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	<title>RechtProgressiv &#187; Staat Demokratie BürgerInnenrechte</title>
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		<title>Katalonien &#8211; Die Stunde der Separatisten?</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Nov 2017 07:06:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[von Norman Paech
Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Trotz der Pirouette, mit der der katalanische Präsident Puigdemont den Schwung aus dem Referendum genommen hat, gräbt sich der Wunsch nach Trennung und Selbstbestimmung tiefer in das politische Tagesgeschehen Spaniens und beunruhigt Europa. Ob das Baskenland oder die Balearen, Südtirol, Flandern, Korsika oder die Bretagne, Schottland, Kosovo oder die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Norman Paech</p>
<p>Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Trotz der Pirouette, mit der der katalanische Präsident Puigdemont den Schwung aus dem Referendum genommen hat, gräbt sich der Wunsch nach Trennung und Selbstbestimmung tiefer in das politische Tagesgeschehen Spaniens und beunruhigt Europa. Ob das Baskenland oder die Balearen, Südtirol, Flandern, Korsika oder die Bretagne, Schottland, Kosovo oder die Krim und die Kurden – nur die Tschechen und Slowaken haben sich fast unbemerkt ohne Gewalt und politische Stürme voneinander getrennt.</p>
<p>1. Jedes Land hat seine eigene politische Geschichte, aber eines ist ihnen gemeinsam: wie Spanien sind alle Staaten ethnisch und kulturell sehr vielfältig, worauf sie zumeist stolz sind. Und gerade das traditionell zentralistische Spanien hat nach der Franco-Diktatur ein System der Autono­men Gemeinschaften entwickelt, welches interessantes Anschauungsmaterial für praktische Lö­sungen komplizierter Nationalitätenkonflikte und Sprachenregelungen bietet, die  für andere Länder durchaus Vorbild sein könnten. Dabei ging es im Kern um einen Prozess der Dezentralisierung und Kompetenzverlagerung an regionale Selbstverwaltungseinheiten, der heute immer noch nicht abgeschlossen ist.</p>
<p>Er betrifft die nicht-kastilischen Volksgruppen, die den Begriff der Minderheit für sich ablehnen. Es sind die sog. historischen Gemeinschaften im Baskenland, Kata­lonien, Galizien und Navarra, ferner die nicht Kastilisch sprechende Bevölkerung in Valencia und auf den Balearen. Die forcierte Politik der Kastilisierung mit ihrem traurigen Höhepunkt zur Franco-Zeit hat in vielen Gebieten die traditionellen Sprachgemeinschaften faktisch zu quantitativen Minderheiten ge­macht, konnte aber ihre besondere Identität und die Autonomieforderungen nicht auslöschen.</p>
<p>Heute ist in allen Autonomiestatuten der Gemeinschaften die Pflicht zum Schutz und Förderung der eigenen Sprachen (vor allem Baskisch und Katalanisch) veran­kert. Castellano ist die Amtssprache des spanischen Staates, die Regionalsprachen sind gleichberechtigte Amtssprachen in den Autonomen Gemeinschaften. Sie gel­ten auch für die Behörden der Zentralverwaltung in ihren Beziehungen zu den au­tonomen Gemeinschaften. Autonomiestatute wurden für das Baskenland und Katalonien 1978, für Galizien 1981, für Valencia und Navarra 1982 sowie für die Balearen 1983 erlassen. Dar­über hinaus sind jeweils eigene Sprachengesetze über die Verankerung der Spra­chen im öffentlichen Verkehr, Behörden, Armee, Kirche etc., über Förderungspro­gramme, Schulgebrauch, Zweisprachigkeit der Ortsnamen, Verkehrsschilder etc. erlassen worden. Alle Sprachengesetze fordern die Gleich­berechtigung der eigenen Sprache neben dem Castellano an den Universitäten der Autonomen Gemeinschaften, was faktisch bisher nur in Katalonien erreicht worden ist. Allein die Gerichtssprache unterliegt der ausschließlichen zentralstaatlichen Gesetzeskompetenz, die jedoch Zweisprachigkeit und Übersetzung regelt.</p>
<p>Seit 1976 gibt es keine Straf- und Verbotsbestimmungen mehr gegen separatisti­sche Aktivitäten und Vereinigungen, außer wenn sie mit gewalttätigen Mitteln verfolgt werden. So hatten es die meisten Regierungen vermieden, die baskische Herri Batasuna Partei, die offen die ETA unterstützte, vor Gericht zu stellen. Erst die konservative Regierung unter Ministerpräsident Aznar hatte mit dieser Zu­rückhaltung gebrochen, und die Führung der Herri Batasuna mit einer Anklage überzogen. Der Prozess hatte Mitte Oktober 1997 in Madrid begonnen und mit der Verurteilung der gesamten Parteispitze geendet.</p>
<p>Die politische Repräsentation der Gemeinschaften knüpft an die Geschichte der Nationen der Katalanen, Basken und Galizier an, deren Kernsiedlungsräume mit den Grenzen der heutigen Autonomen Gemeinschaften im Wesentlichen überein­stimmen. Vor allem im Baskenland und Katalonien haben sich gesonderte Parteien­systeme herausgebildet. Ihre Parlamente verfügen über spezielle Gesetzgebungs- und Ausführungskompetenzen in den Bereichen Kultur, Bildung u. Wissenschaft, Wirtschaft u. Landwirtschaft, lokale Verwaltung, Raumordnung und Städtebau, Sozialpolitik, Justizwesen und öffentlichen Sicherheit. Das Baskenland und Katalonien haben eine eigene Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie eigene Poli­zeihoheit erhalten. Die Finanz- und Steuerhoheit liegt aber nur im Baskenland bei der Gemeinschaft selbst, die an den Haushalt des Zentralstaates eine pauschale Zuwei­sung abführt.</p>
<p>Der Prozess der Dezentralisierung und Autonomisierung ist noch nicht abgeschlos­sen, wie das Referendum in Katalonien beweist. Doch haben alle Zentralre­gierungen keinen Zweifel daran gelassen, dass die Dezentralisierung nicht bis zur Sezes­sion gehen darf. Das ist einsehbar, denn die Entlassung einer Gemein­schaft aus dem Staatsverband wird unweigerlich die Sezession weiterer Gemein­schaften und damit den Zerfall Spaniens zur Folge haben. Im Baskenland, der Re­gion mit der bislang stärksten Unabhängigkeitsbewegung, sind allerdings derzeit höchstens 35 % der Bevölkerung für einen eigenen Staat. Doch wird das „erfolgreiche“ Referendum in Katalonien der Bewegung im Baskenland zweifellos wieder Flügel verleihen.</p>
<p>So sehr sich Dezentralisierung und Autonomisierung im heutigen Spanien bisher  als relativ erfolgreiche Wege der Integration und des Zusammenhalts auch unter­schiedlicher Sprachgemeinschaften erwiesen haben, so wird dieser Prozess ohne Dialog über eine erfolgreiche ökonomische Gleichstellung (z.B. Finanz- und Steuerhoheit) und den Abbau des zentralstaatlichen Autoritarismus keine Beruhigung separatistischer Am­bitionen in ganz Spanien bringen.</p>
<p>2. Das Völkerrecht hat eine lange Erfahrung mit Sezession, dem Zerfall und der Aufteilung von Staaten. Es hat daraus eindeutige Regeln entwickelt. Dabei spielten zwei sich widersprechende Prinzipien eine entscheidende Rolle: die territoriale Integrität, die in Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta als zwingendes Recht anerkannt wurde, und das Selbstbestimmungsrecht, welches allerdings erst 1976 den gleichen Status zwingenden Rechts erhielt, als die beiden Pakte über politische und bürgerliche sowie soziale, wirtschaftliche und kulturelle Recht, in deren Art. 1 das Recht jeweils verankert war, in Kraft traten. Das Selbstbestimmungsrecht war die rechtliche Grundlage der Befreiungsbewegungen in ihrem Kampf gegen die alten Kolonialherrschaften vornehmlich in Afrika. Es gab den Kolonialvölkern das Recht, sich von den Kolonialherren und ihren Staaten zu trennen, u. zw. mit den Mitteln der Gewalt, was allerdings die nun in der NATO versammelten alten Kolonialmächte nicht anerkennen wollten. Mit dem Erfolg der Befreiungskämpfe und dem Ende der Kolonialherrschaft entschied jedoch die Organisation der afrikanischen Staaten (OAU), von nun an der territorialen Integrität der vom Kolonialismus befreiten Staaten den Vorrang einzuräumen und die kolonialen Grenzen anzuerkennen. Der Grund: würde man allen afrikanischen Völkern ein Sezessionsrecht geben, wäre der Kontinent nicht nur in Kürze einem Spaltungsprozess in hunderte kleiner und kleinster Staaten, sondern auch Gewalt und Krieg wie Deutschland im dreißigjährigen Krieg ausgesetzt.</p>
<p>Die Akzeptanz der alten Grenzen und der Vorrang der territorialen Integrität sollten allerdings nicht den Untergang des Selbstbestimmungsrechts bedeuten. Sie sollten das Recht nur auf Autonomie und Selbstverwaltung, politisch, wirtschaftlich und kulturell, in den Grenzen des Staates beschränken. Nur in dem Fall, dass der Zentralstaat diese Rechte verweigert und dem Volk die grundlegenden Menschenrechte dauerhaft vorenthält und es unterdrückt, sollte das Recht zur Sezession wiederaufleben. Eine politisch nüchterne und rationale Entscheidung, die auch von der UNO akzeptiert wurde. Eine Sezession konnte in Zukunft also nur noch dann nach den Regeln des Völkerrechts verlaufen, wenn die Entscheidung vom ganzen Staat, sei es Regierung und Parlament oder andere den Gesamtwillen repräsentierende Institutionen getroffen wird. Daran haben sich die Schotten in ihrem vergeblichen Versuch, sich von England zu trennen, gehalten. Aber auch die Tschechen und Slowaken bei der Auflösung der Tschechoslowakei 1993 und die Sudanesen, als sie sich nach dem Referendum, welches sie 2005 vereinbart hatten, im Jahr 2011 trennten, mit leider negativen Folgen.</p>
<p>Den Kurden in der Türkei wurde das Recht auf einen eigenen Staat immer verwehrt, obwohl ihr Selbstbestimmungsrecht angesichts der massiven Unterdrückung und Gewalt durch die türkische Regierung und Armee eine Sezession gerechtfertigt hätte. Sie haben sich schon seit Ende der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts von ihren Sezessionsträumen getrennt und kämpfen seitdem um den Grad von Autonomie und Selbstverwaltung, den die Katalanen bereits haben. Sie haben Barzanis Referendum im Norden des Irak (Süd-Kurdistan) nicht unterstützt, da sie die Probleme einseitiger Entscheidungen realistisch einschätzen. Es ist immer wieder die Gefahr der Destabilisierung und der Gewalt, wenn solche entscheidenden Schritte nicht den gesamtstaatlichen Konsens erhalten.</p>
<p>Wie sehr die politischen Interessen den rechtlichen Konsens aushebeln können, zeigt hingegen die vom Westen geförderte und sofort anerkannte Abspaltung des Kosovo von Serbien im Jahr 2008. Hier war nicht einmal ein Referendum vorausgegangen. Diese Sezession war völkerrechtswidrig, selbst wenn sie der Internationale Gerichtshof zwei Jahre später mit wenig überzeugenden Gründen in einem Gutachten für die UNO bestätigt hat. Als dann im Jahr 2014 über 80% der Bevölkerung in  der Autonomen Republik Krim mit 93 % für die Unabhängigkeit von der Ukraine stimmte, erinnerte man sich wieder an das Völkerrecht und vergaß den Kosovo.</p>
<p>Die politischen Probleme bleiben allerdings bestehen und drohen, in immer radikalere Sezessionsbewegungen zu eskalieren, wenn die Zentralregierung nicht bereit ist, die Wünsche nach größerer finanzieller und wirtschaftlicher Autonomie sowie Lockerung der zentralstaatlichen Fesseln zu berücksichtigen. 1998 hat der Oberste Gerichtshof von Kanada den einseitigen Sezessionswunsch Quebecs zurückgewiesen, die Möglichkeit einer Trennung aber anerkannt. Dafür müsse jedoch die Verfassung geändert werden, was nur in einem Dialog zwischen den Parteien möglich sei. Das ist der Weg, den auch Madrid und Barcelona einschlagen müssen. Bleibt aber in der Türkei die Antwort der Regierung Krieg und in Spanien die Polizei, so werden Verfassung, Gerichte und das Völkerrecht keinen Frieden für die Staaten bringen können.</p>
<p><em>Erschienen in (und mit freundlicher Genehmigung von) „Ossietzky“, Nr. 21/2017</em></p>
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		<title>Recht auf Frieden</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Nov 2016 08:54:13 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[von Norman Paech
Frieden in Zeiten des Krieges ist ein kaum noch vorstellbares Gut. Für die Menschen, die Opfer des Krieges sind, inmitten der Verwüstungen und Zerstörungen oder auf der Flucht vor der Barbarei, entschwindet der Frieden immer mehr zu einer fernen Utopie. Schauen wir nur auf das Schlachtfeld des Nahen und Mittleren Ostens, wo der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Norman Paech</p>
<p>Frieden in Zeiten des Krieges ist ein kaum noch vorstellbares Gut. Für die Menschen, die Opfer des Krieges sind, inmitten der Verwüstungen und Zerstörungen oder auf der Flucht vor der Barbarei, entschwindet der Frieden immer mehr zu einer fernen Utopie. Schauen wir nur auf das Schlachtfeld des Nahen und Mittleren Ostens, wo der Krieg seit über 30 Jahren von Syrien über Palästina bis Afghanistan kein Land verschont hat, oder nach Afrika, wo er sich seit geraumer Zeit südlich und nördlich der Sahara von Ost nach West in fast jedem Land eingefressen hat. Für diejenigen, die sich aus sicherer Distanz mit ihren Waffen und Militärs am Krieg beteiligen oder ihn betreiben, gerät der Frieden hingegen zur Propaganda ihrer Legitimation. Sie führen Krieg im Namen des Friedens, der Demokratie und der Gerechtigkeit, um nicht von Ressourcen und strategischen Optionen zu sprechen. Für die einen ist der Frieden zu einer Fata Morgana für die anderen zur Lüge verkommen. Und doch reden alle von ihm.<span id="more-760"></span></p>
<p>Mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges ist der Frieden, ihn zu schaffen und zu garantieren, zur Grunddoktrin der UNO und ihrer Charta geworden, die in Art. 1 mit dem Satz beginnt: „Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 1. Den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen &#8230;“ Doch scheint mit der Erhebung des Friedens in den Stand einer juristischen Kategorie, zu einem „Recht auf Frieden“, der reale Kampf für den Frieden sich in eine abstrakte Diskussion um den Frieden verwandelt zu haben.</p>
<p>Als die atomare Aufrüstung der USA und der Sowjetunion im Kalten Krieg Ende der siebziger Jahre nicht zu stoppen war und immer bedrohlicher wurde, griff die UNO zum einzigen Mittel, mit dem sie ihre Ohnmacht bemänteln konnte, zur Resolution. 1984 verabschiedeten die Mitgliedstaaten mit ihrer „Erklärung zum Recht der Völker auf Frieden“ eine Resolution (Res. 39/11) in Vorbereitung eines „Internationalen Friedensjahres“, in der sie zum ersten Mal den Frieden zu einem Menschenrecht aufwerteten: „Die Generalversammlung, erneut erklärend, dass das wichtigste Ziel der Vereinten Nationen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ist, … in der Erkenntnis, dass jeder Staat die heilige Pflicht hat, dafür zu sorgen, dass die Völker in Frieden leben können, 1. verkündet feierlich, dass die Völker unseres Planeten ein heiliges Recht auf Frieden besitzen, …“ Die Eindringlichkeit des Appells entsprach durchaus der damals wahrgenommenen Gefahr. Sie spiegelte aber wohl auch die Einsicht in die Vergeblichkeit ihrer Forderungen, die sich noch vollkommen im Allgemeinen einer Friedensbeschwörung bewegten. Das lag an der Konfrontation der beiden Blöcke, die erst mit dem Untergang der Sowjetunion beseitigt, aber bald danach im Streit um die Neuaufteilung der Ressourcen dieser Welt wieder aufgebaut wurde. Die katastrophale Friedensbilanz der nun unangefochtenen Militärmacht NATO ist bekannt. Ihre Weigerung, aus ihrer dominanten Position die erhoffte „Friedensdividende“ durch Abrüstung und „vertrauensbildende Maßnahmen“ den Völkern auszuschütten, mussten die Länder vom Balkan bis zum Hindukusch bitter erfahren.</p>
<p>Das ließ jedoch einige internationale Nichtregierungsorganisationen nicht resignieren, die bis dahin unfruchtbare und vergebliche Diskussion um das Menschenrecht auf Frieden wieder zu entfachen. Auf einem Kongress in Santiago de Compostela im Dezember 2010 verabschiedeten sie eine umfangreiche „Santiago-Erklärung zum Menschenrecht auf Frieden“ mit detaillierten Rechten und Pflichten der Staaten, die weit über den begrenzten Bereich des Militärischen hinausreichen. So wird ein Recht auf Bildung für Frieden und Menschenrechte sowie Rechte für eine sichere und gesunde Umwelt, auf Abrüstung und Entwicklung formuliert, zudem wird ein Recht auf Widerstand gegen alle Regime, die internationale Verbrechen oder andere schwere Verletzungen der Menschenrechte begehen, gefordert. Doch der Widerstand gegen das Recht war stärker als der Widerstand gegen die das Recht missachtenden Regime. Erst jüngst wurde Saudi Arabien, eher Bock denn Gärtner im Garten der Menschenrechte, in den UNO-Menschenrechtsrat gewählt, und die Vereinigten Arabischen Emirate sind ebenfalls keine Leuchttürme der Menschenrechte.</p>
<p>Am 1. Juli 2016 unterschrieben aber auch sie die „Erklärung über das Recht auf Frieden“, welche der Menschenrechtsrat mit seiner Resolution 32/28 der UN-Generalversammlung zur Verabschiedung vorlegte. Sie stellt die Summe der Kompromisse jahrelanger Gratwanderung zum Gipfel eines verpflichtenden „Menschenrechts auf Frieden“ dar. Dieser erwies sich jetzt allerdings als flache und karge Hochebene, die von keinem Staat entscheidende politische Schritte einfordert: „Jeder hat das Recht auf den Genuss von Frieden unter Bedingungen, in denen alle Menschenrechte gefördert und geschützt werden und die Entwicklung voll verwirklicht wird“, heißt es allgemein und unverbindlich. Der „Genuss von Frieden“ soll zwar ein individuelles Menschenrecht sein, aus dem sich für den einzelnen Menschen dennoch kein Anspruch auf eine friedensfördernde Politik gegen die Staaten ergibt. Denn in Art. 2 haben die Juristen jeden gerichtlich durchsetzbaren Anspruch ausgeschlossen: „Die Staaten sollen (nicht „müssen“ oder „sind verpflichtet“!) Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit achten, verwirklichen und fördern und die Freiheit von Furcht und Not als Mittel zur Konsolidierung des Friedens innerhalb von und zwischen Gesellschaften garantieren.“ In der ellenlangen Präambel wurde alles das aufgezählt, was in der UNO-Charta und den UN-Resolutionen als allgemein anerkanntes Völkerrecht zu den Begriffen Gleichheit, Gerechtigkeit und Freiheit bereits gesagt worden ist. Das konnten Burundi und Katar ebenso unterschreiben wie Kuba, die Russische Föderation oder die Volksrepublik China. Das Abstimmungsergebnis lautete: 34 gegen 9 Stimmen, bei 4 Enthaltungen.</p>
<p>Warum alle 13 europäischen Staaten dagegen stimmten oder sich der Stimme enthielten, ist nur zu vermuten – die USA blieben der Abstimmung fern. Die Bundesregierung „begründete“ ihre Gegenstimme mit dem Eingeständnis, dass „der Verhandlungsprozess ohne ein konsensuales Ergebnis beendet“ wurde. Denn „es konnte weder Einigkeit über eine rechtliche Definition von ‚Frieden‘ erzielt, noch geklärt werden, wer Träger von Pflichten oder Rechten in diesem Zusammenhang sein soll. Aus Sicht der Bundesregierung birgt der Resolutionstext zudem die Gefahr, dass die Abwesenheit von Frieden als Rechtfertigung eingesetzt wird, Menschenrechte nicht zu respektieren.“ Inwiefern ein Text zur Förderung des Friedens die Legitimation von Verbrechen im Krieg („Abwesenheit von Frieden“) ermöglichen soll, erschließt sich dem Leser nur dann, wenn er erfährt, dass die europäischen Staaten sich vor allem gegen den Teil des Resolutionsentwurfs wandten, in dem das „Recht, sich kolonialer, ausländischer Besatzung oder diktatorischer Dominierung zu widersetzen“ als Teil des Rechts auf Frieden anerkannt werden sollte. Nun, der Passus ist in der Erklärung vom Juli 2016 nicht wieder aufgetaucht. Dafür bezieht sie sich in der ohnehin nicht verbindlichen Präambel auf die berühmte Resolution 1514 der Generalversammlung von 1960 über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker, die die rechtliche Grundlage der Befreiungskämpfe bot. Nicht, dass die Zeit kolonialer Besatzung vorbei ist, was angesichts der „Abwesenheit von Frieden“ von Palästina bis zur Westsahara, aber auch von der Türkei bis Afghanistan nicht behauptet werden kann. Die europäischen „Friedensfreunde“ wollten mit ihrer Stimme auf keinen Fall auch nur den Spalt einer Tür für die Legitimation des Widerstandes gegen fremde, das heißt ihre eigenen Interventionen öffnen. Und so sind es auch „nur“ die Staaten Afrikas, Asiens und Lateinamerikas, die zusammen mit der Russischen Föderation und der VR China für ein, allerdings zahnloses „Recht auf Frieden“ stimmten.</p>
</p>
<p><em>Dieser Artikel erschien zuerst in der Zeitschrift Ossietzky Nr. 23 vom 19. November 2016, S. 823 &#8211; 826. Wir danken für die Genehmigung zur Zweitveröffentlichung.</em></p>
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		<title>Sieg der Ökonomie über Demokratie und Rechtsstaat?</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Oct 2014 13:51:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeit & Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Das  transatlantische Freihandelsabkommen TTIP und die internationalen Schiedsgerichte der Weltbank
von Martin Kutscha
„Freihandel“, das klingt gut. Wer hätte etwas gegen mehr Freiheit, den Wegfall bürokratischer Handelshemmnisse und die Erleichterung weltweiten Güteraustausches? Gerade für die Exportnation Deutschland scheint das geplante transatlantische Freihandelsabkommen TTIP (= Transatlantic Trade and Investment Partnership) nur Vorteile zu bringen. Dadurch sollen mehr Investitionen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das  transatlantische Freihandelsabkommen TTIP und die internationalen Schiedsgerichte der Weltbank</strong></p>
<p><em><strong>von Martin Kutscha</strong></em></p>
<p>„Freihandel“, das klingt gut. Wer hätte etwas gegen mehr Freiheit, den Wegfall bürokratischer Handelshemmnisse und die Erleichterung weltweiten Güteraustausches? Gerade für die Exportnation Deutschland scheint das geplante transatlantische Freihandelsabkommen TTIP (= Transatlantic Trade and Investment Partnership) nur Vorteile zu bringen. Dadurch sollen mehr Investitionen getätigt und 160.000 neue Jobs hierzulande geschaffen werden, so verspricht es die Bertelsmann-Stiftung.<a href="#_ftn1">[1]</a><span id="more-739"></span><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2014/10/Sieg-der-Ökonomie1.pdf"></a></p>
<p><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2014/10/Sieg-der-Ökonomie1.pdf">Druckversion</a></p>
<p>Aber nicht nur gegenüber solchen Prognosen sind Zweifel angebracht. Häufig nützt der Wegfall von Handelsbeschränkungen nur den wirtschaftlich Mächtigen, während die Schwachen dabei auf der Strecke bleiben. Erinnert sei hier nur an das Schicksal der Kleinbauern in afrikanischen Staaten, die mit den hochsubventionierten Importen von billigem Fleisch aus den EU-Staaten nicht mithalten konnten und deshalb ihre berufliche Existenzgrundlage verloren – eine der Ursachen für das Flüchtlingselend an den Südgrenzen der „Festung Europa“. Es kommt hinzu, dass „Freihandel“ häufig den Abbau von regionalen bzw. staatlich festgesetzten Verbraucherschutzstandards bedeutet. Die in den USA produzierten „Chlorhähnchen“, die künftig auch die Konsument_innen in Europa beglücken sollen, sind hierfür nur ein Beispiel. Oder denken wir an den Import der Fleischprodukte von Tieren, die mit Gen-Mais oder Hormonen gefüttert wurden. Auch werden Datenschutzregeln, wie sie z. B. in Deutschland gelten, von US-amerikanischen Internetgiganten wie Google und Facebook schon lange als ärgerliches Hindernis bei der Herstellung umfassender Persönlichkeitsprofile empfunden.<a href="#_ftn2">[2]</a> Die geplante Datenschutzgrundverordnung der EU ist nicht zuletzt am Widerstand mächtiger Lobbygruppen wie der „Digital Trade Coalition“ gescheitert.</p>
<p>Was passiert, wenn ein Staat gegenüber mächtigen Global Playern auf der Einhaltung seiner strikten Standards im Verbraucher-, im Umwelt- oder im Arbeitsschutz beharrt? In diesem Fall könnte das betreffende Unternehmen gegen den betreffenden Staat klagen, weil diese Regeln seine Gewinnaussichten schmälern bzw. seine Investitionen in Frage stellen. Solche Verfahren würden allerdings nicht vor einem regulären staatlichen Gericht stattfinden, sondern vor einem internationalen Schiedsgericht, das sich aus „bewährten“ Wirtschaftsanwälten internationaler Großkanzleien zusammensetzt.</p>
<p><strong>Problematische Schiedsgerichte</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Schon jetzt agieren solche Schiedsgerichte unter der Bezeichnung ICSID (= International Centre for Settlement of Investment Disputes), einer Einrichtung der Weltbank.<a href="#_ftn3">[3]</a> Allein im Jahre 2012 fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit mindestens 172 solcher Verfahren gegen verschiedene Staaten statt.<a href="#_ftn4">[4]</a> So wurde u. a. der Staat Ecuador zu der bisher höchsten Schadensersatzsumme von 1, 76 Milliarden US-Dollar verurteilt, weil das Land die Ölförderverträge mit dem US-Konzern <em>Occidental</em> einseitig aufgekündigt hatte.<a href="#_ftn5">[5]</a> Unter anderem klagt der Tabakkonzern Philipp Morris derzeit gegen Australien wegen der strengen Werbebeschränkungen für Zigaretten.<a href="#_ftn6">[6]</a> Durch Medienberichte bekannt wurde die Klage des Konzerns <em>Vattenfall</em> gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Entschädigung in Höhe von insgesamt 3, 7 Milliarden Euro wegen der Abschaltung der Atomkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel im Jahre 2011.<a href="#_ftn7">[7]</a> Diese Klage wird derzeit als Druckmittel zur Durchsetzung der von den Energiekonzernen vorgeschlagenen „Stiftung“ zur Abwicklung der Atomkraftwerke in Deutschland eingesetzt: Nachdem diese Unternehmen viele Jahre lang mit dem Atomstrom Milliardengewinne eingefahren haben, sollen nun die unabsehbar hohen Kosten für den Abriss der AKWs und die Endlagerung des Atommülls sozialisiert, d. h. von den Bürgern und Bürgerinnen getragen werden.</p>
<p>Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob dieser besondere „Investitionsschutz“ für Großunternehmen und die Entscheidungen der internationalen Schiedsgerichte überhaupt die Bezeichnung „Recht“ verdienen. Der Rechtstheoretiker <em>Friedrich Müller</em> hat den Rechtscharakter eines solchen „De-facto-Weltrechts“ mit guten Gründen bestritten: Es sei „keine Rechtsordnung im bisherigen Sinn; nicht in dem Sinn, den Generationen der Menschenrechts-, der Rechtsstaats-, der Demokratie-, Arbeiter- oder Frauenbewegung unter Opfern erkämpft hatten. Es funktioniert ohne Staat, ohne zentrale Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit, unterhalb der Ebene normierter Institutionen und des positivierten demokratischen Rechts – zum Teil bereits als transnationale Privatjustiz, als <em>transnationales ‚Recht des Stärkeren’</em>.“<a href="#_ftn8">[8]</a></p>
<p>Die intransparente Schiedsgerichtsbarkeit zum Schutz unternehmerischer Gewinninteressen negiert darüber hinaus auch den Geltungsanspruch elementarer Verfassungsprinzipien demokratischer Rechtsstaaten: Volkssouveränität beinhaltet danach auch das Recht der gewählten Verfassungsorgane, in die Wirtschaftsstruktur des jeweiligen Landes regulierend einzugreifen. Dementsprechend kennen weder die Europäische Menschenrechtskonvention<a href="#_ftn9">[9]</a> noch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland einen absoluten Schutz des Eigentums, vielmehr obliegt es dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber, gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG „Inhalt und Schranken“ des Eigentums nach Gemeinwohlkriterien wie z. B. der Bedarfsdeckung für sozial Schwache (Sozialstaatsprinzip), der Gefahrenabwehr oder dem Schutz der Verbraucher_innen und der natürlichen Umwelt zu bestimmen. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem „Nassauskiesungsbeschluss“ vom 15. Juli 1981 verdeutlicht: „Aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze, die den Inhalt des Eigentums bestimmen, ergeben sich&#8230;Gegenstand und Umfang des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bestandsschutzes und damit auch, wann ein zur Entschädigung verpflichtender Rechtsentzug vorliegt.“<a href="#_ftn10">[10]</a> Bloße Gewinnerwartungen unterfallen ohnehin nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz.<a href="#_ftn11">[11]</a></p>
<p>Die Verurteilung von Staaten zu Schadensersatz an internationale Konzerne, denen Gewinnchancen entzogen wurden, auf der Grundlage der Investitionsschutzabkommen bedeutet mithin nicht nur eine Abkehr von der herkömmlichen Dogmatik des grundrechtlichen Eigentumsschutzes, sondern auch eine Infragestellung der demokratischen Herrschaftsform: Es liegt auf der Hand, dass eine solche erhebliche Belastung der Staatshaushalte den Spielraum der Verfassungsorgane für gestaltende Eingriffe in die Wirtschaft empfindlich einschränkt – schon die Drohung mit diesem Instrumentarium dürfte aus der Sicht der interessierten Unternehmen eine „heilsame Wirkung“ entfalten.</p>
<p>Aber plädiert nicht inzwischen auch die deutsche Bundeskanzlerin für eine „marktkonforme“ Ausgestaltung der Demokratie?<a href="#_ftn12">[12]</a> Und der F. A. Z.-Herausgeber <em>Schirrmacher </em>brachte die Einstellung maßgeblicher Finanzmarkakteure angesichts der politischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von „Sparprogrammen“ im überschuldeten EU-Staat Griechenland auf die sarkastische Formel: „Demokratie ist Ramsch“.<a href="#_ftn13">[13]</a></p>
<p>In der Politikwissenschaft ist mittlerweile denn auch eine breite Debatte um die Frage entstanden, ob das parlamentarisch-demokratische Entscheidungssystem in den Staaten des Westens nicht inzwischen durch Strukturen der „Postdemokratie“ überlagert wird.<a href="#_ftn14">[14]</a> <em>Colin Crouch, </em>der diesen Begriff geprägt hat, konstatiert ein Weiterbestehen der überkommenen Institutionen der parlamentarischen Demokratie; im Schatten der politischen Inszenierungen von Wahlkämpfen, Parlamentsdebatten u. ä. werde jedoch, vereinfacht gesprochen, „die reale Politik hinter verschlossenen Türen gemacht: von gewählten Regierungen und Eliten, die vor allem die Interessen der Wirtschaft vertreten.“<a href="#_ftn15">[15]</a> Das Argument der „Alternativlosigkeit“, so die Kritik von <em>Frank Nullmeier</em>, habe Konjunktur. „Es entsteht eine Demokratie ohne Wahlmöglichkeiten, weil die ökonomisch relevanten Entscheidungen in internationalen Aushandlungsprozessen zwischen den Regierungen, den Zentralbanken und dem globalen wie nationalen Finanzsektor getroffen werden.“<a href="#_ftn16">[16]</a></p>
<p>Ein anschauliches Beispiel hierfür bildet die Art und Weise der Versuche, die anhaltende Finanzkrise von Teilen des Euro-Raums zu bewältigen. Weit reichende Entscheidungskompetenzen wurden auf Instanzen wie die Europäische Zentralbank oder die privatrechtlich organisierte „Europäische Finanzstabilisierungsfazilität“ übertragen, die kaum einer demokratischen Kontrolle unterliegen. Das Urteil des Tübinger Staatsrechtlers <em>Nettesheim</em> über diese finanzpolitischen Praktiken mag zwar manchen EU-Euphorikern schrill in den Ohren klingen, lässt sich aber dennoch nicht von der Hand weisen: „Zentrale Merkmale demokratischer Verfassungsstaatlichkeit werden dadurch unterlaufen und gefährdet.“<a href="#_ftn17">[17]</a></p>
<p><strong>Vom homo sapiens socialis zum homo oeconomicus</strong> <strong>– was bleibt von der Menschenwürde?</strong></p>
<p>Das Leitbild des homo oeconomicus begegnet uns inzwischen längst nicht mehr allein in den Führungsetagen der Wirtschaft oder in der Politik, sondern auch z. B. in den Hochschulen. Sie werden nicht nur selbst zunehmend nach dem Vorbild einer Aktiengesellschaft geführt, die ihre „Produkte“ im Wettbewerb mit anderen öffentlichen und privaten Konkurrenten anpreisen muss („Hochschulmarketing“)<a href="#_ftn18">[18]</a>, sondern sie kultivieren – wenn auch noch nicht durchgängig – <em>Entrepreneurship </em>als Persönlichkeitsideal: Jeder akademisch Ausgebildete soll danach Unternehmer seiner selbst sein, sich erfolgreich gegenüber anderen Marktakteuren durchsetzen und auf diese Weise zu Wohlstand gelangen. Dies mag für viele Ansporn zu Leistung, Engagement und Kreativität sein. Allerdings wusste schon <em>Friedrich A. von Hayek</em>, bekanntlich ein Verfechter des freien Marktes, dass dieser keineswegs etwa dem Leistungsprinzip folgt &#8211; belohnt wird in der Marktwirtschaft allein der Markterfolg.<a href="#_ftn19">[19]</a> Dieser schlägt sich derzeit in einer höchst unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensentwicklung in Deutschland nieder, was wiederum nicht den Unterschieden in der Leistungsbereitschaft der betreffenden Personenkreise geschuldet ist, sondern schlicht der „Durchsetzung von Machtentscheidungen“.<a href="#_ftn20">[20]</a></p>
<p>Für viele, auch gut Ausgebildete, zeigt sich jedenfalls rasch die Kehrseite der Ökonomisierung nicht nur der Arbeitswelt, sondern inzwischen nahezu aller Lebensbereiche. Aus dem Blickwinkel der Ökonomie werden die Menschen schließlich nur als Konsumenten oder als möglichst flexible Arbeitskraft, als „Humanressource“ wahrgenommen. „Der Wert und die Verwendbarkeit der Menschen“, so der ehemalige Bundesverfassungsrichter <em>Ernst-Wolfgang Böckenförde</em>, „ist an ihre Nützlichkeit, ihren Beitrag zu Produktivität, Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit gebunden; als Humankapital müssen sie billig, flexibel, ständig auf der Höhe der Zeit und rezyklierbar sein, als Person kommen sie nicht ins Blickfeld.“<a href="#_ftn21">[21]</a> Diese ernüchternden Feststellungen lesen sich geradezu wie eine Beschreibung der Arbeitsbedingungen in den Versandzentralen des Internethändlers <em>Amazon</em>, dürften aber auch auf viele andere Unternehmen zutreffen, die dem Druck der Renditemaximierung bei globaler Konkurrenz ausgesetzt sind.</p>
<p>Angesichts dieser alltäglich gewordenen Verhältnisse mag manchen der erste Satz des Grundgesetzes, wonach die Würde des Menschen unantastbar „ist“, als frommer Wunsch aus längst vergangenen Zeiten erscheinen. Tatsächlich kulminiert in dieser Formel mit ihrem verhaltenen Pathos die entschiedene Absage des Grundgesetzes an die Praktiken des NS-Regimes. Das bewusste Absetzen von dieser Unrechtsherrschaft war, so konstatierte das Bundesverfassungsgericht in seinem „Wunsiedel-Beschluss“ vom 4. November 2009 richtig, „historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte.“<a href="#_ftn22">[22]</a> Die ideengeschichtlichen Wurzeln des Begriffs der Menschenwürde reichen allerdings weit in die Vergangenheit zurück, so insbesondere zu <em>Giovanni Pico della Mirandola</em>, einem Denker der italienischen Renaissance, und insbesondere zum Aufklärer <em>Immanuel Kant.<a href="#_ftn23"><strong>[23]</strong></a> </em>Im Jahre 1786 schrieb dieser in seiner „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“: „Nun sage ich: der Mensch, und überhaupt jedes vernünftige Wesen, existiert als Zweck an sich selbst, nicht bloß als Mittel zum beliebigen Gebrauche für diesen oder jenen Willen, sondern muss in allen seinen, sowohl auf sich selbst, als auch auf andere vernünftige Wesen gerichteten Handlungen jederzeit zugleich als Zweck betrachtet werden.“<a href="#_ftn24">[24]</a> – Dagegen beruht das Prinzip der weltweiten Marktwirtschaft gerade darauf, den Menschen und seine Bedürfnisse als Mittel zum Zweck der Gewinnerzielung zu behandeln. Für <em>Mark Zuckerberg</em> z. B. dürfte nicht der soziale Aspekt von <em>Facebook</em> im Vordergrund stehen, sondern die Einnahmen durch den Verkauf der persönlichen Daten, welche die inzwischen über eine Milliarde Nutzer des angeblich „sozialen“ Netzwerks hinterlassen.<a href="#_ftn25">[25]</a> Vermutlich durchschaut nur ein kleiner Teil von ihnen das zugrundeliegende „Geschäftsmodell“, sieht aber häufig ohnehin keine Alternative zur Beteiligung an <em>Facebook</em>, wenn man nicht von der Kommunikation mit seinen (körperlichen oder elektronischen) Freunden ausgeschlossen sein will.</p>
<p>In ihrer Untersuchung über „gierige Institutionen“ vergleicht die Berliner Sozialwissenschaftlerin Marianne Egger de Campo solche sozialen Netzwerke denn auch mit einer religiösen Sekte, „die keine Trennung zwischen privater und öffentlicher Sphäre duldet und durch die permanente öffentliche Bloßstellung letztlich die totale Unterwerfung des Einzelnen unter die Gemeinschaft symbolisiert.“<a href="#_ftn26">[26]</a> Sie kritisiert die „Zwangsvergesellschaftung“ der Nutzer_innen, „deren einzige relevante Rolle für die Internetgeschäfte die des Konsumenten oder ahnungslosen Datenlieferanten ist. Wir werden von der gierigen Institution des kommerzialisierten Web 2.0 verdinglicht, denn jede soziale Ausdrucksform in den <em>Social Media </em>wird dafür genutzt, Waren anzupreisen und zu verkaufen.“<a href="#_ftn27">[27]</a></p>
<p><strong>Und wieder: Kampf ums Recht</strong></p>
<p>Der Text des Grundgesetzes verpflichtet nun die staatliche Gewalt, nicht nur die Menschenwürde „zu achten“, sondern diese auch „zu schützen“ (Art. 1 Abs. 1 Satz 2). Schon aus diesen Formulierungen wird die Ambivalenz staatlichen Handelns deutlich: Die Staatsgewalt kann als Verletzerin der Menschenwürde sowie der anderen Grundrechte agieren<a href="#_ftn28">[28]</a>, aber auch als ihre Beschützerin gegenüber mächtigen privaten Akteuren oder der Ausspähung durch ausländische Geheimdienste wie die NSA. In der Grundrechtsdogmatik hat sich hierfür der Begriff der Schutzpflicht des Staates eingebürgert<a href="#_ftn29">[29]</a> – darauf haben auch die drei Gutachter Papier, Hoffmann-Riem und Bäcker vor dem NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestages eindringlich hingewiesen.<a href="#_ftn30">[30]</a></p>
<p>Diese Ambivalenz ist freilich kennzeichnend für das gesamte Recht: Es kann als Instrument zur Absicherung von Herrschaft eingesetzt werden, aber auch als Medium zum Schutz der Schwächeren in der Gesellschaft.<a href="#_ftn31">[31]</a> Als Beispiele für die erstere Funktion seien hier das derzeitige die Unternehmen privilegierende<a href="#_ftn32">[32]</a> Steuerrecht, das Strafrecht sowie die Vielzahl weit reichender Überwachungsbefugnisse für Sicherheitsbehörden<a href="#_ftn33">[33]</a> genannt, während z. B. das Arbeitsrecht, das Mietrecht und nicht zuletzt auch das Datenschutzrecht vor allem die zweite Funktion erfüllen. Die insbesondere in den neunziger Jahren betriebene „Deregulierung“ hat fast ausschließlich diesen Schutzcharakter geschwächt<a href="#_ftn34">[34]</a>, die herrschaftssichernden Elemente jedoch kaum betroffen, sondern eher noch verstärkt. Der „schlanke Staat“ ist also keineswegs gleichmäßig verschlankt worden, sondern nur als Sozialstaat.<a href="#_ftn35">[35]</a></p>
<p>An den gegenwärtigen Debatten um eine schärfere Kontrolle der internationalen Finanzmärkte oder eine „internetgerechte“ Ausgestaltung des Datenschutzrechts wird die Schwierigkeit deutlich, einer entfesselten globalen Ökonomie wieder wirksame rechtliche Grenzen zu setzen. Kann dieses Ziel nur auf dem Wege einer Stärkung der Europäischen Union durch Vertiefung der Integration erreicht werden, um dem weltweiten Big Business besser Paroli bieten zu können?<a href="#_ftn36">[36]</a> Oder ist die Forderung nach einem „Rückbau der Währungsunion als eines gesellschaftlich rücksichtslosen technokratischen Modernisierungsprojekts“ und die Bewahrung der gesellschaftlichen Heterogenität in Europa die richtige Antwort?<a href="#_ftn37">[37]</a> Der Glaube an die „Selbstheilungskräfte des Marktes“ hat jedenfalls gewaltig an Überzeugungskraft verloren, und der Ruf nach einer wirksam regelnden Zentralinstanz, sei es jetzt der Nationalstaat oder die EU, ist aus dem Blickwinkel der sozial Schwächeren nur allzu berechtigt. Um noch einmal <em>Böckenförde</em> zu zitieren: „Es erfordert eine handlungs- und entscheidungsfähige Staatsgewalt, die über eine bloße Gewährleistungsfunktion für die Entfaltung des Wirtschaftssystems und ein Ausmitteln des Parallelogramms der Kräfte hinausgeht, vielmehr durch Begrenzung, Zielausrichtung und auch Zurückweisung wirtschaftlichen Machtstrebens ebenso wie durch stetige Relativierung sozialer Ungleichheit wirksam Gemeinwohlverantwortung wahrnimmt.“<a href="#_ftn38">[38]</a> Ein solches Einfordern des „starken Staates“ mag manchen als konservativ und etatistisch erscheinen. Als wirkliches „Herrschaftsinstrument des Volkes“<a href="#_ftn39">[39]</a> würde ein solcher Staat indessen nicht nur dem Demokratiegebot, sondern auch dem Sozialstaatspostulat unser Verfassung entsprechen.<a href="#_ftn40">[40]</a></p>
<p>Vor diesem Hintergrund gilt es auch daran zu erinnern, welche Funktion dem Gesetz von den Wegbereitern der europäischen Aufklärung zugedacht war: Sowohl bei <em>Kant<a href="#_ftn41"><strong>[41]</strong></a></em> als auch bei <em>Rousseau<a href="#_ftn42"><strong>[42]</strong></a> </em> können wir nachlesen, dass die Gesetze das Medium zur Verwirklichung der Volksherrschaft sein sollten. In den meisten der späteren Rechtstaatsdoktrinen in Deutschland ist die „Herrschaft des Gesetzes“ dagegen zum bloßen formalen Ordnungsprinzip ohne inhaltlichen Bezug zum Demokratiegebot herabgewürdigt worden.<a href="#_ftn43">[43]</a> Auf diese Weise wurden die fortschrittlichen Ideen der Aufklärung verschüttet; aber gerade dort ist anzuknüpfen. Um zu verhindern, dass Demokratie und Recht im Kielwasser einer enthemmten Weltökonomie untergehen oder zur bloßen Legitimationshülse degenerieren, ist freilich (erneute) Aufklärung und entsprechendes Engagement notwendig.</p>
<p>MARTIN KUTSCHA, Jahrgang 1948, ist Professor i. R. für Staats- und Verwaltungsrecht in Berlin und Vorstandsmitglied der Humanistischen Union. Zahlreiche Veröffentlichungen insbes. zu Grundrechts- und Verfassungsfragen, u. a. des Lehrbuchs „Verfassungsrecht konkret. Die Grundrechte“, 2. Aufl. Berlin 2011 (gemeinsam mit A. Fisahn) sowie „Grundrechtsschutz im Internet?“, Baden-Baden 2013 (gemeinsam mit S. Thomé).</p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> Nach „Berliner Zeitung“ v. 4. 3. 2014.</p>
<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Vgl. Wallach, TAFTA – die große Unterwerfung, Le Monde diplomatique, November 2013, S. 16.</p>
<p><a href="#_ftnref3">[3]</a> Bei der folgenden Darstellung handelt es sich um die aktualisierte Fassung eines Beitrags des Autors in Busch/Kutscha (Hrsg.), Recht, Lehre und Ethik der öffentlichen Verwaltung, 2013, S. 35 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref4">[4]</a> Nach „Berliner Zeitung“ v. 23./24. 3. 2013, S. 11.</p>
<p><a href="#_ftnref5">[5]</a> Vgl. Eberhardt, Konzerne versus Staaten: Mit Schiedsgerichten gegen die Demokratie, Blätter f. dt. u. intern. Politik 4/2013, S. 29 (30); Kerkemeyer<em>, </em>Handeln ohne Grenzen, Forum Recht 2/2013, 37 (38 f.).</p>
<p><a href="#_ftnref6">[6]</a> Vgl. „Berliner Zeitung“ v. 19. 5. 2014.</p>
<p><a href="#_ftnref7">[7]</a> Dazu Reinhardt, Vattenfall vs. Deutschland (II) und das Internationale Investitionsregime in der Kritik, Kritische Justiz 1/2014, S. 86 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref8">[8]</a> Friedrich Müller, Demokratie zwischen Staatsrecht und Weltrecht, 2003, S. 85 (Hervorhebung im Orig.).</p>
<p><a href="#_ftnref9">[9]</a> Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls von 1952, abgedruckt z. B. in Heselhaus/Nowak<em> </em>(Hg.), Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2006, S. 1746.</p>
<p><a href="#_ftnref10">[10]</a> BVerfGE 58, 300 (336).</p>
<p><a href="#_ftnref11">[11]</a> Vgl. nur BVerfGE 68, 193 (222); Fisahn/Kutscha<em>, </em>Verfassungsrecht konkret. Die Grundrechte, 2. Aufl. 2011, S. 160.</p>
<p><a href="#_ftnref12">[12]</a> Ausführliches Zitat bei Wöhl<em>,</em> Die „Krise“ der repräsentativen Demokratie in Europa, Forschungsjournal Soziale Bewegungen 1/2013, 42 (45).</p>
<p><a href="#_ftnref13">[13]</a> F. A. Z. v. 2. 11. 2011.</p>
<p><a href="#_ftnref14">[14]</a> Vgl. nur die Beiträge von Mouffe u. a. in APuZ 1-2/2011 sowie Salomon<em>, </em>Demokratie, 2012, S. 115 ff. Durchaus berechtigt ist freilich die aus feministischer Perspektive gestellte Frage: „Hat es jemals in der Bundesrepublik – wie auch in anderen liberalen Demokratien – ein ‚Davor’, hat es also eine Konstellation gegeben, welche die Bezeichnung Demokratie – im Sinne von Selbstherrschaft, Selbstbestimmung und Autonomie aller Bürgerinnen und Bürger – verdient hätte?“ (Sauer<em>,</em> Die Allgegenwart der „Androkratie“: feministische Anmerkungen zur „Postdemokratie“, APuZ 1-2/2011, 32 [33]).</p>
<p><a href="#_ftnref15">[15]</a> Crouch<em>, </em>Postdemokratie, 2008, S. 10.</p>
<p><a href="#_ftnref16">[16]</a> Nullmeier<em>, </em>Transformationen demokratischer Staatlichkeit, Forschungsjournal Soziale Bewegungen 1/2013, 32 (39).</p>
<p><a href="#_ftnref17">[17]</a> Nettesheim<em>, </em>Verfassungsrecht und Politik in der Staatsschuldenkrise, NJW 2012, 1409.</p>
<p><a href="#_ftnref18">[18]</a> Zur Kritik im Einzelnen vgl. z. B. Knobloch<em>, </em>Wir sind doch nicht blöd! Die unternehmerische Hochschule, 2010; Kutscha, Freiheit der Wissenschaft  &#8211; ein bürgerlicher Mythos? Forum Wissenschaft 3/2011, S. 60 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref19">[19]</a> V. Hayek<em>,</em> Recht, Gesetz und Freiheit, 2003, S. 245.</p>
<p><a href="#_ftnref20">[20]</a> Wehler<em>, </em>Die Explosion der Ungleichheit, Blätter f. dt. u. intern. Politik 4/2013, 47 (49).</p>
<p><a href="#_ftnref21">[21]</a> Böckenförde<em>, </em>Vom Wandel des Menschenbildes im Recht, in: Ders., Wissenschaft, Politik, Verfassungsgericht, 2011, S. 13 (43). Als frappierendes Beispiel mag hier die zeitgemäße Verballhornung einer Zeile aus Goethes „Osterspaziergang“ dienen: „Hier bin ich Mensch, hier kauf ich ein“, so das Werbemotto der DM-Drogeriekette.</p>
<p><a href="#_ftnref22">[22]</a> BVerfGE 124, 300 (328).</p>
<p><a href="#_ftnref23">[23]</a> Vgl. dazu im Einzelnen Tiedemann<em>, </em>Menschenwürde als Rechtsbegriff, 2. Aufl. 2010, S. 154 ff. u. 157 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref24">[24]</a> Kant<em>, </em>Werke in 10 Bänden (Hg. Weischedel), Bd. 6, S. B 64.</p>
<p><a href="#_ftnref25">[25]</a> Hierzu auch Kutscha, Offene Fragen zum Überwachungs-GAU, vorgänge 204 (4/2013), 89 (92).</p>
<p><a href="#_ftnref26">[26]</a> Egger de Campo, Neue Medien – alte Greedy Institutions, Leviathan 1/2014, 7 (11).</p>
<p><a href="#_ftnref27">[27]</a> Egger de Campo a. a. O., S. 24.</p>
<p><a href="#_ftnref28">[28]</a> Höchstrichterlich entschiedene Beispiele hierfür: „Lauschangriff“ auf Wohnungen, BVerfGE 109, 279 und „Rettungsabschuss“ entführter Flugzeuge nach dem Luftsicherheitsgesetz, BVerfGE 115, 118.</p>
<p><a href="#_ftnref29">[29]</a> Vgl. im Einzelnen Kutscha/Thomé, Grundrechtsschutz im Internet? 2013, S. 46 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref30">[30]</a> Vgl. „Berliner Zeitung“ v. 23. 5. 2014.</p>
<p><a href="#_ftnref31">[31]</a> Vgl. Brunkhorst<em>, </em>Düstere Aussichten – Die Zukunft der Demokratie in der Weltgesellschaft, Kritische Justiz 2010, 13 (15).</p>
<p><a href="#_ftnref32">[32]</a> Vgl. z. B. Liebert<em>, </em>Steuergerechtigkeit in der Globalisierung, 2011, S. 59 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref33">[33]</a> Vgl. im Einzelnen Gustav-Heinemann-Initiative &amp; Humanistische Union<em> </em>(Hg.), Graubuch Innere Sicherheit, 2009.</p>
<p><a href="#_ftnref34">[34]</a> Vgl. dazu nur die Beiträge in Butterwegge/Kutscha/Berghahn (Hrsg.), Herrschaft des Marktes – Abschied vom Staat? 1999.</p>
<p><a href="#_ftnref35">[35]</a> Dazu Kutscha<em>, </em>„Schlanker Staat“ mit Januskopf, Kritische Justiz 1998, 399.</p>
<p><a href="#_ftnref36">[36]</a> In diesem Sinne z. B. Habermas<em>, </em>Demokratie oder Kapitalismus? Blätter f. dt. u. intern. Politik 5/2013, 59 sowie Altvater<em>, </em>Der politische Euro, Blätter f. dt. u. intern. Politik 5/2013, 71.</p>
<p><a href="#_ftnref37">[37]</a> So Streeck<em>, </em>Was nun, Europa? Blätter f. dt. u. intern. Politik 4/2013, 57 (66 f.).</p>
<p><a href="#_ftnref38">[38]</a> Böckenförde<em>, </em>Woran der Kapitalismus krankt, in: Ders. (Anm. 21), S. 64 (71).</p>
<p><a href="#_ftnref39">[39]</a> So das Postulat von Dahn<em>, </em>Wir sind der Staat! 2013, S. 17.</p>
<p><a href="#_ftnref40">[40]</a> Vgl. dazu näher Kutscha<em>,</em> Erinnerung an den Sozialstaat, Blätter f. dt. u. intern. Politik 3/2006, 355.</p>
<p><a href="#_ftnref41">[41]</a> „Die gesetzgebende Gewalt kann nur dem vereinigten Willen des Volkes zukommen. Denn, da von ihr alles Recht ausgehen soll, so muß sie durch ihr Gesetz schlechterdings niemand Unrecht tun <em>können. </em>Nun ist es, wenn jemand etwas gegen einen <em>anderen</em> verfügt, immer möglich, daß er ihm dadurch Unrecht tue, nie aber in dem, was er über sich selbst beschließt (denn volenti non fit iniuria). Also kann nur der übereinstimmende und vereinigte Wille aller, so fern ein jeder über alle und alle über einen jeden ebendasselbe beschließen, mithin nur der allgemein vereinigte Volkswille gesetzgebend sein.“ (Kant<em>, </em>Die Metaphysik der Sitten [1798] Werkausgabe Bd. 7, Hg. Weischedel, 1956, S. 432 – Hervorh. im Orig.).</p>
<p><a href="#_ftnref42">[42]</a> „Aber wenn das ganze Volk über das ganze Volk bestimmt, betrachtet es nur sich selbst, und wenn sich dann eine Beziehung bildet, bildet sie sich zwischen dem ganzen Gegenstand unter einem Gesichtspunkt und dem ganzen Gegenstand unter einem anderen Gesichtspunkt ohne irgendeine Teilung des Ganzen. Dann ist die Sache, über die man bestimmt, so allgemein wie der Wille, der bestimmt. Diesen Akt nenne ich ein Gesetz.“ (Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag [1762], Hg. Brockard, 1977, S. 40).</p>
<p><a href="#_ftnref43">[43]</a> Vgl. Maus<em>, </em>Entwicklung und Funktionswandel des bürgerlichen Rechtsstaats, in: Tohidipur (Hg.), Der bürgerliche Rechtsstaat, 1. Bd., 1978, S. 13 (18 ff.); Kutscha<em>, </em>Abschied vom Prinzip demokratischer Legalität? In: Becker-Schwarze u. a. (Hg.), Wandel der Handlungsformen im Öffentlichen Recht, 1991, S. 13 (15 f.).</p>
<p>Zuerst erschienen in den &#8220;Vorgängen&#8221; Nr. 205</p>
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		<title>10 Jahre Mauer in Palästina &#8211; Beschluss der VDJ &amp; Sondervotum</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jul 2014 10:22:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<div><em>Auf seiner Bundesvorstandssitzung am 5. Juli 2014 </em><em>in Bremen </em>hat der Bundesvorstand der VDJ mehrheitlich beschlossen, das nachstehende, am 9. Juli 2014 2014 veröffentlichte Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen  Ban Ki-moon und die Hohen Vertragsparteien der Genfer Konventionen anlässlich  des 10. Jahrestages des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs zur Mauer in  den besetzen palästinensischen Gebieten zu unterstützen. Der Entscheidung ging  eine sehr kontroverse Diskussion über den Inhalt des Schreibens insgesamt und  insbesondere über die zur Verfügung stehenden internationalen Maßnahmen gegen  Israel voraus. Der Kollege Sebastian Baunack machte im Bundesvorstand deutlich,  dass er mit den Inhalten des Schreibens nicht einverstanden sei. Seine  abweichende Stellungnahme ist im Anschluss an das Schreiben vom 09.07.2014  dokumentiert.</div>
<div><em>Auch angesichts der Eskalation des israelisch-palästinensischen  Konflikts ist die Suche nach juridischen Instrumenten der Streitbeilegung in diesem Konflikt sowie die grundsätzliche Debatte um eine rechtspolitische Positionierung weiterzuführen.<span id="more-728"></span></em></div>
<div>.</div>
<div>.</div>
<div><em></p>
<p align="center"><em> </em></p>
<p align="center"><strong> </strong></p>
<p align="center"><strong> </strong></p>
<p align="center"><strong> </strong></p>
<div>
<p align="center"><strong>10 Years after the Advisory Opinion on the Wall in Occupied Palestine: </strong></p>
<p align="center"><strong>Time for Concrete Action</strong></p>
</div>
<div><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2014/07/legal_letter_wall_israel_palestine.pdf">pdf-Version</a></div>
<p align="center"><strong> </strong></p>
<p align="center"><strong> </strong></p>
<p align="right"><em>July 9<sup>th</sup> 2014</em></p>
<p></em><em> </em><em> </em><em> </em></p>
<p><em>To:</em></p>
<p><em>Secretary-General of the United Nations Ban ki Moon </em></p>
<p><em>High Contracting Parties to the Geneva Conventions </em></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>This letter is joined by XX legal experts concerned with the ongoing breaches of international law in the occupied Palestinian territories violating the Palestinian people’s individual and collective human rights. We are pursuing mechanisms to end impunity for these breaches and violations on the occasion of the tenth anniversary of the International Court of Justice (ICJ) <em>Advisory Opinion on the Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory</em> of 9 July 2004.<a href="#_edn1">[1]</a> We take note also of the main outcomes of subsequent efforts by independent legal experts, UN bodies and civil institutions<a href="#_edn2">[2]</a> to promote good practice and operational measures aimed at ending Israeli violations and ensuring respect for international law in the pursuit of justice, peace and world order.</p>
<p>The Court arrived at its Advisory Opinion following essentially the same rules and procedures as in its binding judgements in other contentious cases. Further, the Advisory Opinion’s high status and legal effect derive from the fact that it is the official pronouncement of the principal judicial organ of the United Nations.</p>
<p>The 2004 ICJ opinion authoritatively elucidates (1) the international legal framework that applies to the Israeli occupation (2) the connection between the Wall and Israel’s illegal settler-colony enterprise and (3) the responsible actors and their legal obligations. The ICJ concluded that the “construction of the wall being built by Israel, the occupying Power, in the Occupied Palestinian Territory, including in and around East Jerusalem, and its associated régime, are contrary to international law.”<a href="#_edn3">[3]</a> The Court found that construction of the Wall and its associated regime violate multiple norms binding on all States under both treaties and customary law, including peremptory norms from which no derogation is permitted.<a href="#_edn4">[4]</a> The Court ruled that:</p>
<ol>
<li>Israel cannot rely on a right of self-defence, or on a state of necessity, in order to preclude the wrongfulness of the construction of the Wall<a href="#_edn5">[5]</a>;</li>
<li>Israel is under an obligation to terminate its breaches of international law, to cease the construction of the Wall, to dismantle its structures, and to repeal or render ineffective all related legislative and regulatory acts; Israel is further under an obligation to make reparation for all damage caused by the Wall<a href="#_edn6">[6]</a>;</li>
<li>All States are under an obligation not to recognize the illegal situation resulting from the construction of the Wall and not to render aid or assistance in maintaining the situation created by such construction and its associated regime<a href="#_edn7">[7]</a>;</li>
<li>All High Contracting Parties (HCPs) to the <em>Fourth Geneva Convention relative to the Protection of Civilian Persons in Time of War of 12 August 1949</em> have an additional obligation to respect and ensure Israel’s and other States’ compliance with international humanitarian law as embodied in that Convention<a href="#_edn8">[8]</a>;</li>
<li>The United Nations, and especially the General Assembly and the Security Council, should consider what further action is required to bring to an end the illegal situation resulting from the construction of the Wall and the associated régime.<a href="#_edn9">[9]</a></li>
</ol>
<p>The 150 states<a href="#_edn10"><sup>[10]</sup></a> that voted in favour of UN General Assembly resolution ES-10/15<a href="#_edn11">[11]</a> explicitly have acknowledged the duty of Israel and all UN Member States to “comply with their legal obligations as mentioned in the advisory opinion.”<a href="#_edn12">[12]</a> Following the ICJ advisory to consider further action, the General Assembly acclaimed “<em>Basic Principles and Guidelines on the Right to a Remedy and Reparation for Victims of Gross Violations of International Human Rights Law and Serious Violations of International Humanitarian Law</em>,”<a href="#_edn13">[13]</a> and established the United Nations Register of Damage (UNRoD) caused by the construction of the wall in the occupied Palestinian territory.<a href="#_edn14">[14]</a></p>
<p>Subsequent legal analysis of Israeli violations and their consequences for Palestinian human rights have reaffirmed and complemented the <em>ICJ Advisory Opinion</em> in response to the particular question that the General Assembly put to it.<a href="#_edn15">[15]</a> The <em>ICJ Advisory Opinion</em> already had underlined that the Wall was a component of the wider Israeli annexation and settlement enterprise that systematically violates Palestinians’ human rights. Consecutive UN Special Rapporteurs on the situation of human rights in the oPt have found that Israel’s occupation regime, integrating the settler colonies and the Wall, has resulted in institutionalized discrimination, segregation and systematic and severe violation of Palestinians’ human rights. They have characterized this Israeli regime as one “of prolonged occupation with features of colonialism and apartheid.”<a href="#_edn16">[16]</a> UN treaty bodies such as the UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (CERD)<a href="#_edn17">[17]</a> and independent legal studies<a href="#_edn18">[18]</a> have supported these findings. It follows that these Israeli violations trigger not only state responsibility, but also individual criminal liability under the Rome Statute of the ICC and other standards of international criminal law.<a href="#_edn19">[19]</a></p>
<p>Based on the above, UN fact-finding missions and Special Rapporteurs, as well as human rights organizations around the world, have engaged in the study of third-party responsibilities and extraterritorial human rights obligations.<a href="#_edn20">[20]</a> They have analysed how states, parastatal and private actors provide recognition and/or otherwise assist in the commission or maintenance of these crimes, gross violations of human rights and serious violations of IHL.<a href="#_edn21">[21]</a> Taking into consideration the IHL framework, human rights conventions,<a href="#_edn22">[22]</a> the <em>Apartheid Convention<a href="#_edn23"><strong>[23]</strong></a> </em>and the <em>Rome Statute of the ICC</em>, such analysis has demonstrated the obligation of states to adopt practical measures in economic and business operations, in order to comply with their duties under international law and avoid, or terminate complicity with illegal situations.</p>
<p>Primary responsibility to promote and protect human rights, and to ensure respect for international law and human rights by nonstate actors, remains with States. However, legal development over the last years has stressed the liability of corporations, parastatal institutions and financial actors. In 2006, the International Red Cross has stressed that IHL binds not only states and armed groups but as well business enterprises.<a href="#_edn24">[24]</a> In 2011, the UN Human Rights Council resolution A/HRC/RES/17/4 adopting the <em>UN Guiding Principles on Business and Human Rights</em> underlined that transnational corporations and other business enterprises have a responsibility to respect human rights.<a href="#_edn25">[25]</a> The UN Special Representative for Business and Human Rights has concluded that corporations now are considered bearers of duties under international criminal law.<a href="#_edn26">[26]</a></p>
<p>Some non-State actors already have been denounced for their noncompliance with their international law and human rights obligations. Among these entities are the parastatal Jewish National Fund, World Zionist Organization, and Mekorot, as well as Israeli and transnational corporations such as Elbit Systems, Sodastream, Ahava, G4S, Veolia Group, Alstom, Dexia Bank, and institutions of the Israeli banking system, among others.<a href="#_edn27">[27]</a></p>
<p>Since 2004, some States and private bodies have developed good practices or policies, including divestment from, or termination of/abstention from contracts with entities involved in Israeli violations of international law. The EU Guidelines on eligibility of Israeli entities for grants, prizes and financial instruments<a href="#_edn28">[28]</a> and the relevant Non-Aligned Movement resolutions<a href="#_edn29">[29]</a> are notable examples of the exercise of collective extraterritorial obligations.</p>
<p>States, public entities, parastatal organisations and private actors—whether located in, operating partially in, providing services or products to, transacting with or trading in services or products of Israeli settler colonies, or otherwise engaged in projects executed totally or partially under Israeli control in the oPt and/or not “undertaken in accordance with the wishes of the peoples of [Non-Self-Governing] Territories, and their contribution to the development of such Territories”<a href="#_edn30">[30]</a>—are under self-executing obligations to cooperate in taking the following measures:</p>
<p>1.  Terminate all funding, contracts or other economic and institutional relations with actors enabling, supporting or encouraging the continuation of Israeli violations of international law. To this end, investigations must consider the fungibility of financial trails, products and technology transfer.</p>
<p>2. Ban/terminate all trade in products partially or totally produced in the illegal settler colonies. The labelling of products as originating from the colonies, while continuing to trade, is not sufficient to meet the obligations of nonrecognition of, and noncooperation with the illegal situation. The WTO regime does not impede this corrective trade measure.<a href="#_edn31">[31]</a></p>
<p>Individual States and governments, in particular, should:</p>
<p>1. Adopt policies and prohibitive legislation, and develop, produce and widely disseminate informational guidelines, in order to ensure that companies and other entities under their jurisdiction are sufficiently apprised of the legal consequences of their role  in Israeli violations, and in order that no party evade its obligations.</p>
<p>2. High Contracting Parties to the Geneva Conventions are further obliged to exercise domestic and universal jurisdiction, in order to pursue and prosecute or extradite violators of IHL<a href="#_edn32">[32]</a>;</p>
<p>3. State parties are likewise required to pursue and prosecute, or extradite, as appropriate, authors of crimes specified in the <em>Apartheid Convention </em>and<em> </em>the <em>Rome Statute of the ICC</em>;</p>
<p>4. States and organs of the United Nations must ensure that Israel make timely, effective and adequate reparation for all damages suffered from its conduct and that of its agents.<a href="#_edn33">[33]</a></p>
<p>International law provides for States to comply with these obligations individually and by way of international cooperation, as well as through the organs and mechanisms of the United Nations. Among the available measures are:</p>
<ul>
<li>Implementing trade, military and/or diplomatic sanctions as a countermeasure<a href="#_edn34">[34]</a>;</li>
<li>Supporting the accession of Palestine to the Rome Statute<a href="#_edn35"><sup>[35]</sup></a>;</li>
<li>Depositing a statement affirming applicability of the Fourth Geneva Convention in the oPt, including Jerusalem, the West Bank and Gaza Strip;</li>
<li>Re-constituting the UN Special Committee and Center against Apartheid, charged to investigate Israeli apartheid, recommend measures to combat it, and monitor compliance of all States and private entities in light of their individual, collective, domestic and extraterritorial obligations vis-à-vis Israel’s regime of prolonged occupation with its features of colonialism and apartheid, which the Wall exemplifies<a href="#_edn36">[36]</a>;</li>
<li>Development of an UN Agenda for Action in consultation with the UN human rights treaty bodies, ILO compliance mechanisms, legal advisors to the Secretary-General and the depositary of the IV Geneva Convention;</li>
<li>Through the General Assembly, mandating the UN Register of Damage to develop the capacity to determine reparations for losses, costs and damages to any party as a consequence of the Separation Wall’s development, construction and/or maintenance.</li>
</ul>
<p>The failure of the United Nations and individual Member States to uphold their binding obligations to uphold international law and world order in this case undermines the international system and faith in international law. Ten years after the ICJ decision, we urge the United Nations, its Member States and organs, finally to comply with their obligations and take legally permissible measures to ensure the removal of the Israeli Wall from occupied Palestinian territory and the associated regime of settler colonies, institutionalized discrimination and annexation. This requires applying the lessons of conflagrations past, combatting the related violations by any and all parties, and effecting the full reparation of victims now for the resulting costs, losses and damages in compliance with the reparations framework that the General Assembly has adopted by acclamation.</p>
<p>In the face these persistent grave breaches, gross violations and codified crimes, ten years of inertia is far too long.</p>
<p>Initial signatories:</p>
<ul>
<li><em>John Dugard</em>, Chair in Public International Law, member of the UN International Law Commission, former UN Special Rapporteur on Diplomatic Protection, former UN Special Rapporteur for the Occupied Palestinian Territorities</li>
<li><em>Richard Falk</em>, Milbank Professor of International Law Emeritus, Princeton University, UN Special Rapporteur for the Occupied Palestinian Territorities, 2008-2014.</li>
<li><em>Michael Mansfield</em>, Queens Council</li>
<li><em>Lord Anthony Gifford</em>, Queens Council</li>
<li><em>Daniel Machover</em>, head of civil litigation for Hickman &amp; Rose Solicitors in London, UK and was the co-founder of Lawyers for Palestinian Human Rights in 1988</li>
<li><em>Paulo Sérgio Pinheiro</em>, Adjunct Professor of International Studies, Watson Institute for International Studies, Brown University, USA; Research Associate, Center for the Study of Violence, University of São Paulo, NEV/USP, Brazil</li>
<li><em>Peter Hansen</em>, Commissioner-General of the United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) from 1996-2005.</li>
<li><em>Diana Buttu</em>, Palestinian-Canadian lawyer and a former spokesperson for the Palestine Liberation Organization</li>
<li><em>Maria Lahood</em>, Centre for Constitutional Rights USA</li>
<li><em>Karen Abu Zayd</em>, Human Rights Council appointed Commissioner (for the Commission of Inquiry on Syria)</li>
<li><em>George Bisharat</em>, University of California Hastings College of the Law</li>
<li><em>Tom Moerenhout</em>, consultant at the Geneva Graduate Institute of International and Development Studies</li>
</ul>
<p><em>Organizações signatárias: </em></p>
<ul>
<li>Palestinian Centre for Human Rights (Centro Palestiniano pelos Direitos Humanos)</li>
<li>Arab Organization for Human Rights (Organização Árabe pelos Direitos Humanos)</li>
<li>Palestinian Non-Governmental Organizations Network (Red das ONGs Palestinianas)</li>
<li>Addameer Association for Human Rights (Addameer Associação pelos Direitos Humanos)</li>
<li>Al Mezan Center for Human Rights (Al Mezan Centro pelos Direitos Humanos)</li>
</ul>
<hr size="1" /><a href="#_ednref1">[1]</a> “Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory,” Advisory Opinion of 9 July 2004 [heretofore: <em>ICJ Advisory Opinion</em>], at: <a href="http://www.icj-cij.org/docket/files/131/1671.pdf">http://www.icj-cij.org/docket/files/131/1671.pdf</a>.</p>
<p><a href="#_ednref2">[2]</a> See, for example: Ingrid Jaradat/al-Haq, “<em>State Responsibility in Connection with Israel’s Illegal Settlement Enterprise in the Occupied Palestinian Territory,”</em></p>
<p><a href="http://www.alhaq.org/images/stories/PDF/2012/Legal_Memo_State_Responsibility_FINAL_16_07.pdf;">http://www.alhaq.org/images/stories/PDF/2012/Legal_Memo_State_Responsibility_FINAL_16_07.pdf;</a> <a href="http://booksandjournals.brillonline.com/search?value1=&amp;option1=all&amp;value2=Tom%2BMoerenhout&amp;option2=author">Tom Moerenhout</a>, <em>“The Obligation to Withhold from Trading in Order Not to Recognize and Assist Settlements and their Economic Activity in Occupied Territories,”</em> <a href="http://booksandjournals.brillonline.com/content/journals/18781527">Journal of International Humanitarian Legal Studies</a>,<a href="http://booksandjournals.brillonline.com/content/journals/18781527/3/2">Volume 3, Issue 2</a>, pages 344–385; François Dubuisson, “<em>The International Obligations of the European Union and its Member States with regard to Economic Relations with Israeli Settlements,</em>”<em> </em>(Brussels: CNCD-11.11.11, February 2014), at:</p>
<p><a href="http://www.madeinillegality.org/IMG/pdf/en-report-dubuisson-madeinillegality.pdf:">http://www.madeinillegality.org/IMG/pdf/en-report-dubuisson-madeinillegality.pdf</a>; <em>“Feasting on the Occupation: Illegality of Settlement Produce and the Responsibility of EU Member States under International Law,” </em>(Ramallah: Al-Haq, 2013), at: <a href="http://www.alhaq.org/publications/publications-index/item/feasting-on-the-occupation-illegality-of-settlement-produce-and-the-responsibility-of-eu-members-states-under-international-law">http://www.alhaq.org/publications/publications-index/item/feasting-on-the-occupation-illegality-of-settlement-produce-and-the-responsibility-of-eu-members-states-under-international-law</a>; <em>The Proceedings of the Russell Tribunal on Palestine</em>, <a href="http://www.russelltribunalonpalestine.com/en/sessions;">http://www.russelltribunalonpalestine.com/en/sessions;</a></p>
<p><a href="#_ednref3">[3]</a> <em>ICJ Advisory Opinion</em>, op. cit., paras. 142, 147, 162, 163.</p>
<p><a href="#_ednref4">[4]</a> Such as the prohibitions against the acquisition of territory by force, population transfer and the violation of the Palestinian people’s right to self-determination; absolute prohibitions against torture, etc.</p>
<p><a href="#_ednref5">[5]</a> <em>ICJ Advisory Opinion</em>, op. cit., paras. 137, 139, 142.</p>
<p><a href="#_ednref6">[6]</a> Ibid., paras. 149–54.</p>
<p><a href="#_ednref7">[7]</a> See also S/RES/465, 1 March 1980, para. 7.</p>
<p><a href="#_ednref8">[8]</a> Ibid., paras. 154–59.</p>
<p><a href="#_ednref9">[9]</a> Ibid., para. 160.</p>
<p><a href="#_ednref10">[10]</a> The only countries not voting in favour of the resolution were: Against &#8211; Arshall Islands, Micronesia (Federated States of), Palau, United States of America ; Abstaining &#8211; Cameroon, Canada, El Salvador, Nauru, Papua New Guinea, Solomon Islands, Tonga, Uganda, Uruguay, Vanuatu.</p>
<p><a href="#_ednref11">[11]</a> “Advisory opinion of the International Court of  Justice on the Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory, including in and around East Jerusalem,” ES-10/15, 2 August 2004, at: <a href="http://unispal.un.org/UNISPAL.NSF/0/F3B95E613518A0AC85256EEB00683444">http://unispal.un.org/UNISPAL.NSF/0/F3B95E613518A0AC85256EEB00683444</a>.</p>
<p><a href="#_ednref12">[12]</a> Ibid., paras. 1 and 2.</p>
<p><a href="#_ednref13">[13]</a> “Basic Principles and Guidelines on the Right to a Remedy and Reparation for Victims of Gross Violations of International Human Rights Law and Serious Violations of International Humanitarian Law,” A/RES/60/147, 21 March 2006, at: <a href="http://www.un.org/Docs/asp/ws.asp?m=A/RES/60/147">http://www.un.org/Docs/asp/ws.asp?m=A/RES/60/147</a>.</p>
<p><a href="#_ednref14">[14]</a> “Establishment of the United Nations Register of Damage Caused by the Construction of the Wall in the Occupied Palestinian Territory,” ES-10/17, 24 January 2007, at: <a href="http://www.unrod.org/docs/Resolution%20ES-10%2017%20of%20the%20General%20Assembly%20of%2024%20January%202007%20.pdf">http://www.unrod.org/docs/Resolution%20ES-10%2017%20of%20the%20General%20Assembly%20of%2024%20January%202007%20.pdf</a>. The Resolution recalled that “Israel is under an obligation to make reparation for all damage caused by the construction of the wall in the occupied Palestinian territory, including in and around East Jerusalem” and recognized “the necessity of accurately documenting the damage caused by the construction of the wall for the purpose of fulfilling the obligation to make the above-mentioned reparations, including restitution and compensation, in accordance with the rules and principles of international law.” The same Resolution notes that “the act of registration of damage, as such, does not entail, at this stage, an evaluation or assessment of the loss or damage caused by the construction of the wall,” which is implicitly a function of measures yet to be determined.</p>
<p><a href="#_ednref15">[15]</a> “What are the legal consequences arising from the construction of the wall being built by Israel, the occupying Power, in the Occupied Palestinian Territory, including in and around East Jerusalem, as described in the report of the Secretary General, considering the rules and principles of international law, including the Fourth Geneva Convention of 1949, and relevant Security Council and General Assembly resolutions?” See “Illegal Israeli actions in Occupied East Jerusalem and the rest of the Occupied Palestinian Territory,” ES-10/14, 8 December 2003, at: <a href="http://unispal.un.org/UNISPAL.NSF/0/F953B744269B9B7485256E1500776DCA">http://unispal.un.org/UNISPAL.NSF/0/F953B744269B9B7485256E1500776DCA</a>.</p>
<p><a href="#_ednref16">[16]</a> John Dugard, <em>&#8220;Implementation of General Assembly resolution 60/251 of 15 March 2006 entitled &#8220;Human Rights Council&#8221;: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Palestinian territories occupied since 1967&#8243;</em> <a href="http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=461e52b12">http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=461e52b12</a>; Richard Falk,<em> “Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Palestinian territories occupied since 1967, submitted in accordance with Human Rights Council resolution 5/1,</em>”</p>
<p><a href="http://unispal.un.org/UNISPAL.NSF/0/69BEC99AF727EAC2852577C3004AAD8A">http://unispal.un.org/UNISPAL.NSF/0/69BEC99AF727EAC2852577C3004AAD8A</a>; Human Sciences Research Council of South Africa, <em>Occupation, Colonialism, Apartheid?: A re-assessment of Israel’s practices in the occupied Palestinian territories under international law </em>(Cape Town: HSRC, 2009), at:</p>
<p><a href="http://www.hlrn.org/img/documents/HSRC%20study%20-%20Occupation,%20Colonialism,%20Apartheid%20-%20full.pdf">http://www.hlrn.org/img/documents/HSRC%20study%20-%20Occupation,%20Colonialism,%20Apartheid%20-%20full.pdf</a>.</p>
<p><a href="#_ednref17">[17]</a> CERD, “Concluding Observations: Israel,” CERD/C/ISR/CO/13, 14 June 2007, paras. 17–19; and</p>
<p>CERD/C/ISR/CO/14–16, 9 March 2012, paras. 11, 15, 24–27.</p>
<p><a href="#_ednref18">[18]</a> Human Sciences Research Council of South Africa, <em>Occupation, Colonialism, Apartheid?: A re-assessment of Israel’s practices in the occupied Palestinian territories under international law </em>(Cape Town: HSRC, 2009), at:</p>
<p><a href="http://www.hlrn.org/img/documents/HSRC%20study%20-%20Occupation,%20Colonialism,%20Apartheid%20-%20full.pdf">http://www.hlrn.org/img/documents/HSRC%20study%20-%20Occupation,%20Colonialism,%20Apartheid%20-%20full.pdf</a>; and Third Russell Tribunal on Palestine,  Cape Town, 5–7 November 2011, at:</p>
<p><a href="http://www.russelltribunalonpalestine.com/en/sessions/south-africa">http://www.russelltribunalonpalestine.com/en/sessions/south-africa</a>.</p>
<p><a href="#_ednref19">[19]</a> Notably, the CERD findings repeat the concern over Israel’s failure to uphold its obligations under Article 3 of the Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination, which obliges States parties to combat the crime of apartheid.</p>
<p><a href="#_ednref20">[20]</a> See, for instance, <em>Maastricht Principles on Extraterritorial Obligation of States in the area of Economic, Social and Cultural Rights</em>, 2011, at: http://www.etoconsortium.org/en/library/maastricht-principles/.</p>
<p><a href="#_ednref21">[21]</a> A large majority of Israeli companies, financial and parastatal institutions are involved in the construction of the Wall and the settlement project and the maintenance of the situation created by them. Transnational companies are expanding their economic activities in the occupied Palestinian territory as part of, or for the benefit of settlements, or maintain commercial relations with Israeli companies involved in the settlements. Especially the homeland security industry (and connected sectors) maintain a symbiotic relationship with Israeli violations of international norms as they provide a testing ground for their technology. At least 1,400 corporations are active in settlements and thirteen industrial zones, as well as agricultural zones have been established on the West Bank; they benefit from public investments and preferential fiscal regimes. Jaradat/al Haq, op. cit.</p>
<p><a href="#_ednref22">[22]</a> The Independent Fact-finding Mission on the Israeli settlements and the Human Rights Council have explicitly affirmed the applicability of these principles to business activities in the occupied Palestinian territory. “<em>Human rights situation in Palestine and other occupied Arab territories Report of the independent international fact-finding mission to investigate the implications of the Israeli settlements on the civil, political, economic, social and cultural rights of the Palestinian people throughout the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem</em>,” A/HRC/22/63, 7 February 2013, paras. 17, 104, at:</p>
<p><a href="http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session22/A-HRC-22-63_en.pdf">http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session22/A-HRC-22-63_en.pdf</a>.</p>
<p><a href="#_ednref23">[23]</a> <em>International Convention on the Suppression and Punishment of the Crime of Apartheid</em>, General Assembly resolution 3068 (XXVIII), 30 November 1973, entry into force 18 July 1976, at: <a href="http://legal.un.org/avl/ha/cspca/cspca.html">http://legal.un.org/avl/ha/cspca/cspca.html</a>.</p>
<p><a href="#_ednref24">[24]</a> ICRC (2006). Business and international humanitarian law, p. 14, at:</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><a href="http://www.icrc.org/eng/assets/files/other/icrc_002_0882.pdf">http://www.icrc.org/eng/assets/files/other/icrc_002_0882.pdf</a></span></p>
<p><a href="#_ednref25">[25]</a> International guidelines and principles such as the UN <em>Global Compact</em>, the OECD <em>Guidelines for Multinational Enterprises</em> have been adopted to reflect the standard of the UN Guiding Principles.</p>
<p><a href="#_ednref26">[26]</a> The United Nations Secretary-General&#8217;s Special Representative for Business and Human Rights John Ruggie’s reports indicate that in the course of the past few decades, the legal status of corporations in international law has shifted to some extent from the classical position, with corporations now considered bearers of duties under international criminal law. See Emeka Duruigbo, “<em>Corporate Accountability and Liability for International Human Rights Abuses: Recent Changes and Recurring Challenges</em>,” 6 Northwestern Journal of International Human Rights. 222 (2008), at:</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><a href="http://scholarlycommons.law.northwestern.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1073&amp;context=njihr">http://scholarlycommons.law.northwestern.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1073&amp;context=njihr</a></span>.</p>
<p><a href="#_ednref27">[27]</a> Other corporations well-known for their dealings with the Israeli occupation include Caterpillar Inc. (United States), Ahava (Israel), Volvo Group (Sweden), Riwal Holding Group (Netherlands), Hewlett Packard (USA), Mehadrin (Israel), Motorola (USA), Assa Abloy (Sweden), and Cemex (Mexico), etc.</p>
<p><a href="#_ednref28">[28]</a> European Commission, “<em>Guidelines on the eligibility of Israeli entities and their activities in the territories occupied by Israel since June 1967 for grants, prizes and financial instruments funded by the EU from 2014 onwards</em>” Notice 2013/C 205/05, Official Journal of the European Union, Vol. 56 (19 July 2013), pp. 9–11, at: <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2013:205:FULL:EN:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2013:205:FULL:EN:PDF</a>.</p>
<p><a href="#_ednref29">[29]</a> The Non-Aligned Movement has adopted several declarations calling for “specific actions to be taken including legislative measures, collectively, regionally and individually, to prevent any products of the illegal Israeli settlements from entering their markets, consistent with obligations under international treaties, to decline entry to Israeli settlers and to impose sanctions on companies and entities involved in construction of the Wall and other illegal colonization activities in the occupied Palestinian territory, including East Jerusalem.” Non-Aligned Movement, “<em>Declaration on Palestine</em>,” XIV Ministerial Conference of the Non-Aligned Movement, 19 August 2004, at: <a href="http://www.nam.gov.za/media/040820a.htm">http://www.nam.gov.za/media/040820a.htm</a>.</p>
<p><a href="#_ednref30">[30]</a> Under-Secretary-General for Legal Affairs Hans Correll, The Legal Counsel, “<em>Letter dated 29 January 2002 from the Under-Secretary-General for Legal Affairs, the Legal Counsel, addressed to the President of the Security Council</em>,” S/2002/161, 12 February 2002, paras. 21–22, at: <a href="http://www.arso.org/Olaeng.pdf">http://www.arso.org/Olaeng.pdf</a>.</p>
<p><a href="#_ednref31">[31]</a> <a href="http://booksandjournals.brillonline.com/search?value1=&amp;option1=all&amp;value2=Tom%2BMoerenhout&amp;option2=author"> Moerenhout</a>, op. cit.</p>
<p><a href="#_ednref32">[32]</a> <em>Geneva Convention (IV) relative to the Protection of Civilian Persons in Time of War of 12 August 1949</em>, Article 146.</p>
<p><a href="#_ednref33">[33]</a> A/RES/60/147, 21 March 2006.</p>
<p><a href="#_ednref34">[34]</a> General Assembly resolution “The situation in the Middle East,” A/37/123, 16 December 1982, para. 13.</p>
<p><a href="#_ednref35">[35]</a> On 21 January 2009, Government of Palestine Minister of Justice `Ali al-Khashān declared under Article 12 (3) of the Rome Statute, recognizing the jurisdiction of the International Criminal Court “for the purpose of identifying, prosecuting and judging the authors and accomplices of acts committed on the territory of Palestine since 1 July 2002. The ICC Registrar acknowledged receipt of the declaration in 2009/404/SA/LASS, 23 January 2009. See “<em>Al-Haq Position Paper on Issues Arising from the Palestinian Authority’s Submission of a Declaration to the Prosecutor of the International Criminal Court under Article 12(3) of the Rome Statute</em>,” (Ramallah: Al-Haq, 14 December 2009), at:<strong> </strong><a href="http://www.alhaq.org/pdfs/position-paper-icc-(14December2009).pdf">http://www.alhaq.org/pdfs/position-paper-icc-(14December2009).pdf</a><strong>. </strong></p>
<p><a href="#_ednref36">[36]</a> Consistent also with the Russell Tribunal on Palestine, “Actions Required and Recommended,” Cape Town session, 5–7 November 2011, 7.2.6, at <a href="http://www.russelltribunalonpalestine.com/en/sessions/south-africa/south-africa-session-%e2%80%94-full-findings">http://www.russelltribunalonpalestine.com/en/sessions/south-africa/south-africa-session-%e2%80%94-full-findings</a>,</div>
<p>.</p>
<p>.</p>
<p><strong>Stellungnahme von Sebastian Baunack</strong></p>
<p><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2014/07/Stellungnahme_Israel_Mauer_Sebastian_Baunack.pdf">pdf-Version</a><strong><br />
</strong></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>„Mißverständnisse sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Ich weiß so gut wie irgendwer und jedermann, daß Israel objektiv die unerfreuliche Rolle der Besatzungsmacht trägt. Alles zu justifizieren, was die diversen Regierungen Israels unternehmen fällt mir nicht ein. Meine persönlichen Beziehungen zu diesem Land, von dem Thomas Mann in der Josephs-Tetralogie gesagt hat, es sei „ein Mittelmeer-Land, nicht gerade heimatlich etwas staubig und steinig“, sind quasi null: Ich habe es niemals besucht, spreche seine Sprache nicht, seine Kultur ist mir auf geradezu schmähliche Weise fremd, seine Religion ist nicht die meine. Dennoch ist das Bestehen dieses Staatswesens mir wichtiger als das Irgendeines anderen.“</em><a href="#_ftn1"><em><strong>[1]</strong></em></a><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p align="right">Jean Améry, Der ehrbare Antisemitismus, Die Zeit, 25. Juli 1969</p>
<p align="right">
<p>Die Entscheidung der VDJ, den Aufruf „10 Years after the Advisory Opinion on the Wall in Occupied Palestine: Time for Concrete Action“ zu unterstützen, ist mit Hinblick auf die Grundüberzeugung linker antifaschistischer Rechtspolitik nicht zu tragen. Der Aufruf kulminiert in folgender Forderung: „ Among the available measures are: Implementing trade, military and/or diplomatic sanctions as a countermeasure”. Der Aufruf fordert demnach diplomatische, wirtschaftliche und militärische Sanktionen gegen den Staat Israel.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Dies verkennt folgendes</span>:</p>
<p>In einer linken antifaschistischen Rechtspolitik muss klar erkennbar und deutlich sein, dass Israel als Schutzort für jüdische Menschen nach der Shoa besteht und bestehen muss und dass es bei allem Unbill und aller Hässlichkeit seiner Handlungen als Besatzungsmacht auch in der Lage sein muss, den Schutz seiner Bevölkerung vor antisemitischen Angriffen sicherzustellen. Dies schließt aus, dass (deutsche) Linke Boykotte oder Sanktionen gegen Israel fordern, insbesondere militärische Sanktionen.</p>
<p>Israel ist Konsequenz aus der Shoa und den Vernichtungslagern der deutschen Nationalsozialisten und ihrer zahlreichen Kollaborateure. Er wurde von jüdischen Freiheitskämpfern in einem Unabhängigkeitskampf gegen das britische Mandat und gegen den erbitterten Widerstand des mit Hitler kooperierenden Muftis von Jerusalem erkämpft.<a href="#_ftn2">[2]</a> Der Zivilisationsbruch der Shoa macht einen jüdischen Staat als Bollwerk gegen antisemitische Verfolgung für Jüdinnen und Juden in aller Welt auch heute noch zu einer Notwendigkeit.</p>
<p>Israel ist ein kleines Land, kaum größer als Brandenburg. In ihm leben sechs Millionen Menschen aus über 140 Ländern. Israel ist damit ein multiethnischer Staat, welchen einzig eint, dass er der einzige jüdische Staat auf der Welt ist und in Zeiten des Antisemitismus einen Schutzraum für Jüdinnen und Juden vor der Gewalt des eliminatorischen Antisemitismus bietet. Und antisemitische Gewalttaten nehmen ständig zu, wie nicht nur der jüngste Anschlag auf das jüdische Museum in Brüssel zeigt.<a href="#_ftn3">[3]</a> Darüber hinaus ist Israel der einzige demokratische Staat im Nahen Osten, welcher Schutzrechte für (insbesondere homosexuelle und queere) Minderheiten bietet. Die großen, mächtigen und rohstoffreichen arabischen Monarchien und Diktaturen, welche Israel umgeben, haben den jüdischen Staat direkt nach seiner Gründung mit vereinter Waffengewalt angegriffen, mit dem Ziel, den Pionierstaat zu zerstören und alle Juden zu vertreiben. Erneute Angriffe folgten im Sechs Tage Krieg und im Jom-Kippur Krieg. Lediglich Jordanien und Ägypten schlossen in der Folge Frieden mit Israel, insbesondere die libanesische Regierung und die syrische Regierung waren bis heute dazu nicht bereit. Das islamistische iranische Regime ruft heute stärker denn je zur Zerstörung Israels auf.<a href="#_ftn4">[4]</a> Die existentielle Bedrohung Israels ist insoweit real.</p>
<p>Die arabische Bevölkerung, welche die Angriffe der arabischen Staaten auf Israel unterstützte und mit ihrer Niederlage floh oder vertrieben wurde, findet bis heute keine Anerkennung und Rechte in diesen arabischen Staaten. Daraus resultiert viel Leid. Die Nachkommen dieser Geflüchteten werden als Druckmittel dieser Staaten gegen den Nachbarn eingesetzt. Internationaler Druck auf diese Staaten, den Flüchtlingen und insbesondere heute ihren Nachkommen gleiche Staatsbürgerrechte in den arabischen Zielstaaten zu gewähren, findet nicht statt. Gefordert wird stattdessen ein Recht aller Nachkommen der damals Vertriebenen, sich in Israel niederzulassen. Was mit Hinblick auf die deutschen Vertriebenen des zweiten Weltkriegs zu Recht als reaktionäre Forderung des Bundes der Vertriebenen anerkannt wird, wird im Hinblick auf Israel auch von deutschen Linken bereitwillig legitimiert.</p>
<p>Ein Frieden mit Israel wird nicht nur durch die arabischen Staaten und das iranische Regime torpediert, sondern wird auch durch politische Bewegungen in den Autonomiegebieten nicht gewollt. Die politischen Akteure in den Autonomiegebieten, insbesondere die rechten islamistischen Bewegungen islamischer Dschihad und die Hamas, streben ebenso wenig wie der sie finanzierende Iran eine Zweistaatenlösung an. In der Charta der Hamas ist eindeutig wie folgt festgelegt:</p>
<p><em>„Israel existiert und wird weiter existieren, bis der Islam es ausgelöscht hat, so wie er schon andere Länder vorher ausgelöscht hat.&#8221;</em><a href="#_ftn5">[5]</a></p>
<p>Folgerichtig haben diese dominanten politischen Gruppierungen zu keinem Zeitpunkt Frieden mit dem jüdischen Staat geschlossen, sondern führen seit Jahrzenten ständige Angriffe und Selbstmordattentate durch. Allein am 7. Juli 2014 wurden aus dem von der Hamas kontrollierten Gazastreifen 85 Raketen auf Israel gefeuert.<a href="#_ftn6">[6]</a> Der israelische Staat verhält sich so, wie sich jeder Nationalstaat verhält, dessen Nachbarn seine Zerstörung fordern und ihn militärisch angreifen: er setzt sich militärisch zur Wehr. Dies ist aus antimilitaristischer Sicht zu kritisieren, aber eine andere Möglichkeit, die andauernden Angriffe zu unterbinden, ist nicht ersichtlich. Der israelische Staat hat auch eine Sperranlage gebaut, um Anschläge auf seine Zivilbevölkerung zu reduzieren. Der Verlauf dieses Sperrzauns ist von verschiedenen Gerichten als nicht rechtmäßig angesehen worden, so auch vom obersten israelischen Gerichtshof.<a href="#_ftn7">[7]</a> Dies ändert jedoch nichts daran, dass das tatsächliche Bestehen der Sperranlage anscheinend dazu geführt hat, dass die Zahl der durch Anschläge verletzten und getöteten Menschen sich deutlich reduziert hat.<a href="#_ftn8">[8]</a> Und jedes gerettete Menschenleben ist es wert, diese Sperranlage solange aufrecht zu erhalten, bis die Autonomiebehörde Willens und in der Lage ist, die Anschläge zu unterbinden.</p>
<p>Die Linke in Westeuropa unterstützte bis zum Sechs Tage Krieg weitgehend das sozialistische israelische Experiment samt seinen Kibbuzim und Moshavim. Nach dem Sechs Tage Krieg veränderte sich dies in Einklang mit der veränderten Position der Sowjetunion und der DDR drastisch. Israel wurde nunmehr als Brückenkopf des US-Imperialismus in der arabischen Welt gesehen. Der Zionismus galt nun nicht mehr als sozialistisch, sondern als rassistisch.<a href="#_ftn9">[9]</a> Im Ostblock und den westeuropäischen kommunistischen Parteien wurde nunmehr lieber Bezug auf den arabischen Sozialismus, die PFLP und auf Nasser genommen. Seit aber diese sozialistischen Bewegungen in den palästinensischen Autonomiegebieten verschwunden sind und dort ebenso wie in der gesamten arabischen Welt sich islamistische Bewegungen durchgesetzt haben, hat sich das Verhältnis der Linken zu Israel wieder verändert. Die Revolutionären Zellen erkannten schon 1991 das Problem ihrer bisherigen antizionistischen Linie in ihrer Stellungnahme „Gerd Albartus ist tot“. Sie führten wie folgt aus:</p>
<p><em>„Wir sahen Israel nicht mehr aus der Perspektive des nazistischen Vernichtungsprogramms, sondern nur noch aus dem Blickwinkel seiner Siedlungsgeschichte: Israel galt uns als Agent und Vorposten des westlichen Imperialismus mitten in der arabischen Welt, nicht aber als Ort der Zuflucht für die Überlebenden und Davongekommenen, der eine Notwendigkeit ist, solange eine neuerliche Massenvernichtung als Möglichkeit von niemandem ausgeschlossen werden kann, solange also der Antisemitismus als historisches und soziales Faktum fortlebt.“</em><a href="#_ftn10">[10]</a></p>
<p>Die außerparlamentarische Linke änderte ihre Position nach den Anschlägen des 11. September 2001. Es bildeten sich zahlreiche Gruppen, welche sich dem aufkeimenden Antisemitismus, welcher sich häufig als Israelkritik tarnte, widersetzten.<a href="#_ftn11">[11]</a> In der Linkspartei gründeten sich der Bundesarbeitskreis Shalom und zahlreiche Landesarbeitskreise, welche gegen den linken Antizionismus anarbeiten.<a href="#_ftn12">[12]</a> Im Jahr 2010 erteilte auch Gregor Gysi dem linken Antizionismus eine deutliche Absage.<a href="#_ftn13">[13]</a></p>
<p>Die Auseinandersetzung der Linken mit Israel und dem Nahostkonflikt ist alt und von Projektionen geprägt. Zu seiner Gründung wurde Israel als sozialistisches Experiment verklärt, später als Apartheitsregime denunziert. Beides ist falsch. Wie Jean Améry richtig ausführte, kommt es nicht darauf an, alles zu rechtfertigen, was die jeweiligen Regierungen im jüdischen Staat für richtig erachten und beschließen. Aber für eine linke antifaschistische Rechtspolitik gilt es anzuerkennen, dass Israel als Schutzort für jüdische Menschen nach der Shoa besteht und bestehen muss. Dies gebietet es auch, dass wenn eine linke Kritik an der Existenz der israelischen Sperranlage erfolgen soll (nicht nur an deren konkretem Verlauf), dann auch gesagt werden muss, wie der jüdische Staat denn die in ihm lebenden Menschen vor den ständigen Anschlägen der islamistischen Gruppen, die sich die Vernichtung Israels in die Charta geschrieben haben, erfolgen soll. Solange diese militanten islamistischen Gruppen sich nicht zum Gewaltverzicht durchringen können, wird es wirksame Schutzmaßnahmen brauchen. Es gilt auch in Frage zu stellen, warum denn eigentliche eine Linke fordert, Waren aus israelischen Siedlungen zu kennzeichnen, während solche Kennzeichnungen doch für keinen anderen Staat der Welt, gleich welche Menschenrechtsverletzungen dort begangen werden, bislang erhoben werden. Und schließlich die Frage, warum deutsche Linke es für wichtig erachten, Israel für eine angeblich gewalttätige Politik zu rügen, es ihr aber keinen Kommentar wert ist, die Forderung des deutschen Bundespräsidenten nach einem verstärkten militärischen Engagement des Deutschen Staates in aller Welt zu denunzieren. Kann eine Linke dazu keine Antworten bieten und bedroht weiterhin der gewalttätige Antisemitismus Jüdinnen und Juden weltweit, so sollte die Linke sich Verurteilungen und Boykott- und Sanktionsforderungen gegen Israel enthalten.</p>
<p>All diese Erwägungen stehen der Entscheidung der VDJ entgegen, den Aufruf „10 Years after the Advisory Opinion on the Wall in Occupied Palestine: Time for Concrete Action” zu unterstützen. Die Unterstützung dieser Stellungnahme stellt insoweit nicht nur eine von mehreren Positionen dar, welche miteinander vereinbar sind, sondern sie widerspricht den oben dargelegten Grundsätzen linker antifaschistischer Rechtspolitik mit Hinblick auf Israel.</p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> http://www.zeit.de/1969/30/der-ehrbare-antisemitismus</p>
<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> http://www.ns-archiv.de/verfolgung/antisemitismus/mufti/in_berlin.php</p>
<p><a href="#_ftnref3">[3]</a> http://www.amadeu-antonio-stiftung.de/die-stiftung-aktiv/themen/gegen-as/antisemitismus-heute/chronik-antisemitischer-vorfaelle-1/</p>
<p><a href="#_ftnref4">[4]</a> http://www.bpb.de/politik/extremismus/antisemitismus/37989/rede-ahmadinedschads?p=all</p>
<p><a href="#_ftnref5">[5]</a> http://embassies.gov.il/berlin/AboutIsrael/the-middle-east/naherostendokumente/Die%20radikalislamische%20Terrororganisation%20Hamas.pdf</p>
<p><a href="#_ftnref6">[6]</a> http://www.haaretz.com/news/diplomacy-defense/1.603472</p>
<p><a href="#_ftnref7">[7]</a> http://www.nytimes.com/2007/09/05/world/middleeast/05mideast.html?_r=0</p>
<p><a href="#_ftnref8">[8]</a> http://www.mfa.gov.il/mfa/foreignpolicy/terrorism/palestinian/pages/saving%20lives-%20israel-s%20anti-terrorist%20fence%20-%20answ.aspx</p>
<p><a href="#_ftnref9">[9]</a> http://www.rote-ruhr-uni.com/cms/Thomas-Haury-Antisemitismus-von.html</p>
<p><a href="#_ftnref10">[10]</a> http://www.freilassung.de/div/texte/rz/zorn/Zorn04.htm</p>
<p><a href="#_ftnref11">[11]</a> http://conne-island.de/nf/136/28.html</p>
<p><a href="#_ftnref12">[12]</a> http://bak-shalom.de/index.php/materialien-des-bak-shalom/wir/</p>
<p><a href="#_ftnref13">[13]</a> http://www.rosalux.de/news/37192/absage-an-antizionismus.html</p>
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		<title>The Extremes of Contemporary Politics</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Jul 2014 16:12:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[RechtInternational]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[ 
A Philosophical Address in Honour of an Imprisoned Turkish Lawyer*

Lieven De Cauter


Lieven De Cauter, Philosophieprofessor in Leuven, Rotterdam und Brüssel, setzt sich in diesem Vortrag mit der philosophischen Essenz neokonservativer Politik auseinander. Anlässlich der Verleihung des Hans-Litten-Preises der VDJ an den türkischen Menschenrechtsanwalt Selçuk KOZAĞAÇLI im Mai 2014 fragt er nach dem Kerngehalt des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> </strong></p>
<p align="center">A Philosophical Address in Honour of an Imprisoned Turkish Lawyer<a href="#_ftn1">*</a></p>
<p align="center">
<p align="center">Lieven De Cauter</p>
<p align="center">
<p align="center">
<p><em>Lieven De Cauter, Philosophieprofessor in Leuven, Rotterdam und Brüssel, setzt sich in diesem Vortrag mit der philosophischen Essenz neokonservativer Politik auseinander. Anlässlich der Verleihung des Hans-Litten-Preises der VDJ an den türkischen Menschenrechtsanwalt Selçuk KOZAĞAÇLI im Mai 2014 fragt er nach dem Kerngehalt des “War on Terror”, der nicht nur in den USA, sondern auch in Europa, nicht zuletzt der Türkei, bis heute in vollem Gange ist. Worin liegt das philosophische oder weltanschauliche Verständnis der Akteur_innen, die in Guantánamo rechtsfreie (Konzentrations-) Lager unterhalten, Hochsicherheitsgefängnisse für politische Aktivist_innen in Silivri (Türkei) einrichten oder in Belgien (und dem Rest Europas) ohne große öffentliche Debatte nach dem 11. September rechtsstaatlich mehr als zweifelhafte Geheimdienst- und Strafverfolgungsmittel einführten, um “Krieg gegen den Terrorismus” zu führen? De Cauter setzt hier philosophisch bei Carl Schmitt und Leo Strauss an: Carl Schmitts Diktum über den Ausnahmezustand als Inbegriff des (Innen-) Politischen: “souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet” (und damit über Leben und Tod), entspreche Leo Strauss´ Verständnis des Naturzustandes, der aus Perspektive der Neocons die Außenpolitik definiert. Der Naturzustand der rechtsfreien Möglichkeit jederzeitiger Kriegsführung, des “Civil War Engineering” im Irak oder Syrien, oder der Invasion in Afghanistan, liege der Vision des “American Empire” als Paradigma zugrunde. Ausnahmezustand und Naturzustand als Geschwister rechtsfreier Souveränität in der Innen- und Außenpolitik. (hf)</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong><span id="more-721"></span>The war on terror as planetary state of exception</strong></p>
<p><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2014/07/Cauter_Ausnahmezustand_Naturzustand.pdf">Druckversion</a></p>
<p><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2014/07/De_Cauter_Hans-Litten-Preis_2014.jpg"><img class="aligncenter size-medium wp-image-725" title="De_Cauter_Hans-Litten-Preis_2014" src="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2014/07/De_Cauter_Hans-Litten-Preis_2014-300x238.jpg" alt="De_Cauter_Hans-Litten-Preis_2014" width="300" height="238" /></a>The war on terror was and is a planetary state of emergency.<strong> </strong>Although it might &#8211; and should in fact &#8211; sound as a commonplace by now to most of us, it is good to repeat and remember it<a href="#_ftn2">[1]</a>. A state of emergency (also called ‘state of exception’ or martial law) is the (partial) suspension of law to defend the state against its internal enemies. The so-called <em>Patriot Act</em>, which took effect shortly after 9/11, contained (apart from an expansion of presidential powers) a series of decrees establishing the state of emergency on American soil: home searches without search warrants, unauthorized interceptions of information, eavesdropping, wiretapping, access to email and financial traffic, unlimited provisional detentions and deportations of immigrants, and broad powers to monitor political activists.</p>
<p>Together with this martial law came Guantánamo: the reappearance of the concentration camp opened the Nine-Eleven Era. A concentration camp is a space that embodies the state of exception, that is: a space outside the law (as the Italian philosopher Giorgio Agamben thought us). Well, Guantánamo is such a space outside the law. <em>The Military Commissions Act </em>of 2006 created a new category for these detainees. This new category was called: <em>unlawful enemy combatant</em>. Subjects given this designation are detained outside of every legal protection. President Obama promised to shut down Guantánamo within the first year of his presidency, but it is not an easy operation to abolish such a place outside the law in a legal fashion. In short, the twenty-first century started with the reappearance of the concentration camp.</p>
<p>Allegorical as it may sound, Guantánamo was only the tip of the iceberg. Let’s not forget the <em>enhanced interrogation techniques </em>– another word for torture – with water boarding as its most notable practice. It was openly advocated by many Western liberal politicians and intellectuals. In addition, there were the <em>extraordinary renditions</em>, which meant the illegal extradition of prisoners to nations that are known to apply torture. Europe cooperated in these <em>extraordinary renditions </em>and adopted a whole package of exceptional measures under American pressure. In Belgium, the spirit of the <em>War on Terror </em>was translated into the antiterrorism law and the so-called BIM- and BOM-laws: respectively, special intelligence methods and special investigation methods. There was hardly a parliamentary, let alone a public debate about it. Media and public opinion looked the other way. A federal attorney was installed with the posture of an anti-terrorism war. One of the side effects of this local war on terror – or, more accurately, direct consequences and perhaps even objectives – was a large-scale criminalization of activism. All over the world.</p>
<p>We have seen this in Europe, even in Belgium. Turkey supplies an extreme case: the war on terror as pretext for imposing and enhancing a totalitarian state of repression and fear. I have documented that in many opinion pieces and actions in Belgium, and I have had the sad honour to visit a trial at Silivri, as member of an international delegation observing the KCK trial in 2012, in which apart from some 200  members of the pro-Kurdish party BDP were apprehended also activists like the publisher Ragip Zarakolu, professor Busra Ersanli and Ayse Berktay were trialled (– I honour them in passing). My respect for all those journalists, lawyers, intellectuals and activists who are imprisoned and on trial in Turkey. The jail and courthouse at Silivri makes a horrendous ‘Theater of terrror’. To honour our prize-winner who is in jail (out of jail since recently, in jail again since yesterday<a href="#_ftn3">[2]</a>) in Turkey, here a long quote from my text  <em>Guant</em>á<em>namo Bay Istanbul</em>:</p>
<p>“The court is a hangar in the middle of the fields outside Silivri, a seaside resort of sorts at the outskirts of sprawling Istanbul. The location is officially called: ‘The Camp of the İnstitution for Punishment Execution in Silivri’. The ‘jandarma’ was heavily present with helmets, shields, armoured vehicles and all, I even saw some tanks. This setting gives it all away at once: the state of emergency and the rhetoric of high security and repression. The theatre of terror. It was very difficult to even reach the court. Getting into court itself was also difficult; some family members had to stay outside. Most people are arrested and on trial here based on the antiterrorism law. All sorts of wild and far-fetched accusations are used to criminalize activism, outlaw elected parties, based on arrests without evidence, illegal evidence as telephone tapping, etc. The logic of it all is culpability by association. Even people who defend the arrested can be apprehended. The aim is to spread fear and silence all democratic opposition. Some forty lawyers have been arrested so far. This is really undermining the legal process itself. It is giving up the last semblance of democracy and the state of law. It is a scandal for the Turkish judicial system and for the Turkish state (…)” <a href="#_ftn4">[3]</a></p>
<p><strong>Politics as thanatopolitics</strong><strong> </strong></p>
<p>We have found that the idea of the state of emergency, as internal uprooting or even warfare (war on terror) against an internal enemy, is crucial to understand our epoch. But it is not sufficient.  I propose to add another extreme to it: the state of nature. It is the other pole of politics and it is today back with a vengeance. The concept of the state of nature, belonging to the classical concepts of political philosophy and, forever linked to the names of Hobbes and Rousseau, does not figure prominently in today’s discourses on politics.</p>
<p>The state of nature may well turn out as one of the most significant concepts for understanding the geopolitical and the politico-anthropological situation in the twenty-first century. Somalia and many other imploding or failed states in Africa are proof of this. The possibility of ‘a latent glocal civil’ war on the other hand is demonstrated by a city like Beirut. And most importantly in neoconservative politics, ‘state ending’ has become a new form of imperial rule in Iraq and Afghanistan. The slogan, ‘we will bomb them back to the stone age’, should be taken seriously. ‘Civil war engineering’ is now part of Empire. Syria might prove the latest example of this rule by enhancing (self)destruction of a state.</p>
<p>As it is less obvious and well known, allow me to dig this state of nature up in a more philosophical way. The state of nature and the state of emergency relate to each other as opposites, which may be outlined as follows: the state of emergency is a top down excess of sovereignty (tyranny, dictatorship), the state of nature is a bottom up implosion or absence of sovereignty (anarchy, lawlessness, chaos, civil war). Is it possible to reinstate the concept of the state of nature and to absorb it in current political theory, as a supplement to Agamben’s concept of the state of emergency? We will try to shed some light on this question by examining Schmitt’s <em>The Concept of the Political </em>(first edition 1927, reprinted in 1932) and the commentary of a then young Leo Strauss (the godfather of the neocons), which he articulated in 1928.</p>
<p>In <em>Der Begriff des Politischen</em>, translated as <em>The Concept of the Political</em>, Carl Schmitt defines the concept of the political, as is well known, on the basis of the distinction between friend and foe. The concept of an enemy in politics is that of a public enemy. Schmitt stresses that we cannot talk about metaphorical enemies; opponents in party politics or a debate, or competitors, like in economy, are not relevant here. Contrary to these innocent forms of conflict, politics is always rooted in a battle of life and death. Schmitt insists on making the point that the possibility of death invests politics with a specific significance: ‘The friend, enemy, and combat concepts receive their real meaning precisely because they refer to the real possibility of killing’. The battle, war or civil war, with the stakes of killing or being killed, is the existential foundation of politics. A world without war, without ‘hostilities’, would be a world without politics. ‘Hostility’ is the essence of politics. For Schmitt, the true political dimension appears only in the extreme possibility of the battle of life and death: ‘From this most extreme possibility human life derives its specific political tension’. In even more graphic terms he states that the ‘definition of politics’ is rooted in ‘the meaningful antithesis whereby men can be required to sacrifice life, authorized to shed blood, and kill other human beings’. This conception of politics one could call <em>thanatopolitics, </em>politics based on death<em> </em>(in opposition to biopolitics politics based on the caring and catering for life<a href="#_ftn5">[4]</a>).</p>
<p>All true politics is, for Schmitt, thanotopolitics. The ultimate political act is violence: war, revolution, or civil war. The political grouping is ultimately and in all respects the decisive authority: the one which, given the possibility of war and civil war, decides on all other groups and institutions in society. Here the link with the <em>Politische Theologie </em>is unmistakable: sovereign is he who decides on the exception. Sovereignty is not so much about making the law, but about deciding, when it really matters, to suspend the law,.</p>
<p><strong>The affirmation of politics as the state of nature </strong></p>
<p>In his commentary of Schmitt’s ‘<em>The concept of the Political</em>’, Leo Strauss makes this remarkable statement: ‘The affirmation of the political is the affirmation of the state of nature’. One has to keep in mind that Schmitt and Strauss mostly point to international politics, to the relationship between sovereign states. Internal pacification on the part of the state has rendered this tension between friend and enemy virtually obsolete. But we could say that the state of exception or state of emergency is meant for the internal public enemy (the terrorist and the activists as terrorists). Relative to this, one may offer the suggestion that this proposition should be taken as an analogy, in a metaphorical sense. The true relationship between sovereign states is <em>like </em>that of the sovereign subjects in Hobbes’ philosophical fiction of the state of nature. What does it mean to hold that the affirmation of the political implicates the affirmation of the state of nature? In the first place that politics is rooted in and always based on the possibility of war, because there is no higher authority than the sovereign state itself. And that’s the Hobbesian premise: without sovereignty there is a state of war. When everybody is sovereign it leads to conflict.</p>
<p>This conception of international politics as a state of nature, as a war without laws, has been very influential since the end of the cold war in the circles of the American neoconservative, many of whom are self declared Straussians. The PNAC, the <em>Project for the New American Century</em> was the think tank (with members like Paul Wolfowitz, Dick Cheney and Donald Rumsfeld) which has written the program for ‘shock and awe’ and ‘full spectrum dominance’<a href="#_ftn6">[5]</a>. After Nine-Eleven they even came to power with the first Bush junior administration. The neocons have pushed for an ‘American exceptionalism’, which is another word for lawlessness. They have trampled almost every international law of warfare and human rights, including the Geneva conventions. The subversion, or simple putting aside of the UN and international law was not collateral damage of the invasions of Afghanistan and Iraq, but really the hard core of the program. It is very important to remember that too. Civil war engineering in Iraq is another strategy that has the state of nature as basic paradigm, as paradigm for international politics.</p>
<p><strong>Conclusion</strong></p>
<p>How do state of emergency and state of nature relate? In a sense they are as old as politics: the extremes of anarchy and tyranny, lawless chaos and ruthless dictatorship. But they are not simply symmetrical extremes or the poles of politics, they have also something of asymmetry. We have already hinted at it: the state of nature is for <em>international</em> politics: the external enemy to make war with and base your politics on, like in the cold war, <em>politics as war with other means, or just straight forward war (with drones for instance). </em>We are in a sense in an eternal low intensity war.  The state of exception serves for <em>internal</em> politics: the war on terror as a fight against an internal enemy. In the vision of the neocons and American Empire, the whole planet had to become internal politics, <em>politics as policing</em>. The state of exception is always used against an internal enemy. That is very clear these days in the US, and extremely clear in Turkey, I would almost dare to say ridiculously clear, if it would not be so tragic. The public enemy is called terrorist or does illegal activities, is against the state, or he is an activist who is guilty by association, or who is called member of a criminal organisation: intellectuals, journalists, even lawyers…</p>
<p>With the affirmation of the state of Nature as the basis of international politics and the state of emergency as paradigm for internal policing and ‘warfare’ inside the state or inside American Empire, we have a graphically clear vision of both extremes, the true poles of our contemporary political condition. For the wars in Afghanistan and Iraq the international legal order was suspended and trampled (illegal invasions are the highest crimes against peace) and for the internal war on terror the constitutional rights are suspended by state of emergency regimes that become the rule. This archaic polarity between anarchy (lawlessness) and tyranny (state of exception) is back with a vengeance and constitutes the great danger of our times. Avoiding and fighting these extremes is the ‘core business’, the definition itself of democratic politics!</p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">*</a> The ‘Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen’ (VDJ), member of the European Association of Lawyers for Democracy and World Human Rights (ELDH) awarded the HANS-LITTEN-PRIZE 2014 to Selçuk KOZAĞAÇLI, in his capacity as President of the ÇHD &#8211; Çağdaş Hukukçular Derneği – (Contemporary) Progressive Lawyers Association. For more than a year, together with four other ÇHD colleagues Selçuk KOZAĞAÇLI was held in pre-trial detention, released and apprehended again. Altogether 22 lawyers, all members of ÇHD are accused of alleged membership in the DHKP/C. The first hearing took place from 24<sup>th</sup> to 26<sup>th</sup> December 2013 in Silivri near Istanbul. The award ceremony took place in Berlin 17 May 2014. This lecture was a philosophical contribution to this event. see: <a href="http://www.eldh.eu/events/event/hans-litten-prize-awarding-2014-195/">http://www.eldh.eu/events/event/hans-litten-prize-awarding-2014-195/</a></p>
<p><a href="#_ftnref2">[1]</a> This text is based on material from my book <em>Entropic Empire, On the City of Man, </em>NAi010publishers, Rotterdam, 2012. It contains however some new insights.</p>
<p><a href="#_ftnref3">[2]</a> When I delivered my speech Selçuk KOZAĞAÇLI was in prison again since a day, since a few  hours really, because of his heavily supporting the protest against the conditions in the mines after the mining accident (that happened a few days before) was and for being in a forbidden manifestation against it. He had broken an arm during his violent arrest.  (Google Selçuk KOZAĞAÇLI for an update, no doubt.</p>
<p><a href="#_ftnref4">[3]</a> See: <a href="http://www.dewereldmorgen.be/blogs/brussells-tribunal/2012/07/03/guantanamo-bay-istanbul-kafkaesque-trial-in-middle-nowhere">http://www.dewereldmorgen.be/blogs/brussells-tribunal/2012/07/03/guantanamo-bay-istanbul-kafkaesque-trial-in-middle-nowhere</a>.</p>
<p><a href="#_ftnref5">[4]</a> In 1976, Foucault, concluding the first volume of <em>The History of Sexuality</em>, introduced the concept of biopolitics. He further developed his thoughts on it, in the last lecture of his series at the Collège de France, that same year, posthumously published as <em>Il faut défendre la société </em>(<em>Society Must Be Defended</em>). The old form of sovereignty (the monarchy, till the American and French Revolutions) allowed the sheer existence of its subjects, but included the power to <em>take </em>life; in other words, sovereignty was the right to decide on death. The new sovereign power, which emerges with the modern state and with the idea of ‘government’ and ‘<em>gouvernementalité</em>’ (which came to be known in English as ‘governementality’), and which Foucault, sees as an addition to ‘disciplining’, basically <em>gives </em>life. Through demographic politics, rules for hygiene, public health care, campaigns on family planning, urban planning, and the like, the state will interfere with the biological life of its subjects (seen as ‘population’), rather than the bringing to death of its subjects. He calls this technique of exercising power, characteristic for the emerging modern state and more so for the welfare state, ‘biopower’ or ‘biopolitics’. He opposes biopolitics (politics of life) to the old sovereignty with its politics of death, and calls it at some point thanatopolitics. However, since thanatopolitics belongs to the old sovereignty, the focus has recently been on the concept of biopolitics (Agamben, Virno, Negri &amp; Hardt, and a stack of secondary literature).</p>
<p><a href="#_ftnref6">[5]</a> See on this several texts in my book <em>The</em> <em>Capsular Civilisation</em> and <em>The Tyrant as Messiah</em> in <em>Entropic Empire</em>, see also www.Brusselstribunal.org.</p>
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		<title>Der Schutz des Einzelnen vor Überwachung durch die NSA – ist dieser Schutz politisch gewollt?</title>
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		<pubDate>Thu, 15 May 2014 16:56:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Von Manfred Hanesch
Der seit den Enthüllungen von Edward Snowden bekannt gewordene tatsächliche Umfang der Abhörmaßnahmen durch die NSA gegenüber dem Telefon- und Handyverkehr, sowie dem Internetverkehr und der Mail- und SMS-Nachrichten, wirft verschiedene Fragen auf.
In welchem Umfang ist der Betroffene durch unsere Gesetze und die Verfassung vor einer Ausspähung seiner Daten geschützt und ist dieser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Von Manfred Hanesch</p>
<p>Der seit den Enthüllungen von Edward Snowden bekannt gewordene tatsächliche Umfang der Abhörmaßnahmen durch die NSA gegenüber dem Telefon- und Handyverkehr, sowie dem Internetverkehr und der Mail- und SMS-Nachrichten, wirft verschiedene Fragen auf.</p>
<p><strong>In welchem Umfang ist der Betroffene durch unsere Gesetze und die Verfassung vor einer Ausspähung seiner Daten geschützt und ist dieser Schutz auch politisch gewollt? </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Welche Möglichkeit sieht das Gesetz zum Schutz des Betroffenen vor? </strong></p>
<p><span id="more-716"></span></p>
<p>Das Grundgesetz sieht zunächst in Artikel 10 den Schutz des Post-, Telefon- und Fernmeldegeheimnisses vor. Dieser Schutzbereich wird durch das G 10 Gesetz näher ausgestaltet. Nach diesen Regelungen tritt jedoch der Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs gegenüber dem Allgemeinwohl bei Vorliegen bestimmter Gefahren für das Allgemeinwohl zurück. Dem Anbieter von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist die Weitergabe privater Daten möglich, er ist hierzu auf eine Konsultation durch den Verfassungsschutz hin sogar verpflichtet. Unter Gefahren für das Allgemeinwohl wird die Gefährdung für die Sicherheit und Ordnung sowohl der Bundesrepublik wie auch die der alliierten Verbündeten verstanden, wie durch den international organisierten Terrorismus.</p>
<p>Derjenige, der regelmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste anbietet, ist auf Anordnung verpflichtet, dem Verfassungsschutz des Bundes und der Länder sowie dem BND und dem MAD Auskunft über die näheren Umstände der Einzelverbindungen zu erteilen. Diese sind danach verpflichtet, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen und die Daten selbst, die hierbei gewonnen werden, an diese weiterzuleiten. Die hierbei gewonnenen Daten werden im Wege einer formlosen Konsultation an die Verfassungsschutzbehörden der Bundesrepublik und der Alliierten weitergegeben. Diese Maßnahmen unterliegen lediglich der Kontrolle eines Parlamentarischen Rates.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Auf Antrag des BND können diese Beschränkungen dieser Grundrechte &#8211; beispielsweise für internationale Telekommunikationsbeziehungen soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt &#8211; genehmigt werden. Die Verfassungsorgane dürfen für weitere Ermittlungen bestimmte Suchbegriffe verwenden, um für die Aufklärung bestimmter Sachverhalte den Nutzerkreis dieser Verbindungen im Verdachtsfall einzugrenzen. Diese Suchbegriffe beinhalten bestimmte Identifizierungsmerkmale, die zu einer gezielten Erfassung und Auswertung bestimmter Verbindungsdaten führen und damit den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. So können diese Datensätze nach bestimmten Suchwörtern auf einen kleinen Nutzerkreis eingeschränkt und damit zum Gegenstand staatlicher Sicherheitsmaßnahmen werden.</p>
<p>Diese Maßnahmen werden dem Betroffenen erst nach deren Durchführung mitgeteilt, sofern nicht der mit der Maßnahme verfolgte Zweck gefährdet ist. Gegen diese Maßnahmen und deren Vollzug ist der Rechtsweg nicht zulässig. Die auf diese Weise gewonnenen Datensätze können derzeit in noch unbestimmter Dauer auf Vorrat gespeichert und weitergegeben werden, ohne dass diese Maßnahme rechtswidrig ist. ierbei dürfen</p>
<p>Hieran wird auch das von der Bundesrepublik noch zu erlassende Gesetz zur Regelung der Vorratsdatenspeicherung nichts ändern. Die Verabschiedung bzw. Verwerfung des bisher vorliegenden Entwurfs, der von EU auf Grund einer europäischen Richtlinie 2006/023/EG eingefordert wird, sollte erst nach der Entscheidung des EUGH vom 08.04.2014 erfolgen, die die Vereinbarkeit dieser Richtlinie mit Art. 8 der Charta der Grundrechte der EU betrifft. Die Kritikpunkte richten sich hierbei zum einen gegen die Speicherdauer und der nicht ausreichend klaren Regelungen zu den Zugriffsmöglichkeiten auf die gespeicherten Daten. Die EU sieht sich dabei in Einklang mit Art. 8 der Charta der Grundrechte der EU.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof erklärte hierzu in seinen Entscheidungen vom 08.04.2014 die EU-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig (C-293/12 u. C-594/12). Die darin enthaltenen Reglungen verstoßen mit der Möglichkeit einer Vorratsdatenspeicherung ohne den konkreten Anlass des Verdachts auf eine schwere Straftat zum Zwecke einer späteren Auswertung dieser Daten und die damit verbundene unbeschränkte Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu diesen Daten gegen das in Art. 7 EU-Grundrechtecharta niedergelegte Recht auf Achtung der Privatsphäre. Das Ziel der zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten diese Daten sicherzustellen, ist zwar legitim. Nicht aber die mit der Richtlinie verbunden Möglichkeit des Eingriff in die Grundrechte jedes EU-Bürgers, der auch nur mittelbar oder entfernt in den Zusammenhang des Interesses an der Aufklärung dieser Straftaten gerät.</p>
<p><strong>Gegenstand der verworfenen Speicherungspflicht sind u. a. folgende Daten:</strong></p>
<p>-          Betreffend das Telefonnetz und den Mobilfunk: die Rufnummer des anrufenden Teilnehmers und des angerufenen Teilnehmers nebst der genauen Anschrift und der IP-Adresse und der Benutzerkennung.</p>
<p>-          Betreffend die Internettelefonie und den Mailverkehr: die Namen und Anschriften der angerufenen Teilnehmer nebst Benutzerkennung und IP-Adresse und das Datum und die Uhrzeit sowie die Länge des Gesprächs.</p>
<p>-          Betreffend den reinen Internetzugang: Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer Zeitzone mit der vom Internetzugangsanbieter einer Verbindung zugewiesenen dynamischen oder statischen IP-Adresse und die Benutzerkennung des Teilnehmers.</p>
<p>Art. 8 der Charta der Grundrechte der EU besagt, dass jede Person das Recht auf den Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Diese dürfen nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke, wie zur Verfolgung schwerer Straftaten, die die öffentliche Sicherheit gefährden (z. B. dem Terrorismus), und mit Einwilligung der betroffenen Personen auf einer speziell gesetzlich geregelten Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, eine Auskunft über die sie betreffenden gesammelten Daten und deren konkreten Verwendungszweck zu erhalten und die Berichtigung dieser Daten zu erwirken. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof fordert daher neben der Begrenzung dieser Speicherung auch die Möglichkeit der Information des Betroffenen unter Einhaltung des Rechtswegs zur Abwehr unberechtigter Speichermaßnahmen, so speziell für jeden mittelbar oder entfernt von einer strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahme Betroffenen.</p>
<p><strong>Welchen weiteren Grundrechtsschutz bieten demgegenüber die bisherigen Regelungen des Grundgesetzes?</strong></p>
<p>Einen weiteren Schutz bietet das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs.1 u. 2 Abs.1 GG. Dieses Grundrecht wurde insbesondere durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1984 und 2008 wie folgt konkretisiert.</p>
<p>Dieses Grundrecht gibt jedem Betroffenen die Befugnis, selbst zu bestimmen, wann und in welchem Umfang er persönliche Sachverhalte preisgeben möchte. Staatliche Einschränkungen dieses Grundrechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen für den Bürger klar und erkennbar ergeben. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Dieses Allgemeininteresse sollte in einer Ausführungsregelung näher erläutert und eingegrenzt werden, um im Einzelfall eine richterliche Kontrolle der Maßnahme zu ermöglichen. Eine besondere Ausprägung des Schutzbereichs erfährt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses.</p>
<p>Der Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses umfasst auch die Kommunikationsdienste wie das Internet oder den Mailverkehr. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich auf die von einem Kommunikationsteilnehmer gespeicherten Inhalte und Umstände seiner Telekommunikation, sofern diese nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen vor einem Zugriff durch den Inhaber dieser Daten geschützt sind. Wird jedoch ein komplexes informationstechnisches System, wie ein Internetanschluss, zum Zweck der Telekommunikationsüberwachung mit einem Spionageprogramm technisch infiltriert, so ist die entscheidende Hürde genommen, um das System insgesamt auszuspähen. Die hiermit bedingte Gefährdung der Datensicherheit geht weit über diejenige Gefährdung hinaus, die mit einer bloßen Überwachung der laufenden Telekommunikation verbunden ist. So können auch diejenigen Daten, die auf dem PC abgelegt sind und keinen Bezug zu der konkreten Maßnahme haben, überwacht werden. Diese gesteigerte Maßnahme schafft die Gefahr, dass Daten umfassend erhoben und an andere Organisationen weitergegeben werden können. Verschafft sich der Staat also auf diese Weise Kenntnis von den Inhalten einer über die Kommunikationsdienste des Internet geführten Fernkommunikation auf dem dafür mittels Spionageprogramme genutzten technischen Weg, so liegt darin ein Eingriff in die Unverletzlichkeit des Rechts auf die informationelle Selbstbestimmung vor. Hieraus werden folgende Rückschlüsse gezogen.</p>
<p>-          <strong>Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in besonderer Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme erfordert folgenden rechtsstaatlichen Schutz vor einer Überwachung der hierbei anfallenden Daten.</strong></p>
<p>-          <strong>Der Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses ist umfassend zu gewährleisten, sie umfasst auch die Sicherheit der </strong></p>
<ul>
<li><strong>Kommunikationsdienste, wie des Internet und des Mailverkehrs.</strong></li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Die gespeicherte Informationen des Nutzers sind durch Schutzsysteme gegen das Ausspähen von Daten zu schützen, </strong></li>
</ul>
<ul>
<li><strong>die technische Infiltrierung dieser Systeme ist einzuschränken, </strong></li>
</ul>
<ul>
<li><strong>der Schutz der Integrität und der Vertraulichkeit dieser informationstechnischen Systeme sind innerhalb der Grenzen gesetzlicher Regelungen zu schützen. Diese umfassen auch ein Informationsrecht über die konkrete Überwachungsmaßnahme und unterliegen dem effektiven Rechtsschutz. </strong></li>
</ul>
<p>Dieser Schutzbereich wird jedoch durch die bis heute nicht gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Überwachung des Einzelnen im Rahmen des G-10 Gesetzes unterlaufen.</p>
<p>Im Gegensatz zu den klaren Vorgaben der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs  existiert innerhalb der Regelungen des G 10 Gesetzes weder ein Informationsrecht des Betroffenen, noch wird der Rechtsweg zur Abwehr gegenüber der Speicherung und Weiterleitung persönlicher Daten an die Geheimdienste gewährleistet. Diese Regelungslücke ist, wie die geschichtliche Entwicklung zeigt, auch politisch gewollt. Die wichtigsten Stationen dieser Entwicklung sind.</p>
<ul>
<li><strong>Unter Adenauer 1955: Die Ablösung der Besatzungsherrschaft. </strong></li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Unter Brandt 1968: Die Öffnung zur neuen Ostpolitik. </strong></li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Unter Kohl 1990: Die Wiedervereinigung. </strong></li>
</ul>
<p>Mit der vollen Souveränität der Bundesrepublik und deren Eingliederung in das westliche Bündnis als Bündnispartner war ein hoher Preis verbunden. Das bis dahin geltende Besatzungsstatut sollte im Rahmen der Überwachung und Spionage weiterhin bestehen. Dieses bedeutet, die bis 1955 von Seiten der Alliierten praktizierten Überwachungsmaßnahmen sollte die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der erlangten Souveränität weiter ermöglichen und sogar selbst weiterführen. Der in das Grundgesetz aufgenommene Schutz des Post-, Telefon- und Fernmeldegeheimnisses sollte in seiner Funktion auf einen Programmsatz beschränkt bleiben, ohne im Rahmen einer rechtsstaatlichen Gesetzgebung den Schutz dieses Grundrechts durch die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unter Einhaltung des Rechtswegs zu gewährleisten. Ein solches Gesetz zum Schutz des Einzelnen vor staatlicher Überwachung wurde nie erlassen. Erlassen wurde nur ein Gesetz zu einer „Gewährleistung staatlicher Überwachungen“ zum Nachteil dieses Grundrechts im Wege des G-10 Gesetzes.</p>
<p>Die Alliierten sollten bis 1956 solange den Post- und Fernmeldeverkehr überwachen, bis die Bundesregierung selbst auf Grund eines deutschen Gesetzes ermächtigt sei, diese durchzuführen. Das Grundrecht auf die Unversehrtheit des Post- und Fernmeldeverkehrs wurde gar nicht erst wirksam, da ein entsprechendes Gesetz zur Ausgestaltung und der Möglichkeiten eines verfassungsmäßigen Eingriffs in dieses Grundrecht nie erlassen wurde. Die Ablösung des alliierten Vorbehaltsrechts war an die Beibehaltung der bis dahin uneingeschränkten Überwachungsmöglichkeiten zu geheimdienstlichen Zwecken gebunden.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Unter Brandt wurden 1968 die Altlasten der Adenauerzeit mittels der Notstandsgesetze und des G 10 Gesetzes korrigiert, die die alliierten Rechte, wie das Notstandsrecht und der Überwachungsvorbehalt, ablösen sollten. Mit dem G 10 Gesetz durften die Alliierten auch weiterhin eigene Überwachungsmaßnahmen durchführen oder durchführen lassen. In einem Verbund mit den Bundes- und Landesverfassungsschutzbehörden wurde die Bundesrepublik mit einem Netz von Überwachungsstellen überzogen, die im Bedarfsfall eine flächendeckende Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ermöglichten. Zuständig für die Überwachung der Alliierten wurde für die Postüberwachung der Verfassungsschutz, für die Fernmeldeüberwachung der BND. Die westdeutschen Dienste lösten über die Bundespost Überwachungsmaßnahmen für die Alliierten aus und leiteten hierbei gewonnenes Material zur Auswertung an die Briten, Amerikaner und Franzosen weiter. Weiter wurde der Rechtsweg abgeschnitten und ein Informationsrecht der Betroffenen ausgeschlossen.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Unter Kohl wurde 1990 im Rahmen des Einigungsvertrages geklärt, dass alle Regelungen, also alle deutsch-alliierten Verträge und Vereinbarungen inklusive des Natotruppenstatuts, deutsche Gesetze, Regelungen und Erfahrungen zum Aufbau eines im Geheimen operierenden Überwachungsstaates als Erbmasse in die deutsch-deutsche Wiedervereinigung eingebracht werden sollten und bis heute weiter fortbestehen.</p>
<p>Welches Fazit ist aus dieser politischen und historischen Entwicklung zu ziehen im Sinne von Josef Foschepoth, der anlässlich einer Rede zur Verleihung des Whistleblowerpreises im Jahre 2013 obige Erkenntnisse vortrug und folgende Forderungen aufstellte, zu ziehen?</p>
<p>-          <strong>Es ist zunächst eine Debatte dahingehend notwendig, dass Grund- und Freiheitsrechte als höchster Wert angesehen und anerkannt werden sollten.</strong></p>
<p>-          <strong>Es sollte eine Prüfung aller sicherheitsrelevanten Gesetze anhand von grundlegenden verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgen. </strong></p>
<p>-          <strong>Dieses gilt besonders für die Fortgeltung alliierten Rechts (Abkommen und Verträge und das Natotruppenstatut) </strong></p>
<p>-          <strong>Es sollte eine Revidierung und Ergänzung des G 10 Gesetzes nach rechtstaatlichen Grundsätzen erfolgen. Diese sollten insbesondere beinhalten: </strong></p>
<p>-          <strong>Das Recht auf die Benachrichtigung und Information über eine Überwachung Ebenso sollte der Rechtsweg dem Betroffenen offenstehen. </strong></p>
<p>Ein Verfassungsbruch im Bereich der Grundrechte auf Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts und des Bereichs des Post-, Telefon- und Fernmeldegeheimnisses mit der im letzten Jahr bekannt gewordenen Dimension der Ausspähung privater Daten macht die Notwendigkeit dieser Forderungen deutlich.  Es erfolgte nicht allein durch die NSA, sondern in einem Kontext mit der seit 1948 geltenden Rechtslage gegenüber den Alliierten, des Besatzungsvorbehalts. Es erfolgte eine Weitergabe gewaltiger Datenmengen durch die Bundesrepublik an die USA. Für die Eingliederung in das westliche Bündnis als Bündnispartner der NATO war diese Entwicklung politisch auch gewollt, Rechtsverstöße wurden in Kauf genommen und akzeptiert. Dieses belegt auch die kontinuierliche Rechtsentwicklung, die in der G10 Gesetzgebung ihren Höhepunkt fand. Diese Rechtslage stützt einseitig alliierte Interessen, nicht aber die Interessen des zu unrecht abgehörten Betroffenen. Eine bundesgesetzliche Korrektur mit Aufnahme eines Informationsrechts und eines effektiven Rechtsschutzes ist daher zwingend, soll dieser Grundrechtsbereich nicht weiter ausgehöhlt werden.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Die Ausgangsituation bleibt damit wie folgt beschrieben.</strong></p>
<p>Die Daten werden von den Telekommunikationsanbietern zunächst in einem derzeit noch offenen Zeitfenster gespeichert. Sollten in diesen Speicherzeitraum Konsultationen von inländischen oder ausländischen Verfassungsschutzbehörden erfolgen, könnten in diese vollständig an diese weitergeleitet werden, damit diese nach einem bestimmten Suchmuster diese Daten auswerten und weiterverwenden können, um gegen jeden hiervon Betroffenen Einzelmaßnahmen zur Sicherung der Interessen der Allgemeineinheit ungefiltert einzuleiten.</p>
<p>Mit der Neugestaltung des G-10 Gesetzes können die in Art. 10 GG Grundrechte auf das Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis nur gegenüber den Landesverfassungsschutzbehörden rechtsstaatlich geschützt werden. Da diese Daten jedoch auch an die Alliierten weitergegeben werden können, ist auch eine internationale Regelung zum Schutz dieser Daten erforderlich. Dieses kann nur durch eine Offenlegung aller Verträge und Gesetze mit den Alliierten erfolgen und über eine neue vertragliche Regelung abgesichert werden, die auch international das Recht auf Information und die Einhaltung eines Rechtswegs vorsieht. Die Dauer der Vorratsdatenspeicherung müsste ebenfalls gesetzlich in Einklang mit den oben genannten europäischen Regelungen und entsprechend neu strukturierten Verträgen mit den Alliierten geregelt werden. Hierbei sind auch die klaren Vorgaben der Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs vom 08.04.2014 zur Vorratsdatenspeicherung einzuhalten, die eine Beschränkung der Speichermaßnahmen auf den Kreis der direkt von Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen beinhalten und für alle Betroffene sowohl Informationsrechte wie auch den Rechtsweg vorschreiben.</p>
<p><strong>Die bisher übliche allumfassende Sammlung privater Daten nach dem Grundsatz von Tante Hiltrud „Wer weiß, für welchen Zweck wir diese Lebensmittel (Daten) noch brauchen“ ist damit nicht mehr möglich.</strong></p>
<p>Diese Grundsätze sollten auch gegenüber den Alliierten unter Einschränkung der bisher weit gefassten Befugnisse angewandt und die Überwachung auch tatsächlich auf diese wenigen Bereiche reduziert werden. Ebenso sollten alle Maßnahmen gegenüber nur mittelbar oder entfernt Betroffenen, deren Daten bei dieser Gelegenheit nur mitgesammelt und später weiter verwendet werden können, von diesen Überwachungen und Weitergaben geschützt werden. Dieses schließt auch die erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzende Suchsystematik über ein Suchmuster unter Verwendung von einigen wenigen Begriffen gegenüber einem kleinen Kreis von Betroffenen ein, die zu der Zeit der ersten Konsultation als noch nicht verdächtig galten, ein.  Nur auf diese Weise sieht der Verfasser eine Chance auf eine dauerhafte Sicherung des Datenschutzes zugunsten des Betroffenen.</p>
<p>Sollen die notwendigen Maßnahmen nicht in einem einheitlichen Kontext erfolgen, ist nach derzeitigem Sachstand die jederzeitige ungefilterte Überwachung des Einzelnen möglich und weiterhin erwünscht. Daher zieht der Verfasser den Rückschluss, dass ein Schutz hiergegen auf Grund der verbesserten technischen Voraussetzungen der Überwachung und der derzeit geltenden Regelungen nicht existiert. Dieses sollte auf breiter Basis diskutiert werden. Die Alternative wäre, man sähe die Überwachung als persönliches Gut an, das mit dem heutigen Lebensstil untrennbar verbunden ist.</p>
<p><strong>Manfred Hanesch, Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht </strong></p>
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		</item>
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		<title>Überwachungsstaat Bundesrepublik Deutschland? Historische Grundlagen und notwendige Konsequenzen</title>
		<link>http://www.rechtprogressiv.de/uberwachungsstaat-bundesrepublik-deutschland-historische-grundlagen-und-notwendige-konsequenzen/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Sep 2013 19:30:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Historisches]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Abhören]]></category>
		<category><![CDATA[Snowden]]></category>
		<category><![CDATA[Whistleblower]]></category>

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		<description><![CDATA[©Vortrag aus Anlass der Verleihung des Whistleblower-Preises an Edward J. Snowden am Freitag, den 30. August 2013  in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften in Berlin

Josef Foschepoth 
 
Seit Wochen, inzwischen Monaten hält  uns die NSA-Affäre in Atem. Geklärt ist wenig, aber vieles deutlicher geworden. Deutschland ist Partner und Angriffsziel des amerikanischen Geheimdienstes zugleich. Alles, was [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>©Vortrag aus Anlass der Verleihung des Whistleblower-Preises an Edward J. Snowden am Freitag, den 30. August 2013  in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften in Berlin<br />
</em></p>
<p>Josef Foschepoth<strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Seit Wochen, inzwischen Monaten hält  uns die NSA-Affäre in Atem. Geklärt ist wenig, aber vieles deutlicher geworden. Deutschland ist Partner und Angriffsziel des amerikanischen Geheimdienstes zugleich. Alles, was wir darüber wissen, verdanken wir dem „unpatriotischen Verhalten“, wie US-Präsident Obama es nannte, des hier und heute für sein mutiges Eintreten für Freiheit, Recht und Demokratie geehrten Edward Snowden. Die Affäre schockiert durch ihr gigantisches Ausmaß. 30 bis 60 Millionen Telefon- und Internetverbindungen sollen täglich allein in Deutschland abgehört worden sein. Das, was auf den ersten Blick als einmaliges Ereignis, noch nie dagewesener Verstoß gegen Recht und Gesetz erscheint, erweist sich bei genauerem Hinsehen lediglich als weiterer Höhepunkt einer über 60 jährigen Geschichte der Überwachung in Deutschland.<span id="more-679"></span></p>
<p><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2013/09/Vortrag_Berlin_30_8_13_Ueberwachungsstaat_BRD_Josef_Foschepoth.pdf">Druckversion</a></p>
<p>„Jeder Bürger landet im Netz der NSA“, titelten die Zeitungen im Herbst 1990, „Computer erlauben das Abfangen, das Abhören und das Auswerten aller Telefongespräche im Land.“ Und: „Washington will die deutsche Wirtschaft ausspionieren – und Bonn lässt es zu“. Ähnliche Schlagzeilen lassen sich auch für die Fünfziger-, Sechziger-, Siebziger- und Achtzigerjahre belegen. Schon im Februar 1989 bezeichnete der Spiegel die NSA als den aggressivsten US-Nachrichtendienst, der Freund und Feinde abhöre. „Von alliierten Sonderrechten ermächtigt und durch Gesetze geschützt, von allzeit schussbereiten Sicherheitskräften bewacht, von kamerabestückten Stacheldrahtzäunen und elektronischen Schutzschilden umhüllt, hat sich die NSA zu einer Monsterorganisationentwickelt, die in einem politischen Vakuum weitgehend nach eigenem Gutdünken operiert.“<a href="#_ftn1">[1]</a></p>
<p>„Von alliierten Sonderrechten ermächtigt und durch Gesetze geschützt“: So war und ist es von den Anfängen der Bundesrepublik bis heute. Seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges wird Deutschland systematisch überwacht. Von den Besatzungsmächten, den Alliierten und Freunden, allen voran den USA, aber auch von westdeutschen Behörden und Diensten. Zunächst mussten die ganz normalen Beamten tun, was den westdeutschen Geheimdiensten noch nicht gestattet war. Die Postbeamten, Zollbeamten, Polizeibeamten, Staatsanwälte und Richter wurden angehalten aufgrund der Treuepflicht gegenüber dem Staat den Staatsschutz höher als den Schutz der Grundrechte zu gewichten. So wurden über 100 Millionen Postsendungen aus der DDR allein in den Jahren 1955 bis 1968 verfassungswidrig aus dem Verkehr gezogen. Auf dem Gebiet der Fernmeldeüberwachung arbeiteten die westdeutschen und alliierten Geheimdienste  bereits früh &#8211; ebenfalls verfassungswidrig – eng zusammen. Überwacht wurden nicht nur Inlandsgespräche, Fernschreiben und Telegramme, sondern alle wichtigen Internationalen Leitungen von Ost- nach West-, von Nord- nach Südeuropa, einschließlich der transatlantischen Unterseekabel. Aufgrund völkerrechtlicher Verträge und Vereinbarungen, die alliiertes Besatzungsrecht in neuer Form bis in die Gegenwart fortschreiben, sind die Deutschen bis heute zu engster Zusammenarbeit, zum Austausch aller Informationen und zu strikter Geheimhaltung verpflichtet. Entstanden ist so ein geheimdienstlicher Überwachungskomplex, der an nationalen Grenzen längst keinen Halt mehr macht und kaum noch zu kontrollieren ist: weder durch die Exekutive, noch durch die Legislative und schon gar nicht durch die Judikative. Seit 1968 steht den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes &#8211; verfassungsrechtlich sanktioniert &#8211; der Rechtsweg zur Überprüfung von Überwachungsmaßnahmen nicht mehr offen.</p>
<p><strong>Historische Grundlagen</strong></p>
<p>Schauen wir uns diese eng verwobene deutsch-alliierte Entwicklung hin zu einem west- und gesamtdeutschen Überwachungsstaat etwas genauer an. Wichtige Etappen dieses historisch bedeutsamen Prozesses, der eng mit der Westeinbindung der Bundesrepublik verbunden ist, waren die Jahre 1955, 1968 und 1990.  Jedes Mal wurden die Westdeutschen zu erheblichen Einschränkungen ihrer Rechtsstaatlichkeit und Souveränität gezwungen, um Überwachungen in alliiertem Interesse dauerhaft auf und von deutschem Boden aus zu ermöglichen. Für Konrad Adenauer hatte die Ablösung der Besatzungsherrschaft, für Willy Brandt die Öffnung zu einer neuen Ostpolitik und für Helmut Kohl die Vereinigung der beiden deutschen Staaten Priorität. Der Preis dafür waren: 1. eine immer enger werdende deutsch-alliierte Zusammenarbeit  auf geheimdienstlichem Gebiet, speziell der Post- und Fernmeldeüberwachung;  2. das Recht der Siegermächte, von den alliierten militärischen Einrichtungen aus unbegrenzt und unkontrolliert eigenständige Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.</p>
<p>„Deutschland wird nicht besetzt zum Zwecke seiner Befreiung, sondern als ein besiegter Feindstaat.“ So hieß es in der im Mai 1945 vom US-Kongress verabschiedeten und von Präsident Truman gebilligten Direktive für die amerikanischen Besatzungstruppen in Deutschland. Nie wieder sollte von Deutschland eine Gefahr für den Frieden in Europa und in der Welt ausgehen. Über einen gemeinsamen Weg dahin konnten sich die Siegermächte jedoch nicht einigen. Bereits 1947 brach ein neuer, der Kalte Krieg zwischen Ost und West aus. Die USA sahen sich nun mit einem doppelten Konflikt konfrontiert, der eine neue Strategie verlangte. Die Politik der doppelten Eindämmung wurde entwickelt: die Eindämmung der alten deutschen Gefahr bei gleichzeitiger Eindämmung der neuen sowjetischen Gefahr. Die territoriale, wirtschaftliche, militärische und politische Eindämmung der einen sollte durch die der anderen Seite ergänzt und verstärkt werden. Wichtiges Instrument dieser Strategie, die in Europa nicht auf Eskalation, sondern auf Wahrung des Status quo zielte,  wurde eine flächendeckende Überwachung des kommunistischen Herrschaftsbereichs und des westlichen Teils von Deutschland, einschließlich aller internationalen Kommunikationswege, die durch die 1949 gegründete Bundesrepublik gingen. Ziel war es, die Bundesrepublik zu einem verlässlichen Frontstaat des westlichen Bündnisses auf- und auszubauen. Auf dem Weg dahin wurde die Bundesrepublik zu dem am meisten überwachten Land Europas.</p>
<p>Von Anfang an drängten die drei Westmächte auf den Aufbau eines professionell arbeitenden deutschen Geheimdienstes. Ihre Sympathien galten vor allem der „Organisation Gehlen“, dem späteren BND, die auf eine Menge erfahrener Leute aus der NS-Zeit zurückgreifen konnte.  Das Grundgesetz sollte entsprechend geändert und die Bundesregierung gesetzlich ermächtigt werden, die von den Besatzungsmächten durchgeführten Überwachungsmaßnahmen westdeutschen Geheimdiensten zu übertragen. Bedingung war, dass die deutschen Organisationen in der Lage sein würden, sämtliche Formen alliierter Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, von der Einzelüberwachung bis zur strategischen Überwachung ganzer Städte, Regionen und Länder zu übernehmen. Dazu waren jedoch zunächst  weder der Bundesnachrichtendienst noch das Bundesamt für Verfassungsschutz in der Lage. Außerdem weigerte sich der zuständige Bundesminister des Innern, Gerhard Schröder, die politische Verantwortung für ein derart weitgehendes Gesetz zu übernehmen. In der Bevölkerung, im  Parlament und in der Presse stoße ein solches Gesetz  „auf breiteste Ablehnung“, schrieb Schröder an Bundeskanzler Adenauer. Allgemein werde erwartet, dass mit der Wiedererlangung der Souveränität die von den Besatzungsmächten ausgeübte Zensur ein Ende finde. Wenn bekannt würde, dass die Bundesregierung auf Druck der früheren Besatzungsmächte, die ausländische Zensur lediglich durch eine deutsche Zensur ersetze, würde sich die bisherige Kritik an den Besatzungsmächten künftig gegen die Bundesregierung wenden.<a href="#_ftn2">[2]</a></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>1955 </strong></p>
<p>Als<strong> </strong>Bundeskanzler Adenauer im Oktober 1954 nach Paris fuhr, um mit den Außenministern der Drei Mächte über die Ablösung des Besatzungsregimes zu verhandeln, kam er mit leeren Händen. Ein Gesetz, das die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erlaubte, wie von den Besatzungsmächten gefordert, hatte er nicht im Gepäck. Das hatte zur Folge, dass mit dem Ende der Besatzungsherrschaft entweder alle Überwachungsmaßnahmen eingestellt werden mussten oder nur unter Bruch der Verfassung fortgeführt werden konnten. Da die Siegermächte in dieser Frage eine besonders unnachgiebige Haltung  einnahmen, entstand für den Kanzler eine schwierige Situation.  Eine Lösung schien nur unter Umgehung des Grundgesetzes möglich zu sein. Wie sollte das geschehen? Adenauer ergriff die Initiative und schlug den Besatzungsmächten vor, sie sollten ihm einen Brief schreiben, in dem sie erklärten, dass sie sich das Recht auf Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs so lange vorbehalten würden, bis die Bundesregierung aufgrund eines deutschen Gesetzes ermächtigt sei, entsprechende Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.</p>
<p>Die Stunde der Wahrheit, in der der junge westdeutsche Rechtsstaat seine Unschuld verlieren sollte, war gekommen. Kein Geringerer als der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland höchstpersönlich schlug den westlichen Mächten vor, das Grundrecht auf Unversehrtheit des Post- und Fernmeldegeheimnisses gar nicht erst wirksam werden und das Besatzungsrecht zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs weiter in Kraft zu lassen. Um der Alliierten Interessen willen und aufgrund der Unfähigkeit rechtzeitig ein verfassungskonformes Gesetz verabschieden zu lassen, war Adenauer bereit, wie neue Quellen belegen, die Verfassung zu brechen. Um dafür nicht die politische Verantwortung übernehmen zu müssen, durfte das neue Vorbehaltsrecht nicht in den gemeinsam ausgehandelten Westverträgen stehen, sondern sollte gleichsam als Diktat der Westmächte in einem einseitigen Schreiben der drei westlichen Außenminister an den Bundeskanzler formuliert werden. Damit verletzte der Kanzler ein zweites Mal die Verfassung, indem er das Mitwirkungsrecht des Deutschen Bundestags umging. Die Abgeordneten hatten keine andere  Wahl, als sich dem neuen Überwachungsvorbehalt der Alliierten zu unterwerfen und eines Tages ein deren Vorstellungen entsprechendes deutsches Gesetz zu schaffen.</p>
<p>Das, was Adenauer den Abgeordneten nicht sagte, war, dass die Idee zur Schaffung eines neuen Vorbehaltsrechts von ihm stammte. Das Schreiben der drei westlichen Außenminister an den Kanzler war Wort für Wort mit ihm abgestimmt und von ihm genehmigt worden. Die Ablösung des alliierten Vorbehaltsrechts, daran ließen die Drei Mächte keinen Zweifel, war an die Beibehaltung unbeschränkter Überwachungsmöglichkeiten zu geheimdienstlichen Zwecken gekoppelt. So war Konrad Adenauer nicht nur der Gründungskanzler des deutschen Weststaates, sondern auch der Urvater des Überwachungsstaates Bundesrepublik Deutschland.</p>
<p><strong>1968</strong></p>
<p>1968: Ein Jahr, das wir gern mit einer tiefgreifenden Liberalisierung von Politik und Gesellschaft verbinden. Es war das wohl arbeitsintensivste Jahr der Großen Koalition unter Kurt Georg Kiesinger und Willy Brandt. Etliche  Reformprojekte wurden auf den Weg gebracht und manche Altlasten der Adenauerzeit beseitigt. Hierzu zählten die Notstandsgesetzgebung und das Gesetz zur Beschränkung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, das sogenannte G 10-Gesetz.  Beide Gesetze waren nötig, um die von Adenauer mit den Alliierten ausgehandelten Vorbehaltsrechte, den Notstandsvorbehalt und den Überwachungsvorbehalt abzulösen. Mehr als 13 Jahre waren vergangen, ohne dass die Regierungen Adenauer und Erhard in der Lage gewesen wären, ein rechtsstaatlich einwandfreies Gesetz auf den parlamentarischen Weg zu bringen. Bei einer Mehrheit von deutlich mehr als Zwei-Drittel der Abgeordneten machte sich die Große Koalition ans Werk. Da konnten schon mal 100 Abgeordnete aus den eigenen Reihen dagegen stimmen, ohne die Verabschiedung zu gefährden. Die SPD-Führung wollte es jedenfalls wissen und ihre Regierungsfähigkeit unter Beweis stellen.</p>
<p>Das Ergebnis ist bekannt. Nicht nur die Notstandsgesetze, sondern auch das G 10-Gesetz wurde mit großer Mehrheit verabschiedet. „Die Vorbehaltsrechte nach Art. 5, Abs. 2 des Deutschlandvertrages erlöschen endgültig“, erklärte Außenminister Brandt im Deutschen Bundestag. Künftig würden „auf dem Gebiet der Post- und Fernmeldeüberwachung nicht mehr die Alliierten aufgrund des von ihnen vorbehaltenen Besatzungsrechts tätig werden, sondern deutsche Behörden aufgrund der sie bindenden deutschen Gesetze“<a href="#_ftn3">[3]</a>.</p>
<p>Tatsächlich wurde das Vorbehaltsrecht nach Deutschlandvertrag von 1955 abgelöst. Dort war jedoch nur allgemein von den „bisher innegehabten und ausgeübten Rechte“ zum Schutz der Sicherheit der alliierten Truppen die Rede. Ausgeführt wurden sie jedoch in Art. 4 des Truppenvertrags von 1955 und in Art.3 des  Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von 1959, der bis heute gilt. Darin verpflichteten sich beide Seiten auf enge geheimdienstliche  Zusammenarbeit und strikte Geheimhaltung, vor allem auf dem Gebiet der Überwachung,  der „Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die für diese Zwecke von Bedeutung sind“<a href="#_ftn4">[4]</a>. Auf das Vorbehaltsrecht nach Deutschlandvertrag konnten die Drei Mächte ruhig verzichten, die unbeschränkte Fortführung der Überwachung war längst durch einen anderen völkerrechtlichen Vertrag, das Zusatzabkommen zum NATO-Vertrag dauerhaft gesichert. Das erwähnte Willy Brandt in seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag jedoch nicht.</p>
<p>Durch das G10-Gesetz von 1968 war die Situation für die Alliierten keineswegs schlechter, sondern eher komfortabler geworden. Und das aus drei Gründen:</p>
<p>1. Mit dem G 10-Gesetz konnten zum ersten Mal auch die westdeutschen Geheimdienste in Sachen Post- und Fernmeldeüberwachung umfassend tätig werden. Dadurch stieg das Volumen der deutsch-alliierten Überwachungen erheblich an. In einem Verbund von Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz, BND und MAD wurde die Bundesrepublik mit einem Netz von Überwachungsstellen überzogen, das im Bedarfsfall eine flächendeckende Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ermöglichte. Die deutschen Geheimdienste waren durch inzwischen mehrfach abgesicherte Vereinbarungen verpflichtet, alle wichtigen Erkenntnisse, Informationen und Daten den westlichen Geheimdiensten zur Verfügung zu stellen. Nach der gesetzlichen Regelung bekamen die Drei Mächte deutlich mehr Material als je zuvor.</p>
<p>2. Nach dem G 10-Gesetz durften die Alliierten auch weiterhin eigene Überwachungsmaßnahmen durchführen bzw. durchführen lassen. Dies geschah jetzt auf Antrag über die westdeutschen Geheimdienste, die zu Dienstleistern ihrer westlichen Kollegen wurden. Zuständig für die Alliierten in Sachen Postüberwachung war der Verfassungsschutz, in Sachen Fernmeldeüberwachung der BND. Die Anträge wurden an eine, lediglich mit vier Personen besetzte sog. G 10-Kommission des Deutschen Bundestages weitergeleitet und in der Regel anstandslos genehmigt. Danach lösten die westdeutschen Dienste über die Bundespost die Überwachungsmaßnahmen für die Alliierten aus und leiteten das gewonnene Material zur Auswertung an die Amerikaner, Briten oder Franzosen weiter. An weitere gesetzliche Auflagen fühlten sich insbesondere die Amerikaner nicht gebunden, wie die Akten zeigen.</p>
<p>3. Die alliierten Geheimdienste konnten auch in Zukunft eigenständig tätig werden und mussten sich keineswegs auf die Dienstleistungen der westdeutschen Geheimdienste beschränken. Als Rechtsgrundlage diente das Selbstverteidigungsrecht der alliierten Truppen auf deutschem Boden. Wie Konrad Adenauer 1954 musste auch Willy Brandt 1968 in einer Zusatz-Note zum G 10-Gesetz das Selbstverteidigungsrecht der alliierten Truppen in der Bundesrepublik als völkerrechtlich sanktioniertes und damit Teil des deutschen Rechts anerkennen und bestätigen.  Danach war jeder Militärbefehlshaber in der Bundesrepublik unabhängig  von den sonstigen gesetzlichen Regelungen ermächtigt, „im Falle einer unmittelbaren Bedrohung seiner Streitkräfte  die angemessenen Schutzmaßnahmen“<a href="#_ftn5">[5]</a> zu ergreifen.</p>
<p>Mit dieser Generalvollmacht für die Oberkommandierenden der Truppen waren alle „Schutzmaßnahmen“ von der präventiven Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs über die unmittelbare geheimdienstliche Tätigkeit  bis zum Gebrauch von „Waffengewalt“ abgedeckt. Im Klartext bedeutete dies: Solange es auf deutschem Boden alliierte Truppen, militärische Standorte und Einrichtungen gibt, wird es auf deutschem Boden und von deutschem Boden aus alliierte, insbesondere amerikanische Überwachungsmaßnahmen geben. Dass derartige Schutzmaßnahmen, sprich Überwachungen, auch von außerhalb erfolgen können, muss bei dem heutigen Stand der Technik und angesichts der aktuellen NSA-Affäre nicht eigens betont werden.</p>
<p>Was hatte das  G 10-Gesetz gebracht? Ein mehr an Souveränität und Rechtsstaatlichkeit, wie Willy Brandt im Deutschen Bundestag betonte? Nein:<strong> </strong>Da die Alliierten die bisherigen Überwachungsmaßnahmen nicht nur ungebremst, sondern auch unkontrolliert fortsetzen wollten, hatten sie wie immer auch jetzt auf strikter Geheimhaltung bestanden. Diese Forderung war ohne eine grundlegende Änderung des Grundgesetzes oder, um es deutlicher zu sagen, eine schwere Beschädigung des Grundgesetzes, nicht umzusetzen. So erhielt Artikel 10, der die Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses garantiert, den Zusatz, dass aus Gründen des Staatsschutzes eine entsprechende Beschränkung dieses Grundrechtes nicht nur möglich sei, sondern auch den Betroffenen das  Recht auf Information und Überprüfung der geheimdienstlichen Überwachung vor einem ordentlichen deutschen Gericht genommen wurde.</p>
<p><em>„Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann  das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.&#8221;<a href="#_ftn6"><strong>[6]</strong></a> </em></p>
<p>So steht es bis heute in unserem Grundgesetz. Mit dieser Grundgesetzänderung wurde im Interesse der Geheimhaltung geheimdienstlicher Überwachung die Gewaltenteilung aufgehoben, die Judikative ausgeschaltet, die Legislative auf eine vierköpfige G 10-Kommission reduziert, die nicht einmal den Fraktionsvorsitzenden berichten durfte. Mit der Beseitigung der Unverletzlichkeit des Post- und Fernmeldegeheimnisses wurde nicht nur das Grundrecht nach Artikel 10 GG eingeschränkt, sondern auch das für einen Rechtsstaat fundamentale Recht, staatliches Handeln vor Gericht auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen, wie im GG Art. 19, 4 grundgelegt ist:</p>
<p><em>„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.“<a href="#_ftn7"><strong>[7]</strong></a> </em></p>
<p>Durch die Verfassungsänderung von 1968 war also nicht nur das Post- und Fernmeldegeheimnis, sondern auch das Recht auf gerichtlichen Schutz bei Verletzung der Rechtssphäre durch die öffentliche Gewalt berührt. Die Frage, inwieweit der Wesensgehalt der Grundrechte nach Artikel 19, 2 angetastet worden sei, wurde in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 12. 1970 mit einer knappen Mehrheit von fünf zu drei Stimmen verneint. Die drei überstimmten Bundesverfassungsrichter schrieben daraufhin in ihr abweichendes Votum den denkwürdigen Satz: „Es ist ein Widerspruch in sich selbst, wenn man zum Schutz der Verfassung unveräußerliche Grundsätze der Verfassung preis gibt.“<a href="#_ftn8">[8]</a></p>
<p><strong>1990 </strong></p>
<p>Die Bedeutung des Jahres 1990 für die Geschichte der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in der Bundesrepublik ist schnell erklärt. Alles, was in 40 Jahren Bundesrepublik an deutsch-alliierten Verträgen und Vereinbarungen, deutschen Gesetzen, Regelungen und Erfahrungen zum Aufbau eines im Geheimen operierenden Überwachungsstaates angefallen war, wurde als Erbmasse in die deutsch-deutsche Vereinigung eingebracht. Die Forderung der damaligen oppositionellen SPD an die Regierung Kohl/Genscher dafür zu sorgen, dass mit der Herstellung der Einheit Deutschlands sämtliche Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs in der Bundesrepublik und nicht nur die der Sowjetunion, sondern auch die der USA eingestellt würden, wurde ebenso wenig  beachtet, wie die Forderung  nach Überprüfung und ggf. Kündigung entsprechender Verträge und Vereinbarungen. Harald Schäfer, Staatsminister im Auswärtigen Amt, bestätigte stattdessen, dass die Aktivitäten der als militärische Einheiten organisierten US-Geheimdienste auf dem Aufenthaltsvertrag vom 23.10.1954 und den Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut von 1959 basierten, die in der revidierten Form von 1994 bis heute gültig sind. „Für die Anwendung der genannten Verträge auf die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der Verbündeten“, so der Staatsminister weiter, „kommt es allerdings nicht darauf an, ob und in welchem Grad sie in die militärische Befehlsstruktur der NATO eingebettet sind.“<a href="#_ftn9">[9]</a></p>
<p>Bevor ich abschließend einige Überlegungen zu notwendigen Konsequenzen aus meinen historischen Betrachtungen anstellen möchte, lassen Sie mich das Gesagte in vier Punkten kurz zusammenfassen:</p>
<p>1. Die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist nicht nur die Geschichte einer gelungenen Demokratie. Sie ist auch die Geschichte einer fortgesetzten Umgehung, Missachtung und Verletzung grundlegender verfassungsmäßiger und rechtsstaatlicher Prinzipien.</p>
<p>2. Die Geschichte der Überwachung der Bundesrepublik ist eine Geschichte der engsten Zusammenarbeit zwischen den alliierten und deutschen Geheimdiensten. Sie sind miteinander groß geworden und aneinander gewachsen. So ist im Westen ein gigantischer geheimdienstlicher Komplex entstanden.</p>
<p>3. Die Geschichte der Überwachung ist die Geschichte der machtpolitischen Eindämmung und Selbsteindämmung der Bundesrepublik. So wurde die Bundesrepublik zum wichtigen Frontstaat im Kalten Krieg und zum machtpolitischen Zentrum im vereinten Europa. Das machte die Bundesrepublik zum am meisten überwachten Land in Europa.</p>
<p>4. Der kurze Weg nach Westen prägte die äußere und innere Entwicklung, begrenzte die Souveränität mit nachhaltigen positiven, aber auch negativen Folgen für die rechtsstaatliche Entwicklung wie die Geschichte des überwachten Deutschlands zeigt. Die Grundrechte haben nur da noch eine Bedeutung, wo sie dem staatlich definierten Sicherheitsinteresse nicht im Wege stehen.</p>
<p><strong>Notwendige Konsequenzen </strong></p>
<p>Was sind die notwendigen Konsequenzen, die aus der Geschichte des überwachten Deutschlands zu ziehen sind?</p>
<p>Der Rechtsstaat wurde aus der leidvollen Erfahrung erfunden, dass Macht immer dazu neigt, missbraucht zu werden. Ein Rechtsstaat ist ein Staat, der sich in seinem Handeln dem Recht unterwirft. Das reicht jedoch für einen freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat nicht aus. Wesen eines solchen Staates ist vielmehr die Anerkennung überpositiven Rechts, der Menschen- und Grundrechte. Die Grundrechte sind die obersten Prinzipien der gesamten Rechtsordnung. „Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Einzelnen vor Übergriffen des Staates“, schrieb das Bundesverfassungsgericht  schon 1958 in seinem berühmten Lüth-Urteil. Sie erschöpfen sich aber nicht darin, wie die Richter schrieben „sondern gebieten auch, Schutzvorkehrungen zu treffen, sobald die Freiheit von 3. Seite bedroht wird“<a href="#_ftn10">[10]</a>.</p>
<p>Man könnte Urteil an Urteil reihen, um weitere schöne Sätze für einen Festvortrag über die Bedeutung der Grundrechte zu finden. Die Wirklichkeit staatlichen Handelns sah und sieht anders aus. Wir brauchen dringend – und das wäre schon die erste notwendige Konsequenz &#8211; eine politische und gesellschaftliche Debatte, die unsere Verfassung vom Kopf wieder auf die Füße stellt und das, was oben ist auch wirklich als höchsten zu schützenden Wert benennt. Nicht die Sicherheit des Staates oder das, was man dafür hält, sind die höchsten Werte unserer Verfassung, sondern die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürgerinnen und Bürger, von denen alle Macht im Staate ausgeht. Ziel einer solchen Debatte müsste die Einrichtung einer Enquete Kommission zum Schutz der Grundrechte und des Staates, zu Verfassung und Verfassungswirklichkeit, zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit sein.</p>
<p>Hieraus ergibt sich eine zweite notwendige Konsequenz: die Überprüfung sicherheitsrelevanter Gesetze, Verträge und Vereinbarungen einschließlich noch gültiger geheimer Zusatzvereinbarungen  auf ihre Vereinbarkeit  mit den grundlegenden verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Prinzipien. Dies gilt insbesondere für die Fortgeltung alliierten Rechts und alliierter Interessen in deutschen Gesetzen. Ein Beispiel: Artikel 38 des Zusatzvertrags zum NATO-Truppenstatut verpflichtet bis heute zur Gleichbehandlung alliierter und deutscher Amtsgeheimnisse und zu strikter Geheimhaltung.  Droht ein derartiges Geheimnis etwa im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bekannt zu werden, ist der amerikanische Geheimdienst befugt, unmittelbar auf die deutsche Justiz einzuwirken. Erhebt die NSA in einem derartigen Fall Einwände, „so trifft das Gericht oder die Behörde  alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen …, um die Preisgabe zu verhüten“<a href="#_ftn11">[11]</a>.</p>
<p>Hieraus ergibt sich die dritte, wohl wichtigste Konsequenz hinsichtlich der Wiederherstellung verfassungsrechtlicher und rechtsstaatlicher Prinzipien: Die im Mai 1968 beschlossene Änderung von Artikel 10 GG muss dringend revidiert werden. Der damals ergänzte Absatz 2 dürfte nach heutiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; im Unterschied zur 5:3-Entscheidung von 1970 – eine gewisse Chance haben, als verfassungswidrig zurückgewiesen zu werden. Und zwar wegen der Bestimmung, dass Überwachungsmaßnahmen zu geheimdienstlichen Zwecken <strong>„</strong>dem Betroffenen nicht mitgeteilt“ zu werden brauchen und „dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt“<a href="#_ftn12">[12]</a>.</p>
<p>Die Nichtinformation der Betroffenen und die Ausschaltung des Rechtsweges sind ihrem Wesen nach verfassungswidrig. Mit Beschluss zur „Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen“ vom 7. Dezember 2011 stellte das Bundesverfassungsgericht fest:</p>
<p><em>„Der Anspruch auf Benachrichtigung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen effektiven Grundrechtsschutzes. Ohne zumindest nachträgliche Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der durchgeführten Ermittlungsmaßnahme noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen.“<a href="#_ftn13"><strong>[13]</strong></a> </em></p>
<p>Wenn ein Anspruch auf „Kenntniserlangung“ von Überwachungsmaßnahmen besteht, dann kann der grundgesetzlich garantierte Anspruch auf rechtliche Überprüfung behördlicher Entscheidung auf dem Rechtsweg nicht mehr verweigert werden. Die Entscheidung einer im Geheimen tagenden vierköpfigen G 10-Kommission kann die Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes nicht ersetzen. Die Aufhebung der Gewaltenteilung ist eine fundamentale Beeinträchtigung und Verletzung des Rechtsstaates ist. Die Verweigerung der Information der von Überwachungsmaßnahmen Betroffenen ist ebenso wie der Ausschluss des Rechtsweges verfassungswidrig und muss aus Artikel 10 Grundgesetz getilgt werden.</p>
<p>Wird Artikel 10, Abs. 2 als verfassungswidrig erkannt, ist die Revision des G 10-Gesetzes und des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut ebenfalls unerlässlich.  Ein wirksamer Schutz der Grundrechte, so das Fazit,  ist nur durch eine Wiederherstellung der Gewaltenteilung im Bereich der Überwachung zu geheimdienstlichen Zwecken möglich – durch eine Wiederherstellung  und Stärkung der gerichtlichen, aber auch der parlamentarischen  Kontrolle, des Parlaments insgesamt, aber auch des einzelnen Abgeordneten.</p>
<p>Und damit wäre ich bei der vierten und letzten notwendigen Konsequenz, der Stärkung der Gewissensentscheidung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Auch hier hilft der Blick in die Geschichte. Im Strafgesetzbuch befand sich vom 1. Strafrechtsänderungsgesetz von 1951 bis zum 8. Strafrechtsänderungsgesetz im Juni 1968 &#8211; man beachte die zeitgleiche Beratung und Beschlussfassung mit der Notstands- und Überwachungsgesetzgebung – ein § 100 (Landesverrat), der im dritten Absatz folgende bemerkenswerte Regelung enthielt:</p>
<p><em>„Ein Abgeordneter des Bundestages, der nach gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage und sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen, sich für verpflichtet hält, einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes im Bundestag oder in einer seiner Ausschüsse zu rügen, und dadurch ein Staatsgeheimnis öffentlich bekannt macht, handelt nicht rechtswidrig, wenn er mit der Rüge beabsichtigt einen Bruch des Grundgesetzes oder der Verfassung eines Landes abzuwehren.“<a href="#_ftn14"><strong>[14]</strong></a></em></p>
<p>Dieser Paragraph wurde 1968 ersatzlos gestrichen, nachdem sich die Besatzungsmächte und die Bundesregierung bereits 1954 im Truppenvertrag darauf verständigt hatten, dass die Abgeordneten-Regelung auf militärische Geheimnisse, keine Anwendung findet.<a href="#_ftn15">[15]</a> Da für die Amerikaner alle geheimdienstlichen Geheimnisse militärische Geheimnisse waren und sind, galt und gilt diese Regelung auch und vor allem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, des E-Mail- und Internetverkehrs und welcher Form der elektronischen Kommunikation auch immer. Es ist schon bemerkenswert, was auf dem Weg zum Überwachungsstaat Bunderepublik Deutschland auf der Strecke geblieben ist.</p>
<p>Ein Staat, dessen Exekutive vom Tun und Lassen seiner Geheimdienste nichts weiß und somit nicht kontrolliert, dessen Legislative eine wirksame Kontrolle in Form einer vierköpfigen G 10-Kommission und 11 köpfigen Parlamentarischen Kontrollkommission gar nicht wirklich ausüben kann und darf, dessen Gerichte von einer unabhängigen Kontrolle per Gesetz und Verfassung ausgeschlossen sind, und deren Parlamentarier sogar ein Verfahren wegen Landesverrats riskieren, wenn sie ein geheimdienstliches  Geheimnis öffentlich machen, um einen Bruch des Grundgesetzes zu verhindern, ein solcher Staat hat in Sachen Überwachung zu geheimdienstlichen Zwecken seinen freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Charakter verloren und ist ein Überwachungsstaat geworden.</p>
<p>Ein Einzelner, dessen Mut und Einsatz für Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit wir heute ehren, hat uns wachgerüttelt. Jetzt ist es Aufgabe der Zivilgesellschaft daraus Konsequenzen zu ziehen und den vielleicht wichtigsten Satz unserer Verfassung wieder voll zur Geltung zu bringen: Die Grundrechte sind „unmittelbar geltendes Recht“<a href="#_ftn16">[16]</a>.</p>
<p>Prof. Dr. Josef Foschepoth ist Historiker an der Universität Freiburg und Autor des Buches:<strong> „</strong>Überwachtes Deutschland. Post- und Fernmeldeüberwachung in der alten Bundesrepublik“, Verlag Vandenhoeck &amp; Ruprecht Göttingen, 3. Auflage 2013.</p>
<p>http://www.v-r.de/de/title-0-0/ueberwachtes_deutschland-1007436/</p>
<p>Ein Abdruck des ganzen oder überwiegenden Teils des Manuskriptes ist nur nach vorheriger Zustimmung möglich: <a href="mailto:josef.foschepoth@geschichte.uni-freiburg.de">josef.foschepoth@geschichte.uni-freiburg.de</a></p>
<p>©Josef Foschepoth</p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> Der Spiegel, 02.02.1989.</p>
<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Foschepoth, Überwachtes Deutschland, S. 164f.</p>
<p><a href="#_ftnref3">[3]</a> Foschepoth, Überwachtes Deutschland, S. 192.</p>
<p><a href="#_ftnref4">[4]</a> Foschepoth, Überwachtes Deutschland, Dokument Nr. 8, S.284.</p>
<p><a href="#_ftnref5">[5]</a> Foschepoth, Überwachtes Deutschland, Dokument Nr. 18b, S. 298.</p>
<p><a href="#_ftnref6">[6]</a> GG Art.10 Abs.2.</p>
<p><a href="#_ftnref7">[7]</a> GG, Art. 19, Abs. 4. <em>1968 ergänzt um den Zusatz: „Artikel 10 Abs. 2 bleibt unberührt.“ </em></p>
<p><a href="#_ftnref8">[8]</a> BVerfGE 30 (15.12.1979), S. 46.</p>
<p><a href="#_ftnref9">[9]</a> Foschepoth, Überwachtes Deutschland, S. 249.</p>
<p><a href="#_ftnref10">[10]</a> BVerfGE 7, 198, (15.01.1958).</p>
<p><a href="#_ftnref11">[11]</a> Foschepoth, Überwachtes Deutschland, Dokument Nr. 8, S. 284.</p>
<p><a href="#_ftnref12">[12]</a> Foschepoth, Überwachtes Deutschland, Dokument Nr. 36, S. 322f.</p>
<p><a href="#_ftnref13">[13]</a> BVerfG, 12.10.2011 &#8211; 2 BvR 236/08</p>
<p><a href="#_ftnref14">[14]</a> BGBl I (1951), S. 742.</p>
<p><a href="#_ftnref15">[15]</a> BGBl II, 1955, Anhang A und B zum Truppenvertrag, S.373.</p>
<p><a href="#_ftnref16">[16]</a> GG, Art. 1, Abs. 3.</p>
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