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Der Schutz des Einzelnen vor Überwachung durch die NSA – ist dieser Schutz politisch gewollt?

Donnerstag, 15. Mai 2014 | Autor: hfe | Diese Seite als PDF herunterladen

Von Manfred Hanesch

Der seit den Enthüllungen von Edward Snowden bekannt gewordene tatsächliche Umfang der Abhörmaßnahmen durch die NSA gegenüber dem Telefon- und Handyverkehr, sowie dem Internetverkehr und der Mail- und SMS-Nachrichten, wirft verschiedene Fragen auf.

In welchem Umfang ist der Betroffene durch unsere Gesetze und die Verfassung vor einer Ausspähung seiner Daten geschützt und ist dieser Schutz auch politisch gewollt?

Welche Möglichkeit sieht das Gesetz zum Schutz des Betroffenen vor?

Das Grundgesetz sieht zunächst in Artikel 10 den Schutz des Post-, Telefon- und Fernmeldegeheimnisses vor. Dieser Schutzbereich wird durch das G 10 Gesetz näher ausgestaltet. Nach diesen Regelungen tritt jedoch der Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs gegenüber dem Allgemeinwohl bei Vorliegen bestimmter Gefahren für das Allgemeinwohl zurück. Dem Anbieter von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist die Weitergabe privater Daten möglich, er ist hierzu auf eine Konsultation durch den Verfassungsschutz hin sogar verpflichtet. Unter Gefahren für das Allgemeinwohl wird die Gefährdung für die Sicherheit und Ordnung sowohl der Bundesrepublik wie auch die der alliierten Verbündeten verstanden, wie durch den international organisierten Terrorismus.

Derjenige, der regelmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste anbietet, ist auf Anordnung verpflichtet, dem Verfassungsschutz des Bundes und der Länder sowie dem BND und dem MAD Auskunft über die näheren Umstände der Einzelverbindungen zu erteilen. Diese sind danach verpflichtet, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen und die Daten selbst, die hierbei gewonnen werden, an diese weiterzuleiten. Die hierbei gewonnenen Daten werden im Wege einer formlosen Konsultation an die Verfassungsschutzbehörden der Bundesrepublik und der Alliierten weitergegeben. Diese Maßnahmen unterliegen lediglich der Kontrolle eines Parlamentarischen Rates.

Auf Antrag des BND können diese Beschränkungen dieser Grundrechte – beispielsweise für internationale Telekommunikationsbeziehungen soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt – genehmigt werden. Die Verfassungsorgane dürfen für weitere Ermittlungen bestimmte Suchbegriffe verwenden, um für die Aufklärung bestimmter Sachverhalte den Nutzerkreis dieser Verbindungen im Verdachtsfall einzugrenzen. Diese Suchbegriffe beinhalten bestimmte Identifizierungsmerkmale, die zu einer gezielten Erfassung und Auswertung bestimmter Verbindungsdaten führen und damit den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. So können diese Datensätze nach bestimmten Suchwörtern auf einen kleinen Nutzerkreis eingeschränkt und damit zum Gegenstand staatlicher Sicherheitsmaßnahmen werden.

Diese Maßnahmen werden dem Betroffenen erst nach deren Durchführung mitgeteilt, sofern nicht der mit der Maßnahme verfolgte Zweck gefährdet ist. Gegen diese Maßnahmen und deren Vollzug ist der Rechtsweg nicht zulässig. Die auf diese Weise gewonnenen Datensätze können derzeit in noch unbestimmter Dauer auf Vorrat gespeichert und weitergegeben werden, ohne dass diese Maßnahme rechtswidrig ist. ierbei dürfen

Hieran wird auch das von der Bundesrepublik noch zu erlassende Gesetz zur Regelung der Vorratsdatenspeicherung nichts ändern. Die Verabschiedung bzw. Verwerfung des bisher vorliegenden Entwurfs, der von EU auf Grund einer europäischen Richtlinie 2006/023/EG eingefordert wird, sollte erst nach der Entscheidung des EUGH vom 08.04.2014 erfolgen, die die Vereinbarkeit dieser Richtlinie mit Art. 8 der Charta der Grundrechte der EU betrifft. Die Kritikpunkte richten sich hierbei zum einen gegen die Speicherdauer und der nicht ausreichend klaren Regelungen zu den Zugriffsmöglichkeiten auf die gespeicherten Daten. Die EU sieht sich dabei in Einklang mit Art. 8 der Charta der Grundrechte der EU.

Der Europäische Gerichtshof erklärte hierzu in seinen Entscheidungen vom 08.04.2014 die EU-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig (C-293/12 u. C-594/12). Die darin enthaltenen Reglungen verstoßen mit der Möglichkeit einer Vorratsdatenspeicherung ohne den konkreten Anlass des Verdachts auf eine schwere Straftat zum Zwecke einer späteren Auswertung dieser Daten und die damit verbundene unbeschränkte Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu diesen Daten gegen das in Art. 7 EU-Grundrechtecharta niedergelegte Recht auf Achtung der Privatsphäre. Das Ziel der zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten diese Daten sicherzustellen, ist zwar legitim. Nicht aber die mit der Richtlinie verbunden Möglichkeit des Eingriff in die Grundrechte jedes EU-Bürgers, der auch nur mittelbar oder entfernt in den Zusammenhang des Interesses an der Aufklärung dieser Straftaten gerät.

Gegenstand der verworfenen Speicherungspflicht sind u. a. folgende Daten:

-          Betreffend das Telefonnetz und den Mobilfunk: die Rufnummer des anrufenden Teilnehmers und des angerufenen Teilnehmers nebst der genauen Anschrift und der IP-Adresse und der Benutzerkennung.

-          Betreffend die Internettelefonie und den Mailverkehr: die Namen und Anschriften der angerufenen Teilnehmer nebst Benutzerkennung und IP-Adresse und das Datum und die Uhrzeit sowie die Länge des Gesprächs.

-          Betreffend den reinen Internetzugang: Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer Zeitzone mit der vom Internetzugangsanbieter einer Verbindung zugewiesenen dynamischen oder statischen IP-Adresse und die Benutzerkennung des Teilnehmers.

Art. 8 der Charta der Grundrechte der EU besagt, dass jede Person das Recht auf den Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Diese dürfen nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke, wie zur Verfolgung schwerer Straftaten, die die öffentliche Sicherheit gefährden (z. B. dem Terrorismus), und mit Einwilligung der betroffenen Personen auf einer speziell gesetzlich geregelten Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, eine Auskunft über die sie betreffenden gesammelten Daten und deren konkreten Verwendungszweck zu erhalten und die Berichtigung dieser Daten zu erwirken. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Der Europäische Gerichtshof fordert daher neben der Begrenzung dieser Speicherung auch die Möglichkeit der Information des Betroffenen unter Einhaltung des Rechtswegs zur Abwehr unberechtigter Speichermaßnahmen, so speziell für jeden mittelbar oder entfernt von einer strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahme Betroffenen.

Welchen weiteren Grundrechtsschutz bieten demgegenüber die bisherigen Regelungen des Grundgesetzes?

Einen weiteren Schutz bietet das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs.1 u. 2 Abs.1 GG. Dieses Grundrecht wurde insbesondere durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1984 und 2008 wie folgt konkretisiert.

Dieses Grundrecht gibt jedem Betroffenen die Befugnis, selbst zu bestimmen, wann und in welchem Umfang er persönliche Sachverhalte preisgeben möchte. Staatliche Einschränkungen dieses Grundrechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen für den Bürger klar und erkennbar ergeben. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Dieses Allgemeininteresse sollte in einer Ausführungsregelung näher erläutert und eingegrenzt werden, um im Einzelfall eine richterliche Kontrolle der Maßnahme zu ermöglichen. Eine besondere Ausprägung des Schutzbereichs erfährt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses.

Der Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses umfasst auch die Kommunikationsdienste wie das Internet oder den Mailverkehr. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich auf die von einem Kommunikationsteilnehmer gespeicherten Inhalte und Umstände seiner Telekommunikation, sofern diese nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen vor einem Zugriff durch den Inhaber dieser Daten geschützt sind. Wird jedoch ein komplexes informationstechnisches System, wie ein Internetanschluss, zum Zweck der Telekommunikationsüberwachung mit einem Spionageprogramm technisch infiltriert, so ist die entscheidende Hürde genommen, um das System insgesamt auszuspähen. Die hiermit bedingte Gefährdung der Datensicherheit geht weit über diejenige Gefährdung hinaus, die mit einer bloßen Überwachung der laufenden Telekommunikation verbunden ist. So können auch diejenigen Daten, die auf dem PC abgelegt sind und keinen Bezug zu der konkreten Maßnahme haben, überwacht werden. Diese gesteigerte Maßnahme schafft die Gefahr, dass Daten umfassend erhoben und an andere Organisationen weitergegeben werden können. Verschafft sich der Staat also auf diese Weise Kenntnis von den Inhalten einer über die Kommunikationsdienste des Internet geführten Fernkommunikation auf dem dafür mittels Spionageprogramme genutzten technischen Weg, so liegt darin ein Eingriff in die Unverletzlichkeit des Rechts auf die informationelle Selbstbestimmung vor. Hieraus werden folgende Rückschlüsse gezogen.

-          Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in besonderer Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme erfordert folgenden rechtsstaatlichen Schutz vor einer Überwachung der hierbei anfallenden Daten.

-          Der Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses ist umfassend zu gewährleisten, sie umfasst auch die Sicherheit der

  • Kommunikationsdienste, wie des Internet und des Mailverkehrs.
  • Die gespeicherte Informationen des Nutzers sind durch Schutzsysteme gegen das Ausspähen von Daten zu schützen,
  • die technische Infiltrierung dieser Systeme ist einzuschränken,
  • der Schutz der Integrität und der Vertraulichkeit dieser informationstechnischen Systeme sind innerhalb der Grenzen gesetzlicher Regelungen zu schützen. Diese umfassen auch ein Informationsrecht über die konkrete Überwachungsmaßnahme und unterliegen dem effektiven Rechtsschutz.

Dieser Schutzbereich wird jedoch durch die bis heute nicht gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Überwachung des Einzelnen im Rahmen des G-10 Gesetzes unterlaufen.

Im Gegensatz zu den klaren Vorgaben der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs  existiert innerhalb der Regelungen des G 10 Gesetzes weder ein Informationsrecht des Betroffenen, noch wird der Rechtsweg zur Abwehr gegenüber der Speicherung und Weiterleitung persönlicher Daten an die Geheimdienste gewährleistet. Diese Regelungslücke ist, wie die geschichtliche Entwicklung zeigt, auch politisch gewollt. Die wichtigsten Stationen dieser Entwicklung sind.

  • Unter Adenauer 1955: Die Ablösung der Besatzungsherrschaft.
  • Unter Brandt 1968: Die Öffnung zur neuen Ostpolitik.
  • Unter Kohl 1990: Die Wiedervereinigung.

Mit der vollen Souveränität der Bundesrepublik und deren Eingliederung in das westliche Bündnis als Bündnispartner war ein hoher Preis verbunden. Das bis dahin geltende Besatzungsstatut sollte im Rahmen der Überwachung und Spionage weiterhin bestehen. Dieses bedeutet, die bis 1955 von Seiten der Alliierten praktizierten Überwachungsmaßnahmen sollte die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der erlangten Souveränität weiter ermöglichen und sogar selbst weiterführen. Der in das Grundgesetz aufgenommene Schutz des Post-, Telefon- und Fernmeldegeheimnisses sollte in seiner Funktion auf einen Programmsatz beschränkt bleiben, ohne im Rahmen einer rechtsstaatlichen Gesetzgebung den Schutz dieses Grundrechts durch die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unter Einhaltung des Rechtswegs zu gewährleisten. Ein solches Gesetz zum Schutz des Einzelnen vor staatlicher Überwachung wurde nie erlassen. Erlassen wurde nur ein Gesetz zu einer „Gewährleistung staatlicher Überwachungen“ zum Nachteil dieses Grundrechts im Wege des G-10 Gesetzes.

Die Alliierten sollten bis 1956 solange den Post- und Fernmeldeverkehr überwachen, bis die Bundesregierung selbst auf Grund eines deutschen Gesetzes ermächtigt sei, diese durchzuführen. Das Grundrecht auf die Unversehrtheit des Post- und Fernmeldeverkehrs wurde gar nicht erst wirksam, da ein entsprechendes Gesetz zur Ausgestaltung und der Möglichkeiten eines verfassungsmäßigen Eingriffs in dieses Grundrecht nie erlassen wurde. Die Ablösung des alliierten Vorbehaltsrechts war an die Beibehaltung der bis dahin uneingeschränkten Überwachungsmöglichkeiten zu geheimdienstlichen Zwecken gebunden.

Unter Brandt wurden 1968 die Altlasten der Adenauerzeit mittels der Notstandsgesetze und des G 10 Gesetzes korrigiert, die die alliierten Rechte, wie das Notstandsrecht und der Überwachungsvorbehalt, ablösen sollten. Mit dem G 10 Gesetz durften die Alliierten auch weiterhin eigene Überwachungsmaßnahmen durchführen oder durchführen lassen. In einem Verbund mit den Bundes- und Landesverfassungsschutzbehörden wurde die Bundesrepublik mit einem Netz von Überwachungsstellen überzogen, die im Bedarfsfall eine flächendeckende Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ermöglichten. Zuständig für die Überwachung der Alliierten wurde für die Postüberwachung der Verfassungsschutz, für die Fernmeldeüberwachung der BND. Die westdeutschen Dienste lösten über die Bundespost Überwachungsmaßnahmen für die Alliierten aus und leiteten hierbei gewonnenes Material zur Auswertung an die Briten, Amerikaner und Franzosen weiter. Weiter wurde der Rechtsweg abgeschnitten und ein Informationsrecht der Betroffenen ausgeschlossen.

Unter Kohl wurde 1990 im Rahmen des Einigungsvertrages geklärt, dass alle Regelungen, also alle deutsch-alliierten Verträge und Vereinbarungen inklusive des Natotruppenstatuts, deutsche Gesetze, Regelungen und Erfahrungen zum Aufbau eines im Geheimen operierenden Überwachungsstaates als Erbmasse in die deutsch-deutsche Wiedervereinigung eingebracht werden sollten und bis heute weiter fortbestehen.

Welches Fazit ist aus dieser politischen und historischen Entwicklung zu ziehen im Sinne von Josef Foschepoth, der anlässlich einer Rede zur Verleihung des Whistleblowerpreises im Jahre 2013 obige Erkenntnisse vortrug und folgende Forderungen aufstellte, zu ziehen?

-          Es ist zunächst eine Debatte dahingehend notwendig, dass Grund- und Freiheitsrechte als höchster Wert angesehen und anerkannt werden sollten.

-          Es sollte eine Prüfung aller sicherheitsrelevanten Gesetze anhand von grundlegenden verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgen.

-          Dieses gilt besonders für die Fortgeltung alliierten Rechts (Abkommen und Verträge und das Natotruppenstatut)

-          Es sollte eine Revidierung und Ergänzung des G 10 Gesetzes nach rechtstaatlichen Grundsätzen erfolgen. Diese sollten insbesondere beinhalten:

-          Das Recht auf die Benachrichtigung und Information über eine Überwachung Ebenso sollte der Rechtsweg dem Betroffenen offenstehen.

Ein Verfassungsbruch im Bereich der Grundrechte auf Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts und des Bereichs des Post-, Telefon- und Fernmeldegeheimnisses mit der im letzten Jahr bekannt gewordenen Dimension der Ausspähung privater Daten macht die Notwendigkeit dieser Forderungen deutlich.  Es erfolgte nicht allein durch die NSA, sondern in einem Kontext mit der seit 1948 geltenden Rechtslage gegenüber den Alliierten, des Besatzungsvorbehalts. Es erfolgte eine Weitergabe gewaltiger Datenmengen durch die Bundesrepublik an die USA. Für die Eingliederung in das westliche Bündnis als Bündnispartner der NATO war diese Entwicklung politisch auch gewollt, Rechtsverstöße wurden in Kauf genommen und akzeptiert. Dieses belegt auch die kontinuierliche Rechtsentwicklung, die in der G10 Gesetzgebung ihren Höhepunkt fand. Diese Rechtslage stützt einseitig alliierte Interessen, nicht aber die Interessen des zu unrecht abgehörten Betroffenen. Eine bundesgesetzliche Korrektur mit Aufnahme eines Informationsrechts und eines effektiven Rechtsschutzes ist daher zwingend, soll dieser Grundrechtsbereich nicht weiter ausgehöhlt werden.

Die Ausgangsituation bleibt damit wie folgt beschrieben.

Die Daten werden von den Telekommunikationsanbietern zunächst in einem derzeit noch offenen Zeitfenster gespeichert. Sollten in diesen Speicherzeitraum Konsultationen von inländischen oder ausländischen Verfassungsschutzbehörden erfolgen, könnten in diese vollständig an diese weitergeleitet werden, damit diese nach einem bestimmten Suchmuster diese Daten auswerten und weiterverwenden können, um gegen jeden hiervon Betroffenen Einzelmaßnahmen zur Sicherung der Interessen der Allgemeineinheit ungefiltert einzuleiten.

Mit der Neugestaltung des G-10 Gesetzes können die in Art. 10 GG Grundrechte auf das Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis nur gegenüber den Landesverfassungsschutzbehörden rechtsstaatlich geschützt werden. Da diese Daten jedoch auch an die Alliierten weitergegeben werden können, ist auch eine internationale Regelung zum Schutz dieser Daten erforderlich. Dieses kann nur durch eine Offenlegung aller Verträge und Gesetze mit den Alliierten erfolgen und über eine neue vertragliche Regelung abgesichert werden, die auch international das Recht auf Information und die Einhaltung eines Rechtswegs vorsieht. Die Dauer der Vorratsdatenspeicherung müsste ebenfalls gesetzlich in Einklang mit den oben genannten europäischen Regelungen und entsprechend neu strukturierten Verträgen mit den Alliierten geregelt werden. Hierbei sind auch die klaren Vorgaben der Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs vom 08.04.2014 zur Vorratsdatenspeicherung einzuhalten, die eine Beschränkung der Speichermaßnahmen auf den Kreis der direkt von Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen beinhalten und für alle Betroffene sowohl Informationsrechte wie auch den Rechtsweg vorschreiben.

Die bisher übliche allumfassende Sammlung privater Daten nach dem Grundsatz von Tante Hiltrud „Wer weiß, für welchen Zweck wir diese Lebensmittel (Daten) noch brauchen“ ist damit nicht mehr möglich.

Diese Grundsätze sollten auch gegenüber den Alliierten unter Einschränkung der bisher weit gefassten Befugnisse angewandt und die Überwachung auch tatsächlich auf diese wenigen Bereiche reduziert werden. Ebenso sollten alle Maßnahmen gegenüber nur mittelbar oder entfernt Betroffenen, deren Daten bei dieser Gelegenheit nur mitgesammelt und später weiter verwendet werden können, von diesen Überwachungen und Weitergaben geschützt werden. Dieses schließt auch die erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzende Suchsystematik über ein Suchmuster unter Verwendung von einigen wenigen Begriffen gegenüber einem kleinen Kreis von Betroffenen ein, die zu der Zeit der ersten Konsultation als noch nicht verdächtig galten, ein.  Nur auf diese Weise sieht der Verfasser eine Chance auf eine dauerhafte Sicherung des Datenschutzes zugunsten des Betroffenen.

Sollen die notwendigen Maßnahmen nicht in einem einheitlichen Kontext erfolgen, ist nach derzeitigem Sachstand die jederzeitige ungefilterte Überwachung des Einzelnen möglich und weiterhin erwünscht. Daher zieht der Verfasser den Rückschluss, dass ein Schutz hiergegen auf Grund der verbesserten technischen Voraussetzungen der Überwachung und der derzeit geltenden Regelungen nicht existiert. Dieses sollte auf breiter Basis diskutiert werden. Die Alternative wäre, man sähe die Überwachung als persönliches Gut an, das mit dem heutigen Lebensstil untrennbar verbunden ist.

Manfred Hanesch, Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht

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Thema: Staat Demokratie BürgerInnenrechte

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