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	<title>RechtProgressiv &#187; Arbeit &amp; Wirtschaft</title>
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		<title>Sieg der Ökonomie über Demokratie und Rechtsstaat?</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Oct 2014 13:51:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeit & Wirtschaft]]></category>
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		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Das  transatlantische Freihandelsabkommen TTIP und die internationalen Schiedsgerichte der Weltbank
von Martin Kutscha
„Freihandel“, das klingt gut. Wer hätte etwas gegen mehr Freiheit, den Wegfall bürokratischer Handelshemmnisse und die Erleichterung weltweiten Güteraustausches? Gerade für die Exportnation Deutschland scheint das geplante transatlantische Freihandelsabkommen TTIP (= Transatlantic Trade and Investment Partnership) nur Vorteile zu bringen. Dadurch sollen mehr Investitionen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das  transatlantische Freihandelsabkommen TTIP und die internationalen Schiedsgerichte der Weltbank</strong></p>
<p><em><strong>von Martin Kutscha</strong></em></p>
<p>„Freihandel“, das klingt gut. Wer hätte etwas gegen mehr Freiheit, den Wegfall bürokratischer Handelshemmnisse und die Erleichterung weltweiten Güteraustausches? Gerade für die Exportnation Deutschland scheint das geplante transatlantische Freihandelsabkommen TTIP (= Transatlantic Trade and Investment Partnership) nur Vorteile zu bringen. Dadurch sollen mehr Investitionen getätigt und 160.000 neue Jobs hierzulande geschaffen werden, so verspricht es die Bertelsmann-Stiftung.<a href="#_ftn1">[1]</a><span id="more-739"></span><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2014/10/Sieg-der-Ökonomie1.pdf"></a></p>
<p><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2014/10/Sieg-der-Ökonomie1.pdf">Druckversion</a></p>
<p>Aber nicht nur gegenüber solchen Prognosen sind Zweifel angebracht. Häufig nützt der Wegfall von Handelsbeschränkungen nur den wirtschaftlich Mächtigen, während die Schwachen dabei auf der Strecke bleiben. Erinnert sei hier nur an das Schicksal der Kleinbauern in afrikanischen Staaten, die mit den hochsubventionierten Importen von billigem Fleisch aus den EU-Staaten nicht mithalten konnten und deshalb ihre berufliche Existenzgrundlage verloren – eine der Ursachen für das Flüchtlingselend an den Südgrenzen der „Festung Europa“. Es kommt hinzu, dass „Freihandel“ häufig den Abbau von regionalen bzw. staatlich festgesetzten Verbraucherschutzstandards bedeutet. Die in den USA produzierten „Chlorhähnchen“, die künftig auch die Konsument_innen in Europa beglücken sollen, sind hierfür nur ein Beispiel. Oder denken wir an den Import der Fleischprodukte von Tieren, die mit Gen-Mais oder Hormonen gefüttert wurden. Auch werden Datenschutzregeln, wie sie z. B. in Deutschland gelten, von US-amerikanischen Internetgiganten wie Google und Facebook schon lange als ärgerliches Hindernis bei der Herstellung umfassender Persönlichkeitsprofile empfunden.<a href="#_ftn2">[2]</a> Die geplante Datenschutzgrundverordnung der EU ist nicht zuletzt am Widerstand mächtiger Lobbygruppen wie der „Digital Trade Coalition“ gescheitert.</p>
<p>Was passiert, wenn ein Staat gegenüber mächtigen Global Playern auf der Einhaltung seiner strikten Standards im Verbraucher-, im Umwelt- oder im Arbeitsschutz beharrt? In diesem Fall könnte das betreffende Unternehmen gegen den betreffenden Staat klagen, weil diese Regeln seine Gewinnaussichten schmälern bzw. seine Investitionen in Frage stellen. Solche Verfahren würden allerdings nicht vor einem regulären staatlichen Gericht stattfinden, sondern vor einem internationalen Schiedsgericht, das sich aus „bewährten“ Wirtschaftsanwälten internationaler Großkanzleien zusammensetzt.</p>
<p><strong>Problematische Schiedsgerichte</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Schon jetzt agieren solche Schiedsgerichte unter der Bezeichnung ICSID (= International Centre for Settlement of Investment Disputes), einer Einrichtung der Weltbank.<a href="#_ftn3">[3]</a> Allein im Jahre 2012 fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit mindestens 172 solcher Verfahren gegen verschiedene Staaten statt.<a href="#_ftn4">[4]</a> So wurde u. a. der Staat Ecuador zu der bisher höchsten Schadensersatzsumme von 1, 76 Milliarden US-Dollar verurteilt, weil das Land die Ölförderverträge mit dem US-Konzern <em>Occidental</em> einseitig aufgekündigt hatte.<a href="#_ftn5">[5]</a> Unter anderem klagt der Tabakkonzern Philipp Morris derzeit gegen Australien wegen der strengen Werbebeschränkungen für Zigaretten.<a href="#_ftn6">[6]</a> Durch Medienberichte bekannt wurde die Klage des Konzerns <em>Vattenfall</em> gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Entschädigung in Höhe von insgesamt 3, 7 Milliarden Euro wegen der Abschaltung der Atomkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel im Jahre 2011.<a href="#_ftn7">[7]</a> Diese Klage wird derzeit als Druckmittel zur Durchsetzung der von den Energiekonzernen vorgeschlagenen „Stiftung“ zur Abwicklung der Atomkraftwerke in Deutschland eingesetzt: Nachdem diese Unternehmen viele Jahre lang mit dem Atomstrom Milliardengewinne eingefahren haben, sollen nun die unabsehbar hohen Kosten für den Abriss der AKWs und die Endlagerung des Atommülls sozialisiert, d. h. von den Bürgern und Bürgerinnen getragen werden.</p>
<p>Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob dieser besondere „Investitionsschutz“ für Großunternehmen und die Entscheidungen der internationalen Schiedsgerichte überhaupt die Bezeichnung „Recht“ verdienen. Der Rechtstheoretiker <em>Friedrich Müller</em> hat den Rechtscharakter eines solchen „De-facto-Weltrechts“ mit guten Gründen bestritten: Es sei „keine Rechtsordnung im bisherigen Sinn; nicht in dem Sinn, den Generationen der Menschenrechts-, der Rechtsstaats-, der Demokratie-, Arbeiter- oder Frauenbewegung unter Opfern erkämpft hatten. Es funktioniert ohne Staat, ohne zentrale Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit, unterhalb der Ebene normierter Institutionen und des positivierten demokratischen Rechts – zum Teil bereits als transnationale Privatjustiz, als <em>transnationales ‚Recht des Stärkeren’</em>.“<a href="#_ftn8">[8]</a></p>
<p>Die intransparente Schiedsgerichtsbarkeit zum Schutz unternehmerischer Gewinninteressen negiert darüber hinaus auch den Geltungsanspruch elementarer Verfassungsprinzipien demokratischer Rechtsstaaten: Volkssouveränität beinhaltet danach auch das Recht der gewählten Verfassungsorgane, in die Wirtschaftsstruktur des jeweiligen Landes regulierend einzugreifen. Dementsprechend kennen weder die Europäische Menschenrechtskonvention<a href="#_ftn9">[9]</a> noch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland einen absoluten Schutz des Eigentums, vielmehr obliegt es dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber, gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG „Inhalt und Schranken“ des Eigentums nach Gemeinwohlkriterien wie z. B. der Bedarfsdeckung für sozial Schwache (Sozialstaatsprinzip), der Gefahrenabwehr oder dem Schutz der Verbraucher_innen und der natürlichen Umwelt zu bestimmen. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem „Nassauskiesungsbeschluss“ vom 15. Juli 1981 verdeutlicht: „Aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze, die den Inhalt des Eigentums bestimmen, ergeben sich&#8230;Gegenstand und Umfang des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bestandsschutzes und damit auch, wann ein zur Entschädigung verpflichtender Rechtsentzug vorliegt.“<a href="#_ftn10">[10]</a> Bloße Gewinnerwartungen unterfallen ohnehin nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz.<a href="#_ftn11">[11]</a></p>
<p>Die Verurteilung von Staaten zu Schadensersatz an internationale Konzerne, denen Gewinnchancen entzogen wurden, auf der Grundlage der Investitionsschutzabkommen bedeutet mithin nicht nur eine Abkehr von der herkömmlichen Dogmatik des grundrechtlichen Eigentumsschutzes, sondern auch eine Infragestellung der demokratischen Herrschaftsform: Es liegt auf der Hand, dass eine solche erhebliche Belastung der Staatshaushalte den Spielraum der Verfassungsorgane für gestaltende Eingriffe in die Wirtschaft empfindlich einschränkt – schon die Drohung mit diesem Instrumentarium dürfte aus der Sicht der interessierten Unternehmen eine „heilsame Wirkung“ entfalten.</p>
<p>Aber plädiert nicht inzwischen auch die deutsche Bundeskanzlerin für eine „marktkonforme“ Ausgestaltung der Demokratie?<a href="#_ftn12">[12]</a> Und der F. A. Z.-Herausgeber <em>Schirrmacher </em>brachte die Einstellung maßgeblicher Finanzmarkakteure angesichts der politischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von „Sparprogrammen“ im überschuldeten EU-Staat Griechenland auf die sarkastische Formel: „Demokratie ist Ramsch“.<a href="#_ftn13">[13]</a></p>
<p>In der Politikwissenschaft ist mittlerweile denn auch eine breite Debatte um die Frage entstanden, ob das parlamentarisch-demokratische Entscheidungssystem in den Staaten des Westens nicht inzwischen durch Strukturen der „Postdemokratie“ überlagert wird.<a href="#_ftn14">[14]</a> <em>Colin Crouch, </em>der diesen Begriff geprägt hat, konstatiert ein Weiterbestehen der überkommenen Institutionen der parlamentarischen Demokratie; im Schatten der politischen Inszenierungen von Wahlkämpfen, Parlamentsdebatten u. ä. werde jedoch, vereinfacht gesprochen, „die reale Politik hinter verschlossenen Türen gemacht: von gewählten Regierungen und Eliten, die vor allem die Interessen der Wirtschaft vertreten.“<a href="#_ftn15">[15]</a> Das Argument der „Alternativlosigkeit“, so die Kritik von <em>Frank Nullmeier</em>, habe Konjunktur. „Es entsteht eine Demokratie ohne Wahlmöglichkeiten, weil die ökonomisch relevanten Entscheidungen in internationalen Aushandlungsprozessen zwischen den Regierungen, den Zentralbanken und dem globalen wie nationalen Finanzsektor getroffen werden.“<a href="#_ftn16">[16]</a></p>
<p>Ein anschauliches Beispiel hierfür bildet die Art und Weise der Versuche, die anhaltende Finanzkrise von Teilen des Euro-Raums zu bewältigen. Weit reichende Entscheidungskompetenzen wurden auf Instanzen wie die Europäische Zentralbank oder die privatrechtlich organisierte „Europäische Finanzstabilisierungsfazilität“ übertragen, die kaum einer demokratischen Kontrolle unterliegen. Das Urteil des Tübinger Staatsrechtlers <em>Nettesheim</em> über diese finanzpolitischen Praktiken mag zwar manchen EU-Euphorikern schrill in den Ohren klingen, lässt sich aber dennoch nicht von der Hand weisen: „Zentrale Merkmale demokratischer Verfassungsstaatlichkeit werden dadurch unterlaufen und gefährdet.“<a href="#_ftn17">[17]</a></p>
<p><strong>Vom homo sapiens socialis zum homo oeconomicus</strong> <strong>– was bleibt von der Menschenwürde?</strong></p>
<p>Das Leitbild des homo oeconomicus begegnet uns inzwischen längst nicht mehr allein in den Führungsetagen der Wirtschaft oder in der Politik, sondern auch z. B. in den Hochschulen. Sie werden nicht nur selbst zunehmend nach dem Vorbild einer Aktiengesellschaft geführt, die ihre „Produkte“ im Wettbewerb mit anderen öffentlichen und privaten Konkurrenten anpreisen muss („Hochschulmarketing“)<a href="#_ftn18">[18]</a>, sondern sie kultivieren – wenn auch noch nicht durchgängig – <em>Entrepreneurship </em>als Persönlichkeitsideal: Jeder akademisch Ausgebildete soll danach Unternehmer seiner selbst sein, sich erfolgreich gegenüber anderen Marktakteuren durchsetzen und auf diese Weise zu Wohlstand gelangen. Dies mag für viele Ansporn zu Leistung, Engagement und Kreativität sein. Allerdings wusste schon <em>Friedrich A. von Hayek</em>, bekanntlich ein Verfechter des freien Marktes, dass dieser keineswegs etwa dem Leistungsprinzip folgt &#8211; belohnt wird in der Marktwirtschaft allein der Markterfolg.<a href="#_ftn19">[19]</a> Dieser schlägt sich derzeit in einer höchst unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensentwicklung in Deutschland nieder, was wiederum nicht den Unterschieden in der Leistungsbereitschaft der betreffenden Personenkreise geschuldet ist, sondern schlicht der „Durchsetzung von Machtentscheidungen“.<a href="#_ftn20">[20]</a></p>
<p>Für viele, auch gut Ausgebildete, zeigt sich jedenfalls rasch die Kehrseite der Ökonomisierung nicht nur der Arbeitswelt, sondern inzwischen nahezu aller Lebensbereiche. Aus dem Blickwinkel der Ökonomie werden die Menschen schließlich nur als Konsumenten oder als möglichst flexible Arbeitskraft, als „Humanressource“ wahrgenommen. „Der Wert und die Verwendbarkeit der Menschen“, so der ehemalige Bundesverfassungsrichter <em>Ernst-Wolfgang Böckenförde</em>, „ist an ihre Nützlichkeit, ihren Beitrag zu Produktivität, Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit gebunden; als Humankapital müssen sie billig, flexibel, ständig auf der Höhe der Zeit und rezyklierbar sein, als Person kommen sie nicht ins Blickfeld.“<a href="#_ftn21">[21]</a> Diese ernüchternden Feststellungen lesen sich geradezu wie eine Beschreibung der Arbeitsbedingungen in den Versandzentralen des Internethändlers <em>Amazon</em>, dürften aber auch auf viele andere Unternehmen zutreffen, die dem Druck der Renditemaximierung bei globaler Konkurrenz ausgesetzt sind.</p>
<p>Angesichts dieser alltäglich gewordenen Verhältnisse mag manchen der erste Satz des Grundgesetzes, wonach die Würde des Menschen unantastbar „ist“, als frommer Wunsch aus längst vergangenen Zeiten erscheinen. Tatsächlich kulminiert in dieser Formel mit ihrem verhaltenen Pathos die entschiedene Absage des Grundgesetzes an die Praktiken des NS-Regimes. Das bewusste Absetzen von dieser Unrechtsherrschaft war, so konstatierte das Bundesverfassungsgericht in seinem „Wunsiedel-Beschluss“ vom 4. November 2009 richtig, „historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte.“<a href="#_ftn22">[22]</a> Die ideengeschichtlichen Wurzeln des Begriffs der Menschenwürde reichen allerdings weit in die Vergangenheit zurück, so insbesondere zu <em>Giovanni Pico della Mirandola</em>, einem Denker der italienischen Renaissance, und insbesondere zum Aufklärer <em>Immanuel Kant.<a href="#_ftn23"><strong>[23]</strong></a> </em>Im Jahre 1786 schrieb dieser in seiner „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“: „Nun sage ich: der Mensch, und überhaupt jedes vernünftige Wesen, existiert als Zweck an sich selbst, nicht bloß als Mittel zum beliebigen Gebrauche für diesen oder jenen Willen, sondern muss in allen seinen, sowohl auf sich selbst, als auch auf andere vernünftige Wesen gerichteten Handlungen jederzeit zugleich als Zweck betrachtet werden.“<a href="#_ftn24">[24]</a> – Dagegen beruht das Prinzip der weltweiten Marktwirtschaft gerade darauf, den Menschen und seine Bedürfnisse als Mittel zum Zweck der Gewinnerzielung zu behandeln. Für <em>Mark Zuckerberg</em> z. B. dürfte nicht der soziale Aspekt von <em>Facebook</em> im Vordergrund stehen, sondern die Einnahmen durch den Verkauf der persönlichen Daten, welche die inzwischen über eine Milliarde Nutzer des angeblich „sozialen“ Netzwerks hinterlassen.<a href="#_ftn25">[25]</a> Vermutlich durchschaut nur ein kleiner Teil von ihnen das zugrundeliegende „Geschäftsmodell“, sieht aber häufig ohnehin keine Alternative zur Beteiligung an <em>Facebook</em>, wenn man nicht von der Kommunikation mit seinen (körperlichen oder elektronischen) Freunden ausgeschlossen sein will.</p>
<p>In ihrer Untersuchung über „gierige Institutionen“ vergleicht die Berliner Sozialwissenschaftlerin Marianne Egger de Campo solche sozialen Netzwerke denn auch mit einer religiösen Sekte, „die keine Trennung zwischen privater und öffentlicher Sphäre duldet und durch die permanente öffentliche Bloßstellung letztlich die totale Unterwerfung des Einzelnen unter die Gemeinschaft symbolisiert.“<a href="#_ftn26">[26]</a> Sie kritisiert die „Zwangsvergesellschaftung“ der Nutzer_innen, „deren einzige relevante Rolle für die Internetgeschäfte die des Konsumenten oder ahnungslosen Datenlieferanten ist. Wir werden von der gierigen Institution des kommerzialisierten Web 2.0 verdinglicht, denn jede soziale Ausdrucksform in den <em>Social Media </em>wird dafür genutzt, Waren anzupreisen und zu verkaufen.“<a href="#_ftn27">[27]</a></p>
<p><strong>Und wieder: Kampf ums Recht</strong></p>
<p>Der Text des Grundgesetzes verpflichtet nun die staatliche Gewalt, nicht nur die Menschenwürde „zu achten“, sondern diese auch „zu schützen“ (Art. 1 Abs. 1 Satz 2). Schon aus diesen Formulierungen wird die Ambivalenz staatlichen Handelns deutlich: Die Staatsgewalt kann als Verletzerin der Menschenwürde sowie der anderen Grundrechte agieren<a href="#_ftn28">[28]</a>, aber auch als ihre Beschützerin gegenüber mächtigen privaten Akteuren oder der Ausspähung durch ausländische Geheimdienste wie die NSA. In der Grundrechtsdogmatik hat sich hierfür der Begriff der Schutzpflicht des Staates eingebürgert<a href="#_ftn29">[29]</a> – darauf haben auch die drei Gutachter Papier, Hoffmann-Riem und Bäcker vor dem NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestages eindringlich hingewiesen.<a href="#_ftn30">[30]</a></p>
<p>Diese Ambivalenz ist freilich kennzeichnend für das gesamte Recht: Es kann als Instrument zur Absicherung von Herrschaft eingesetzt werden, aber auch als Medium zum Schutz der Schwächeren in der Gesellschaft.<a href="#_ftn31">[31]</a> Als Beispiele für die erstere Funktion seien hier das derzeitige die Unternehmen privilegierende<a href="#_ftn32">[32]</a> Steuerrecht, das Strafrecht sowie die Vielzahl weit reichender Überwachungsbefugnisse für Sicherheitsbehörden<a href="#_ftn33">[33]</a> genannt, während z. B. das Arbeitsrecht, das Mietrecht und nicht zuletzt auch das Datenschutzrecht vor allem die zweite Funktion erfüllen. Die insbesondere in den neunziger Jahren betriebene „Deregulierung“ hat fast ausschließlich diesen Schutzcharakter geschwächt<a href="#_ftn34">[34]</a>, die herrschaftssichernden Elemente jedoch kaum betroffen, sondern eher noch verstärkt. Der „schlanke Staat“ ist also keineswegs gleichmäßig verschlankt worden, sondern nur als Sozialstaat.<a href="#_ftn35">[35]</a></p>
<p>An den gegenwärtigen Debatten um eine schärfere Kontrolle der internationalen Finanzmärkte oder eine „internetgerechte“ Ausgestaltung des Datenschutzrechts wird die Schwierigkeit deutlich, einer entfesselten globalen Ökonomie wieder wirksame rechtliche Grenzen zu setzen. Kann dieses Ziel nur auf dem Wege einer Stärkung der Europäischen Union durch Vertiefung der Integration erreicht werden, um dem weltweiten Big Business besser Paroli bieten zu können?<a href="#_ftn36">[36]</a> Oder ist die Forderung nach einem „Rückbau der Währungsunion als eines gesellschaftlich rücksichtslosen technokratischen Modernisierungsprojekts“ und die Bewahrung der gesellschaftlichen Heterogenität in Europa die richtige Antwort?<a href="#_ftn37">[37]</a> Der Glaube an die „Selbstheilungskräfte des Marktes“ hat jedenfalls gewaltig an Überzeugungskraft verloren, und der Ruf nach einer wirksam regelnden Zentralinstanz, sei es jetzt der Nationalstaat oder die EU, ist aus dem Blickwinkel der sozial Schwächeren nur allzu berechtigt. Um noch einmal <em>Böckenförde</em> zu zitieren: „Es erfordert eine handlungs- und entscheidungsfähige Staatsgewalt, die über eine bloße Gewährleistungsfunktion für die Entfaltung des Wirtschaftssystems und ein Ausmitteln des Parallelogramms der Kräfte hinausgeht, vielmehr durch Begrenzung, Zielausrichtung und auch Zurückweisung wirtschaftlichen Machtstrebens ebenso wie durch stetige Relativierung sozialer Ungleichheit wirksam Gemeinwohlverantwortung wahrnimmt.“<a href="#_ftn38">[38]</a> Ein solches Einfordern des „starken Staates“ mag manchen als konservativ und etatistisch erscheinen. Als wirkliches „Herrschaftsinstrument des Volkes“<a href="#_ftn39">[39]</a> würde ein solcher Staat indessen nicht nur dem Demokratiegebot, sondern auch dem Sozialstaatspostulat unser Verfassung entsprechen.<a href="#_ftn40">[40]</a></p>
<p>Vor diesem Hintergrund gilt es auch daran zu erinnern, welche Funktion dem Gesetz von den Wegbereitern der europäischen Aufklärung zugedacht war: Sowohl bei <em>Kant<a href="#_ftn41"><strong>[41]</strong></a></em> als auch bei <em>Rousseau<a href="#_ftn42"><strong>[42]</strong></a> </em> können wir nachlesen, dass die Gesetze das Medium zur Verwirklichung der Volksherrschaft sein sollten. In den meisten der späteren Rechtstaatsdoktrinen in Deutschland ist die „Herrschaft des Gesetzes“ dagegen zum bloßen formalen Ordnungsprinzip ohne inhaltlichen Bezug zum Demokratiegebot herabgewürdigt worden.<a href="#_ftn43">[43]</a> Auf diese Weise wurden die fortschrittlichen Ideen der Aufklärung verschüttet; aber gerade dort ist anzuknüpfen. Um zu verhindern, dass Demokratie und Recht im Kielwasser einer enthemmten Weltökonomie untergehen oder zur bloßen Legitimationshülse degenerieren, ist freilich (erneute) Aufklärung und entsprechendes Engagement notwendig.</p>
<p>MARTIN KUTSCHA, Jahrgang 1948, ist Professor i. R. für Staats- und Verwaltungsrecht in Berlin und Vorstandsmitglied der Humanistischen Union. Zahlreiche Veröffentlichungen insbes. zu Grundrechts- und Verfassungsfragen, u. a. des Lehrbuchs „Verfassungsrecht konkret. Die Grundrechte“, 2. Aufl. Berlin 2011 (gemeinsam mit A. Fisahn) sowie „Grundrechtsschutz im Internet?“, Baden-Baden 2013 (gemeinsam mit S. Thomé).</p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> Nach „Berliner Zeitung“ v. 4. 3. 2014.</p>
<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Vgl. Wallach, TAFTA – die große Unterwerfung, Le Monde diplomatique, November 2013, S. 16.</p>
<p><a href="#_ftnref3">[3]</a> Bei der folgenden Darstellung handelt es sich um die aktualisierte Fassung eines Beitrags des Autors in Busch/Kutscha (Hrsg.), Recht, Lehre und Ethik der öffentlichen Verwaltung, 2013, S. 35 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref4">[4]</a> Nach „Berliner Zeitung“ v. 23./24. 3. 2013, S. 11.</p>
<p><a href="#_ftnref5">[5]</a> Vgl. Eberhardt, Konzerne versus Staaten: Mit Schiedsgerichten gegen die Demokratie, Blätter f. dt. u. intern. Politik 4/2013, S. 29 (30); Kerkemeyer<em>, </em>Handeln ohne Grenzen, Forum Recht 2/2013, 37 (38 f.).</p>
<p><a href="#_ftnref6">[6]</a> Vgl. „Berliner Zeitung“ v. 19. 5. 2014.</p>
<p><a href="#_ftnref7">[7]</a> Dazu Reinhardt, Vattenfall vs. Deutschland (II) und das Internationale Investitionsregime in der Kritik, Kritische Justiz 1/2014, S. 86 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref8">[8]</a> Friedrich Müller, Demokratie zwischen Staatsrecht und Weltrecht, 2003, S. 85 (Hervorhebung im Orig.).</p>
<p><a href="#_ftnref9">[9]</a> Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls von 1952, abgedruckt z. B. in Heselhaus/Nowak<em> </em>(Hg.), Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2006, S. 1746.</p>
<p><a href="#_ftnref10">[10]</a> BVerfGE 58, 300 (336).</p>
<p><a href="#_ftnref11">[11]</a> Vgl. nur BVerfGE 68, 193 (222); Fisahn/Kutscha<em>, </em>Verfassungsrecht konkret. Die Grundrechte, 2. Aufl. 2011, S. 160.</p>
<p><a href="#_ftnref12">[12]</a> Ausführliches Zitat bei Wöhl<em>,</em> Die „Krise“ der repräsentativen Demokratie in Europa, Forschungsjournal Soziale Bewegungen 1/2013, 42 (45).</p>
<p><a href="#_ftnref13">[13]</a> F. A. Z. v. 2. 11. 2011.</p>
<p><a href="#_ftnref14">[14]</a> Vgl. nur die Beiträge von Mouffe u. a. in APuZ 1-2/2011 sowie Salomon<em>, </em>Demokratie, 2012, S. 115 ff. Durchaus berechtigt ist freilich die aus feministischer Perspektive gestellte Frage: „Hat es jemals in der Bundesrepublik – wie auch in anderen liberalen Demokratien – ein ‚Davor’, hat es also eine Konstellation gegeben, welche die Bezeichnung Demokratie – im Sinne von Selbstherrschaft, Selbstbestimmung und Autonomie aller Bürgerinnen und Bürger – verdient hätte?“ (Sauer<em>,</em> Die Allgegenwart der „Androkratie“: feministische Anmerkungen zur „Postdemokratie“, APuZ 1-2/2011, 32 [33]).</p>
<p><a href="#_ftnref15">[15]</a> Crouch<em>, </em>Postdemokratie, 2008, S. 10.</p>
<p><a href="#_ftnref16">[16]</a> Nullmeier<em>, </em>Transformationen demokratischer Staatlichkeit, Forschungsjournal Soziale Bewegungen 1/2013, 32 (39).</p>
<p><a href="#_ftnref17">[17]</a> Nettesheim<em>, </em>Verfassungsrecht und Politik in der Staatsschuldenkrise, NJW 2012, 1409.</p>
<p><a href="#_ftnref18">[18]</a> Zur Kritik im Einzelnen vgl. z. B. Knobloch<em>, </em>Wir sind doch nicht blöd! Die unternehmerische Hochschule, 2010; Kutscha, Freiheit der Wissenschaft  &#8211; ein bürgerlicher Mythos? Forum Wissenschaft 3/2011, S. 60 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref19">[19]</a> V. Hayek<em>,</em> Recht, Gesetz und Freiheit, 2003, S. 245.</p>
<p><a href="#_ftnref20">[20]</a> Wehler<em>, </em>Die Explosion der Ungleichheit, Blätter f. dt. u. intern. Politik 4/2013, 47 (49).</p>
<p><a href="#_ftnref21">[21]</a> Böckenförde<em>, </em>Vom Wandel des Menschenbildes im Recht, in: Ders., Wissenschaft, Politik, Verfassungsgericht, 2011, S. 13 (43). Als frappierendes Beispiel mag hier die zeitgemäße Verballhornung einer Zeile aus Goethes „Osterspaziergang“ dienen: „Hier bin ich Mensch, hier kauf ich ein“, so das Werbemotto der DM-Drogeriekette.</p>
<p><a href="#_ftnref22">[22]</a> BVerfGE 124, 300 (328).</p>
<p><a href="#_ftnref23">[23]</a> Vgl. dazu im Einzelnen Tiedemann<em>, </em>Menschenwürde als Rechtsbegriff, 2. Aufl. 2010, S. 154 ff. u. 157 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref24">[24]</a> Kant<em>, </em>Werke in 10 Bänden (Hg. Weischedel), Bd. 6, S. B 64.</p>
<p><a href="#_ftnref25">[25]</a> Hierzu auch Kutscha, Offene Fragen zum Überwachungs-GAU, vorgänge 204 (4/2013), 89 (92).</p>
<p><a href="#_ftnref26">[26]</a> Egger de Campo, Neue Medien – alte Greedy Institutions, Leviathan 1/2014, 7 (11).</p>
<p><a href="#_ftnref27">[27]</a> Egger de Campo a. a. O., S. 24.</p>
<p><a href="#_ftnref28">[28]</a> Höchstrichterlich entschiedene Beispiele hierfür: „Lauschangriff“ auf Wohnungen, BVerfGE 109, 279 und „Rettungsabschuss“ entführter Flugzeuge nach dem Luftsicherheitsgesetz, BVerfGE 115, 118.</p>
<p><a href="#_ftnref29">[29]</a> Vgl. im Einzelnen Kutscha/Thomé, Grundrechtsschutz im Internet? 2013, S. 46 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref30">[30]</a> Vgl. „Berliner Zeitung“ v. 23. 5. 2014.</p>
<p><a href="#_ftnref31">[31]</a> Vgl. Brunkhorst<em>, </em>Düstere Aussichten – Die Zukunft der Demokratie in der Weltgesellschaft, Kritische Justiz 2010, 13 (15).</p>
<p><a href="#_ftnref32">[32]</a> Vgl. z. B. Liebert<em>, </em>Steuergerechtigkeit in der Globalisierung, 2011, S. 59 ff.</p>
<p><a href="#_ftnref33">[33]</a> Vgl. im Einzelnen Gustav-Heinemann-Initiative &amp; Humanistische Union<em> </em>(Hg.), Graubuch Innere Sicherheit, 2009.</p>
<p><a href="#_ftnref34">[34]</a> Vgl. dazu nur die Beiträge in Butterwegge/Kutscha/Berghahn (Hrsg.), Herrschaft des Marktes – Abschied vom Staat? 1999.</p>
<p><a href="#_ftnref35">[35]</a> Dazu Kutscha<em>, </em>„Schlanker Staat“ mit Januskopf, Kritische Justiz 1998, 399.</p>
<p><a href="#_ftnref36">[36]</a> In diesem Sinne z. B. Habermas<em>, </em>Demokratie oder Kapitalismus? Blätter f. dt. u. intern. Politik 5/2013, 59 sowie Altvater<em>, </em>Der politische Euro, Blätter f. dt. u. intern. Politik 5/2013, 71.</p>
<p><a href="#_ftnref37">[37]</a> So Streeck<em>, </em>Was nun, Europa? Blätter f. dt. u. intern. Politik 4/2013, 57 (66 f.).</p>
<p><a href="#_ftnref38">[38]</a> Böckenförde<em>, </em>Woran der Kapitalismus krankt, in: Ders. (Anm. 21), S. 64 (71).</p>
<p><a href="#_ftnref39">[39]</a> So das Postulat von Dahn<em>, </em>Wir sind der Staat! 2013, S. 17.</p>
<p><a href="#_ftnref40">[40]</a> Vgl. dazu näher Kutscha<em>,</em> Erinnerung an den Sozialstaat, Blätter f. dt. u. intern. Politik 3/2006, 355.</p>
<p><a href="#_ftnref41">[41]</a> „Die gesetzgebende Gewalt kann nur dem vereinigten Willen des Volkes zukommen. Denn, da von ihr alles Recht ausgehen soll, so muß sie durch ihr Gesetz schlechterdings niemand Unrecht tun <em>können. </em>Nun ist es, wenn jemand etwas gegen einen <em>anderen</em> verfügt, immer möglich, daß er ihm dadurch Unrecht tue, nie aber in dem, was er über sich selbst beschließt (denn volenti non fit iniuria). Also kann nur der übereinstimmende und vereinigte Wille aller, so fern ein jeder über alle und alle über einen jeden ebendasselbe beschließen, mithin nur der allgemein vereinigte Volkswille gesetzgebend sein.“ (Kant<em>, </em>Die Metaphysik der Sitten [1798] Werkausgabe Bd. 7, Hg. Weischedel, 1956, S. 432 – Hervorh. im Orig.).</p>
<p><a href="#_ftnref42">[42]</a> „Aber wenn das ganze Volk über das ganze Volk bestimmt, betrachtet es nur sich selbst, und wenn sich dann eine Beziehung bildet, bildet sie sich zwischen dem ganzen Gegenstand unter einem Gesichtspunkt und dem ganzen Gegenstand unter einem anderen Gesichtspunkt ohne irgendeine Teilung des Ganzen. Dann ist die Sache, über die man bestimmt, so allgemein wie der Wille, der bestimmt. Diesen Akt nenne ich ein Gesetz.“ (Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag [1762], Hg. Brockard, 1977, S. 40).</p>
<p><a href="#_ftnref43">[43]</a> Vgl. Maus<em>, </em>Entwicklung und Funktionswandel des bürgerlichen Rechtsstaats, in: Tohidipur (Hg.), Der bürgerliche Rechtsstaat, 1. Bd., 1978, S. 13 (18 ff.); Kutscha<em>, </em>Abschied vom Prinzip demokratischer Legalität? In: Becker-Schwarze u. a. (Hg.), Wandel der Handlungsformen im Öffentlichen Recht, 1991, S. 13 (15 f.).</p>
<p>Zuerst erschienen in den &#8220;Vorgängen&#8221; Nr. 205</p>
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		<title>Gegen Koalitionsrecht und Arbeiterschutz. Arthur Stadthagen über Ausnahmegesetze und Privilegien 1913. Eine Analyse bürgerlicher Interessenpolitik gestern und heute</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Nov 2012 19:01:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeit & Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Historisches]]></category>

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		<description><![CDATA[von Holger Czitrich-Stahl
 
Vor 100 Jahren veröffentlichte der Rechts- und Sozialexperte der sozialdemokratischen Reichstagsfraktion Arthur Stadthagen (1857-1917) in Karl Kautskys Wochenschrift „Die Neue Zeit“ einen Aufsatz mit dem Titel „Gegen Koalitionsrecht und Arbeiterschutz“. Er erschien in Heft 17 des Jahrgangs 1913[1] Mögen die von Stadthagen angeführten Inhalte zwar der Vergangenheit angehören, so deckte er dennoch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Holger Czitrich-Stahl</p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Vor 100 Jahren veröffentlichte der Rechts- und Sozialexperte der sozialdemokratischen Reichstagsfraktion Arthur Stadthagen (1857-1917) in Karl Kautskys Wochenschrift „Die Neue Zeit“ einen Aufsatz mit dem Titel „Gegen Koalitionsrecht und Arbeiterschutz“. Er erschien in Heft 17 des Jahrgangs 1913<a href="#_ftn1">[1]</a> Mögen die von Stadthagen angeführten Inhalte zwar der Vergangenheit angehören, so deckte er dennoch in seiner Analyse zentrale Mechanismen auf, mit denen die Konservativen und Privilegierten immer wieder versuchten, geltendes Recht einseitig zum eigenen Nutzen  zur Anwendung zu bringen bzw. durch konkurrierende Gesetzgebungen Ausnahmerechte im eigenen Interesse zu schaffen. Die Auseinandersetzungen um die Abgabenbefreiung großer Konzerne im Rahmen des heutigen „Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (EEG) und die damit verbundene Umverteilung zu Lasten der Normalverbraucher lassen erkennen, dass sich im Grunde nicht allzu viel geändert hat. <span id="more-587"></span>Die in den Grundauffassungen und Verfassungen bürgerlicher Gesellschaften garantierte Rechtsgleichheit der Individuen, kodifiziert in den Grundrechten, wird im Bereich kollektiver Rechte oder in wichtigen Gesetzesvorschriften konterkariert, so dass die Mächtigen und Besitzenden ihre Interessen zuallererst gesichert wissen dürfen. Neben der Energieabgabe sollten wir hier ruhig auch einmal an die „Mövenpick-Steuer“, also für die von der FDP durchgesetzte Senkung der Umsatzsteuer für das Hotel.- und Beherbergungsgewerbe im „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“ vom Dezember 2009<a href="#_ftn2">[2]</a> oder an diverse steuerliche Begünstigungen wie die abgeschaffte Vermögenssteuer bzw. an die handzahme Erbschaftssteuer<a href="#_ftn3">[3]</a> denken.</p>
<p>Doch zurück zum historischen Vorbild. Arthur Stadthagen setzte sich vor einhundert Jahren mit dem Kampf um ein für die Arbeiterklasse hinreichendes Koalitionsrecht auseinander. Ausgehend von den Erfahrungen der Arbeiterbewegung mit dem schrankenlosen „Manchester-Kapitalismus“<a href="#_ftn4">[4]</a> in den industrialisierten Staaten des 19. Jahrhunderts schrieb er über das Prinzip des von ihm mitentwickelten Arbeitsrechts: „Arbeiterschutzgesetze sind für das industrielle und ländliche Proletariat erforderlich, um zu verhindern, daß die Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, die Gleichberechtigung und die Gesundheit der Arbeiter beeinträchtigt werden.“ (Stadthagen, S. 585) Übertragen auf die Gegenwart weist dieses Postulat bereits damit nicht nur auf ökonomisch, sondern auch rechtlich zwingende Arbeiterschutzmaßnahmen hin: Will man die Befriedigung der Bedürfnisse der abhängig Beschäftigten sichern, so führt kein Weg an einem flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn vorbei. Ebenso wenig entspricht eine Spaltung von Belegschaften in besser bezahlte Stammbelegschaften einerseits und „Niedriglöhnern“ von Leiharbeitsfirmen andererseits dem von Stadthagen formulierten, damals völlig unstrittigen sozialdemokratischen Rechtsverständnis der Gleichberechtigung, hier allein schon innerhalb der Belegschaft eines Betriebes. Unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes sind ebenfalls Zweifel an der Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre erlaubt, verlängert dieses Gesetz doch entweder die Lebensarbeitszeit oder die Dauer der Arbeitslosigkeit und mindert nach den bestehenden Bestimmungen zugleich die wirtschaftliche Bedürfnisbefriedigung. Die Sozialdemokratie hatte, auch diesen Hinweis auf  die Wandlung ihrer sozialpolitischen Grundpositionen muss sie ertragen,  noch vor rund 100 Jahren die Rente mit 60 Lebensjahren gefordert. Heute denkt man im Frankreich des sozialistischen Präsidenten Hollande über deren Wiedereinführung nach.<a href="#_ftn5">[5]</a> Auch zahlreiche Bestimmungen und Ausführungsvorschriften der „Hartz-Gesetze“ dürften kaum den sozialdemokratischen Rechtsgrundsätzen und den Vorstellungen von sozialer Demokratie von 1913 genügen.</p>
<p>Die damalige Rechtslage bewertend kam Stadthagen zu einem vernichtenden Urteil über die  Realität des Gleichheitsversprechens der bürgerlichen Gesellschaft: „Dringend erforderlich ist ein einheitliches, alle Arbeiterkategorien umfassendes Arbeiterrecht. Buntscheckigste Mannigfaltigkeit herrscht auf diesem Gebiet. Die verschiedenartigsten Gesetze sind für die Arbeitsverhältnisse maßgebend. Voneinander abweichende Reichsgesetze regeln die Rechte der Gewerbegehilfen, der Binnenschiffer, der Privatangestellten und der Landarbeiter. Daneben bestehen landesgesetzliche Vorschriften für Bergarbeiter und eine schier unübersehbare Fülle von Gesindeordnungen in den 26 verschiedenen deutschen Vaterländern. Die winzigen, für gewerbliche Arbeiter und Handlungsgehilfen errungenen Arbeiterschutzvorschriften  sind durch Ausnahmevorschriften vielfach durchlöchert“. (Ebd., S. 585)</p>
<p>Und so wurden im Kampf um ein besseres Arbeiterrecht die Sozialisten  in der Zeit des Kaiserreiches  nicht müde, jede noch so kleine Verbesserung anzusprechen und in den Gesetzgebungsprozess einzubringen. Nicht immer mit Erfolg, jedoch mit großer öffentlicher Resonanz in ihrer Anhängerschaft, so dass sich oft auf Umwegen und mit zeitlichem Verzug doch so manche Besserstellung erstreiten ließ. Die „Gewerbeordnung“ wurde mehrmals novelliert, zuletzt 1908. In sie fanden nach und nach Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes Eingang, so neben der Einschränkung der Kinderarbeit auch ein Verbot der Nachtarbeit für Frauen, eine Arbeitszeitregelung von höchstens zehn Stunden für Jugendliche und Frauen an Werktagen, für Frauen an Wochenend- und Feiertagen von maximal acht Stunden, ein Mutterschutz von acht Wochen. Für Männer galt in der Regel ein Zehn- bis Elfstunden-Arbeitstag, der bis 1914 auf neuneinhalb Stunden sank.<a href="#_ftn6">[6]</a> Doch erst die Weimarer Republik schuf die Basis für ein seinen Namen verdienendes Arbeitsrecht, verbunden mit den Namen von Hugo Sinzheimer oder Heinz Potthoff.</p>
<p>Systematisch betrachtet waren vor einhundert Jahren die Ausnahmetatbestände und die damit verbundene Rechtsunübersichtlichkeit Produkte der wirtschaftlichen und politischen Macht der besitzenden Klassen und ihrer Interessenverbände. So gedachten sich jene vor der fordernden und erstarkenden Arbeiterbewegung zu schützen  und ihre Privilegien zu behaupten. Heute bietet sich und genau das umgekehrte Bild: Die seit dem Ende des Systemwettbewerbs und dem Beginn der Dominanz der neoliberalen Wettbewerbs- und Entsolidarisierungsideologie gewachsene Macht der Reichen und Privilegierten drängt auf die Schaffung von Ausnahmerecht, siehe das EEG. Und da passt es nur allzu gut ins Bild, wenn angesichts des „EU-Fiskalpaktes“ der EZB-Chef Mario Draghi das „Ende des europäischen Sozialmodells“ ausruft.<a href="#_ftn7">[7]</a></p>
<p>Subkutaner als um 1900 verlaufen die heutigen Angriffe auf das Koalitionsrecht der Beschäftigten. Standen das das Stehen von Streikposten, das Überzeugen von Schwankenden, die Agitation für gewerkschaftliche Aktionen unter dem Damoklesschwert des Strafrechts, so befassen sich heute zahlreiche Anwaltskanzleien mit der Interpretation des Arbeitsrechts im Interesse der Arbeitgeber. Das geltende Arbeitsrecht wird in die Richtung hin ausgequetscht, dass es gelingt, Betriebsräte loszuwerden, missliebige Mitarbeiter zu entlassen, Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen auszuhebeln, dass es nur so kracht. Günter Wallraff berichtete darüber im Ergebnis seiner im Selbstversuch ermittelten Enthüllungen.<a href="#_ftn8">[8]</a> Und wo das Recht nicht weit genug über die Schmerzgrenze hinaus gedehnt oder gebeugt werden kann, bis es quietscht, hilft notfalls auch Mobbing weiter, wie Wallraff dokumentiert. Im Endeffekt aber ist Stadthagens Feststellung noch immer gültig: „Den Arbeitern soll auch der Weg der Selbsthilfe verrammelt“ werden, auch wenn das Koalitionsrecht als solches nicht zur Disposition steht. (Ebd., S. 586)</p>
<p>Doch auch das scheinbare Unangetastetbleiben eines Rechts an sich entpuppt sich keineswegs als eine neue Variante herrschaftlichen Umgangs mit bestehenden Grundrechten. So referierte Stadthagen die Position des Staatssekretärs des Rechtsamts des Innern Dr. Delbrück zum Koalitionsrecht wie folgt: „Nein, das Koalitionsrecht soll dem Wortlaut nach erhalten bleiben. Aber der Arbeitgeber soll berechtigt sein, den Arbeiter die Ausübung des Koalitionsrechtes zu untersagen.“ (Ebd., S. 587) Schon damals galt das Prinzip, so warf Stadthagen dem Staatssekretär vor, „durch angeblich staatsrechtliche, juristische und historische Erörterungen (…) das  Koalitionsrecht, dieses Grundrecht der Arbeiter, zum Spielball der wirtschaftlich Mächtigeren“ zu machen. (Ebd.)</p>
<p>Stadthagen hob aus dezidiert sozialistischer Perspektive die Bedeutung des Koalitionsrechtes hervor: „Durch das Koalitionsrecht kommt der Arbeiter erst in dieselbe Lage wie jeder andere Warenverkäufer. Koalitionsbeschränkungen gefährden bei der Untrennbarkeit der Ware „Arbeitskraft“ von der Person ihres Eigentümers die persönliche Freiheit des sozial abhängigen Arbeiters. Das Koalitionsrecht der Arbeiter ist ein Kampfmittel im Kampfe gegen die ökonomische Hörigkeit der Arbeiter.“ (Ebd., S. 588) Jeder Angriff auf die Tätigkeit von Betriebs- und Personalräten, aber auch jedwede Bespitzelung von Arbeitskräften, der stets eine Disziplinierung oder die Entlassung auf dem Fuße folgt, ist ein solcher Angriff auf die nur kollektiv gewährleistete Freiheit eines abhängig Beschäftigten. Jede Spaltung von Belegschaften in Stammbelegschaften einerseits und Leiharbeitskräfte andererseits, jegliche Disziplinierung durch das Hartz-IV-Sanktionsregime, jede Kujonierung von Arbeitskräften und deren Vertretungen folgt damals wie heute der Logik, der „Arbeiter solle „Untergebener“ des Arbeitgebers sein“. (Ebd., S. 589) Man kann also trefflich mutmaßen, ob die gegenwärtige Realität des Arbeits- und Sozialrechts nicht eine den Worten von Bundeskanzlerin Merkel entsprechende Ausprägung der „marktkonformen Demokratie“ im Sinne der Über- und Unterordnung auszuprägen droht. Die heilige Kuh der „Wettbewerbsfähigkeit“ legt dies durchaus nahe. Vielleicht sei deshalb mit Stadthagen an einen Ausspruch des alles andere als marxistischen Historikers Heinrich von Treitschke erinnert, der „über das System schmutziger Geldgier der französischen Bourgeoisie“ in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts meinte: „Als diese in gehässigen Klassenkämpfen verbildete Bourgeoisie die Zügel des Staates in die Hände nahm, da begann ein Regiment ständiger Selbstsucht, das manche Sünde des französischen Sozialismus entschuldigt&#8230;Frohlockend nennen die Fabrikanten und Kaufleute in der Kammer sich selber Feudalherren der neuen Gesellschaft. Für das Elend des kleinen Mannes  hat die Staatsgewalt kein Auge. Er muß zusehen, wie ihm die unentbehrlichsten Waren verteuert werden durch Schutzzölle, deren Ertrag in die Taschen der Unternehmer wandert, und wird durch parteiische Gesetze verhindert, mit vereinten Kräften seine gerechten Ansprüche auf höheren Lohn durchzusetzen.“ (Ebd., S. 590)</p>
<p>Doch gilt dies heutzutage nicht nur für Fragen wie den Mindestlohn, eine armutsfeste Rente oder für das EEG. Überall drängen die Mächtigen und Besitzenden auf neue Ausnahmetatbestände und Privilegien. Mit dem EEG und den Einspeisevergütungen konnten die großen Konzerne zeitweilig in ihre Schranken gewiesen werden. Damit bei diesem Gesetz und bei vielen anderen Gesetzen das Recht seinen Namen auch verdient, müssen die 99 Prozent des Volkes, denen diese Privilegien vorenthalten bleiben sollen, den Fehdehandschuh aufnehmen!</p>
<p>Oktober 2012</p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> Arthur Stadthagen, Gegen Koalitionsrecht und Arbeiterschutz, in: Die Neue Zeit, Band 31. 1912-1913, 1. Band, Heft 17. S. 585-590</p>
<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz siehe http://www.buzer.de/gesetz/9167/a165519.htm, Zugriff am 24.10.2012</p>
<p><a href="#_ftnref3">[3]</a> Zum Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz siehe http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/index.html,</p>
<p>Zugriff ebendann</p>
<p><a href="#_ftnref4">[4]</a> Friedrich Engels, Zur Lage der arbeitenden Klassen in England, MEW 2, Band 2, Berlin(DDR) 1957, S. 225ff</p>
<p><a href="#_ftnref5">[5]</a> http://www.handelsblatt.com/politik/international/rente-mit-60-hollande-loest-sein-erstes-versprechen-ein/6719162.html, Zugriff am 25. 10.2012</p>
<p><a href="#_ftnref6">[6]</a> Arthur Stadthagen,  Die Novelle zur Gewerbeordnung vom Dezember 1908, Stuttgart 1909</p>
<p><a href="#_ftnref7">[7]</a> http://www.presseurop.eu/de/content/article/1555691-draghi-traegt-europas-sozialmodell-zu-grabe, Zugriff ebendann</p>
<p><a href="#_ftnref8">[8]</a> Günter Wallraff, Aus der schönen neuen Welt, Expeditionen ins Landesinnere, Köln 2009</p>
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		<title>Der lizensierte Streik Einschränkung von Streiks im Bereich der Daseinsvorsorge?</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Mar 2012 16:20:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeit & Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Staat Demokratie BürgerInnenrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[von Udo Mayer
Am 19.3.2012 präsentierten die Rechtsprofessoren Martin Franzen (München), Gregor Thüsing (Bonn) und Christian Waldhoff (Bonn) ein Regelungskonzept für Arbeitskämpfe in Unternehmen der Daseinsvorsorge. Der Vorschlag wurde im Auftrag der Carl Friedrich von Weizsäcker-Stiftung erarbeitet und zielt auf drastische Einschränkungen von Streiks in diesem  Bereich.
Als grundsätzliche Frage stellt sich dabei zunächst: warum ein solcher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Udo Mayer</p>
<p>Am 19.3.2012 präsentierten die Rechtsprofessoren Martin Franzen (München), Gregor Thüsing (Bonn) und Christian Waldhoff (Bonn) ein Regelungskonzept für Arbeitskämpfe in Unternehmen der Daseinsvorsorge. Der Vorschlag wurde im Auftrag der Carl Friedrich von Weizsäcker-Stiftung erarbeitet und zielt auf drastische Einschränkungen von Streiks in diesem  Bereich.<span id="more-516"></span></p>
<p>Als grundsätzliche Frage stellt sich dabei zunächst: warum ein solcher Vorschlag und warum gerade jetzt. Hintergrund sind offensichtlich die zunehmenden Streiks sog. Spartengewerkschaften sei es der Lokführer oder der Vorfeld-Arbeiter auf Flughäfen. Mit Regelungsvorschlägen wird zunächst einmal ein verbreitetes Unbehagen bedient, wenn kleine Gewerkschaften ihre strategisch wichtige Position ausnutzen und durch ihre Streikaktionen erhebliche Beeinträchtigungen etwa bei der Personenbeförderung verursachen. Der Entwurf will offensichtlich diesem „Missstand“ einen Riegel vorschieben und beruht auf der Annahme, dass andernfalls die Allgemeinheit bei wichtigen Bereichen der sog. Daseinsvorsorge in Geiselhaft genommen werden könnte. Er ist aber in Wahrheit ein Versuch, im Bereich der Daseinsvorsorge Streiks künftig erheblich zu erschweren oder gar unmöglich zu machen.</p>
<ol>
<li><strong>Bereich der Daseinsvorsorge</strong></li>
</ol>
<p>Der Vorschlag geht von einem extrem weiten Begriff der Daseinsvorsorge aus und fasst darunter nicht nur die üblichen Bereiche wie medizinische Versorgung (Krankenhäuser), Verkehr, Energie, Wasser, Müllabfuhr sondern auch das Bankwesen, Schulen und Kindergärten. Der Bankensektor würde dadurch in eine „geschützte“ Zone verwandelt und das trotz der Erfahrungen aus der Finanzkrise, dass Banken als ihr Hauptziel gerade nicht mehr die Versorgung der Realwirtschaft mit Krediten ansehen sondern die Steigerung ihrer Gewinne. Den Bankbeschäftigten würde es dadurch künftig deutlich schwerer fallen, Forderungen nach einer Abschöpfung dieser Gewinne über  Lohnerhöhungen durch Streiks Nachdruck zu verleihen.</p>
<ol start = "2">
<li><strong>Streikstopp durch Schlichtungszwang</strong></li>
</ol>
<p>Ein Streik im Bereich der Daseinsvorsorge soll 4 Tage im Voraus angekündigt werden. Diese Ankündigungspflicht ist von besonderer Brisanz, weil sie der Gegenseite die Gelegenheit gibt, rechtzeitig ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, während dessen Laufzeit Streiks verboten sein sollen. Die Ankündigung eines geplanten Streiks kann also zur sofortigen Gegenreaktion der Arbeitgeber führen: bereits der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens führt zu einem Arbeitskampfverbot und könnte jeden geplanten Streik im Keim ersticken. Die Installierung eines solchen Schlichtungsverfahren ist das eigentlich Bedrohliche an dem gesamten Entwurf: wenn allein die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens durch die Arbeitgeber jeden Streik auf Eis legen kann, dann fragt es sich, wann die Gewerkschaften eigentlich Druck aufbauen dürfen, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Ohne Streiks bleiben Tarifverhandlungen aber „kollektive Bettelei“, wie immerhin selbst das BAG einmal festgestellt hat.</p>
<p>Wenn allein die bloße Existenz einer Schlichtungsstelle diese Wirkung entfalten kann, dann ist seine Zusammensetzung eher von zweitrangiger Bedeutung.  Sie soll mit 3 Personen besetzt  werden, mit jeweils einem Vertreter der Arbeitskampfparteien und einem „Bundesschlichter“, der einvernehmlich von den Parteien bestimmt und gleich für 4 Jahre installiert werden soll. Das Gremium entscheidet mit Mehrheit und zwar verbindlich. Dies ist eine radikale Abkehr von allen bisher praktizierten Schlichtungsverfahren,  bei denen die Parteien selbst entscheiden, ob sie sich einem Spruch unterwerfen wollen. Es läuft auf eine Art Zwangsschlichtung  hinaus, was nicht besser wird dadurch, dass man den Parteien zugesteht, ihren Zwangsschlichter selbst zu bestimmen.</p>
<ol start = "3">
<li><strong>Einführung einer Quotenregelung</strong></li>
</ol>
<p>Ein Streik soll schließlich überhaupt nur dann zulässig sein, wenn der angestrebte Tarifvertrag mindestens 15% der Arbeitsverhältnisse erfasst. Das bedeutet konkret, dass kleine Branchengewerkschaften praktisch keine Chancen mehr haben, ihren Tarifforderungen durch Streiks Nachdruck zu verleihen. Das zielt letztendlich zu einer Herstellung von Tarifeinheit nach dem Grundsatz „ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ durch die Hintertür. Das BAG hat 2010 diesen Grundsatz (ursprünglich von ihm selbst erfunden) aufgegeben, da er mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Koalitionsfreiheit unvereinbar sei. Die Arbeitgeberverbände versuchten daraufhin den DGB und seine Einzelgewerkschaften für eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit zu gewinnen, um kleine Branchengewerkschaften auszumanövrieren.  Diesem Ansinnen haben sich die DGB-Gewerkschaften letztlich verweigert.</p>
<p>Die Festlegung eines Schwellenwerts für die Zulässigkeit von Streiks würde die verfassungsrechtlich geschützte Bipolarität von Koalitionsfreiheit und Streikfreiheit in unzulässiger Weise verkürzen („Zwei Seiten einer Medaille“).</p>
<ol start = "4">
<li><strong>Abstecken eines Kernbereichs ohne Streik</strong></li>
</ol>
<p>Der Entwurf will auch das Procedere regeln, durch das eine gewisse Minimalversorgung bei Streiks sichergestellt werden soll. Bisher wird die Frage der „Notversorgung“ in Deutschland von den Tarifparteien geregelt und seit Jahrzehnten in einer Art und Weise, dass von chaotischen Zuständen im Kernbereich der Daseinsvorsorge (Krankenhäuser, Energie, Wasser, Müllabfuhr) nie die Rede sein konnte. Es entspricht purer Panikmache, wenn von den Verfassern nun ein Regelungsbedarf suggeriert wird, die Aufrechterhaltung einer Minimalversorgung zu sichern und in diesem „Kernbereich“ keine Streiks zuzulassen. Es spiegelt ein grundsätzliches Misstrauen in die Fähigkeit der Tarifparteien wider, eine die Allgemeinheit schonende „Notfallregelung“ zu treffen – obwohl die Tarifparteien solche „Notfallregelungen“ aus eigener Kraft und in einer die Allgemeinheit zufrieden stellenden Weise längst getroffen haben . Stattdessen soll künftig nach dem Modell der Einigungsstelle im BetrVG ein weiteres Gremium installiert werden, in dem die Tarifparteien unter Zuhilfenahme eines außenstehenden Dritten den Umfang der Grundversorgung festlegen sollen.  Die Gefahr beim Einbau eines solchen weiteren Filters besteht in einer so weiten  Ausdehnung des Umfangs der „Grundversorgung“, dass auch über diese Schraube  Streiks in unverhälnismäßiger Weise eingeschränkt werden können.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die Verfasser bezeichnen ihren Entwurf als „schlank“. Seine 7 Paragrafen haben jedoch eine Sprengkraft, die das bisherige Arbeitskampfgeschehen im Bereich der sog. Daseinsvorsorge in seinen Grundfesten erschüttern und Streiks nahezu verunmöglichen würde. Ein solches Regelungsvorhaben steht in diametralem Gegensatz zur Verfassungsgarantie des Streiks. Es würde das bereits bisher vom BAG aufgestellte Erfordernis der „Verhältnismäßigkeit“ eines Streiks zur radikalen Verneinungsmöglichkeit von Streiks in diesem Bereich pervertieren.</p>
<p>Selbst wenn dieser Weizsäcker-Vorschlag wenig Aussicht auf Realisierung haben dürfte (ebenso wenig wie ein anderer Professorenentwurf zur Regelung des Arbeitskampfrechts vor einigen Jahren) – er bedient ein verbreitetes Unbehagen mit streikbedingen Unannehmlichkeiten der Öffentlichkeit durch kleine Branchengewerkschaften. Der Vorschlag würde den gesamten Bereich der Daseinsvorsorge jedoch in einen Friedhof verwandeln – eine lebendige, auch kontroverse Debatte über den Umfang von Tarifforderungen und<strong> </strong>die adäquate Form ihrer Durchsetzung würde nicht mehr von den Betroffenen geführt (in Auseinandersetzung mit einer kritischen, weil betroffenen Öffentlichkeit), sondern von Oben oktroyiert. Dies kommt einer Kampfansage gleich an das bisherige  System der Selbstregulierung der Arbeitsbedingungen durch die Tarifvertragsparteien, deren Nutznießer in erster Linie die Arbeitgeber der Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge wären. Sie bräuchten künftig den Druck durch Streiks nicht mehr zu befürchten und könnten Tarifforderungen, die sie für überhöht halten, einfach aussitzen.</p>
<p>24.3.2012</p>
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		</item>
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		<title>Arbeitsrecht im Deutschen Kaiserreich 1871-1918</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 15:04:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeit & Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Historisches]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein knapper, einen historischen Überblick über die Anfänge des Arbeitsrechts in Deutschland bietender Beitrag mit Bezügen zu anderen auf dieser Seite veröffentlichten Artikeln zum sozialdemokratischen Arbeitsrechts-Pionier  Arthur Stadthagen
von Holger Czitrich-Stahl 
 
Von „Arbeitsrecht“ im eigentlichen Sinne eines eigenständigen Rechtsbereiches kann man im Deutschen Kaiserreich kaum sprechen. Einerseits existierte bis zum 31.12.1899 keine Rechtseinheit im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein knapper, einen historischen Überblick über die Anfänge des Arbeitsrechts in Deutschland bietender Beitrag mit Bezügen zu anderen auf dieser Seite veröffentlichten Artikeln zum sozialdemokratischen Arbeitsrechts-Pionier  Arthur Stadthagen</em></p>
<p>von Holger Czitrich-Stahl<span style="font-family: Arial; font-size: x-small;"> </span></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><span id="more-470"></span>Von „Arbeitsrecht“ im eigentlichen Sinne eines eigenständigen Rechtsbereiches kann man im Deutschen Kaiserreich kaum sprechen. Einerseits existierte bis zum 31.12.1899 keine Rechtseinheit im Deutschen Reich, andererseits dominierte die Auffassung, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Privatpersonen vertraglich gegenüber stünden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Rechtseinheit: </span>Bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 1.1.1900 galten seit Gründung des Deutschen Kaiserreiches am 18.1.1871 im Grundsatz drei Rechtsquellen, nämlich das Preußische Landrecht von 1794, der Code Civil aus den Rheinbundstaaten von 1803 und das Bürgerliche Gesetzbuch des Königreiches Sachsen von 1865.<a href="#_ftn1">[1]</a> Dieser Zustand mangelnder Rechtseinheit förderte das Nebeneinanderbestehen partikularer landesherrschaftlicher Rechte, gerade in der Hinsicht auf die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft. Durch das BGB trat eine eher langsame Vereinheitlichung des Rechts auch auf den Gebieten von Gewerbe und Arbeit ein, da sich gerade die agrarisch geprägten Bundesstaaten wie Preußen oder die beiden mecklenburgischen Länder auf ihre föderalen Rechte beriefen und Ausnahmegesetze für die Landbevölkerung beibehielten. Diese banden die Landarbeiter auch nach der Aufhebung der Leibeigenschaft (Preußen 1807) an ihren Grundherrn.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Privatautonomie</span>: Die klassische liberale Wirtschaftstheorie mit ihren Kernforderungen von Gewerbefreiheit und Konkurrenz sah in den sich gegenüberstehenden Akteuren „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ freie und ebenbürtige Wirtschaftssubjekte, die in ihren vertraglich aufeinander bezogenen Handlungen (Lohn, Arbeitsbedingungen) völlige Handlungsfreiheit besäßen. Da diese Ebenbürtigkeit in der sozialen Realität nicht bestand, schlossen sich die Arbeiter immer wieder zusammen, zunächst als Arbeiterverbrüderungen, später zu Gewerksgenossenschaften und Gewerkschaften. Das „Vereinsgesetz“ des Deutschen Bundes von 1854 hingegen unterband alle überörtlichen Organisationsbestrebungen und enthielt der Arbeitnehmerschaft damit wichtige Koalitionsrechte vor. Nach Erlass des „Sozialistengesetzes“ am 21. Oktober 1878 waren sämtliche gewerkschaftlichen Verbände für zwölf Jahre verboten, allein örtliche Berufsfachverbände waren zugelassen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"> </span></p>
<p>Diese Unübersichtlichkeit der geltenden Rechtsvorschriften führte zu einer verbreiteten Unkenntnis nicht nur in der Arbeiterschaft über Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und der Sozialgesetzgebung. Der Reichstagsabgeordnete der SPD, der Jurist Arthur Stadthagen (1857-1917) verfasste daher mit seinem Rechtshandbuch „Das Arbeiterrecht“ eine übersichtliche Zusammenstellung der für Arbeiter und Unternehmer verpflichtenden Rechtsvorschriften, die in vier Auflagen bis 1904 erschien und ein rechts- und  sozialpolitischer „Bestseller“ wurde.“<a href="#_ftn2">[2]</a></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"> </span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sozialpolitik im Kaiserreich</span>: Das bestehende Ungleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sorgte schnell für massive Probleme. Besonders die Kinderarbeit wirkte lohnsenkend auf alle Arbeitskräfte in den Fabriken und vermehrte das soziale und familiäre Elend. Kinderschutzgesetze galten in Preußen schon seit 1853, in Sachsen seit 1861.</p>
<p>Diese Verhältnisse und die wachsende Zustimmung in der Arbeiterschaft für die Sozialdemokratie drängten die Reichsregierungen seit Bismarck  zu sozialpolitischen Maßnahmen. Im Jahr 1903 wurde im gesamten Reich der Kinderschutz auf das Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren ausgedehnt, die Novelle der „Gewerbeordnung“ aus dem Dezember 1908 setzte die Beschäftigungsgrenze auf 13 Lebensjahre herauf. Außerdem galt nun das Verbot der Nachtarbeit.<a href="#_ftn3">[3]</a></p>
<p>Während der Geltungsdauer des „Sozialistengesetzes“ von 1878-1890 wurden durch  Reichskanzler Otto von Bismarck drei sozialpolitische Gesetze eingebracht und vom Reichstag beschlossen, die erste Besserstellungen für die Arbeiterschaft bewirkten: Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde 1883, eine Unfallversicherung 1884 und eine Invaliditäts- und Altersversicherung 1889 in Kraft gesetzt. Sie wurden im Laufe der folgenden Jahrzehnte weiter entwickelt.</p>
<p>Die „Gewerbeordnung“ wurde mehrmals novelliert, zuletzt 1908. In sie fanden nach und nach Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes Eingang, so neben der Einschränkung der Kinderarbeit auch ein Verbot der Nachtarbeit für Frauen, eine Arbeitszeitregelung von höchstens zehn Stunden für Jugendliche und Frauen an Werktagen, für Frauen an Wochenend- und Feiertagen von maximal acht Stunden, ein Mutterschutz von acht Wochen.<a href="#_ftn4">[4]</a> Für Männer galt in der Regel ein Zehn- bis Elfstunden-Arbeitstag, der bis 1914 auf neuneinhalb Stunden sank.<a href="#_ftn5">[5]</a></p>
<p>Streitfragen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Löhne, Arbeitsbedingungen usw. klärten seit 1904 paritätisch besetzte Gewerbegerichte, die Vorläufer der heutigen Arbeitsgerichte. In den Betrieben selbst wachten seit 1909 Arbeiterausschüsse über die Arbeitsordnung und den Arbeitsschutz. Sie waren sowohl die Vorläufer der Betriebsräte als auch der Berufgenossenschaften.</p>
<p>Dennoch durften die Gewerkschaften bis 1918 nur betrieblich Lohnforderungen geltend machen. Streiks waren verboten, Streikführern drohten Geld- oder Haftstrafen; in der Unternehmerschaft kursierten „schwarze Listen“ mit den Namen von Sozialdemokraten und Gewerkschaftern, deren Anstellung vermieden werden sollte.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Landarbeiter</span>: Hier galten nach wie vor Rechtsvorschriften, die den Landarbeiter an den Gutsherren vertraglich banden. So konnten die Landarbeiter nicht aus freien Stücken den Arbeitsplatz wechseln oder zu Fabrikarbeitern werden. Damit verhinderte z.B. die „Preußische Gesindeordnung“ auch nach 1872 die Landflucht. Für Vertragsbrüche drohten den Landarbeitern empfindliche Geldstrafen, Haft  und Entgeltabzüge. Körperstrafen waren nach wie vor nicht ausgeschlossen, weil der Dienstherr rechtlich nicht belangt werden konnte.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"> </span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Weitere Entwicklung:</span> Durch das „Vaterländische Hilfsdienstgesetz“ von 1916 wurden im ganzen Reich Industrie und Landwirtschaft auf die Kriegswirtschaft umgestellt. Verstöße unterlagen nun in kriegswichtigen Zweigen dem Militärrecht. Somit waren zwar hier nun Protestbestrebungen der Arbeiter erschwert, aber erstmals seit 1871 sämtliche landesherrschaftlichen Rechtsvorschriften außer Kraft.</p>
<p>Die Novemberrevolution 1918 führte den Achtstunden-Arbeitstag ein, die Weimarer Republik legalisierte nun die Gewerkschaften und Betriebsräte völlig, entwickelte die Gewerbegerichte zu Arbeitsgerichten weiter und verbriefte das Koalitionsrecht in der Reichsverfassung. Auch das „kollektive Arbeitsrecht“, also z.B. das Streikrecht wurde gewährt, allerdings unter den Schlichtungsvorbehalt gestellt.<a href="#_ftn6">[6]</a></p>
<p>Die Herrschaft der Nationalsozialisten seit 1933 schaffte das Streikrecht ab, verbot am 2. Mai 1933 die Gewerkschaften und ersetzte sie durch die „Deutsche Arbeitsfront“, die Betriebe wurden nach dem „Führerprinzip“ umgestaltet, der Besitzer war nun „Betriebsführer“. Gleichzeitig galt seit Januar 1934 das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“.<a href="#_ftn7">[7]</a></p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> Arthur Stadthagen, Das Arbeiterrecht, Berlin 1895, S. 12</p>
<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Ebenda, erschienen 1895, 1896, 1900 und 1904</p>
<p><a href="#_ftnref3">[3]</a> Reichs-Gesetzblatt Nr. 14/1903; Stadthagen, Die Novelle zur Gewerbeordnung vom Dezember 1908, Stuttgart 1909, S. 16f</p>
<p><a href="#_ftnref4">[4]</a> Stadthagen, Novelle, S. 11ff</p>
<p><a href="#_ftnref5">[5]</a> Deppe/Fülberth/Harrer, Geschichte der deutschen Gewerkschaftsbewegung, Köln 1978(2), S. 72</p>
<p><a href="#_ftnref6">[6]</a> Ebenda, S. 146ff</p>
<p><a href="#_ftnref7">[7]</a> Kühnl, Der deutsche Faschismus in Dokumenten und Quellen, Köln 1979(4), Seite 249ff</p>
<p>22.10.2010</p>
<p><strong><br />
</strong></p>
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		<title>MitarbeiterInnen auf Stand-by</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Aug 2011 09:40:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeit & Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsbereitschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitskreis Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsräte]]></category>
		<category><![CDATA[VDJ]]></category>

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		<description><![CDATA[Die jederzeitige elektronische Erreichbarkeit und ihre Folgen
von Eva-Maria Stoppkotte und Claudia Stiel, 
»Und so telefonieren sie im Zug, im Taxi, im Flughafenbus, in der San Francisco Coffee Company, auf dem Weg zu einem Meeting, während der Pause und im Anschluss daran. Rufen Mails ab und beantworten sie im Minutentakt und bekommen einen Schweißausbruch, wenn unterwegs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die jederzeitige elektronische Erreichbarkeit und ihre Folgen</p>
<p><em>von Eva-Maria Stoppkotte und Claudia Stiel, </em></p>
<p><em>»Und so telefonieren sie im Zug, im Taxi, im Flughafenbus, in der San Francisco Coffee Company, auf dem Weg zu einem Meeting, während der Pause und im Anschluss daran. Rufen Mails ab und beantworten sie im Minutentakt und bekommen einen Schweißausbruch, wenn unterwegs der Akku des Handys leer und keine Steckdose in Reichweite ist. Sie sind immer erreichbar – Tag und Nacht. Die Arbeit ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich entgrenzt. Das so genannte Privatleben findet über eben jene Kanäle statt, durch die auch die geschäftlichen Kontakte gepflegt werden: über das Mobiltelefon, das längst zur Schaltzentrale für die Organisation des gesamten Lebens geworden ist.”<strong>[1]</strong></em></p>
<p><em> </em></p>
<p><span id="more-448"></span><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2011/08/Mitarbeiter-auf-Stand-by-AiB-7-2011.pdf">pdf-Version: Mitarbeiter auf Stand-by AiB 7 2011</a></p>
<p>Ob am Feierabend oder am Wochenende – viele Beschäftigte sind auch dann noch auf Empfang. Ob eine SMS summt, das Telefon klingelt oder die E-Mail im Postfach ankommt – ständige Erreichbarkeit gilt heute häufig als normal. Handy, Laptop und PDA machen es möglich: Mitarbeiter sind jederzeit und überall greifbar. So können auch spätabends noch Kundenbestellungen abgesprochen  oder am Wochenende die neue Präsentation erstellt und weitergemailt werden. Das Diensthandy wird dadurch für manchen regelrecht zur elektronischen Fußfessel. Um den Feierabend zu retten, hilft daher nur eins: öfter mal abschalten.</p>
<p><strong>Arbeit auf Abruf – ganz alltäglich</strong></p>
<p>Das aber gelingt immer weniger, wie folgendes Beispiel zeigt: Die 24jährige Irene A. ist Mitarbeiterin in einem großen Bekleidungsunternehmen. Anstelle von 40 festgelegten Arbeitsstunden/Woche gibt es bei ihr und ihren Kollegen und Kolleginnen nur noch ein Minimum (15 Stunden) an festgelegter Arbeitszeit/Woche. Der Rest wird mit einem neuartigen Planungstool verteilt, um den Personaleinsatz zu effektivieren. Der Arbeitgeber fragt dabei auf dem privaten Handy der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, wann sie in der Woche verfügbar sind. Die Mitarbeiter übermitteln ihre Verfügbarkeit über diese Medien an den Arbeitgeber. Der plant den jeweiligen Mitarbeiter dann entsprechend ein. Irene A. findet das klasse, zum einen fragt der Arbeitgeber sie nach ihrer Verfügbarkeit und sie kann flexibel und selbstständig via SMS entscheiden, ob sie arbeiten möchte oder nicht. Da sie natürlich verdienstmäßig mehr Stunden benötigt als die vereinbarten festen 15 Stunden/Woche, ist sie permanent auf ihrem privaten Handy erreichbar, um auch ja keine Arbeitsgelegenheit zu verpassen. Manche ihrer Kolleginnen sagen auch grundsätzlich automatisch zu und prüfen erst dann, ob sie wirklich arbeiten können. Der Betriebsrat des Bekleidungsunternehmens versucht dagegen anzugehen. Denn die Nachteile dieser flexiblen Verfügbarkeit liegen seiner Ansicht nach auf der Hand: So wird eine langfristige Freizeitplanung immer schwieriger. Die Ablehnung der Beschäftigten, an einem derartigen Planungstool teilzunehmen, kann zu einer negativen Beurteilung führen und sich auf Fortkommen sowie die Bezahlung auswirken. Es besteht außerdem die Gefahr, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bezüglich der Mitbestimmung bei Personaleinsatzplänen verkürzt werden, indem die Zustimmung des Arbeitnehmers vorweg eingeholt wird.</p>
<p><strong>Was Wissenschaftler befürchten</strong></p>
<p>Betriebliche Realität, die ins Bild passt: Laut Titelstory des <em>Spiegel</em> vom 24.1.2011 sind wir ein Volk der Erschöpften. Burnout-Krankheiten nehmen zu. Fehlzeiten aufgrund psychischer Erkrankungen sind von 1998 bis 2009 um 76 % gestiegen, rund vier Millionen Bundesbürger leiden unter behandlungsbedürftigen Depressionen. Auf der Frühjahrstagung der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen am 9.4.2011 in Frankfurt am Main wurde unter Leitung von Rechtsanwalt Jens Peter Hjort mit namhaften Experten wie Professor Dr. Alfred Oppolzer, Rudolf Buschmann und Dr. Julian Richter auf dem Podium und im Plenum den Ursachen und Folgen der ständigen Erreichbarkeit nachgegangen. Erste Lösungsansätze wurden skizziert.</p>
<p>Das Grundproblem der permanenten Erreichbarkeit besteht darin, dass das Ende eines Arbeitstages kaum noch festzustellen ist. Auch ungestörte Urlaube werden seltener. Prof. Dr. Alfred Oppolzer erläuterte anhand von Grundlagen aus der Arbeitsforschung, welche Auswirkungen diese Entwicklung haben kann.</p>
<p>Zum einen wächst die Belastung der Arbeitnehmer. So entscheidet als wesentlicher Faktor die Arbeitszeit über die Beanspruchung und damit auch die Belastung des Arbeitnehmers. Dabei spielen verschiedene Aspekte eine Rolle: Einerseits die Dauer der Arbeitszeit und andererseits die Intensität, also die Dichte der Aufgaben, die Beschäftigte im Rahmen der Arbeitszeit erfüllen müssen.</p>
<p>Dabei handelt es sich um Gegebenheiten, die die Beschäftigten in der Regel nicht beeinflussen können. Besonders die Dauer der Arbeitszeit sorgt dabei immer wieder für Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten.</p>
<p>Das Problem ist allerdings kein Neues, sondern war schon bei den alten Ägyptern bekannt. So berichtet der Codex Hammurabi vom ersten Streik der Geschichte: Die Nekropolenarbeiter und die Steinmetze, die die Pyramiden der Pharaonen bauten,  streikten für einen 8-Stunden-Tag und verlangten mehr Bier.</p>
<p>Pyramiden müssen heute keine mehr gebaut werden. Die Arbeit hat sich in vielen Bereichen längst von körperlichen zu geistigen Tätigkeiten entwickelt. Damit fand und findet ein Strukturwandel hin zu psychischer statt körperlicher Belastung statt, so Oppolzer. Was wahrscheinlich im alten Ägypten noch nicht vorkam, ist neben der zusätzlichen Belastung durch die Entgrenzung der Arbeitszeit ein relativ neues Phänomen: Die immer stärker werdende Fragmentierung der Arbeitszeit.</p>
<p>So scheint das »Multitasking« heute Standard zu sein: Während E-Mails bearbeitet werden, wird telefoniert oder es werden gleichzeitig Unterlagen durchgesehen – immer auf dem Sprung und nie gefeit vor neuen Anforderungen.</p>
<p>Vollständige Handlungen werden dabei unterbrochen, was zur Folge hat, dass  nach jeder Unterbrechung wieder eine Einarbeitung stattfinden muss. Dadurch wird die Arbeit intensiver und es kommt zu Überforderung.<br />
Dabei wird von Wissenschaftlern bezweifelt, ob wir überhaupt multitaskingfähig sind.</p>
<p><strong>Entgrenzte Arbeit: Ambivalenz zwischen Liebe und Hass</strong></p>
<p>Auf eine weitere Form der Fragmentierung wies Dr. Julian Richter hin: Störung im Urlaub durch den Arbeitgeber. Nach Richters Ansicht ist das nicht nur eine Unhöflichkeit, sondern ein verpatzter Urlaub kann den Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichten.</p>
<p>Für Arbeitnehmer sind Entwicklungen wie Entgrenzung und Fragmentierung aber nicht nur negativ – Oppolzer sieht eine Ambivalenz darin: Die Erreichbarkeit führt zum einen zu einer positiven Unsicherheitsreduktion. Derjenige, der immer erreichbar ist, hat dadurch die ständige Kontrollmöglichkeit über die ihm übertragenen Vorgänge, was auch als entlastend erlebt wird.</p>
<p>Die negativen Auswirkungen überwiegen allerdings für Oppolzer. So belastet die dauernde Erreichbarkeit natürlich die Produktivität und die Erholungsphasen. Die Trennung zwischen Job und Privatem wird brüchig und »franst aus«.</p>
<p>Neben der Beeinträchtigung des sozialen Lebens leidet auch die Gesundheit. So wären Beschäftigte für die Erhaltung ihrer Arbeitskraft eigentlich darauf angewiesen, dass sie ausreichend Erholung haben.</p>
<p>Eine ungestörte Erholung bestünde aus den folgenden drei Phasen:</p>
<p>•              Distanz zu der vorangegangenen Beanspruchung,</p>
<p>•              eigentliche Regeneration,</p>
<p>•              Orientierung wieder hin auf eine Beanspruchungsphase.</p>
<p align="left">
<p>Statt sich zu erholen, gerät der Arbeitnehmer &#8211; gestört durch ständige Erreichbarkeit &#8211; in einen Teufelskreis von Überbeanspruchung und Mangelerholung. Auf lange Sicht schiebt er eine „Erholungsschuld“ vor sich her. Auf Dauer kann das chronisch werden und zum Verlust der Erholungsfähigkeit führen. Auch das ist ein – negatives &#8211; Durchbrechen des Kreislaufes.</p>
<p>Wohin das im Extremfall führen kann, zeigen Beispiele aus  Japan. Dort ist der Suizid wegen Burnout als Berufsunfall mit Entschädigung für Angehörige anerkannt (Karoshi).</p>
<p><strong>Definitionen können bei Eingrenzung helfen</strong></p>
<p>Um herauszufinden, wo Beschäftigte durch dauernde Erreichbarkeit konkret überlastet sind, hilft es, zuerst einmal die Begrifflichkeiten zu klären.</p>
<p>Rudolf Buschmann verweist zum Begriff der »Arbeit« auf Friedrich Engels und dessen »Wertgesetz«. Danach besteht die Ware des Arbeitnehmers, die dieser verkauft, nicht in der Arbeit selbst, sondern in seiner Arbeitskraft.</p>
<p>Daneben ist der Begriff der »Arbeitszeit« entscheidend für die Debatte; dieser enthält verschiedene Elemente, wie zum Beispiel die Dauer und die Lage der Arbeitszeit.</p>
<p>Die Lage der Arbeitszeit wiederum wird synonym gebraucht für die Verteilung der Arbeitszeit, was sich aus dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) ergibt.</p>
<p>Dauer und Lage der Arbeitszeit müssen – so Buschmann – außerdem in einem Bezugszeitraum gesehen werden. Das wird zum Beispiel deutlich an §§ 12, 13 TzBfG: Bei variabler Arbeitszeit auf Abruf, die der Arbeitgeber vorgibt, muss gleichzeitig die Dauer der Arbeitszeit festgelegt werden. Kehrseite der Arbeitszeit ist die Frage der Vergütungspflicht. Sie kann unterschiedlich geregelt werden – je nach Belastung durch die Arbeit. So darf Bereitschaft etwa anders vergütet werden als normale Arbeit. Die Grenze ist allerdings erreicht bei unbezahlter Arbeit – die ist nicht erlaubt. Weitere Probleme tauchen auf zum Beispiel bei Reisezeiten (wenn Fortbildungen etwa am Montag beginnen und man schon am Sonntag anreisen muss). Bei der Frage, ob solche Reisezeiten Arbeitszeiten sind, ist die Rechtsprechung sehr restriktiv &#8211; wohl wegen der Vergütung, die Arbeitgeber sonst zahlen müssten.</p>
<p>Vom Begriff der Arbeitszeit schlägt Buschmann den Bogen zum Arbeitsschutz und weist darauf hin, dass das Arbeitszeitgesetz systematisch gesehen eine Konkretisierung des Arbeitsschutzgesetzes ist. Dieses enthält den Begriff der Arbeitszeit und führt ihn aus in den Bestimmungen zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation; daraus ergibt sich auch  im Rahmen der Mitbestimmungsrechte ein weiteres Betätigungsfeld für Betriebsräte.</p>
<p><strong>Arbeitszeitgesetz konkretisiert den Arbeitsschutz</strong></p>
<p>Verankert ist der Gedanke auch auf europäischer Ebene in der  Arbeitszeitrichtlinie aus 2003. Dort sind  auch Urlaubsfragen geregelt. Damit wird auch europarechtlich betont, dass der Urlaub Schutzfunktion für den Arbeitnehmer hat. Ähnliche Regelungen finden sich  in internationalen Normen, so  etwa in der Europäischen Sozialrechtscharta.</p>
<p>Neben der Schutzdimension gehört zum Thema »Arbeitszeit« auch der Begriff der Mitbestimmung, die nach eigenen Regeln gefasst ist – für Buschmann allerdings mit »eigenen Kanten«. So ist zum Beispiel die Einführung eines Systems der Rufbereitschaft mitbestimmungspflichtig, obwohl Rufbereitschaft nach der EuGH-Rechtsprechung nicht als Arbeitszeit angesehen wird.</p>
<p><strong>Rufbereitschaft keine Freizeit</strong></p>
<p>Und selbst wenn das Diensthandy nicht klingelt, lässt es einem keine Ruhe. Denn eine Rufbereitschaft ist eben keine Freizeit. Wer ständig erreichbar sein muss, fährt nur in den Stand-by-Modus, statt abzuschalten. Der klassische Feierabend fällt damit weg.</p>
<p>Hinzu kommt, dass Mitarbeiter nach Dienstschluss bei Problemen mit der Technik auf sich gestellt sind. Das kann nerven!</p>
<p><strong>Arbeit ist das Potenzial</strong></p>
<p>Maßgeblich für den Arbeitszeitbegriff ist das Ende der Arbeit beziehungsweise deren Anfang.</p>
<p>Buschmann befasst sich in dem Zusammenhang mit dem Begriff des »Zurverfügungstehens« und verweist wieder auf Engels. Dieser schreibt in der Vorrede zu »Lohnarbeit und Kapital«: Arbeit ist Potenzial, nicht das Ergebnis der Leistung!</p>
<p>Der Arbeitnehmer schuldet demzufolge also vertragsrechtlich »nur« die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft. Der Arbeitgeber erhält somit das Potenzial des Arbeitnehmers.</p>
<p>Ein Beispiel: Wartet eine Telefonistin vergeblich auf Anrufe, so leistet sie natürlich Arbeit. Konkretisiert wird das Zurverfügungstehen als Arbeitszeit durch Art. 2 der EU-Richtlinie 2003/88/EG sowie die darauf basierende Rechtsprechung des EuGH. Dort wird auch der Arbeitszeitbegriff definiert. Nach Art. 2 der Richtlinie ist Arbeitszeit “jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer … arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“.</p>
<p><strong>Arbeiten immer und überall?</strong></p>
<p>Der Begriff des Zurverfügungstehens ist keine besonders klare Definition. Es stellt sich in dem Zusammenhang zum Beispiel auch die Frage, wo der Arbeitnehmer zur Verfügung stehen muss – sprich, auch der Arbeitsplatz oder der »workplace« muss definiert werden. Unkompliziert ist das, wenn der Arbeitnehmer sich im Betrieb am Arbeitsplatz befindet – das ist natürlich Arbeitszeit. Schwieriger wird es aber, wenn Arbeitnehmer auch daheim vom Arbeitgeber angesprochen werden. Buschmann definiert den Arbeitsplatz  als den Ort, wo der Mensch arbeitet – und das kann auch zuhause sein.  Damit erfüllt auch das Zurverfügungstehen daheim den Arbeits- /Arbeitszeitbegriff. Buschmann begründet das damit, dass der Begriff der Arbeit nicht nur räumlich als Anwesenheit des Arbeitnehmers am (betrieblichen) Arbeitsplatz zu sehen ist, sondern funktional – also bezogen auf die Arbeit und nicht den Ort.</p>
<p>Die Erweiterung beziehungsweise Anpassung des Arbeits- /Arbeitszeitbegriffes an neue Arbeitsformen kann aber wiederum die Entgrenzung fördern. Buschmann verweist daher auf eine weitere Vorschrift, die – ähnlich wie das Nachweisgesetz – ein Schattendasein führt, obwohl sie praktisch sehr relevant ist: § 16 Abs. 2 ArbZG. Danach muss die Überschreitung der Arbeitszeit vom Arbeitgeber aufgezeichnet werden; es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht.</p>
<p><strong>Öfter ausschalten</strong></p>
<p>Wie findet man nun als Arbeitnehmer einen Weg, um mit den ständig wachsenden Anforderungen umzugehen? Die Technik öfter abschalten, sich ausklinken? Darf man das als Arbeitnehmer? Oder muss man stets erreichbar sein, wenn der Chef das will? »Im Urlaub ist die Antwort ganz klar: Nein, man muss nicht erreichbar sein«, erklärt Dr. Julian Richter aus Hamburg. Wer trotzdem Handy, Laptop oder BlackBerry mitnimmt, hat immer noch die Möglichkeit, für die Urlaubsunterbrechung durch Chef oder Kollegen durch eine Mail oder einen Anruf so viele Tage neuen Urlaub zu verlangen, wie durch den Anruf oder die Mail gestört waren. Solche Schadensersatzansprüche können auch noch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Verhandlungen aufgenommen werden.</p>
<p>Anders verhält es sich am Feierabend oder am Wochenende. Wenn der Beschäftigte in Rufbereitschaft ist, also erreichbar sein soll, ist das grundsätzlich rechtlich möglich. Arbeitnehmer sollten aber Telefonate und andere geschäftliche Arbeiten nach Dienstende dokumentieren und als Überstunden geltend machen. Oft werden diese allenfalls pauschal vergütet; manche Arbeitgeber  bezahlen Überstunden auch gar nicht, weil sie die Erwartung haben, diese Arbeitsleistungen auch umsonst entgegennehmen zu können.</p>
<p><strong>Was können Betriebsräte tun?</strong></p>
<p>In unserem eingangs erwähnten Beispiel des schwedischen Bekleidungsunternehmens hat der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung dergestalt vereinbart, dass die Verfügbarkeitsmeldungen der Mitarbeiter nicht aufgezeichnet und nicht als Maßstab für Einsatzbereitschaft und Lohnfindung gelten. Die Betriebsvereinbarung befindet sich noch in der Erprobungsphase und in einem halben Jahr wird sich zeigen, ob sich etwas an der Einstellung der ständig verfügbaren Kolleginnen und Kollegen verändert hat.</p>
<p>Da die ständige Erreichbarkeit für die Beschäftigten wie oben dargestellt  ein erhebliches Problempotenzial aufweist, sollten Betriebsräte flankierend z. B. in Betriebsversammlungen auf die Folgen ständiger Erreichbarkeit hinweisen, nämlich psychische Belastungen und Burnout.  Der Betriebsrat sollte sich auch nicht scheuen, hierfür externen Sachverstand heranzuziehen.Um der Entgrenzung der Arbeit zu begegnen, sollten Betriebsräte sich zuerst einen Überblick über Arbeitszeitvolumina im Betrieb verschaffen (§ 80 Abs. 1 BetrVG), evtl. eine Mitarbeiterbefragung zur Arbeitszeit machen und daran anschließend vom Arbeitgeber eine ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz verlangen. Außerdem sollte er den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit (Initiativrecht des Betriebsrats) sowie Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in Erwägung ziehen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Fest steht, die Entgrenzung der Arbeitszeit hat bereits Einzug in unser Arbeitsleben gehalten. Zwar sind Konflikte um Dauer und Lage der Arbeitszeit nicht neu, sondern von jeher Bestandteil der Arbeitswelt. Neueren Ursprungs aber ist die massive „Landnahme“ durch technische Entwicklungen. IPhone, Handy, E-Mail und PDA sind elektronisch stets zur Verfügung stehende Medien, die uns auch in unserem Privatleben längst lieb und teuer geworden sind.</p>
<p>Fest steht aber auch, dass dafür ein hoher Preis gezahlt werden muss: Die ständige Erreichbarkeit führt zu einem Erholungsdefizit , das, wird es nicht abgebaut,  psychische Erkrankungen und Burnout bewirkt.</p>
<p>Es gilt also, die Beschäftigten für die Gefahren ständiger Erreichbarkeit zu sensibilisieren, ihnen das Problem bewusst zu machen und Ansprechpartner hierfür zu benennen.</p>
<p>Auch wenn die Diskussion über Ursachen und Folgen der Entgrenzung der Arbeitszeit noch relativ neu ist und viele Folgen der Entwicklung noch nicht abzusehen sind, waren sich die an der Podiumsdiskussion der VDJ beteiligten Arbeitsrechtler in dem Ziel einig:  Der um sich greifenden Entgrenzung der Arbeitszeit muss begegnet werden. Dazu gilt es die Arbeitsschutznormen effektiv einzusetzen und die Möglichkeiten der Mitbestimmung zu schärfen.</p>
<p><strong>Eva-Maria Stoppkotte</strong>, Ass.jur. und Mediatorin, ist verantwortliche Redakteurin der Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“</p>
<p><strong>Claudia Stiel</strong> ist Rechtsanwältin und verantwortliche Redakteurin bei „AiBplus“, dem Magazin für Betriebsräte.</p>
<p>zuerst erschienen und mit freundlicher Genehmigung von Arbeitsrecht im Betrieb, AiB 7/2011</p>
<hr size="1" />[1] <em>Auszug aus Claas Triebels aktuellem Buch,</em><em><span style="text-decoration: underline;"> </span></em><span style="text-decoration: underline;">Mobil, flexibel, immer erreichbar, </span>Das Buch gibt es für € 16,90 im Buchhandel.</p>
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		<title>Von der europäischen Konkurrenzordnung zum zentral organisierten benchmark nach unten – zum Pakt für den Euro</title>
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		<pubDate>Thu, 05 May 2011 16:10:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeit & Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>

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		<description><![CDATA[Von Andreas Fisahn
Die Refinanzierungsprobleme von Griechenland, Portugal, Irland und Spanien haben für alle offenkundig gemacht: die gemeinsame Währung gerät in Schwierigkeiten, wenn die Ökonomien der Nationalstaaten der Euro-Gruppe sich auseinander entwickeln. Der Lissaboner Vertrag erwies sich kurz nach dem Inkraftreten als Schönwetterkonstruktion, denn der Rettungsschirm für die Spekulationsopfer konnte nur am Vertrag vorbei – teilweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Von Andreas Fisahn</p>
<p>Die Refinanzierungsprobleme von Griechenland, Portugal, Irland und Spanien haben für alle offenkundig gemacht: die gemeinsame Währung gerät in Schwierigkeiten, wenn die Ökonomien der Nationalstaaten der Euro-Gruppe sich auseinander entwickeln. Der Lissaboner Vertrag erwies sich kurz nach dem Inkraftreten als Schönwetterkonstruktion, denn der Rettungsschirm für die Spekulationsopfer konnte nur am Vertrag vorbei – teilweise auch gegen ihn – als intergouvernementale Vereinbarung konstruiert werden. Der Rettungsschirm wurde zwischen den Regierungschefs der Euro-Staten und dem IWF ausgehandelt – eine Rechtsgrundlage im Vertrag findet sich nicht. Gleichzeitig hat die EZB sinnvollerweise, aber gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des Vertrages angefangen, Staatsanleihen aus Griechenland aufzukaufen.</p>
<p><span id="more-410"></span></p>
<p><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2011/05/Fisahn-Von-der-Konkurrenzordnung-zum-zentral-organisierten-benchmark-nach-unten.pdf">Druckversion</a></p>
<p>Als intergouvernementale Vereinbarung wurde nun auf Vorschlag der Bundesregierung der „<em>Pakt für Wettbewerbsfähigkeit</em>“ zur Agenda der EU. Wesentliche Bestandteile dieser Vorschläge wurden am 11. März 2011 von der Regierungschefs der Euro-Staaten als „Pakt für der Euro“ verabschiedet. Während der Tagung des Europäischen Rates am 24/25. März akzeptierten auch die Nicht-Euroländer Bulgarien, Dänemark. Lettland, Litauen, Polen und Rumänien die Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge des Paktes, der damit – mit gleichem Text &#8211; zum Euro-Plus-Pakt<a href="#_ftn1">[1]</a> wurde.</p>
<p>Das ist unter zwei Aspekten interessant: erstens dürften die Pakte einen Paradigmenwechsel in der (Nicht-)Regulierung einleiten, nämlich von der Konkurrenzordnung zum zentral organisierten benchmark nach unten. Zweitens scheint sich eine Institutionalisierung intergouvernementaler Strukturen abzuzeichnen, die Auswirkungen auf das Gefüge der Verträge haben wird. Um den Wechsel verständlich zu machen, ist zunächst ein Blick auf die Konkurrenzordnung der EU zu werfen, die in den geltenden Verträgen festgeschrieben wird.</p>
<h3>1.    Die Wettbewerbsordnung der EU</h3>
<p>Der Lissabon Vertrag, so wird die ganz große Koalition – also von der FDP bis zu den Grünen ─ nicht müde zu behaupten, sei sozial ausgewogen, er normiere eine sozialstaatliche und keineswegs eine Konkurrenzordnung. Schließlich enthalte Art. 3 III EUV folgende wunderbare Vorschrift: Die Europäische Union „wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße <em>wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft</em>, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin.“ Da ist sie also, die soziale Marktwirtschaft. Nun ist die „soziale Marktwirtschaft“ bekanntlich ein Kampfbegriff der Konservativen, der auf der Ebene des Kampfes um das Grundgesetz gegen den Sozialstaat und auf der politischen Ebene den demokratischen Sozialismus, der bis in die 1990er Jahre auch die SPD vertreten hat, in Stellung gebracht wurde. Die soziale Marktwirtschaft relativiert den Sozialstaat, der nämlich die Wirtschaft unter das Primat des Sozialen stellt – so hat jedenfalls noch Wolfgang Abendroth den Sozialstaat in Art. 20 GG verstanden. Aber den Europäischen Verträgen ist auch die soziale Marktwirtschaft schon suspekt. Deshalb wurde sie vorsichtshalber erweitert um ein „wettbewerbsfähig“ zur „wettbewerbsfähigen, sozialen Marktwirtschaft“. Das erinnert doch fatal an einen Wahlkampfslogan: „Sozial ist, was die Wettbewerbsfähigkeit erhöht.“</p>
<p>Die Wettbewerbsfähigkeit wird einer anderen Ordnung subsumiert, was Art. 120 AEUV deutlich macht: „Die Mitgliedstaaten und die Union handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer <em>offenen Marktwirtschaft</em> mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird.“ Und die offene Marktwirtschaft findet sich nicht nur einmal im Vertrag – sie wird insgesamt vier Mal als Prinzip der unterschiedlichen Politikfelder geradezu beschworen. Auf der Ebene der Programmatik, da sollten keine Missverständnisse aufkommen, unterscheidet sich die „offene Marktwirtschaft“ von der „sozialen Marktwirtschaft“: das soziale Beiwerk fällt hinten rüber – der Markt an sich gilt als sozial. Das Projekt Europäischer Binnenmarkt ist ein Projekt „Offene Marktwirtschaft“, diese wird nämlich im Vertrag inhaltlich ausformuliert und durchdekliniert, während „das Soziale“ vereinzelt bleibt. Der „operative Teil“ der Verträge hält nicht, was in den Grundsätzen mit der „sozialen Marktwirtschaft“ versprochen wird.<a href="#_ftn2">[2]</a></p>
<p>Verlassen wir also die Ebene der Grundsatzprogrammatik. Es hat sich inzwischen herumgesprochen: Das Projekt Europa ist ein Projekt „Gemeinsamer Binnenmarkt“, der insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit und die Warenverkehrsfreiheit umfasst. Die Idee der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft war zunächst darauf aus, Zollschranken zu beseitigen. Mit dem Binnenmarkt ist dagegen mehr gemeint, nämlich ungehinderter Wettbewerb, euphemistisch „freier Wettbewerb“ zwischen den Unternehmen und zwischen den Mitgliedstaaten. Die Europäischen Verträge und die Rechtsprechung des EuGH atmen diesen Geist, nicht nur dort, wo explizit der Wettbewerb beschworen wird. Wenn „freier Wettbewerb“ mehr meint als die Beseitigung von Zollschranken, dann meint er auch die Beseitigung von sonstigen Schutzvorschriften, bürokratischen Hindernissen und Einfuhrbeschränkungen. In diesem Sinne begann der EuGH schon Ende der 1970er Jahre die Europäischen Verträge zu interpretieren.</p>
<p>Gewisse Regulierungen erscheinen aber im Interesse der beteiligten Staaten wie der konkurrierenden Unternehmen als sinnvoll. Oder anders gesagt: Wettbewerb, so die Annahme, braucht gleiche Rahmenbedingungen, konkurriert werden soll um die ökonomische Effizienz, was vergleichbare Startbedingungen und Parcours voraussetzt. Deshalb hat sich die Europäische Union daran gemacht, Rechtsvorschriften im Bereich des Kapital- und Warenverkehrs zu harmonisieren, für alle Mitgliedstaaten einen annähernd gleichen Rechtsrahmen für den „freien“ Waren- und Kapitalverkehr zu schaffen. Das fängt an mit Mindeststandards im Umweltrecht, das inzwischen vollständig, d.h. für alle Medien und Schutzzwecke europäisch überformt ist, und endet längst nicht bei den Qualitätsanforderungen an die Waren zur Herstellung von Kompatibilität, beispielsweise zwischen deutschen Steckdosen und französischen Steckern. Die gelben Scheinwerfer französischer Autos verschwanden und die EU arbeitet daran, dass die Spurweiten für Eisenbahnen angeglichen werden, um die Interoperabilität des europäischen Streckennetzes zum Zwecke des Wettbewerbs herzustellen.<a href="#_ftn3">[3]</a> Schließlich verstieg sich die EU dazu, Normen etwa für Gurken, Bananen und Äpfel zu beschließen, die teilweise wieder abgeschafft wurden. Aber der Lernerfolg ist nur beschränkt: so gibt es aus dem Jahre 2010 eine Verordnung zur Beschaffenheit der Pizza Napoletana. Kurz: zum Zwecke der Herstellung eines europäischen Binnenmarktes werden die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten über das Europarecht harmonisiert.</p>
<p>Diese Harmonisierung erfolgte nur in einem Bereich ausschließlich als Deregulierung – nämlich im Bereich des Kapitalverkehrs, d.h. im Bereich der Finanzmärkte. Hier normieren die Verträge ein Liberalisierungsgebot und auch im Verhältnis zu Drittstaaten ein Re-Regulierungsverbot (Art. 63 f AEUV). Entsprechend wurde agiert: Kapitalverkehrskontrollen der Mitgliedstaaten wurden in der Form von Einfuhrgenehmigungen vom EuGH verboten<a href="#_ftn4">[4]</a> und von den Mitgliedstaaten in den 1990er Jahren in den unterschiedlichsten Formen abgeschafft. Die rot-grüne Bundesregierung setzte, veranlasst durch die OGAW-Richtlinie<a href="#_ftn5">[5]</a> der EU, im Jahre 2004 mit dem Investmentmodernisierungsgesetz<a href="#_ftn6">[6]</a> das I-Tüpfelchen auf die Deregulierungsorgie und beklagte sich anschließend über den Einfall der Heuschrecken. Die Entfesselung der Finanzmärkte ist schon im Normalmodus asozial, weil sie notwendig mit einer Umverteilung des produzierten Reichtums in die Finanzwirtschaft zu den Anlagebesitzern oder besser Spekulanten und Managern verbunden ist. Asozial ist der entfesselte Finanzmarkt erst recht im Krisenmodus nach dem Platzen der Spekulationsblase. Dann haften die Nationalstaaten, d.h. letztlich die Steuerzahler und Transferbezieher für die Misswirtschaft der Finanzindustrie.</p>
<p>Zurück zur Harmonisierung und Regulierung im Bereich des Warenverkehrs. Die wichtigste Grundlage ist Art. 114 (1) AEUV: Zur Verwirklichung des Binnenmarktes erlassen danach die Organe der EU im Verfahren der Mehrheitsentscheidung „die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten“.</p>
<p>Davon gibt es zwei Ausnahmen: Steuern und Soziales. Für die Steuern wird die zitierte Vorschrift in Abs. 2 gleich klargestellt: „Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern“ (Art. 114 II AEUV). Die Klarstellung erfolgt „sicherheitshalber“, denn eigentlich sind die Steuerkompetenzen der EU ausreichend im vorangehenden Art. 113 geklärt, welcher lautet: „Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses <em>einstimmig</em> die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige <em>indirekte Steuern</em>, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.“</p>
<p>Die Rechtsetzungskompetenz der EU im Bereich der Steuerpolitik beschränkt sich erstens auf die indirekten Steuern, also vor allem die Mehrwertsteuer. Aber auch diese Kompetenz hat zwei Einschränkungen. Die weniger wichtige ist die „Notwendigkeitsklausel“ – also sofern es notwendig ist, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Wichtiger ist, dass auch nach dem Lissaboner Vertrag über harmonisierte indirekte Steuern nur einstimmig entschieden werden kann. Man muss kein Prophet sein um zu prognostizieren: Das wird nicht vorkommen.</p>
<p>Das Ergebnis wurde in der Irland-Krise für alle sichtbar. Die Bundesregierung forderte, Irland müsse seine minimalen Unternehmenssteuern erhöhen, wenn es europäische Hilfen in Anspruch nehmen wolle. Dabei hat Irland folgerichtig gehandelt, d.h. die Konstruktion der EU-Verträge ernst genommen oder ausgenutzt – je nach Standpunkt. Der Wettbewerb des EU-Binnenmarktes findet ja keineswegs nur zwischen den Unternehmen statt, sondern auch zwischen den Nationalstaaten als Konkurrenz um Unternehmensansiedlungen. Da muss man nicht auf das Beispiel Nokia verweisen. Die Kohl-Regierung hat es in den 1990er Jahren geradezu zum Regierungsprogramm erhoben: Good Governance ist gute Standortpolitik. Das war nicht konservative Ideologie, sondern folgt zwingend aus den strukturellen Vorgaben der europäischen Verträge. Die Nationalstaaten werden zur Standorten: Politik reduziert sich auf die Bereitstellung günstiger Standortfaktoren – der Staat wird zum Wettbewerbsstaat.</p>
<p>Wenn aber weite Bereiche des i.w.S. Wirtschaftsrechts harmonisiert sind, kann der Wettbewerb, die Standortkonkurrenz nur in den nicht harmonisierten Bereichen stattfinden, d.h. im Steuerrecht und Sozialrecht. Standortwettbewerb im Steuerrecht lässt aber nur eine Entscheidung offen: Die Unternehmenssteuern senken! Oder allgemeiner gesprochen: die Belastungen für die Unternehmen senken – dann allerdings nicht nur für die Hoteliers. Genau diese Politik verfolgt die Bundesrepublik seit mehreren Jahrzehnten. Die Umverteilung im Bereich der Steueraufkommen hat eine direkte und eine indirekte soziale Wirkung. Direkt werden die „unteren“ Einkommensbezieher höher belastet, sowohl durch die Lohnsteuer wie durch die Mehrwertsteuer. Indirekt wirtschaftet sich der Staat durch den Verzicht auf die Besteuerung der Gewinne in die Schuldenfalle, die wiederum auf Kosten der i.w.S. sozialstaatlichen Leistungen gemildert wird.</p>
<p>Der Mechanismus wird durch die fehlende Kompetenz zur Harmonisierung im Bereich der Sozialsysteme verstärkt. Die Vorschriften im AEUV sind etwas komplizierter als die kurze Kompetenzvorschrift im Bereich des Steuerrechts. Auch hier wird mit Einstimmigkeitsregeln gearbeitet, etwa bei der Kompetenz im Bereich „soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer“ sowie des Kündigungsschutzes (Art. 153 II AEUV). Ausdrücklich wird dort auch ein „Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten“ mit Blick auf die Europäische Sozialgesetzgebung normiert. Die Gesetzgebungskompetenz bezieht sich weiter nicht auf das „Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht“ (Art. 152 V AEUV). Daneben gibt es besondere Schutzklauseln; so soll die Sozialgesetzgebung der „Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen“ nicht entgegenstehen (ART. 153 IIb AEUV). Kurz: Es gibt zwar Kompetenzen der EU im Bereich der Sozialgesetzgebung, aber sehr eingeschränkte, so dass diese als zweites wichtiges Feld der Standortkonkurrenz zwischen den Mitgliedstaaten definiert wird. Der Druck auf die Sozialsysteme der BRD lässt sich mit Händen greifen, muss also nicht exemplifiziert werden. Diesen Mechanismus sieht man den Verträgen nicht direkt an, aber das Ergebnis einer Strukturanalyse ist eindeutig.<a href="#_ftn7">[7]</a></p>
<h3>2.    Krisenfolgen – Benchmarking nach unten</h3>
<p>Die Standortkonkurrenz hat die deutsche Politik verinnerlicht, sie ist gleichsam zum Habitus der „etablierten“ Politiker geworden, der schließlich das Sozialgefüge der Republik durcheinander wirbeln konnte. Das wird sichtbar in der Lohnzurückhaltung bei den Tarifauseinandersetzungen, die zu einem Sinken der Lohnquote, und einem Sinken der Reallöhne<a href="#_ftn8">[8]</a> seit 2004 geführt haben und in einer allenthalben spürbaren Reduktion sozialstaatlicher Leistungen mit dem bisherigen Höhepunkt der Hartz IV „Reformen“. Der Widerstand gegen die Politik der Umverteilung und Senkung der Sozialstandards ist in Deutschland schwach.</p>
<p>Umgekehrt lässt sich zynisch sagen: das Konzept ist aufgegangen. Deutschland hat gegenüber den Nachbarländern einen „Wettbewerbsvorteil“. Die Wirtschaftskrise und die anschließende Euro-Krise haben dies sichtbar vor Augen geführt. Die deutsche Wirtschaft hat auf Exporte gesetzt und der Konjunkturmotor sprang 2010 dank der Exporte wieder an. Exportvizeweltmeister kann man aber nur sein, wenn man einen relativen Vorteil hat, der in Deutschland in der Produktivität oder den Lohnstückkosten liegt. Aber dieser Vorteil fällt den Standortpolitikern nun auf die Füße, weil – durchaus im Interesse der deutschen Exportindustrie – eine gemeinsame Währung eingeführt wurde. Bei einer gemeinsamen Währung funktioniert die Politik des beggar thy neighbour nur begrenzt, denn was der Nachbar importiert, kauft er notgedrungen „irgendwie“ auf pump. „Der Exporterfolg“ ist nicht „nachhaltig, weil die Nachbarn irgendwann nicht mehr in der Lage sind, ihre Schulden zu erhöhen“, schreibt Heiner Flassbeck.<a href="#_ftn9">[9]</a> Die Verschuldung der privaten und öffentlichen Haushalte steigt, bis in der Krise die Kreditwürdigkeit des Staates sinkt oder runter ge-rated wird. Ein Staatsbankrott hätte für die Kreditgeber ebenso schwerwiegende Folgen wie für die Finanzwirtschaft. Die EU greift zu Rettungsschirmen, die dem deutschen Stammtisch und Parlamentarier offenbar nur schwer zu vermitteln sind, da „Wir“ nun die – vornehm ausgedrückt &#8211; unsolide Politik der Griechen, Portugiesen usw. bezahlen sollen – tatsächlich müssen natürlich die Zinsen der Anleger gezahlt werden.</p>
<p>Tatsächlich hat die Konkurrenzordnung der EU und das Sparprogramm des Art. 126 AEUV, das über den „Stabilitäts- und Wachstumspakt“ oder die berühmten Maastricht-Kriterien offenbar in anderen Euro-Staaten nicht die gleiche Wirkung wie in der BRD. Anders gesagt: die politischen Kräfteverhältnisse sehen dort anders aus, was dazu führt, dass beispielsweise die Franzosen den Aufruhr wagen, wenn das Rentenalter von 60 auf 62 Jahre angehoben wird, während es in Deutschland stillschweigend geschluckt wird, wenn die Rente erst mit 67 ausbezahlt werden soll oder besser: mittelfristig eine spürbare Rentensenkung über das Eintrittsalter durchgesetzt wird.</p>
<p>Nun gäbe es zwei Möglichkeiten das Auseinanderdriften der Euro-Staaten zu stoppen. Man könnte &#8211; wie es im Grundgesetz heißt &#8211; zur „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“ sowie Arbeitsverhältnisse und zur „Wahrung (oder besser Herstellung) der „Wirtschaftseinheit“ (Art. 72 II GG) eine Angleichung gleichsam nach oben vornehmen. Das würde bedeuten, dass die Löhne in Deutschland entsprechend der Produktivität steigen und das Rentenalter herunter gesetzt wird. Außerdem müsste mindestens im EU-Raum ein Finanzausgleich stattfinden und möglicherweise die Freihandelsideologie nach außen aufgegeben werden. Den Finanzausgleich verbieten die EU-Verräge ausdrücklich, was zu den Schwierigkeiten bei der Lösung der Staatsfinanzkrisen beiträgt und sicher nicht mit dem Halbsatz gelöst werden kann, den die Bundesregierung – bisher gegen den Widerstand der meisten anderen Mitgliedsstaaten – dem Art. 136 AEUV hinzufügen will, um den europäischen Rettungsschirm zu legalisieren.<a href="#_ftn10">[10]</a> Wichtiger ist, dass die BRD trotz des Desasters der Finanzkrise an der grundsätzlichen wirtschaftspolitischen Ausrichtung festhält. Das heißt, sie bleibt bei ihrer Austeritätspolitik, die auf Umverteilung, Sozialkürzungen, und öffentliche Sparprogramme setzt.</p>
<p>Weil sich diese gegen den Widerstand der Bevölkerung in den anderen Euro-Staaten nicht „automatisch“ über den Mechanismus des Wettbewerbs in ausreichendem Maße durchsetzen lassen, soll sie über die „Wirtschaftsregierung“ nach Merkel/ Sarkozy nun offenbar zentral verordnet werden. Am Beispiel Griechenland wurde deutlich, was gemeint ist: Um einen Kredit des europäischen Rettungsschirmes und des IWF zu bekommen, musste Griechenland sich einem harten Spardiktat und einer neoliberalen „Reformpolitik“ unterwerfen. Griechenland soll innerhalb von drei Jahren den Haushalt um 30 Milliarden kürzen, was jährlich etwa zehn Prozent des Haushaltsvolumens entspricht. Gefordert wurde von der EU ─ gestützt auf den Defizitmechanismus des Art. 126 AEUV ─ die Senkung der Gehälter nicht nur der öffentlichen Bediensteten, sondern allgemeiner „structural Measures and wage moderation“, weiter Maßnahmen um „Flexicurity“ auf dem Arbeitsmarkt herzustellen. Gefordert wird eine Änderung, d.h. im Zweifel Privatisierung des Renten und Gesundheitssystems und die Erhöhung des Rentenalters. Angeprangert wird von der Kommission, dass Griechenland weiter Wettbewerbsschranken aufrecht erhalte und insbesondere die Netze nicht liberalisiert seien. Folglich sollen die Netze (Strom, Telefon, Wasser, Bahn) dem Wettbewerb geöffnet werden.<a href="#_ftn11">[11]</a> Die Folgen der Umsetzung dieses Programms sind inzwischen messbar: Während die Bundesrepublik für 2010 ein Wirtschaftswachstum von 3,6 % melden konnte, stand in Griechenland vor der vier ein minus.<a href="#_ftn12">[12]</a> Das heißt, Griechenland ist 2010 noch tiefer in die Rezession gerutscht als im Jahr zuvor. Die Arbeitslosigkeit schnellte rasant in die Höhe. Im Mai 2010 war sie im Vergleich zum Vorjahr um 43 % gestiegen, womit der höchste Stand seit Beginn der monatlichen Statistik 2004 erreicht wurde.<a href="#_ftn13">[13]</a></p>
<p>Das Austeritätsprogramm wurde Griechenland unter Kniefällen der griechischen Regierungen aber massivem Widerstand der verordnet. Portugal hat – letztlich vergeblich ─ alles daran gesetzt, die mit einem Spardiktat verbundenen Kredite des Rettungsschirms zu verweigern. Anfang Mai 2011 hat die Regierung – mitten im Wahlkampf – den Kreditantrag gestellt und die Bedingungen der EU akzeptiert. Die Iren reagierten auf das Austeritätsprogramm der EU mit einem fulminanten Wahlsieg von Enda Kenny, der im Wahlkampf angekündigt hat, die Kreditbedingungen neu zu verhandeln. Die Bundesregierung reagierte darauf mit dem Plan, die Spardiktate über den Pakt zur Wettbewerbsfähigkeit zu verallgemeinern. Sie hatte vorgeschlagen: „Zur Stärkung unserer Wettbewerbsfähigkeit vereinbaren wir (die Regierungschefs der EU, A.F:) als ersten Schritt ein ‚6-Punkte-Programm für mehr Wettbewerbsfähigkeit’, dessen Maßnahmen binnen 12 Monaten national umzusetzen sind: 1. Abschaffung von Lohnindexierungssystemen (was die automatische Anpassung der Löhne an die Inflation meint A.F.) 2. Einigung über gegenseitige Anerkennung von Bildungs- und Berufsabschlüssen zur Förderung der Arbeitsmobilität in Europa 3. Einsatz für Schaffung einer einheitlichen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage 4. Anpassung des Rentensystems an die demografische Entwicklung (z.B. Renteneintrittsalter) 5. Verpflichtung zur Verankerung einer „Schuldenbremse” in die Verfassungen aller Mitgliedstaaten 6. Einführung nationaler Krisenbewältigungsregime für Banken.“</p>
<p>Das muss als Eintritt in ein anderes System der Wirtschaftskoordinierung verstanden werden. An die Stelle der hinter dem Rücken wirkenden Standortkonkurrenz wird ein zentrales benchmark System eingeführt, das von den Unterzeichner der intergouvernementalen Vereinbarung eine Anpassung der sozialen Standards nach unten verlangt. Ziel ist es ja nicht das Rentenalter nun gemeinsam auf beispielsweise 62 Jahre festzulegen, sondern auf 67 anzuheben.</p>
<h3>3.    Pakt für den Euro &#8211; Plus</h3>
<p>Im Prozess der Einigung zwischen den Regierungen am 11.März 2011 gab es Abweichungen vom ursprünglichen Vorschlag der Bundesregierung. Aber der erste Schritt in ein neues System des benchmarkings, das zwischen den Bundesländern in Deutschland schon z.T. elaboriert angewendet wird, ist getan. Der Pakt für den Euro funktioniert als politische Selbstverpflichtung der Regierungschefs. Diese sollen zukünftig im Bereich der Wirtschafts- und Finanzpolitik gemeinsame Ziele vereinbaren und die gleichsam runter brechen auf „konkrete nationale Verpflichtungen“, die sie jedes Jahr eingehen sollen und deren Umsetzung von der Kommission mittels jährlicher Berichte überwacht wird.</p>
<p>Die Zielsetzungen des Paktes hören sich noch recht allgemein verträglich an, nämlich :</p>
<ul>
<li>Förderung der Wettbewerbsfähigkeit</li>
</ul>
<ul>
<li>Förderung der Beschäftigung</li>
</ul>
<ul>
<li>Weiterer Beitrag zur langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen</li>
</ul>
<ul>
<li>Stärkung der Finanzstabilität.“</li>
</ul>
<p>Wie dann allerdings die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit aussehen soll, hat es in sich. Es geht um ein benchmarking bei den Lohnkosten. So heißt es im Pakt: „Um zu beurteilen, ob die Löhne sich entsprechend der Produktivität entwickeln, werden die Lohnstückkosten über einen Zeitraum hinweg beobachtet und dabei mit den Entwicklungen in anderen Ländern des Euro-Währungsgebiets und in den wichtigsten vergleichbaren Handelspartnerländern verglichen werden. Für jedes Land werden die Lohnstückkosten für die Wirtschaft insgesamt und für jeden wichtigen Sektor bewertet.“ Und man ahnt, was folgt: Die Entwicklung der Löhne muss gebremst werden, wenn die Lohnstückkosten gegenüber den anderen Mitgliedsstaaten zu hoch geraten. Maßnahmen mit denen national sichergestellt werden soll, dass die Lohnstückkosten im benchmark bleiben, sollen sein:</p>
<ul>
<li>„Überprüfung der Lohnbildungsregelungen und erforderlichenfalls des Grads der Zentralisierung im Verhandlungsprozess und der Indexierungsverfahren, unter gleichzeitiger Wahrung der Autonomie der Sozialpartner bei den Tarifverhandlungen;</li>
</ul>
<ul>
<li>Sicherstellung, dass die Lohnabschlüsse im öffentlichen Sektor den auf eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit gerichteten Anstrengungen im Privatsektor förderlich sind (eingedenk der wichtigen Signalwirkung der Löhne des öffentlichen Sektors).“</li>
</ul>
<p>Im ersten Punkt findet sich die von der BRD geforderte Abschaffung des Lohnindexierungsverfahren. Aber erfasst wird mehr, so dass es auch den Regierungschefs auffiel, wo der Konfliktpunkt liegt: in der Tarifautonomie. Der Vorschlag läuft auf eine zentrale, politische Koordinierung oder Festlegung der Lohnpolitik hinaus – wohlgemerkt nach unten. Umgekehrt meint der Pakt immer noch die Produktivität durch Privatisierung, Marktöffnungen und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren verbessern zu können. Die Beschäftigung soll durch „Flexicurity“, also durch Abbau von Kündigungs- und sonstigen Schutzvorschriften für Arbeitnehmer und durch Steuersenkung gefördert werden.</p>
<p>Die „Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen“ soll durch die „langfristige Tragfähigkeit von Renten, Gesundheitsvorsorge und sozialleistungen“ verbessert werden – gemeint sind natürlich Kürzungen im gesamten Bereich der Sozialleistungen, wobei die Hochsetzung des Rentenalters wieder euphemistisch umschrieben wird als: „Angleichung des Rentensystems an die nationale demografische Situation, beispielsweise durch Angleichung des tatsächlichen Renteneintrittsalters an die Lebenserwartung oder durch Erhöhung der Erwerbsquote.“</p>
<p>Der Pakt für den Euro befürwortet die Verschärfung des Stabilitäts-und Wachstumspaktes und weist darauf hin, dass nun auch die Gesamtverschuldungsgrenze von 60 % ernst zu nehmen sei – was man allerdings nie anders verstehen konnte. Um eine Senkung der Gesamtverschuldung, die inzwischen bei fast allen Euro-Ländern über 60 % liegt zu erreichen, wird den Staaten eine Schuldenbremse vorgeschlagen. Vorbild ist natürlich die deutsche Schuldenbremse, die eine Neuverschuldung über 0,35 % des BIP verbietet. Damit baut man Schulden in dem Rahmen ab, in dem das BIP schneller wächst als 0,35 % &#8211; es kann also was dauern unter 60 % zu kommen, wenn man wie die BRD bei ca. 80 % oder Griechenland bei 120 % liegt. Vor allem darf nichts dazwischen kommen. Neue Konzepte sind das nicht.</p>
<p>Neu ist allerdings folgender Vorschlag: „Über die vorgenannten Fragen hinaus wird der Koordinierung der Steuerpolitik Aufmerksamkeit gewidmet.“ Das geht natürlich ans eingemachte der nationalen Souveränität und im AEUV konnte man sich – wie gesehen – nur auf Kompetenzen für indirekte Steuern einigen. Deshalb wird nachgeschoben: „Die direkte Besteuerung fällt weiterhin in die nationale Zuständigkeit.“ Aber dann kommt der eigentliche Vorschlag: „Die Entwicklung einer gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage könnte ein einkommensneutraler Weg sein, wenn es darum geht, für die Kohärenz der nationalen Steuersysteme unter gleichzeitiger Wahrung der nationalen Steuerstrategien zu sorgen.“ Die Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage könnte der Einstieg in eine europäische Steuerpolitik sein. Das ist zu begrüßen, weil dem race to the bottom ein Ende gesetzt werden könnte – aber es ist vertragswidrig oder läuft zumindest an diesem vorbei.</p>
<p>Beschlossen wurde gleichzeitig der EMS, der Europäische Stabilitätsmechanismus, über den in Finanznot geratene Mitgliedstaaten, wie Griechenland, Portugal, Irland ab 2013 Kredite erhalten können – natürlich im Gegenzug zu einschneidende „Restrukturierungsmaßnahmen“ der Finanzen und der Ökonomie, die gemeinsam mit dem IWF ausgehandelt werden. Ursula Engelen-Kefer bewertet diese Politik so: „Gerettet wird nicht der Euro, sondern die Finanzindustrie – auf Kosten der Steuerzahler. Dies verschärft die Spaltung der Gesellschaft in den 17 Euroländern und gefährdet die Integration der inzwischen 27 EU-Mitgliedsländer insgesamt.“<a href="#_ftn14">[14]</a></p>
<h3>4.    Machtverschiebungen</h3>
<p>Die Pakte für den Euro haben außer den material-inhaltlichen Folgen eines zentralisierten Drucks auf die Sozialsystem auch prozedurale Folgen, die sich als Machtverschiebung jenseits der EU-Verträge thematisieren lassen. Über eine intergouvernementale Vereinbarung werden die Institutionen der EU sowie die Kompetenzvorschriften umgangen. Die Institutionenordnung der Europäischen Union sieht eine Beteiligung der Kommission und des Europäischen Parlaments vor, die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren als Zustimmungspflicht konzipiert ist. Die Verträge entsprechen zwar nicht den staatlichen Anforderungen an einen demokratischen Gesetzgebungsprozess, wie das BVerfG im Lissabon Urteil festgestellt hat<a href="#_ftn15">[15]</a>, aber neben der demokratischen Beteiligung beinhaltet der Vertrag auch eine Machtverteilung i.S. eines check and balances zwischen Kommission, Parlament und Europäischem Rat. Über intergouvernementale Vereinbarungen verselbstständigt sich der Europäische Rat gleichsam, die Regierungschefs treffen nun Entscheidungen ohne die anderen Institutionen ─ und nach den Verfahrensregeln ─ der Verträge. Die Kontrolle durch eine Volksvertretung entfällt ebenso wie eine gerichtliche Kontrolle, da der EuGH im Zweifel nicht über Vereinbarungen, die außerhalb des rechtlichen Rahmens der EU geschlossen werden, urteilen kann. Guy Verhofstadt, ehemaliger Ministerpräsident in Belgien, bezeichnete das als „Merkels Putsch gegen die EU“ und argumentiert: „Denn das ist das Problem der zwischenstaatlichen Methode: Jeder ist gleich, aber Angela Merkel ist gleicher – sogar gleicher als Nicolas Sarkozy. … Wenn Frankreich und andere Einfluss auf die Definition dieser Politik und die Mechanismen für deren Umsetzung haben wollen, ist es an der Zeit, die EU Kommission, als Garanten für das gemeinsame europäische Interesse, ans Steuer zu lassen und die ‚Unionsmethode’ gegen die ‚Gemeinschaftsmethode’ einzutauschen. Die Zügel Europas allein Deutschland anzuvertrauen hieße, das Risiko eines schmerzhaften Erwachens des Nationalismus unter seinen Nachbarn auf sich zu nehmen. Und ein solches Wiedererstarken des Nationalismus ist das Letzte, was Europa braucht.<a href="#_ftn16">[16]</a> Der EMS soll nun ein ganz merkwürdiges Zwittergebilde werden, denn: „Der ESM wird durch einen Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets als zwischenstaatliche Organisation nach dem Völkerrecht eingerichtet.“ Gleichzeitig soll aber Art. 136 AEUV ergänzt werden, um die Ermächtigung einen Stabilitätsmechanismus einzurichten. Und die Kommission wird von der neuen „völkerrechtlichen Organisation“ zu Hilfsdiensten herangezogen, sei sol nämlich zusammen mit der EZB und dem IWF den tatsächlichen Finanzierungsbedarf des Mitgliedstaates bewerten.</p>
<p>Die Kompetenzen der EU nach dem Lissaboner Vertrag sind wie gesehen im Bereich des Steuerrechts und des Sozialrechts sehr begrenzt und mit hohen prozeduralen Hürden versehen. Der Wettbewerbspakt würde nun gerade diese Kompetenzbereiche außerhalb des Vertrages erweitern, was aber für die Bürgerinnen und Bürger die gleichen realen Folgen haben könnte, wie ordnungsgemäße Entscheidungen der EU. Im Lissabon Urteil hat das BVerfG entschieden, das Kompetenzerweiterungen der EU grundsätzlich eines Zustimmungsgesetzes im Bundestag mit einer 2/3 Mehrheit bedürfen. Informale Vereinbarungen zwischen den Regierungschefs sind davon zunächst nicht erfasst und es erscheint fraglich, ob die Bundesregierung gedenkt, sich den Pakt mit den entsprechenden Mehrheiten im Bundestag und –rat absegnen zu lassen. Das wäre nicht nur ein Putsch gegen die EU, sondern auch gegen die deutschen Volksvertretungen.</p>
<p>Die Geschichte arbeitet allerdings manchmal mit einer List. Die einheitliche Körperschaftssteuer soll nach der Intention der Bundesregierung wohl nicht auf das irische Niveau gesenkt werden, sondern eher die Spirale nach unten bei den Unternehmenssteuern stoppen. Man könnte auch sagen: die Bundesregierung versucht den Euroländern ihr System aufzudrücken. Aber der für die öffentlichen Haushalte und das Sozialsystem verheerende Verzicht auf die Besteuerung der Reichen könnte auf diesem Weg begrenzt und möglicherweise umgekehrt werden. Dazu müsste es aber auch in Deutschland eine Opposition jenseits der LINKEN geben, die eine andere politische Marschrichtung verfolgt.</p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=DOC/11/3&amp;format=HTML&amp;aged=0&amp;language=DE&amp;guiLanguage=en.</p>
<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Franzius, C.: Gewährleistung im Recht (Tübingen 2009), S. 373.</p>
<p><a href="#_ftnref3">[3]</a> European Railway Agency, Empfehlung zum Verhältnis zu Eisenbahnnetzen mit einer Spurweite von 1520/1524 mm (ERA/REC/03-2008/INT).</p>
<p><a href="#_ftnref4">[4]</a> EuGH RS-C-163/94, C-165/94 und C-250/94.</p>
<p><a href="#_ftnref5">[5]</a> Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG usw.</p>
<p><a href="#_ftnref6">[6]</a> BT-Drs. 15/1553, S. 67</p>
<p><a href="#_ftnref7">[7]</a> Aber: Auch im Bereich Soziales gibt es eine eindeutige Regelungskompetenz der EU, nämlich im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter. So fordert Art. 157 AEUV gleichen Lohn für gleiche Arbeit und normiert in Abs. 3 eine Gesetzgebungskompetenz im Bereich „Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.“ Einschränkungen gibt es keine und beschlossen wird im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, d.h. nach dem Mehrheitsprinzip. Für die Ökonomie der Finanzmärkte oder die Wettbewerbsordnung der EU ist es dysfunktional, dass das Potenzial gut ausgebildeter und ehrgeiziger Mittelschichtfrauen nicht genutzt wird. Der Wettbewerb leidet nicht, sondern wird erhöht, wenn patriarchale Klischees und Rollenzuschreibungen bei der Integration des europäischen Marktes „verdampfen“ – wie Marx es im kommunistischen Manifest formuliert hat.</p>
<p><a href="#_ftnref8">[8]</a> Brenke, K.: Reallöhne in Deutschland über mehrere Jahre rückläufig, DIW Wochenbericht 33/ 2009.</p>
<p><a href="#_ftnref9">[9]</a> Flassbeck, H.: Merkels Pakt, des Euros Pleite, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 3/2011, S. 12.</p>
<p><a href="#_ftnref10">[10]</a> Vgl. Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und FDP vom 22.22011. Angefügt werden soll absatz 3 mit folgendem Wortlaut: <em>„Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus</em> <em>einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.&#8221;</em></p>
<p><a href="#_ftnref11">[11]</a> http://ec.europa.eu/economy_finance/sgp/pdf/30_edps/104-09_commission/2010-02-03_el_126-9_commission_en.pdf, S.5.</p>
<p><a href="#_ftnref12">[12]</a> EU Komission, Economic Forecast, Autumn 2010, http://ec.europa.eu/economy_finance/eu/forecasts/2010_autumn_forecast_en.htm</p>
<p><a href="#_ftnref13">[13]</a> Wirtschaftsblatt v. 12.8.2010, http://www.wirtschaftsblatt.at/home/international/wirtschaftspolitik/rezessions-alarm-in-griechenland-bip-schrumpft-um-15-prozent-433929/index.do.</p>
<p><a href="#_ftnref14">[14]</a> http://www.taz.de/1/debatte/kommentar/artikel/1/sozialdumping-als-rezept/.</p>
<p><a href="#_ftnref15">[15]</a> BVerfGE 123, 267.</p>
<p><a href="#_ftnref16">[16]</a> Verhofstadt, Guy, Merkels Putsch gegen die<br />
EU, FTD 3.3.2011, S.24.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Roulette und Arbeit &#8211; Ursachen und Wirkungen der Finanzkrise</title>
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		<pubDate>Sat, 25 Apr 2009 08:58:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hfe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeit & Wirtschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[von Detlef Hensche
I.
Den Helden schwindet die Gewissheit, ihre Propheten sind verstummt. Vorerst. Der Bundespräsident, einst Verfechter freier Märkte, plädiert für verbindliche Regeln und einen starken Staat. Kabinettsmitglieder führen Schreckbegriffe wie keynesianische Nachfragesteuerung, Kontrolle und Verstaatlichung der Banken im Munde. Das alles kann nicht überraschen. Der Zusammenbruch der Finanzmärkte zieht nicht nur institutionelle Anleger und Banken [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Detlef Hensche</p>
<p>I.<br />
Den Helden schwindet die Gewissheit, ihre Propheten sind verstummt. Vorerst. Der Bundespräsident, einst Verfechter freier Märkte, plädiert für verbindliche Regeln und einen starken Staat. Kabinettsmitglieder führen Schreckbegriffe wie keynesianische Nachfragesteuerung, Kontrolle und Verstaatlichung der Banken im Munde. Das alles kann nicht überraschen. Der Zusammenbruch der Finanzmärkte zieht nicht nur institutionelle Anleger und Banken mit sich in den Strudel; er blockiert insgesamt die Kreditvergabe und verschärft damit die ohnehin eingesetzte Konjunkturabschwächung, die sich so zu einer veritablen Rezession auswächst.</p>
<p>Wie konnte es dazu kommen? Die gängigen Antworten verbergen mehr als sie erklären.</p>
<p><span id="more-76"></span><a href="http://www.rechtprogressiv.de/wp-content/uploads/2009/04/Hensche-Roulette-und-Arbeit.pdf">Zur Druckversion</a></p>
<p>1.<br />
Die „Gier&#8221; der Akteure ist sicher unbestreitbar, läßt jedoch die systemischen und politisch gesetzten Ursachen im Dunkeln. Die Gier ist einer rendite-orientierten Wirtschaft inhaerent. Die Jagd nach höchstmöglicher Rendite aufs eingesetzte Kapital, einschließlich der damit verbundenen Risiken, ist die Triebfeder jeder kapitalistischen Wirtschaft und wird in Lehr- und Schulbüchern, in zahllosen Erbauungsschriften der Marktorthodoxie als Motor permanenten Fortschritts angepriesen. Damit unternehmerischer Wagemut sich in einer nach oben offenen Maximierungsskala ordentlich auszahlt, hat die Politik in den letzten Jahren eine rechtliche Bindung nach der anderen, eine kostenträchtige Auflage nach der anderen abgeräumt. Deregulierung war und ist das Zauberwort zur  Entfesselung der Märkte. Die Beseitigung rechtlicher Bindungen wird zum Standortfaktor. Der deutsche Finanzplatz sollte gestärkt werden und spekulationswilliges Kapital anlocken. In diesem Sinne haben Bundesregierung und Bundestag dem freien Kapitalverkehr und dem spekulativen Finanzinvestment den Weg geebnet, durch Zulassung von Hedge-Fonds,  durch steuerliche Privilegierung von REIT´s, durch Steuerbefreiung der Erlöse aus Beteiligungsverkauf, durch Zulassung sog. Leerverkäufe,  durch Verzicht auf eine spürbare Börsenumsatzsteuer, durch ermäßigte Steuersätze auf Kapitaleinkünfte, durch Zulassung nicht bilanzierter Zweckgesellschaften etc. Das hindert die Zauberlehrlinge bis heute nicht, die von ihnen selbst stimulierte Gier und die mit erheblichem finanziellen und gesetzgeberischen Aufwand angelockten „Heuschrecken&#8221; aufs Heftigste zu geißeln.</p>
<p>Nachdem die Finanzkrise dieses Mal mit erdrückender Wucht alle trifft, ist mit Korrekturen zu rechnen. Das jedenfalls ist das Ergebnis des G 20-Gipfels. So arbeiten derzeit alle Regierungen an Regeln und Kontrollen über die Finanzmärkte.</p>
<p>2.<br />
Doch so wichtig Währungs-, Banken- und Finanzmarktregulierungen sind, sie rühren nicht an den Kern. Dieser liegt in gravierenden Fehlentwicklungen der Realwirtschaft, die nicht etwa im Sinne einer 2-Welten-Lehre vom Finanzsektor getrennt werden kann. Es gibt nur eine Wirtschaft. Wer über die Finanzmärkte spricht, muß die Realwirtschaft zum Thema machen. Die spekulative Aufblähung und Verselbständigung der Finanzmärkte ist unmittelbare Folge des von Jahr zu Jahr wachsenden Kapitalüberschusses. Dieser wiederum wurzelt in wirtschaftlichen &#8211; nationalen wie internationalen &#8211;  Ungleichgewichten. Auch diese sind politische verantwortet und zum überwiegenden Teil intendiert.</p>
<p>In marktradikaler und exportfixierter Obsession wurde eine Umverteilung zu Lasten der Masseneinkommen angetrieben, sei es durch Abbau von Sozialleistungen, durch Förderung eines Niedriglohnsektors, sei es mit Hilfe arbeitsrechtlicher Deregulierung und damit geförderter Gewerkschaftsschwäche. Zugleich hat sich die öffentliche Hand im Namen eines „schlanken Staates&#8221; aus öffentlichen Investitionen und Dienstleistungen zurückgezogen und die oberen Einkommen steuerlich entlastet. Diese Politik war und ist nicht nur ein Angriff auf privaten und öffentlichen Wohlstand, sie hat zudem bewirkt, daß ein jährlich wachsender Teil der Erträge nicht mehr in Unternehmen, Betriebe und öffentliche Einrichtungen investiert wird, sondern den höheren Renditen aus spekulativen Finanzinvestitionen nachjagt. Nimmt man noch die Verlagerung der Altersvorsorge in die kapitalgedeckte Versicherung hinzu, sind die entscheidenden Faktoren für die Aufblähung der Finanzmärkte benannt. Und hier herrschen nun einmal die Gesetze der Spekulation. Die Börsen schaffen kein Werte, auch wenn man nach allen Regeln medialer Kunst versucht hat, uns solches  weiszumachen. Allein die Arbeit schafft Werte.</p>
<p>Deshalb sind neue Regeln für die Spielbank und wirksame Kontrollen über einzelne Spieler sicher wichtig. Doch solange die Wirtschaft selbst, also der produktive Kreislauf, unverändert Ungleichgewichte zwischen Arm und Reich, zwischen privatem Kapital und öffentlicher Hand, zwischen industrialisiertem Norden und unterentwickeltem Süden fortschreibt und verstärkt, wird sich der Abfluß der Gewinne ins Kasino fortsetzen und dort mit neuen Produkten und Geschäften zur nächsten Runde ansetzen, die Wirtschaft noch ungehemmter auszehren und weitere Krisen produzieren.</p>
<p>Reformen, die die Ursachen beseitigen, müssen die volkswirtschaftlich fatale Umverteilung rückgängig machen &#8211; was im übrigen aus sozialen und ökologischen Gründen und zur Zukunftssicherung ohnehin geboten ist. Es geht um die unausweichliche, altbekannte Frage, was die Gesellschaft mit den von allen erarbeiteten Erträgen und Vermögenszuwächsen macht: ob sie zusieht, daß diese am Roulette verschwinden oder ob sie sie abschöpft, um produktive  Investitionen und Dienstleistungen zu finanzieren und damit privaten wie öffentlichen Wohlstand zu mehren. Es sieht so aus, daß allein die neue US-Regierung dieser Perspektive folgt und die Krisenfolgen durch finanzielle Impulse vorrangig in den für die öffentliche Wohlfahrt und die Zukunft der Gesellschaft wichtigen Sektoren Gesundheit, Bildung und umweltverträgliche Energie zu bekämpfen sucht. Wie nicht anders zu erwarten, widersetzt sich die Bundesregierung, in marktorthodoxer Versteinerung unübertroffen, dem Ansinnen gleichzuziehen. Mit der Fixierung allein auf eine Regulierung der Finanzmärkte überlässt sie die Krisenopfer &#8211; das ist die Mehrheit der Bevölkerung &#8211; ihrem Schicksal: einer voraussichtlich dramatisch anschwellenden Arbeitslosigkeit. Das auf 50 Milliarden € begrenzte Konjunkturprogramm ist nicht nur zu gering, sondern vor allem in seiner Zielsetzung diffus und allein auf kurzzeitigen Aufschub gerichtet.</p>
<p>II.<br />
Was folgt aus alledem für die Arbeitnehmer und ihr Recht?</p>
<p>1.<br />
Langfristig geboten ist eine Umkehr der Umverteilung.</p>
<p>An der Schere zwischen Massen- und Kapitaleinkommen sind die Gewerkschaften nicht unschuldig. Gewiß, in Zeiten der Arbeitslosigkeit sind sie geschwächt; der Tarifpolitik sind Grenzen gesetzt. Doch ob die Gewerkschaften in der Vergangenheit, namentlich in Aufschwungphasen, den Tarifkonflikt stets ausgereizt haben, wäre selbstkritisch zu hinterfragen. Immerhin ist die Bundesrepublik das einzige Industrieland, das in der realen, also preisbereinigten Lohnentwicklung der letzten fünfzehn Jahre einen &#8211; geringfügig &#8211; negativen Saldo von 0,6 % aufweist; zum Vergleich: in Schweden ist in der gleichen Zeit eine Steigerung von 25 %, in den USA von 16,6 %, in Dänemark von 15,6 %, in Frankreich von 8,4 % etc. zu verzeichnen. Ausgerechnet die führende und in Europa stärkste Wirtschaft setzt andere Länder unter Dumping-Druck!</p>
<p>Dem Vergleich liegen Durchschnittswerte zugrunde, in die auch politisch gesetzter Einkommensverlust eingeflossen ist, wie namentlich der sich ölfleckartig ausdehnende Niedriglohnbereich. Hartz IV mit dem gesetzlich dekretierten Wegfall jeglicher Zumutbarkeitsschranke bei der Arbeitsvermittlung &#8211; jede Arbeit ist zumutbar &#8211; hat daran einen entscheidenden Anteil. Die Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die alle bisher geltenden Schutzbestimmungen beseitigt hat und es erlaubt, die europarechtlich gebotenen Arbeitsbedingungen und -entgelte des Einsatzbetriebes durch Tarifvertrag zu unterlaufen, hat Leiharbeit zum breitflächig genutzten Instrument der Lohnsenkung gemacht; erwartungsgemäß fand sich in Gestalt der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen&#8221; (CGZP) ein willfähriger Partner, der bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten des neuen AÜG mit dem ersten Dumping-Tarifvertrag zur Stelle war. Es ist zu hoffen, daß die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2009, die der CGZP die Tariffähigkeit aberkannt hat, Bestand hat und rechtskräftig wird. Ungeachtet dessen ist zumindest das Gebot des equal pay und equal treatment ohne Öffnungsklausel festzuschreiben &#8211; soweit man überhaupt an der Legalität der Leiharbeit festhält.</p>
<p>Der gewerkschaftliche Widerstand gegen beide durch die Hartz-Gesetzgebung initiierten Lohnsenkungsprogramme war seinerzeit eher verhalten.</p>
<p>Um so notwendiger ist eine Kampagne zur Revision dieser und anderer Armutsprogramme. Daß solches möglich ist, zeigt die gewerkschaftliche Mobilisierung für einen gesetzlichen Mindestlohn, die erste Früchte trägt. Diese Erfolge waren auch möglich, weil die Kritik an der Verbreitung von Armutslöhnen von einer deutlichen Mehrheit der Bevölkerung geteilt wird.</p>
<p>Desgleichen ist es geboten, die Auszehrung der gesetzlichen Rente zu stoppen und rückgängig zu machen und die Förderung kapitalgedeckter Rente auslaufen zu lassen.</p>
<p>Die notwendige Rück-Verteilung zugunsten der Masseneinkommen beschränkt sich folglich keineswegs auf die Tarifverträge, sondern muß die Leistungen der Sozialversicherung einbeziehen. Und sie muß überschüssige Gewinneinkommen und Vermögenszuwächse über die öffentlichen Haushalte abschöpfen und wieder in den produktiven, werteschaffenden Kreislauf lenken  &#8211; statt sie den Verlockungen des Spieltischs auszuliefern. Hier liegen die sowohl finanzmarktpolitisch notwendigen als auch gesellschaftspolitisch überfälligen Reformaufgaben eines Ausbaus der öffentlichen Infrastruktur und Dienstleistungen, von der Bildung bis zur ökologisch gebotenen Reform des Verkehrswesens und Energieversorgung. Mit Gebäudesanierung ist es dabei freilich nicht getan.</p>
<p>2.<br />
Kurzfristig geht es um Beschäftigungssicherung. Ein erster Schritt ist bereits getan: Durch Verlängerung der möglichen Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld. Ob die Unternehmer die nunmehr gegebene Höchstfrist von 18 Monaten ausschöpfen, was sicher wünschenswert ist, hängt von der Dimension der bevorstehenden Auftragseinbrüche ab. Es ist zu befürchten, daß ein großer Teil der betroffenen Unternehmen noch in nächster Zeit zu Entlassungen schreitet.</p>
<p>Die nicht zur Mitte gehören, prekär beschäftigte Leiharbeiter und befristet Eingestellte, sind schon getroffen; die Zahl der Leiharbeiter ist seit Herbst vergangenen Jahres um 150.000 gesunken. Daß dies im wesentlichen lautlos geschah, sagt viel aus über den Riß, der durch die Belegschaften geht. Das ist die hässliche Kehrseite der herrschenden Politik der Mitte, einer Politik für die, die in der Mitte stehen; manch ein Betriebsrat  ist erleichtert, wenn er Stammarbeitsplätze retten kann, weil noch „Fremde&#8221; im Betrieb sind, die zuerst ausgeschieden werden! Eine solidarische Politik sieht anders aus.</p>
<p>Daß sich die Unternehmen &#8211; noch &#8211; bemühen, Massenentlassungen aus dem Kreis der Kernbelegschaften zu vermeiden, hängt auch mit dem öffentlichen und politischen Klima zusammen. Die aktuelle wirtschaftliche Krise ist in der öffentlichen Wahrnehmung kein Schicksal, sie kennt Täter. Eine Entlassungswelle größeren Stils könnte dieses Mal Empörung auslösen, wie sie sich in Frankreich und Griechenland bereits artikuliert. Da überrascht es nicht, daß Unternehmer Vorsicht walten lassen, mitunter gar Schutz und Fürsprache von der Gewerkschaft erbitten.</p>
<p>Dies muß Anlaß sein, die bisher betriebene arbeitsrechtliche Deregulierung umzukehren. Arbeitsrecht ist nicht nur formal dadurch definiert, daß es die Rechtsverhältnisse erfasst, unter denen abhängige Arbeit erbracht wird. Arbeitsrecht reflektiert vielmehr die wirtschaftliche und soziale Unterlegenheit der Arbeitnehmer und steht unter dem sozialen Auftrag, diese Unterlegenheit auszugleichen, die Arbeitnehmer zu schützen und Raum für freie Entfaltung in der Arbeit zu schaffen. Arbeitsrecht hat seinen Zweck in sich und eignet sich nicht zum Anhängsel einer Standortpolitik, die die Rechtsordnung zum Instrument im Wettlauf um die günstigsten Anlagebedingungen verkommen läßt. Diese Einsicht scheint im Deregulierungseifer der letzten Jahre abhanden gekommen zu sein. Höchste Zeit also, sich wieder auf den Menschen-, nicht Standortwert des Arbeitsrechts zu besinnen.</p>
<p>Die Gelegenheit ist günstig. Die Legitimation marktradikalen Umbaus ist &#8211; vorerst &#8211; erschüttert. Der einen Legitimationsverlust kann Legitimationsgewinn der anderen bewirken. Kann! Von selbst stellt sich der Umschlag nicht ein. Man wird deutlich machen und lautstark, auch in Aktionen, vertreten müssen, was aus der Sicht der Arbeitslosen und der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer Not tut. Um dies an einigen Beispielen deutlich zu machen, die sich nicht zuletzt aufgrund der finanzmarktgetriebenen Entwicklung der jüngsten Zeit aufdrängen.</p>
<p>Gefordert ist u.a. eine Reform des Kündigungsschutzes.</p>
<p>Die unternehmerische Entscheidung sollte nicht länger ausgeklammert bleiben, wenn die Prüfung ansteht, ob betriebsbedingte Kündigungen sozial gerechtfertigt sind. Ist es verhältnismäßig und gerechtfertigt, Tausende von Existenzen zu vernichten, weil sich Eigentümer und Gesellschafter in Spekulationsgeschäften hochriskant verschuldet und die Banken dies sehenden Auges unterstützt haben? Oder weil sich der Gesellschafter mit Sonderausschüttungen bedient oder das Unternehmen mit Schulden seines Mehrheitserwerbs belastet hat? Sind Entlassungen in ertragreichen Betrieben verhältnismäßig, weil und nachdem der Konzern den Töchtern eine Mindestkapitalrente von 20 % vorgegeben hat? Die selbstverordnete richterliche Kontrollsperre hinsichtlich der Unternehmensentscheidung und -strategie war noch nie plausibel, schon gar nicht in den aufreizenden Fällen, in denen ganze Unternehmen zum Ausplünderungsobjekt und zum Spielball kurzfristiger Finanzmarkt-Interessen werden. Da gerät der Richter nicht in die vermeintliche Rolle, seine Einschätzung anstelle des unternehmerischen Weitblicks zu setzen. Es genügt die Feststellung, daß bestimmte Entscheidungen einschließlich der flankierenden Bankgeschäfte kündigungsrechtlich keine Anerkennung verdienen. Muß man daran erinnern, daß eine Rechtsordnung ihre Anerkennung verliert, wenn die Eliten sich aus den gesellschaftlichen Konsens darüber verabschieden, was man tut und was man nicht tut. In anderen Bezügen zögern die Arbeitsgerichte nicht, etwa geringfügige Vermögensdelikte  wie die unerlaubte Einlösung eines Pfandbons über 1,30 €  mit der unerbittlichen Rigidität einer auf Zucht und Disziplin setzenden Wertordnung kündigungsrechtlich zu ahnden.</p>
<p>Desgleichen sollte die aktuelle Krise dazu motivieren, den wegen Absatzrückgangs betriebsbedingt Gekündigten nach Ende der Krise das gesetzliche Recht auf Wiedereinstellung zuzuerkennen; dies wäre eine konsequente Fortentwicklung der Kurzarbeit-Verlängerung.</p>
<p>Eine offene Flanke des Kündigungsschutzes sind befristete Arbeitsverträge. Bis zum ersten Beschäftigungsförderungsgesetz im Jahre 1985 hatte die Rechtsprechung um der Arbeitsplatzsicherheit willen sachliche Gründe gefordert. Mit dem Beschäftigungsförderungsgsetz hat der Gesetzgeber &#8211; zunächst in engen Grenzen &#8211; auch sachgrundlose Befristungen erlaubt und deren Rahmen seitdem kontinuierlich erweitert. Die Folgen spüren Millionen Beschäftigte, vor allem junge Menschen, denen auf diese Weise verlässliche Perspektiven in Beruf, persönlicher und familiärer Lebensplanung verwehrt wird. Und dann klagen unsere Pharisäer über den Geburtenrückgang! Es ist an der Zeit, sachgrundlose Befristungen wieder auszuschließen und befristete Arbeitsverträge allein aus gesetzlich abschließend festgelegten Gründen zuzulassen.</p>
<p>Schließlich ist es kein Zufall, daß die Mitbestimmung neuerdings mehr Aufmerksamkeit genießt. Wichtige Schritte wären z.B. der Ausbau der personellen Mitwirkungsrechte zu einer echten Mitbestimmung, die Aufwertung des Interessenausgleichs zu einem Mitbestimmungsgegenstand und eine Vetoposition der Arbeitnehmerbank im Aufsichtsrat im Falle von Umwandlungen, Standortschließungen, von Entlassungen und  Desinvestitionen größeren Ausmaßes und von Sonderausschüttungen.</p>
<p>Daß Arbeitnehmerrechte gestärkt werden können, zeigt die Vereinbarung der IG Metall mit der Schaeffler-Gruppe über die Einführung der Mitbestimmung. Das Beispiel sollte nicht singulär bleiben. Auch in Standort- und Sozialtarifverträgen finden sich seit geraumer Zeit Bestimmungen über Kündigungsfristen, Kündigungsausschluß und über erweiterte Mitbestimmungsrechte. Sie gilt es zu verallgemeinern. Die aktuelle Situation eröffnet die Perspektive sozialer Reformen. Solange die Hauptakteure des neoliberalen Umbaus von Staat und Gesellschaft delegitimiert sind, bestehen durchaus Reformchancen &#8211; vorausgesetzt, wir nutzen sie.</p>
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