Gegenliebe. Da ohne Zustimmung des Parlamentes die Durchführung einer Volksabstimmung über die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung mangels in der Verfassung genannter Alternativen verfahrenstechnisch nur schwer sauber zu lösen ist, sollte öffentlicher Druck auf den Kongress ausgeübt werden. Entsprechend wurde die Kampagne „Vierte Urne“ aus dem Boden gestampft und Unterschriften für die Durchführung einer Volksabstimmung parallel zu den Präsidentschafts-, Kongress- und Kommunalwahlen am 27. November gesammelt. Nachdem offiziellen Angaben zufolge etwa 400.000 Unterschriften gesammelt worden waren (Honduras zählt insgesamt etwa 7,5 Mio. EinwohnerInnen und ca. 3,9 Mio. Wahlberechtigte), setzte der Präsident eine unverbindliche Volksbefragung zur Frage an, ob parallel zu den allgemeinen Wahlen im November eine „vierte Urne“ aufgestellt werden sollte. Durchgeführt werden sollte die Volksbefragung durch das Amt für Statistik, nachdem sich der Wahlrat geweigert hatte, da es sich nicht um eine formelle Wahl handele.</p>
<p><strong>Widerstand gegen verfassunggebende Versammlung</strong></p>
<p>Der Widerstand gegen das Projekt einer verfassunggebenden Versammlung ließ – wie im Übrigen auch in Venezuela, Bolivien und Ecuador – nicht lange auf sich warten. Entscheidender Unterschied zu insbesondere Venezuela und Bolivien war, dass die Parlamentsmehrheit nicht hinter dem Präsidenten stand und dieser sich auch nicht – wie in Ecuador – auf eine breite parteipolitische Basis verlassen konnte.</p>
<p>Nach der Neubesetzung des Obersten Gerichtshofs erklärte dieser Anfang Juni die Volksbefragung kaum überraschend für illegal. Nach dem Urteil weigerte sich der Armeechef, die Volksbefragung logistisch zu unterstützen, der Verteidigungsminister trat zurück. Weniger als eine Woche vor der geplanten Befragung setzte der Präsident daraufhin den Armeechef ab, der Oberste Gerichtshof erklärte die Absetzung für unwirksam. Erste Putschgerüchte gingen um.</p>
<p>Am 25. Juni beschlagnahmte der Präsident eigenhändig mit Hilfe von AktivistInnen sozialer Bewegungen die Urnen und Abstimmungszettel für die Volksbefragung auf einem Armeestützpunkt und ließ diese an den Abstimmungsorten verteilen. Das Parlament verabschiedete kurzfristig ein Gesetz, welches die Durchführung von Plebisziten im Rahmen von 6 Monaten vor und nach Wahlen für grundsätzlich rechtswidrig erklärte. Konnte ein ursprünglich bereits für den 25. Juni geplanter Staatsstreich noch abgewendet werden, folgte dieser nach Fortsetzung der Volksbefragungsbemühungen durch den Präsidenten am 28. Juni.</p>
<p><strong>Der Staatsstreich vom 28. Juni</strong></p>
<p>Am frühen Morgen des 28. Juni, noch bevor die ersten Wahllokale öffneten, wurde der Präsident noch „im Pyjama“ von Armeekräften festgesetzt und nach Costa Rica ins Exil gebracht. In weiten Teilen des Landes wurde der Strom abgestellt, um die Kommunikation zu erschweren, das staatliche Fernsehen und dem Präsidenten nahestehende Radios und Zeitungen von der Armee besetzt. Nachdem der überwiegend von den ALBA-Staaten organisierte alternative Fernsehkanal Telesur noch erste Bilder vom Staatsstreich senden konnte, wurde der Kabelzugang des Senders gekappt, sodass auch dieser nur noch im Ausland oder über (den in Honduras kaum verbreiteten) Satelliten empfangen werden konnte. Die überwiegende Inlandspresse schaltete sich gleich und sendete im Fernsehen Telenovelas und Comic-Sendungen und verbreitete im Internet die Botschaft, der Präsident sei zur Rettung der Demokratie abgesetzt worden. Am gleichen Tag wurde Parlamentspräsident Micheletti von allen anwesenden Parlamentariern als „Übergangspräsident“ gewählt – nur die fünf Abgeordneten der Partei der Demokratischen Union (links) blieb der Abstimmung aus Angst vor Verfolgung fern.</p>
<p><strong>Legalität der Volksbefragung?</strong></p>
<p>Selbst wenn die versuchte Volksbefragung verfassungswidrig wäre, rechtfertigte dies keinen Staatsstreich. Dem Parlament blieb es unbelassen, im Falle der Rechtswidrigkeit das Ergebnis schlicht zu ignorieren und den Präsidenten politisch zur Rechenschaft zu ziehen. Eine unverbindliche Befragung kann zwar einen Angriff auf den hinter einer bestehenden Verfassung regelmäßig erwarteten politischen Konsens der Bevölkerung darstellen, indem das Fehlen einer übereinstimmenden Zustimmung manifestiert wird. Mehr als ein politisches und ggf. juristisches Eingreifen rechtfertigt dies jedoch auf keinen Fall.</p>
<p>Die Volksbefragung stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung jedenfalls nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch nicht als rechtswidrig dar.</p>
<p>Eine konkrete Ermächtigung für die Durchführung der Volksbefragung existiert angesichts der Tatsache, dass sich das nach dem Gesetz zur BürgerInnenbeteiligung zuständige Gremium noch nicht konstituiert hat, nicht. Zwar gibt dieses Gesetz in Art. 2 und 5 den BürgerInnen das Recht, zu allen Themen von öffentlichem Interesse Volksbefragungen durchzuführen, jedoch fehlen die erforderlichen Durchführungsbestimmungen, die vom noch zu besetzenden zentralen Beteiligungsgremium zu erlassen sind. Nun wird von Seiten der BefürworterInnen der „vierten Urne“ behauptet, angesichts des Fehlens der Durchführungsbestimmungen könne der Präsident die Befragung auf Grundlage des Gesetzes selbst durchführen. Fraglich ist jedoch, ob es einer solchen (durchaus zweifelhaften) Berufung überhaupt bedarf.</p>
<p>Die Berechtigung des Staatspräsidenten zur Durchführung einer Volksbefragung lässt sich nämlich als Annexkompetenz zu den ihm verliehenen Rechten herleiten. Nach Art. 213, 245 Abs. 9 der Verfassung von Honduras (Constitución Política de la República de Honduras de 1982 – im Folgenden <strong>CH</strong>) steht dem Präsidenten die Gesetzgebungsinitiative zu. Ebenfalls besitzt die Regierung ein Initiativrecht für die Durchführung von Plebisziten und Referenden, Art. 5 Abs. 5 CH. Nach Art. 5 Abs. 1 CH soll sich die Regierungsführung auf eine partizipative Demokratie stützen. Plebiszit und Referendum stellen keine abschließende Regelung hinsichtlich der Partizipation dar, da sie gem. Art. 5 Abs. 2 CH lediglich der Stärkung und Ermöglichung eines praktischen Funktionierens der partizipativen Demokratie dienen.</p>
<p>Legt man Art. 5 Abs. 1, 2, 5 i.V.m. Art. 213 und Art. 245 Nr. 9 CH systematisch aus, lässt sich schließen, dass die Regierung die Durchführung ihres Initiativrechts auf die Einholung eines zustimmenden Meinungsbildes der Bevölkerung stützen darf. Art. 245 Nr. 9 CH stellt insofern klar, dass die Gesetzesinitiative zu den allgemeinen Regierungsgeschäften gehört, für welche Art. 5 Abs. 1 CH wiederum ein Gebot der Partizipation aufstellt. Anders als in den Volksbefragungsurteilen des BVerfG vom 30. Juli 1958<a href="#_ftn1">[1]</a> sind hier die Verbands- und Sachkompetenz des die Volksbefragung durchführenden Staatsorgans gegeben, sodass, legt man vergleichend den Maßstab des deutschen Verfassungsrechts zugrunde, jedenfalls nicht prima facie ein Verstoß gegen verfassungsmäßige Rechte gegeben ist.</p>
<p>Zutreffend ist allerdings, dass die Verfassung selbst die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung anders als die jüngsten Verfassungen Lateinamerikas (und auch das deutsche Grundgesetz in Art. 146 GG) nach ihrem Wortlaut eine Ablösung durch eine neue Verfassung nicht vorsieht. Vielmehr sind selbst der Änderung der Verfassung erhebliche Grenzen gesetzt, welche über die im GG erfolgte Festlegung auf Staatsprinzipien und die Achtung der Würde des Menschen (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) deutlich hinausgehen.</p>
<p>Aus dem Fehlen entsprechender Regelungen darf aber – nach allerdings umstrittener Auffassung – nicht auf die Rechtswidrigkeit der Erarbeitung einer neuen Verfassung geschlossen werden. Die Meinungen in der Literatur gehen hierzu bereits im deutschsprachigen Diskurs auseinander, der allerdings aufgrund der begrenzten praktischen Bedeutung nicht sehr umfangreich ist.</p>
<p>Die Auseinandersetzung um die verfassunggebende Gewalt des Volkes existiert spätestens seit der Zeit der französischen Revolution. So geht die Lehre vom Volk als dem Subjekt der verfassunggebenden Gewalt wie auch die theoretische Trennung zwischen pouvoir constituant und pouvoirs constitués (verfassunggebende Gewalt vs. verfasste Gewalten) zurück auf Abbé Sieyés, Pfarrer, Staatstheoretiker und u.a. Mitglied der französischen Nationalversammlung von 1789. Sieyés vertrat die Auffassung, dass eine bereits verfasste (Legislativ-) Gewalt nicht selbst die Grundregeln ihrer Befugnisse erlassen oder ändern könne, sondern dies allein dem pouvoir constituant vorbehalten sei, verkörpert durch die „Nation“ bzw. die politisch aktive Bevölkerung. Das Recht zur Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung stehe im Bedarfsfall sowohl der Bevölkerung als auch ihrem „ersten Diener“ (damals also dem König) zu und wurde nach dem Ansatz der französischen Revolution als außerhalb der Verfassung selbst liegendes Recht aufgefasst.</p>
<p>In der Literatur steht die ganz überwiegende Zahl der Stimmen, welche das Demokratieprinzip als Prämisse wählen oder sich auf dessen Boden stellen, vom Recht des pouvoir constituant des Volkes als außer- oder vorverfassungsrechtlichem Recht aus. Teilweise wird dabei der beispielsweise im Grundgesetz in Art. 20 II 1, in der honduranischen Verfassung in Art. 2 I verankerte Grundsatz, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, als Positivierung des außerverfassungsmäßigen Rechtssatzes vom pouvoir constituant des Volkes verstanden. Vielfach zu einem anderen Ergebnis kommt lediglich die von Hans Kelsen begründete Lehre des Rechtspositivismus. Nach dem positivistischen Ansatz baut die Geltung jeder Norm im Rahmen einer hierarchischen Kette auf eine höherrangige Norm auf; im Rahmen einer geltenden Verfassung stellen die Verfassungsnormen die ranghöchsten Normen dar, basieren ihrerseits jedoch dem Konzept nach auf einer (fiktiven) Grundnorm. Ab dem Zeitpunkt der Geltung einer Verfassung bestimme jedoch nur noch diese, nach welchen Mechanismen die Verfassung geändert und ggf. ersetzt werde. Sehe die Verfassung selbst eine Verfassungsneugebung nicht vor, existiere demnach kein rechtsförmiger Weg zur Aufhebung der Verfassung, es verbleibe nur der Weg der – verfassungswidrigen – Revolution.</p>
<p>Wie Udo Steiner in seinem Werk „Verfassunggebung und verfassunggebende Gewalt des Volkes“ andeutet, besteht jedoch auch auf dem Boden der positivistischen Lehre kein Grund, jedenfalls für den Fall, dass die Verfassung vom Demokratieprinzip ausgeht, selbiges auch als Grundnorm der Verfassung zu erkennen und damit vom Boden der bestehenden Verfassung aus das Recht zur originären Verfassungsneugebung durch eine verfassunggebende Versammlung anzuerkennen.</p>
<p>Böckenförde weist in der Schrift „Die verfassunggebende Gewalt des Volkes – Ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts“ darauf hin, dass die verfassunggebende Gewalt des Volkes als die Verfassung hervorbringende und legitimierende Kraft sich als verfassungstheoretischer und verfassungsdogmatischer Begriff nicht als bloß hypothetische oder als naturrechtliche Grundnorm verstanden werden kann. Sie muss vielmehr, um die normative Geltung der Verfassung zu begründen, als auch politische Größe verstanden werden, die die Verfassung trägt und auch wieder aufheben kann, und also eine konstante, nicht durch einmalige Verabschiedung entäußerte Gewalt darstellt. Entfällt in der Bevölkerung die Akzeptanz für die bestehende Verfassung, besitzt diese entsprechend das (vor- bzw. überpositive) Recht, eine Verfassung neu zu erarbeiten. Dieses Recht kann nach Böckenförde nicht ausgeschaltet, sondern nur in verfahrensmäßige Bahnen gelenkt werden, wie dies beispielsweise in den genannten Verfassungen mit der Totalrevision geschehen ist.</p>
<p>Nimmt man den Stand der deutschsprachigen Diskussion als Ausgangspunkt, heißt dies für den honduranischen Fall jedenfalls, dass nach ganz überwiegender Meinung eine Totalrevision bzw. Neuschöpfung der Verfassung durch die existierende nicht ausgeschlossen werden, sondern allenfalls in ein rechtsförmiges Verfahren gelenkt werden kann. Den Ruf nach der verfassunggebenden Gewalt selbst zu inkriminieren, verstößt entsprechend ebenfalls gegen überpositives Recht. Vom Boden des demokratischen Prinzips aus stellt sich das Ausschließen der Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung als eine die Befugnisse der Verfassungsgeber überschreitende Regelung, d.h. als rechtlich unbeachtliche Regelung ultra vires dar. Ein solcher Ausschluss bedeutet bei gleichzeitiger Nennung des demokratischem als zentralem Verfassungsprinzip einen Widerspruch in sich, der schließlich zur Unbeachtlichkeit der Bestimmungen über die Unveränderbarkeit im Sinne einer Neuschöpfung der Verfassung führt.</p>
<p>Den Weg, eine Totalrevision der Verfassung und damit eine Verfassungsneugebung vorzusehen, sind bis heute nur wenige Verfassungen gegangen. Eine Ausnahme bildet insofern in Westeuropa die schweizerische Verfassung, die umfangreiche Verfahrensregelungen für die Totalrevision und dabei auch eine verfassunggebende Versammlung vorsieht; die noch heute geltende österreichische Verfassung von 1920 – maßgeblich auf Kelsen zurückgehend – sieht ebenfalls die Totalrevision als Möglichkeit vor, die einer Volksabstimmung zu unterwerfen ist, allerdings im Übrigen in der Macht des Parlamentes steht. Eine durch Volksbegehren, Parlamentsbeschluss oder Beschluss der Exekutive einzuberufende verfassunggebende Nationalversammlung ist ebenfalls in den drei jüngsten Verfassungen Lateinamerikas, der venezolanischen von 1999, der ecuadorianischen von 2008 und der bolivianischen von 2009 vorgesehen. In einer rechtsvergleichenden Untersuchung von 1992 nannte Häberle den verfassungsmäßig geregelten Dreischritt von Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung durch die Bevölkerung, Erarbeitung der Neufassung durch eine repräsentative Nationalversammlung sowie Beschlussfassung durch Referendum als „empfehlenswert“ für den demokratischen Verfassungsstaat, wenngleich zu diesem Zeitpunkt nur in der Schweiz in diesem Umfang gewährleistet.</p>
<p><strong>Staatsstreich oder verfassungsmäßige Amtsnachfolge?</strong></p>
<p>Selbst wenn man unterstellt, die von Zelaya beabsichtigte Volksbefragung sei verfassungswidrig, stellt sich des Weiteren die Entführung und Exilierung des Präsidenten und die Einsetzung des Parlamentspräsidenten als verfassungswidrig dar. Soweit die Verfassung eine Absetzung des Präsidenten vorsieht, sind diese Regelungen vorliegend unanwendbar.</p>
<p>Die honduranische Verfassung kennt weder ein parlamentarisches oder plebiszitäres Amtsenthebungsverfahren noch die PräsidentInnenanklage. Ein Amtsverlust ist nach der insofern vagen Verfassung allenfalls für den Fall vorgesehen, dass eine Verlängerung der Amtszeit oder die Wiederwahl angestrebt wird. Art. 239 CH schreibt in Abs. 1 vor, dass jemand, der/die bereits einmal das Amt des/der PräsidentIn bekleidet hat, nicht erneut (Vize-) PräsidentIn sein kann. Abs. 2 sieht vor, dass all diejenigen, die diese Vorschrift übertreten oder deren Reform vorschlagen oder eine solche Maßnahme unterstützen, unmittelbar ihre öffentlichen Ämter verlieren und für zehn Jahre von der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden. Probleme bereitet diese Vorschrift u.a. aus dem Grund, dass die Norm nicht einmal ein Verfahren zur Feststellung vorsieht, ob jemand diese Vorschrift gebrochen oder deren Reform vorgeschlagen oder dies direkt oder indirekt unterstützt hat. Allerdings sieht Art. 316 CH vor, dass die für Verfassungsfragen zuständige Kammer des Obersten Gerichtshofs im Fall des Organstreites über die Auslegung der Verfassung entscheidet; nach Art. 313 Nr. 2 CH ist der Oberste Gerichtshof zudem für gegen oberste StaatsfunktionärInnen und Abgeordnete angestrengte Verfahren zuständig.</p>
<p>Die Putschisten stützen den Sturz Zelayas auf das Argument, er habe es mit dem Versuch der Einberufung einer verfassunggebenden Nationalversammlung unternommen, seine Amtszeit zu verlängern und entsprechend automatisch sein Amt verloren. Eines Prozesses habe es hierfür nach der Verfassung nicht bedurft. Da der Vizepräsident bereits zuvor zwecks Kandidatur bei den Präsidentschaftswahlen sein Amt niedergelegt habe, sei nach Art. 242 CH das Amt des Präsidenten bis zu den nächsten Wahlen durch den Parlamentspräsidenten auszuüben.</p>
<p>Der Vorwurf, der Präsident wolle durch die Einberufung einer verfassunggebenden Nationalversammlung seine Wiederwahl ermöglichen, entbehrt nicht nur jeglicher Beweise (auch wenn er in der internationalen Presse ständig wiederholt wird). Zelaya hat wiederholt erklärt, seine Amtszeit ende verfassungsgemäß am 27. Januar 2010, er strebe keine weitere Amtszeit an. Jedenfalls eine Verlängerung ist darüber hinaus ausgeschlossen, da bis zum Ende der verfassungsmäßigen Amtszeit Anfang Januar auch im Fall der Zustimmung zur Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung in einem Plebiszit Ende November die Einberufung bereits technisch nicht erfolgt sein kann, geschweige denn, dass zu diesem Zeitpunkt eine neue Verfassung bereits ausgearbeitet wäre. Jedenfalls eine Amtszeitverlängerung ist daher auch im Fall eines erfolgreichen Referendums parallel zu den Präsidentschaftswahlen rechtlich ausgeschlossen, stellte seinerseits einen Staatsstreich dar und wäre aufgrund des Kontexts der eine neue Exekutive und Legislative legitimierenden Wahlen auch politisch widersinnig.</p>
<p>Eine automatische Amtsenthebung, gestützt auf Unterstellungen der GegnerInnen des Präsidenten, ohne Gewähr rechtlichen Gehörs und ohne sonst rechtsstaatliches Verfahren, ist mit dem in der honduranischen Verfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip wie auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit, nicht zu vereinbaren. Soll Art. 239 Abs. 2 CH hinsichtlich des automatischen Amtsverlusts über den Appellcharakter hinaus ein materiellrechtlicher Eigenwert zukommen, so bedarf es jedenfalls hinsichtlich der Feststellung des Versuchs einer Amtszeitverlängerung oder Wiederwahl einer gerichtlichen Feststellung.</p>
<p>Daraus, dass die Verfassung im Übrigen zur Frage des Amtsenthebungsverfahrens schweigt und in Art. 4 I CH die Komplementarität, Unabhängigkeit und Gleichstellung der drei Staatsgewalten vorsieht, ist zu folgern, dass jedenfalls auf dem Boden der Verfassung eine Amtsenthebung des Präsidenten Zelaya über den Art. 239 Abs. 2 CH hinaus ausgeschlossen war. Allenfalls in Betracht gekommen wäre, im Fall schwerster Verfehlungen des Präsidenten eine Regelungslücke in der Verfassung zu erkennen und unter Anleihe an international übliche Gepflogenheiten auf Antrag des Parlaments ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Amtsenthebungsverfahren durch den Obersten Gerichtshof durchzuführen. Die durchgeführte Verfahrensweise entspricht hingegen weder der Verfassung noch allgemeinen rechtsstaatlichen Mindestvoraussetzungen. Entsprechend muss nicht nur aus politischer Sicht, sondern auch vom Boden des honduranischen Rechts aus die Usurpation der Präsidentschaft durch den Parlamentspräsidenten Micheletti mit Hilfe des Militärs und des Obersten Gerichtshofs als Staatsstreich bezeichnet werden.</p>
<p><strong>Internationale Bedeutung des Staatsstreichs</strong></p>
<p>Erfolg oder Misserfolg der Bemühungen um die Wiedereinsetzung Zelayas sind von erheblicher Bedeutung für die weiteren politischen Entwicklungen Lateinamerikas. Ein Erfolg des Putsches würde zu einer Ermutigung Oppositioneller in anderen lateinamerikanischen Staaten führen, den gleichen Weg zu gehen. Zugleich könnten progressive Regierungen angesichts der ständigen Gefahr, ein ähnliches Schicksal zu erleiden, von radikaleren Einschnitten in ihre politischen und ökonomischen Systeme absehen. Das Spannungsfeld liegt hier zwischen den sozialen Bewegungen, Gewerkschaften und linksnationalistischen Kräften einerseits und den ökonomischen, durch (vielfach ursprünglich aus Lateinamerika, insbesondere Cuba stammenden) reaktionäre US-ÖkonomInnen und PolitikerInnen gesponserten Eliten andererseits.</p>
<p>Entsprechend ambivalent ist die Rolle der USA für den Staatsstreich. Es existiert eine Vielzahl von Hinweisen, welche den von Bush ernannten Botschafter in Honduras, Llorens, sowie Teile des State Department für den Putsch mitverantwortlich machen. Dass die amtierende Regierung der USA ein nicht unerhebliches Interesse an einem inhaltlichen Erfolg des Staatsstreichs hat, verdeutlicht auch die politische Einwirkung auf Präsident Zelaya: Außenministerin Clinton war die erste, die auf eine Vermittlung zwischen Putschisten und legitimer Regierung durch den konservativen Präsidenten Costa Ricas, Oscar Arias, hinwirkte. Damit wurde die Putschregierung nicht nur formell aufgewertet: bereits dessen erster Vorschlag eines Kompromisses enthielt u.a. den Verzicht auf eine verfassunggebende Versammlung und die Einsetzung einer „Regierung der nationalen Einheit“ unter Beteiligung der den Putsch initiierenden Parteien. Nach Ablehnung durch die Putschisten drängte Clinton auf weitere Verhandlungen und bezeichnete die Versuche Zelayas, nach Honduras zurückzukehren, als „unklug“.</p>
<p>Das ambivalente Verhalten der USA wird insbesondere an den Versuchen deutlich, die Expansion der ALBA in Lateinamerika zurückzudrängen. Das verdeutlichte der stellvertretende US-Außenminister Crowley Mitte Juli 2009 mit den Worten, dass das Regierungsmodell Venezuelas kaum ein Modell darstelle, das die USA für nachahmenswert hielten, und dass es sicherlich begrüßenswert wäre, wenn Zelaya diese Lehre aus der „aktuellen Episode“ ziehe.</p>
<p>Sollte der Putsch jedenfalls in der Hinsicht erfolgreich sein, dass Honduras auf eine verfassunggebende Versammlung verzichtet und aus der ALBA austritt, wäre dies ein herber Rückschlag für die ALBA. Denn damit wären auch weitere an einem Beitritt und an demokratisch-sozialistischen Reformen interessierte Staaten wie aktuell El Salvador und Paraguay sowie einer Reihe von Mitgliedern des von Venezuela initiierten Wirtschaftsbündnisses Petrocaribe, sowie potentiell Peru nach einem Regierungswechsel bei den nächsten Wahlen, gewarnt; die jeweiligen Armeen und konservativen Kräfte könnten den Staatsstreich in Honduras als Vorbild nehmen. Ein Erfolg des Staatsstreichs würde aber zugleich auch in den übrigen ALBA-Staaten, insbesondere Venezuela, Bolivien, Ecuador und Nicaragua, die Gruppen putschistischer Oppositioneller stärken.</p>
<p><strong>Reaktionen und Reaktionsmöglichkeiten Internationaler Organisationen</strong></p>
<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und wie (Nachbar-) Staaten und internationale Organisationen auf den Staatsstreich weiterhin reagieren können, um die Wiedereinsetzung des gewählten Präsidenten zu bewirken. Neben der Effizienz und Effektivität stellt sich dabei natürlich auch die Frage des politischen Willens und der juristischen Betrachtung der Handlungsmöglichkeiten.</p>
<p>Der erste, von Staatengemeinschaft wie Einzelstaaten insbesondere aus der Region gewählte Schritt war zunächst die ausdrückliche Nichtanerkennung der durch Staatsstreich an die Macht gekommenen Regierung. Nach überwiegender völkerrechtlicher Auffassung besteht zwar kein rechtliches Hindernis dafür, solche Regierungen anzuerkennen; die bis heute herrschende, auf den damaligen mexikanischen Außenminister zurückgehende, aus dem Jahr 1930 stammende Estrada-Doktrin enthält sogar den Grundsatz, dass die Staaten auf interne Machtkämpfe innerhalb eines Landes nicht mittels (Nicht-) Anerkennung Einfluss nehmen sollten, es sich vielmehr um eine interne Angelegenheit der Staaten handle. Die Estrada-Doktrin stellte aus pro-demokratischer Perspektive einen Rückschritt gegenüber der in den amerikanischen Staaten bis dahin vorherrschenden, nach dem ecuadorianischen Außenminister benannte Tobar-Doktrin von 1907 dar, nach welcher in Lateinamerika kein Land eine nicht-demokratische Regierung anerkennen sollte.</p>
<p>Entsprechend behielten auch Putschregierungen der 70er und 80er Jahre wie beispielsweise in Chile, Uruguay, Argentinien und vielen anderen lateinamerikanischen Ländern Sitz und Stimme in internationalen Organisationen und wurden als rechtliche Vertretungen der Staaten anerkannt. Kriterien der Staatenpraxis für die Anerkennung sind dabei vor allem, ob eine unregelmäßig an die Macht gelangte Regierung die effektive Kontrolle über Territorium und Verwaltung innehat. Soweit Zweifel bestehen, ist weiter zu untersuchen, ob ein Einverständnis oder jedenfalls eine Hinnahme seitens der Bevölkerung besteht, und ob die neue Regierung Bereitschaft gezeigt hat, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Das Erfordernis der demokratischen Rechtfertigung ist dabei regelmäßig nur für die Öffentlichkeit von Bedeutung; in der Staatenpraxis wird die Ankündigung demokratischer Wahlen regelmäßig als ausreichend für die Anerkennung angesehen.</p>
<p>Eine völkerrechtliche Neuausrichtung hat insofern allerdings insbesondere in Lateinamerika seit Anfang der 90er Jahre stattgefunden. Aufbauend auf die Charta der OAS und eine Reihe vorangehender Resolutionen und sonstiger Beschlüsse gab sich die OAS am denkwürdigen 11. September 2001 – zugleich dem 28. Jahrestag des faschistischen Putsches in Chile – die Interamerikanische Demokratiecharta (IADC) in Form einer Resolution der Generalversammlung. Als Interpretation der durch das Protokoll von Washington von 1992 in die OAS-Charta aufgenommenen Regelung zur Suspendierung der Mitgliedschaft im Fall eines Staatsstreichs in Art. 9 OAS-Charta, erkennt die IADC zunächst ein Recht der Völker der Mitgliedsstaaten auf (repräsentative) Demokratie an, welche als in unmittelbarem Zusammenhang mit den politischen Grundfreiheiten und sozialen Menschenrechten stehend erkannt wird. Für den Fall der Bedrohung oder des Bruchs mit einem demokratischen Regierungssystem sieht die IADC vielmehr auch Verfahrensschritte bis hin zur Suspendierung der Mitgliedschaft sowie das Ergreifen insbesondere diplomatischer Mittel zur Wiedereinsetzung einer unrechtmäßig abgesetzten Regierung vor (Art. 17 ff. IADC).</p>
<p>Das derart entwickelte „Recht auf Demokratie“, in seiner völkerrechtlichen Bedeutung noch immer umstritten, stellt je nach Lesart eine Interpretation oder auch Einschränkung der Souveränitätsrechts und des Interventionsverbots dar – für das Völkerrecht grundlegende Bestimmungen, die u.a. in Art. 3 b) und e) der OAS-Charta sowie Art. 2 Nr. 1 und 7 UN-Charta niedergelegt sind. Die unmittelbar nach Durchführung des Staatsstreichs erfolgte Einberufung des Ständigen Rats OAS auf Grundlage der IADC und die am 4. Juli 2009 vorgenommene erstmalige Suspendierung eines Mitglieds seit dem Ausschluss Cubas 1962 weisen auf eine Verfestigung der Staatenpraxis auf dem amerikanischen Kontinent hin, die Macht auf undemokratischem Weg usurpierende Regierungen nicht anzuerkennen und kollektiv diplomatisch zu intervenieren. Nimmt man das Beispiel Haitis (1991) sowie die Interventionen auf staatsstreichähnliche Vorgänge in Peru (1992) und Guatemala (1993), in welchen jeweils die Präsidenten die Parlamente entmachtet hatten, hinzu, lässt sich eine Tendenz erkennen, dass die Anerkennungs- und Interventionsmechanismen auch faktisch verstärkt auf formaldemokratische Gesichtspunkte zurückgreifen.</p>
<p>Außer der Suspendierung der Mitgliedschaft in der OAS sowie einer Verhinderung der Teilnahme der Putschregierung in Gremien weiterer Internationaler Organisationen hat die Weigerung der Anerkennung einer Regierung allerdings nur beschränkte rechtliche Bedeutung. Relevant ist sie insofern, als Staatsverträge und privatrechtliche Abkommen mit dem nicht anerkannten Staat suspendiert werden können, da eine Leistung an den vertretungsberechtigten Empfänger nicht möglich ist. Zu solchen freiwilligen Sanktionsmechanismen kann, wie im Falle Haitis 1991/92 erfolgt, auch die OAS aufrufen. Im Übrigen ist eine Einwirkung auf privatrechtliche Verträge insbesondere mit Beteiligung nichtstaatlicher AkteurInnen von den konkreten Vertragsbestimmungen und dem gewählten Statut abhängig. Insofern ist nach allerdings umstrittener Auffassung die Anwendung wirtschaftlichen Drucks nicht der UN vorbehalten; auch die Staatenpraxis, die eine Vielzahl einseitiger und multilateraler Sanktionen ohne Sicherheitsratsbeschluss, z.B. im Fall Haitis zwischen 1991 und 1993, kennt, spricht gegen ein Monopol der UN. Allerdings kommt allein Resolutionen des Sicherheitsrates auf Grundlage von Art. 41 UN-Charta wegen des in Art. 103 UN-Charta verankerten Vorrangs vor anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen zwingende Wirkung zu.</p>
<p>Ob der UN-Sicherheitsrat vorliegend rechtlich überhaupt eingreifen könnte, ist ebenfalls unsicher. Wenn man nach auf Kelsen zurückgehender Auffassung dem Sicherheitsrat eine weitest mögliche politische Entscheidungsfreiheit zugesteht, bestehen insofern keine Bedenken; nimmt man hingegen eine auch rechtliche Bindung des Sicherheitsrates an, stellt sich vorliegend die Frage, worin die für ein Eingreifen gem. Art. 39 UN-Charta erforderliche Friedensgefährdung liegt. Zwar beschloss der UN-Sicherheitsrat in einer Reihe von Fällen bei Bürgerkriegen und fortgesetzten schweren Menschenrechtsverletzungen humanitäre Interventionen auf Grundlage von Kapitel VII UN-Charta; eine Intervention auf Grundlage von Kapitel VII zur Wiederherstellung der demokratischen Ordnung ist bisher allerdings auf die Resolutionen 841 (1993) samt Folgeresolutionen zur Einführung von Wirtschaftssanktionen gegen die Militärregierung sowie Resolution 940 (1994) beschränkt, welche den Einsatz von Streitkräften zur Wiedereinsetzung des Präsidenten Aristide in Haiti vorsah. Gefordert wurde ein Eingreifen des UN-Sicherheitsrates unterdessen u.a. von Bolivien, ohne dass der Sicherheitsrat jedoch bis Mitte August 2009 eine Resolution zu Honduras verfasst hätte.</p>
<p>Im Zusammenhang mit der Rechtfertigung humanitärer Interventionen wurde in Folge des Völkermordes in Ruanda und der Balkankriege in den 90er Jahren das Konzept der „Responsibility to Protect“ entwickelt, welches eine Neuinterpretation des Souveränitätsbegriffs umfasst und auf dem Weltgipfeltreffen der UN-Generalversammlung 2005 positiv aufgegriffen wurde. Demnach soll die Souveränität eines Staates zugleich die Pflicht zum Schutz der eigenen Bevölkerung umfassen. Im Fall des Versagens des Staates bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht soll, wenn der betreffende Staat nicht willens oder in der Lage ist, schwerwiegenden Schaden von seiner Bevölkerung abzuwenden, der Grundsatz der Nichteinmischung hinter die internationale „Responsibility to Protect“ zurücktreten. Soweit es zu einem massenhaften Verlust von Menschenleben oder einer groß angelegten ethnischen Säuberung kommt, soll als letztes Mittel dabei auch ein Einsatz militärischer Mittel gerechtfertigt sein, wobei als Träger der Befugnis zur Rechtfertigung eines Militäreinsatzes neben dem UN-Sicherheitsrat bei dessen Reaktionsunfähigkeit auch die Generalversammlung oder regionale Organisationen befugt sein sollen. Allerdings ist bis heute die rechtliche bzw. politische Einordnung des Konzepts umstritten. Bis auf Weiteres ist kaum davon auszugehen, dass die Bedeutung über die bisherige Praxis des Sicherheitsrates und die Diskussion in der völkerrechtlichen Literatur hinausgeht. Jedenfalls für den Fall Honduras lassen sich aus der Diskussion kaum Rückschlüsse ziehen, soweit die Putschregierung nicht in großem Umfang Angriffe auf das Leben von Zelaya-Anhängern verübt.</p>
<p>Die Reaktionen der internationalen Organisationen auf den Staatsstreich sind im Übrigen durch deutliche Unterschiede gekennzeichnet. So reagierte die UN-Generalversammlung unter Vorsitz des ehemaligen sandinistischen Außenministers D´Escoto umgehend mit einer (per Akklamation) einstimmig angenommenen Resolution vom 30. Juni 2009, welche den Staatsstreich auf Antrag der ALBA-Mitglieder deutlich verurteilte, die sofortige Wiedereinsetzung des Präsidenten Zelaya und die Wiederherstellung der Rechtsordnung der Rechtsordnung verlangte sowie beschloss, keine andere Regierung als die des demokratisch legitimierten Präsidenten Zelaya anzuerkennen.</p>
<p>Die EU verurteilte den Staatsstreich ebenfalls auf Betreiben Spaniens eindeutig und fror nach einigem Zögern auch verschiedene Hilfen an den honduranischen Staat ein und rief ihre BotschafterInnen zurück, konnte sich jedoch auf weitere Maßnahmen bislang nicht einigen. Wie im Fall der USA, die zwar ebenfalls Hilfsgelder einfroren, hat die EU bislang weder das Einfrieren von Konten der PutschistInnen beschlossen, noch der Anerkennung der für November geplanten Wahlen eine klare Absage erteilt. Hinter den USA, die auch ihre militärische Zusammenarbeit nur in finanzieller Hinsicht einschränkten, ist die EU zudem noch insofern zurückgeblieben, als dass sie den PutschistInnen nicht einmal die teilweise erteilten Dauer-Visa für den Schengen-Raum entzogen hat. Von besonderer Brisanz ist im Hinblick auf die Wahlen der Streit innerhalb der EU, ob diese WahlbeobachterInnen entsenden wird. Der Entsendung von WahlbeobachterInnen kommt zwar keine unmittelbare rechtliche Wirkung zu, sie ist jedoch von erheblicher Bedeutung für die Legitimierung der neuen MachthaberInnen und beinhaltet bereits für sich genommen das Inaussichtstellen einer Anerkennung. Sollte die EU unter den aktuellen repressiven Bedingungen für GegnerInnen des Staatsstreichs – u.a. erlitt der unabhängige Präsidentschaftskandidat Carlos Reyes einen Armbruch und erhebliche Kopfverletzungen infolge eines Polizeieinsatzes – tatsächlich die Wahlen legitimieren, würde dies ein erschreckendes Bild auf das Demokratieverständnis der EU werfen.</p>
<p>Eine Teillegitimierung der Putschregierung fand bereits in den durch die USA initiierten Verhandlungen zwischen Zelaya und den PutschistInnen unter Federführung des Präsidenten Costa Ricas, Oscar Arias, statt. Arias´ Vorschläge, die von Zelaya akzeptiert, von den PutschistInnen hingegen abgelehnt wurden, beinhalten neben der Wiedereinsetzung Zelayas u.a. die Einsetzung einer Regierung unter Beteiligung der PutschistInnen sowie die Aufgabe der Forderung nach einer verfassunggebenden Versammlung. Insbesondere für die USA stellt der „Kompromissvorschlag“ seither die in Statements des State Department wiederholt betonte Ausgangsbasis für die Wiedereinsetzung Zelayas dar. Materiell betrachtet würde dessen Wiedereinsetzung auf dieser Grundlage nur noch symbolischen Wert genießen, da schon mit diesem „Kompromiss“ die wesentlichen Ziele der PutschistInnen – Verhinderung der verfassunggebenden Versammlung und Schwächung der politischen Wirkungsmacht Zelayas, der ohnehin nur noch bis Januar 2010 im Amt sein wird – erreicht wären.</p>
<p>Eine auch juristisch untersuchenswerte Angelegenheit im Rahmen der internationalen Reaktionen ist die Rolle der „Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit“ der FDP. Die Naumann-Stiftung unterhält in Tegucigalpa ein Büro, das nicht nur erhebliche Teile der Liberalen Partei Honduras´ durch Jugendzusammenarbeit und Beratungstätigkeiten beeinflusst, sondern verteidigt den Militärputsch seit Beginn mit erheblichem Aufwand. So schrieb der Projektleiter für Honduras, Christian Lüth, in den aktuellen Berichten der Stiftung bereits am Tag des Putsches, Zelaya habe dem Kongress „zur Rückkehr zu Rechtsstaat und zu Verfassungsmäßigkeit“ „letztlich keine andere Wahl“ gelassen. Im Übrigen tritt die Stiftung im Verlauf der Ereignisse immer stärker für eine „Lösung des Problems“ durch die Wahlen im November ein und fordert die Teilnahme internationaler WahlbeobachterInnen. Zudem lud sie Anfang August 2009 vier den Putsch unterstützende Honduraner, darunter den wegen Vertuschung von Menschenrechtsverletzungen und Behinderung der Menschenrechtsarbeit anderer Organisationen von verschiedenen Beobachtungskommissionen internationaler Menschenrechtsorganisationen zum Rücktritt aufgeforderten Menschenrechtsbeauftragten Ramón Custodio, nach Berlin ein und gab ihnen ein breites Forum, den Putsch zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund, dass die Stiftung durch Steuergelder finanziert ist und nach der Satzung Gelder nur für gemeinnützige Aufgaben verwenden darf, stellt sich hinsichtlich der medialen und offenbar auch organisatorischen Förderung des Staatsstreichs die Frage einer Zweckentfremdung der Mittel, die je nach Umfang die Rückzahlung von Mitteln und theoretisch sogar die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben könnte.</p>
<p><strong>Perspektiven</strong></p>
<p>Die weitere Entwicklung des Staatsstreichs lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt (Mitte August 2009) nicht absehen. Die internationalen Reaktionen haben die den Putsch tragenden ökonomischen und militärischen Kräfte bislang nicht entscheidend getroffen.</p>
<p>Entsprechend kommt entscheidende Bedeutung dem internen Widerstand in Honduras zu. Dieser hat seit Durchführung des Staatsstreichs nicht nur erheblich an Zulauf gewonnen, sondern auch zu einer Politisierung in weiten Teilen der Bevölkerung geführt, welche sukzessive zu einer Reorganisation der progressiven Kräfte führen könnte.</p>
<p>Da sich die Widerstandskräfte um die Ablehnung des Staatsstreichs, aber auch den Vorschlag der Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung sammeln, kommt diesem Thema weiterhin eine entscheidende Rolle zu. Die Auseinandersetzung um den Staatsstreich ist der Streit um Beibehaltung des status quo oder den Beginn einer umfassenden, die bislang ausgegrenzten Teile der Bevölkerung einschließenden Reform des Staates, die nach dem von weiten Teilen der Eliten getragenen Putsch nicht mehr im Rahmen des bestehenden institutionellen Gefüges in Angriff genommen werden können.</p>
<p>Erfolg zeitigen kann der Widerstand nur, wenn er die nötige internationale Aufmerksamkeit und Unterstützung erfährt und die internationale Staatengemeinschaft in ihrem Druck auf die Putschisten nicht nachlässt, sondern diesen intensiviert. Neben gezielten ökonomischen Sanktionen auf Grundlage eines Beschlusses des UN-Sicherheitsrates ist hierfür eine wesentliche Voraussetzung, die Anerkennung von Wahlen unter den jetzigen Verhältnissen zu verweigern. Die Putschregierung wird versuchen, den Staatsstreich nach Durchführung der Wahlen im November medial und diplomatisch auf eine neue „legale Basis“ zu stellen. Anhand der kontinuierlich erfolgenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, insbesondere auch der politischen Rechte der AnführerInnen der Opposition gegen den Staatsstreich, sind freie und demokratische Wahlen jedoch nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen haben eine ganze Reihe internationaler Organisationen die Entsendung von WahlbeobachterInnenkommissionen abgelehnt, um nicht einer Legitimation des Wahlverfahrens Vorschub zu leisten. Wird dieser Weg konsequent weiter verfolgt und lehnen insbesondere die USA eine Anerkennung der Wahlen gemeinsam mit den weiteren OAS-Staaten konsequent ab, ist eine Beendigung des Staatsstreiches nicht unrealistisch. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es jedoch einer konsequenten internationalen Beobachtung der Lage der Menschenrechte in Honduras sowie der darauf aufbauenden Einflussnahme auf die Regierungen der Region.</p>
<p>Literaturhinweise und -empfehlungen</p>
<p>A. Berichte von Menschenrechtskommissionen</p>
<p>Veröffentlichungen der Organisation Amerikanischer Staaten (englisch): <a href="http://www.cidh.oas.org/Comunicados/English/2009/58-09eng.htm">http://www.cidh.oas.org/Comunicados/English/2009/58-09eng.htm</a></p>
<p>umfassender Bericht einer multinationalen Beobachterdelegation (spanisch):</p>
<p><a href="http://www.rebelion.org/docs/89848.pdf">http://www.rebelion.org/docs/89848.pdf</a></p>
<p>(deutsch):</p>
<p>http://www.thilo-hoppe.de/cms/files/dokbin/296/296773.bericht_menschenrechtskommission_hondura.pdf</p>
<p>B. Zur Frage der verfassunggebenden Versammlung</p>
<p>Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Die verfassunggebende Gewalt des Volkes – ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts, Frankfurt a.M., 1986</p>
<p>Häberle, Peter, Rechtsvergleichung im Kraftfeld des Verfassungsstaates: Methoden und Inhalte, Kleinstaaten und Entwicklungsländer, Berlin, 1992</p>
<p>Steiner, Udo, Verfassunggebung und verfassunggebende Gewalt des Volkes, Berlin, 1966</p>
<p>C. Verfassung von Honduras</p>
<p><cite><a href="http://pdba.georgetown.edu/Constitutions/Honduras/honduras.html">http://pdba.georgetown.edu/<strong>Constitution</strong>s/<strong>Honduras</strong>/<strong>honduras</strong>.html</a></cite></p>
<p>D. OAS-Charta und Demokratiecharta</p>
<p><a href="http://www.oas.org/en/information_center/default.asp">http://www.oas.org/en/information_center/default.asp</a></p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> in den Urteilen beschäftigte sich das BVerfG einerseits mit der Zulässigkeit von Volksbefragungen der Länder Bremen und Hamburg (2 BvF 3/58 und 2 BvF 6/58), andererseits mit Volksbefragungen hessischer Gemeinden (2 BvG 1/58) zur Frage der Bewaffnung der Bundeswehr mit Atomwaffen. Das BVerfG kam dabei zu dem Ergebnis, dass wegen der Verbandszuständigkeit des Bundes für Verteidigungsangelegenheiten eine Volksbefragung in den Ländern kompetenziell ausgeschlossen sei; die Bundesratsstruktur schließe aufgrund der Sachkompetenzzuweisung des Weisungsrechts an Bundesratsmitglieder an die Landesregierungen eine plebiszitäre oder durch Volksbefragung durchgeführte Mitwirkung der Bevölkerung nicht vor, sodass ein Eingriff in Bundesrecht vorliege. Volksbefragungen in Gemeinden zum gleichen Thema seien ebenfalls unzulässig, da den Gemeinden ebenfalls die Verbandszuständigkeit fehle, sich zu bundespolitischen Fragestellungen zu äußern; die Landesregierungen seien aufgrund der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten verpflichtet, gegen entsprechende Volksbefragungen einzuschreiten</p>
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<p class="MsoNormal"><strong>Staatsstreich in Honduras </strong></p>
<p class="MsoNormal"><strong>Völker- und verfassungsrechtliche, politische und ökonomische Zusammenhänge des Putsches vom 28. Juni 2009</strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">von Heiner Fechner, Wiss. Mitarbeiter, Universität Bremen</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Am 28. Juni 2009 ereignete sich in der Republik Honduras in Mittelamerika ein Staatsstreich, der angesichts der aktuellen Umwälzungen in Lateinamerika von erheblicher Bedeutung auf die weitere Entwicklung politisch progressiver Ansätze auf der südlichen Erdhalbkugel sein kann.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Im Folgenden soll zunächst ein Überblick über die ökonomische und politische Ausgangslage in Honduras gegeben werden, um anschließend sowohl die ursprünglich von Präsident Zelaya beabsichtigte Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung als auch den Staatsstreich und die (noch weiteren möglichen) Reaktionen darauf verfassungs- und völkerrechtlich wie auch politisch zu untersuchen. Da die mit dem Staatsstreich verbundenen Problemkomplexe sehr unterschiedlich sind, ist eine erschöpfende Behandlung der Einzelfragen an dieser Stelle nicht möglich; stattdessen sollen einige Impulse für die weitere Diskussion gesetzt werden, die auch für die juristische Debatte in der BRD von Interesse sein können.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der Staatsstreich in Honduras vom 28. Juni 2009 zum Sturz des Präsidenten Zelaya ist bereits aufgrund der Zusammensetzung der Akteure ein Novum: verübt wurde er gemeinsam von Armee, Parlament und Oberstem Gerichtshof, gestützt von den herrschenden Medien des Landes, Unternehmerschaft und Kirche. Staatsstreiche, früher in den meisten Ländern Lateinamerikas fast an der Tagesordnung, sind seit den 80er Jahren zur Ausnahmeerscheinung geworden. Trotz zahlreicher vorzeitiger Amtswechsel von Präsidenten aufgrund politischen Drucks insbesondere aus der Bevölkerung haben lediglich die Putsche in Haiti 1991 und Venezuela 2002 für internationale Aufmerksamkeit gesorgt.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Das heißt aber keineswegs, dass Demokratie und verfassungsmäßig geregelte Machtübergänge in den lateinamerikanischen Ländern als gesichert angesehen werden können. Während sich linke Bewegungen in Lateinamerika außerhalb Kolumbiens mittlerweile vom Pfad der durch Guerillas oder progressive Militärs organisierten gewaltsamen Machtübernahme distanzieren und auf die Revolution über die Wahlurnen setzen – Vorbilder sind hier insbesondere Venezuela, Bolivien und Ecuador – haben sich die alten Oligarchen noch keineswegs endgültig vom Konzept des gewaltsamen Sturzes demokratisch legitimierter Bewegungen verabschiedet. Insbesondere in den drei genannten, Alternativen zum Neoliberalismus am konsequentesten einschlagenden Ländern schmieden Teile der Opposition weiterhin an Programmen, die von der Bevölkerungsmehrheit getragenen Regierungen zu beseitigen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Entsprechende Entwicklungen gibt es in fast allen Ländern, die sich dem alternativen, auf fairem Austausch und einer staatlich geplanten wirtschaftlichen Entwicklung aufbauenden Integrationsbündnis der ALBA. Die Bolivarianische Allianz für die Völker unseres Amerika (ALBA) ist ein auf die Initiative Venezuelas und Cubas zurückgehendes, die wirtschaftliche, ökonomische und soziokulturelle Integration anstrebendes Staatenbündnis, das eine von den USA weitgehend unabhängige Entwicklung Lateinamerikas setzt. Die Allianz, die ihre politische Schlagkraft auf dem jüngsten Amerika-Gipfel in Trinidad &amp; Tobago unter Beweis gestellt hat, als sie die Aufhebung des Beschlusses der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) zum Ausschluss Cubas erwirkte, ist neben dem venezolanischen Präsidenten Hugo Chávez zum neuen Feindbild der alten lateinamerikanischen Eliten herangewachsen. Zentrale Projekte der ALBA sind derzeit neben dem Aufbau einer Entwicklungsbank und einer gemeinsamen Währung die Alphabetisierung in den beteiligten Staaten sowie der Aufbau transnationaler staatlicher Handels- und Industrieunternehmen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Honduras, eines der aktuell neun Mitglieder der ALBA, stellte im Hinblick auf die repräsentativ-demokratische Verankerung des Bündnisses das schwächste Glied der Kette dar. Präsident Zelaya, ehemaliger Unternehmer und Leiter verschiedener von der Weltbank ausgezeichneter Projekte u.a. zur Armutsbekämpfung, wurde 2005 als Kandidat des rechtsliberalen Partido Liberal – Partnerorganisation der FDP und beraten von der Friedrich-Naumann-Stiftung – gewählt. 2008 leitete er überraschend einen Linksschwenk seiner Regierung ein, der zwar von breiten Teilen der sozialen Bewegungen, aber kaum von den herrschenden Parteien des Landes getragen war. Honduras weist seit mehr als 100 Jahren ein faktisches Zweiparteiensystem auf, in dem sich die inhaltlich kaum zu unterscheidenden, durch Familienclans der reichsten Familien verwobenen Partido Nacional und Partido Liberal an der Macht abwechseln, bis 1982 regelmäßig unterbrochen durch Militärdiktaturen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Honduras steht stärker noch als viele andere lateinamerikanische Staaten unter erheblichem US-Einfluss. Dieser ist u.a. durch die ökonomisch und politisch bedeutsame Militärbase in Soto Cano nahe der Hauptstadt Tegucigalpa mit mehr als 500 US-SoldatInnen (die Basis ist zugleich Sitz der honduranischen Luftwaffen- und Marineakademie) und die Rolle als wichtigste Im- und Exportnation begründet. Ideologischen und technischen Einfluss auf das honduranische Militär gewinnt die US-Regierung darüber hinaus durch das Training honduranischer Soldaten in der ehemaligen School of the Americas aus, bekannt geworden durch die Ausbildung einer Vielzahl von Putschisten und Mitgliedern von Todesschwadronen in lateinamerikanischen Staaten. Die School of the Americas, seit 2001 „Western Hemisphere Institute for Security Cooperation”, hat seit 1946 über 60.000 lateinamerikanische Soldaten u.a. in nachrichtendienstlichen und psychologischen Kriegsführungstechniken, Aufstandsbekämpfung sowie zu Scharfschützen ausgebildet. Darunter u.a. der Oberkommandierende der honduranischen Streitkräfte, Vasquez Velásquez, militärisch Verantwortlicher für den Putsch.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Honduras ist mit einer relativen Armutsrate von aktuell ca. 60 % eines der ärmsten Länder auf dem amerikanischen Kontinent, übertroffen lediglich von Haiti und dem Nachbarland Nicaragua. Bedingt durch die starke US-Präsenz und die politisch prägende Präsenz von US-Unternehmen – insbesondere der über Jahrzehnte Politik und Wirtschaft dominierenden United Fruit Company (heute Chiquita), verbunden mit erfolgreicher gewaltsamer Unterdrückung von Oppositionsbewegungen – hat sich in Honduras im Unterschied zu den Nachbarländern nie eine guerillaartige oder parteipolitisch organisierte linke Opposition herausgebildet. Bis heute organisieren sich die progressiven Kräfte bewusst außerparlamentarisch, um sich dem durch Vetternwirtschaft und Korruption geprägten politischen System zu entziehen – mit dem zweifelhaften Erfolg, dass sich die Bevölkerungsmehrheit in Parlament und Regierung praktisch nicht repräsentiert sieht und vielfach Kommunikationsplattformen für die Interessen der ärmeren Bevölkerung fehlen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der jetzt gestürzte Präsident Zelaya stellt insofern erst für die zweite Hälfte seiner Amtszeit und auch nur anhand weniger symbolischer Projekte eine Ausnahme dar. Mit dem Wahlspruch der Stärkung der BürgerInnenbeteiligung angetreten, hat sich auch unter seiner Amtsführung zunächst wenig verändert. Ein bei Amtsantritt unterzeichnetes, zuvor vom Kongress verabschiedetes Gesetz zur BürgerInnenbeteiligung existiert bis heute nur auf dem Papier, da sich die Gremien zur Umsetzung des Gesetzes noch nicht konstituiert haben. Indem er der ALBA beitrat und den Kongress trotz anfänglicher scharfer Proteste in Unternehmerschaft, Medien und beiden Parteien überredete (die genauen Mittel sind bis heute nicht bekannt), den Beitritt zu ratifizieren, leitete er eine rhetorische Wende ein. Neues Programm ist seither der „sozialistische Liberalismus“, dessen ideologische Basis und Zielrichtung gänzlich ungeklärt sind. Der schillernde Begriff ist insofern Ausdruck des Versuchs einer Versöhnung zwischen der liberalen, insbesondere in der gleichnamigen Partei verankerten Ausgangsbasis Zelayas und den lateinamerikanischen Ansätzen zur Fundierung eines „Sozialismus des 21. Jahrhunderts“, der, von Venezuela, Bolivien und Ecuador ausgehend, ein eigenständiges, demokratisches Modell sozialer Gerechtigkeit schaffen soll.</p>
<p class="MsoNormal">Eine Ahnung der Zielsetzung Zelayas vermag insofern die Anfang des Jahres erfolgte Festsetzung des Mindestlohnes zu vermitteln, die der Präsident nach erfolglosen Einigungsversuchen zwischen Gewerkschaften und UnternehmerInnen von einer sehr niedrigen, seit langem stagnierenden Basis um 60 % erhöhte und damit den Gewerkschaftsforderungen nach Ausgleich der Inflation der letzten Jahre nachkam.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Seitdem hat sich der Präsident mit den beiden Parteien und der Mehrheit der alten Eliten nachhaltig überworfen. Entgegen der Tradition, nach welcher das Parlament im letzten Amtsjahr des Präsidenten bei der turnusmäßigen Neubesetzung des Obersten Gerichtshofes den Personalvorschlägen des Präsidenten folgt und das derart besetzte Gericht eine nähere Prüfung der Amtsgeschäfte des ausgehenden Präsidenten, dem sie ihr Amt zu verdanken haben, tunlichst vermeidet, wurde der Oberste Gerichtshof in diesem Frühjahr durchgängig mit Gegnern Zelayas besetzt. Ein Indiz für das, was da folgen sollte?</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Offensichtlich wurde damit jedenfalls, was sich bereits in den vergangenen 27 Jahren seit Inkraftsetzung der neuen Verfassung mit Ende der letzten Militärdiktatur 1982 gezeigt hatte: auf der Basis der existierenden staatlichen Strukturen ließ sich ein sozialer Wandel nur schwerlich einleiten. Zwar hat es im politischen System durchaus Veränderungen gegeben; so wurden Ende der 90er Jahre Polizei und Armee formell getrennt und auch die Armee trotz erheblicher Widerstände dem Oberbefehl des Präsidenten unterstellt. Die Macht des Staates im Staate wurde reduziert, indem Armeeunternehmen privatisiert und Verstrickungen der Armee in Drogengeschäfte offengelegt wurden. Wie sich mit dem Staatsstreich herausgestellt hat, hat die formelle Unterstellung jedoch die traditionelle „Unabhängigkeit“ der Streitkräfte nicht nachhaltig beseitigt.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><strong>Unternehmen „Vierte Urne“</strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Vor diesem Hintergrund eines Spannungsverhältnisses zwischen sozialen Bewegungen und Präsident einerseits, den in Parlament, Gerichtshof, Kurie, Medien und Armee versammelten alten Eliten andererseits nimmt es nicht wunder, dass erstere vor den im November anstehenden allgemeinen Wahlen einen Anlauf nahmen, den Staat neu zu gründen. Insofern sah man durch den progressiven Schwung aus Lateinamerika und die politische Führungsrolle des Präsidenten Zelaya eine vielleicht historische Gelegenheit gegeben, durch eine verfassunggebende Versammlung eine neue Verfassung ausarbeiten zu lassen und die bisher ausgegrenzte Mehrheit durch ein partizipatorisches Projekt demokratisch zu emanzipieren.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der Vorschlag Zelayas auf Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung im Frühjahr 2009 stieß kaum überraschend in den alten Eliten auf wenig Gegenliebe. Da ohne Zustimmung des Parlamentes die Durchführung einer Volksabstimmung über die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung mangels in der Verfassung genannter Alternativen verfahrenstechnisch nur schwer sauber zu lösen ist, sollte öffentlicher Druck auf den Kongress ausgeübt werden. Entsprechend wurde die Kampagne „Vierte Urne“ aus dem Boden gestampft und Unterschriften für die Durchführung einer Volksabstimmung parallel zu den Präsidentschafts-, Kongress- und Kommunalwahlen am 27. November gesammelt. Nachdem offiziellen Angaben zufolge etwa 400.000 Unterschriften gesammelt worden waren (Honduras zählt insgesamt etwa 7,5 Mio. EinwohnerInnen und ca. 3,9 Mio. Wahlberechtigte), setzte der Präsident eine unverbindliche Volksbefragung zur Frage an, ob parallel zu den allgemeinen Wahlen im November eine „vierte Urne“ aufgestellt werden sollte. Durchgeführt werden sollte die Volksbefragung durch das Amt für Statistik, nachdem sich der Wahlrat geweigert hatte, da es sich nicht um eine formelle Wahl handele.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><strong>Widerstand gegen verfassunggebende Versammlung</strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der Widerstand gegen das Projekt einer verfassunggebenden Versammlung ließ – wie im Übrigen auch in Venezuela, Bolivien und Ecuador – nicht lange auf sich warten. Entscheidender Unterschied zu insbesondere Venezuela und Bolivien war, dass die Parlamentsmehrheit nicht hinter dem Präsidenten stand und dieser sich auch nicht – wie in Ecuador – auf eine breite parteipolitische Basis verlassen konnte.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Nach der Neubesetzung des Obersten Gerichtshofs erklärte dieser Anfang Juni die Volksbefragung kaum überraschend für illegal. Nach dem Urteil weigerte sich der Armeechef, die Volksbefragung logistisch zu unterstützen, der Verteidigungsminister trat zurück. Weniger als eine Woche vor der geplanten Befragung setzte der Präsident daraufhin den Armeechef ab, der Oberste Gerichtshof erklärte die Absetzung für unwirksam. Erste Putschgerüchte gingen um.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Am 25. Juni beschlagnahmte der Präsident eigenhändig mit Hilfe von AktivistInnen sozialer Bewegungen die Urnen und Abstimmungszettel für die Volksbefragung auf einem Armeestützpunkt und ließ diese an den Abstimmungsorten verteilen. Das Parlament verabschiedete kurzfristig ein Gesetz, welches die Durchführung von Plebisziten im Rahmen von 6 Monaten vor und nach Wahlen für grundsätzlich rechtswidrig erklärte. Konnte ein ursprünglich bereits für den 25. Juni geplanter Staatsstreich noch abgewendet werden, folgte dieser nach Fortsetzung der Volksbefragungsbemühungen durch den Präsidenten am 28. Juni.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><strong>Der Staatsstreich vom 28. Juni</strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Am frühen Morgen des 28. Juni, noch bevor die ersten Wahllokale öffneten, wurde der Präsident noch „im Pyjama“ von Armeekräften festgesetzt und nach Costa Rica ins Exil gebracht. In weiten Teilen des Landes wurde der Strom abgestellt, um die Kommunikation zu erschweren, das staatliche Fernsehen und dem Präsidenten nahestehende Radios und Zeitungen von der Armee besetzt. Nachdem der überwiegend von den ALBA-Staaten organisierte alternative Fernsehkanal Telesur noch erste Bilder vom Staatsstreich senden konnte, wurde der Kabelzugang des Senders gekappt, sodass auch dieser nur noch im Ausland oder über (den in Honduras kaum verbreiteten) Satelliten empfangen werden konnte. Die überwiegende Inlandspresse schaltete sich gleich und sendete im Fernsehen Telenovelas und Comic-Sendungen und verbreitete im Internet die Botschaft, der Präsident sei zur Rettung der Demokratie abgesetzt worden. Am gleichen Tag wurde Parlamentspräsident Micheletti von allen anwesenden Parlamentariern als „Übergangspräsident“ gewählt – nur die fünf Abgeordneten der Partei der Demokratischen Union (links) blieb der Abstimmung aus Angst vor Verfolgung fern.</p>
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<p class="MsoNormal"><strong>Legalität der Volksbefragung?</strong></p>
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<p class="MsoNormal">Selbst wenn die versuchte Volksbefragung verfassungswidrig wäre, rechtfertigte dies keinen Staatsstreich. Dem Parlament blieb es unbelassen, im Falle der Rechtswidrigkeit das Ergebnis schlicht zu ignorieren und den Präsidenten politisch zur Rechenschaft zu ziehen. Eine unverbindliche Befragung kann zwar einen Angriff auf den hinter einer bestehenden Verfassung regelmäßig erwarteten politischen Konsens der Bevölkerung darstellen, indem das Fehlen einer übereinstimmenden Zustimmung manifestiert wird. Mehr als ein politisches und ggf. juristisches Eingreifen rechtfertigt dies jedoch auf keinen Fall.</p>
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<p class="MsoNormal">Die Volksbefragung stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung jedenfalls nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch nicht als rechtswidrig dar.</p>
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<p class="MsoNormal">Eine konkrete Ermächtigung für die Durchführung der Volksbefragung existiert angesichts der Tatsache, dass sich das nach dem Gesetz zur BürgerInnenbeteiligung zuständige Gremium noch nicht konstituiert hat, nicht. Zwar gibt dieses Gesetz in Art. 2 und 5 den BürgerInnen das Recht, zu allen Themen von öffentlichem Interesse Volksbefragungen durchzuführen, jedoch fehlen die erforderlichen Durchführungsbestimmungen, die vom noch zu besetzenden zentralen Beteiligungsgremium zu erlassen sind. Nun wird von Seiten der BefürworterInnen der „vierten Urne“ behauptet, angesichts des Fehlens der Durchführungsbestimmungen könne der Präsident die Befragung auf Grundlage des Gesetzes selbst durchführen. Fraglich ist jedoch, ob es einer solchen (durchaus zweifelhaften) Berufung überhaupt bedarf.</p>
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<p class="MsoNormal">Die Berechtigung des Staatspräsidenten zur Durchführung einer Volksbefragung lässt sich nämlich als Annexkompetenz zu den ihm verliehenen Rechten herleiten. Nach Art. 213, 245 Abs. 9 der Verfassung von Honduras (Constitución Política de la República de Honduras de 1982 – im Folgenden <strong>CH</strong>) steht dem Präsidenten die Gesetzgebungsinitiative zu. Ebenfalls besitzt die Regierung ein Initiativrecht für die Durchführung von Plebisziten und Referenden, Art. 5 Abs. 5 CH. Nach Art. 5 Abs. 1 CH soll sich die Regierungsführung auf eine partizipative Demokratie stützen. Plebiszit und Referendum stellen keine abschließende Regelung hinsichtlich der Partizipation dar, da sie gem. Art. 5 Abs. 2 CH lediglich der Stärkung und Ermöglichung eines praktischen Funktionierens der partizipativen Demokratie dienen.</p>
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<p class="MsoNormal">Legt man Art. 5 Abs. 1, 2, 5 i.V.m. Art. 213 und Art. 245 Nr. 9 CH systematisch aus, lässt sich schließen, dass die Regierung die Durchführung ihres Initiativrechts auf die Einholung eines zustimmenden Meinungsbildes der Bevölkerung stützen darf. Art. 245 Nr. 9 CH stellt insofern klar, dass die Gesetzesinitiative zu den allgemeinen Regierungsgeschäften gehört, für welche Art. 5 Abs. 1 CH wiederum ein Gebot der Partizipation aufstellt. Anders als in den Volksbefragungsurteilen des BVerfG vom 30. Juli 1958<a name="_ftnref1" href="#_ftn1"><span class="MsoFootnoteReference"><span><!--[if !supportFootnotes]--><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">[1]</span></span><!--[endif]--></span></span></a> sind hier die Verbands- und Sachkompetenz des die Volksbefragung durchführenden Staatsorgans gegeben, sodass, legt man vergleichend den Maßstab des deutschen Verfassungsrechts zugrunde, jedenfalls nicht prima facie ein Verstoß gegen verfassungsmäßige Rechte gegeben ist.</p>
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<p class="MsoNormal">Zutreffend ist allerdings, dass die Verfassung selbst die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung anders als die jüngsten Verfassungen Lateinamerikas (und auch das deutsche Grundgesetz in Art. 146 GG) nach ihrem Wortlaut eine Ablösung durch eine neue Verfassung nicht vorsieht. Vielmehr sind selbst der Änderung der Verfassung erhebliche Grenzen gesetzt, welche über die im GG erfolgte Festlegung auf Staatsprinzipien und die Achtung der Würde des Menschen (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) deutlich hinausgehen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Aus dem Fehlen entsprechender Regelungen darf aber – nach allerdings umstrittener Auffassung – nicht auf die Rechtswidrigkeit der Erarbeitung einer neuen Verfassung geschlossen werden. Die Meinungen in der Literatur gehen hierzu bereits im deutschsprachigen Diskurs auseinander, der allerdings aufgrund der begrenzten praktischen Bedeutung nicht sehr umfangreich ist.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die Auseinandersetzung um die verfassunggebende Gewalt des Volkes existiert spätestens seit der Zeit der französischen Revolution. So geht die Lehre vom Volk als dem Subjekt der verfassunggebenden Gewalt wie auch die theoretische Trennung zwischen pouvoir constituant und pouvoirs constitués (verfassunggebende Gewalt vs. verfasste Gewalten) zurück auf Abbé Sieyés, Pfarrer, Staatstheoretiker und u.a. Mitglied der französischen Nationalversammlung von 1789. Sieyés vertrat die Auffassung, dass eine bereits verfasste (Legislativ-) Gewalt nicht selbst die Grundregeln ihrer Befugnisse erlassen oder ändern könne, sondern dies allein dem pouvoir constituant vorbehalten sei, verkörpert durch die „Nation“ bzw. die politisch aktive Bevölkerung. Das Recht zur Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung stehe im Bedarfsfall sowohl der Bevölkerung als auch ihrem „ersten Diener“ (damals also dem König) zu und wurde nach dem Ansatz der französischen Revolution als außerhalb der Verfassung selbst liegendes Recht aufgefasst.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">In der Literatur steht die ganz überwiegende Zahl der Stimmen, welche das Demokratieprinzip als Prämisse wählen oder sich auf dessen Boden stellen, vom Recht des pouvoir constituant des Volkes als außer- oder vorverfassungsrechtlichem Recht aus. Teilweise wird dabei der beispielsweise im Grundgesetz in Art. 20 II 1, in der honduranischen Verfassung in Art. 2 I verankerte Grundsatz, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, als Positivierung des außerverfassungsmäßigen Rechtssatzes vom pouvoir constituant des Volkes verstanden. Vielfach zu einem anderen Ergebnis kommt lediglich die von Hans Kelsen begründete Lehre des Rechtspositivismus. Nach dem positivistischen Ansatz baut die Geltung jeder Norm im Rahmen einer hierarchischen Kette auf eine höherrangige Norm auf; im Rahmen einer geltenden Verfassung stellen die Verfassungsnormen die ranghöchsten Normen dar, basieren ihrerseits jedoch dem Konzept nach auf einer (fiktiven) Grundnorm. Ab dem Zeitpunkt der Geltung einer Verfassung bestimme jedoch nur noch diese, nach welchen Mechanismen die Verfassung geändert und ggf. ersetzt werde. Sehe die Verfassung selbst eine Verfassungsneugebung nicht vor, existiere demnach kein rechtsförmiger Weg zur Aufhebung der Verfassung, es verbleibe nur der Weg der – verfassungswidrigen – Revolution.</p>
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<p class="MsoNormal">Wie Udo Steiner in seinem Werk „Verfassunggebung und verfassunggebende Gewalt des Volkes“ andeutet, besteht jedoch auch auf dem Boden der positivistischen Lehre kein Grund, jedenfalls für den Fall, dass die Verfassung vom Demokratieprinzip ausgeht, selbiges auch als Grundnorm der Verfassung zu erkennen und damit vom Boden der bestehenden Verfassung aus das Recht zur originären Verfassungsneugebung durch eine verfassunggebende Versammlung anzuerkennen.</p>
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<p class="MsoNormal">Böckenförde weist in der Schrift „Die verfassunggebende Gewalt des Volkes – Ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts“ darauf hin, dass die verfassunggebende Gewalt des Volkes als die Verfassung hervorbringende und legitimierende Kraft sich als verfassungstheoretischer und verfassungsdogmatischer Begriff nicht als bloß hypothetische oder als naturrechtliche Grundnorm verstanden werden kann. Sie muss vielmehr, um die normative Geltung der Verfassung zu begründen, als auch politische Größe verstanden werden, die die Verfassung trägt und auch wieder aufheben kann, und also eine konstante, nicht durch einmalige Verabschiedung entäußerte Gewalt darstellt. Entfällt in der Bevölkerung die Akzeptanz für die bestehende Verfassung, besitzt diese entsprechend das (vor- bzw. überpositive) Recht, eine Verfassung neu zu erarbeiten. Dieses Recht kann nach Böckenförde nicht ausgeschaltet, sondern nur in verfahrensmäßige Bahnen gelenkt werden, wie dies beispielsweise in den genannten Verfassungen mit der Totalrevision geschehen ist.</p>
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<p class="MsoNormal">Nimmt man den Stand der deutschsprachigen Diskussion als Ausgangspunkt, heißt dies für den honduranischen Fall jedenfalls, dass nach ganz überwiegender Meinung eine Totalrevision bzw. Neuschöpfung der Verfassung durch die existierende nicht ausgeschlossen werden, sondern allenfalls in ein rechtsförmiges Verfahren gelenkt werden kann. Den Ruf nach der verfassunggebenden Gewalt selbst zu inkriminieren, verstößt entsprechend ebenfalls gegen überpositives Recht. Vom Boden des demokratischen Prinzips aus stellt sich das Ausschließen der Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung als eine die Befugnisse der Verfassungsgeber überschreitende Regelung, d.h. als rechtlich unbeachtliche Regelung ultra vires dar. Ein solcher Ausschluss bedeutet bei gleichzeitiger Nennung des demokratischem als zentralem Verfassungsprinzip einen Widerspruch in sich, der schließlich zur Unbeachtlichkeit der Bestimmungen über die Unveränderbarkeit im Sinne einer Neuschöpfung der Verfassung führt.</p>
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<p class="MsoNormal">Den Weg, eine Totalrevision der Verfassung und damit eine Verfassungsneugebung vorzusehen, sind bis heute nur wenige Verfassungen gegangen. Eine Ausnahme bildet insofern in Westeuropa die schweizerische Verfassung, die umfangreiche Verfahrensregelungen für die Totalrevision und dabei auch eine verfassunggebende Versammlung vorsieht; die noch heute geltende österreichische Verfassung von 1920 – maßgeblich auf Kelsen zurückgehend – sieht ebenfalls die Totalrevision als Möglichkeit vor, die einer Volksabstimmung zu unterwerfen ist, allerdings im Übrigen in der Macht des Parlamentes steht. Eine durch Volksbegehren, Parlamentsbeschluss oder Beschluss der Exekutive einzuberufende verfassunggebende Nationalversammlung ist ebenfalls in den drei jüngsten Verfassungen Lateinamerikas, der venezolanischen von 1999, der ecuadorianischen von 2008 und der bolivianischen von 2009 vorgesehen. In einer rechtsvergleichenden Untersuchung von 1992 nannte Häberle den verfassungsmäßig geregelten Dreischritt von Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung durch die Bevölkerung, Erarbeitung der Neufassung durch eine repräsentative Nationalversammlung sowie Beschlussfassung durch Referendum als „empfehlenswert“ für den demokratischen Verfassungsstaat, wenngleich zu diesem Zeitpunkt nur in der Schweiz in diesem Umfang gewährleistet.</p>
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<p class="MsoNormal"><strong>Staatsstreich oder verfassungsmäßige Amtsnachfolge?</strong></p>
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<p class="MsoNormal">Selbst wenn man unterstellt, die von Zelaya beabsichtigte Volksbefragung sei verfassungswidrig, stellt sich des Weiteren die Entführung und Exilierung des Präsidenten und die Einsetzung des Parlamentspräsidenten als verfassungswidrig dar. Soweit die Verfassung eine Absetzung des Präsidenten vorsieht, sind diese Regelungen vorliegend unanwendbar.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die honduranische Verfassung kennt weder ein parlamentarisches oder plebiszitäres Amtsenthebungsverfahren noch die PräsidentInnenanklage. Ein Amtsverlust ist nach der insofern vagen Verfassung allenfalls für den Fall vorgesehen, dass eine Verlängerung der Amtszeit oder die Wiederwahl angestrebt wird. Art. 239 CH schreibt in Abs. 1 vor, dass jemand, der/die bereits einmal das Amt des/der PräsidentIn bekleidet hat, nicht erneut (Vize-) PräsidentIn sein kann. Abs. 2 sieht vor, dass all diejenigen, die diese Vorschrift übertreten oder deren Reform vorschlagen oder eine solche Maßnahme unterstützen, unmittelbar ihre öffentlichen Ämter verlieren und für zehn Jahre von der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden. Probleme bereitet diese Vorschrift u.a. aus dem Grund, dass die Norm nicht einmal ein Verfahren zur Feststellung vorsieht, ob jemand diese Vorschrift gebrochen oder deren Reform vorgeschlagen oder dies direkt oder indirekt unterstützt hat. Allerdings sieht Art. 316 CH vor, dass die für Verfassungsfragen zuständige Kammer des Obersten Gerichtshofs im Fall des Organstreites über die Auslegung der Verfassung entscheidet; nach Art. 313 Nr. 2 CH ist der Oberste Gerichtshof zudem für gegen oberste StaatsfunktionärInnen und Abgeordnete angestrengte Verfahren zuständig.</p>
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<p class="MsoNormal">Die Putschisten stützen den Sturz Zelayas auf das Argument, er habe es mit dem Versuch der Einberufung einer verfassunggebenden Nationalversammlung unternommen, seine Amtszeit zu verlängern und entsprechend automatisch sein Amt verloren. Eines Prozesses habe es hierfür nach der Verfassung nicht bedurft. Da der Vizepräsident bereits zuvor zwecks Kandidatur bei den Präsidentschaftswahlen sein Amt niedergelegt habe, sei nach Art. 242 CH das Amt des Präsidenten bis zu den nächsten Wahlen durch den Parlamentspräsidenten auszuüben.</p>
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<p class="MsoNormal">Der Vorwurf, der Präsident wolle durch die Einberufung einer verfassunggebenden Nationalversammlung seine Wiederwahl ermöglichen, entbehrt nicht nur jeglicher Beweise (auch wenn er in der internationalen Presse ständig wiederholt wird). Zelaya hat wiederholt erklärt, seine Amtszeit ende verfassungsgemäß am 27. Januar 2010, er strebe keine weitere Amtszeit an. Jedenfalls eine Verlängerung ist darüber hinaus ausgeschlossen, da bis zum Ende der verfassungsmäßigen Amtszeit Anfang Januar auch im Fall der Zustimmung zur Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung in einem Plebiszit Ende November die Einberufung bereits technisch nicht erfolgt sein kann, geschweige denn, dass zu diesem Zeitpunkt eine neue Verfassung bereits ausgearbeitet wäre. Jedenfalls eine Amtszeitverlängerung ist daher auch im Fall eines erfolgreichen Referendums parallel zu den Präsidentschaftswahlen rechtlich ausgeschlossen, stellte seinerseits einen Staatsstreich dar und wäre aufgrund des Kontexts der eine neue Exekutive und Legislative legitimierenden Wahlen auch politisch widersinnig.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Eine automatische Amtsenthebung, gestützt auf Unterstellungen der GegnerInnen des Präsidenten, ohne Gewähr rechtlichen Gehörs und ohne sonst rechtsstaatliches Verfahren, ist mit dem in der honduranischen Verfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip wie auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit, nicht zu vereinbaren. Soll Art. 239 Abs. 2 CH hinsichtlich des automatischen Amtsverlusts über den Appellcharakter hinaus ein materiellrechtlicher Eigenwert zukommen, so bedarf es jedenfalls hinsichtlich der Feststellung des Versuchs einer Amtszeitverlängerung oder Wiederwahl einer gerichtlichen Feststellung.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Daraus, dass die Verfassung im Übrigen zur Frage des Amtsenthebungsverfahrens schweigt und in Art. 4 I CH die Komplementarität, Unabhängigkeit und Gleichstellung der drei Staatsgewalten vorsieht, ist zu folgern, dass jedenfalls auf dem Boden der Verfassung eine Amtsenthebung des Präsidenten Zelaya über den Art. 239 Abs. 2 CH hinaus ausgeschlossen war. Allenfalls in Betracht gekommen wäre, im Fall schwerster Verfehlungen des Präsidenten eine Regelungslücke in der Verfassung zu erkennen und unter Anleihe an international übliche Gepflogenheiten auf Antrag des Parlaments ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Amtsenthebungsverfahren durch den Obersten Gerichtshof durchzuführen. Die durchgeführte Verfahrensweise entspricht hingegen weder der Verfassung noch allgemeinen rechtsstaatlichen Mindestvoraussetzungen. Entsprechend muss nicht nur aus politischer Sicht, sondern auch vom Boden des honduranischen Rechts aus die Usurpation der Präsidentschaft durch den Parlamentspräsidenten Micheletti mit Hilfe des Militärs und des Obersten Gerichtshofs als Staatsstreich bezeichnet werden.</p>
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<p class="MsoNormal"><strong>Internationale Bedeutung des Staatsstreichs</strong></p>
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<p class="MsoNormal">Erfolg oder Misserfolg der Bemühungen um die Wiedereinsetzung Zelayas sind von erheblicher Bedeutung für die weiteren politischen Entwicklungen Lateinamerikas. Ein Erfolg des Putsches würde zu einer Ermutigung Oppositioneller in anderen lateinamerikanischen Staaten führen, den gleichen Weg zu gehen. Zugleich könnten progressive Regierungen angesichts der ständigen Gefahr, ein ähnliches Schicksal zu erleiden, von radikaleren Einschnitten in ihre politischen und ökonomischen Systeme absehen. Das Spannungsfeld liegt hier zwischen den sozialen Bewegungen, Gewerkschaften und linksnationalistischen Kräften einerseits und den ökonomischen, durch (vielfach ursprünglich aus Lateinamerika, insbesondere Cuba stammenden) reaktionäre US-ÖkonomInnen und PolitikerInnen gesponserten Eliten andererseits.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Entsprechend ambivalent ist die Rolle der USA für den Staatsstreich. Es existiert eine Vielzahl von Hinweisen, welche den von Bush ernannten Botschafter in Honduras, Llorens, sowie Teile des State Department für den Putsch mitverantwortlich machen. Dass die amtierende Regierung der USA ein nicht unerhebliches Interesse an einem inhaltlichen Erfolg des Staatsstreichs hat, verdeutlicht auch die politische Einwirkung auf Präsident Zelaya: Außenministerin Clinton war die erste, die auf eine Vermittlung zwischen Putschisten und legitimer Regierung durch den konservativen Präsidenten Costa Ricas, Oscar Arias, hinwirkte. Damit wurde die Putschregierung nicht nur formell aufgewertet: bereits dessen erster Vorschlag eines Kompromisses enthielt u.a. den Verzicht auf eine verfassunggebende Versammlung und die Einsetzung einer „Regierung der nationalen Einheit“ unter Beteiligung der den Putsch initiierenden Parteien. Nach Ablehnung durch die Putschisten drängte Clinton auf weitere Verhandlungen und bezeichnete die Versuche Zelayas, nach Honduras zurückzukehren, als „unklug“.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Das ambivalente Verhalten der USA wird insbesondere an den Versuchen deutlich, die Expansion der ALBA in Lateinamerika zurückzudrängen. Das verdeutlichte der stellvertretende US-Außenminister Crowley Mitte Juli 2009 mit den Worten, dass das Regierungsmodell Venezuelas kaum ein Modell darstelle, das die USA für nachahmenswert hielten, und dass es sicherlich begrüßenswert wäre, wenn Zelaya diese Lehre aus der „aktuellen Episode“ ziehe.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Sollte der Putsch jedenfalls in der Hinsicht erfolgreich sein, dass Honduras auf eine verfassunggebende Versammlung verzichtet und aus der ALBA austritt, wäre dies ein herber Rückschlag für die ALBA. Denn damit wären auch weitere an einem Beitritt und an demokratisch-sozialistischen Reformen interessierte Staaten wie aktuell El Salvador und Paraguay sowie einer Reihe von Mitgliedern des von Venezuela initiierten Wirtschaftsbündnisses Petrocaribe, sowie potentiell Peru nach einem Regierungswechsel bei den nächsten Wahlen, gewarnt; die jeweiligen Armeen und konservativen Kräfte könnten den Staatsstreich in Honduras als Vorbild nehmen. Ein Erfolg des Staatsstreichs würde aber zugleich auch in den übrigen ALBA-Staaten, insbesondere Venezuela, Bolivien, Ecuador und Nicaragua, die Gruppen putschistischer Oppositioneller stärken.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><strong>Reaktionen und Reaktionsmöglichkeiten Internationaler Organisationen</strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und wie (Nachbar-) Staaten und internationale Organisationen auf den Staatsstreich weiterhin reagieren können, um die Wiedereinsetzung des gewählten Präsidenten zu bewirken. Neben der Effizienz und Effektivität stellt sich dabei natürlich auch die Frage des politischen Willens und der juristischen Betrachtung der Handlungsmöglichkeiten.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der erste, von Staatengemeinschaft wie Einzelstaaten insbesondere aus der Region gewählte Schritt war zunächst die ausdrückliche Nichtanerkennung der durch Staatsstreich an die Macht gekommenen Regierung. Nach überwiegender völkerrechtlicher Auffassung besteht zwar kein rechtliches Hindernis dafür, solche Regierungen anzuerkennen; die bis heute herrschende, auf den damaligen mexikanischen Außenminister zurückgehende, aus dem Jahr 1930 stammende Estrada-Doktrin enthält sogar den Grundsatz, dass die Staaten auf interne Machtkämpfe innerhalb eines Landes nicht mittels (Nicht-) Anerkennung Einfluss nehmen sollten, es sich vielmehr um eine interne Angelegenheit der Staaten handle. Die Estrada-Doktrin stellte aus pro-demokratischer Perspektive einen Rückschritt gegenüber der in den amerikanischen Staaten bis dahin vorherrschenden, nach dem ecuadorianischen Außenminister benannte Tobar-Doktrin von 1907 dar, nach welcher in Lateinamerika kein Land eine nicht-demokratische Regierung anerkennen sollte.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Entsprechend behielten auch Putschregierungen der 70er und 80er Jahre wie beispielsweise in Chile, Uruguay, Argentinien und vielen anderen lateinamerikanischen Ländern Sitz und Stimme in internationalen Organisationen und wurden als rechtliche Vertretungen der Staaten anerkannt. Kriterien der Staatenpraxis für die Anerkennung sind dabei vor allem, ob eine unregelmäßig an die Macht gelangte Regierung die effektive Kontrolle über Territorium und Verwaltung innehat. Soweit Zweifel bestehen, ist weiter zu untersuchen, ob ein Einverständnis oder jedenfalls eine Hinnahme seitens der Bevölkerung besteht, und ob die neue Regierung Bereitschaft gezeigt hat, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Das Erfordernis der demokratischen Rechtfertigung ist dabei regelmäßig nur für die Öffentlichkeit von Bedeutung; in der Staatenpraxis wird die Ankündigung demokratischer Wahlen regelmäßig als ausreichend für die Anerkennung angesehen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Eine völkerrechtliche Neuausrichtung hat insofern allerdings insbesondere in Lateinamerika seit Anfang der 90er Jahre stattgefunden. Aufbauend auf die Charta der OAS und eine Reihe vorangehender Resolutionen und sonstiger Beschlüsse gab sich die OAS am denkwürdigen 11. September 2001 – zugleich dem 28. Jahrestag des faschistischen Putsches in Chile – die Interamerikanische Demokratiecharta (IADC) in Form einer Resolution der Generalversammlung. Als Interpretation der durch das Protokoll von Washington von 1992 in die OAS-Charta aufgenommenen Regelung zur Suspendierung der Mitgliedschaft im Fall eines Staatsstreichs in Art. 9 OAS-Charta, erkennt die IADC zunächst ein Recht der Völker der Mitgliedsstaaten auf (repräsentative) Demokratie an, welche als in unmittelbarem Zusammenhang mit den politischen Grundfreiheiten und sozialen Menschenrechten stehend erkannt wird. Für den Fall der Bedrohung oder des Bruchs mit einem demokratischen Regierungssystem sieht die IADC vielmehr auch Verfahrensschritte bis hin zur Suspendierung der Mitgliedschaft sowie das Ergreifen insbesondere diplomatischer Mittel zur Wiedereinsetzung einer unrechtmäßig abgesetzten Regierung vor (Art. 17 ff. IADC).</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Das derart entwickelte „Recht auf Demokratie“, in seiner völkerrechtlichen Bedeutung noch immer umstritten, stellt je nach Lesart eine Interpretation oder auch Einschränkung der Souveränitätsrechts und des Interventionsverbots dar – für das Völkerrecht grundlegende Bestimmungen, die u.a. in Art. 3 b) und e) der OAS-Charta sowie Art. 2 Nr. 1 und 7 UN-Charta niedergelegt sind. Die unmittelbar nach Durchführung des Staatsstreichs erfolgte Einberufung des Ständigen Rats OAS auf Grundlage der IADC und die am 4. Juli 2009 vorgenommene erstmalige Suspendierung eines Mitglieds seit dem Ausschluss Cubas 1962 weisen auf eine Verfestigung der Staatenpraxis auf dem amerikanischen Kontinent hin, die Macht auf undemokratischem Weg usurpierende Regierungen nicht anzuerkennen und kollektiv diplomatisch zu intervenieren. Nimmt man das Beispiel Haitis (1991) sowie die Interventionen auf staatsstreichähnliche Vorgänge in Peru (1992) und Guatemala (1993), in welchen jeweils die Präsidenten die Parlamente entmachtet hatten, hinzu, lässt sich eine Tendenz erkennen, dass die Anerkennungs- und Interventionsmechanismen auch faktisch verstärkt auf formaldemokratische Gesichtspunkte zurückgreifen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Außer der Suspendierung der Mitgliedschaft in der OAS sowie einer Verhinderung der Teilnahme der Putschregierung in Gremien weiterer Internationaler Organisationen hat die Weigerung der Anerkennung einer Regierung allerdings nur beschränkte rechtliche Bedeutung. Relevant ist sie insofern, als Staatsverträge und privatrechtliche Abkommen mit dem nicht anerkannten Staat suspendiert werden können, da eine Leistung an den vertretungsberechtigten Empfänger nicht möglich ist. Zu solchen freiwilligen Sanktionsmechanismen kann, wie im Falle Haitis 1991/92 erfolgt, auch die OAS aufrufen. Im Übrigen ist eine Einwirkung auf privatrechtliche Verträge insbesondere mit Beteiligung nichtstaatlicher AkteurInnen von den konkreten Vertragsbestimmungen und dem gewählten Statut abhängig. Insofern ist nach allerdings umstrittener Auffassung die Anwendung wirtschaftlichen Drucks nicht der UN vorbehalten; auch die Staatenpraxis, die eine Vielzahl einseitiger und multilateraler Sanktionen ohne Sicherheitsratsbeschluss, z.B. im Fall Haitis zwischen 1991 und 1993, kennt, spricht gegen ein Monopol der UN. Allerdings kommt allein Resolutionen des Sicherheitsrates auf Grundlage von Art. 41 UN-Charta wegen des in Art. 103 UN-Charta verankerten Vorrangs vor anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen zwingende Wirkung zu.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Ob der UN-Sicherheitsrat vorliegend rechtlich überhaupt eingreifen könnte, ist ebenfalls unsicher. Wenn man nach auf Kelsen zurückgehender Auffassung dem Sicherheitsrat eine weitest mögliche politische Entscheidungsfreiheit zugesteht, bestehen insofern keine Bedenken; nimmt man hingegen eine auch rechtliche Bindung des Sicherheitsrates an, stellt sich vorliegend die Frage, worin die für ein Eingreifen gem. Art. 39 UN-Charta erforderliche Friedensgefährdung liegt. Zwar beschloss der UN-Sicherheitsrat in einer Reihe von Fällen bei Bürgerkriegen und fortgesetzten schweren Menschenrechtsverletzungen humanitäre Interventionen auf Grundlage von Kapitel VII UN-Charta; eine Intervention auf Grundlage von Kapitel VII zur Wiederherstellung der demokratischen Ordnung ist bisher allerdings auf die Resolutionen 841 (1993) samt Folgeresolutionen zur Einführung von Wirtschaftssanktionen gegen die Militärregierung sowie Resolution 940 (1994) beschränkt, welche den Einsatz von Streitkräften zur Wiedereinsetzung des Präsidenten Aristide in Haiti vorsah. Gefordert wurde ein Eingreifen des UN-Sicherheitsrates unterdessen u.a. von Bolivien, ohne dass der Sicherheitsrat jedoch bis Mitte August 2009 eine Resolution zu Honduras verfasst hätte.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Im Zusammenhang mit der Rechtfertigung humanitärer Interventionen wurde in Folge des Völkermordes in Ruanda und der Balkankriege in den 90er Jahren das Konzept der „Responsibility to Protect“ entwickelt, welches eine Neuinterpretation des Souveränitätsbegriffs umfasst und auf dem Weltgipfeltreffen der UN-Generalversammlung 2005 positiv aufgegriffen wurde. Demnach soll die Souveränität eines Staates zugleich die Pflicht zum Schutz der eigenen Bevölkerung umfassen. Im Fall des Versagens des Staates bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht soll, wenn der betreffende Staat nicht willens oder in der Lage ist, schwerwiegenden Schaden von seiner Bevölkerung abzuwenden, der Grundsatz der Nichteinmischung hinter die internationale „Responsibility to Protect“ zurücktreten. Soweit es zu einem massenhaften Verlust von Menschenleben oder einer groß angelegten ethnischen Säuberung kommt, soll als letztes Mittel dabei auch ein Einsatz militärischer Mittel gerechtfertigt sein, wobei als Träger der Befugnis zur Rechtfertigung eines Militäreinsatzes neben dem UN-Sicherheitsrat bei dessen Reaktionsunfähigkeit auch die Generalversammlung oder regionale Organisationen befugt sein sollen. Allerdings ist bis heute die rechtliche bzw. politische Einordnung des Konzepts umstritten. Bis auf Weiteres ist kaum davon auszugehen, dass die Bedeutung über die bisherige Praxis des Sicherheitsrates und die Diskussion in der völkerrechtlichen Literatur hinausgeht. Jedenfalls für den Fall Honduras lassen sich aus der Diskussion kaum Rückschlüsse ziehen, soweit die Putschregierung nicht in großem Umfang Angriffe auf das Leben von Zelaya-Anhängern verübt.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die Reaktionen der internationalen Organisationen auf den Staatsstreich sind im Übrigen durch deutliche Unterschiede gekennzeichnet. So reagierte die UN-Generalversammlung unter Vorsitz des ehemaligen sandinistischen Außenministers D´Escoto umgehend mit einer (per Akklamation) einstimmig angenommenen Resolution vom 30. Juni 2009, welche den Staatsstreich auf Antrag der ALBA-Mitglieder deutlich verurteilte, die sofortige Wiedereinsetzung des Präsidenten Zelaya und die Wiederherstellung der Rechtsordnung der Rechtsordnung verlangte sowie beschloss, keine andere Regierung als die des demokratisch legitimierten Präsidenten Zelaya anzuerkennen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die EU verurteilte den Staatsstreich ebenfalls auf Betreiben Spaniens eindeutig und fror nach einigem Zögern auch verschiedene Hilfen an den honduranischen Staat ein und rief ihre BotschafterInnen zurück, konnte sich jedoch auf weitere Maßnahmen bislang nicht einigen. Wie im Fall der USA, die zwar ebenfalls Hilfsgelder einfroren, hat die EU bislang weder das Einfrieren von Konten der PutschistInnen beschlossen, noch der Anerkennung der für November geplanten Wahlen eine klare Absage erteilt. Hinter den USA, die auch ihre militärische Zusammenarbeit nur in finanzieller Hinsicht einschränkten, ist die EU zudem noch insofern zurückgeblieben, als dass sie den PutschistInnen nicht einmal die teilweise erteilten Dauer-Visa für den Schengen-Raum entzogen hat. Von besonderer Brisanz ist im Hinblick auf die Wahlen der Streit innerhalb der EU, ob diese WahlbeobachterInnen entsenden wird. Der Entsendung von WahlbeobachterInnen kommt zwar keine unmittelbare rechtliche Wirkung zu, sie ist jedoch von erheblicher Bedeutung für die Legitimierung der neuen MachthaberInnen und beinhaltet bereits für sich genommen das Inaussichtstellen einer Anerkennung. Sollte die EU unter den aktuellen repressiven Bedingungen für GegnerInnen des Staatsstreichs – u.a. erlitt der unabhängige Präsidentschaftskandidat Carlos Reyes einen Armbruch und erhebliche Kopfverletzungen infolge eines Polizeieinsatzes – tatsächlich die Wahlen legitimieren, würde dies ein erschreckendes Bild auf das Demokratieverständnis der EU werfen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Eine Teillegitimierung der Putschregierung fand bereits in den durch die USA initiierten Verhandlungen zwischen Zelaya und den PutschistInnen unter Federführung des Präsidenten Costa Ricas, Oscar Arias, statt. Arias´ Vorschläge, die von Zelaya akzeptiert, von den PutschistInnen hingegen abgelehnt wurden, beinhalten neben der Wiedereinsetzung Zelayas u.a. die Einsetzung einer Regierung unter Beteiligung der PutschistInnen sowie die Aufgabe der Forderung nach einer verfassunggebenden Versammlung. Insbesondere für die USA stellt der „Kompromissvorschlag“ seither die in Statements des State Department wiederholt betonte Ausgangsbasis für die Wiedereinsetzung Zelayas dar. Materiell betrachtet würde dessen Wiedereinsetzung auf dieser Grundlage nur noch symbolischen Wert genießen, da schon mit diesem „Kompromiss“ die wesentlichen Ziele der PutschistInnen – Verhinderung der verfassunggebenden Versammlung und Schwächung der politischen Wirkungsmacht Zelayas, der ohnehin nur noch bis Januar 2010 im Amt sein wird – erreicht wären.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Eine auch juristisch untersuchenswerte Angelegenheit im Rahmen der internationalen Reaktionen ist die Rolle der „Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit“ der FDP. Die Naumann-Stiftung unterhält in Tegucigalpa ein Büro, das nicht nur erhebliche Teile der Liberalen Partei Honduras´ durch Jugendzusammenarbeit und Beratungstätigkeiten beeinflusst, sondern verteidigt den Militärputsch seit Beginn mit erheblichem Aufwand. So schrieb der Projektleiter für Honduras, Christian Lüth, in den aktuellen Berichten der Stiftung bereits am Tag des Putsches, Zelaya habe dem Kongress „zur Rückkehr zu Rechtsstaat und zu Verfassungsmäßigkeit“ „letztlich keine andere Wahl“ gelassen. Im Übrigen tritt die Stiftung im Verlauf der Ereignisse immer stärker für eine „Lösung des Problems“ durch die Wahlen im November ein und fordert die Teilnahme internationaler WahlbeobachterInnen. Zudem lud sie Anfang August 2009 vier den Putsch unterstützende Honduraner, darunter den wegen Vertuschung von Menschenrechtsverletzungen und Behinderung der Menschenrechtsarbeit anderer Organisationen von verschiedenen Beobachtungskommissionen internationaler Menschenrechtsorganisationen zum Rücktritt aufgeforderten Menschenrechtsbeauftragten Ramón Custodio, nach Berlin ein und gab ihnen ein breites Forum, den Putsch zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund, dass die Stiftung durch Steuergelder finanziert ist und nach der Satzung Gelder nur für gemeinnützige Aufgaben verwenden darf, stellt sich hinsichtlich der medialen und offenbar auch organisatorischen Förderung des Staatsstreichs die Frage einer Zweckentfremdung der Mittel, die je nach Umfang die Rückzahlung von Mitteln und theoretisch sogar die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben könnte.</p>
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<p class="MsoNormal"><strong>Perspektiven</strong></p>
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<p class="MsoNormal">Die weitere Entwicklung des Staatsstreichs lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt (Mitte August 2009) nicht absehen. Die internationalen Reaktionen haben die den Putsch tragenden ökonomischen und militärischen Kräfte bislang nicht entscheidend getroffen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Entsprechend kommt entscheidende Bedeutung dem internen Widerstand in Honduras zu. Dieser hat seit Durchführung des Staatsstreichs nicht nur erheblich an Zulauf gewonnen, sondern auch zu einer Politisierung in weiten Teilen der Bevölkerung geführt, welche sukzessive zu einer Reorganisation der progressiven Kräfte führen könnte.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Da sich die Widerstandskräfte um die Ablehnung des Staatsstreichs, aber auch den Vorschlag der Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung sammeln, kommt diesem Thema weiterhin eine entscheidende Rolle zu. Die Auseinandersetzung um den Staatsstreich ist der Streit um Beibehaltung des status quo oder den Beginn einer umfassenden, die bislang ausgegrenzten Teile der Bevölkerung einschließenden Reform des Staates, die nach dem von weiten Teilen der Eliten getragenen Putsch nicht mehr im Rahmen des bestehenden institutionellen Gefüges in Angriff genommen werden können.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Erfolg zeitigen kann der Widerstand nur, wenn er die nötige internationale Aufmerksamkeit und Unterstützung erfährt und die internationale Staatengemeinschaft in ihrem Druck auf die Putschisten nicht nachlässt, sondern diesen intensiviert. Neben gezielten ökonomischen Sanktionen auf Grundlage eines Beschlusses des UN-Sicherheitsrates ist hierfür eine wesentliche Voraussetzung, die Anerkennung von Wahlen unter den jetzigen Verhältnissen zu verweigern. Die Putschregierung wird versuchen, den Staatsstreich nach Durchführung der Wahlen im November medial und diplomatisch auf eine neue „legale Basis“ zu stellen. Anhand der kontinuierlich erfolgenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, insbesondere auch der politischen Rechte der AnführerInnen der Opposition gegen den Staatsstreich, sind freie und demokratische Wahlen jedoch nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen haben eine ganze Reihe internationaler Organisationen die Entsendung von WahlbeobachterInnenkommissionen abgelehnt, um nicht einer Legitimation des Wahlverfahrens Vorschub zu leisten. Wird dieser Weg konsequent weiter verfolgt und lehnen insbesondere die USA eine Anerkennung der Wahlen gemeinsam mit den weiteren OAS-Staaten konsequent ab, ist eine Beendigung des Staatsstreiches nicht unrealistisch. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es jedoch einer konsequenten internationalen Beobachtung der Lage der Menschenrechte in Honduras sowie der darauf aufbauenden Einflussnahme auf die Regierungen der Region.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Literaturhinweise und -empfehlungen</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">A. Berichte von Menschenrechtskommissionen</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Veröffentlichungen der Organisation Amerikanischer Staaten (englisch): <a href="http://www.cidh.oas.org/Comunicados/English/2009/58-09eng.htm">http://www.cidh.oas.org/Comunicados/English/2009/58-09eng.htm</a></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">umfassender Bericht einer multinationalen Beobachterdelegation (spanisch):</p>
<p class="MsoNormal"><a href="http://www.rebelion.org/docs/89848.pdf">http://www.rebelion.org/docs/89848.pdf</a></p>
<p class="MsoNormal">(deutsch):</p>
<p class="MsoNormal">http://www.thilo-hoppe.de/cms/files/dokbin/296/296773.bericht_menschenrechtskommission_hondura.pdf</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">B. Zur Frage der verfassunggebenden Versammlung</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Die verfassunggebende Gewalt des Volkes – ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts, Frankfurt a.M., 1986</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Häberle, Peter, Rechtsvergleichung im Kraftfeld des Verfassungsstaates: Methoden und Inhalte, Kleinstaaten und Entwicklungsländer, Berlin, 1992</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Steiner, Udo, Verfassunggebung und verfassunggebende Gewalt des Volkes, Berlin, 1966<br />
<!--[if !supportLineBreakNewLine]--><br />
<!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">C. Verfassung von Honduras</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><cite><a href="http://pdba.georgetown.edu/Constitutions/Honduras/honduras.html"><span style="font-style: normal;">http://pdba.georgetown.edu/</span><strong><span style="font-style: normal;">Constitution</span></strong><span style="font-style: normal;">s/</span><strong><span style="font-style: normal;">Honduras</span></strong><span style="font-style: normal;">/</span><strong><span style="font-style: normal;">honduras</span></strong><span style="font-style: normal;">.html</span></a></cite></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">D. OAS-Charta und Demokratiecharta</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><a href="http://www.oas.org/en/information_center/default.asp">http://www.oas.org/en/information_center/default.asp</a></p>
<p class="MsoNormal">
<div><!--[if !supportFootnotes]--></p>
<hr size="1" /><!--[endif]--></p>
<div id="ftn1">
<p class="MsoFootnoteText"><a name="_ftn1" href="#_ftnref1"><span class="MsoFootnoteReference"><span><!--[if !supportFootnotes]--><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">[1]</span></span><!--[endif]--></span></span></a> in den Urteilen beschäftigte sich das BVerfG einerseits mit der Zulässigkeit von Volksbefragungen der Länder Bremen und Hamburg (2 BvF 3/58 und 2 BvF 6/58), andererseits mit Volksbefragungen hessischer Gemeinden (2 BvG 1/58) zur Frage der Bewaffnung der Bundeswehr mit Atomwaffen. Das BVerfG kam dabei zu dem Ergebnis, dass wegen der Verbandszuständigkeit des Bundes für Verteidigungsangelegenheiten eine Volksbefragung in den Ländern kompetenziell ausgeschlossen sei; die Bundesratsstruktur schließe aufgrund der Sachkompetenzzuweisung des Weisungsrechts an Bundesratsmitglieder an die Landesregierungen eine plebiszitäre oder durch Volksbefragung durchgeführte Mitwirkung der Bevölkerung nicht vor, sodass ein Eingriff in Bundesrecht vorliege. Volksbefragungen in Gemeinden zum gleichen Thema seien ebenfalls unzulässig, da den Gemeinden ebenfalls die Verbandszuständigkeit fehle, sich zu bundespolitischen Fragestellungen zu äußern; die Landesregierungen seien aufgrund der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten verpflichtet, gegen entsprechende Volksbefragungen einzuschreiten</p>
</div>
</div>
</div>
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