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	<title>RechtProgressiv &#187; Honduras</title>
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		<title>Menschenrechtsbeobachtung der NRV  “Bitte vergessen Sie Honduras nicht!”</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 10:21:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Honduras]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Tirza Flores]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dieser Bitte wandte sich unsere entlassene honduranische Kollegin Tirza Flores Lanza an das Publikum, als ihr am 23.10.2010 in Berlin der Hans-Litten-Preis der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VdJ) verliehen wurde.
Tirza Flores Lanza und ihr mit nach Deutschland gereister Mann Guillermo Lopez Lone &#8211; auch er Richter, auch er entlassen &#8211; sind Gründungsmitglieder der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dieser Bitte wandte sich unsere entlassene honduranische Kollegin Tirza Flores Lanza an das Publikum, als ihr am 23.10.2010 in Berlin der Hans-Litten-Preis der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VdJ) verliehen wurde.</p>
<p>Tirza Flores Lanza und ihr mit nach Deutschland gereister Mann Guillermo Lopez Lone &#8211; auch er Richter, auch er entlassen &#8211; sind Gründungsmitglieder der im Jahr 2006 gegründeten Richtervereinigung “Jueces por la Democracia en Honduras (AJD)”. Zur Zeit des Putsches gegen Präsident Zelaya am 28. Juni 2009 war Guillermo Lopez Lone Vorsitzender der Vereinigung. Er wurde entlassen, weil er an einer Demonstration gegen den Staatsstreich teilgenommen hat. Tirza Flores Lanza wurde entlassen, weil sie eine Entscheidung des Obersten Gerichts kritisiert, Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl gegen Präsident Zelaya eingelegt und Strafanzeige wegen seiner Verschleppung nach Costa Rica erstattet hat (zu den Einzelheiten vgl. Verf., Betrifft Justiz 2010, S. 260 ff und S. 359). Entlassen wurden auch die Mitglieder der AJD, Luis Chevez de la Roche und Ramón Barrios.<span id="more-523"></span><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2012/04/NRV-Bericht-Honduras.pdf"></a></p>
<p><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2012/04/NRV-Bericht-Honduras.pdf">Druckversion &#8211; NRV Bericht Honduras</a></p>
<p>Die europäische Richtervereinigung MEDEL, deren Mitglied die NRV ist, und die AJD arbeiten seit deren Gründung eng zusammen. Anlässlich des Besuchs der beiden Richter in Deutschland kam es erstmals auch zu engeren Kontakten zwischen der AJD und der NRV. Sie berichteten über die Situation in Honduras und ihre Entlassungen in gemeinsamen Veranstaltungen der VdJ, der NRV und anderer Organisationen und auf dem “Richterratschlag”. Nach einer der Veranstaltungen luden sie uns zu einem Besuch des Landes ein.</p>
<p>Wir wussten, dass wir in eines der ärmsten Länder Lateinamerikas fahren würden, das inzwischen weltweit die höchste Mordrate aufweist und nach dem Putsch politisch zerrissen ist. Weil Honduras nicht zur Normalität zurückgekehrt ist und die Menschenrechte in ihrem Land unerträglich verletzt werden, hatte Tirza Flores Lanza ihre Bitte, Honduras nicht zu vergessen, in ihrer Dankesrede für die Verleihung des Hans-Litten-Preises ausgesprochen.</p>
<p>Von vornherein planten wir daher, während unseres Aufenthaltes in Honduras mit Menschenrechtsverteidigern, sozialen Organisationen und Opfern von Menschenrechtsverletzungen zusammenzukommen, um den Blick nicht auf die Justiz zu beschränken. Als Richterinnen und Richtern war uns darüber hinaus aber auch daran gelegen, uns möglichst umfassend über die Justiz des Landes, insbesondere die Strafjustiz, zu informieren und uns in Zusammenkünften mit Abgeordneten des Parlaments und Regierungsvertretern für eine Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit und eine Wiedereinstellung der entlassenen Kollegin und Kollegen einzusetzen.</p>
<p>Von Seiten des deutschen Botschafters in Honduras kam die Anregung, in einigen Vorträgen über Fragen des deutschen Rechts zu referieren. Dank des Engagements unserer (nicht professionellen) Dolmetscherin, Frau Soto Ciani, und der Unterstützung durch das Auswärtige Amt und die Holtfortstiftung war dies möglich.</p>
<p>Dabei haben wir die Themen so ausgewählt, dass wir von einem Interesse der honduranischen Zuhörer und Zuhörerinnen ausgehen konnten. Daran konnte für das Thema “Die Verantwortung des Richters” kein Zweifel sein, galt aber angesichts der Probleme der Jugendkriminalität in Honduras ebenso für das Thema “Jugendrecht in Deutschland.”. Diese Vorträge wurden in zwei sehr gut besuchten Veranstaltungen in großen Hörsälen der juristischen Fakultäten zweier Universitäten in San Pedro Sula und Tegucigalpa gehalten, denen eine lebhafte Frage- und Diskussionsrunde folgte. Das Thema des Vortrags “Das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften” wurde im Hinblick auf ein in Honduras verabschiedetes Gesetz zur Erleichterung von befristeten und Teilzeitarbeitverhältnissen ausgewählt. Er wurde vor etwa 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gehalten und führte ebenfalls zu einer engagierten Diskussion.</p>
<p>Die Vortragsveranstaltungen sind nicht Gegenstand des nachfolgenden Berichts. Er widmet sich in seinem ersten Teil der ständig zunehmenden Gewaltkriminalität und einem besonderen Aspekt, der immer wieder Gegenstand unserer Gespräche war: die Beteiligung großer Teile der Polizei an Straftaten schwersten Ausmaßes. Der zweite Teil betrifft unsere Gespräche und Begegnungen mit einigen besonders benachteiligten Gruppen der Bevölkerung und MitarbeiterInnen von sich für ihre Belange einsetzenden sozialen und Menschenrechtsorganisationen. Der dritte Teil handelt von den schweren Mängeln bei der Strafverfolgung, die auch von staatlichen Stellen nicht bestritten werden. Der vierte Teil befasst sich mit einigen Problemen der richterlichen Unabhängigkeit. Abschließend wird auf das Medienecho und den Stand der Verfahren unserer Kollegin und unserer Kollegen eingegangen.</p>
<p>Gleich nach unserer Ankunft erfuhren wir, dass ein weiterer Kollege entlassen wurde: der Vizepräsident der AJD, Renan Oswaldo Vindel. Seine Beschwerde gegen die Entlassung und eine Presseerklärung der AJD liegen uns inzwischen vor. Wir werden hierüber in einer gesonderten Mitteilung informieren.</p>
<p><strong>Organisierte Kriminalität, Morde an politischen Gegnern, Polizeibeteiligung </strong></p>
<p>In seinen Sicherheitshinweisen teilt das Auswärtige Amt mit, im Jahr 2011 habe die Mordrate in Honduras 86 Opfer pro 100.000 Einwohner betragen. Dies ist auch die Zahl, die uns in Honduras immer wieder genannt wurde.</p>
<p>Eine wesentliche Ursache für den Anstieg der Gewalt ist die zunehmende Verstrickung des Landes in Drogenhandel und organisierte Kriminalität. Hinzu kommen seit dem Putsch eine Vielzahl politischer Morde, Morddrohungen und anderer Delikte gegen Anhänger der Widerstandsbewegung, Menschenrechtsverteidiger, Umweltschützer und Journalisten. Seit dem 28. Juni 2009 wurden 19 Journalisten und Journalistinnen ermordet. Nur in einem Fall, so einer unserer Gesprächspartner, werde vermutet, dass der ermordete Journalist Kontakte zum organisierten Verbrechen gehabt habe.</p>
<p>Die NRV hat in ihrem Newsletter Nr. 18 einen Brief des US-Abgeordneten Berman an Außenministerin Hillary Clinton veröffentlicht, in dem dieser berichtet, der Vizepräsident des honduranischen Kongresses, Marvin Ponce, gehe davon aus, dass 40 % der honduranischen Polizei an organisiertem Verbrechen beteiligt sei. Dies deckt sich mit dem, was unsere Gesprächspartner uns über die Polizei erklärt haben, die zudem auch für einen Großteil der politischen Gewalttaten verantwortlich gemacht wird.</p>
<p>Erwiesen ist, dass Polizisten den Sohn der Rektorin der “Universidad Nacional de Honduras”, in der wir zu Gast waren, Alejandro Vargas Castellanos, und seinen Freund, Carlos David Pineda, am 22.10.2011 erschossen haben. Bekannt geworden ist folgendes:</p>
<p>Bei einer Verfolgung des Fahrzeuges, in dem sich die beiden jungen Männer befanden, durch Polizeikräfte, die die jungen Männer möglicherweise für Autodiebe hielten, schoss die Polizei und traf Alejandro Vargas Castellanos tödlich. Der Freund schrie, es handele sich um den Sohn der Rektorin, woraufhin sich die Polizisten telefonisch erkundigten, wie sie sich verhalten sollten. Dies bekam die Rektorin mit, weil sie in dieser Zeit von Carlos David Pineda angerufen wurde, und die sich daraufhin um Hilfe höherer Stellen der Polizei bemüht hat. Später wurden beide Freunde erschossen aufgefunden. Zwei Polizisten wurden festgenommen. Ihnen wurde jedoch von ihrem Vorgesetzen an einem Wochenende Urlaub gewährt, woraufhin sie untergetaucht sind. Einer der Polizisten hat sich inzwischen gestellt.</p>
<p>So wurde uns der Sachverhalt von dem Menschenrechtsberater des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, Herrn Maldonado Paredes, geschildert. Frau Castellanos, die an der Vortragsveranstaltung in der “Universidad Nacional Autónoma de Honduras” teilgenommen hat, haben wir unser Mitgefühl ausgedrückt.</p>
<p>Wir sprachen mit Herrn Maldonado Paredes auch über den Mord an dem ehemaligen Drogenfahnder Alfredo Landaverde, der am 07.12.2011 von Maskierten von einem Motorrad aus in seinem Fahrzeug erschossen wurde. Maldonado Paredes berichtete, dieser habe ihm und weiteren Mitarbeitern der Vereinten Nationen kurz vor dem Mord mitgeteilt, welche höherrangigen Mitarbeiter der Polizei mit welchen Drogenbaronen zusammenarbeiteten. Es sei sehr schmerzhaft für ihn und seine Kollegen gewesen, dass sie das Verbrechen nicht hätten verhindern können.</p>
<p>Auf die Förderung der honduranischen Polizei durch die Europäische Union angesprochen, erklärte uns der deutsche Botschafter, dieses Projekt sei bereits vor dem Putsch zugesagt worden. Außerdem fließe nur ein Teil der Mittel in die Polizeiausstattung. Einen weiteren Teil erhielten die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Menschenrechte und Menschenrechts- organisationen.</p>
<p><strong>Armut und Gewalt </strong></p>
<p>Menín Capellán, der Gründer und Leiter von “Casa Alianza“, einer Einrichtung für Straßenkinder, den wir im Kinderzentrum dieser privaten Hilfsorganisation im Zentrum der Hauptstadt Tegucigalpa trafen, berichtete uns über die traurige Realität armer Kinder und Jugendlicher. Obwohl Kinderarbeit verboten sei, gebe es schätzungsweise 150.000 Kinder im Alter bis zu 14 Jahren, die insbesondere in Minen, in der Agroindustrie, Zuckerrohrernte, Langustenfischerei oder bei der Herstellung von Ziegelsteinen arbeiteten. Etwa 8000 Kinder und Jugendliche versuchten jährlich, in die USA zu gelangen. Etwa 90 Kinder und Jugendliche würden derzeit in jedem Monat ermordet.</p>
<p>Nach Schätzungen der Organisation sind an den Morden zu 15 % Polizeikräfte, zu 20 % Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste, zu 40 % Bandenmitglieder (Maras), zu 10 % bezahlte Killer und im übrigen Drogenkleinhändler und sonstige Privatleute beteiligt. Auch von Casa Alianza betreute Kinder seien von Maras ermordet worden. Demgegenüber sei die Straffälligkeit von Kindern und Jugendlichen kein großes gesellschaftliches Problem. Nur etwa 5 % der Straftaten würden von Kindern und Jugendlichen begangen, die noch keine 18 Jahre alt seien. Bei der Führungsebene der Maras handele es sich um Erwachsene, die sich allerdings schon in jungen Jahren den Maras angeschlossen hätten.</p>
<p>Ein etwas anderes Bild der Jugendkriminalität zeichneten dagegen die Mitglieder der Strafkammer des Berufungsgerichts von San Pedro Sula, mit denen wir am ersten Tag unseres Aufenthaltes sprachen. Sie sagten, Jugendliche und sogar Kinder begingen inzwischen grausamste Straftaten, für die das Jugendstrafrecht keine geeigneten Lösungen bereit halte. Leider kümmere sich der Staat auch kaum um straffällige Jugendliche. Für sie stünden lediglich “Besserungseinrichtungen” zur Verfügung, in denen Jugendliche verschiedenster Altersgruppen untergebracht würden.</p>
<p>Dass es sich bei der im Land vorherrschenden Gewalt häufig um häusliche oder sexuelle Gewalt handelt, wurde von mehreren unserer GesprächspartnerInnen aus dem Bereich der sozialen und Menschenrechtsorganisationen angesprochen. Hierzu sagte uns Herr Capellán, leider sei der verbreitete sexuelle Missbrauch von Mädchen und jungen Frauen kein nationales Thema. Im Rahmen einer Untersuchung zur Region Bajo Aguan habe “Casa Alianza” ermittelt, dass Mädchen im Alter zwischen 12-16 Jahren mit einem Anteil von 40 % an den Geburten in öffentlichen Krankenhäusern beteiligt seien. Abtreibungen selbst nach Vergewaltigungen seien illegal. Ungeachtet dessen habe die Direktorin eines zentralen Krankenhauses von täglich 3 Abtreibungen bei Minderjährigen in ihrem Krankenhaus berichtet. Anstatt diese Thematik aufzugreifen, werde in konservativen Kreisen eine absurde Debatte über Sexualerziehung in den Schulen geführt.</p>
<p>Von San Pedro Sula fuhren wir nach Choloma, der drittgrößten Stadt des Landes, in und um die herum die Exportproduktion, vorrangig des Bekleidungssektors, angesiedelt ist, in der ganz überwiegend junge Frauen zu äußerst prekären Arbeitsbedingungen Beschäftigung finden. Hier trafen wir in den Räumen der Frauenorganisation CODEMUH mit Arbeiterinnen zusammen, die schwere Schäden an ihrer Gesundheit erlitten haben, insbesondere im Bereich der Schultern und Wirbelsäule. Hauptursachen hierfür sind mangelhafte Arbeitsplätze, Akkordarbeit, Überstunden und gesundheitsschädliche Schichtzeiten. Die sog. 4:4 Schichten sind weit verbreitet. Hier arbeiten die Arbeiterinnen an 4 Tagen jeweils 11 Stunden, die von einer halbstündigen Mittagspause unterbrochen werden. Danach werden sie 4 Tage lang nicht beschäftigt, sofern sie nicht Überstunden leisten.</p>
<p>Da der Arbeitsverdienst äußert niedrig ist, versuchen viele Arbeiterinnen, während der viertägigen Arbeitsunterbrechung durch zusätzliche Arbeit ihre Einkünfte zu verbessern. Uns wurde eine Lohnabrechnung gezeigt. Danach erhielt eine Arbeiterin für eine 56-Stunden-Woche ein Arbeitsentgelt von etwas mehr als 1000 Lempiras brutto. Dies entspricht etwa 42 Euro. Allein die Miete für ein Zimmer von etwa 10 qm beträgt nach Angaben der Arbeiterinnen monatlich etwa 1000 Lempiras. Viele von ihnen haben Kinder, ein Teil von ihnen ist allein erziehend.</p>
<p>Zum Teil hat der Träger der Sozialversicherung anerkannt, dass bei den Arbeiterinnen, mit denen wir sprachen, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt und zahlt eine monatliche Rente von rund 1500 Lempiras. Zum Teil betreiben die Arbeiterinnen mit Unterstützung von CODEMUH noch die Anerkennung ihrer Erwerbsminderung. In den Unternehmen ist es oft sehr schwierig für sie, einen adäquaten Arbeitsplatz ohne Gruppenakkord zu erhalten. Gelingt ihnen dieses, müssen sie Verdiensteinbußen in Kauf nehmen.</p>
<p>Nur kurz soll noch erwähnt werden, dass wir uns auch über einen Landkonflikt informieren konnten. Von Choloma aus fuhren wir zu einem ursprünglich brachliegenden Gelände, das arme Menschen kultiviert hatten. Wir sahen, dass die Anpflanzungen auf einem Teil des Geländes zerstört waren und erfuhren, dass ein Strafgericht auf Betreiben des Eigentümers die Zerstörung aller Anpflanzungen angeordnet hatte. Allerdings sei dies der Polizei, die vor wenigen Tagen gekommen sei, nur zu einem Teil gelungen, weil Anwohner aus der Nähe zu Hilfe gekommen seien und sich der zur Zerstörung eingesetzte Arbeiter daraufhin geweigert habe, mit seinem Bulldozer gegen die Menschen vorzugehen.</p>
<p>Dies sei kein Einzelfall, erfuhren wir später in einem Gespräch mit Frau Flores Lanza, sondern geschehe sehr häufig und in vielen Landesteilen.</p>
<p><strong>Straflosigkeit und überfüllte Gefängnisse </strong></p>
<p>Es gehört nicht viel Phantasie dazu, sich vorzustellen, dass die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten in einem Land wie Honduras Mängel aufweist. Das Attribut “Mängel” beschreibt die Zustände allerdings nur unzureichend; man wird sie eher als “katastrophal” bezeichnen können.</p>
<p>Alle unserer GesprächspartnerInnen haben die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei als in hohem Maß korrupt bezeichnet. Das Ausmaß der Straflosigkeit ist erschreckend hoch.</p>
<p>Auch dies wurde von niemandem geleugnet. Eine Mitarbeiterin einer Menschenrechtsorganisation erläuterte, von 10 angezeigten Straftaten gelangten nur 3 zur Anklage.</p>
<p>Auffallend war, dass die Vertreter der staatlichen Stellen, mit denen wir sprachen, die “Schuldigen” jeweils außerhalb ihres eigenen Kompetenzbereiches fanden. So betonte der Richter am Obersten Gericht, Herr Carlos David Cálix, dass die Staatsanwaltschaft Straftaten nicht anklage, unser Gesprächspartner bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Menschenrechte bemängelte, dass Strafverfahren durch das Oberste Gericht eingestellt würden, und der Abgeordnete, Herr Mario Pérez, Vorsitzender eines sich mit Sicherheitsfragen beschäftigenden Parlamentsausschusses, erklärte, korrupter als die Polizei sei die Staatsanwaltschaft und noch korrupter als die Staatsanwaltschaft sei die Justiz. Sehr häufig nehme die Polizei einen Straftäter fest, die Staatsanwaltschaft klage ihn an und die Gerichte ließen ihn frei. Die Flucht der nach der Erschießung des Sohnes der Rektorin und seines Freundes festgenommenen Polizisten habe die Staatsanwaltschaft zu verantworten, weil sie es versäumt habe, für den Erlass eines Haftbefehls zu sorgen.</p>
<p>Herr Pérez, aber auch der Vorsitzende des Menschenrechtsausschusses des Parlaments, Herr Orle Solis, und unsere Gesprächspartnerinnen im Justizministerium hoben die Bedeutung eines Regierungsdekrets zur Säuberung der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Justiz von der organisierten Kriminalität hervor und erklärten, dass es die Bildung eines Untersuchungsausschusses von fünf Personen, darunter zwei Personen aus dem Ausland, vorsieht. Ob dieser Ausschuss in der Lage ist, die ihm gesetzte Aufgabe zu erfüllen, und ob es nicht sinnvoller wäre, eine Sondereinheit der Staatsanwaltschaft damit zu beauftragen, konnten wir aus Zeitgründen nicht ansprechen.</p>
<p>Um uns zu verdeutlichen, wie korrupt Strafgerichte in Honduras sind, berichtete uns eine Mitarbeiterin einer Menschenrechtsorganisation von einem Arzt, der in erster Instanz wegen Mordes an seiner Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von 15 ½ Jahren verurteilt worden sei und ein Rechtsmittel dagegen eingelegt habe. Obwohl es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe, habe ein Berufungsgericht dem Arzt Haftverschonung gewährt und Hausarrest angeordnet. Tatsächlich übe er sogar weiterhin seinen Beruf aus. Dagegen sei eine Frau wegen Abtreibung zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und befinde sich im Gefängnis, obwohl auch das Urteil gegen sie noch nicht rechtskräftig sei.</p>
<p>Wiederholt wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass in Honduras die Mindeststrafen für viele Straftaten wesentlich höher sind als in Deutschland, etwa bei Drogendelikten. So beträgt die Mindeststrafe für den Handel mit Drogen unabhängig von der gehandelten Menge 15 Jahre Freiheitsstrafe.</p>
<p>Welches schreckliche Schicksal Gefangene in Honduras erleiden können, erfuhren wir gleich nach unserer Ankunft, denn am 14. Februar kam es zu einem Brand im Gefängnis von Comayaga, bei dem mehr als 350 Gefangene starben, weil die Türen ihrer Zellen nicht rechtzeitig geöffnet wurden. Das für rund 400 Gefangene ausgelegte Gefängnis war mit fast 900 Personen, überwiegend Untersuchungshäftlinge, völlig überbelegt.</p>
<p>Mehrere unserer GesprächspartnerInnen aus dem Bereich der sozialen und Menschenrechtsorganisationen teilten uns mit, dass es ähnliche Ereignisse auch schon früher gegeben habe und viele Gefängnisse extrem überbelegt seien. Wegen des Todes von 107 Gefangenen bei einem Brand im Gefängnis von San Pedro Sula im Jahr 2004 sei ein Verfahren vor dem Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, weil die Schuldigen von der honduranischen Justiz nicht verurteilt worden seien. Gleiches gelte wegen des Todes von Gefangenen in einem Gefängnis in La Ceiba im Jahr 2003.</p>
<p><strong>Statt richterlicher Unabhängigkeit Einflussnahmen und Anpassungsdruck </strong></p>
<p>Die Korruption in der Strafjustiz beruht nach Angaben einiger unserer GesprächspartnerInnen unbestreitbar darauf, dass die organisierte Kriminalität Einfluss auf Richter und Richterinnen nimmt. Deshalb bezieht das oben erwähnte Regierungsdekret die Gerichte in die geplante Säuberung ein. Der Drogenhandel habe alles verseucht, erklärte uns der Abgeordnete Pérez.</p>
<p>Es greift jedoch zu kurz, wenn man die Korruption in der Strafjustiz nur auf Verbindungen zur organisierten Kriminalität zurückführt. Von unseren Kollegen und Kolleginnen wissen wir vielmehr, dass es vielfältige Versuche, gerade auch aus dem Bereich der Politik, gibt, auf richterliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Entweder werden die Dienstvorgesetzten eingeschaltet, oder die Kontaktaufnahme erfolgt direkt.</p>
<p>Dabei sorgt der honduranische Staat selbst durch seine Gesetzgebung dafür, dass viel Mut dazu gehört, derartige Beeinflussungsversuche zurückzuweisen. Denn die betroffenen Richter und Richterinnen können nicht sicher sein, dass sie vor Entlassung oder sonstigen Disziplinarmaßnahmen geschützt sind, wenn sie außerrechtlichen Einflussnahmen nicht nachgeben.</p>
<p>Das Disziplinarrecht für Richter und Richterinnen enthält eine Fülle von Generalklauseln. Zuständig für die Durchführung von Disziplinarverfahren war bis vor kurzem das Oberste Gericht, also die Instanz, die über Rechtsmittel gegen richterliche Entscheidungen zu befinden hat (vgl. Verf., Betrifft Justiz, S. 359). Wir erfuhren, dass inzwischen nur noch der Präsident des Obersten Gerichts für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zuständig ist. Gegen eine Entlassung oder andere Disziplinarmaßnahmen kann nicht vor einem unabhängigen, honduranischen Gericht geklagt werden. Vielmehr gibt es nur einen Rechtsbehelf zu einem “Consejo de la Carrera Judicial”, dessen Mitglieder vom Obersten Gericht ernannt werden. Danach bleibt nur noch der Weg zum Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte.</p>
<p>Auf unsere Frage bei dem Gespräch mit den Vizeministerinnen und dem Generalsekretär des Justizministeriums, ob an eine Änderung des Disziplinarrechts für Richter und Richterinnen gedacht sei, wurde geantwortet, derzeit werde hieran nicht gearbeitet.</p>
<p>Wenigstens einen Hoffnungsschimmer, dass sich etwas verbessert, gibt es aber. Der nach einer bereits im Jahr 2001 vorgenommenen Verfassungsänderung einzurichtende Justizrat wird in Kürze gewählt. Nach dem Gesetz über den Justizrat besteht er aus 5 Mitgliedern. Dies sind der Präsident des Obersten Gerichts, 2 Vertreter der Richterorganisationen, 1 Vertreter der Justizangestellten und 1 Vertreter der Rechtsanwaltskammer. Die Richterorganisationen, Justizangestellten und Rechtsanwälte unterbreiten dem Parlament jeweils 5 Personalvorschläge. Dieses trifft die Auswahlentscheidung.</p>
<p>In Honduras gibt es zwei Richtervereinigungen, die AJD ist die kleinere. Da wir von der AJD erfahren hatten, dass es Anzeichen gebe, dass das Parlament keinen ihrer KandidatInnen wählen wolle, sprachen wir den Vorsitzenden des Menschenrechtsausschusses des Parlaments direkt darauf an. Dieser versicherte uns, nach dem Gesetz müsse ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der AJD gewählt werden und deswegen werde das Parlament dies tun.</p>
<p><strong>Medienecho </strong></p>
<p>Aus Anlass der Entlassung unseres Kollegen Renan Oswaldo Vindel gab die AJD am 15. Februar in San Pedro Sula eine Pressekonferenz, zu der wir hinzukamen, wodurch wir Gelegenheit bekamen, über den Zweck unserer Reise zu informieren. Eine weitere Pressekonferenz gaben wir am Ende unseres Aufenthaltes in Tegucigalpa gemeinsam mit dem deutschen Botschafter.</p>
<p>Von einigen Medien, die den Putsch unterstützt haben, wurden wir ignoriert. Zwei honduranische Tageszeitungen, “La Tribuna” und “Tiempo”, und einige digitale Zeitungen haben jedoch ausführlich über unseren Besuch berichtet. Außerdem wurden wir für den Hörfunk und das Fernsehen interviewt. “Radio Globo” hat im Hörfunk und Fernsehstudio aufgenommene Sendungen mit uns übertragen.</p>
<p>Klare Worte fand der deutsche Botschafter bei der abschließenden Pressekonferenz. Er sagte, Honduras funktioniere perfekt im Interesse Einiger. Er wolle allerdings nicht kritisieren, sondern einen Dialog führen, denn auch in Deutschland gebe es Korruption. Aber bei uns existierten Mechanismen, die Urteile gegen die Täter nicht erst in 5 oder 15 Jahren erlaubten, vielleicht könne man daraus etwas lernen.</p>
<p><strong>Stillstand in Honduras, Bewegung auf internationaler Ebene im Fall der entlassenen Richter </strong></p>
<p>Am 22. September 2011 hat der “Consejo de la Carrera Judicial” die Entlassungen von Tirza Flores Lanza, Guillermo Lopez Lone und Luis Chevez de la Roche bestätigt. Erfolg hatte lediglich der Rechtsbehelf des Richters Ramón Barrios.</p>
<p>Nachdem die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte nach einer Anhörung im April 2011 bereits entschieden hat, dass die Beschwerden gegen die Entlassungen nach der Amerikanischen Menschenrechtskonvention zulässig sind, wird nun am 26. März d.J. ein zweiter Anhörungstermin bei der Kommission stattfinden.</p>
<p>Die Amerikanische Menschenrechtskonvention sieht ebenso wie die Europäische Menschenrechtskonvention vor, dass die Parteien eines Verfahrens, nachdem der Antrag für zulässig erklärt wurde, eine gütliche Einigung in Erwägung ziehen sollen. Bei unserem Gespräch im Justizministerium fragten wir nach, aus welchen Gründen sich der honduranische Staat bisher nicht mit unserer entlassenen Kollegin und unseren entlassenen Kollegen in der Weise geeinigt hat, dass sie wieder eingestellt werden. Darauf wurde uns von den Vizeministerinnen, die die Justizministerin kurzfristig vertraten, geantwortet, die Entscheidung darüber treffe der Präsident des Landes. Sie seien auf diese Frage nicht vorbereitet.</p>
<p>Sie sagten uns zu, uns die Antwort der Justizministerin auf unsere Frage über die deutsche Botschaft zukommen zu lassen. Wir werden an die noch ausstehende Antwort erinnern.</p>
<p>Düsseldorf, den 24.03.2012</p>
<p>Ingrid Heinlein</p>
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		</item>
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		<title>Staatsstreich in Honduras</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Aug 2009 18:34:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Honduras]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsstreich]]></category>
		<category><![CDATA[verfassunggebende Versammlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Völker- und verfassungsrechtliche, politische und ökonomische Zusammenhänge des Putsches vom 28. Juni 2009
von Heiner Fechner, Wiss. Mitarbeiter, Universität Bremen
Am 28. Juni 2009 ereignete sich in der Republik Honduras in Mittelamerika ein Staatsstreich, der angesichts der aktuellen Umwälzungen in Lateinamerika von erheblicher Bedeutung auf die weitere Entwicklung politisch progressiver Ansätze auf der südlichen Erdhalbkugel sein kann.
Im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><strong>Völker- und verfassungsrechtliche, politische und ökonomische Zusammenhänge des Putsches vom 28. Juni 2009</strong></p>
<p>von Heiner Fechner, Wiss. Mitarbeiter, Universität Bremen</p>
<p>Am 28. Juni 2009 ereignete sich in der Republik Honduras in Mittelamerika ein Staatsstreich, der angesichts der aktuellen Umwälzungen in Lateinamerika von erheblicher Bedeutung auf die weitere Entwicklung politisch progressiver Ansätze auf der südlichen Erdhalbkugel sein kann.</p>
<p>Im Folgenden soll zunächst ein Überblick über die ökonomische und politische Ausgangslage in Honduras gegeben werden, um anschließend sowohl die ursprünglich von Präsident Zelaya beabsichtigte Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung als auch den Staatsstreich und die (noch weiteren möglichen) Reaktionen darauf verfassungs- und völkerrechtlich wie auch politisch zu untersuchen. Da die mit dem Staatsstreich verbundenen Problemkomplexe sehr unterschiedlich sind, ist eine erschöpfende Behandlung der Einzelfragen an dieser Stelle nicht möglich; stattdessen sollen einige Impulse für die weitere Diskussion gesetzt werden, die auch für die juristische Debatte in der BRD von Interesse sein können.</p>
<p><span id="more-233"></span><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2009/08/Staatsstreich-in-Honduras.pdf">Zur Druckversion</a></p>
<p>Der Staatsstreich in Honduras vom 28. Juni 2009 zum Sturz des Präsidenten Zelaya ist bereits aufgrund der Zusammensetzung der Akteure ein Novum: verübt wurde er gemeinsam von Armee, Parlament und Oberstem Gerichtshof, gestützt von den herrschenden Medien des Landes, Unternehmerschaft und Kirche. Staatsstreiche, früher in den meisten Ländern Lateinamerikas fast an der Tagesordnung, sind seit den 80er Jahren zur Ausnahmeerscheinung geworden. Trotz zahlreicher vorzeitiger Amtswechsel von Präsidenten aufgrund politischen Drucks insbesondere aus der Bevölkerung haben lediglich die Putsche in Haiti 1991 und Venezuela 2002 für internationale Aufmerksamkeit gesorgt.</p>
<p>Das heißt aber keineswegs, dass Demokratie und verfassungsmäßig geregelte Machtübergänge in den lateinamerikanischen Ländern als gesichert angesehen werden können. Während sich linke Bewegungen in Lateinamerika außerhalb Kolumbiens mittlerweile vom Pfad der durch Guerillas oder progressive Militärs organisierten gewaltsamen Machtübernahme distanzieren und auf die Revolution über die Wahlurnen setzen – Vorbilder sind hier insbesondere Venezuela, Bolivien und Ecuador – haben sich die alten Oligarchen noch keineswegs endgültig vom Konzept des gewaltsamen Sturzes demokratisch legitimierter Bewegungen verabschiedet. Insbesondere in den drei genannten, Alternativen zum Neoliberalismus am konsequentesten einschlagenden Ländern schmieden Teile der Opposition weiterhin an Programmen, die von der Bevölkerungsmehrheit getragenen Regierungen zu beseitigen.</p>
<p>Entsprechende Entwicklungen gibt es in fast allen Ländern, die sich dem alternativen, auf fairem Austausch und einer staatlich geplanten wirtschaftlichen Entwicklung aufbauenden Integrationsbündnis der ALBA. Die Bolivarianische Allianz für die Völker unseres Amerika (ALBA) ist ein auf die Initiative Venezuelas und Cubas zurückgehendes, die wirtschaftliche, ökonomische und soziokulturelle Integration anstrebendes Staatenbündnis, das eine von den USA weitgehend unabhängige Entwicklung Lateinamerikas setzt. Die Allianz, die ihre politische Schlagkraft auf dem jüngsten Amerika-Gipfel in Trinidad &amp; Tobago unter Beweis gestellt hat, als sie die Aufhebung des Beschlusses der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) zum Ausschluss Cubas erwirkte, ist neben dem venezolanischen Präsidenten Hugo Chávez zum neuen Feindbild der alten lateinamerikanischen Eliten herangewachsen. Zentrale Projekte der ALBA sind derzeit neben dem Aufbau einer Entwicklungsbank und einer gemeinsamen Währung die Alphabetisierung in den beteiligten Staaten sowie der Aufbau transnationaler staatlicher Handels- und Industrieunternehmen.</p>
<p>Honduras, eines der aktuell neun Mitglieder der ALBA, stellte im Hinblick auf die repräsentativ-demokratische Verankerung des Bündnisses das schwächste Glied der Kette dar. Präsident Zelaya, ehemaliger Unternehmer und Leiter verschiedener von der Weltbank ausgezeichneter Projekte u.a. zur Armutsbekämpfung, wurde 2005 als Kandidat des rechtsliberalen Partido Liberal – Partnerorganisation der FDP und beraten von der Friedrich-Naumann-Stiftung – gewählt. 2008 leitete er überraschend einen Linksschwenk seiner Regierung ein, der zwar von breiten Teilen der sozialen Bewegungen, aber kaum von den herrschenden Parteien des Landes getragen war. Honduras weist seit mehr als 100 Jahren ein faktisches Zweiparteiensystem auf, in dem sich die inhaltlich kaum zu unterscheidenden, durch Familienclans der reichsten Familien verwobenen Partido Nacional und Partido Liberal an der Macht abwechseln, bis 1982 regelmäßig unterbrochen durch Militärdiktaturen.</p>
<p>Honduras steht stärker noch als viele andere lateinamerikanische Staaten unter erheblichem US-Einfluss. Dieser ist u.a. durch die ökonomisch und politisch bedeutsame Militärbase in Soto Cano nahe der Hauptstadt Tegucigalpa mit mehr als 500 US-SoldatInnen (die Basis ist zugleich Sitz der honduranischen Luftwaffen- und Marineakademie) und die Rolle als wichtigste Im- und Exportnation begründet. Ideologischen und technischen Einfluss auf das honduranische Militär gewinnt die US-Regierung darüber hinaus durch das Training honduranischer Soldaten in der ehemaligen School of the Americas aus, bekannt geworden durch die Ausbildung einer Vielzahl von Putschisten und Mitgliedern von Todesschwadronen in lateinamerikanischen Staaten. Die School of the Americas, seit 2001 „Western Hemisphere Institute for Security Cooperation”, hat seit 1946 über 60.000 lateinamerikanische Soldaten u.a. in nachrichtendienstlichen und psychologischen Kriegsführungstechniken, Aufstandsbekämpfung sowie zu Scharfschützen ausgebildet. Darunter u.a. der Oberkommandierende der honduranischen Streitkräfte, Vasquez Velásquez, militärisch Verantwortlicher für den Putsch.</p>
<p>Honduras ist mit einer relativen Armutsrate von aktuell ca. 60 % eines der ärmsten Länder auf dem amerikanischen Kontinent, übertroffen lediglich von Haiti und dem Nachbarland Nicaragua. Bedingt durch die starke US-Präsenz und die politisch prägende Präsenz von US-Unternehmen – insbesondere der über Jahrzehnte Politik und Wirtschaft dominierenden United Fruit Company (heute Chiquita), verbunden mit erfolgreicher gewaltsamer Unterdrückung von Oppositionsbewegungen – hat sich in Honduras im Unterschied zu den Nachbarländern nie eine guerillaartige oder parteipolitisch organisierte linke Opposition herausgebildet. Bis heute organisieren sich die progressiven Kräfte bewusst außerparlamentarisch, um sich dem durch Vetternwirtschaft und Korruption geprägten politischen System zu entziehen – mit dem zweifelhaften Erfolg, dass sich die Bevölkerungsmehrheit in Parlament und Regierung praktisch nicht repräsentiert sieht und vielfach Kommunikationsplattformen für die Interessen der ärmeren Bevölkerung fehlen.</p>
<p>Der jetzt gestürzte Präsident Zelaya stellt insofern erst für die zweite Hälfte seiner Amtszeit und auch nur anhand weniger symbolischer Projekte eine Ausnahme dar. Mit dem Wahlspruch der Stärkung der BürgerInnenbeteiligung angetreten, hat sich auch unter seiner Amtsführung zunächst wenig verändert. Ein bei Amtsantritt unterzeichnetes, zuvor vom Kongress verabschiedetes Gesetz zur BürgerInnenbeteiligung existiert bis heute nur auf dem Papier, da sich die Gremien zur Umsetzung des Gesetzes noch nicht konstituiert haben. Indem er der ALBA beitrat und den Kongress trotz anfänglicher scharfer Proteste in Unternehmerschaft, Medien und beiden Parteien überredete (die genauen Mittel sind bis heute nicht bekannt), den Beitritt zu ratifizieren, leitete er eine rhetorische Wende ein. Neues Programm ist seither der „sozialistische Liberalismus“, dessen ideologische Basis und Zielrichtung gänzlich ungeklärt sind. Der schillernde Begriff ist insofern Ausdruck des Versuchs einer Versöhnung zwischen der liberalen, insbesondere in der gleichnamigen Partei verankerten Ausgangsbasis Zelayas und den lateinamerikanischen Ansätzen zur Fundierung eines „Sozialismus des 21. Jahrhunderts“, der, von Venezuela, Bolivien und Ecuador ausgehend, ein eigenständiges, demokratisches Modell sozialer Gerechtigkeit schaffen soll.</p>
<p>Eine Ahnung der Zielsetzung Zelayas vermag insofern die Anfang des Jahres erfolgte Festsetzung des Mindestlohnes zu vermitteln, die der Präsident nach erfolglosen Einigungsversuchen zwischen Gewerkschaften und UnternehmerInnen von einer sehr niedrigen, seit langem stagnierenden Basis um 60 % erhöhte und damit den Gewerkschaftsforderungen nach Ausgleich der Inflation der letzten Jahre nachkam.</p>
<p>Seitdem hat sich der Präsident mit den beiden Parteien und der Mehrheit der alten Eliten nachhaltig überworfen. Entgegen der Tradition, nach welcher das Parlament im letzten Amtsjahr des Präsidenten bei der turnusmäßigen Neubesetzung des Obersten Gerichtshofes den Personalvorschlägen des Präsidenten folgt und das derart besetzte Gericht eine nähere Prüfung der Amtsgeschäfte des ausgehenden Präsidenten, dem sie ihr Amt zu verdanken haben, tunlichst vermeidet, wurde der Oberste Gerichtshof in diesem Frühjahr durchgängig mit Gegnern Zelayas besetzt. Ein Indiz für das, was da folgen sollte?</p>
<p>Offensichtlich wurde damit jedenfalls, was sich bereits in den vergangenen 27 Jahren seit Inkraftsetzung der neuen Verfassung mit Ende der letzten Militärdiktatur 1982 gezeigt hatte: auf der Basis der existierenden staatlichen Strukturen ließ sich ein sozialer Wandel nur schwerlich einleiten. Zwar hat es im politischen System durchaus Veränderungen gegeben; so wurden Ende der 90er Jahre Polizei und Armee formell getrennt und auch die Armee trotz erheblicher Widerstände dem Oberbefehl des Präsidenten unterstellt. Die Macht des Staates im Staate wurde reduziert, indem Armeeunternehmen privatisiert und Verstrickungen der Armee in Drogengeschäfte offengelegt wurden. Wie sich mit dem Staatsstreich herausgestellt hat, hat die formelle Unterstellung jedoch die traditionelle „Unabhängigkeit“ der Streitkräfte nicht nachhaltig beseitigt.</p>
<p><strong>Unternehmen „Vierte Urne“</strong></p>
<p>Vor diesem Hintergrund eines Spannungsverhältnisses zwischen sozialen Bewegungen und Präsident einerseits, den in Parlament, Gerichtshof, Kurie, Medien und Armee versammelten alten Eliten andererseits nimmt es nicht wunder, dass erstere vor den im November anstehenden allgemeinen Wahlen einen Anlauf nahmen, den Staat neu zu gründen. Insofern sah man durch den progressiven Schwung aus Lateinamerika und die politische Führungsrolle des Präsidenten Zelaya eine vielleicht historische Gelegenheit gegeben, durch eine verfassunggebende Versammlung eine neue Verfassung ausarbeiten zu lassen und die bisher ausgegrenzte Mehrheit durch ein partizipatorisches Projekt demokratisch zu emanzipieren.</p>
<p>Der Vorschlag Zelayas auf Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung im Frühjahr 2009 stieß kaum überraschend in den alten Eliten auf wenig Gegenliebe. Da ohne Zustimmung des Parlamentes die Durchführung einer Volksabstimmung über die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung mangels in der Verfassung genannter Alternativen verfahrenstechnisch nur schwer sauber zu lösen ist, sollte öffentlicher Druck auf den Kongress ausgeübt werden. Entsprechend wurde die Kampagne „Vierte Urne“ aus dem Boden gestampft und Unterschriften für die Durchführung einer Volksabstimmung parallel zu den Präsidentschafts-, Kongress- und Kommunalwahlen am 27. November gesammelt. Nachdem offiziellen Angaben zufolge etwa 400.000 Unterschriften gesammelt worden waren (Honduras zählt insgesamt etwa 7,5 Mio. EinwohnerInnen und ca. 3,9 Mio. Wahlberechtigte), setzte der Präsident eine unverbindliche Volksbefragung zur Frage an, ob parallel zu den allgemeinen Wahlen im November eine „vierte Urne“ aufgestellt werden sollte. Durchgeführt werden sollte die Volksbefragung durch das Amt für Statistik, nachdem sich der Wahlrat geweigert hatte, da es sich nicht um eine formelle Wahl handele.</p>
<p><strong>Widerstand gegen verfassunggebende Versammlung</strong></p>
<p>Der Widerstand gegen das Projekt einer verfassunggebenden Versammlung ließ – wie im Übrigen auch in Venezuela, Bolivien und Ecuador – nicht lange auf sich warten. Entscheidender Unterschied zu insbesondere Venezuela und Bolivien war, dass die Parlamentsmehrheit nicht hinter dem Präsidenten stand und dieser sich auch nicht – wie in Ecuador – auf eine breite parteipolitische Basis verlassen konnte.</p>
<p>Nach der Neubesetzung des Obersten Gerichtshofs erklärte dieser Anfang Juni die Volksbefragung kaum überraschend für illegal. Nach dem Urteil weigerte sich der Armeechef, die Volksbefragung logistisch zu unterstützen, der Verteidigungsminister trat zurück. Weniger als eine Woche vor der geplanten Befragung setzte der Präsident daraufhin den Armeechef ab, der Oberste Gerichtshof erklärte die Absetzung für unwirksam. Erste Putschgerüchte gingen um.</p>
<p>Am 25. Juni beschlagnahmte der Präsident eigenhändig mit Hilfe von AktivistInnen sozialer Bewegungen die Urnen und Abstimmungszettel für die Volksbefragung auf einem Armeestützpunkt und ließ diese an den Abstimmungsorten verteilen. Das Parlament verabschiedete kurzfristig ein Gesetz, welches die Durchführung von Plebisziten im Rahmen von 6 Monaten vor und nach Wahlen für grundsätzlich rechtswidrig erklärte. Konnte ein ursprünglich bereits für den 25. Juni geplanter Staatsstreich noch abgewendet werden, folgte dieser nach Fortsetzung der Volksbefragungsbemühungen durch den Präsidenten am 28. Juni.</p>
<p><strong>Der Staatsstreich vom 28. Juni</strong></p>
<p>Am frühen Morgen des 28. Juni, noch bevor die ersten Wahllokale öffneten, wurde der Präsident noch „im Pyjama“ von Armeekräften festgesetzt und nach Costa Rica ins Exil gebracht. In weiten Teilen des Landes wurde der Strom abgestellt, um die Kommunikation zu erschweren, das staatliche Fernsehen und dem Präsidenten nahestehende Radios und Zeitungen von der Armee besetzt. Nachdem der überwiegend von den ALBA-Staaten organisierte alternative Fernsehkanal Telesur noch erste Bilder vom Staatsstreich senden konnte, wurde der Kabelzugang des Senders gekappt, sodass auch dieser nur noch im Ausland oder über (den in Honduras kaum verbreiteten) Satelliten empfangen werden konnte. Die überwiegende Inlandspresse schaltete sich gleich und sendete im Fernsehen Telenovelas und Comic-Sendungen und verbreitete im Internet die Botschaft, der Präsident sei zur Rettung der Demokratie abgesetzt worden. Am gleichen Tag wurde Parlamentspräsident Micheletti von allen anwesenden Parlamentariern als „Übergangspräsident“ gewählt – nur die fünf Abgeordneten der Partei der Demokratischen Union (links) blieb der Abstimmung aus Angst vor Verfolgung fern.</p>
<p><strong>Legalität der Volksbefragung?</strong></p>
<p>Selbst wenn die versuchte Volksbefragung verfassungswidrig wäre, rechtfertigte dies keinen Staatsstreich. Dem Parlament blieb es unbelassen, im Falle der Rechtswidrigkeit das Ergebnis schlicht zu ignorieren und den Präsidenten politisch zur Rechenschaft zu ziehen. Eine unverbindliche Befragung kann zwar einen Angriff auf den hinter einer bestehenden Verfassung regelmäßig erwarteten politischen Konsens der Bevölkerung darstellen, indem das Fehlen einer übereinstimmenden Zustimmung manifestiert wird. Mehr als ein politisches und ggf. juristisches Eingreifen rechtfertigt dies jedoch auf keinen Fall.</p>
<p>Die Volksbefragung stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung jedenfalls nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch nicht als rechtswidrig dar.</p>
<p>Eine konkrete Ermächtigung für die Durchführung der Volksbefragung existiert angesichts der Tatsache, dass sich das nach dem Gesetz zur BürgerInnenbeteiligung zuständige Gremium noch nicht konstituiert hat, nicht. Zwar gibt dieses Gesetz in Art. 2 und 5 den BürgerInnen das Recht, zu allen Themen von öffentlichem Interesse Volksbefragungen durchzuführen, jedoch fehlen die erforderlichen Durchführungsbestimmungen, die vom noch zu besetzenden zentralen Beteiligungsgremium zu erlassen sind. Nun wird von Seiten der BefürworterInnen der „vierten Urne“ behauptet, angesichts des Fehlens der Durchführungsbestimmungen könne der Präsident die Befragung auf Grundlage des Gesetzes selbst durchführen. Fraglich ist jedoch, ob es einer solchen (durchaus zweifelhaften) Berufung überhaupt bedarf.</p>
<p>Die Berechtigung des Staatspräsidenten zur Durchführung einer Volksbefragung lässt sich nämlich als Annexkompetenz zu den ihm verliehenen Rechten herleiten. Nach Art. 213, 245 Abs. 9 der Verfassung von Honduras (Constitución Política de la República de Honduras de 1982 – im Folgenden <strong>CH</strong>) steht dem Präsidenten die Gesetzgebungsinitiative zu. Ebenfalls besitzt die Regierung ein Initiativrecht für die Durchführung von Plebisziten und Referenden, Art. 5 Abs. 5 CH. Nach Art. 5 Abs. 1 CH soll sich die Regierungsführung auf eine partizipative Demokratie stützen. Plebiszit und Referendum stellen keine abschließende Regelung hinsichtlich der Partizipation dar, da sie gem. Art. 5 Abs. 2 CH lediglich der Stärkung und Ermöglichung eines praktischen Funktionierens der partizipativen Demokratie dienen.</p>
<p>Legt man Art. 5 Abs. 1, 2, 5 i.V.m. Art. 213 und Art. 245 Nr. 9 CH systematisch aus, lässt sich schließen, dass die Regierung die Durchführung ihres Initiativrechts auf die Einholung eines zustimmenden Meinungsbildes der Bevölkerung stützen darf. Art. 245 Nr. 9 CH stellt insofern klar, dass die Gesetzesinitiative zu den allgemeinen Regierungsgeschäften gehört, für welche Art. 5 Abs. 1 CH wiederum ein Gebot der Partizipation aufstellt. Anders als in den Volksbefragungsurteilen des BVerfG vom 30. Juli 1958<a href="#_ftn1">[1]</a> sind hier die Verbands- und Sachkompetenz des die Volksbefragung durchführenden Staatsorgans gegeben, sodass, legt man vergleichend den Maßstab des deutschen Verfassungsrechts zugrunde, jedenfalls nicht prima facie ein Verstoß gegen verfassungsmäßige Rechte gegeben ist.</p>
<p>Zutreffend ist allerdings, dass die Verfassung selbst die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung anders als die jüngsten Verfassungen Lateinamerikas (und auch das deutsche Grundgesetz in Art. 146 GG) nach ihrem Wortlaut eine Ablösung durch eine neue Verfassung nicht vorsieht. Vielmehr sind selbst der Änderung der Verfassung erhebliche Grenzen gesetzt, welche über die im GG erfolgte Festlegung auf Staatsprinzipien und die Achtung der Würde des Menschen (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) deutlich hinausgehen.</p>
<p>Aus dem Fehlen entsprechender Regelungen darf aber – nach allerdings umstrittener Auffassung – nicht auf die Rechtswidrigkeit der Erarbeitung einer neuen Verfassung geschlossen werden. Die Meinungen in der Literatur gehen hierzu bereits im deutschsprachigen Diskurs auseinander, der allerdings aufgrund der begrenzten praktischen Bedeutung nicht sehr umfangreich ist.</p>
<p>Die Auseinandersetzung um die verfassunggebende Gewalt des Volkes existiert spätestens seit der Zeit der französischen Revolution. So geht die Lehre vom Volk als dem Subjekt der verfassunggebenden Gewalt wie auch die theoretische Trennung zwischen pouvoir constituant und pouvoirs constitués (verfassunggebende Gewalt vs. verfasste Gewalten) zurück auf Abbé Sieyés, Pfarrer, Staatstheoretiker und u.a. Mitglied der französischen Nationalversammlung von 1789. Sieyés vertrat die Auffassung, dass eine bereits verfasste (Legislativ-) Gewalt nicht selbst die Grundregeln ihrer Befugnisse erlassen oder ändern könne, sondern dies allein dem pouvoir constituant vorbehalten sei, verkörpert durch die „Nation“ bzw. die politisch aktive Bevölkerung. Das Recht zur Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung stehe im Bedarfsfall sowohl der Bevölkerung als auch ihrem „ersten Diener“ (damals also dem König) zu und wurde nach dem Ansatz der französischen Revolution als außerhalb der Verfassung selbst liegendes Recht aufgefasst.</p>
<p>In der Literatur steht die ganz überwiegende Zahl der Stimmen, welche das Demokratieprinzip als Prämisse wählen oder sich auf dessen Boden stellen, vom Recht des pouvoir constituant des Volkes als außer- oder vorverfassungsrechtlichem Recht aus. Teilweise wird dabei der beispielsweise im Grundgesetz in Art. 20 II 1, in der honduranischen Verfassung in Art. 2 I verankerte Grundsatz, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, als Positivierung des außerverfassungsmäßigen Rechtssatzes vom pouvoir constituant des Volkes verstanden. Vielfach zu einem anderen Ergebnis kommt lediglich die von Hans Kelsen begründete Lehre des Rechtspositivismus. Nach dem positivistischen Ansatz baut die Geltung jeder Norm im Rahmen einer hierarchischen Kette auf eine höherrangige Norm auf; im Rahmen einer geltenden Verfassung stellen die Verfassungsnormen die ranghöchsten Normen dar, basieren ihrerseits jedoch dem Konzept nach auf einer (fiktiven) Grundnorm. Ab dem Zeitpunkt der Geltung einer Verfassung bestimme jedoch nur noch diese, nach welchen Mechanismen die Verfassung geändert und ggf. ersetzt werde. Sehe die Verfassung selbst eine Verfassungsneugebung nicht vor, existiere demnach kein rechtsförmiger Weg zur Aufhebung der Verfassung, es verbleibe nur der Weg der – verfassungswidrigen – Revolution.</p>
<p>Wie Udo Steiner in seinem Werk „Verfassunggebung und verfassunggebende Gewalt des Volkes“ andeutet, besteht jedoch auch auf dem Boden der positivistischen Lehre kein Grund, jedenfalls für den Fall, dass die Verfassung vom Demokratieprinzip ausgeht, selbiges auch als Grundnorm der Verfassung zu erkennen und damit vom Boden der bestehenden Verfassung aus das Recht zur originären Verfassungsneugebung durch eine verfassunggebende Versammlung anzuerkennen.</p>
<p>Böckenförde weist in der Schrift „Die verfassunggebende Gewalt des Volkes – Ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts“ darauf hin, dass die verfassunggebende Gewalt des Volkes als die Verfassung hervorbringende und legitimierende Kraft sich als verfassungstheoretischer und verfassungsdogmatischer Begriff nicht als bloß hypothetische oder als naturrechtliche Grundnorm verstanden werden kann. Sie muss vielmehr, um die normative Geltung der Verfassung zu begründen, als auch politische Größe verstanden werden, die die Verfassung trägt und auch wieder aufheben kann, und also eine konstante, nicht durch einmalige Verabschiedung entäußerte Gewalt darstellt. Entfällt in der Bevölkerung die Akzeptanz für die bestehende Verfassung, besitzt diese entsprechend das (vor- bzw. überpositive) Recht, eine Verfassung neu zu erarbeiten. Dieses Recht kann nach Böckenförde nicht ausgeschaltet, sondern nur in verfahrensmäßige Bahnen gelenkt werden, wie dies beispielsweise in den genannten Verfassungen mit der Totalrevision geschehen ist.</p>
<p>Nimmt man den Stand der deutschsprachigen Diskussion als Ausgangspunkt, heißt dies für den honduranischen Fall jedenfalls, dass nach ganz überwiegender Meinung eine Totalrevision bzw. Neuschöpfung der Verfassung durch die existierende nicht ausgeschlossen werden, sondern allenfalls in ein rechtsförmiges Verfahren gelenkt werden kann. Den Ruf nach der verfassunggebenden Gewalt selbst zu inkriminieren, verstößt entsprechend ebenfalls gegen überpositives Recht. Vom Boden des demokratischen Prinzips aus stellt sich das Ausschließen der Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung als eine die Befugnisse der Verfassungsgeber überschreitende Regelung, d.h. als rechtlich unbeachtliche Regelung ultra vires dar. Ein solcher Ausschluss bedeutet bei gleichzeitiger Nennung des demokratischem als zentralem Verfassungsprinzip einen Widerspruch in sich, der schließlich zur Unbeachtlichkeit der Bestimmungen über die Unveränderbarkeit im Sinne einer Neuschöpfung der Verfassung führt.</p>
<p>Den Weg, eine Totalrevision der Verfassung und damit eine Verfassungsneugebung vorzusehen, sind bis heute nur wenige Verfassungen gegangen. Eine Ausnahme bildet insofern in Westeuropa die schweizerische Verfassung, die umfangreiche Verfahrensregelungen für die Totalrevision und dabei auch eine verfassunggebende Versammlung vorsieht; die noch heute geltende österreichische Verfassung von 1920 – maßgeblich auf Kelsen zurückgehend – sieht ebenfalls die Totalrevision als Möglichkeit vor, die einer Volksabstimmung zu unterwerfen ist, allerdings im Übrigen in der Macht des Parlamentes steht. Eine durch Volksbegehren, Parlamentsbeschluss oder Beschluss der Exekutive einzuberufende verfassunggebende Nationalversammlung ist ebenfalls in den drei jüngsten Verfassungen Lateinamerikas, der venezolanischen von 1999, der ecuadorianischen von 2008 und der bolivianischen von 2009 vorgesehen. In einer rechtsvergleichenden Untersuchung von 1992 nannte Häberle den verfassungsmäßig geregelten Dreischritt von Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung durch die Bevölkerung, Erarbeitung der Neufassung durch eine repräsentative Nationalversammlung sowie Beschlussfassung durch Referendum als „empfehlenswert“ für den demokratischen Verfassungsstaat, wenngleich zu diesem Zeitpunkt nur in der Schweiz in diesem Umfang gewährleistet.</p>
<p><strong>Staatsstreich oder verfassungsmäßige Amtsnachfolge?</strong></p>
<p>Selbst wenn man unterstellt, die von Zelaya beabsichtigte Volksbefragung sei verfassungswidrig, stellt sich des Weiteren die Entführung und Exilierung des Präsidenten und die Einsetzung des Parlamentspräsidenten als verfassungswidrig dar. Soweit die Verfassung eine Absetzung des Präsidenten vorsieht, sind diese Regelungen vorliegend unanwendbar.</p>
<p>Die honduranische Verfassung kennt weder ein parlamentarisches oder plebiszitäres Amtsenthebungsverfahren noch die PräsidentInnenanklage. Ein Amtsverlust ist nach der insofern vagen Verfassung allenfalls für den Fall vorgesehen, dass eine Verlängerung der Amtszeit oder die Wiederwahl angestrebt wird. Art. 239 CH schreibt in Abs. 1 vor, dass jemand, der/die bereits einmal das Amt des/der PräsidentIn bekleidet hat, nicht erneut (Vize-) PräsidentIn sein kann. Abs. 2 sieht vor, dass all diejenigen, die diese Vorschrift übertreten oder deren Reform vorschlagen oder eine solche Maßnahme unterstützen, unmittelbar ihre öffentlichen Ämter verlieren und für zehn Jahre von der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden. Probleme bereitet diese Vorschrift u.a. aus dem Grund, dass die Norm nicht einmal ein Verfahren zur Feststellung vorsieht, ob jemand diese Vorschrift gebrochen oder deren Reform vorgeschlagen oder dies direkt oder indirekt unterstützt hat. Allerdings sieht Art. 316 CH vor, dass die für Verfassungsfragen zuständige Kammer des Obersten Gerichtshofs im Fall des Organstreites über die Auslegung der Verfassung entscheidet; nach Art. 313 Nr. 2 CH ist der Oberste Gerichtshof zudem für gegen oberste StaatsfunktionärInnen und Abgeordnete angestrengte Verfahren zuständig.</p>
<p>Die Putschisten stützen den Sturz Zelayas auf das Argument, er habe es mit dem Versuch der Einberufung einer verfassunggebenden Nationalversammlung unternommen, seine Amtszeit zu verlängern und entsprechend automatisch sein Amt verloren. Eines Prozesses habe es hierfür nach der Verfassung nicht bedurft. Da der Vizepräsident bereits zuvor zwecks Kandidatur bei den Präsidentschaftswahlen sein Amt niedergelegt habe, sei nach Art. 242 CH das Amt des Präsidenten bis zu den nächsten Wahlen durch den Parlamentspräsidenten auszuüben.</p>
<p>Der Vorwurf, der Präsident wolle durch die Einberufung einer verfassunggebenden Nationalversammlung seine Wiederwahl ermöglichen, entbehrt nicht nur jeglicher Beweise (auch wenn er in der internationalen Presse ständig wiederholt wird). Zelaya hat wiederholt erklärt, seine Amtszeit ende verfassungsgemäß am 27. Januar 2010, er strebe keine weitere Amtszeit an. Jedenfalls eine Verlängerung ist darüber hinaus ausgeschlossen, da bis zum Ende der verfassungsmäßigen Amtszeit Anfang Januar auch im Fall der Zustimmung zur Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung in einem Plebiszit Ende November die Einberufung bereits technisch nicht erfolgt sein kann, geschweige denn, dass zu diesem Zeitpunkt eine neue Verfassung bereits ausgearbeitet wäre. Jedenfalls eine Amtszeitverlängerung ist daher auch im Fall eines erfolgreichen Referendums parallel zu den Präsidentschaftswahlen rechtlich ausgeschlossen, stellte seinerseits einen Staatsstreich dar und wäre aufgrund des Kontexts der eine neue Exekutive und Legislative legitimierenden Wahlen auch politisch widersinnig.</p>
<p>Eine automatische Amtsenthebung, gestützt auf Unterstellungen der GegnerInnen des Präsidenten, ohne Gewähr rechtlichen Gehörs und ohne sonst rechtsstaatliches Verfahren, ist mit dem in der honduranischen Verfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip wie auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit, nicht zu vereinbaren. Soll Art. 239 Abs. 2 CH hinsichtlich des automatischen Amtsverlusts über den Appellcharakter hinaus ein materiellrechtlicher Eigenwert zukommen, so bedarf es jedenfalls hinsichtlich der Feststellung des Versuchs einer Amtszeitverlängerung oder Wiederwahl einer gerichtlichen Feststellung.</p>
<p>Daraus, dass die Verfassung im Übrigen zur Frage des Amtsenthebungsverfahrens schweigt und in Art. 4 I CH die Komplementarität, Unabhängigkeit und Gleichstellung der drei Staatsgewalten vorsieht, ist zu folgern, dass jedenfalls auf dem Boden der Verfassung eine Amtsenthebung des Präsidenten Zelaya über den Art. 239 Abs. 2 CH hinaus ausgeschlossen war. Allenfalls in Betracht gekommen wäre, im Fall schwerster Verfehlungen des Präsidenten eine Regelungslücke in der Verfassung zu erkennen und unter Anleihe an international übliche Gepflogenheiten auf Antrag des Parlaments ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Amtsenthebungsverfahren durch den Obersten Gerichtshof durchzuführen. Die durchgeführte Verfahrensweise entspricht hingegen weder der Verfassung noch allgemeinen rechtsstaatlichen Mindestvoraussetzungen. Entsprechend muss nicht nur aus politischer Sicht, sondern auch vom Boden des honduranischen Rechts aus die Usurpation der Präsidentschaft durch den Parlamentspräsidenten Micheletti mit Hilfe des Militärs und des Obersten Gerichtshofs als Staatsstreich bezeichnet werden.</p>
<p><strong>Internationale Bedeutung des Staatsstreichs</strong></p>
<p>Erfolg oder Misserfolg der Bemühungen um die Wiedereinsetzung Zelayas sind von erheblicher Bedeutung für die weiteren politischen Entwicklungen Lateinamerikas. Ein Erfolg des Putsches würde zu einer Ermutigung Oppositioneller in anderen lateinamerikanischen Staaten führen, den gleichen Weg zu gehen. Zugleich könnten progressive Regierungen angesichts der ständigen Gefahr, ein ähnliches Schicksal zu erleiden, von radikaleren Einschnitten in ihre politischen und ökonomischen Systeme absehen. Das Spannungsfeld liegt hier zwischen den sozialen Bewegungen, Gewerkschaften und linksnationalistischen Kräften einerseits und den ökonomischen, durch (vielfach ursprünglich aus Lateinamerika, insbesondere Cuba stammenden) reaktionäre US-ÖkonomInnen und PolitikerInnen gesponserten Eliten andererseits.</p>
<p>Entsprechend ambivalent ist die Rolle der USA für den Staatsstreich. Es existiert eine Vielzahl von Hinweisen, welche den von Bush ernannten Botschafter in Honduras, Llorens, sowie Teile des State Department für den Putsch mitverantwortlich machen. Dass die amtierende Regierung der USA ein nicht unerhebliches Interesse an einem inhaltlichen Erfolg des Staatsstreichs hat, verdeutlicht auch die politische Einwirkung auf Präsident Zelaya: Außenministerin Clinton war die erste, die auf eine Vermittlung zwischen Putschisten und legitimer Regierung durch den konservativen Präsidenten Costa Ricas, Oscar Arias, hinwirkte. Damit wurde die Putschregierung nicht nur formell aufgewertet: bereits dessen erster Vorschlag eines Kompromisses enthielt u.a. den Verzicht auf eine verfassunggebende Versammlung und die Einsetzung einer „Regierung der nationalen Einheit“ unter Beteiligung der den Putsch initiierenden Parteien. Nach Ablehnung durch die Putschisten drängte Clinton auf weitere Verhandlungen und bezeichnete die Versuche Zelayas, nach Honduras zurückzukehren, als „unklug“.</p>
<p>Das ambivalente Verhalten der USA wird insbesondere an den Versuchen deutlich, die Expansion der ALBA in Lateinamerika zurückzudrängen. Das verdeutlichte der stellvertretende US-Außenminister Crowley Mitte Juli 2009 mit den Worten, dass das Regierungsmodell Venezuelas kaum ein Modell darstelle, das die USA für nachahmenswert hielten, und dass es sicherlich begrüßenswert wäre, wenn Zelaya diese Lehre aus der „aktuellen Episode“ ziehe.</p>
<p>Sollte der Putsch jedenfalls in der Hinsicht erfolgreich sein, dass Honduras auf eine verfassunggebende Versammlung verzichtet und aus der ALBA austritt, wäre dies ein herber Rückschlag für die ALBA. Denn damit wären auch weitere an einem Beitritt und an demokratisch-sozialistischen Reformen interessierte Staaten wie aktuell El Salvador und Paraguay sowie einer Reihe von Mitgliedern des von Venezuela initiierten Wirtschaftsbündnisses Petrocaribe, sowie potentiell Peru nach einem Regierungswechsel bei den nächsten Wahlen, gewarnt; die jeweiligen Armeen und konservativen Kräfte könnten den Staatsstreich in Honduras als Vorbild nehmen. Ein Erfolg des Staatsstreichs würde aber zugleich auch in den übrigen ALBA-Staaten, insbesondere Venezuela, Bolivien, Ecuador und Nicaragua, die Gruppen putschistischer Oppositioneller stärken.</p>
<p><strong>Reaktionen und Reaktionsmöglichkeiten Internationaler Organisationen</strong></p>
<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und wie (Nachbar-) Staaten und internationale Organisationen auf den Staatsstreich weiterhin reagieren können, um die Wiedereinsetzung des gewählten Präsidenten zu bewirken. Neben der Effizienz und Effektivität stellt sich dabei natürlich auch die Frage des politischen Willens und der juristischen Betrachtung der Handlungsmöglichkeiten.</p>
<p>Der erste, von Staatengemeinschaft wie Einzelstaaten insbesondere aus der Region gewählte Schritt war zunächst die ausdrückliche Nichtanerkennung der durch Staatsstreich an die Macht gekommenen Regierung. Nach überwiegender völkerrechtlicher Auffassung besteht zwar kein rechtliches Hindernis dafür, solche Regierungen anzuerkennen; die bis heute herrschende, auf den damaligen mexikanischen Außenminister zurückgehende, aus dem Jahr 1930 stammende Estrada-Doktrin enthält sogar den Grundsatz, dass die Staaten auf interne Machtkämpfe innerhalb eines Landes nicht mittels (Nicht-) Anerkennung Einfluss nehmen sollten, es sich vielmehr um eine interne Angelegenheit der Staaten handle. Die Estrada-Doktrin stellte aus pro-demokratischer Perspektive einen Rückschritt gegenüber der in den amerikanischen Staaten bis dahin vorherrschenden, nach dem ecuadorianischen Außenminister benannte Tobar-Doktrin von 1907 dar, nach welcher in Lateinamerika kein Land eine nicht-demokratische Regierung anerkennen sollte.</p>
<p>Entsprechend behielten auch Putschregierungen der 70er und 80er Jahre wie beispielsweise in Chile, Uruguay, Argentinien und vielen anderen lateinamerikanischen Ländern Sitz und Stimme in internationalen Organisationen und wurden als rechtliche Vertretungen der Staaten anerkannt. Kriterien der Staatenpraxis für die Anerkennung sind dabei vor allem, ob eine unregelmäßig an die Macht gelangte Regierung die effektive Kontrolle über Territorium und Verwaltung innehat. Soweit Zweifel bestehen, ist weiter zu untersuchen, ob ein Einverständnis oder jedenfalls eine Hinnahme seitens der Bevölkerung besteht, und ob die neue Regierung Bereitschaft gezeigt hat, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Das Erfordernis der demokratischen Rechtfertigung ist dabei regelmäßig nur für die Öffentlichkeit von Bedeutung; in der Staatenpraxis wird die Ankündigung demokratischer Wahlen regelmäßig als ausreichend für die Anerkennung angesehen.</p>
<p>Eine völkerrechtliche Neuausrichtung hat insofern allerdings insbesondere in Lateinamerika seit Anfang der 90er Jahre stattgefunden. Aufbauend auf die Charta der OAS und eine Reihe vorangehender Resolutionen und sonstiger Beschlüsse gab sich die OAS am denkwürdigen 11. September 2001 – zugleich dem 28. Jahrestag des faschistischen Putsches in Chile – die Interamerikanische Demokratiecharta (IADC) in Form einer Resolution der Generalversammlung. Als Interpretation der durch das Protokoll von Washington von 1992 in die OAS-Charta aufgenommenen Regelung zur Suspendierung der Mitgliedschaft im Fall eines Staatsstreichs in Art. 9 OAS-Charta, erkennt die IADC zunächst ein Recht der Völker der Mitgliedsstaaten auf (repräsentative) Demokratie an, welche als in unmittelbarem Zusammenhang mit den politischen Grundfreiheiten und sozialen Menschenrechten stehend erkannt wird. Für den Fall der Bedrohung oder des Bruchs mit einem demokratischen Regierungssystem sieht die IADC vielmehr auch Verfahrensschritte bis hin zur Suspendierung der Mitgliedschaft sowie das Ergreifen insbesondere diplomatischer Mittel zur Wiedereinsetzung einer unrechtmäßig abgesetzten Regierung vor (Art. 17 ff. IADC).</p>
<p>Das derart entwickelte „Recht auf Demokratie“, in seiner völkerrechtlichen Bedeutung noch immer umstritten, stellt je nach Lesart eine Interpretation oder auch Einschränkung der Souveränitätsrechts und des Interventionsverbots dar – für das Völkerrecht grundlegende Bestimmungen, die u.a. in Art. 3 b) und e) der OAS-Charta sowie Art. 2 Nr. 1 und 7 UN-Charta niedergelegt sind. Die unmittelbar nach Durchführung des Staatsstreichs erfolgte Einberufung des Ständigen Rats OAS auf Grundlage der IADC und die am 4. Juli 2009 vorgenommene erstmalige Suspendierung eines Mitglieds seit dem Ausschluss Cubas 1962 weisen auf eine Verfestigung der Staatenpraxis auf dem amerikanischen Kontinent hin, die Macht auf undemokratischem Weg usurpierende Regierungen nicht anzuerkennen und kollektiv diplomatisch zu intervenieren. Nimmt man das Beispiel Haitis (1991) sowie die Interventionen auf staatsstreichähnliche Vorgänge in Peru (1992) und Guatemala (1993), in welchen jeweils die Präsidenten die Parlamente entmachtet hatten, hinzu, lässt sich eine Tendenz erkennen, dass die Anerkennungs- und Interventionsmechanismen auch faktisch verstärkt auf formaldemokratische Gesichtspunkte zurückgreifen.</p>
<p>Außer der Suspendierung der Mitgliedschaft in der OAS sowie einer Verhinderung der Teilnahme der Putschregierung in Gremien weiterer Internationaler Organisationen hat die Weigerung der Anerkennung einer Regierung allerdings nur beschränkte rechtliche Bedeutung. Relevant ist sie insofern, als Staatsverträge und privatrechtliche Abkommen mit dem nicht anerkannten Staat suspendiert werden können, da eine Leistung an den vertretungsberechtigten Empfänger nicht möglich ist. Zu solchen freiwilligen Sanktionsmechanismen kann, wie im Falle Haitis 1991/92 erfolgt, auch die OAS aufrufen. Im Übrigen ist eine Einwirkung auf privatrechtliche Verträge insbesondere mit Beteiligung nichtstaatlicher AkteurInnen von den konkreten Vertragsbestimmungen und dem gewählten Statut abhängig. Insofern ist nach allerdings umstrittener Auffassung die Anwendung wirtschaftlichen Drucks nicht der UN vorbehalten; auch die Staatenpraxis, die eine Vielzahl einseitiger und multilateraler Sanktionen ohne Sicherheitsratsbeschluss, z.B. im Fall Haitis zwischen 1991 und 1993, kennt, spricht gegen ein Monopol der UN. Allerdings kommt allein Resolutionen des Sicherheitsrates auf Grundlage von Art. 41 UN-Charta wegen des in Art. 103 UN-Charta verankerten Vorrangs vor anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen zwingende Wirkung zu.</p>
<p>Ob der UN-Sicherheitsrat vorliegend rechtlich überhaupt eingreifen könnte, ist ebenfalls unsicher. Wenn man nach auf Kelsen zurückgehender Auffassung dem Sicherheitsrat eine weitest mögliche politische Entscheidungsfreiheit zugesteht, bestehen insofern keine Bedenken; nimmt man hingegen eine auch rechtliche Bindung des Sicherheitsrates an, stellt sich vorliegend die Frage, worin die für ein Eingreifen gem. Art. 39 UN-Charta erforderliche Friedensgefährdung liegt. Zwar beschloss der UN-Sicherheitsrat in einer Reihe von Fällen bei Bürgerkriegen und fortgesetzten schweren Menschenrechtsverletzungen humanitäre Interventionen auf Grundlage von Kapitel VII UN-Charta; eine Intervention auf Grundlage von Kapitel VII zur Wiederherstellung der demokratischen Ordnung ist bisher allerdings auf die Resolutionen 841 (1993) samt Folgeresolutionen zur Einführung von Wirtschaftssanktionen gegen die Militärregierung sowie Resolution 940 (1994) beschränkt, welche den Einsatz von Streitkräften zur Wiedereinsetzung des Präsidenten Aristide in Haiti vorsah. Gefordert wurde ein Eingreifen des UN-Sicherheitsrates unterdessen u.a. von Bolivien, ohne dass der Sicherheitsrat jedoch bis Mitte August 2009 eine Resolution zu Honduras verfasst hätte.</p>
<p>Im Zusammenhang mit der Rechtfertigung humanitärer Interventionen wurde in Folge des Völkermordes in Ruanda und der Balkankriege in den 90er Jahren das Konzept der „Responsibility to Protect“ entwickelt, welches eine Neuinterpretation des Souveränitätsbegriffs umfasst und auf dem Weltgipfeltreffen der UN-Generalversammlung 2005 positiv aufgegriffen wurde. Demnach soll die Souveränität eines Staates zugleich die Pflicht zum Schutz der eigenen Bevölkerung umfassen. Im Fall des Versagens des Staates bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht soll, wenn der betreffende Staat nicht willens oder in der Lage ist, schwerwiegenden Schaden von seiner Bevölkerung abzuwenden, der Grundsatz der Nichteinmischung hinter die internationale „Responsibility to Protect“ zurücktreten. Soweit es zu einem massenhaften Verlust von Menschenleben oder einer groß angelegten ethnischen Säuberung kommt, soll als letztes Mittel dabei auch ein Einsatz militärischer Mittel gerechtfertigt sein, wobei als Träger der Befugnis zur Rechtfertigung eines Militäreinsatzes neben dem UN-Sicherheitsrat bei dessen Reaktionsunfähigkeit auch die Generalversammlung oder regionale Organisationen befugt sein sollen. Allerdings ist bis heute die rechtliche bzw. politische Einordnung des Konzepts umstritten. Bis auf Weiteres ist kaum davon auszugehen, dass die Bedeutung über die bisherige Praxis des Sicherheitsrates und die Diskussion in der völkerrechtlichen Literatur hinausgeht. Jedenfalls für den Fall Honduras lassen sich aus der Diskussion kaum Rückschlüsse ziehen, soweit die Putschregierung nicht in großem Umfang Angriffe auf das Leben von Zelaya-Anhängern verübt.</p>
<p>Die Reaktionen der internationalen Organisationen auf den Staatsstreich sind im Übrigen durch deutliche Unterschiede gekennzeichnet. So reagierte die UN-Generalversammlung unter Vorsitz des ehemaligen sandinistischen Außenministers D´Escoto umgehend mit einer (per Akklamation) einstimmig angenommenen Resolution vom 30. Juni 2009, welche den Staatsstreich auf Antrag der ALBA-Mitglieder deutlich verurteilte, die sofortige Wiedereinsetzung des Präsidenten Zelaya und die Wiederherstellung der Rechtsordnung der Rechtsordnung verlangte sowie beschloss, keine andere Regierung als die des demokratisch legitimierten Präsidenten Zelaya anzuerkennen.</p>
<p>Die EU verurteilte den Staatsstreich ebenfalls auf Betreiben Spaniens eindeutig und fror nach einigem Zögern auch verschiedene Hilfen an den honduranischen Staat ein und rief ihre BotschafterInnen zurück, konnte sich jedoch auf weitere Maßnahmen bislang nicht einigen. Wie im Fall der USA, die zwar ebenfalls Hilfsgelder einfroren, hat die EU bislang weder das Einfrieren von Konten der PutschistInnen beschlossen, noch der Anerkennung der für November geplanten Wahlen eine klare Absage erteilt. Hinter den USA, die auch ihre militärische Zusammenarbeit nur in finanzieller Hinsicht einschränkten, ist die EU zudem noch insofern zurückgeblieben, als dass sie den PutschistInnen nicht einmal die teilweise erteilten Dauer-Visa für den Schengen-Raum entzogen hat. Von besonderer Brisanz ist im Hinblick auf die Wahlen der Streit innerhalb der EU, ob diese WahlbeobachterInnen entsenden wird. Der Entsendung von WahlbeobachterInnen kommt zwar keine unmittelbare rechtliche Wirkung zu, sie ist jedoch von erheblicher Bedeutung für die Legitimierung der neuen MachthaberInnen und beinhaltet bereits für sich genommen das Inaussichtstellen einer Anerkennung. Sollte die EU unter den aktuellen repressiven Bedingungen für GegnerInnen des Staatsstreichs – u.a. erlitt der unabhängige Präsidentschaftskandidat Carlos Reyes einen Armbruch und erhebliche Kopfverletzungen infolge eines Polizeieinsatzes – tatsächlich die Wahlen legitimieren, würde dies ein erschreckendes Bild auf das Demokratieverständnis der EU werfen.</p>
<p>Eine Teillegitimierung der Putschregierung fand bereits in den durch die USA initiierten Verhandlungen zwischen Zelaya und den PutschistInnen unter Federführung des Präsidenten Costa Ricas, Oscar Arias, statt. Arias´ Vorschläge, die von Zelaya akzeptiert, von den PutschistInnen hingegen abgelehnt wurden, beinhalten neben der Wiedereinsetzung Zelayas u.a. die Einsetzung einer Regierung unter Beteiligung der PutschistInnen sowie die Aufgabe der Forderung nach einer verfassunggebenden Versammlung. Insbesondere für die USA stellt der „Kompromissvorschlag“ seither die in Statements des State Department wiederholt betonte Ausgangsbasis für die Wiedereinsetzung Zelayas dar. Materiell betrachtet würde dessen Wiedereinsetzung auf dieser Grundlage nur noch symbolischen Wert genießen, da schon mit diesem „Kompromiss“ die wesentlichen Ziele der PutschistInnen – Verhinderung der verfassunggebenden Versammlung und Schwächung der politischen Wirkungsmacht Zelayas, der ohnehin nur noch bis Januar 2010 im Amt sein wird – erreicht wären.</p>
<p>Eine auch juristisch untersuchenswerte Angelegenheit im Rahmen der internationalen Reaktionen ist die Rolle der „Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit“ der FDP. Die Naumann-Stiftung unterhält in Tegucigalpa ein Büro, das nicht nur erhebliche Teile der Liberalen Partei Honduras´ durch Jugendzusammenarbeit und Beratungstätigkeiten beeinflusst, sondern verteidigt den Militärputsch seit Beginn mit erheblichem Aufwand. So schrieb der Projektleiter für Honduras, Christian Lüth, in den aktuellen Berichten der Stiftung bereits am Tag des Putsches, Zelaya habe dem Kongress „zur Rückkehr zu Rechtsstaat und zu Verfassungsmäßigkeit“ „letztlich keine andere Wahl“ gelassen. Im Übrigen tritt die Stiftung im Verlauf der Ereignisse immer stärker für eine „Lösung des Problems“ durch die Wahlen im November ein und fordert die Teilnahme internationaler WahlbeobachterInnen. Zudem lud sie Anfang August 2009 vier den Putsch unterstützende Honduraner, darunter den wegen Vertuschung von Menschenrechtsverletzungen und Behinderung der Menschenrechtsarbeit anderer Organisationen von verschiedenen Beobachtungskommissionen internationaler Menschenrechtsorganisationen zum Rücktritt aufgeforderten Menschenrechtsbeauftragten Ramón Custodio, nach Berlin ein und gab ihnen ein breites Forum, den Putsch zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund, dass die Stiftung durch Steuergelder finanziert ist und nach der Satzung Gelder nur für gemeinnützige Aufgaben verwenden darf, stellt sich hinsichtlich der medialen und offenbar auch organisatorischen Förderung des Staatsstreichs die Frage einer Zweckentfremdung der Mittel, die je nach Umfang die Rückzahlung von Mitteln und theoretisch sogar die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben könnte.</p>
<p><strong>Perspektiven</strong></p>
<p>Die weitere Entwicklung des Staatsstreichs lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt (Mitte August 2009) nicht absehen. Die internationalen Reaktionen haben die den Putsch tragenden ökonomischen und militärischen Kräfte bislang nicht entscheidend getroffen.</p>
<p>Entsprechend kommt entscheidende Bedeutung dem internen Widerstand in Honduras zu. Dieser hat seit Durchführung des Staatsstreichs nicht nur erheblich an Zulauf gewonnen, sondern auch zu einer Politisierung in weiten Teilen der Bevölkerung geführt, welche sukzessive zu einer Reorganisation der progressiven Kräfte führen könnte.</p>
<p>Da sich die Widerstandskräfte um die Ablehnung des Staatsstreichs, aber auch den Vorschlag der Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung sammeln, kommt diesem Thema weiterhin eine entscheidende Rolle zu. Die Auseinandersetzung um den Staatsstreich ist der Streit um Beibehaltung des status quo oder den Beginn einer umfassenden, die bislang ausgegrenzten Teile der Bevölkerung einschließenden Reform des Staates, die nach dem von weiten Teilen der Eliten getragenen Putsch nicht mehr im Rahmen des bestehenden institutionellen Gefüges in Angriff genommen werden können.</p>
<p>Erfolg zeitigen kann der Widerstand nur, wenn er die nötige internationale Aufmerksamkeit und Unterstützung erfährt und die internationale Staatengemeinschaft in ihrem Druck auf die Putschisten nicht nachlässt, sondern diesen intensiviert. Neben gezielten ökonomischen Sanktionen auf Grundlage eines Beschlusses des UN-Sicherheitsrates ist hierfür eine wesentliche Voraussetzung, die Anerkennung von Wahlen unter den jetzigen Verhältnissen zu verweigern. Die Putschregierung wird versuchen, den Staatsstreich nach Durchführung der Wahlen im November medial und diplomatisch auf eine neue „legale Basis“ zu stellen. Anhand der kontinuierlich erfolgenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, insbesondere auch der politischen Rechte der AnführerInnen der Opposition gegen den Staatsstreich, sind freie und demokratische Wahlen jedoch nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen haben eine ganze Reihe internationaler Organisationen die Entsendung von WahlbeobachterInnenkommissionen abgelehnt, um nicht einer Legitimation des Wahlverfahrens Vorschub zu leisten. Wird dieser Weg konsequent weiter verfolgt und lehnen insbesondere die USA eine Anerkennung der Wahlen gemeinsam mit den weiteren OAS-Staaten konsequent ab, ist eine Beendigung des Staatsstreiches nicht unrealistisch. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es jedoch einer konsequenten internationalen Beobachtung der Lage der Menschenrechte in Honduras sowie der darauf aufbauenden Einflussnahme auf die Regierungen der Region.</p>
<p>Literaturhinweise und -empfehlungen</p>
<p>A. Berichte von Menschenrechtskommissionen</p>
<p>Veröffentlichungen der Organisation Amerikanischer Staaten (englisch): <a href="http://www.cidh.oas.org/Comunicados/English/2009/58-09eng.htm">http://www.cidh.oas.org/Comunicados/English/2009/58-09eng.htm</a></p>
<p>umfassender Bericht einer multinationalen Beobachterdelegation (spanisch):</p>
<p><a href="http://www.rebelion.org/docs/89848.pdf">http://www.rebelion.org/docs/89848.pdf</a></p>
<p>(deutsch):</p>
<p>http://www.thilo-hoppe.de/cms/files/dokbin/296/296773.bericht_menschenrechtskommission_hondura.pdf</p>
<p>B. Zur Frage der verfassunggebenden Versammlung</p>
<p>Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Die verfassunggebende Gewalt des Volkes – ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts, Frankfurt a.M., 1986</p>
<p>Häberle, Peter, Rechtsvergleichung im Kraftfeld des Verfassungsstaates: Methoden und Inhalte, Kleinstaaten und Entwicklungsländer, Berlin, 1992</p>
<p>Steiner, Udo, Verfassunggebung und verfassunggebende Gewalt des Volkes, Berlin, 1966</p>
<p>C. Verfassung von Honduras</p>
<p><cite><a href="http://pdba.georgetown.edu/Constitutions/Honduras/honduras.html">http://pdba.georgetown.edu/<strong>Constitution</strong>s/<strong>Honduras</strong>/<strong>honduras</strong>.html</a></cite></p>
<p>D. OAS-Charta und Demokratiecharta</p>
<p><a href="http://www.oas.org/en/information_center/default.asp">http://www.oas.org/en/information_center/default.asp</a></p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> in den Urteilen beschäftigte sich das BVerfG einerseits mit der Zulässigkeit von Volksbefragungen der Länder Bremen und Hamburg (2 BvF 3/58 und 2 BvF 6/58), andererseits mit Volksbefragungen hessischer Gemeinden (2 BvG 1/58) zur Frage der Bewaffnung der Bundeswehr mit Atomwaffen. Das BVerfG kam dabei zu dem Ergebnis, dass wegen der Verbandszuständigkeit des Bundes für Verteidigungsangelegenheiten eine Volksbefragung in den Ländern kompetenziell ausgeschlossen sei; die Bundesratsstruktur schließe aufgrund der Sachkompetenzzuweisung des Weisungsrechts an Bundesratsmitglieder an die Landesregierungen eine plebiszitäre oder durch Volksbefragung durchgeführte Mitwirkung der Bevölkerung nicht vor, sodass ein Eingriff in Bundesrecht vorliege. Volksbefragungen in Gemeinden zum gleichen Thema seien ebenfalls unzulässig, da den Gemeinden ebenfalls die Verbandszuständigkeit fehle, sich zu bundespolitischen Fragestellungen zu äußern; die Landesregierungen seien aufgrund der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten verpflichtet, gegen entsprechende Volksbefragungen einzuschreiten</p>
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<p class="MsoNormal"><strong>Staatsstreich in Honduras </strong></p>
<p class="MsoNormal"><strong>Völker- und verfassungsrechtliche, politische und ökonomische Zusammenhänge des Putsches vom 28. Juni 2009</strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">von Heiner Fechner, Wiss. Mitarbeiter, Universität Bremen</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Am 28. Juni 2009 ereignete sich in der Republik Honduras in Mittelamerika ein Staatsstreich, der angesichts der aktuellen Umwälzungen in Lateinamerika von erheblicher Bedeutung auf die weitere Entwicklung politisch progressiver Ansätze auf der südlichen Erdhalbkugel sein kann.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Im Folgenden soll zunächst ein Überblick über die ökonomische und politische Ausgangslage in Honduras gegeben werden, um anschließend sowohl die ursprünglich von Präsident Zelaya beabsichtigte Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung als auch den Staatsstreich und die (noch weiteren möglichen) Reaktionen darauf verfassungs- und völkerrechtlich wie auch politisch zu untersuchen. Da die mit dem Staatsstreich verbundenen Problemkomplexe sehr unterschiedlich sind, ist eine erschöpfende Behandlung der Einzelfragen an dieser Stelle nicht möglich; stattdessen sollen einige Impulse für die weitere Diskussion gesetzt werden, die auch für die juristische Debatte in der BRD von Interesse sein können.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der Staatsstreich in Honduras vom 28. Juni 2009 zum Sturz des Präsidenten Zelaya ist bereits aufgrund der Zusammensetzung der Akteure ein Novum: verübt wurde er gemeinsam von Armee, Parlament und Oberstem Gerichtshof, gestützt von den herrschenden Medien des Landes, Unternehmerschaft und Kirche. Staatsstreiche, früher in den meisten Ländern Lateinamerikas fast an der Tagesordnung, sind seit den 80er Jahren zur Ausnahmeerscheinung geworden. Trotz zahlreicher vorzeitiger Amtswechsel von Präsidenten aufgrund politischen Drucks insbesondere aus der Bevölkerung haben lediglich die Putsche in Haiti 1991 und Venezuela 2002 für internationale Aufmerksamkeit gesorgt.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Das heißt aber keineswegs, dass Demokratie und verfassungsmäßig geregelte Machtübergänge in den lateinamerikanischen Ländern als gesichert angesehen werden können. Während sich linke Bewegungen in Lateinamerika außerhalb Kolumbiens mittlerweile vom Pfad der durch Guerillas oder progressive Militärs organisierten gewaltsamen Machtübernahme distanzieren und auf die Revolution über die Wahlurnen setzen – Vorbilder sind hier insbesondere Venezuela, Bolivien und Ecuador – haben sich die alten Oligarchen noch keineswegs endgültig vom Konzept des gewaltsamen Sturzes demokratisch legitimierter Bewegungen verabschiedet. Insbesondere in den drei genannten, Alternativen zum Neoliberalismus am konsequentesten einschlagenden Ländern schmieden Teile der Opposition weiterhin an Programmen, die von der Bevölkerungsmehrheit getragenen Regierungen zu beseitigen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Entsprechende Entwicklungen gibt es in fast allen Ländern, die sich dem alternativen, auf fairem Austausch und einer staatlich geplanten wirtschaftlichen Entwicklung aufbauenden Integrationsbündnis der ALBA. Die Bolivarianische Allianz für die Völker unseres Amerika (ALBA) ist ein auf die Initiative Venezuelas und Cubas zurückgehendes, die wirtschaftliche, ökonomische und soziokulturelle Integration anstrebendes Staatenbündnis, das eine von den USA weitgehend unabhängige Entwicklung Lateinamerikas setzt. Die Allianz, die ihre politische Schlagkraft auf dem jüngsten Amerika-Gipfel in Trinidad &amp; Tobago unter Beweis gestellt hat, als sie die Aufhebung des Beschlusses der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) zum Ausschluss Cubas erwirkte, ist neben dem venezolanischen Präsidenten Hugo Chávez zum neuen Feindbild der alten lateinamerikanischen Eliten herangewachsen. Zentrale Projekte der ALBA sind derzeit neben dem Aufbau einer Entwicklungsbank und einer gemeinsamen Währung die Alphabetisierung in den beteiligten Staaten sowie der Aufbau transnationaler staatlicher Handels- und Industrieunternehmen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Honduras, eines der aktuell neun Mitglieder der ALBA, stellte im Hinblick auf die repräsentativ-demokratische Verankerung des Bündnisses das schwächste Glied der Kette dar. Präsident Zelaya, ehemaliger Unternehmer und Leiter verschiedener von der Weltbank ausgezeichneter Projekte u.a. zur Armutsbekämpfung, wurde 2005 als Kandidat des rechtsliberalen Partido Liberal – Partnerorganisation der FDP und beraten von der Friedrich-Naumann-Stiftung – gewählt. 2008 leitete er überraschend einen Linksschwenk seiner Regierung ein, der zwar von breiten Teilen der sozialen Bewegungen, aber kaum von den herrschenden Parteien des Landes getragen war. Honduras weist seit mehr als 100 Jahren ein faktisches Zweiparteiensystem auf, in dem sich die inhaltlich kaum zu unterscheidenden, durch Familienclans der reichsten Familien verwobenen Partido Nacional und Partido Liberal an der Macht abwechseln, bis 1982 regelmäßig unterbrochen durch Militärdiktaturen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Honduras steht stärker noch als viele andere lateinamerikanische Staaten unter erheblichem US-Einfluss. Dieser ist u.a. durch die ökonomisch und politisch bedeutsame Militärbase in Soto Cano nahe der Hauptstadt Tegucigalpa mit mehr als 500 US-SoldatInnen (die Basis ist zugleich Sitz der honduranischen Luftwaffen- und Marineakademie) und die Rolle als wichtigste Im- und Exportnation begründet. Ideologischen und technischen Einfluss auf das honduranische Militär gewinnt die US-Regierung darüber hinaus durch das Training honduranischer Soldaten in der ehemaligen School of the Americas aus, bekannt geworden durch die Ausbildung einer Vielzahl von Putschisten und Mitgliedern von Todesschwadronen in lateinamerikanischen Staaten. Die School of the Americas, seit 2001 „Western Hemisphere Institute for Security Cooperation”, hat seit 1946 über 60.000 lateinamerikanische Soldaten u.a. in nachrichtendienstlichen und psychologischen Kriegsführungstechniken, Aufstandsbekämpfung sowie zu Scharfschützen ausgebildet. Darunter u.a. der Oberkommandierende der honduranischen Streitkräfte, Vasquez Velásquez, militärisch Verantwortlicher für den Putsch.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Honduras ist mit einer relativen Armutsrate von aktuell ca. 60 % eines der ärmsten Länder auf dem amerikanischen Kontinent, übertroffen lediglich von Haiti und dem Nachbarland Nicaragua. Bedingt durch die starke US-Präsenz und die politisch prägende Präsenz von US-Unternehmen – insbesondere der über Jahrzehnte Politik und Wirtschaft dominierenden United Fruit Company (heute Chiquita), verbunden mit erfolgreicher gewaltsamer Unterdrückung von Oppositionsbewegungen – hat sich in Honduras im Unterschied zu den Nachbarländern nie eine guerillaartige oder parteipolitisch organisierte linke Opposition herausgebildet. Bis heute organisieren sich die progressiven Kräfte bewusst außerparlamentarisch, um sich dem durch Vetternwirtschaft und Korruption geprägten politischen System zu entziehen – mit dem zweifelhaften Erfolg, dass sich die Bevölkerungsmehrheit in Parlament und Regierung praktisch nicht repräsentiert sieht und vielfach Kommunikationsplattformen für die Interessen der ärmeren Bevölkerung fehlen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der jetzt gestürzte Präsident Zelaya stellt insofern erst für die zweite Hälfte seiner Amtszeit und auch nur anhand weniger symbolischer Projekte eine Ausnahme dar. Mit dem Wahlspruch der Stärkung der BürgerInnenbeteiligung angetreten, hat sich auch unter seiner Amtsführung zunächst wenig verändert. Ein bei Amtsantritt unterzeichnetes, zuvor vom Kongress verabschiedetes Gesetz zur BürgerInnenbeteiligung existiert bis heute nur auf dem Papier, da sich die Gremien zur Umsetzung des Gesetzes noch nicht konstituiert haben. Indem er der ALBA beitrat und den Kongress trotz anfänglicher scharfer Proteste in Unternehmerschaft, Medien und beiden Parteien überredete (die genauen Mittel sind bis heute nicht bekannt), den Beitritt zu ratifizieren, leitete er eine rhetorische Wende ein. Neues Programm ist seither der „sozialistische Liberalismus“, dessen ideologische Basis und Zielrichtung gänzlich ungeklärt sind. Der schillernde Begriff ist insofern Ausdruck des Versuchs einer Versöhnung zwischen der liberalen, insbesondere in der gleichnamigen Partei verankerten Ausgangsbasis Zelayas und den lateinamerikanischen Ansätzen zur Fundierung eines „Sozialismus des 21. Jahrhunderts“, der, von Venezuela, Bolivien und Ecuador ausgehend, ein eigenständiges, demokratisches Modell sozialer Gerechtigkeit schaffen soll.</p>
<p class="MsoNormal">Eine Ahnung der Zielsetzung Zelayas vermag insofern die Anfang des Jahres erfolgte Festsetzung des Mindestlohnes zu vermitteln, die der Präsident nach erfolglosen Einigungsversuchen zwischen Gewerkschaften und UnternehmerInnen von einer sehr niedrigen, seit langem stagnierenden Basis um 60 % erhöhte und damit den Gewerkschaftsforderungen nach Ausgleich der Inflation der letzten Jahre nachkam.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Seitdem hat sich der Präsident mit den beiden Parteien und der Mehrheit der alten Eliten nachhaltig überworfen. Entgegen der Tradition, nach welcher das Parlament im letzten Amtsjahr des Präsidenten bei der turnusmäßigen Neubesetzung des Obersten Gerichtshofes den Personalvorschlägen des Präsidenten folgt und das derart besetzte Gericht eine nähere Prüfung der Amtsgeschäfte des ausgehenden Präsidenten, dem sie ihr Amt zu verdanken haben, tunlichst vermeidet, wurde der Oberste Gerichtshof in diesem Frühjahr durchgängig mit Gegnern Zelayas besetzt. Ein Indiz für das, was da folgen sollte?</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Offensichtlich wurde damit jedenfalls, was sich bereits in den vergangenen 27 Jahren seit Inkraftsetzung der neuen Verfassung mit Ende der letzten Militärdiktatur 1982 gezeigt hatte: auf der Basis der existierenden staatlichen Strukturen ließ sich ein sozialer Wandel nur schwerlich einleiten. Zwar hat es im politischen System durchaus Veränderungen gegeben; so wurden Ende der 90er Jahre Polizei und Armee formell getrennt und auch die Armee trotz erheblicher Widerstände dem Oberbefehl des Präsidenten unterstellt. Die Macht des Staates im Staate wurde reduziert, indem Armeeunternehmen privatisiert und Verstrickungen der Armee in Drogengeschäfte offengelegt wurden. Wie sich mit dem Staatsstreich herausgestellt hat, hat die formelle Unterstellung jedoch die traditionelle „Unabhängigkeit“ der Streitkräfte nicht nachhaltig beseitigt.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><strong>Unternehmen „Vierte Urne“</strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Vor diesem Hintergrund eines Spannungsverhältnisses zwischen sozialen Bewegungen und Präsident einerseits, den in Parlament, Gerichtshof, Kurie, Medien und Armee versammelten alten Eliten andererseits nimmt es nicht wunder, dass erstere vor den im November anstehenden allgemeinen Wahlen einen Anlauf nahmen, den Staat neu zu gründen. Insofern sah man durch den progressiven Schwung aus Lateinamerika und die politische Führungsrolle des Präsidenten Zelaya eine vielleicht historische Gelegenheit gegeben, durch eine verfassunggebende Versammlung eine neue Verfassung ausarbeiten zu lassen und die bisher ausgegrenzte Mehrheit durch ein partizipatorisches Projekt demokratisch zu emanzipieren.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der Vorschlag Zelayas auf Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung im Frühjahr 2009 stieß kaum überraschend in den alten Eliten auf wenig Gegenliebe. Da ohne Zustimmung des Parlamentes die Durchführung einer Volksabstimmung über die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung mangels in der Verfassung genannter Alternativen verfahrenstechnisch nur schwer sauber zu lösen ist, sollte öffentlicher Druck auf den Kongress ausgeübt werden. Entsprechend wurde die Kampagne „Vierte Urne“ aus dem Boden gestampft und Unterschriften für die Durchführung einer Volksabstimmung parallel zu den Präsidentschafts-, Kongress- und Kommunalwahlen am 27. November gesammelt. Nachdem offiziellen Angaben zufolge etwa 400.000 Unterschriften gesammelt worden waren (Honduras zählt insgesamt etwa 7,5 Mio. EinwohnerInnen und ca. 3,9 Mio. Wahlberechtigte), setzte der Präsident eine unverbindliche Volksbefragung zur Frage an, ob parallel zu den allgemeinen Wahlen im November eine „vierte Urne“ aufgestellt werden sollte. Durchgeführt werden sollte die Volksbefragung durch das Amt für Statistik, nachdem sich der Wahlrat geweigert hatte, da es sich nicht um eine formelle Wahl handele.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><strong>Widerstand gegen verfassunggebende Versammlung</strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der Widerstand gegen das Projekt einer verfassunggebenden Versammlung ließ – wie im Übrigen auch in Venezuela, Bolivien und Ecuador – nicht lange auf sich warten. Entscheidender Unterschied zu insbesondere Venezuela und Bolivien war, dass die Parlamentsmehrheit nicht hinter dem Präsidenten stand und dieser sich auch nicht – wie in Ecuador – auf eine breite parteipolitische Basis verlassen konnte.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Nach der Neubesetzung des Obersten Gerichtshofs erklärte dieser Anfang Juni die Volksbefragung kaum überraschend für illegal. Nach dem Urteil weigerte sich der Armeechef, die Volksbefragung logistisch zu unterstützen, der Verteidigungsminister trat zurück. Weniger als eine Woche vor der geplanten Befragung setzte der Präsident daraufhin den Armeechef ab, der Oberste Gerichtshof erklärte die Absetzung für unwirksam. Erste Putschgerüchte gingen um.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Am 25. Juni beschlagnahmte der Präsident eigenhändig mit Hilfe von AktivistInnen sozialer Bewegungen die Urnen und Abstimmungszettel für die Volksbefragung auf einem Armeestützpunkt und ließ diese an den Abstimmungsorten verteilen. Das Parlament verabschiedete kurzfristig ein Gesetz, welches die Durchführung von Plebisziten im Rahmen von 6 Monaten vor und nach Wahlen für grundsätzlich rechtswidrig erklärte. Konnte ein ursprünglich bereits für den 25. Juni geplanter Staatsstreich noch abgewendet werden, folgte dieser nach Fortsetzung der Volksbefragungsbemühungen durch den Präsidenten am 28. Juni.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><strong>Der Staatsstreich vom 28. Juni</strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Am frühen Morgen des 28. Juni, noch bevor die ersten Wahllokale öffneten, wurde der Präsident noch „im Pyjama“ von Armeekräften festgesetzt und nach Costa Rica ins Exil gebracht. In weiten Teilen des Landes wurde der Strom abgestellt, um die Kommunikation zu erschweren, das staatliche Fernsehen und dem Präsidenten nahestehende Radios und Zeitungen von der Armee besetzt. Nachdem der überwiegend von den ALBA-Staaten organisierte alternative Fernsehkanal Telesur noch erste Bilder vom Staatsstreich senden konnte, wurde der Kabelzugang des Senders gekappt, sodass auch dieser nur noch im Ausland oder über (den in Honduras kaum verbreiteten) Satelliten empfangen werden konnte. Die überwiegende Inlandspresse schaltete sich gleich und sendete im Fernsehen Telenovelas und Comic-Sendungen und verbreitete im Internet die Botschaft, der Präsident sei zur Rettung der Demokratie abgesetzt worden. Am gleichen Tag wurde Parlamentspräsident Micheletti von allen anwesenden Parlamentariern als „Übergangspräsident“ gewählt – nur die fünf Abgeordneten der Partei der Demokratischen Union (links) blieb der Abstimmung aus Angst vor Verfolgung fern.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><strong>Legalität der Volksbefragung?</strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Selbst wenn die versuchte Volksbefragung verfassungswidrig wäre, rechtfertigte dies keinen Staatsstreich. Dem Parlament blieb es unbelassen, im Falle der Rechtswidrigkeit das Ergebnis schlicht zu ignorieren und den Präsidenten politisch zur Rechenschaft zu ziehen. Eine unverbindliche Befragung kann zwar einen Angriff auf den hinter einer bestehenden Verfassung regelmäßig erwarteten politischen Konsens der Bevölkerung darstellen, indem das Fehlen einer übereinstimmenden Zustimmung manifestiert wird. Mehr als ein politisches und ggf. juristisches Eingreifen rechtfertigt dies jedoch auf keinen Fall.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die Volksbefragung stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung jedenfalls nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch nicht als rechtswidrig dar.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Eine konkrete Ermächtigung für die Durchführung der Volksbefragung existiert angesichts der Tatsache, dass sich das nach dem Gesetz zur BürgerInnenbeteiligung zuständige Gremium noch nicht konstituiert hat, nicht. Zwar gibt dieses Gesetz in Art. 2 und 5 den BürgerInnen das Recht, zu allen Themen von öffentlichem Interesse Volksbefragungen durchzuführen, jedoch fehlen die erforderlichen Durchführungsbestimmungen, die vom noch zu besetzenden zentralen Beteiligungsgremium zu erlassen sind. Nun wird von Seiten der BefürworterInnen der „vierten Urne“ behauptet, angesichts des Fehlens der Durchführungsbestimmungen könne der Präsident die Befragung auf Grundlage des Gesetzes selbst durchführen. Fraglich ist jedoch, ob es einer solchen (durchaus zweifelhaften) Berufung überhaupt bedarf.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die Berechtigung des Staatspräsidenten zur Durchführung einer Volksbefragung lässt sich nämlich als Annexkompetenz zu den ihm verliehenen Rechten herleiten. Nach Art. 213, 245 Abs. 9 der Verfassung von Honduras (Constitución Política de la República de Honduras de 1982 – im Folgenden <strong>CH</strong>) steht dem Präsidenten die Gesetzgebungsinitiative zu. Ebenfalls besitzt die Regierung ein Initiativrecht für die Durchführung von Plebisziten und Referenden, Art. 5 Abs. 5 CH. Nach Art. 5 Abs. 1 CH soll sich die Regierungsführung auf eine partizipative Demokratie stützen. Plebiszit und Referendum stellen keine abschließende Regelung hinsichtlich der Partizipation dar, da sie gem. Art. 5 Abs. 2 CH lediglich der Stärkung und Ermöglichung eines praktischen Funktionierens der partizipativen Demokratie dienen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Legt man Art. 5 Abs. 1, 2, 5 i.V.m. Art. 213 und Art. 245 Nr. 9 CH systematisch aus, lässt sich schließen, dass die Regierung die Durchführung ihres Initiativrechts auf die Einholung eines zustimmenden Meinungsbildes der Bevölkerung stützen darf. Art. 245 Nr. 9 CH stellt insofern klar, dass die Gesetzesinitiative zu den allgemeinen Regierungsgeschäften gehört, für welche Art. 5 Abs. 1 CH wiederum ein Gebot der Partizipation aufstellt. Anders als in den Volksbefragungsurteilen des BVerfG vom 30. Juli 1958<a name="_ftnref1" href="#_ftn1"><span class="MsoFootnoteReference"><span><!--[if !supportFootnotes]--><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">[1]</span></span><!--[endif]--></span></span></a> sind hier die Verbands- und Sachkompetenz des die Volksbefragung durchführenden Staatsorgans gegeben, sodass, legt man vergleichend den Maßstab des deutschen Verfassungsrechts zugrunde, jedenfalls nicht prima facie ein Verstoß gegen verfassungsmäßige Rechte gegeben ist.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Zutreffend ist allerdings, dass die Verfassung selbst die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung anders als die jüngsten Verfassungen Lateinamerikas (und auch das deutsche Grundgesetz in Art. 146 GG) nach ihrem Wortlaut eine Ablösung durch eine neue Verfassung nicht vorsieht. Vielmehr sind selbst der Änderung der Verfassung erhebliche Grenzen gesetzt, welche über die im GG erfolgte Festlegung auf Staatsprinzipien und die Achtung der Würde des Menschen (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) deutlich hinausgehen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Aus dem Fehlen entsprechender Regelungen darf aber – nach allerdings umstrittener Auffassung – nicht auf die Rechtswidrigkeit der Erarbeitung einer neuen Verfassung geschlossen werden. Die Meinungen in der Literatur gehen hierzu bereits im deutschsprachigen Diskurs auseinander, der allerdings aufgrund der begrenzten praktischen Bedeutung nicht sehr umfangreich ist.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die Auseinandersetzung um die verfassunggebende Gewalt des Volkes existiert spätestens seit der Zeit der französischen Revolution. So geht die Lehre vom Volk als dem Subjekt der verfassunggebenden Gewalt wie auch die theoretische Trennung zwischen pouvoir constituant und pouvoirs constitués (verfassunggebende Gewalt vs. verfasste Gewalten) zurück auf Abbé Sieyés, Pfarrer, Staatstheoretiker und u.a. Mitglied der französischen Nationalversammlung von 1789. Sieyés vertrat die Auffassung, dass eine bereits verfasste (Legislativ-) Gewalt nicht selbst die Grundregeln ihrer Befugnisse erlassen oder ändern könne, sondern dies allein dem pouvoir constituant vorbehalten sei, verkörpert durch die „Nation“ bzw. die politisch aktive Bevölkerung. Das Recht zur Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung stehe im Bedarfsfall sowohl der Bevölkerung als auch ihrem „ersten Diener“ (damals also dem König) zu und wurde nach dem Ansatz der französischen Revolution als außerhalb der Verfassung selbst liegendes Recht aufgefasst.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">In der Literatur steht die ganz überwiegende Zahl der Stimmen, welche das Demokratieprinzip als Prämisse wählen oder sich auf dessen Boden stellen, vom Recht des pouvoir constituant des Volkes als außer- oder vorverfassungsrechtlichem Recht aus. Teilweise wird dabei der beispielsweise im Grundgesetz in Art. 20 II 1, in der honduranischen Verfassung in Art. 2 I verankerte Grundsatz, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, als Positivierung des außerverfassungsmäßigen Rechtssatzes vom pouvoir constituant des Volkes verstanden. Vielfach zu einem anderen Ergebnis kommt lediglich die von Hans Kelsen begründete Lehre des Rechtspositivismus. Nach dem positivistischen Ansatz baut die Geltung jeder Norm im Rahmen einer hierarchischen Kette auf eine höherrangige Norm auf; im Rahmen einer geltenden Verfassung stellen die Verfassungsnormen die ranghöchsten Normen dar, basieren ihrerseits jedoch dem Konzept nach auf einer (fiktiven) Grundnorm. Ab dem Zeitpunkt der Geltung einer Verfassung bestimme jedoch nur noch diese, nach welchen Mechanismen die Verfassung geändert und ggf. ersetzt werde. Sehe die Verfassung selbst eine Verfassungsneugebung nicht vor, existiere demnach kein rechtsförmiger Weg zur Aufhebung der Verfassung, es verbleibe nur der Weg der – verfassungswidrigen – Revolution.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Wie Udo Steiner in seinem Werk „Verfassunggebung und verfassunggebende Gewalt des Volkes“ andeutet, besteht jedoch auch auf dem Boden der positivistischen Lehre kein Grund, jedenfalls für den Fall, dass die Verfassung vom Demokratieprinzip ausgeht, selbiges auch als Grundnorm der Verfassung zu erkennen und damit vom Boden der bestehenden Verfassung aus das Recht zur originären Verfassungsneugebung durch eine verfassunggebende Versammlung anzuerkennen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Böckenförde weist in der Schrift „Die verfassunggebende Gewalt des Volkes – Ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts“ darauf hin, dass die verfassunggebende Gewalt des Volkes als die Verfassung hervorbringende und legitimierende Kraft sich als verfassungstheoretischer und verfassungsdogmatischer Begriff nicht als bloß hypothetische oder als naturrechtliche Grundnorm verstanden werden kann. Sie muss vielmehr, um die normative Geltung der Verfassung zu begründen, als auch politische Größe verstanden werden, die die Verfassung trägt und auch wieder aufheben kann, und also eine konstante, nicht durch einmalige Verabschiedung entäußerte Gewalt darstellt. Entfällt in der Bevölkerung die Akzeptanz für die bestehende Verfassung, besitzt diese entsprechend das (vor- bzw. überpositive) Recht, eine Verfassung neu zu erarbeiten. Dieses Recht kann nach Böckenförde nicht ausgeschaltet, sondern nur in verfahrensmäßige Bahnen gelenkt werden, wie dies beispielsweise in den genannten Verfassungen mit der Totalrevision geschehen ist.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Nimmt man den Stand der deutschsprachigen Diskussion als Ausgangspunkt, heißt dies für den honduranischen Fall jedenfalls, dass nach ganz überwiegender Meinung eine Totalrevision bzw. Neuschöpfung der Verfassung durch die existierende nicht ausgeschlossen werden, sondern allenfalls in ein rechtsförmiges Verfahren gelenkt werden kann. Den Ruf nach der verfassunggebenden Gewalt selbst zu inkriminieren, verstößt entsprechend ebenfalls gegen überpositives Recht. Vom Boden des demokratischen Prinzips aus stellt sich das Ausschließen der Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung als eine die Befugnisse der Verfassungsgeber überschreitende Regelung, d.h. als rechtlich unbeachtliche Regelung ultra vires dar. Ein solcher Ausschluss bedeutet bei gleichzeitiger Nennung des demokratischem als zentralem Verfassungsprinzip einen Widerspruch in sich, der schließlich zur Unbeachtlichkeit der Bestimmungen über die Unveränderbarkeit im Sinne einer Neuschöpfung der Verfassung führt.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Den Weg, eine Totalrevision der Verfassung und damit eine Verfassungsneugebung vorzusehen, sind bis heute nur wenige Verfassungen gegangen. Eine Ausnahme bildet insofern in Westeuropa die schweizerische Verfassung, die umfangreiche Verfahrensregelungen für die Totalrevision und dabei auch eine verfassunggebende Versammlung vorsieht; die noch heute geltende österreichische Verfassung von 1920 – maßgeblich auf Kelsen zurückgehend – sieht ebenfalls die Totalrevision als Möglichkeit vor, die einer Volksabstimmung zu unterwerfen ist, allerdings im Übrigen in der Macht des Parlamentes steht. Eine durch Volksbegehren, Parlamentsbeschluss oder Beschluss der Exekutive einzuberufende verfassunggebende Nationalversammlung ist ebenfalls in den drei jüngsten Verfassungen Lateinamerikas, der venezolanischen von 1999, der ecuadorianischen von 2008 und der bolivianischen von 2009 vorgesehen. In einer rechtsvergleichenden Untersuchung von 1992 nannte Häberle den verfassungsmäßig geregelten Dreischritt von Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung durch die Bevölkerung, Erarbeitung der Neufassung durch eine repräsentative Nationalversammlung sowie Beschlussfassung durch Referendum als „empfehlenswert“ für den demokratischen Verfassungsstaat, wenngleich zu diesem Zeitpunkt nur in der Schweiz in diesem Umfang gewährleistet.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><strong>Staatsstreich oder verfassungsmäßige Amtsnachfolge?</strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Selbst wenn man unterstellt, die von Zelaya beabsichtigte Volksbefragung sei verfassungswidrig, stellt sich des Weiteren die Entführung und Exilierung des Präsidenten und die Einsetzung des Parlamentspräsidenten als verfassungswidrig dar. Soweit die Verfassung eine Absetzung des Präsidenten vorsieht, sind diese Regelungen vorliegend unanwendbar.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die honduranische Verfassung kennt weder ein parlamentarisches oder plebiszitäres Amtsenthebungsverfahren noch die PräsidentInnenanklage. Ein Amtsverlust ist nach der insofern vagen Verfassung allenfalls für den Fall vorgesehen, dass eine Verlängerung der Amtszeit oder die Wiederwahl angestrebt wird. Art. 239 CH schreibt in Abs. 1 vor, dass jemand, der/die bereits einmal das Amt des/der PräsidentIn bekleidet hat, nicht erneut (Vize-) PräsidentIn sein kann. Abs. 2 sieht vor, dass all diejenigen, die diese Vorschrift übertreten oder deren Reform vorschlagen oder eine solche Maßnahme unterstützen, unmittelbar ihre öffentlichen Ämter verlieren und für zehn Jahre von der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden. Probleme bereitet diese Vorschrift u.a. aus dem Grund, dass die Norm nicht einmal ein Verfahren zur Feststellung vorsieht, ob jemand diese Vorschrift gebrochen oder deren Reform vorgeschlagen oder dies direkt oder indirekt unterstützt hat. Allerdings sieht Art. 316 CH vor, dass die für Verfassungsfragen zuständige Kammer des Obersten Gerichtshofs im Fall des Organstreites über die Auslegung der Verfassung entscheidet; nach Art. 313 Nr. 2 CH ist der Oberste Gerichtshof zudem für gegen oberste StaatsfunktionärInnen und Abgeordnete angestrengte Verfahren zuständig.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die Putschisten stützen den Sturz Zelayas auf das Argument, er habe es mit dem Versuch der Einberufung einer verfassunggebenden Nationalversammlung unternommen, seine Amtszeit zu verlängern und entsprechend automatisch sein Amt verloren. Eines Prozesses habe es hierfür nach der Verfassung nicht bedurft. Da der Vizepräsident bereits zuvor zwecks Kandidatur bei den Präsidentschaftswahlen sein Amt niedergelegt habe, sei nach Art. 242 CH das Amt des Präsidenten bis zu den nächsten Wahlen durch den Parlamentspräsidenten auszuüben.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der Vorwurf, der Präsident wolle durch die Einberufung einer verfassunggebenden Nationalversammlung seine Wiederwahl ermöglichen, entbehrt nicht nur jeglicher Beweise (auch wenn er in der internationalen Presse ständig wiederholt wird). Zelaya hat wiederholt erklärt, seine Amtszeit ende verfassungsgemäß am 27. Januar 2010, er strebe keine weitere Amtszeit an. Jedenfalls eine Verlängerung ist darüber hinaus ausgeschlossen, da bis zum Ende der verfassungsmäßigen Amtszeit Anfang Januar auch im Fall der Zustimmung zur Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung in einem Plebiszit Ende November die Einberufung bereits technisch nicht erfolgt sein kann, geschweige denn, dass zu diesem Zeitpunkt eine neue Verfassung bereits ausgearbeitet wäre. Jedenfalls eine Amtszeitverlängerung ist daher auch im Fall eines erfolgreichen Referendums parallel zu den Präsidentschaftswahlen rechtlich ausgeschlossen, stellte seinerseits einen Staatsstreich dar und wäre aufgrund des Kontexts der eine neue Exekutive und Legislative legitimierenden Wahlen auch politisch widersinnig.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Eine automatische Amtsenthebung, gestützt auf Unterstellungen der GegnerInnen des Präsidenten, ohne Gewähr rechtlichen Gehörs und ohne sonst rechtsstaatliches Verfahren, ist mit dem in der honduranischen Verfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip wie auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit, nicht zu vereinbaren. Soll Art. 239 Abs. 2 CH hinsichtlich des automatischen Amtsverlusts über den Appellcharakter hinaus ein materiellrechtlicher Eigenwert zukommen, so bedarf es jedenfalls hinsichtlich der Feststellung des Versuchs einer Amtszeitverlängerung oder Wiederwahl einer gerichtlichen Feststellung.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Daraus, dass die Verfassung im Übrigen zur Frage des Amtsenthebungsverfahrens schweigt und in Art. 4 I CH die Komplementarität, Unabhängigkeit und Gleichstellung der drei Staatsgewalten vorsieht, ist zu folgern, dass jedenfalls auf dem Boden der Verfassung eine Amtsenthebung des Präsidenten Zelaya über den Art. 239 Abs. 2 CH hinaus ausgeschlossen war. Allenfalls in Betracht gekommen wäre, im Fall schwerster Verfehlungen des Präsidenten eine Regelungslücke in der Verfassung zu erkennen und unter Anleihe an international übliche Gepflogenheiten auf Antrag des Parlaments ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Amtsenthebungsverfahren durch den Obersten Gerichtshof durchzuführen. Die durchgeführte Verfahrensweise entspricht hingegen weder der Verfassung noch allgemeinen rechtsstaatlichen Mindestvoraussetzungen. Entsprechend muss nicht nur aus politischer Sicht, sondern auch vom Boden des honduranischen Rechts aus die Usurpation der Präsidentschaft durch den Parlamentspräsidenten Micheletti mit Hilfe des Militärs und des Obersten Gerichtshofs als Staatsstreich bezeichnet werden.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><strong>Internationale Bedeutung des Staatsstreichs</strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Erfolg oder Misserfolg der Bemühungen um die Wiedereinsetzung Zelayas sind von erheblicher Bedeutung für die weiteren politischen Entwicklungen Lateinamerikas. Ein Erfolg des Putsches würde zu einer Ermutigung Oppositioneller in anderen lateinamerikanischen Staaten führen, den gleichen Weg zu gehen. Zugleich könnten progressive Regierungen angesichts der ständigen Gefahr, ein ähnliches Schicksal zu erleiden, von radikaleren Einschnitten in ihre politischen und ökonomischen Systeme absehen. Das Spannungsfeld liegt hier zwischen den sozialen Bewegungen, Gewerkschaften und linksnationalistischen Kräften einerseits und den ökonomischen, durch (vielfach ursprünglich aus Lateinamerika, insbesondere Cuba stammenden) reaktionäre US-ÖkonomInnen und PolitikerInnen gesponserten Eliten andererseits.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Entsprechend ambivalent ist die Rolle der USA für den Staatsstreich. Es existiert eine Vielzahl von Hinweisen, welche den von Bush ernannten Botschafter in Honduras, Llorens, sowie Teile des State Department für den Putsch mitverantwortlich machen. Dass die amtierende Regierung der USA ein nicht unerhebliches Interesse an einem inhaltlichen Erfolg des Staatsstreichs hat, verdeutlicht auch die politische Einwirkung auf Präsident Zelaya: Außenministerin Clinton war die erste, die auf eine Vermittlung zwischen Putschisten und legitimer Regierung durch den konservativen Präsidenten Costa Ricas, Oscar Arias, hinwirkte. Damit wurde die Putschregierung nicht nur formell aufgewertet: bereits dessen erster Vorschlag eines Kompromisses enthielt u.a. den Verzicht auf eine verfassunggebende Versammlung und die Einsetzung einer „Regierung der nationalen Einheit“ unter Beteiligung der den Putsch initiierenden Parteien. Nach Ablehnung durch die Putschisten drängte Clinton auf weitere Verhandlungen und bezeichnete die Versuche Zelayas, nach Honduras zurückzukehren, als „unklug“.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Das ambivalente Verhalten der USA wird insbesondere an den Versuchen deutlich, die Expansion der ALBA in Lateinamerika zurückzudrängen. Das verdeutlichte der stellvertretende US-Außenminister Crowley Mitte Juli 2009 mit den Worten, dass das Regierungsmodell Venezuelas kaum ein Modell darstelle, das die USA für nachahmenswert hielten, und dass es sicherlich begrüßenswert wäre, wenn Zelaya diese Lehre aus der „aktuellen Episode“ ziehe.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Sollte der Putsch jedenfalls in der Hinsicht erfolgreich sein, dass Honduras auf eine verfassunggebende Versammlung verzichtet und aus der ALBA austritt, wäre dies ein herber Rückschlag für die ALBA. Denn damit wären auch weitere an einem Beitritt und an demokratisch-sozialistischen Reformen interessierte Staaten wie aktuell El Salvador und Paraguay sowie einer Reihe von Mitgliedern des von Venezuela initiierten Wirtschaftsbündnisses Petrocaribe, sowie potentiell Peru nach einem Regierungswechsel bei den nächsten Wahlen, gewarnt; die jeweiligen Armeen und konservativen Kräfte könnten den Staatsstreich in Honduras als Vorbild nehmen. Ein Erfolg des Staatsstreichs würde aber zugleich auch in den übrigen ALBA-Staaten, insbesondere Venezuela, Bolivien, Ecuador und Nicaragua, die Gruppen putschistischer Oppositioneller stärken.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><strong>Reaktionen und Reaktionsmöglichkeiten Internationaler Organisationen</strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und wie (Nachbar-) Staaten und internationale Organisationen auf den Staatsstreich weiterhin reagieren können, um die Wiedereinsetzung des gewählten Präsidenten zu bewirken. Neben der Effizienz und Effektivität stellt sich dabei natürlich auch die Frage des politischen Willens und der juristischen Betrachtung der Handlungsmöglichkeiten.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der erste, von Staatengemeinschaft wie Einzelstaaten insbesondere aus der Region gewählte Schritt war zunächst die ausdrückliche Nichtanerkennung der durch Staatsstreich an die Macht gekommenen Regierung. Nach überwiegender völkerrechtlicher Auffassung besteht zwar kein rechtliches Hindernis dafür, solche Regierungen anzuerkennen; die bis heute herrschende, auf den damaligen mexikanischen Außenminister zurückgehende, aus dem Jahr 1930 stammende Estrada-Doktrin enthält sogar den Grundsatz, dass die Staaten auf interne Machtkämpfe innerhalb eines Landes nicht mittels (Nicht-) Anerkennung Einfluss nehmen sollten, es sich vielmehr um eine interne Angelegenheit der Staaten handle. Die Estrada-Doktrin stellte aus pro-demokratischer Perspektive einen Rückschritt gegenüber der in den amerikanischen Staaten bis dahin vorherrschenden, nach dem ecuadorianischen Außenminister benannte Tobar-Doktrin von 1907 dar, nach welcher in Lateinamerika kein Land eine nicht-demokratische Regierung anerkennen sollte.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Entsprechend behielten auch Putschregierungen der 70er und 80er Jahre wie beispielsweise in Chile, Uruguay, Argentinien und vielen anderen lateinamerikanischen Ländern Sitz und Stimme in internationalen Organisationen und wurden als rechtliche Vertretungen der Staaten anerkannt. Kriterien der Staatenpraxis für die Anerkennung sind dabei vor allem, ob eine unregelmäßig an die Macht gelangte Regierung die effektive Kontrolle über Territorium und Verwaltung innehat. Soweit Zweifel bestehen, ist weiter zu untersuchen, ob ein Einverständnis oder jedenfalls eine Hinnahme seitens der Bevölkerung besteht, und ob die neue Regierung Bereitschaft gezeigt hat, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Das Erfordernis der demokratischen Rechtfertigung ist dabei regelmäßig nur für die Öffentlichkeit von Bedeutung; in der Staatenpraxis wird die Ankündigung demokratischer Wahlen regelmäßig als ausreichend für die Anerkennung angesehen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Eine völkerrechtliche Neuausrichtung hat insofern allerdings insbesondere in Lateinamerika seit Anfang der 90er Jahre stattgefunden. Aufbauend auf die Charta der OAS und eine Reihe vorangehender Resolutionen und sonstiger Beschlüsse gab sich die OAS am denkwürdigen 11. September 2001 – zugleich dem 28. Jahrestag des faschistischen Putsches in Chile – die Interamerikanische Demokratiecharta (IADC) in Form einer Resolution der Generalversammlung. Als Interpretation der durch das Protokoll von Washington von 1992 in die OAS-Charta aufgenommenen Regelung zur Suspendierung der Mitgliedschaft im Fall eines Staatsstreichs in Art. 9 OAS-Charta, erkennt die IADC zunächst ein Recht der Völker der Mitgliedsstaaten auf (repräsentative) Demokratie an, welche als in unmittelbarem Zusammenhang mit den politischen Grundfreiheiten und sozialen Menschenrechten stehend erkannt wird. Für den Fall der Bedrohung oder des Bruchs mit einem demokratischen Regierungssystem sieht die IADC vielmehr auch Verfahrensschritte bis hin zur Suspendierung der Mitgliedschaft sowie das Ergreifen insbesondere diplomatischer Mittel zur Wiedereinsetzung einer unrechtmäßig abgesetzten Regierung vor (Art. 17 ff. IADC).</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Das derart entwickelte „Recht auf Demokratie“, in seiner völkerrechtlichen Bedeutung noch immer umstritten, stellt je nach Lesart eine Interpretation oder auch Einschränkung der Souveränitätsrechts und des Interventionsverbots dar – für das Völkerrecht grundlegende Bestimmungen, die u.a. in Art. 3 b) und e) der OAS-Charta sowie Art. 2 Nr. 1 und 7 UN-Charta niedergelegt sind. Die unmittelbar nach Durchführung des Staatsstreichs erfolgte Einberufung des Ständigen Rats OAS auf Grundlage der IADC und die am 4. Juli 2009 vorgenommene erstmalige Suspendierung eines Mitglieds seit dem Ausschluss Cubas 1962 weisen auf eine Verfestigung der Staatenpraxis auf dem amerikanischen Kontinent hin, die Macht auf undemokratischem Weg usurpierende Regierungen nicht anzuerkennen und kollektiv diplomatisch zu intervenieren. Nimmt man das Beispiel Haitis (1991) sowie die Interventionen auf staatsstreichähnliche Vorgänge in Peru (1992) und Guatemala (1993), in welchen jeweils die Präsidenten die Parlamente entmachtet hatten, hinzu, lässt sich eine Tendenz erkennen, dass die Anerkennungs- und Interventionsmechanismen auch faktisch verstärkt auf formaldemokratische Gesichtspunkte zurückgreifen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Außer der Suspendierung der Mitgliedschaft in der OAS sowie einer Verhinderung der Teilnahme der Putschregierung in Gremien weiterer Internationaler Organisationen hat die Weigerung der Anerkennung einer Regierung allerdings nur beschränkte rechtliche Bedeutung. Relevant ist sie insofern, als Staatsverträge und privatrechtliche Abkommen mit dem nicht anerkannten Staat suspendiert werden können, da eine Leistung an den vertretungsberechtigten Empfänger nicht möglich ist. Zu solchen freiwilligen Sanktionsmechanismen kann, wie im Falle Haitis 1991/92 erfolgt, auch die OAS aufrufen. Im Übrigen ist eine Einwirkung auf privatrechtliche Verträge insbesondere mit Beteiligung nichtstaatlicher AkteurInnen von den konkreten Vertragsbestimmungen und dem gewählten Statut abhängig. Insofern ist nach allerdings umstrittener Auffassung die Anwendung wirtschaftlichen Drucks nicht der UN vorbehalten; auch die Staatenpraxis, die eine Vielzahl einseitiger und multilateraler Sanktionen ohne Sicherheitsratsbeschluss, z.B. im Fall Haitis zwischen 1991 und 1993, kennt, spricht gegen ein Monopol der UN. Allerdings kommt allein Resolutionen des Sicherheitsrates auf Grundlage von Art. 41 UN-Charta wegen des in Art. 103 UN-Charta verankerten Vorrangs vor anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen zwingende Wirkung zu.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Ob der UN-Sicherheitsrat vorliegend rechtlich überhaupt eingreifen könnte, ist ebenfalls unsicher. Wenn man nach auf Kelsen zurückgehender Auffassung dem Sicherheitsrat eine weitest mögliche politische Entscheidungsfreiheit zugesteht, bestehen insofern keine Bedenken; nimmt man hingegen eine auch rechtliche Bindung des Sicherheitsrates an, stellt sich vorliegend die Frage, worin die für ein Eingreifen gem. Art. 39 UN-Charta erforderliche Friedensgefährdung liegt. Zwar beschloss der UN-Sicherheitsrat in einer Reihe von Fällen bei Bürgerkriegen und fortgesetzten schweren Menschenrechtsverletzungen humanitäre Interventionen auf Grundlage von Kapitel VII UN-Charta; eine Intervention auf Grundlage von Kapitel VII zur Wiederherstellung der demokratischen Ordnung ist bisher allerdings auf die Resolutionen 841 (1993) samt Folgeresolutionen zur Einführung von Wirtschaftssanktionen gegen die Militärregierung sowie Resolution 940 (1994) beschränkt, welche den Einsatz von Streitkräften zur Wiedereinsetzung des Präsidenten Aristide in Haiti vorsah. Gefordert wurde ein Eingreifen des UN-Sicherheitsrates unterdessen u.a. von Bolivien, ohne dass der Sicherheitsrat jedoch bis Mitte August 2009 eine Resolution zu Honduras verfasst hätte.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Im Zusammenhang mit der Rechtfertigung humanitärer Interventionen wurde in Folge des Völkermordes in Ruanda und der Balkankriege in den 90er Jahren das Konzept der „Responsibility to Protect“ entwickelt, welches eine Neuinterpretation des Souveränitätsbegriffs umfasst und auf dem Weltgipfeltreffen der UN-Generalversammlung 2005 positiv aufgegriffen wurde. Demnach soll die Souveränität eines Staates zugleich die Pflicht zum Schutz der eigenen Bevölkerung umfassen. Im Fall des Versagens des Staates bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht soll, wenn der betreffende Staat nicht willens oder in der Lage ist, schwerwiegenden Schaden von seiner Bevölkerung abzuwenden, der Grundsatz der Nichteinmischung hinter die internationale „Responsibility to Protect“ zurücktreten. Soweit es zu einem massenhaften Verlust von Menschenleben oder einer groß angelegten ethnischen Säuberung kommt, soll als letztes Mittel dabei auch ein Einsatz militärischer Mittel gerechtfertigt sein, wobei als Träger der Befugnis zur Rechtfertigung eines Militäreinsatzes neben dem UN-Sicherheitsrat bei dessen Reaktionsunfähigkeit auch die Generalversammlung oder regionale Organisationen befugt sein sollen. Allerdings ist bis heute die rechtliche bzw. politische Einordnung des Konzepts umstritten. Bis auf Weiteres ist kaum davon auszugehen, dass die Bedeutung über die bisherige Praxis des Sicherheitsrates und die Diskussion in der völkerrechtlichen Literatur hinausgeht. Jedenfalls für den Fall Honduras lassen sich aus der Diskussion kaum Rückschlüsse ziehen, soweit die Putschregierung nicht in großem Umfang Angriffe auf das Leben von Zelaya-Anhängern verübt.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die Reaktionen der internationalen Organisationen auf den Staatsstreich sind im Übrigen durch deutliche Unterschiede gekennzeichnet. So reagierte die UN-Generalversammlung unter Vorsitz des ehemaligen sandinistischen Außenministers D´Escoto umgehend mit einer (per Akklamation) einstimmig angenommenen Resolution vom 30. Juni 2009, welche den Staatsstreich auf Antrag der ALBA-Mitglieder deutlich verurteilte, die sofortige Wiedereinsetzung des Präsidenten Zelaya und die Wiederherstellung der Rechtsordnung der Rechtsordnung verlangte sowie beschloss, keine andere Regierung als die des demokratisch legitimierten Präsidenten Zelaya anzuerkennen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die EU verurteilte den Staatsstreich ebenfalls auf Betreiben Spaniens eindeutig und fror nach einigem Zögern auch verschiedene Hilfen an den honduranischen Staat ein und rief ihre BotschafterInnen zurück, konnte sich jedoch auf weitere Maßnahmen bislang nicht einigen. Wie im Fall der USA, die zwar ebenfalls Hilfsgelder einfroren, hat die EU bislang weder das Einfrieren von Konten der PutschistInnen beschlossen, noch der Anerkennung der für November geplanten Wahlen eine klare Absage erteilt. Hinter den USA, die auch ihre militärische Zusammenarbeit nur in finanzieller Hinsicht einschränkten, ist die EU zudem noch insofern zurückgeblieben, als dass sie den PutschistInnen nicht einmal die teilweise erteilten Dauer-Visa für den Schengen-Raum entzogen hat. Von besonderer Brisanz ist im Hinblick auf die Wahlen der Streit innerhalb der EU, ob diese WahlbeobachterInnen entsenden wird. Der Entsendung von WahlbeobachterInnen kommt zwar keine unmittelbare rechtliche Wirkung zu, sie ist jedoch von erheblicher Bedeutung für die Legitimierung der neuen MachthaberInnen und beinhaltet bereits für sich genommen das Inaussichtstellen einer Anerkennung. Sollte die EU unter den aktuellen repressiven Bedingungen für GegnerInnen des Staatsstreichs – u.a. erlitt der unabhängige Präsidentschaftskandidat Carlos Reyes einen Armbruch und erhebliche Kopfverletzungen infolge eines Polizeieinsatzes – tatsächlich die Wahlen legitimieren, würde dies ein erschreckendes Bild auf das Demokratieverständnis der EU werfen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Eine Teillegitimierung der Putschregierung fand bereits in den durch die USA initiierten Verhandlungen zwischen Zelaya und den PutschistInnen unter Federführung des Präsidenten Costa Ricas, Oscar Arias, statt. Arias´ Vorschläge, die von Zelaya akzeptiert, von den PutschistInnen hingegen abgelehnt wurden, beinhalten neben der Wiedereinsetzung Zelayas u.a. die Einsetzung einer Regierung unter Beteiligung der PutschistInnen sowie die Aufgabe der Forderung nach einer verfassunggebenden Versammlung. Insbesondere für die USA stellt der „Kompromissvorschlag“ seither die in Statements des State Department wiederholt betonte Ausgangsbasis für die Wiedereinsetzung Zelayas dar. Materiell betrachtet würde dessen Wiedereinsetzung auf dieser Grundlage nur noch symbolischen Wert genießen, da schon mit diesem „Kompromiss“ die wesentlichen Ziele der PutschistInnen – Verhinderung der verfassunggebenden Versammlung und Schwächung der politischen Wirkungsmacht Zelayas, der ohnehin nur noch bis Januar 2010 im Amt sein wird – erreicht wären.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Eine auch juristisch untersuchenswerte Angelegenheit im Rahmen der internationalen Reaktionen ist die Rolle der „Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit“ der FDP. Die Naumann-Stiftung unterhält in Tegucigalpa ein Büro, das nicht nur erhebliche Teile der Liberalen Partei Honduras´ durch Jugendzusammenarbeit und Beratungstätigkeiten beeinflusst, sondern verteidigt den Militärputsch seit Beginn mit erheblichem Aufwand. So schrieb der Projektleiter für Honduras, Christian Lüth, in den aktuellen Berichten der Stiftung bereits am Tag des Putsches, Zelaya habe dem Kongress „zur Rückkehr zu Rechtsstaat und zu Verfassungsmäßigkeit“ „letztlich keine andere Wahl“ gelassen. Im Übrigen tritt die Stiftung im Verlauf der Ereignisse immer stärker für eine „Lösung des Problems“ durch die Wahlen im November ein und fordert die Teilnahme internationaler WahlbeobachterInnen. Zudem lud sie Anfang August 2009 vier den Putsch unterstützende Honduraner, darunter den wegen Vertuschung von Menschenrechtsverletzungen und Behinderung der Menschenrechtsarbeit anderer Organisationen von verschiedenen Beobachtungskommissionen internationaler Menschenrechtsorganisationen zum Rücktritt aufgeforderten Menschenrechtsbeauftragten Ramón Custodio, nach Berlin ein und gab ihnen ein breites Forum, den Putsch zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund, dass die Stiftung durch Steuergelder finanziert ist und nach der Satzung Gelder nur für gemeinnützige Aufgaben verwenden darf, stellt sich hinsichtlich der medialen und offenbar auch organisatorischen Förderung des Staatsstreichs die Frage einer Zweckentfremdung der Mittel, die je nach Umfang die Rückzahlung von Mitteln und theoretisch sogar die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben könnte.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><strong>Perspektiven</strong></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die weitere Entwicklung des Staatsstreichs lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt (Mitte August 2009) nicht absehen. Die internationalen Reaktionen haben die den Putsch tragenden ökonomischen und militärischen Kräfte bislang nicht entscheidend getroffen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Entsprechend kommt entscheidende Bedeutung dem internen Widerstand in Honduras zu. Dieser hat seit Durchführung des Staatsstreichs nicht nur erheblich an Zulauf gewonnen, sondern auch zu einer Politisierung in weiten Teilen der Bevölkerung geführt, welche sukzessive zu einer Reorganisation der progressiven Kräfte führen könnte.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Da sich die Widerstandskräfte um die Ablehnung des Staatsstreichs, aber auch den Vorschlag der Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung sammeln, kommt diesem Thema weiterhin eine entscheidende Rolle zu. Die Auseinandersetzung um den Staatsstreich ist der Streit um Beibehaltung des status quo oder den Beginn einer umfassenden, die bislang ausgegrenzten Teile der Bevölkerung einschließenden Reform des Staates, die nach dem von weiten Teilen der Eliten getragenen Putsch nicht mehr im Rahmen des bestehenden institutionellen Gefüges in Angriff genommen werden können.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Erfolg zeitigen kann der Widerstand nur, wenn er die nötige internationale Aufmerksamkeit und Unterstützung erfährt und die internationale Staatengemeinschaft in ihrem Druck auf die Putschisten nicht nachlässt, sondern diesen intensiviert. Neben gezielten ökonomischen Sanktionen auf Grundlage eines Beschlusses des UN-Sicherheitsrates ist hierfür eine wesentliche Voraussetzung, die Anerkennung von Wahlen unter den jetzigen Verhältnissen zu verweigern. Die Putschregierung wird versuchen, den Staatsstreich nach Durchführung der Wahlen im November medial und diplomatisch auf eine neue „legale Basis“ zu stellen. Anhand der kontinuierlich erfolgenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, insbesondere auch der politischen Rechte der AnführerInnen der Opposition gegen den Staatsstreich, sind freie und demokratische Wahlen jedoch nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen haben eine ganze Reihe internationaler Organisationen die Entsendung von WahlbeobachterInnenkommissionen abgelehnt, um nicht einer Legitimation des Wahlverfahrens Vorschub zu leisten. Wird dieser Weg konsequent weiter verfolgt und lehnen insbesondere die USA eine Anerkennung der Wahlen gemeinsam mit den weiteren OAS-Staaten konsequent ab, ist eine Beendigung des Staatsstreiches nicht unrealistisch. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es jedoch einer konsequenten internationalen Beobachtung der Lage der Menschenrechte in Honduras sowie der darauf aufbauenden Einflussnahme auf die Regierungen der Region.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Literaturhinweise und -empfehlungen</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">A. Berichte von Menschenrechtskommissionen</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Veröffentlichungen der Organisation Amerikanischer Staaten (englisch): <a href="http://www.cidh.oas.org/Comunicados/English/2009/58-09eng.htm">http://www.cidh.oas.org/Comunicados/English/2009/58-09eng.htm</a></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">umfassender Bericht einer multinationalen Beobachterdelegation (spanisch):</p>
<p class="MsoNormal"><a href="http://www.rebelion.org/docs/89848.pdf">http://www.rebelion.org/docs/89848.pdf</a></p>
<p class="MsoNormal">(deutsch):</p>
<p class="MsoNormal">http://www.thilo-hoppe.de/cms/files/dokbin/296/296773.bericht_menschenrechtskommission_hondura.pdf</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">B. Zur Frage der verfassunggebenden Versammlung</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Die verfassunggebende Gewalt des Volkes – ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts, Frankfurt a.M., 1986</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Häberle, Peter, Rechtsvergleichung im Kraftfeld des Verfassungsstaates: Methoden und Inhalte, Kleinstaaten und Entwicklungsländer, Berlin, 1992</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Steiner, Udo, Verfassunggebung und verfassunggebende Gewalt des Volkes, Berlin, 1966<br />
<!--[if !supportLineBreakNewLine]--><br />
<!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">C. Verfassung von Honduras</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><cite><a href="http://pdba.georgetown.edu/Constitutions/Honduras/honduras.html"><span style="font-style: normal;">http://pdba.georgetown.edu/</span><strong><span style="font-style: normal;">Constitution</span></strong><span style="font-style: normal;">s/</span><strong><span style="font-style: normal;">Honduras</span></strong><span style="font-style: normal;">/</span><strong><span style="font-style: normal;">honduras</span></strong><span style="font-style: normal;">.html</span></a></cite></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">D. OAS-Charta und Demokratiecharta</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><a href="http://www.oas.org/en/information_center/default.asp">http://www.oas.org/en/information_center/default.asp</a></p>
<p class="MsoNormal">
<div><!--[if !supportFootnotes]--></p>
<hr size="1" /><!--[endif]--></p>
<div id="ftn1">
<p class="MsoFootnoteText"><a name="_ftn1" href="#_ftnref1"><span class="MsoFootnoteReference"><span><!--[if !supportFootnotes]--><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">[1]</span></span><!--[endif]--></span></span></a> in den Urteilen beschäftigte sich das BVerfG einerseits mit der Zulässigkeit von Volksbefragungen der Länder Bremen und Hamburg (2 BvF 3/58 und 2 BvF 6/58), andererseits mit Volksbefragungen hessischer Gemeinden (2 BvG 1/58) zur Frage der Bewaffnung der Bundeswehr mit Atomwaffen. Das BVerfG kam dabei zu dem Ergebnis, dass wegen der Verbandszuständigkeit des Bundes für Verteidigungsangelegenheiten eine Volksbefragung in den Ländern kompetenziell ausgeschlossen sei; die Bundesratsstruktur schließe aufgrund der Sachkompetenzzuweisung des Weisungsrechts an Bundesratsmitglieder an die Landesregierungen eine plebiszitäre oder durch Volksbefragung durchgeführte Mitwirkung der Bevölkerung nicht vor, sodass ein Eingriff in Bundesrecht vorliege. Volksbefragungen in Gemeinden zum gleichen Thema seien ebenfalls unzulässig, da den Gemeinden ebenfalls die Verbandszuständigkeit fehle, sich zu bundespolitischen Fragestellungen zu äußern; die Landesregierungen seien aufgrund der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten verpflichtet, gegen entsprechende Volksbefragungen einzuschreiten</p>
</div>
</div>
</div>
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		</item>
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		<title>Auszug aus dem Bericht der Beobachtungskommission des Fürstentums Asturien (Spanien) über die Menschenrechtssituation in Honduras (30. Juli bis 6. August 2009)</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Aug 2009 18:28:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Honduras]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsstreich]]></category>

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		<description><![CDATA[Teilnehmer: Rafael Palacios (Direktor der asturischen Agentur für Entwicklungszusammenarbeit), Javier Cortína (Berater der Entwicklungskooperation der Stadt Gijón), Javier Arjona (Vertreter der NGO „Soldepaz Pachakuti“, zugleich Vertreter der Koordinationsstelle der NGOs des Fürstentums Asturien), Belarmino García (Vertreter der NGO „OSPAAAL“)
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Erste Ergebnisse
Wir präsentieren hiermit die ersten Ergebnisse des zu erstellenden vollständigen Berichts über die Beobachtungen, Feststellungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-228"></span>Teilnehmer: Rafael Palacios (Direktor der asturischen Agentur für Entwicklungszusammenarbeit), Javier Cortína (Berater der Entwicklungskooperation der Stadt Gijón), Javier Arjona (Vertreter der NGO „Soldepaz Pachakuti“, zugleich Vertreter der Koordinationsstelle der NGOs des Fürstentums Asturien), Belarmino García (Vertreter der NGO „OSPAAAL“)</p>
<p><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2009/08/Bericht-Menschenrechtskommission-Asturiens.pdf">Zur Druckversion</a></p>
<p><strong>Erste Ergebnisse</strong></p>
<p>Wir präsentieren hiermit die ersten Ergebnisse des zu erstellenden vollständigen Berichts über die Beobachtungen, Feststellungen und Zusammenstellung von Anzeigen, welche die asturische Kommission während des Aufenthalts in Honduras angestellt hat.</p>
<p>Wir danken herzlich für die Bereitschaft, Verbindlichkeit und Zusammenarbeit der honduranischen Personen, Bewegungen und Organisationen in einer so harten und schweren Zeit.</p>
<p>Im Sinne einer Präambel möchte die asturische Beobachterkommission über die Menschenrechtssituation in Honduras in aller Ernsthaftigkeit ihre Befürchtung hinsichtlich der Möglichkeit zum Ausdruck bringen, dass dieser Staatsstreich ähnliche Aktionen durch Armen und ökonomische Mächte anderer Staaten des Kontinents auslösen kann. In Honduras könnte es teilweise um die Zukunft der partizipativen und demokratischen Errungenschaften gehen, die in den letzten Jahren in Lateinamerika erreicht wurden, sowie um die Fortschritte im Kampf um soziale Gerechtigkeit und gegen die Ursachen der Verarmung und die Ungleichheit.</p>
<p>Die asturische Beobachterkommission über die Menschenrechtssituation in Honduras bringt hiermit ihre Solidarität und Teilnahme am Kampf und dem Widerstand des honduranischen Volkes gegen den Staatsstreich zum Ausdruck.</p>
<p>Erste Ergebnisse der asturischen Beobachterkommission über die Menschenrechtssituation in Honduras auf der Basis von zusammengestellten Feststellungen, Zeugenaussagen und zusammengestellten Anzeigen:</p>
<ol>
<li>Organisationen      und Personen berichteten dieser Kommission über die schwere Situation der      Verarmung und sozialen Ungerechtigkeit in welcher historisch die Mehrheit      des honduranischen Volkes lebt und die Aneignung der Macht und der      Institutionen durch eine Oligarchie, die sich seit langem auf gewaltsame      Art und Weise jedem Prozess demokratischer Reform, sei sie auch noch so      klein, widersetzt und sich benimmt, als sei Honduras ihr Privateigentum.      Nach Daten der Ökonomischen Kommission für Lateinamerika (CEPAL) leben 80      % der 7,5 Mio. EinwohnerInnen Honduras&#8217; in Armut und 40 % in extremer      Armut, mit weniger als 1 $ pro Tag. Da 51 % der Bevölkerung Honduras&#8217;      unter 18 Jahren ist, kann man schließen, dass die Mehrheit der Kinder in      extremer Armut leben, nach Angaben der ILO sexuell und durch Arbeit      ausgebeutet werden, und in der Schulbildung nicht über die 4. Klasse      hinauskommen.</li>
</ol>
<ol>
<li>Seitens unterschiedlicher sozialer und politischer Zusammenhänge wird berichtet, dass der Staatsstreich und die Überheblichkeit und der Autismus, mit welchem dieser zum Ausdruck gebracht wird, durch die Unterstützung der Oligarchie und die extreme Rechte Honduras&#8217; getragen werden, unterstützt durch Teile des Militärs und der Wirtschaft der USA, Komplizentum des Organisierten Verbrechens sowie der Institutionen, und durch die ideologische Deckung der Medien und Ränge der katholischen und evangelischen Kirche.</li>
<li>In der Mehrheit der gesammelten ZeugInnenaussagen wurde zum Ausdruck gebracht, dass es eine schwere Situation der Polarisierung in der honduranischen Gesellschaft gibt, die bereits vor dem Staatsstreich des 28. Juni 2009 zum Ausdruck kam und die sich derzeit in allen Bereichen verschärft: in den Familien, in den Straßen, in den Betrieben,&#8230; Diese Polarisierung sei durch manipulative Kampagnen der Kommunikationsmedien angefeuert worden, denen vorgeworfen wird, den Staatstreich zu unterstützen.</li>
<li>Viele ZeugInnenaussagen deuten darauf hin, dass als Antwort auf den Staatsstreich eine Wiederbelebung der sozialen Bewegungen und ein Prozess der gesellschaftlichen Vereinigung erfolgt ist, der so noch nie in Honduras erlebt wurde. Es erfolgt ein beispielhafter friedlicher Kampf gegen die Barbarei und Repression von Seiten aller Sektoren der honduranischen Gesellschaft.</li>
<li>Gesammelte Berichte und jüngere Ereignisse zeigen auf, dass der Putsch in Honduras mit Zustimmung der US-Botschaft erfolgte; es wird darauf hingewiesen, dass der US-Botschafter in Honduras einer der Organisatoren des Staatsstreichs war. Man wirft den USA vor, heuchlerisch (janusgesichtig) angesichts des Staatsstreichs zu sein und es wird gemeldet, dass die Militärpräsenz in Honduras verstärkt wird. Darüber hinaus wird gefordert, dass die USA aufgrund ihres Einflusses auf die honduranische Oligarchie konkretere und effektivere Maßnahmen gegen den Staatsstreich ergreift.</li>
<li>Seitens verschiedener Sektoren der honduranischen Gesellschaft wird mit Entschiedenheit der nationale Menschenrechtskommissar, Dr. Ramon Custodio, verantwortlich dafür gemacht, eine beschämende und entschuldigende Haltung gegenüber dem Putsch und der Repression einzunehmen. Es wird von einer Situation großer Wehrlosigkeit berichtet, in welcher sich die VerteidigerInnen der Menschenrechte angesichts des Komplizentums des Menschenrechtskommissars hinsichtlich des Staatsstreichs befinden. Es wird berichtet, dass es undenkbar ist, ein Übereinkommen zu finden, um die aktuelle Situation zu überwinden, die sich durch Straflosigkeit auszeichnet. Viele befragte Sektoren fordern die Einrichtung einer Wahrheitskommission.</li>
<li>Es wird von schweren, systematischen und permanenten Menschenrechtsverletzungen berichtet, von der Nutzung brutaler und gewalttätiger repressiver Mechanismen gegen die Zivilbevölkerung, und von der Teilnahme von bewaffneten und organisierten ZivilistInnen an den repressiven Maßnahmen. Es wird von der Aktivierung paramilitärischer Gruppen berichtet, unterstützt von der Vieh- und Kaffeewirtschafts-Oligarchie. Vor dem Hintergrund der schweren Menschenrechtsverletzungen und des Zusammenbruchs der Institutionen wird es für unmöglich gehalten, die Verteidigung der Menschenrechte zu gewährleisten, da rechtsstaatliche Garantien nicht existieren.</li>
<li>Es wurden schriftliche und grafische Beweismittel über die Präsenz zivil gekleideter Polizisten und Militärs gesammelt, die in öffentliche Versammlungen mit dem Ziel infiltriert wurden, Gewalttätigkeiten zu provozieren, die die nachfolgende Repression rechtfertigen sollten, sowie die AnführerInnen und TeilnehmerInnen zu verfolgen. Es wurde berichtet, dass Offiziere der Polizei und des Militärs große Geldsummen erhielten, um sich dem Putsch anzuschließen.</li>
<li>Es wird berichtet, dass Fernsehaufnahmen, Interviews und Fotografien der Presse genutzt werden, um TeilnehmerInnen der an den Mobilisierungen des Widerstands und des Protests gegen den Staatsstreich zu identifizieren und sie anschließend zu unterdrücken, sie festzuhalten oder zu töten.</li>
</ol>
<p>10.  Es wird berichtet, dass die TeilnehmerInnen an den Prozessen der Mobilisierung und Proteste gegen den Staatsstreich bedroht und verfolgt werden.</p>
<p>11.  Es wird berichtet, dass in einem Staat wie Honduras, wo der religiöse Diskurs von hohem Gewicht ist, die hohen Ränge der katholischen und evangelischen Kirche(n) Teil des Prozesses der Legitimierung des Putsches sind und eine furchtbare Rolle bei der gesellschaftlichen Demobilisierung spielen. Es wird berichtet, dass die hohen Ränge der katholischen und evangelischen Kirche(n) im Dienst des Staatsstreichs stehen.</p>
<p>12.  Es wurde aufgezeigt, dass die Putschisten versuchen, die Protestbewegungen durch Verschleiß zu erschöpfen und dass dieser Verschleiß in Gewalttätigkeiten mündet, welche die Nutzung von Gewalt rechtfertigt. Es wurden Berichte gesammelt, welche zeigen, dass die Sprengkörper, die in einigen Institutionen explodierten, mit dem Ziel gelegt wurden, die Repression zu rechtfertigen und zu versuchen, Venezuela, Nicaragua und El Salvador zu verwickeln, zu disqualifizieren oder zu beschuldigen.</p>
<p>13.  Es wurde argumentiert, dass es einen Ausdruck der Repression gibt, der effektiver als die körperliche Gewalt ist: der mediale Terrorismus, Produzent von Angst. Bestimmte Kommunikationsmedien werden beschuldigt, Nebelkerzen zu schaffen, um die Realität des Putsches zu verschleiern. Es wird berichtet, dass die Medien, die sich dem Staatsstreich entgegenstellten, durch das Militär besetzt und militarisiert wurden und ihre Vertreter bedroht oder festgehalten wurden, wie im Fall des Radio Progreso, des Kanal 36, der Bildungsprogramme für Frauen sowie weiterer&#8230; Darüber hinaus wurden internationale JournalistInnen des Landes verwiesen, sowie in einigen Fällen festgehalten und unterdrückt.</p>
<p>[Es folgt eine große Anzahl konkreter Fallbeispiele]</p>
<p>14.  Es wird berichtet, dass das Putschregime auf willkürliche und illegale sowie verfassungswidrige Art und Weise Ausgangssperren dekretiert hat, die sich über mehr als vier Tage hinzogen, sowie den Personenverkehr, Lieferungen von Wasser, Nahrungsmitteln und Medizin sowie jede Art humanitärer Hilfe für die Bevölkerung verhinderte, die sich dem Ausnahmezustand ausgesetzt sah, gleichzeitig die lokale Bevölkerung treffend und eine Situation extremer humanitärer Not provozierend.</p>
<p>15.  Es wurden schwere Vorwürfe empfangen, dass das honduranische Rote Kreuz, unter Verletzung des Mandates des Internationalen Roten Kreuzes, nicht sofort mit den erforderlichen, der Dimension der humanitären Not entsprechenden Mitteln herbeieilte, die dringenden Hilferufe der belagerten Bevölkerung auf diese Weise überhörend. Ferner, dass eine Ambulanz des Roten Kreuzes, mit einem Emblem des Roten Kreuzes, gewaltsam in eine Menschenansammlung hinein fuhr, dabei sogar einige Personen anfahrend, und dass Augenzeugen berichteten, dass diese Ambulanz Tränengas sowie Militärs transportierte. Obwohl die Autoritäten des honduranischen Roten Kreuzes berichteten, dass sie die Einheit nicht geschickt hatten, haben sie bis heute weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene öffentliche Vorwürfe erhoben, dass das Emblem des Roten Kreuzes illegalerweise für militärische und repressive Zwecke genutzt wurde, und haben sich dadurch zu Komplizen der Verletzung des internationalen Mandats der Organisation sowie der humanitären Notsituation gemacht. Ferner, dass wegen des öffentlichen Drucks auf das Honduranische Rote Kreuz dessen Autoritäten akzeptierten, die Nahrungs-, Wasser- und Medizintransporte zu begleiten. Dass die Fahrzeuge, die das Honduranische Rote Kreuz für die Transporte der humanitären Hilfe bereitstellte, wegen der Ablehnung durch die Autoritäten des Honduranischen Roten Kreuzes nicht mit dem Emblem des Roten Kreuzes gekennzeichnet wurden, und dass sie die Operation nicht mit einer der humanitären Notlage angemessenen Anzahl von Fahrzeugen und Ressourcen ausstatteten. Dass die an Kontrollstellen befindlichen Soldaten die Durchfahrt von Fahrzeugen des Transportes der humanitären Hilfslieferungen ohne Embleme des Roten Kreuzes, in welchen sich die Nahrungsmittel befanden, verhinderten, und damit die Situation extremer Gefahr, in welcher sich die notleidende Bevölkerung befand, verschlimmerten. Vor dem Hintergrund dieser Vorkommnisse sah sich das Honduranische Rote Kreuz anschließend gezwungen, einige ihrer Einheiten mit humanitärer Hilfe in die betroffene Zone zu schicken. Dass die Autoritäten des Honduranischen Roten Kreuzes keine öffentlichen Vorwürfe hinsichtlich dieser von den Militärs verübten, die internationalen Verträge sowie Menschenrechte verletzenden Vorkommnisse erhoben haben.<br />
Die Präsidentin des Honduranischen Roten Kreuzes, Frau Virginia de Mencía und das nationale Präsidium dieser Organisation werden für die Verletzung von sieben fundamentalen Prinzipien des Internationalen Roten Kreuzes verantwortlich gemacht: Humanität, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.</p>
<p>16.  Die de facto-Regierung von Herrn Roberto Micheletti sowie die Streitkräfte von Honduras werden für das hervorgerufene humanitäre Desaster in El Paraíso verantwortlich gemacht, für die willkürlichen und verfassungswidrigen Mittel des Ausnahmezustands sowie für die gegenüber der Bevölkerung ausgeübte Repression, die auf friedliche Art und Weise demonstrierte, die grundlegendsten verfassungsmäßigen Rechte des freien Personenverkehrs, der Meinungsfreiheit, des Rechts auf körperliche und psychische Unversehrtheit, Sicherheit, das Recht auf Nahrung und das Recht auf Leben verletzend, sowie für die Verletzung der internationalen Menschenrechtsabkommen, welche Honduras unterzeichnet hat.</p>
<p>17.   Es wurde eine Vielzahl von Meldungen über die besondere Repression gesammelt, welche die Frauen erleiden müssen, indem sexuelle Gewalt sowie Aggressionen als repressive Mittel gegen sie verwendet werden.</p>
<p>18.  Den Unternehmern wird vorgeworfen, Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Drohungen und Nötigung zu zwingen, an den Staatsstreich unterstützenden Aufmärschen teilzunehmen.</p>
<p>19.  Sogar aus Kreisen, welche den Staatsstreich rechtfertigen und ihn als „verfassungsmäßige Nachfolge“ bezeichnen, wird die Verletzung persönlicher Rechte des Präsidenten Zelaya durch Entführung, Ausweisung aus Honduras sowie die Verweigerung juristischer Verteidigung, anerkannte Rechte nach der honduranischen Verfassung, angeprangert.<br />
Seitens der gleichen Kreise wurde die Partizipation von Personen an der Regierung des Herrn Micheletti angezeigt, welchen schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden und über die offene Strafverfahren schweben, wie im Fall des sog. „Billy Joya“ und anderen.</p>
<p>20.  Die Menschenrechtsorganisationen dokumentierten der Asturischen Beobachterkommission über die Situation der Menschenrechte in Honduras 10 Morde, welche im Rahmen der politischen, sozialen und durch Protestmobilisierungen gegen den Staatsstreich verübt wurden.<br />
Darüber hinaus werden Vorwürfe neuer Fälle von Morden, des Verschwindenlassens, Folter, …, untersucht, welche nach Abschluss der Untersuchung in den endgültigen Bericht eingearbeitet werden.</p>
<p>21.  Am 5. August 2009 fand sich die Asturische Kommission in den Einrichtungen der Nationalen Autonomen Universität von Honduras (UNAH) ein, in welcher ein gewaltsames Eindringen der Polizei erfolgt war, die die Rektorin persönlich angriff, welche ihnen die Schwere der Verletzungen der universitären Autonomie zu verdeutlichen versuchte, eine Tat, die nicht einmal während der Militärdiktaturen der 70er Jahre begangen worden war.<br />
Die Asturische Kommission war Augenzeugin eines erneuten und sehr gewaltsamen Eindringens der Polizei in das Universitätsgelände, welches in mehreren Verletzungen sowie Zerstörungen der Umzäunungen des Gebäudes resultierte, aufgrund der angewandten Brutalität von Seiten der Uniformierten sowie des Anzündens eines Fahrzeuges innerhalb der UNAH.</p>
<p>22.  Die Organisationen, mit welchen sich die Asturische Kommission traf, schlugen vor, dass die Kooperationsfonds, welche für Programme oder Projekte unter Beteiligung von Regierungsorganismen bestimmt sind, bis zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung eingefroren bleiben. Darüber hinaus wurde die Überlegung mitgeteilt, dass es unnütz sei, einem Armut produzierenden Staat Fonds zur Bekämpfung der Armut bereitzustellen und vorgeschlagen, dass unter den aktuellen Umständen die Kooperationsfonds zur Unterstützung der Menschenrechtsorganisationen sowie zur Umsetzung von Mitteln umzuleiten seien, welche tatsächlich die Transformation der Umstände bezweckten, die Armut und Ungleichheit hervorrufen.<br />
Gleichermaßen wurde die Forderung nach der Präsenz einer größeren Anzahl internationaler Delegationen empfangen und, jedenfalls, mit permanentem Charakter, um die Verletzbarkeit, Unsicherheit und Schutzlosigkeit zu vermindern, in welcher sich die Verteidigerinnen und Verteidiger der Menschenrechte (Ombudsleute) befinden.</p>
<p>23.  Uns wurde berichtet und festgestellt, dass in einigen Fällen „Staatsstreiche auf örtlicher Ebene“ verübt werden, indem einige Stadtverwaltungen durch das Heer besetzt werden, auf illegale Weise BürgermeisterInnen festgehalten und abgesetzt werden und andere durch die Putschregierung eingesetzt werden.</p>
<p>24.  Die Familie des seitens der honduranischen Polizei ermordeten Polizisten, Roger Vallejo, bat diese Kommission ausdrücklich darum, mit dafür zu sorgen, dass keiner der verübten Morde unbestraft bleibe und dass die internationale Gemeinschaft die repressive Realität erfährt, welche das honduranische Volk erlebt, welches sich gegen den Staatsstreich zur Wehr setzt.</p>
<p>25.  Vor dem Hintergrund der Stärkung der Widerstandsbewegung und der Proteste gegen den Putsch bringt die Asturische Beobachterkommission für die Lage der Menschenrechte in Honduras ihre tiefe Besorgnis hinsichtlich einer möglichen Verschärfung der Repression zum Ausdruck.<br />
Die Asturische Beobachterkommission für die Lage der Menschenrechte in Honduras verpflichtet sich, eine permanente Verfolgung der Situation zu realisieren sowie sämtliche Menschenrechtsverletzungen, von denen sie erfährt, anzuzeigen.</p>
<p><strong>Empfehlungen</strong></p>
<p><strong>I. An die internationale Staatengemeinschaft</strong></p>
<p>1. Alle notwendigen Mittel einzusetzen, um dazu beizutragen, den Respekt und den Genuss der Menschenrechte durch die honduranische Bevölkerung zu garantieren;</p>
<p>2. Eine feste Position der Verurteilung des Staatsstreiches beizubehalten und die Wiedereinsetzung des Präsidenten Zelaya und die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung zu fordern;</p>
<p>3. Die Suspendierung der diplomatischen Beziehungen mit dem de facto-Regime sowie jede ökonomische oder finanzielle Unterstützung der in den Staatsstreichverwickelten staatlichen Institutionen beizubehalten;</p>
<p>4. Die Ergebnisse der durch das de facto-Regime einberufenen Wahlen nicht anzuerkennen, wie es vom Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten manifestiert wurde, sowie keinerlei Entscheidung dieser Regierung zu akzeptieren.</p>
<p><strong>Über die die bilateralen Beziehungen mit Honduras</strong></p>
<p>5. Die im Land anwesenden Botschaften müssen die angemessenen Maßnahmen zwecks Leistung eines Beitrags zum Schutz der VerteidigerInnen der Menschenrechte und zivilgesellschaftlichen AktivistInnen, u.a. durch folgende Mittel, beibehalten und verstärken:</p>
<p>- Besuche der Büros von Personen und Organisationen, die sich in Gefahr befinden</p>
<p>- Einladungen und ständiger Austausch mit selbigen</p>
<p>- Logistische Hilfe, welche sachdienlich ist für ihre Sicherheit und die Implementierung eines Warn- und Notsystems des unmittelbaren Zugangs für gefährdete Personen</p>
<p>- Gemeinsam mit internationalen NGOs eine weitere Unterstützung für die honduranische Zivilgesellschaft eröffnen, um ihre Fähigkeit zu Schutz und Beobachtung der Menschenrechte zu verstärken. Insbesondere ist es notwendig, die menschlichen und finanziellen Ressourcen derjenigen zu erhöhen, die die Nöte der im Binnenland Lebenden versorgen.</p>
<p>6. Die internationale Kooperation muss die Suspendierung der Unterstützung des Staatshaushalts sowie von Programmen für staatliche Institutionen, die in den Putsch verwickelt sind, beibehalten, wie auch die humanitäre Hilfe und die Kooperation mit Organisationen der honduranischen Zivilgesellschaft.</p>
<p>7. Die Staaten müssen individuelle Maßnahmen gegen die Hauptverantwortlichen des Staatsstreichs ergreifen, wie die Restriktion der Visavergabe und das Einfrieren von Bankkonten außerhalb des Landes.</p>
<p><strong>Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Honduras</strong></p>
<p>8. Hinsichtlich der Beziehungen zwischen Honduras und der Europäischen Union müssen folgende Maßnahmen angewandt werden:</p>
<p>- Die in Art. 1 des Rahmenvertrags zwischen der der Europäischen Union und Zentralamerika von 1993 angeführte Demokratieklausel, die die Suspendierung der Kooperation im Fall einer schweren Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung vorsieht.</p>
<p>- Das Unterlassen diplomatischer Beziehungen mit der illegitimen Regierung, wie auch mit allen diplomatischen VertreterInnen auf dem Gebiet der Europäischen Union, die die de facto-Regierung unterstützen.</p>
<p>- Über die unmittelbare Haushaltshilfe hinausgehende Suspendierung aller Programme, die darauf gerichtet sind, die staatlichen Institutionen zu unterstützen, die die de facto-Regierung unterstützen.</p>
<p>- Beibehaltung des Beschlusses der Suspendierung der Verhandlungen über den Assoziationsvertrag zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika, bis die verfassungsmäßige Ordnung in Honduras wiederhergestellt ist.</p>
<p>- Suspendierung Honduras´ vom Allgemeinen Präferenzensystem (APS plus) der Europäischen Union.</p>
<p>II. An die internationalen Organe und Organismen</p>
<p>9. Die Interamerikanische Menschenrechtskommission muss die Beobachtung der Lage der Menschenrechte in Honduras beibehalten und weiterhin Vorschläge vorbringen, um die Bevölkerung in Honduras zu schützen; in diesem Sinne drängen die folgenden Aktionen:</p>
<p>- Die Fortesetzung der Erteilung von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Personen in Gefahr</p>
<p>- Kurzfristige Realisierung eines Landesbesuchs in situ und Veröffentlichung eines Berichtes mit Vorschlägen, die für angemessen erachtet werden.</p>
<p>10. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen muss sich gegen den Staatsstreich in Honduras aussprechen und darüber hinaus Maßnahmen ergreifen, welche der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung dienen.</p>
<p>11. Das System des Menschenrechtsschutzes der UNO muss geeignete Mechanismen in Gang setzen, um die Menschenrechte in Honduras zur Sprache zu bringen, und möge insbesondere folgende Maßnahmen erwägen:</p>
<p>- Eine Resolution auf Ebene des Menschenrechtsrates anzunehmen;</p>
<p>- Eine permanente Repräsentation des Hohen Kommissars für Menschenrechte in Honduras einrichten;</p>
<p>- Untersuchungsvisiten seitens der SpezialreferentInnen in den Bereichen Meinungsfreiheit, Ombudsleute für Menschenrechte und Unabhängigkeit von RichterInnen und AnwältInnen durchführen.</p>
<p>12. Der Internationale Strafgerichtshof muss präventiv handeln. Daher beantragen wir beim Generalstaatsanwalt der Internationalen Strafgerichtshofs, Ermittlungsverfahren im Hinblick auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung wegen Verstoßes gegen Art. 7 b) des Rom-Statuts, welches die Zuständigkeit für das Verbrechen politischer Verfolgung behandelt, einzuleiten.</p>
<p>III. An die Autoritäten und die honduranische Zivilgesellschaft</p>
<p>13. Die Sonderstaatsanwaltschaft für Menschenrechte muss mit größerer Sorgfalt im Hinblick auf die Verteidigung der Menschenrechte der honduranischen Bevölkerung handeln und eine Notkooperation mit der internationalen Gemeinschaft fordern, um ihre Arbeit mit größerer Effektivität zu betreiben. Ramón Custodio, Nationaler Kommissar für Menschenrechte, muss zurücktreten, oder der Kongress muss ihn ersetzen und eine Person benennen, die nicht in den Staatsstreich verwickelt war und Anerkennung in der Verteidigung der Menschenrechte genießt.</p>
<p>15. Die zuständigen juristischen Autoritäten müssen das Dekret 11-2009 für verfassungswidrig erklären.</p>
<p>16. Die Autoritäten müssen die Menschenrechtsverletzungen untersuchen, die durch die de facto-Regierung verübt oder gesponsert wurden, und ihren Pflichten gehorchen, um sich nicht ihrerseits wegen Verweigerung effektiven Rechtsschutzes belangt zu werden.</p>
<p>Die Mitglieder der Streitkräfte und Polizei von Honduras müssen ihre Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung zu verteidigen, erfüllen; ihnen muss klar sein, dass sie ein Recht haben, den Gehorsam gegenüber Befehlen zu verweigern, die die Menschenrechte verletzen, und dass sie eine persönliche Verantwortung für die undifferenzierte bzw. missbräuchliche Anwendung von Gewalt besitzen.</p>
<p>18. Die politischen Kräfte, die Nationale Widerstandsfront und die Zivilgesellschaft im Allgemeinen möge einen nationalen Dialog einberufen, der dazu beiträgt, eine neue institutionelle, ökonomische und soziale Ordnung zu schaffen, die den sozialen Frieden, den sozialen Rechtsstaat und den umfassenden und integralen Schutz der Menschenrechte zu sichern.</p>
<p><strong>Die Asturische Beobachterkommission für die Lage der Menschenrechte in Honduras,</strong></p>
<p><strong>Tegucigalpa, Honduras, 6. August 2009,</strong></p>
<p><strong>Oviedo, Asturia, 12. August 2009</strong></p>
<p>übersetzt von Heiner Fechner und Martha Valdez</p>
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