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	<title>RechtProgressiv &#187; RechtProgressiv</title>
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		<title>Streit um die Zivilklausel</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Sep 2013 19:00:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[von Gerhard Stuby
Ein Gespenst geht um in Deutschland, die Zivilklausel. Sie bedroht zwar nicht Europa wie einst der Kommunismus, aber die in Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes verbriefte Wissenschaftsfreiheit. So könnte man meinen, wenn man in Forschung &#38; Lehre, der nach eigener Darstellung auflagenstärksten hochschul- und wissenschaftspolitischen Zeitschrift Deutschlands, den Artikel »Wissenschaftsfreiheit folgt dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Gerhard Stuby</p>
<p>Ein Gespenst geht um in Deutschland, die Zivilklausel. Sie bedroht zwar nicht Europa wie einst der Kommunismus, aber die in Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes verbriefte Wissenschaftsfreiheit. So könnte man meinen, wenn man in <em>Forschung &amp; Lehre</em>, der nach eigener Darstellung auflagenstärksten hochschul- und wissenschaftspolitischen Zeitschrift Deutschlands, den Artikel »Wissenschaftsfreiheit folgt dem Freiheitsgebot. Verfassungsrechtlicher Widerstand gegen Zivilklausel an Hochschulen« von Hans-Detlef Horn liest. Der Professor für öffentliches Recht an der Universität Marburg fürchtet, eine »Tendenzuniversität« sei nicht weit. Schlimmer noch: Ein »antimilitaristischer Reflex gegen eine Wiederkunft von Kriegs- und Rüstungsforschung« oder ein »Friedensextremismus nach Art eines imperialistischen Pazifismus« könne sich breit machen.<span id="more-675"></span></p>
<p>An einigen Universitäten – seit 1986 in Bremen, später in Berlin (Technische Universität), Dortmund, Konstanz, Oldenburg und Tübingen – ist in den Satzungen festgelegt, daß ihre Mitglieder nur »friedliche Ziele« verfolgen wollen; einige Universitäten und Hochschulen wollen diesem Beispiel folgen. Laut <em>Wikipedia </em>bestehen in Deutschland nicht weniger als 415 Hochschulen. Horns Befürchtungen mögen insofern übertrieben wirken. Aber wenn Horn oder jemand seines Schlages in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde erhöbe, ständen seine Chancen, bis zum ersten, dem zuständigen Senat durchzudringen, nicht schlecht. 2004 jedenfalls hat das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde von Hochschullehrern gegen das Hochschulgesetz von Brandenburg wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (E 111, 333). Ob er dann allerdings weiterkäme, ist fraglich.</p>
<p>Im ersten Senat haben sich die politischen Gewichte verschoben. Bei Susanne Baer, der Zuständigen für Hochschulangelegenheiten, und Gabriele Britz, der mit 42 Jahren jüngsten Verfassungsrichterin, wie auch bei anderen Mitgliedern des Senats kann man mit einer gewissen Aufgeschlossenheit rechnen – wenn nicht gerade für die Zivilklausel, so doch für die Hochschulautonomie. Sie würden wohl dem Trend der bisherigen Rechtsprechung folgen.</p>
<p>Auch viele Linke schwören inzwischen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Diese Institution ist über Europa hinaus zum deutschen Exportschlager gediehen. Ursprünglich hatte ihr das Grundgesetz keine über den Gesetzgeber hinausreichende Macht im Gewaltenteilungsgefüge eingeräumt. Diese Tendenz hat sich erst später entwickelt. Man sollte bisweilen daran erinnern, daß Rechtsprechung in der parlamentarischen Demokratie in erster Linie eine korrigierende und nicht so sehr eine rechtsgestaltende Funktion hat. Es ist Aufgabe des Verfassungs- und Gesetzgebers, den Schutzbereich eines Grundrechts, hier der Wissenschaftsfreiheit, zu bestimmen, nicht die des Bundesverfassungsgerichts.</p>
<p>Ein beratender Anwalt muß sich jedoch an die Rechtsprechung der Karlsruher Verfassungsrichter halten. Sie bestimmen, ob ein Eingriff in Grundrechte vorliegt und mögliche Rechtfertigungsgründe für solche und andere Beschränkungen gegeben sind. Zur Wissenschaftsfreiheit haben sie eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt – beginnend 1973 mit dem Urteil E 35, 79, das die »Gruppenuniversität« zwar zuließ, aber gleichzeitig mit dem »maßgebenden Einfluß« der Hochschullehrer einen Schritt zurück zur Ordinarienuniversität bewirkte. Es folgten die Beschlüsse über die Verfassungsbeschwerden gegen das Hessische Universitätsgesetz (E 47, 327), gegen das nordrhein-westfälische Universitätsgesetz (E 93, 85) und gegen das brandenburgische Hochschulgesetz (E 111, 333). Vor allem das letztgenannte läßt eine deutliche Tendenz zu verstärkten Steuerungskompetenzen des Staates erkennen, sofern nur ein »hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger« sichergestellt ist. Voraussetzung ist also, daß das Individualgrundrecht des einzelnen Hochschullehrers auf seine Wissenschaftsfreiheit gewahrt bleibt. Er bleibt auf seine Grundausstattung verwiesen, die nicht bezifferbar ist und zudem beamtenrechtlich beschränkt werden kann. Irgendwelche Ansprüche auf von den Universitätsgremien, meist auf gesetzlicher Grundlage, verteilte Mittel kann er nicht erheben.</p>
<p>Erhard Denninger räumt in seinem Gutachten für die Böckler-Stiftung der »Friedensfinalität« des Grundgesetzes, die er völkerrechtlich durch den 1990 abgeschlossenen 2+4-Vertrag abgesichert sieht, einen hohen Rang in der Abwägung zu anderen Verfassungsgütern ein. Dem ist zuzustimmen. Allerdings darf nicht übersehen werden, daß der Verfassungsgeber schon wenige Jahre nach Verabschiedung des Grundgesetzes die Landesverteidigung (Art. 87a, 115a GG) eingefügt hat, nachdem er sich zuvor allein auf die kollektiven Sicherheitssysteme in Europa und der Welt (Art. 24 Abs. 2 GG) verlassen hatte. Jedenfalls sollte die Aufgabe des Militärs auf die Verteidigung beschränkt bleiben. Die neue Strategie der NATO mit ihrer Terrorbekämpfung an jedem Ort der Welt ist damit sicherlich nicht gemeint. Ebenso wenig »humanitäre Interventionen« zur Verwirklichung von Menschenrechten. Der Parlamentsvorbehalt ist bestenfalls ein verfassungsrechtliches Trostpflaster, völkerrechtlich ersetzt er weder Art. 51 der UN-Charta noch einen Beschluß des UN-Sicherheitsrats.</p>
<p>Angriffs- und Verteidigungswaffen lassen sich kaum unterscheiden, ebenso wenig wie Zivil- und Militärtechnik. Wir landen somit mitten in der sogenannten »dual use«-Problematik. Wohl wahr, daß es heutzutage kaum mehr Bereiche gibt, die nicht zugleich zivile und militärische Bedeutung haben. Das gilt für die Medizin- und Pharmaforschung ebenso wie für die Nanotechnologie, Optik, Informations- und Nachrichtentechnik wie für die Werkstoff-, Laser- und Satellitenforschung oder, um ein letztes zu nennen, die Robotersystementwicklung. Wenn dem so ist, also der gesamtgesellschaftliche Fortschritt von der Wissenschaft und Forschung abhängt, wie Detlef Horn meint, dann dürfte sie nicht dem System Wirtschaft überlassen bleiben, sondern wäre demokratisch zu kontrollieren – wozu man Artikel 15 GG (Gemeineigentum) heranziehen sollte.</p>
<p>Wenn der politische Wille vorhanden ist, findet man auch andere Wege. Sowohl ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG als auch in das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) sind zu rechtfertigen. Soll der Gebrauch des Eigentums nicht »zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen«? Hier wäre eine Gelegenheit, die zur Banalität erstarrte Formel zu revitalisieren. Wieso sollte also eine Universitätssatzung, die die Universitätsmitglieder auf »friedliche Zwecke« festlegt und damit militärische Forschung ausschließen will, nicht möglich sein, wenn sie in einem geregelten satzungsgemäßen, also demokratischen Verfahren beschlossen wird? Solange an über 400 anderen Universitäten und Hochschulen weiter militärisch geforscht werden kann, ist die Pluralität nicht gefährdet. Sollte ein Landesgesetzgeber auf einen solchen Gedanken kommen, dürften dieselben Argumente gelten. Zwar sind die Zeiten vorbei, als Helga Schuchardt als Wissenschaftsministerin in Niedersachsen unter Gerhard Schröder als Ministerpräsident die Zivilklausel ins Hochschulgesetz einfügte. Aber jüngst wurde ein derartiges Projekt in der Bremer Bürgerschaft zumindest diskutiert. Man braucht also die Hoffnung nicht ganz aufzugeben.</p>
<p>****</p>
<p>zuerst veröffentlicht in Ossietzky (Zweiwochenschrift für Politik / Kultur / Wirtschaft) 14/2013,</p>
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		<title>Integrationsunwillige Ausländer sollen abgeschoben werden,</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Sep 2010 10:02:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[fordert Herr Sarrazin und der SPD Vorsitzende Gabriel inzwischen auch. Aber was sind integrationsunwillige Ausländer? Solche, die sich in Bayern weigern Lederhosen zu tragen oder solche, die die Lederhosen auch noch in Hamburg anlassen wollen. In welche Szene sollen sie integriert werden, bei den Punks, den Gothics, den Hippies – oder müssen sie ganz normale [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>fordert Herr Sarrazin und der SPD Vorsitzende Gabriel inzwischen auch. Aber was sind integrationsunwillige Ausländer? Solche, die sich in Bayern weigern Lederhosen zu tragen oder solche, die die Lederhosen auch noch in Hamburg anlassen wollen. In welche Szene sollen sie integriert werden, bei den Punks, den Gothics, den Hippies – oder müssen sie ganz normale Spießer werden mit Gartenzwerg und Mercedes, der jeden Samstag zu waschen ist – wenn das noch erlaubt wäre, wobei die gute deutsche Gesellschaft dieses Verbot geflissentlich übersieht. Wo enden eigentlich in Deutschland die Kleidervorschriften und warum akzeptiert diese Gesellschaft das Tragen von geschlachteten Pelztieren aber erregt sich über ein Kopftuch, das bis vor 50 Jahren zu vielen urdeutschen Landestrachten dazugehörte. In den USA oder Kanada ist es selbstverständlich, dass die Einwanderer ihre Identität bewahren und niemand regt sich darüber auf, dass China Town im französischsprachigen Montreal genauso existiert wie in San Franzisko – ganz im Gegenteil, das sind beliebte Ausflugsziele und Sehenswürdigkeiten für Touristen. Gegen die japanische Gemeinde in Düsseldorf gibt es auch keine Vorwürfe, sie sei integrationsunwillig oder eine Parallelgesellschaft. Es geht immer um rassistische Ressentiments gegenüber südeuropäischen oder arabischen Muslimen oder gegen Menschen, die so aussehen.</p>
<p>Was kann eine Gesellschaft an Integration erwarten? Immanuel Kant, Aufklärer und Vordenker des Rechtsstaates, auf den sich sonst alle gern berufen, hat hier klare Kriterien formuliert. Der Staat kann keine Gesinnung erwarten, keine Zustimmung zu jedem Unsinn, den er so treibt, erwartet werden kann nur rechtskonformes Verhalten, wie Kant es formuliert: Übereinstimmung der äußeren Handlungen mit den Gesetzen. Ein liberaler, rechtsstaatlicher Staat muss sich darauf beschränken, rechtswidriges Verhalten zu sanktionieren. Sarrazin und Gabriel fallen hinter Kant zurück und verlangen Anpassung, Konformität und Zustimmung, bewerten die „Willigkeit“. Wo aber gegen Gesetze verstoßen wird, müssen die Sanktionen gleich sein – auch diesen Zustand haben wir faktisch verlassen und bejubeln unseren demokratischen Rechtsstaat. Selig, wer den Balken im eigenen Auge nicht sieht.</p>
<p align="right">Andreas Fisahn</p>
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		<title>Editorial</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Apr 2009 13:07:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit RechtProgressiv ist eine neue Internet-Plattform gegründet, deren Name auch Programm ist. Recht und Unrecht, Gesetzgebung, Rechtsprechung und Politik sollen hier aus einer progressiven, emanzipatorischen, kritischen Perspektive beleuchtet werden. Auch in diesem Sinne ist der Name Programm: die Artikel sollen jedenfalls recht progressiv sein, dürfen aber auch die Wurzeln des geltenden Rechts in Frage stellen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-8"></span>Mit RechtProgressiv ist eine neue Internet-Plattform gegründet, deren Name auch Programm ist. Recht und Unrecht, Gesetzgebung, Rechtsprechung und Politik sollen hier aus einer progressiven, emanzipatorischen, kritischen Perspektive beleuchtet werden. Auch in diesem Sinne ist der Name Programm: die Artikel sollen jedenfalls recht progressiv sein, dürfen aber auch die Wurzeln des geltenden Rechts in Frage stellen und Alternativen entwickeln.</p>
<p>Die Verpflichtung auf einen kritischen Ansatz schließt Vielfalt nicht aus, wie viele andere in den letzten fünf Jahren neu entstandene Projekte fühlen wir uns einem linken, demokratischen Pluralismus verpflichtet, weil aus der kritischen offenen und kontroversen Diskussion der Fortschritt wächst: nur die offene Kritik bringt versteinerte Verhältnisse zum Tanzen. In diesem Sinne rufen wir alle interessierten JuristInnen, aber auch alle anderen, die sich kritisch mit Recht befassen, auf, sich mit Artikeln oder Kommentaren an der Seite beteiligen.</p>
<p>In der Gründungsphase dieser Plattform haben die Verhältnisse selbst zu Tanzen begonnen, weil der neoliberale Umbau der Gesellschaft geradewegs in den Ruin geführt hat, den nun die Mehrheit ausbaden muss, nachdem sich eine Minderheit mit Hilfe der Finanzmarktblasen bereichert hat. In einer solchen Umbruchsituation geraten die alten rechtlichen Verhältnisse in die Kritik und braucht es Fantasie für das Neue, wenn es denn kommen soll . Wir wollen uns an diesem Diskurs beteiligen.</p>
<p>Eine Internet-Zeitschrift hat den Vorteil, dass sie aktuell auf bestimmte Entwicklungen antworten kann und nicht Drucktermine oder Seitenbeschränkungen im Auge haben muss. Es wird also grob zwei unterschiedliche Arten von Beiträgen geben: aktuelle Kurzkommentare zu jüngsten Ereignissen und längere, perspektivische, wissenschaftliche Artikel zu Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtsetzung vor dem Hintergrund der sozio-ökonomischen Bedingungen dieser Gesellschaft. Daneben soll es historische Beiträge ebenso geben wie einführende Artikel in verschiedene Fragestellen, um gerade jüngeren JuristInnen Anstöße zu kritischem Weiterdenken entgegen der herrschenden Meinung zu geben. Damit die Seite bei Studierenden auch regelmäßig besucht wird, wollen wir zudem regelmäßig neue Klausurfälle mit Lösung sowie Skripten einstellen.</p>
<p>Die Redaktion hat sich über den Zusammenhang der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ) gebildet, der sie verbunden, von der sie aber gleichwohl<span style="font-size: xx-small;"> </span>selbstständig ist, was dem pluralistischen Ansatz entspricht. Alle Interessierten sind herzlich aufgerufen, in der Redaktion mitzuarbeiten. Die VDJ unterhält diese Seite und ist deshalb verantwortlich im Sinne des Presserechts.</p>
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		<title>Impressum</title>
		<link>http://www.rechtprogressiv.de/impressum/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Jan 2009 17:08:42 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[RechtProgressiv]]></category>

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		<description><![CDATA[Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. (VDJ)
eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer VR 5069.
Bundessekretariat
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Tel.: 030 &#8211; 44 67 67 23
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Haftungshinweis:
Wir sind bemüht, auf der Web-Seite richtige und vollständige Informationen zur Verfügung zu stellen. Wir übernehmen jedoch keine Haftung oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span id="more-115"></span>Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. (VDJ)</strong></p>
<p>eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer VR 5069.</p>
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